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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0143-W/02

Kosten für Geschenke eines Steuerberaters an Klienten sind Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs.1 Z 3 EStG 1988, wenn ein eindeutiger Nachweis für den Werbezweck fehlt.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0143-W/02vom 25.02.2008Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für den Fall der erstmaligen Nutzung eines vom Steuerpflichtigen bisher privat genutzten Gebäudes für Zwecke der Einkunftserzielung würden besondere Regelungen bestehen (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG). Diese seien den Bewertungsbestimmungen für die Einlage von Wirtschaftsgütern ins Betriebsvermögen nachgebildet. Da das Gebäude vor mehr als zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkunftserzielung angeschafft oder hergestellt worden sei, dürfe die Afa vom gemeinen Wert bemessen werden, wenn dieser höher sei als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien. Für die Schätzung des gemeinen Wertes werde der Ertragswertmethode der Vorzug zu geben sein, da anzunehmen sei, dass die Ertragserwartungen den Markt wert wesentlich beeinflussen. Infolge der Renovierung des Gebäudes um S 4.600.000 im Jahr 1984 sei von einem guten Erhaltungszustand auszugehen. | Miete lt. Vertrag 45.000/Monat x 12 = (ohne USt und Betriebskosten) | 540.000 | abzüglich zu erwartende Aufwendungen 5 % | 27.000 | abzüglich Mietausfallwagnis 2 % | 10.800 | Nettojahresertrag | 502.200 | Restnutzungsdauer 67 Jahre | | Kapitalisierungszinssatz 3,5 % | 502.200 x Faktor 25,72 = | Grundstückswert | 12.916.584 | Anteil Grund und Boden 32,5 % | 4.200.000 | Gebäudewert | 8.716.584 | abzüglich Barwert Wirtschaftsgüter | 705.985 | Bemessungsgrundlage | 8.010.599 | davon 1,5 % Afa | 120.159 Im Mietzins von S 45.000 seien lt. Mietvertrag Wirtschaftsgüter lt. Inventarliste im Wert von S 1.150.000 enthalten. Da für diese eine Afa mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren als Werbungskosten angesetzt worden sei, sei die Bemessungsgrundlage für die Gebäude - Afa um den Barwert (Abzinsungsfaktor 0,6139) zu bereinigen. Der Kapitalisierungsfaktor von 3,5 % berücksichtige das Risiko, welchem der Ertrag aus dem Realbesitz unterworfen sei. Gem. Heimo Kranewitter, Liegenschaftsbewertung werde für Einfamilienhäuser ein Zinssatz von 2,5 bis 3,5 % angesetzt. Als Wert für den Grund und Boden sei mittels Vergleichswertverfahren ein Preis von S 8.000/m² angesetzt worden, sodass sich folgende Berechnung erstellen lasse: | 701 m² x S 8.000 = ca. | 5.600.000 | Abschlag 25 % | 1.400.000 | Bodenwert d. s. 32,5 % des Grundstückswertes | 4.200.000 | | 1996 | 1997 | Afa lt. Erk. | 195.000 | 390.000 | Afa lt. Bp | 60.795 | 120.159 | Erfolgsänderung | 134.205 | 269.841 Im Jahr 1994 sei ein im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis mit der MGM Botschaft (in weiterer Folge kurz Botschaft) stehender Betrag von S 420.000 vereinnahmt worden. Am 12. August 1983 sei der Mietvertrag vom 21. April 1982 gekündigt worden. Mit Klage vom 13. August 1984 sei Einspruch gegen die vorzeitige Auflösung des auf drei Jahre abgeschlossenen Mietvertrages erhoben worden. Das Klagebegehren sei mit Schriftsatz vom 21. Juni 1985 auf die Erstattung der ausständigen Miete und des Aufwandes für die auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterin getätigten Investitionen ausgedehnt worden. Schäden, die der Mieter aufgrund seiner unpfleglichen Behandlung des Mietgegenstandes verursacht habe, seien festgestellt worden. Da das Mietverhältnis mit der Ehegattin ab 8. Jänner 1985 steuerlich nicht anerkannt worden sei, sei von einer Vermietungsabsicht nur bis 1984 auszugehen gewesen. In einem Vergleich seien letztendlich S 420.000 als Schadenersatz festgesetzt worden. Da eine Aufschlüsselung des Streitwerts nicht vorgenommen worden sei, sei von einer Schadenersatzleistung auszugehen, die ein Hauseigentümer für den Ausfall von Einnahmen oder Entschädigungen des weichenden Mieters für unterlassene Instandsetzung des Mietobjektes erhalte. Gleichfalls würden Leistungen des Mieters aufgrund einer übermäßigen Beanspruchung des Mietgegenstandes Einnahmen darstellen (es liege eine Art Mietnachzahlung vor). Daher würden die in Frage stehenden Schadenersatzleistungen des Mieters nachträgliche Einnahmen iZm Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Da für das Jahr 1984 2/5 der Werbungskosten anerkannt worden seien, seien auch 2/5 der nachträglichen Einnahmen aus Schadenersatzzahlungen (d. s. S 168.000.-), welche den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen seien, steuerlich zu berücksichtigen. Unter der Tz 30 PB "Afa" wurde die Änderung der nachfolgenden Afa-Sätze im Sinne der Berufungsentscheidung vom 3. November 1998 ebenso wie die Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen durch die (vorläufige) Anerkennung der Einkunftsquelle H-Gasse 7 in folgender Tabellenform dargestellt: | | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | M-Gasse | | | | | lt. Erk. | 81.227 | 81.227 | 90.476 | 88.977 | lt. Vlg. | 62.227 | 62.227 | 90.476 | 88.977 | lt. BP | 62.227 | 62.227 | 71.476 | 69.977 | Erfolgsänderung | 0 | 0 | 19.000 | 19.000 | A-Zeile 84 | | | | | lt. Erk. | 60.000 | 60.000 | 60.000 | 60.000 | lt. Vlg. | 27.000 | 27.000 | 60.000 | 60.000 | lt. BP | 27.000 | 27.000 | 27.000 | 27.000 | Erfolgsänderung | 0 | 0 | 33.000 | 33.000 | L-Gasse 93 | | | | | lt. Erkl. | 91.328 | 91.328 | 91.328 | 91.328 | lt. Vlg. | 45.207 | 45.207 | 91.328 | 91.328 | lt. BP (BE) | 52.874 | 52.874 | 52.874 | 52.874 | Erfolgsänderung | 7.667 | 7.667 | 38.454 | 38.454 | H-Gasse 7 | | | | | Eink. lt. Erk. | -62.675 | -32.737 | 14.782 | 0 | Eink. lt. Vgl. | 0 | 0 | keine | keine | Eink. lt. BP | -62.675 | -32.737 | 14.782 | 0 | Erfolgsänderung | -62.675 | -32.737 | 0 | 0 | Vorsteuer f. H-Gasse 7 : | | | | | lt. Erkl. | 3.924,36 | 1.962,96 | | | lt. Vgl. | 0 | 0 | | | lt. BP | 3.924,36 | 1.962,96 | | Unter der Tz 31 PB wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in folgender Form dargestellt: | | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | Summe lt. Erkl.: | 1.165.632 | 16.481 | -4.101.661 | 531.612 | +/- lt. BP: | | | | | Tz 30 | -62.675 | -32.737 | | | Tz 