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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0143-W/02

Kosten für Geschenke eines Steuerberaters an Klienten sind Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs.1 Z 3 EStG 1988, wenn ein eindeutiger Nachweis für den Werbezweck fehlt.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0143-W/02vom 25.02.2008Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Seitens des Unabhängigen Finanzsenats bestanden keine Bedenken, was die Garagierungskosten anbelangt, sich den Feststellungen in der Tz 22 PB, was die Kfz-Kosten betrifft, den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend der Abgaben des Bw. für die Jahre 1989 bis 1993) vom 25. April 2001, Zl. 99/13/0221, sowie den Feststellungen in der Tz 21 PB vom 8. Mai 2001 anzuschließen. Nicht nur den Berufungen gegen die angefochtenen Bescheide für die Jahre 1994 und 1995, was den gegenständlichen Streitpunkt betrifft, war der Erfolg zu versagen; auch der in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 erhobene Vorwurf, der Kfz-Privatanteil sei statt mit S 28.280 mit S 28.880 hinzugerechnet worden, weshalb die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um S 600 zu hoch angesetzt worden seien, erwies sich als unberechtigt, weil das Finanzamt den Gewinn aufgrund der nachfolgenden Aufgliederung der Kfz-Kosten für das in Rede stehende Streitjahr (in Anlehnung an die Tz 21 PB), die der Bw. dem Finanzamt als Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 31. August 2001 übermittelt hatte, nicht nur um den Kfz-Privatanteil von S 28.280, sondern auch um den mit "nicht absetzbaren Strafen" titulierten Kostenbetrag von S 600, somit zurecht um S 28.880 zu erhöhen hatte. | Gesamtkosten | 361.626,66 | lt. Seite 9 der E/A | - Garage | - 119.630,56 | | - Strafen | -600 | Nicht absetzbar | Bereinigtes Konto | 241.396,10 | | Davon 20% Privat | 48.280 | Lt. Erkl. 20.000 | Differenz | 28.280 | | Strafen nicht absetzbar | 600 | Es war daher auch der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 im gegenständlichen Streitpunkt der Erfolg zu versagen. 3) Betätigung des Bw. als Vermieter von diversen Liegenschaften A) H-Gasse 5 bis 7 Gemäß § 1 Abs. 2 1. Satz LVO in der Stammfassung 1990 (=LVO I) und der geänderten Fassung LVO II ist Liebhaberei bei einer Betätigung zu vermuten, wenn Verluste | 1. | aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder | 2. | aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, entstehen. Gemäß § 1 Abs. 2, 2. Satz LVO I kann die Vermutung nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 widerlegt werden; gem. § 1 Abs.2 2. Satz LVO II kann die Annahme von Liebhaberei in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Gemäß § 1 Abs. 2, 3. Satz LVO I und II ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs. 4 LVO I kann die Vermutung im Sinn des § 1 Abs. 2 nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt wird. Gemäß § 1 Abs. 2 LVO III ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste | 1. | Aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder | 2. | aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder | 3. | aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung der LVO II und LVO III liegt Liebhaberei bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO in jeder einzelnen der oben zitierten Fassungen auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die konkrete Neigung eines Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg. "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2002, 96/14/0116). Die nebenberufliche Bewirtschaftung der H-Gasse 7 als Tennisplatz durch den ansonsten freiberuflich tätigen Bw. war als eine Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO zu werten, die typischerweise auf eine in Zusammenhang mit einer in der Lebensführung des Bw. begründeten Neigung zurückzuführen war. Schon allein aufgrund der Darstellung der Überschussentwicklung betreffend der Vermietung der am 23. April 1985 um S 4,5 Millionen gekauften Liegenschaft H-Gasse 7 in nachfolgender Tabellenform in Verbindung mit den nachfolgend zitierten Feststellungen der Tz 25 PB zu den in Rede stehenden Abgaben jeweils für die Jahre 1989 bis 1993 war die Betätigung des Bw. auf der H-Gasse 7 als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 1 LVO in der Fassung der LVO I und II zu werten: | | Einnahmen | Werbungskosten | Überschuss | 1985 | | | - 171.478,00 | 1986 | | | - 75.279,00 | 1987 | 43.192,00 | 81.081,00 | - 37.888.00 | 1988 | 64.350,00 | 51.802,00 | 12.548,00 | 1989 | 32.797,00 | 61.326,00 | - 28.529,00 | 1990 | 26.434,00 | 48.240,00 | - 21.806,00 | 1991 | 58,00 | 33.241,00 | - 33.183,00 | 1992 | 3.716,00 | 56.168,00 | - 52.452,00 | 1993 | 2.398,00 | 49.270,00 | - 46.872,00 Nach Angaben des Bw. existiere dieser Tennisplatz schon seit den Dreißigerjahren, weshalb auch die Einrichtung entsprechend veraltet sei. Bereits im Zeitpunkt der Anschaffung habe