30 | -7.667 | -7.667 | 38.454 | 38.454 | Tz 27 | | 127.875 | 4.949.043 | -47.122 | Tz 29 | | | 134.205 | 269.841 | Tz 26 | | | 21.199 | 42.398 | Tz 30 | | | 19.000 | 19.000 | Tz 30 | | | 33.000 | 33.000 | Summe | 1.095.290 | 103.952 | 1.093.240 | 887.183 | + Tangente | 19.732 | 198.081 | 113.418 | 153.405 | Summe | 1.115.022 | 302.033 | 1.206.658 | 1.040.588 Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 stellte der Bw. den Vorlageantrag gemäß § 276 BAO betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1994 und 1995 und erhob Berufung gegen die Abgabenbescheide für die Jahre 1996 und 1997. Als Begründung für den Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer führte der Bw. ins Treffen, dass die Finanzbehörde weder in der Begründung der angefochtenen Bescheide, noch in der Tz 28 PB vom 8. Mai 2001 konkrete Gründe angebe, warum der Nachweis bestehe, dass der Bw. keine Absicht auf Bebauung des Grundstücks ZZZZ A , H-Gasse 7 samt anschließender Vermietung des Gebäudes und des Grundstückes besitze, weshalb der angefochtene Bescheid diesbezüglich rechtswidrig erscheine. Das Argument der Bp, wonach das auf dem Grundstück befindliche Schwimmbecken die Bebauung hindere, sei sachlich und fachlich unrichtig, weil übersehen werde, dass die Liegenschaft rund 1100 m² umfasse und daher eine Bebauung mit anschließender Vermietung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Zudem müsse eine Bebauungsart gefunden werden, die den Wert der H-Gasse 5 nicht schmälere. Wie sich aus den Finanzamtsakten ergebe, habe der Bw. derzeit nur die Hälfte der Liegenschaft H-Gasse 3 im Eigentum, weil die andere Hälfte noch in einem Verlassenschaftsverfahren verfangen sei. Da jedoch auch diese Liegenschaft bebaut werden solle, müsse ein entsprechendes planerisches Gesamtkonzept vorliegen, damit alle drei Liegenschaften optimal verwertet werden könnten. Bezüglich H-Gasse 3 sei der Bw. bestrebt, die zweite Hälfte des Grundstücks zu kaufen, und stehe bereits in Verhandlungen mit den Erben; dies sei leider erst jetzt möglich, da über die Erbfolge und die Aufteilung der Erbschaft Unstimmigkeiten bestanden hätten. Als Begründung für den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer wurde, was die in Rede stehende Zahlung der Botschaft anbelangt, den bisherigen Ausführungen ergänzend hinzugefügt: Bei der Entschädigung von 420.000 S seitens der Botschaft - dieser Betrag habe lediglich S 418.409,72 ausgemacht - handle es sich um eine Entschädigung eines Substanzverlustes, der steuerfrei sei und für jedes Steuerjahr gesondert betrachtet werden müsse. Da das Gebäude unbestrittenermaßen in der privaten Nutzung des Bw. im Jahr 1994 gestanden sei, sei schon deswegen eine Steuerpflicht auszuschließen (Verweis auf Tz 20 zu § 2 in Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz). Da die Frage, warum eine Art Mietnachzahlung vorliegen soll, in Tz 29 PB vom 8. Mai 2001 nicht näher erläutert werde, scheine diesbezüglich ein Begründungsmangel vorzuliegen. Zu den Afa-Quoten betreffend die Gebäude in der M-Gasse 11, A-Zeile 84 und L-Gasse 93 wandte der Bw. ein, dass die Annahme einer Gebäudenutzungsdauer von 67 Jahren - unabhängig vom Alter des Gebäudes - sowohl den Erfahrungen des täglichen Lebens als auch den technischen Grundsätzen widerspreche Da "diese Betrachtungsweise zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen würde, dass ein Neubau wesentlich besser abschreibbar wäre als ein Altbau, was weder in der Intention des Gesetzgebers liegen kann, noch einer sachgerechten Auslegung des Gesetzes entspricht", würde der Bw. im fortgesetzten Berufungsverfahren weitere Gutachten über die Restnutzungsdauer der genannten Gebäude in Vorlage bringen und je nachdem, wie das Ergebnis der gutächtlichen Äußerung ausfalle, einen entsprechenden Afa-Satz beantragen, um der Behörde ein entsprechendes Entscheidungsmittel zur Verfügung zu stellen. Vorweg wies der Bw. darauf hin, dass zwischen technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer zu unterscheiden sei. Bei Vermietungsobjekten habe der Bw. auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer Rücksicht zu nehmen, weil dann, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer entsprechend verkürzt erscheine, eine diesbezügliche Entscheidung dahingehend zu treffen sei, "dass das bestehende Gebäude abzureißen und ein neues zu errichten ist, weil bei Vorliegen der grundsätzlichen technischen Möglichkeiten auf Sanierung des Gebäudes eine solche Entscheidung unwirtschaftlich wäre und daher abzulehnen ist". Betreffend die Steuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 bemängelte der Bw. deren Vorläufigkeit, die unbegründet geblieben sei, weshalb ein Begründungsmangel geltend gemacht werde, und nahm in weiterer Folge aus organisatorischen Gründen nachfolgend auf die einzelnen Textziffern des PB vom 8. Mai 2001 Bezug: Was die Ausführungen in der Tz 26 PB betrifft, wandte der Bw. bezüglich des Grundstücks B-Gasse 22 ein, dass das im Jahr 1957 erbaute Haus im Zeitpunkt der Anschaffung rund 40 Jahre alt gewesen sei. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass das darauf befindliche Haus rd. 220 m² Wohnnutzfläche besitze und naturgemäß die Hauptursache für den Mietzins von rd. S 14.500.- p. m. exkl. Umsatzsteuer und Betriebskosten darstelle. Somit "müsste der Mieter rund 4.400.- p. m. für den Garten zahlen", was wohl den Denkgesetzen widerspreche. Es bestehe daher ein krasser Widerspruch zu dem von der BP berechneten Gebäudewert, weil dieser gemäß den Berechnungen in Tz 26 weniger als S 10.000 pro m² ausmachen würde, was wiederum mit der Nutzungsdauer in Widerspruch stehe, denn es sei denkunmöglich, einerseits ein Gebäude noch 67 Jahre zu nutzen, wenn die Substanz weniger als 10.000 S pro m² wert sein soll. Warum im gegenständlichen Fall das Gebäude eine Gesamtnutzungsdauer von 107 Jahren aufweisen solle, sei weder in den angefochtenen Bescheiden noch in Tz 26 PB sachgerecht begründet worden. Die tragenden Bauteile eines Gebäudes würden eine technische Lebensdauer besitzen, welche die wirtschaftliche Lebens- und Nutzungsdauer beeinflussen, weil bedacht werden müsse, dass dann, wenn die Generalrenovierung des Gebäudes höhere Kosten als ein Neubau "verursachte", die Entscheidung zugunsten eines Neubaus "fiele", zumal im gegenständlichen Fall dieser größer ausfallen "könnte", als das derzeitige Gebäude. Auch insofern "müsste" ein "Mischsatz" für die Abschreibung gebildet werden, weil im Kaufpreis für die Liegenschaft noch die Zäune, Einfahrtstore und Gehtüren mit rd. S 150.000, Wege und Zufahrt mit rd S 100.000 und die Heizung mit S 100.000 enthalten gewesen seien, deren Nutzungsdauer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinesfalls 107 Jahre ausmache. Für diese Wirtschaftsgüter werde hilfsweise eine 10 % ige Afa beantragt, weil diese Bauteile im Zeitpunkt des Ankaufes rd. 40 Jahre alt gewesen seien und eine maximale Lebensdauer von 50 Jahren hätten. Im Falle des Beharrens der Finanzbehörde auf die als "ausdrücklich verfehlt" bezeichnete Rechtsmeinung der Großbetriebsprüfung behalte sich der Bw. die Vorlage eines weiteren Gutachtens eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen vor. Betreffend die abgabenbehördlichen Ergebnisse in der Tz 27 PB (H-Gasse 5) bestritt der Bw. die Richtigkeit der von der Bp in Ansatz gebrachten Abschreibungsquote mit der Begründung, dass, wie im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt, das Gebäude 1920 erbaut worden sei; die Substanz sei entsprechend verbraucht. Eine Hausrenovierung, wie solche, die stattgefunden habe, könne die jahrzehntelange Schädigung der Substanz durch die Witterungseinflüsse jedoch nicht vollkommen ungeschehen machen. Die Unterstellung der Finanzbehörde, dass das im Zeitpunkt des Kaufs bereits 75 Jahre alte Gebäude gemäß der Rechtsmeinung der Finanzbehörde eine Gesamtnutzungsdauer von 142 Jahren aufweisen "müsste", erscheine in Anwendung der Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen unrichtig; diesbezüglich behalte sich der Bw. die Vorlage eines weiteren Gutachtens eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen unter dem Aspekt, dass die Finanzbehörde der verfehlten Meinung der Betriebsprüfung entsprechen "sollte", wonach "nur 1,5 % zustehen sollten", ausdrücklich vor. Zur Frage der Fremdüblichkeit der Vermietung an die Ehegattin des Bw. und die A-GmbH merkte der Bw. an, es sei weder erklärlich, inwieweit ein familienhaftes Band mit einer Kapitalgesellschaft bestehen solle, noch einsichtig, warum eine Gebrauchsüberlassung unentgeltlich erfolgen solle und keine Entgeltlichkeit vorliege, wenn auch die entsprechenden Geldflüsse aus dem Belegwesen des Bw. nachzuvollziehen seien. An Gründen für die Unrichtigkeit der Betrachtungsweise der BP, derzufolge kein abzugsfähiger Aufwand für die Reparaturkosten des Gebäudes vorliege, führte der Bw. ins Treffen, dass dem Betriebsprüfungsbericht zufolge eine Vermietung im Jahr 1995 stattgefunden habe; die Vermietungsabsicht im Jahre 1996 sei durch die Vorlage des entsprechenden Mietvertrags mit der P-GmbH dokumentiert worden. Unbestrittenermaßen und auch in der Einkommensteuererklärung dargelegt sei der Wechsel der Vermietungsabsicht im Spätherbst 1996 eingetreten. Die vollkommene Versagung des Vorsteuerabzugs sei daher schon aus diesem Grund unrichtig, wobei ausdrücklich auf die zweite Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1996 betreffend das Veranlagungsjahr 1984 zu verweisen sei, weil bereits ca. 12 Jahre vorher ein ähnlicher Sachverhalt vorgelegen sei; daher werde beantragt, die Akten diesbezüglich beizuschaffen. Wider die Qualifikation der Reparaturaufwendungen als anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand bemerkte der Bw., dass die Reparaturarbeiten etwa 1 1/2 Jahre nach Erwerb des Gebäudes begonnen hätten; dieses Gebäude sei bereits im ursprünglichen Zustand vermietet "worden", weshalb keine Rede von einem anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand sein könne. Da es sich um ein Mietwohngebäude handle, liege ohnedies ein abzugsfähiger Aufwand vor. Eine Differenzierung zwischen anschaffungsnahem Aufwand und sofort abzugsfähigem Aufwand widerspreche dem Gleichheitsgebot, weil dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger durch das Gesetz verletzt würde. Es sei kein sachgerechter Grund dafür zu finden, dass jene Hauseigentümer, welche ein Gebäude einige Jahre nicht renovieren, steuerlich besser gestellt werden "sollten" als jene, die eine solche Renovierung, wie im gegenständlichen Fall, 1 ½ Jahre nach Erwerb der Liegenschaft anstellen würden. Die rechtliche Beurteilung, wonach zeitlich vollkommen distante Aufwendungen mit dem Ankauf eines Gebäudes in Zusammenhang gebracht würden, sei schon deswegen verfehlt, weil auch diese Aufwendungen keinesfalls für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes geleistet worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes könne bestenfalls dann von einem anschaffungsnahen Aufwand gesprochen werden, wenn das Gebäude überhaupt nicht benutzbar gewesen sei, was im gegenständlichen Fall aus nachstehenden Gründen nicht vorgelegen sei: Das Gebäude sei bis zum Tod der Voreigentümerin von dieser ständig bewohnt und benutzt worden, weshalb es vollkommen funktionsfähig gewesen sei. Wie aus der Aktenlage ersichtlich, sei das Gebäude für einen nicht unerheblichen Betrag an eine Gesellschaft im Jahr 1995 vermietet worden, was gleichfalls den eindeutigen Schluss auf die vollkommene Funktionsfähigkeit des Gebäudes zulasse. Für den Problemkreis der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer verwies der Bw. auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1998, Zl. 96/13/0211, wonach die Unternehmereigenschaft bereits erfüllt sei, auch wenn tatsächlich keine Umsätze bewirkt würden. Im gegenständlichen Fall seien sogar Umsätze getätigt worden; unzweifelhaft sei die Vermietungsabsicht durch den abgeschlossenen Mietvertrag ins Außenverhältnis gedrungen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien die geltend gemachten Ausgaben zuzulassen und auch der Vorsteuerabzug zuzuerkennen, wobei auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werde, welche auch im 2. Absatz der Tz 27 PB vom 8. Mai 2001 wiedergegeben seien. Aus ökonomischen Gründen unterbleibe eine neuerliche Wiedergabe dieser Ausführungen, die jedoch ausdrücklich zu den Rechtsmittelausführungen erhoben würden. Betreffend die abgabenbehördlichen Ergebnisse in der Tz 28 PB (H-Gasse 7) bestritt der Bw., die Vermietungsabsicht aufgegeben zu haben, verwies auf das obige Vorbringen zwecks Vermeidung von Wiederholungen, insbesondere darauf, dass das Gesamtkonzept für die Gestaltung aller drei Liegenschaften - H-Gasse 3, 5, 7 - durchzuführen sei, und wandte hinsichtlich der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge ein, dass auch bezüglich dieser auf das obige Vorbringen verwiesen werde, weil unbestrittenermaßen Unternehmereigenschaft vorliege und es nicht angehe, einerseits von einer Unternehmung auszugehen, andererseits jedoch nicht alle geltend gemachten Vorsteuern zuzuerkennen. Betreffend die abgabenbehördlichen Ergebnisse in der Tz 29 PB (H-Gasse 10) schloss der Bw., was die Restnutzungsdauer des Objekts anbelangt, vom Alter des im Jahr 1930 erbauten Hauses im Zeitpunkt der neuerlichen Inbetriebnahme als Vermietungsobjekt im Jahr 1997 - 67 Jahre - darauf, dass dieses nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und unter Anwendung der Denkgesetze nicht noch eine weitere "Lebensdauer" von 67 Jahren aufweise, weil "dann die Gesamtnutzungsdauer rund 134 Jahre ausmachen müsste". Auch unter Berücksichtigung der Gebäuderenovierung seien die tragenden Mauern nahezu 70 Jahre alt; unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer könne nicht eine weitere 70jährige Nutzung angenommen werden. Eine solche sei von der Finanzbehörde in keiner Weise begründet worden. Zudem müssten Zaun und Außenanlagen (Wege, Zufahrt etc.) und die Heizung, die im Gebäudewert enthalten seien (jeweils S 150.000) mit einer gesonderten Afa von 10 % p.a. abgeschrieben werden, weshalb hilfsweise eine entsprechende Afa - Quote beantragt werde. Es sei zu bedenken, dass die in den dreißiger Jahren verwendeten Materialien nicht den entsprechenden Qualitätsstandard der heutigen gehabt hätten. Zu den fiktiven Anschaffungskosten bzw. dem Verkehrswert des Gebäudes brachte der Bw. vor, dass ein Mieterwechsel im Juli 2001 stattfinde; die neue Mieterin, die NNNN- in Wien (in weiterer Folge kurz Bank) werde einen monatlichen Mietzins exklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten von S 50.000 entrichten. Daraus sei auch der grundsätzliche Fehler in der Berechnungsmethode der Finanzbehörde ablesbar, nämlich dass bei der Berechnung des Ertragswertes die werterhöhenden Faktoren, welche aus der Veränderung der Marktlage bzw. den Indexsteigerungen resultieren würden, zu berücksichtigen seien. Dies auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Fachgutachtens für Unternehmensbewertung des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wo es unter Punkt VI.2. heiße, dass bei der Ermittlung der Zukunftserfolge das Imparitätsprinzip nicht anzuwenden sei; d.h., dass nicht nur Risken, sondern auch Chancen zu berücksichtigen seien. Gehe man daher von einer ausdrücklich als unrichtig bezeichneten Restnutzungsdauer von 67 Jahren aus, so "müsste der nachhaltig erzielbare Zukunftserfolg um rund 70 % für die künftigen Indexaufwertungen erhöht werden, sodass von einem Jahresertrag von rd, S 920.000 (S 45.000 x 12 + 70 %) auszugehen wäre". Bringe man hievon 7 % für zu erwartende Aufwendungen und Mietausfallswagnis in Abzug, so ergebe sich daraus ein nachhaltig erzielbarer Zukunftserfolg von S 853.000, welcher bei Anwendung des Faktors von 25,72 einen Gesamtwert von rund S 22,000.000 ergäbe, sodass der vom Bw. in Ansatz gebrachte Gebäudewert von S 13,000.000 daraus eindeutig ersichtlich sei. Zudem sei der Marktwert für 1 m² Wohnfläche in dieser Wohnlage rd. S 50.000, was der Bw. noch durch Vorlage der Kaufverträge für die Eigentumswohnungen im Standort H-Gasse 11 ausdrücklich nachgewiesen "werde". Hinsichtlich der Abschreibungen für die Objekte M-Gasse 11, A-Zeile 84 und L-Gasse 93 kündigte der Bw. die Vorlage eines Sachverständigengutachten an, um das Vorbringen bezüglich einer erhöhten Afa infolge geschmälerter Restnutzungsdauer entsprechend zu dokumentieren, und fügte dem Gesagten hinzu. Auch bei diesen Gebäuden müssten die Außenanlagen und die Heizung gesondert abgeschrieben werden, weil deren Nutzungsdauer entsprechend gemindert sei. Mit der von der Grossbetriebsprüfung Wien (GBPW) zur Berufung gegen die oben genannten Bescheide für die Jahre 1996 und 1997 abgegebenen Stellungnahme vom 19. Juli 2001 wurde, was den umsatzsteuerlichen Aspekt anbelangt, ausgeführt, dass der in der Berufung erläuterte Plan, auch das anschließende - zur Zeit noch nicht erworbene - Grundstück H-Gasse 3 in ein Gesamtkonzept einzubeziehen, als Absichtserklärung gewertet werde. Eine Vermietungsabsicht, die sich bereits über einen Zeitraum von 15 Jahren erstrecke und noch immer zu keinen Einnahmen geführt habe, könne nicht als ein klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung tretender Entschluss im Sinn der Judikatur gesehen werden. Da sich die konkreten Bemühungen des Bw. im Laufe der Jahre immer wieder geändert hätten und der Einsatz der Mittel durch weitere Liegenschaftskäufe neu überdacht worden seien, sei eine ernsthafte Vermietungsabsicht für die konkrete Einkunftsquelle unter Berücksichtigung der sich ändernden Umstände nicht manifest genug, um eine zukünftige Einkunftserzielung sicherzustellen. Der Auffassung des Bw. bei seiner Begründung, die Behörde habe den Nachweis zu führen, dass keine Absicht auf Bebauung des Grundstückes bestehe, hielt die Betriebsprüferin entgegen, dass es am Abgabepflichtigen liege, die Absicht zur Einnahmenerzielung mit der von der Judikatur geforderten Eindeutigkeit und Sicherheit zu erbringen. Gemäß der Judikatur (u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1996, 93/15/0210) würden nämlich Vorsteuern vor einer Einnahmenerzielung nur dann zum Tragen kommen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftigen Vermietungen mit ziemlicher Sicherheit feststehe. Bei dem in der Beschwerdeschrift zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1998, Zl. 96/13/0211 sei die Absicht zur Einnahmenerzielung nicht strittig; hier werde die Meinung vertreten, dass es in Fällen, in denen entgegen der erklärten Absicht, unternehmerisch tätig zu werden, später zu keinen oder nicht nachhaltigen Leistungen komme, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug mit Wirkung ex tunc entfalle. Dieser Auffassung habe der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen können. Aufgrund des