der Bw. beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein Zweifamilienhaus zur Vermietung zu errichten. Das Ansuchen um Baubewilligung sei 1987 eingereicht worden, erst am 18. März 1996 sei die positive Erledigung mittels Bescheid ergangen . Den Angaben des Bw. zufolge "sollte das bis zur Genehmigung der Baubewilligung brachliegende Grundstück zur Einnahmenerzielung (Vermietung als Tennisplatz) genutzt werden, dies insbesonders deshalb als bereits die notwendige Infrastruktur vorhanden gewesen sei. Auch in den noch nicht veranlagten Jahren 1994 bis 1995 seien keine Einnahmen erzielt worden . Die Ermittlungen der Bp hätten ergeben, dass die Einnahmen bis 1990 von Tennisspielern aus der Nachbarschaft gestammt hätten. Eine Namensliste sei der Bp vorgelegt worden. Da der Tennisplatz nicht laufend durch eigenes Personal betraut worden sei, weshalb kein Vereinsbetrieb angeboten hätte werden können, sei es nicht möglich gewesen, die Einnahmen aus der Vermietung des Platzes zu steigern, sodass die Erzielung eines Gesamtüberschusses in einem überschaubaren Zeitraum möglich gewesen wäre. Die Werbungskosten bestünden aus einer Afa von jährlich S 20.000 (Errichtung eines Zaunes, Nutzungsdauer zehn Jahre) und den laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten. Die Bewirtschaftung des Tennisplatzes zeige, dass bei Beibehaltung dieser Wirtschaftsführung es objektiv nicht absehbar sei, wann ein Gesamtüberschuss und daher eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliege. Auch wenn der Bw. vermeint, in der zwischenzeitlichen Nutzung bis zur Genehmigung der Baubewilligung (erst im Jahr 1996) die bestmögliche ökonomische Lösung in der Vermietung als Tennisplatz getroffen zu haben, handelt es sich bei dem Platz in dieser Größe um ein Wirtschaftsgut, das der Sport- und Freizeitausübung diene und sich daher in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne (LVO vom 18. Mai 1990, BGBl. 1990/322, § 1 Abs. 2 LVO). Die Art der Bewirtschaftung weise darauf hin, dass objektiv gesehen, ein Gesamtüberschuss in einem überschaubaren Zeitraum nicht erzielt hätte werden können. Investitionen, um einen attraktiveren Spielbetrieb anbieten zu können, "wären notwendig gewesen." Die Absicht des Bw. sei es jedoch gewesen, ein Zweifamilienhaus zur Vermietung zu errichten und nicht eine Einkunftsquelle aus der Vermietung eines Tennisplatzes zu schaffen. Die Annahme, die Handlungen des Bw. nach dessen Wohnsitzwechsel in die H-Gasse 5 wären beherrscht vom Willen, ein nach außen hin ersichtliches, die Liegenschaften 5 und 7 umfassendes, in abgabenrechtlicher Hinsicht anzuerkennendes Vermietungskonzept (geschweige denn ein solches auch die Grundstücke 1 und 3 mitberücksichtigendes Gesamtkonzept) innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu realisieren, war zu verneinen, weil Planung ein soweit wie möglich systematischer Prozess - ein Planungsprozess - zur Festlegung von Zielen und künftigen Handlungen ist, wobei durch das Planen ein Plan - ein Verfahren oder eine Methode zum Erreichen des Ziels - entwickelt wird. Planung ist die gedankliche Vorwegnahme der betrieblichen Ziele und der Prozesse, die zur Errichtung dieser Ziele erforderlich sind. Unter Planung oder Planen ist eine Handlung zu verstehen, die auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet ist, und bei dem Handlungsabschnitte selbst initiiert werden müssen, wobei alle Ergebnisse schriftlich dokumentiert werden sollten. Einen stichhaltigen Beweis für den Bestand eines solchen Plans für die Streitjahre blieb der Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat schuldig. Vom Erwerb der Liegenschaften beispielsweise H-Gasse 3, 5, 7 und 10 samt deren Nutzung war auf eine in der Lebensführung des Bw. begründete Neigung zur Schaffung von Kapitalanlagen in Form von nicht vermehrbaren und daher im Preis steigenden Wirtschaftsgütern in den Streitjahren zu schließen, weil der Bw. sich dazu entschlossen hatte, einen Kaufvertrag über die Liegenschaft H-Gasse mit der geraden Ordnungszahl 16, also einem auf der anderen Seite der in Rede stehenden H-Gasse gelegenen Grundstück im Jahr 2001 abzuschließen anstatt zuvor an Möglichkeiten jene der Schaffung von Wohnraum auf H-Gasse 7 und der Inbestandgabe dieses Neubaus zu fremdüblichen Bedingungen wahrzunehmen. Auf das im Jahr 1987 eingereichte Ansuchen um Baubewilligung, dessen positive Erledigung am 18. März 1996 mittels Bescheid erging, sei verwiesen. Der Erwerb der Liegenschaften H-Gasse 1 bis 7 erfolgte innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwanzig Jahren. Hatte H-Gasse 3 den Angaben des Bw. zufolge zum Zeitpunkt der Anschaffung den Status der Unbebaubarkeit (welcher vom Bw. bekämpft werde), so sprach der (späte) Zeitpunkt, zu dem der Bw. angekündigt hatte, einen Plan betreffend H-Gasse 5 und 7 zu präsentieren und nach Kauf der Liegenschaften H-Gasse 1 und 3 ein Liegenschaftsbewirtschaftungskonzept darzulegen, - die Schlussphase des