Hinweises in der Tz 28 PB, demzufolge die Umstände, die zur Erlassung eines vorläufigen Bescheides geführt hätten, sich noch nicht in die Richtung geändert hätten, dass die steuerliche Beurteilung und der Umfang der Abgabepflicht Gewissheit verschaffe, liege ein Begründungsmangel nicht vor. Betreffend die Einkommensteuer verwies die GBPW hinsichtlich der Afa-Sätze zur M-Gasse, A-Zeile 84, und L-Gasse 93 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, GZ 99/13/0221; hinsichtlich der Begründung für die Steuerpflicht von Entschädigungszahlungen seitens der Botschaft auf die Ausführungen in der Tz 29 PB; hinsichtlich der Begründung für die Vorläufigkeit der Bescheide gem. § 200 Abs. 1 BAO auf Tz 28 PB. Zu den Ausführungen des Bw. betreffend Tz 26 PB (B-Gasse 22) hielt die GBPW dem Bw. vor, die Gründe dafür, warum es beim Erwerb des Grundstücks zu einem niedrigen Kaufpreis gekommen sei, dargelegt zu haben, wertete die gesetzlich vorgesehene und von der Bp in Ansatz gebrachte Afa von 1,5 % in Anbetracht des Sachverständigengutachtens betreffend die Restnutzungsdauer, demzufolge die tragende Bausubstanz in gutem Zustand sei und eine regelmäßige Instandhaltung erfolgt sei, als rechtmäßig, bestritt hinsichtlich der vom Bw. angestellten Überlegungen, wonach es bei Aufteilung des Kaufpreises von S 3.105.000 (Gebäude: 2.173.500 S; Grund: 931.500 S) zu einer unplausiblen Aufteilung des Mietzinses von 14.500 S (Gebäude: 10.100 S Grund: 4.400 S) komme, sowohl das Vorliegen eines marktkonformen Kaufpreises, als auch eines Mietzinses für das Jahr 1996 (14.500 S) in marktüblicher Höhe - der Mietzins sei Folge eines Mietvertrages aus dem Jahr 1958 und der starken Stellung des Mieters - und folgerte daraus, dass die zwischen den beiden Werten hergestellte Relation zu korrigieren wären. Selbst wenn man den vom Bw. eingewendeten Widerspruch von Denkgesetzen nachgehe, komme man zu dem Schluss, dass eine Miete von 4.400 S pro Monat für Grund und Boden (502 m²) auf das Jahr umgelegt (52.800 S) unter Berücksichtigung einer ewigen Rente bei 5 % einen Wert von 1.056.000 S ergebe. Wäre dies bei einem Quadratmeterpreis von 2.103 S (1.056000: 502 m² = 2.103 Anm. d. Referenten) - gegenüber marktüblichen Grundpreisen - ein eher niedriger Wert, so solle mit diesen Berechnungen nur belegt werden, dass bei nicht marktkonformen Preisen Relationsrechnungen, wie sie seitens des Bw. angestellt würden, nicht zielführend seien. Dem Antrag des Einschreiters, eine Afa von 10 % sei für Zäune, Einfahrtstore und Gehtüren, Wege, Zufahrt und Heizung (350.000 S) anzusetzen, hielt die GBPW entgegen, dass im Kaufpreis alles ohne Ansatz eigener Werte inkludiert gewesen sei, weshalb ein nachträgliches Herausrechnen für diese Positionen nicht zulässig erscheine. Was die Vorbringen betreffend der Tz 28 und 29 PB betrifft, verwies die GBPW bezüglich jenem zur H-Gasse 7 auf die Ausführungen in der Tz 28 PB und in der Stellungnahme (Umsatzsteuer); bezüglich jenem zur H-Gasse 10, was die Nutzungsdauer anbelangt, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2001, Zl. 99/13/0221, und hielt dem Bw. zu dessen Ausführungen zur Tz 29 PB vor, dass der in der Berufungsschrift geforderte Fremdvergleich mit neu errichteten Eigentumswohnungen in der H-Gasse 11 nicht zulässig sei, da diese keine vergleichbaren Objekte darstellten. Der Verkaufspreis für freistehende Eigenheime, die vor 1994 errichtet worden seien (Größe 130 m²/700 m²), läge nach dem Immobilienspiegel 1997 zwischen 34.711 S und 41.310 S (inklusive Grund und Boden) bei sehr guter Lage und sehr guter Ausstattung. Der seitens der BP geschätzte Gebäudewert komme diesen Wertansätzen nahe. Betreffend den Antrag einer Afa von 10% für Zäune und Außenanlagen bzw. einer Heizung von S 300.000 wies die GBPW darauf hin, dass die Schätzung des Gebäudewertes durch Zugrundelegung der zu erwartenden Mieteinnahmen alles berücksichtige und für diese Positionen kein gesonderter Wert angesetzt worden sei. Zur Tz 27 PB (H-Gasse 5) gab die GBPW als Rechtfertigung eines Afa- Satzes von 1,5 % an, dass auch das vorgelegte Gutachten des Dipl Ing. Z. auf einen guten Erhaltungszustand hinweise, und verwies im Übrigen auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, GZ 99/13/0221. Den Berufungseinwendungen betreffend Fremdüblichkeit hielt die GBPW entgegen, dass auch bei Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern (und nahen Angehörigen) und der Kapitalgesellschaft die Kriterien der "Nahen - Angehörigen - Judikatur" zu überprüfen seien. Die Vermietungsabsicht des Bw. bis zum Oktober 1996 werde nicht bestritten; es sei ermittelt worden, dass diese Absicht spätestens Oktober/November 1996 aufgegeben worden sei, da das Mietverhältnis mit der A-GmbH und der Ehegattin des Bw. nicht anerkannt worden sei. Auf die Ausführungen des Bw. betreffend Erhaltungsaufwand werde nicht näher eingegangen, da diese Rechtsmeinung zu keiner Feststellung geführt habe. Mit den beim Finanzamt am 11. Juli 2000 eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 1998 legte der Bw. betreffend das Objekt 5., W-Gasse 8, Untermieteinnahmen einerseits für die "Räume" top Nr.1, 5, 7 und 8, andererseits für die Bestandobjekte im Dachgeschoß mit den top Nr.1 bis 4 offen; für die Restnutzungsdauer des Dachbodens wurde eine AfA von jeweils 10 % der Kosten für die "Investitionen 1997" in Höhe von S 1.334.873,16 bzw. jener für die "Investitionen 1998" mit S 857.080 geltend gemacht; zur Restnutzungsdauer von zehn Jahren merkte der Bw an: "Keine Afa 1997, Inbetriebnahme erst 1/98". Über abgabenbehördlichen Vorhalt zu den "Abgabenerklärungen 1998" legte der Bw. seiner Vorhaltsbeantwortung vom 31. August 2001 eine Aufgliederung der Kfz-Kosten der Jahre 1998 und 1999, die in Anlehnung an die Tz 21 PB erstellt worden sei, bei und teilte dem Finanzamt zu den Werbungskosten, die der Bw. in Zusammenhang mit Betätigungen auf den Grundstücken 5., W-Gasse 8, und 19., M-Gasse 11 geltend, gemacht hatte, mit, dass eine Nutzungsvereinbarung betreffend den Dachboden W-Gasse 8 mit dem grundbücherlichen Eigentümer gemäß dem den Schreiben beigelegten Vertrag, demzufolge der Bw. Bauwerber gewesen sei, vorliege; nach Beendigung des Mietverhältnisses würden die Investitionen in das Eigentum der Ehefrau des Bw. übergehen. Was M-Gasse 11 anbelangt, handle es sich bei der Rechnung der Fa. D. "Parkettboden" um den Austausch eines Parkettbodens im Wohn- und Esszimmer des Hauses. Der in Kopie beigelegten Rechnung zufolge seien im Dachbodenbereich Reparaturarbeiten durchgeführt worden; im gesamten Haus seien Fenster und Türe neu eingestellt und geschmiert worden. Die erste Teilrechnung der Fa. E. sei für diverse Reparaturarbeiten im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß bezahlt worden; aus der beigelegten Kopie der Schlussrechnung vom 26. April 2000 sei der Leistungsumfang, der jedoch zum größeren Teil im Jahr 2000 erfolgt sei, ersichtlich. Den dem Finanzamt als Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Rechnungen der Fa. A-GmbH zufolge seien diverse Austausche von Badezimmer- und sonstiger Sanitäreinrichtungen notwendig gewesen. Ein Rohrgebrechen in der Küche sei zu beheben gewesen, in den Gartenleitungen sei eine Reparatur durchzuführen gewesen, diverses Kleinmaterial sei zu liefern gewesen. Aus der kopierten Rechnung der Fa. F. ergebe sich, dass der Einbau eines Edelstahlrauchfangs in die bestehenden Rauchfänge nichts mit dem Einbau einer neuen Küche zu tun haben, weil in der bereits bestehenden Küche, welche gleichfalls ausgetauscht worden sei, ein Dunstabzug direkt in der Außenmauer der Küche vorliege. Da die Küche sich im Erdgeschoß befinde, sei ein Edelstahlrauchfang für den Dunstabzug nicht notwendig. Etwas weniger als fünf Monate nach Abschluss des obigen Schlussberichts erließ das Finanzamt die von den Abgabenerklärungen für die Jahre 1998 und 1999 abweichenden Bescheide gem. § 200 Abs.1 BAO hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils für die beiden letztgenannten Jahre vom 27. September 2001, deren Begründungen zufolge die Veranlagungen in Anlehnung an die Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1997 bzw. hinsichtlich Vermietung und Verpachtung - Absetzung für Abnutzung - iSd Berufungsentscheidung erfolgen würden (vgl. Tz 30 PB). Der Gewinn aus selbständiger Arbeit sei um die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben erhöht worden (s. Tz 20). Bei Kosten für Geschenke in Höhe von S 27.847,98 im Jahr 1998 und S 6.831,54 im Jahr 1999 würde die Vorsteuerkürzung im Jahr 1998 S 5.569,59 bzw. im Jahr 1999 S 1.366,31 betragen. Der lt. Neuberechnung des Bw. in Ansatz gebrachte Kfz-Privatanteil (Tz 21) erhöhe den Gewinn im Jahr 1998 um S 28.880,00 bzw. im Folgejahr um S 35.622,00. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien die Afa-Beträge lt. BP abgeändert und wie folgt angesetzt worden: | | | 1998 | 1999 | M-Gasse | Tz 30 | 463.159 | 128.672 | A-Zeile | Tz 30 | 195.592 | 160.346 | L-Gasse | Tz 30 | 312.624 | 217.242 | H-Gasse 5 | Tz 27 | 0 | 0 | H-Gasse 10 | Tz 29 | 295.671 | 267.841 | B-Gasse | Tz 26 | 112.493 | 102.428 Was den Dachgeschoßausbau in dem im Bestand genommenen Haus W-Gasse betrifft, richte sich die Afa bei vom Mieter auf die Bestandsache gemachten aktivierungspflichtigen Aufwendungen nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Investitionen. Die Nutzungsdauer sei bei Aufwendungen des Mieters, deren Ergebnis er dem Vermieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses ohne Entschädigung zu überlassen habe, durch die voraussichtliche Dauer des Bestandverhältnisses begrenzt. Der Mietvertrag mit dem Hauseigentümer sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die Aufwendungen 1997 bis 1999 für den Dachbodenausbau seien nicht auf 10 Jahre zu verteilender Instandsetzungsaufwand, sondern Herstellungsaufwand, für den eine Nutzungsdauer von 67 Jahren anzusetzen sei. Eine 1/15 Absetzung komme nur dann in Betracht, wenn für den Ausbau Förderungsmittel gewährt worden seien. | Investitionen 1997 1/10 bisher | 133.487 | | | 1,5 % Afa | 20.023 | Diff | 113.464 | Investitionen 1998 1/10 bisher | 85.708 | | | 1,5 % Afa | 12.856 | Diff | 12.852 | Einkünfteerhöhung 1998 | | | 186.316 | Investitionen 1999 1/10 bisher | 20.000 | | | 1,5 % Afa | 2.700 | Diff | 17.300 | Einkünfteerhöhung 1999 | | | 203.616 Was die Vermietung M-Gasse für das Jahr 1999 betrifft, seien einige der vorgelegten Rechnungen als zwingend auf 10 Jahre zu verteilender Instandsetzungsaufwand anzusetzen. Durch die durchgeführten Investitionen werde der Nutzungswert des Gebäudes erhöht und durch Erzielung höherer Einnahmen werde das Gebäude besser nutzbar "bzw. wenn Teile des Gebäudes ausgetauscht und modernisiert werden, ohne dass Herstellungsaufwand gegeben" sei. Der Edelstahlrauchfang sei aktivierungspflichtiger Aufwand und im Wege der Afa abzugsfähig. Für 1999 sei die Halbjahresafa anzusetzen, da die Anschaffung im 2. Halbjahr erfolgte. | Instandhaltung beantragt | -652.819,00 | | + Instandsetzung Parkett | 79.755,00 | Brutto | - 1/10/1999 neu | 6.646,00 | | - Vorsteuer | 13.295,00 | | + Instandsetzung 1. TR. E. | 291.000,00 | Netto | - 1/10/1999 neu | 29.100,00 | | + Instandsetzung A-GmbH | 38.000,00 | Brutto | - 1/10/1999 neu | 3.166,67 | | - Vorsteuer | 6.333,33 | | + Aktiv. pfl. Zugang F. | 21.500,00 | Brutto | - Vorsteuer | 3.583,33 | | - ½ Jahres Afa 1999 | 895,84 | | Instandhaltung lt. Bescheid | - 285.584,17 | | Erklärtes Ergebnis | - 257.562,43 | | + Afa Differenz lt. BP | 19.000 | | + Instandhaltung alt: | 652.819,00 | | - IH/IS neu | - 285.584,17 | | Überschuss | 128.672,40 | Was die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 betrifft, sei hinsichtlich H-Gasse 7 (Tz 14, 15, 28 PB) der 10 % ige Umsatz (Eigenverbrauch) iHv S 36.000 auszuscheiden; die Vorsteuer-Rückverrechnung entfalle. Betreffend H-Gasse 5 (Tz 27) seien der Umsatz iHv S 96.000 (20 %) und die geltend gemachten Vorsteuern iHv S 1.098,48 und S 673,50 auszuscheiden; die Vorsteuer - Rückverrechnung entfalle. Mit der Berufung gegen die oben genannten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 verwies der Bw. hinsichtlich der Afa-Sätze und des Ansatzes des Verkehrswerts der Liegenschaft H-Gasse 10 auf die Berufung vom 13. Juni 2001 bzw. bemerkte zur Abschreibung für den Dachgeschoßausbau in W-Gasse 8: Der halbe Dachgeschoßausbau sei bereits 1967 erfolgt; dieser Teil, der etwas mehr als 50 % des gesamten Daches ausmache, sei umgestaltet und in zwei Wohnungen gegliedert worden. Da der Altbestand rund 120 m² ausgemacht habe und die Gesamtfläche der 4 