Berufungsverfahrens- für die Aufgabe der bisherigen Absicht, die Liegenschaft H-Gasse 7 in Bestand zu geben. Die obigen Ausführungen waren mit dem nachfolgend zitierten Text des Schreibens des Bw. (als grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke H-Gasse 1 bis 7) vom 10. März 2006 vereinbar: "Für ... H-Gasse 3 muss ich durchsetzen, dass eine Bebauung möglich ist, weil aus vollkommen unverständlichen Gründen diese Liegenschaft de facto nicht bebaubar wäre, obwohl es sich um ein Grundstück von rund 650 m² handelt. Andererseits ist ... H-Gasse 1 bebaubar, obwohl sie wesentlich kleiner ist. Diese Planungstätigkeit ist noch nicht abgeschlossen ." Die Behauptung, H-Gasse 3 sei nicht bebaubar, samt dem Schreiben des Bw. vom 13. Juni 2001, demzufolge der Bw. derzeit - also im Jahr 2001 - nur die Hälfte der Liegenschaft H-Gasse 3 im Eigentum habe, weil die andere Hälfte noch in einem Verlassenschaftsverfahren verfangen sei, vermochte unklare, mit dem Bestand eines Plans unvereinbare Verhältnisse insofern offen zu legen, als der Zeitraum, innerhalb dessen ein Plan verwirklicht und ein wirtschaftlicher Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden kann, in der Regel absehbar ist, weil eingesetztem Kapital die Erwartung einer Rendite gegenübersteht; hingegen war der Planungszeitraum des Bw. von nahezu unbegrenzter zeitlicher Dimension. Auch wenn der Bw. vermeint, die Einkunftsquelleneigenschaft betreffend H-Gasse 7 in Verbindung mit den Erwerbsvorgängen betreffend der an die Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften zu begründen, genügte es nicht, dass der Steuerpflichtige ein Vermietungskonzept betreffend nebeneinander befindlichen Liegenschaften bloß ins Auge gefasst und nach Kauf der H-Gasse 1 und dem Erwerb der nichtbebaubaren H-Gasse 3 sondiert hatte, ob sich ein bestimmtes Objekt günstiger durch selbständige Vermietung oder als Teil eines Gesamtkonzepts verwerten ließe. Wurde das im Jahr 2007 fertig gestellte Objekt "H-Gasse 1" zur Erzielung von Einnahmen ab Dezember 2007 bestimmt, ohne dass die daran angrenzende Liegenschaft H-Gasse 3 mit H-Gasse 5 und 7 einer anderen Verwertung als in den dem Jahr 2007 unmittelbar vorangegangenen letzten Jahren (bis zum Jahr 1997) zugeführt worden wäre, so würde diese nach außen hin ersichtliche Handlung bei Anwendung einer isolierten Betrachtungsweise zumindest für eine Abänderung des Plans sprechen, wenn dieser Handlung ein die Liegenschaften top Nr. 5 und 7 umfassendes Vermietungskonzept zugrunde gelegen sein sollte. Für die Unwahrscheinlichkeit des Bestands eines solchen Planungskonzepts, somit für die Beurteilung der Bewirtschaftung der H-Gasse 7 als Liebhaberei sprach vor allem jener Bescheid der MA 37 vom 18. März 1996, mit dem die Bewilligung für die Errichtung eines Hauses mit zwei Wohneinheiten rechtskräftig erteilt worden war, weil dem Finanzamt die Änderung des Charakters der Liegenschaft H-Gasse 7 bedingt durch die Umwidmung des Tennisplatzes infolge der Errichtung eines bei entsprechender Instandhaltung langfristig nutzbaren Schwimmbads samt "Hütte, Fa. Baumax 2.4. - 25.4.97 S 112.658,33 (Vorsteuer S 22.531,67)" mit den am 22. Dezember 1998 abgegebenen Abgabenerklärungen für das Jahr 1997 angezeigt worden war, ohne dass ein Haus auf H-Gasse 7 beispielsweise im Jahr 1998 oder in einem der Folgejahre erbaut worden wäre. Zum Beweis dafür sei auf die Übereinstimmung der dem Finanzamt mit den Überschussrechnungen für die Jahre 1994 und 1995 angezeigten Einnahmen aus H-Gasse 7 in Höhe von S 0 für jedes einzelne der beiden Jahre mit dem Stand der erklärten Einnahmen betreffend dieser Liegenschaft für das Jahr 1996; die Anzeigen der Position "vorübergehender Eigenverbrauch" mit Angabe von Beträgen jeweils für die Jahre 1997 bis 1999; die beim Finanzamt am 2. April 2001 eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 mit der Angabe: "Einkünfte aus Vermietung 1999 .... 4) 18., H-Gasse 7 (nur USt) 0 S" verwiesen. Schon in diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass sowohl die Möglichkeit, die Art der Bewirtschaftung der Liegenschaft H-Gasse 1 unabhängig von der Art der Nutzung der Liegenschaften H-Gasse 3 bis 7 zu bestimmen, als auch die Begründung des Wohnsitzes in der H-Gasse 5, wo sich ein für Filmzwecke geeignetes Gebäude, umgeben von einem Pool (=H-Gasse 7) und begrüntem Bauland (= H-Gasse 3) befindet, samt der in weiterer Folge erfolgten Widmung der "H-Gasse 10" für Bestandzwecke in Widerspruch zur Annahme standen, die auf einen begrenzten Zeitraum hin bestehende Nutzung der H-Gasse 5 für Bestandzwecke hätte Bestandteil eines kommerziellen Teilkonzepts (geschweige denn eines geplanten Gesamtkonzepts) gewesen sein können. Aufgrund der im vorliegenden Berufungsfall denkbaren Sachverhaltsvarianten hatte der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen war oder nicht. Dabei hatte der Senat in analoger Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2002, 98/14/0213 bei mehreren Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu begründen, warum er seiner Feststellung jene Möglichkeit zu Grunde legt, die er für wahrscheinlicher hält als die andere. Nicht erforderlich ist, dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären. Da die Absicht nach subjektiven Ertragstreben ein Willensentschluss ist, der erst dann steuerlich erheblich wird, wenn er durch entsprechende Handlungen in die Außenwelt tritt, war der Bw. aufgrund der von ihm geschaffenen, undurchsichtigen und ungewöhnlichen Verhältnisse insofern mit der erhöhten Mitwirkungspflicht belastet, als die Absicht, positive Ergebnisse aus einem Konzept für die Liegenschaften H-Gasse 3 bis 7 zu erzielen, nach außen hin nicht zu ersehen war. Seitens des Unabhängigen Finanzsenats bestanden keine Bedenken, sich der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde I. Instanz anzuschließen und die Betätigung des Bw. auf der H-Gasse 7 nicht als Einkunftsquelle zu werten, weil die Errichtung eines Schwimmbeckens im Jahr 1997 auf der ehemals als Tennissportanlage in Bestand gegebenen Liegenschaft ein nach außen hin für jedermann ersichtlicher, stichhaltiger Beweis für die Änderung der Bewirtschaftungsart der H-Gasse 7 im Jahr 1997 war. Aufgrund der Inbestandgabe der H-Gasse 5 an Fremdmieter für die Dauer von ca. einem Monat im Sommer des Jahres 1995 bzw. der Auflösung des am 4. Juli 1996 abgeschlossenen Mietvertrags per Aktenvermerk am 24. September 1996 erwies sich die Annahme, die Errichtung des Pools wäre eine Vorbereitungshandlung für das im Berufungsverfahren thematisierte Errichtungskonzept, als nahezu unwahrscheinlich, wenn ein Mieter der Liegenschaft in weiterer Folge die A-GmbH gewesen sein soll und der Bw. als Gesellschafter mit den Mehrheitsanteilen am Stammkapital der A-GmbH die letztgenannte Kapitalgesellschaft beherrscht. Der Verlauf jenes anlässlich der Betriebsprüfung ersichtlichen Weges über die Liegenschaften H-Gasse 5 und 7 sprach für die Nutzung des Schwimmbeckens auf der H-Gasse 7 durch den Eigentümer der beiden Liegenschaften und den diesem nahe stehenden Personen, weil stichhaltige Beweismittel, die dem Unabhängigen Finanzsenat die Gewissheit über die Nutzung der H-Gasse 5 für abgabenrechtlich relevante Bestandzwecke nach dem Einzug des Bw. in das Gebäude verschaffen hätten können, fehlten (vgl. die oben zitierten Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 8. Mai 2001, denen zufolge dem Finanzamt mit den Abgabenerklärungen ein Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen innerhalb des Zeitraums von 1985 bis 1993, aber keine Einnahmen aus dem Objekt für die Jahre 1994 und 1995 angezeigt worden waren). Insofern war von der Bestanddauer samt dem Zweck, für den die S-GmbH H-Gasse 5 in Bestand genommen hatte, auf eine Gelegenheitsvermietung letztgenannten Objekts rückzuschließen, weil die mit der Umwidmung des Tennisplatzes H-Gasse 7 verbundenen Kosten nicht mit abgabenrechtlich anzuerkennenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung dieses Objekts gegenfinanziert wurden (vgl. die dem Finanzamt mit den Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 offen gelegten Einkünfte aus der Vermietung "H-Gasse 7" in Höhe von S 0), während H-Gasse 10 nach dem Umzug (= Leerstehung) in weiterer Folge für Bestandzwecke genutzt wurde. Die Gewährung einer Baubewilligung vermochte dem Unabhängigen Finanzsenat nicht die Gewissheit über die Vermietungsabsicht zu verschaffen, weil die vom Bw. gewählte Bewirtschaftungsart der Liegenschaften H-Gasse 5 und 7, insbesondere was den Zeitraum Jahr 1995/1996 anbelangt, vom Willen des Bw., die Liegenschaft 5 an von der Ehefrau verschiedene natürliche Personen bzw. Kapitalgesellschaften (ohne an diesen in einer beherrschenden Position beteiligt zu sein) befristet in Bestand zu geben, somit sich nur so kurz wie möglich an eine Fremdperson zu binden, gekennzeichnet war. Nach außen hin war die Errichtung eines neuen Wirtschaftsgutes, das der Sport- und Freizeitausübung dient, samt dazugehöriger "Baumax"-Hütte, jedoch nicht die Nutzung der H-Gasse 5 (in Verbindung mit H-Gasse 7) für Bestandzwecke zugunsten der Ehefrau bzw. der A-GmbH entsprechend den Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen ersichtlich. Als Beweis dafür, dass die mit den Abgabenerklärungen für das Jahr 1997 offen gelegte Unbeständigkeit des Bw. in dessen Verhalten (von dieser auf die Überlagerung der Vermietungsabsicht von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor zu schließen war) kein Einzelfall war, sei die Tatsache, dass der Bw. den mit der in Rede stehenden Autofirma abgeschlossenen Bestandvertrag aufgelöst hatte, ohne konsequent einen Nachfolgemieter gesucht und einen Nachfolgebestandvertrag betreffend H-Gasse 5 abgeschlossen zu haben, genannt, von der auf die Aufgabe der Vermietungsabsicht betreffend H-Gasse 7 zu schließen war. Auch wenn der Bw. seine Handlungsweise als Hoffnungshandlung in Erwartung höherer