Wohnungen rund 200 m² betrage, sodass pro Wohnobjekt etwa 50 m² entstanden seien, könne der Ansatz eines Afa- Satzes von 1,5 % demnach nicht richtig sein. Weise das Haus, in welchem der Dachgeschoßausbau erfolgt sei, ein Alter von ca. 170 Jahren auf, stehe demnach eine Restnutzungsdauer von 67 Jahren mit den Tatsächlichkeiten in grobem Widerspruch. Die Ehegattin des Bw. habe das ca. 1830 erbaute Haus im Jahr 1978 von ihrer Mutter geerbt und seither Abschreibungen geltend gemacht. Eine Restnutzungsdauer von 67 Jahren in Ansatz zu bringen, obwohl der Bw. selbst 56 Jahre alt sei, erscheine auch lebensfremd, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine so lange Nutzungsdauer nicht wahrscheinlich sei, weshalb eine Afa - Quote von 10 % beantragt werde. Dem Vorbringen des Bw. zur M-Gasse 11 zufolge seien im Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß die gesamte Außenfläche (Fassade, Eisenteile, Zäune etc.) und sämtliche Innenwände, Fenster und Türen neu gestrichen worden; die beiden Badezimmer sowie die drei WCs seien mit neuen Fliesen versehen worden, der schadhafte Parkettboden im Wohnbereich sei repariert und ersetzt worden. Da diese Arbeiten im Jahr 1999 bezahlt worden seien, liege demnach ein sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand vor. Der Nutzwert sei aber nicht verbessert worden oder eine höhere Miete erzielt worden, da der Bw. den Mietertrag im Jahr 2000 nach Abschluss sämtlicher Arbeiten, welche auch den Ausbau des Dachgeschosses umfassten, nur um ca. S 5.000 monatlich steigern habe können; das sei jedoch nicht auf die "erhöhte Nutzbarkeit" der bisher bestehenden beiden Geschoße, sondern darauf, dass auch nunmehr das Dachgeschoß ausgebaut sei, zurückzuführen. Zum Dachgeschoß merkte der Bw. an, dass dieses auch vor dem Umbau benutzbar gewesen sei, da eine Heizung, Beleuchtung und entsprechende Böden vorhanden gewesen seien. Im Zuge der durchgeführten Arbeiten habe der Bw. jedoch die bisherigen zwei Großräume des Dachbodens in mehrere Zimmer unterteilen lassen, um eine bessere Nutzbarkeit zu erreichen. Was den Stahlrohrkamin betreffe, stelle dieser gleichfalls eine Reparaturarbeit dar, weil das Rohr in den alten Rauchfang eingezogen wurde. Dadurch sei eine kostenintensivere Reparaturarbeit, nämlich das sogenannte Ausschleifen des Kamins entfallen. An der Nutzungsfähigkeit des Kamins habe sich dadurch nichts geändert. Hinsichtlich der Rückverrechnung der Ergebnisse der Vermietung H-Gasse 5 verwies der Bw. erneut auf die Berufungsschrift vom 13. Juni 2001, wonach Vermietungseinkünfte vorlägen, sodass eine Rückrechnung nicht sachgerecht erscheine. Bezüglich der durch die GBPW geänderten Afa - Quoten kündigte der Bw. die Vorlage entsprechender Nutzwertgutachten an, welche einerseits die Restnutzungsdauer nachweisen würden und den Ansatz des Verkehrswertes der H-Gasse 10 nachvollziehbar machen sollten. Im Nachhang zur Berufung vom 23. Oktober 2001 brachte der Bw. mit Schreiben vom 2. November 2001, was die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 1999 betrifft, vor, dass sich daraus, dass die Finanzbehörde bei der Hinzurechnung der nicht abziehbaren Vorsteuer durchwegs 20%ige Vorsteuerbemessungsgrundlagen abgesetzt habe, eine aus den als Beilage zu dem Schreiben übermittelten Kontoblättern mit der Nummer 660 (Geschenke an Klienten) ersichtliche Differenz von S 370,26 für das Jahr 1998 bzw. S 177,85 für das Jahr 1999 ergebe. Was die Einkommensteuerbescheide betrifft, seien bezüglich der Einkommensteuer für das Jahr 1998 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um S 600 zu hoch angesetzt, weil der Kfz-Privatanteil statt mit S 28.280 mit S 28.880 hinzugerechnet worden sei. Bezüglich 1999 sei bei der Afa-Quote der H-Gasse 10 eine nicht nachvollziehbare Differenz von S 398. Abschließend wies der Bw. darauf hin, dass die von der Finanzbehörde vorgenommenen Feststellungen, insbesondere, was einerseits den Ansatz der Afa-Quoten bzw. der Bemessungsgrundlagen im Fall der Objekte H-Gasse 10 und B-Gasse 22, andererseits den gesamten Komplex H-Gasse 5 betrifft, rechtswidrig seien. Mit dem beim Finanzamt am 23. Jänner 2003 eingelangten Schreiben des Bw. vom 22. Jänner 2003 beantragte der Bw. in Entsprechung des § 282 BAO in Verbindung mit § 323 BAO die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zwecks Darstellung der Sach- und Rechtslage sowie die Vornahme einer Senatsentscheidung. Auf den zu den Berufungen gegen die vorläufigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1994 bis 1999 ergangenen Vorhalt des UFS vom 11. Jänner 2006 folgte das Schreiben des Bw. vom 10. März 2006, dem eine Übersicht über die Außenanlagen samt Heizung jeweils für H-Gasse 10 und B-Gasse 22, eine mit 1. Jänner 2006 datierte Mietvorschreibung für das Objekt H-Gasse 10 samt Begleitschreiben, eine Ergänzung zum Mietvertrag vom 1. Juni 2001 und ein Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Unternehmensbewertung beigelegt wurden. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung die vier Punkte, in die der UFS seinen Vorhalt aufgegliedert hatte, den diesbezüglichen Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 10. März 2006 gegenübergestellt: Punkt 1. (" Berufung gegen die Bescheide betreffend das Jahr 1994 ") Über das Ersuchen des UFS, die Ansprüche hinsichtlich H-Gasse 10, welche gegenüber der Botschaft mit dem Betrag von S 420.000 verglichen werden sollten, mitzuteilen und den diesbezüglichen Schriftverkehr betreffend den eingeklagten Betrag von 658.088,39 S vorzulegen, insbesondere die beim Bezirksgericht Döbling eingebrachte Klage, die Unterlagen, aus denen der Vergleichsvorgang - respektive die Betragsfindung von 420.000 S - ersichtlich sei, zur Einsichtnahme zu übermitteln, kündigte der Bw. im Schreiben vom 10. März 2006 an, zu dieser Frage noch Stellung zu nehmen, und fügte dem Gesagten hinzu: Die Unterlagen über den seinerzeitigen Gerichtsvergleich seien derzeit nicht auffindbar, da die Kanzlei im Jänner 2005 für zwei Monate infolge dringender Bodenreparaturen im selben Haus übersiedeln und wieder zurück übersiedeln habe müssen. Punkt 2. (" Berufung gegen die Bescheide betreffend das Jahr 1995 ") Mit obigen Punkt ersuchte der UFS den Bw., was H-Gasse 7 betrifft, die Maßnahmen, welche im Hinblick auf die