Einnahmen darstellte, war der Wille des Bw. bei diesen Handlungen in den Streitjahren erkennbar, die finanziellen Verluste ernstlich für möglich zu halten und sich mit ihnen abzufinden, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über H-Gasse 5 und 7 zu haben. Damit traf den Bw. nicht nur das mit der Bestandvertragsauflösung verbundene Mietzinsausfallwagnis. Die Behauptung von Bestandverhältnissen zwischen der Bw. und der A-GmbH betreffend H-Gasse 5 stand in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge Verträge zwischen nahen Angehörigen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen Fremden und Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten. Die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten auch für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1997, 96/14/0024, vom 4. Juni 2003, 97/13/0208, vom 18. September 2003, 99/15/0096, und vom 24. September 2003, 97/13/0232, mit jeweils weiteren Nachweisen). Auch wenn der Bw. H-Gasse 5 im April des Jahres 1995 mit der Absicht erworben haben sollte, es für Bestandzwecke zu nutzen, verschaffte dem Unabhängigen Finanzsenat die Tatsache, dass der Bw. die Liegenschaft für ein Projekt im darauf folgenden Sommer für ca. ein Monat in Bestand gegeben hatte und den Bestandvertrag nach Abschluss der im Dezember 1995 begonnenen Renovierungsarbeiten im Juli 1996 abgeschlossen und noch im selben Jahr aufgelöst hatte, Gewissheit über die Beendigung abgabenrechtlich relevanter Betätigungen auf dieser Liegenschaft, weil der Bw. behauptet hatte, ein Mietverhältnis sowohl mit seiner Ehegattin, als auch mit der der A-GmbH begründet zu haben, ohne dem jeweiligen Bestandnehmer Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes in Bestand gegeben zu haben. Auf die wider die Fremdüblichkeit der Vertragskonstrukte sprechende Bestimmung des § 1096 ABGB, derzufolge der Bestandgeber den Bestandnehmer nicht in der Ausübung seines Bestandrechts stören darf, sei verwiesen, zumal diese praktisch nicht anwendbar ist, wenn die an der A-GmbH beteiligten Gesellschafter miteinander verheiratet sind. Der Lehre (vgl. Rummel, ABGB, Band 2, Rdz 2ff zu § 1098) zufolge bestimmt sich der Umfang des Gebrauchsrechts des Bestandnehmers nach dem Inhalt des Vertrages, wozu auch eine bestehende Hausordnung gehört, auf die im Vertrag verwiesen wird, nach dem Zweck des Bestandverhältnisses, nach dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitte. Auch wenn dem Vermieter grundsätzlich auch gegen den Willen des Mieters das Recht zusteht, den Bestandgegenstand zu betreten, jedenfalls soweit dies im Interesse der Erhaltung des Hauses ist oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht im Haus erforderlich ist, ist dem Bw. der Zutritt zu all den Räumlichkeiten, wenn nicht als Gesellschafter, als Ehegatte möglich. Mangels Fremdüblichkeit eines solchen Vertragskonstrukts als Folge der Kollision von zivilrechtlichen Bestimmungen des Eherechts mit dem Mietrecht, d. h. der Interessenkollision des Bw. als Bestandgeber und Ehegatte der behauptetermaßen Bestandnehmerin, war die entgeltlichen Überlassung der Räumlichkeiten in der H-Gasse 5 als eine bloße Nutzungsüberlassung als Folge der Ehe zu deuten und daher der abgabenrechtliche Bestand keines einzigen der in Rede stehenden Verträge anzuerkennen. Wider den Verweis des Bw. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei bemerkt: Nach der durch das Abgabenänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 9/1998, geänderten Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer auch nach nationalem Recht die Möglichkeit, den Teil der Lieferung oder sonstigen Leistungen dem Unternehmen zuzuordnen, welcher nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, weil die Entgelte für die in Betracht kommenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden nach den einkommensteuerlichen Vorschriften insoweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Mit dieser Änderung sollte dem Urteil des EuGH vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz) entsprochen werden, wonach der Unternehmer ein zum Teil unternehmerisch, zum Teil privat genutztes Gebäude zur Gänze dem Unternehmensbereich zuordnen kann (EB zur RV 933 BlgNR 20. GP 14). Somit kommt es auch bei der Anwendung dieser (nationalen) Bestimmung des UStG 1994 darauf an, dass der Unternehmer eine Zuordnung vornimmt (vgl. Scheiner/ Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV8, Anm. 221ff zu § 12 UStG). Ein Beweis dafür, dass der Bw. einen Teil der Fläche im Haus H-Gasse 5 nach außen hin ersichtlich als Arbeitsraum in den Streitjahren verwendet hat, fehlt. Insofern war aus dem Verweis auf die europäische Rechtsordnung für den Bw. nichts zu gewinnen, weil ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das teilweise unternehmerisch, teilweise privat genutzt werden soll, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Wahlrecht hat, entweder nur den unternehmerisch genutzten Teil als Unternehmensvermögen auszuweisen oder aber das ganze Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen (und in der Folge für die unternehmensfremde Nutzung Eigenverbrauch zu versteuern (vgl. EuGH 4. Oktober 1995, Rs C-291/92 "Armbrecht", Slg I-2775). Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Seeling" (8. Mai 2003, Rs C-269/00, Slg I-4101) stellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäude(teile)s für nichtunternehmerische Zwecke einen steuerpflichtigen Vorgang dar; die Steuerbefreiung für Vermietung ist ausgeschlossen. Insofern steht bei der Errichtung gemischt genutzter Gebäude im Fall der vollen Zuordnung zum Unternehmen der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu; die unternehmensfremde Nutzung ist im Wege eines Nutzungseigenverbrauchs zu versteuern. Nach Ablauf von zehn Jahren könnte der unternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes ohne Vorsteuerberichtigung in die Privatsphäre überführt werden. Muss die Fremdüblichkeit von Bestandverhältnissen zwischen nahen Angehörigen nachgewiesen sein, so konnten diese vom Bw. nicht einmal glaubhaft gemacht werden. Auf die obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen sei verwiesen. Schon allein aufgrund der obigen Ausführungen war den Berufungen gegen die angefochtenen Bescheide für die Jahre 1994 bis 1999 im gegenständlichen Streitpunkt der Erfolg zu versagen. B) H-Gasse 10 Was die abgabenrechtliche Folgewirkung der Vermietung der Liegenschaft H-Gasse 10 an eine Botschaft in den achtziger Jahren des vorangegangenen Jahrzehnts anbelangt, sei zunächst § 32 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung zitiert: | "Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch: | 1. | Entschädigungen, die gewährt werden | | a) | ... | 2. | Einkünfte aus | | - | Einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen), | | - | Einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder | | - | einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7, | | und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 32 Z 2 leg. cit. klar, dass die Steuerpflicht nicht mit der Einstellung einer zu Einkünften führenden Tätigkeit endet. Auch nachträgliche Einkünfte sind zu erfassen und gehören zu der Einkunftsart, zu der die aufgegebene Tätigkeit gehört hat (vgl. Doralt, EStG 4. Auflage, Tz 55 zu § 32 und das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1993, 91/13/0091). Dies ergibt sich bereits aus dem Veranlassungsprinzip (Quantschnigg, RdW 1992, 188). Stehen nachträglich zufließende Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der aufgegebenen Tätigkeit, so liegen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1985, 84/14/0139, zufolge Einkünfte vor. Außer Streit steht die bescheidmäßige Anerkennung von 2/5 der Werbungskosten für das Jahr 1984. Auch wenn das Finanzamt die Einkünfte der Einkunftsart Vermietung infolge der Anzeige des im Jahr 1994 vereinnahmten Betrags von S 418.409,72 als steuerfreie Substanzabgeltung für die Liegenschaft H-Gasse 10 um S 168.000 (= 40 % von S 420.000) im letztgenannten Jahr erhöht hatte, lag der Zahlung ein Neuerungsvertrag gem. § 1380 ABGB zugrunde, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt worden waren, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verband. Was die Rechtsposition des Bw. als Bestandgeber anbelangt, hatte der Bw. dem Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 1994 vom 31. Jänner 1996 zufolge das Objekt an die Botschaft der Republik Nigeria ab dem 21. April 1982 für die Dauer von drei Jahren vermietet. "Daher wäre der Mietvertrag erst im Juni 1985 ausgelaufen und aus diesem Grund eine endgültige Nutzung auch vor diesem Zeitpunkt auch aus prozesstaktischen Gründen nicht möglich gewesen. Auch ist aus dem Betriebsprüfungsbericht ersichtlich, dass festgestellt wurde, dass die endgültige Fertigstellung der Arbeiten erst 1985 gegeben gewesen sei." Insofern war der Vergleich Folge eines Bestandvertrages, im Zuge dessen Auflösung sich der Bestandnehmer gegenüber dem Bw. zur Zahlung der Vergleichssumme als Gegenleistung für die Nutzung des im gebrauchsfähigen Zustand übernommenen Hauses (für Wohnzwecke) während der Bestanddauer verpflichtet hatte. Durch den der Zahlung an den Bw. zugrunde gelegenen Vergleich gemäß § 1380 ABGB wurden unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich strittige oder zweifelhafte Rechte aus dem Bestandverhältnis neu festgelegt, diese Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit beseitigt. Die miteinander korrespondierenden Rechte und Pflichten des Bestandgebers mit jenen des Bestandnehmers hatten die Gegenverrechnung der bis zum Juni 1985 angefallenen (Werbungs-) Kosten mit der in Rede stehenden Vergleichssumme zur Folge, auch wenn die Botschaft zur Zahlung eines niedrigeren als des von der Bp in Ansatz gebrachten Betrages von S 420.000 im Jahr 1994 verpflichtet war. Entsteht eine Ertragsminderung generell durch Leerstehen (nicht