Errichtung des geplanten Zweifamilienhauses bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesetzt worden seien, mitzuteilen, wobei auch auf folgende Feststellungen der Betriebsprüfung (BP Bericht Tz 18) Bezug genommen werden möge: "Da sich der Swimmingpool in der Mitte des Grundstücks H-Gasse 7 befindet, muss der ursprüngliche Bebauungsplan (der Baubescheid vom 18. März 1996 ist für vier Jahre befristet) für das Zweifamilienhaus geändert oder ein neues Projekt eingereicht werden. Den obigen Ausführungen folgend, gibt der Abgabepflichtige an, dass eine Realisierung des eingereichten Projektes eine Wertschädigung für das (anschließende) 1995 gekaufte Grundstück samt Gebäude H-Gasse 5 bedeuten würde. Der Swimmingpool wird zurzeit ausschließlich privat genutzt. Das Grundstück H-Gasse 5 ist durch eine Hecke getrennt, jedoch mit einem Weg zum Swimmingpool verbunden. In einer Besprechung gab der Abgabepflichtige an, dass zur Zeit auch über einen Plan nachgedacht werde, das - zur Zeit privat genutzte - Gebäude H-Gasse 5 (ev. mit dem Swimmingpool am benachbarten Grundstück H-Gasse 7) wieder zu vermieten". Betreffend H-Gasse 3 ersuchte der UFS den Bw., auch auf die im Vorlageantrag vom 13. Juni 2001 dargetane Absicht, die zweite Hälfte der letztgenannten Liegenschaft zu erwerben, gleichermaßen wie auf die Aussage, die Bebauung der besagten Liegenschaft sei geplant, weshalb ein planerisches Gesamtkonzept zu schaffen sei, das alle drei Liegenschaften optimal verwertet, einzugehen. Die Beantwortung der Frage, wann mit einer Vermietungstätigkeit und Einkünfteerzielung zu rechnen sei, "wäre" durch geeignete Unterlagen, die zum Nachweis oder der Glaubhaftmachung einer derartigen angestrebten Tätigkeit geeignet seien, zu untermauern. Für den Fall, dass mittlerweile bereits Einkünfte aus der Vermietung eines auf dem Grundstück H-Gasse 7 befindlichen Objekts erzielt werden, "wäre" für die Frage des Vorliegens einer Absicht, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, zu prüfen, ob der Zeitraum, innerhalb dessen aus dem vermieteten Gebäude ein Gesamtüberschuss geplant sei, sich in einem angemessenen Verhältnis zu einem für derartige Gebäudenutzungen absehbaren Zeitraum von 25 Jahren ab dem Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen (Ausgaben) verhalte (Liebhabereiverordnung 1993); um eine entsprechende Äußerung hierzu werde ersucht. Mit Schreiben vom 10. März 2006 brachte der Bw. zu dem in Rede stehenden Objekt H-Gasse 7 im Wesentlichen vor, zwischenzeitig auch die 2. Hälfte der Liegenschaft H-Gasse 3 und H-Gasse 1 gekauft zu haben, sodass der Bw. nunmehr Eigentümer der Grundstücke mit den Adressen H-Gasse 1 bis 7 sei. Für das Grundstück H-Gasse 3 müsse der Bw. die Möglichkeit der Bebauung (erst) durchsetzen, weil aus vollkommen unverständlichen Gründen diese Liegenschaft de facto nicht bebaubar "wäre", obwohl es sich um ein Grundstück von rund 650 m² handle. Andererseits sei H-Gasse 1 bebaubar, obwohl sie wesentlich kleiner sei. Diese Planungstätigkeit sei noch nicht abgeschlossen. Punkt 3. (" Berufung gegen die Bescheide betreffend das Jahr 1996 und 1997 ") Unter dem gegenständlichen Punkt ersuchte der UFS den Bw. um Abgabe einer Stellungnahme zum Widerspruch zwischen der Berufung vom 13. Juni 2001, mit der bezüglich des Objekts H-Gasse 5 die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzugs mit dem Hinweis auf die Vermietung des Objekts im Jahr 1995 und die durch die Vorlage des entsprechenden Mietvertrages mit der P-GmbH dokumentierte Vermietungsabsicht für das Folgejahr bekämpft werde, zum Betriebsprüfungsbericht (Tz 27, insbesondere 1. Absatz), demzufolge der Mietvertrag mit der P-GmbH ex tunc aufgelöst worden sei, eine Vermietung also tatsächlich nicht erfolgt sei. Für den Fall, dass von einer Vermietung an die GmbH ausgegangen werden sollte, seien entsprechende Belege (Rechnungen/Honorarnoten an den Mieter) zum Nachweis eines tatsächlich bestandenen Mietverhältnisses vorzulegen. Des Weiteren ersuchte der UFS, a) was die im Jahr 1995 erfolgte kurzfristige Vermietung an die S-GmbH betrifft, um Vorlage des Mietvertrags samt Bekanntgabe der Zwecke, zu welchen die besagte Gesellschaft H-Gasse 5 genutzt habe; b) was H-Gasse 10 anbelangt, um Mitteilung, ob der in der Berufung genannte, für Juli 2001 prognostizierte Mieterwechsel (Bank) stattgefunden habe und ein monatlicher Mietzins von 50.000 S vereinbart worden sei, samt Vorlage des entsprechenden Mietvertrags und allfälliger Folgemietverträge; c) um Vorlage des in der Berufungsbegründung genannten Fachgutachtens für Unternehmensbewertung des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; d) was die in der Berufungsschrift vom 13. Juni 2001 vorgeschlagene Berechnung des nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolgs betrifft, um Klarstellung dahingehend, auf welche Weise die künftigen Indexaufwertungen ermittelt und mit 70 % bemessen worden seien; e) den Antrag auf gesonderte Berücksichtigung der Außenanlagen und der Heizung bezüglich M-Gasse 11, A-Zeile 84 und L-Gasse 93 betraglich zu konkretisieren und durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Gleichermaßen mögen die Aufwendungen für Zäune, Einfahrtstore und Gehtüren, Wege, Zufahrt und Heizung hinsichtlich B-Gasse 22 und die Aufwendungen für Zaun und Außenanlagen (Wege, Zufahrt etc.) sowie Heizung bezüglich H-Gasse 10 belegmäßig nachgewiesen werden. Mit Schreiben vom 10. März 2006 bestätigte der Bw., was die Vermietung des Objekts H-Gasse 5 betrifft, die Richtigkeit dessen, dass eine Vermietung bereits 1995 an die S-GmbH stattgefunden habe, die das Objekt für Dreharbeiten im Haus gemietet habe, kündigte die Vorlage des diesbezüglichen Schriftverkehrs an und brachte des Weiteren sinngemäß vor, den Bestandvertrag betreffend der P-GmbH aufgelöst zu haben, weil der Bw. im damaligen Zeitpunkt gehofft habe, einen wesentlich höheren Mietzins zu erzielen; dies habe sich jedoch letztendlich nicht durchführen lassen.

Normen und Schlagworte

RepräsentationsaufwendungenKfz-KostenAfAAußenanlageInstandsetzungsaufwendungenInstandhaltungsaufwendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0143-W/02
Stammnummer
33286
Gültig
25.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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