nur zwischen zwei Mietverträgen) sowie durch Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Kündigung eines Mietverhältnisses oder Räumung, so wurden mit der Vergleichssumme nicht nur die Mietzinsforderungen des Bw. inkl. Betriebskosten für die Bestandjahre getilgt. Auf Tz 29 des Betriebsprüfungsberichts vom 8. Mai 2001, wonach das Gebäude dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, GZ 92/13/0175, zufolge um S 4.630.705 renoviert (1984/1985) wurde, sei verwiesen. Da Doralt, EStG 9. Auflage, Band II, Tz 11 zu § 28 und den beiden dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1981, 3087/79 und 21. März 1972, 2123/71, zufolge auch Schadenersatzleistungen für entgehende Mieten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, war von dem vom ehemaligen Mieter an den Bw. unter dem Titel "Vergleich" bezahlten Betrag ein Teil als Zinseinnahmen zu würdigen. Die Deckung der auf das Gebäude H-Gasse 10 entfallenden Werbungskosten für die Jahre bis 1985 in der vom Bw. genannten Vergleichssumme von S 418.409,72 (somit in den vom Finanzamt hinzugerechneten Betrag von S 168.000) war die Begründung dafür, dass die Einkünfte aus Vermietung für das Jahr 1994 um den vom Finanzamt hinzugerechneten Betrag von S 168.000 zu mindern waren. Insofern war der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 im gegenständlichen Streitpunkt Folge zu geben. C) Höhe des Afa-Prozentsatzes Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2001, Zl. 99/13/0221, demzufolge der Bw. die Liegenschaften M-Gasse 11, L-Gasse 93 und A-Zeile 84 in den Jahren 1989 bis 1993 für Bestandzwecke verwendet hatte, war der Beweis für die Kenntnis des Bw. in den Streitjahren davon, dass dem § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 zufolge bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich (nur) 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden können. Der klare Wortlaut des Gesetzes normiert einen grundsätzlich einheitlichen, jährlich geltend zu machenden Prozentsatz von 1,5. Fakt ist, dass das Wahlrecht zur Nachweisführung grundsätzlich nur bei Inbetriebnahme des Gebäudes zusteht, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind. Damit wäre es am Bw. gelegen gewesen, die Schlüssigkeit der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2001, Zl. 99/13/0221, zu widerlegen, weil nur dann, wenn sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend ändern, auf Grund eines dann angetretenen Nachweises von den gesetzlichen AfA-Sätzen auf eine nachgewiesene AfA umgestiegen werden kann. An Beispielen geänderter Nutzungsverhältnisse seien der Wechsel im Nutzungseinsatz, der auch zu einer Änderung des gesetzlichen AfA - Satzes führt, eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, bzw. die Verlängerung der Restnutzungsdauer wegen nachträglich vorgenommener Herstellungsaufwendungen ins Treffen geführt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2006, 2002/13/0112) hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1. Z 8 lit. e EStG 1988 im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO die Vermutung aufgestellt, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66,6 Jahre und nicht weniger beträgt. Insofern traf den Bw. die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung, wenn er das Vorliegen einer kürzeren Restnutzungsdauer ernsthaft behauptet. Ein solcher Beweis ist im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1991, 91/14/0169; 27. Jänner 1994, 92/15/0127; 8. August 1996, 92/14/0052, 20. November 1996, 94/15/0132; 25. April 2001, 99/13/0221; 22. Juni 2001, 2000/13/0175; 25. September 2002, 97/13/0098; 9. September 2004, 2002/15/0192; 29. September 2004, 2001/13/0135; 17. November 2004, 2002/14/0042). Dass jene Gutachten, die der Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1989 bis 1993 zugrunde gelegen waren, eine kürzere als die von Gesetzes wegen anzunehmende Restnutzungsdauer nicht zu begründen vermochten, war dem Bw. bekannt. Zum Beweis dafür sei auf die nachfolgend zitierten Textpassagen aus dem Punkt 6 des (abweisenden) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2001, Zl.99/13/0221 verwiesen: "a) M-Gasse 11 In dem Gutachten wird zum Gebäude M-Gasse 11 ausgeführt, die tragende Bausubstanz und die Ausbauteile befänden sich in gutem Zustand. Lediglich Estriche und textile Bodenbeläge zeigten Verschleißerscheinungen. Im Übrigen befinde sich das Haus in gutem Bau- und Erhaltungszustand. Seit dem zweiten Weltkrieg würden Wohnhäuser für eine wirtschaftliche Gesamtlebensdauer von 70 - 80 Jahren konzipiert. Das Wohnhaus entspreche zwar allen heutigen Anforderungen, doch seien die Anforderungen an den Wärmeschutz gestiegen. Auch im Hinblick auf die Schäden an Fußböden und Estrich werde eine wirtschaftliche Gesamtlebensdauer von 70 Jahren angenommen. Die technische und die wirtschaftliche Gesamtlebensdauer seien bei Wohnhäusern des vorgefundenen Ausbaues etwa gleich lang anzusetzen. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass der Sachverständige selbst eine Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren angesetzt habe. Da das Haus im Jahre 1979 fertig gestellt und im selben Jahr vom Beschwerdeführer erworben worden war, ergebe sich daher ein AfA-Satz von weniger als dem von der Prüferin angesetzten Satz von 1,5 %. Der in mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1998 gestellte Antrag um zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen dahin, dass der AfA-Satz in Wahrheit 2 % betrage, wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Der Bw. habe keine unter Beweis zu stellende Tatsachen, über die der Sachverständige aussagen sollte, behauptet und insbesondere nicht die Richtigkeit der Befundaufnahme bestritten. Der Bw. habe zwar in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Juni 1998 zur Begründung, weshalb die Schäden in Fußböden und Estrich "nur bedingt behebbar" wären, angegeben, dass die Liegenschaft nur zu einem Teil unterkellert sei (womit er sich sowohl mit dem Befund des Sachverständigen als auch seinen eigenen Angaben in einer Eingabe an die Bewertungsstelle des Finanzamtes vom 2. August 1979 in Widerspruch gesetzt habe), was aber nicht erheblich sei, weil die Schäden an Fußböden und Estrich bei der Ermittlung der Gesamtlebensdauer im Gutachten ohnedies berücksichtigt worden seien. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach dieser Gesetzesstelle somit, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Die belangte Behörde ist dabei hinsichtlich der drei in Rede stehenden Gebäude davon ausgegangen, dass vom Bw. ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist. Hinsichtlich der Liegenschaft M-Gasse 11 rügt der Bw. im Wesentlichen Verfahrensmängel. Zur Ablehnung seines Beweisantrages, den Gutachter (und zwar hinsichtlich aller drei in Rede stehenden Gebäude) "zeugenschaftlich" zu vernehmen, dass der AfA-Satz in Wahrheit 2 % betrage, ist davon auszugehen, dass mit einem solchen Beweisantrag ein Beweisthema, somit die Tatsachen, deren Bestehen unter Beweis zu stellen sind, nicht dargetan wird. Die Folgerungen des Sachverständigen in seinen Gutachten lagen der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde hat den Beweisantrag somit zu Recht abgelehnt. Wenn der Bw. dabei vorbringt, der Widerspruch betreffend eine gänzliche oder nur teilweise Unterkellerung des Gebäudes sei ihm nicht vorgehalten worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde diesbezüglich davon ausgegangen ist, dass die Schäden an den (textilen) Fußböden ohnedies - ob zu Recht oder zu Unrecht, mag dahingestellt bleiben - vom Sachverständigen berücksichtigt worden sind. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Die weiters vom Bw. vertretene Auffassung, eine "Abänderung der Afa-Quoten" sei nicht "gesetzeskonform", ist unzutreffend. Aus dem Umstand, dass in vor den Streitjahren liegenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA- Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von der Abgabenbehörde nicht erkannt worden ist, kann für die nunmehr zu beurteilenden Zeiträume nichts gewonnen werden. Die Abgabenbehörde ist vielmehr hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen. Die Bestimmung des § 114 Abs. 4 EStG 1988, auf die sich der Bw. in diesem Zusammenhang stützt, betrifft überdies allein die Bemessungsgrundlage der Absetzung, in keiner Weise aber die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. b) L-Gasse 93 Im Gutachten des Bausachverständigen ist hinsichtlich des Gebäudes L-Gasse 93 ausgeführt, durch die regelmäßig vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen entspreche das 1962 errichtete Wohnhaus den heutigen Anforderungen, doch seien die Anforderungen an den Wärmeschutz gestiegen. Die Gesamtnutzungsdauer sei deshalb auf 70 Jahre abzumindern. Die Restnutzungsdauer betrage daher 35 Jahre . Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die drei vom Bw. beigebrachten Gutachten für einen Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer als 67 Jahre nicht geeignet seien, da der Gutachter die Nutzungsdauer aus dem Alter des jeweiligen Gebäudes abgeleitet habe. Die Nutzungsdauer könne nämlich nicht aus der Sicht des jeweiligen Baujahres des Gebäudes, sondern müsse aus der "derzeitigen" Sicht beurteilt werden. Weise ein Gebäude einen guten Bauzustand auf und entspreche es den heutigen Anforderungen, dann komme seinem Alter nur untergeordnete Bedeutung zu. Beim Haus L-Gasse 93 sei eine Restnutzungsdauer von 35 Jahren ab 1997 nicht "glaubwürdig". Im Hinblick auf den Umstand, dass die Wärmedämmung nicht mehr der Bauordnung für Wien entspreche, werde die Restnutzungsdauer des Hauses mit 57 Jahren ab der Anschaffung durch den Bw. im Jahre 1988 angenommen. Nach den umfangreichen Beschwerdeausführungen erachtet sich der Bw. insbesondere dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die belangte Behörde dem von ihm vorgelegten Gutachten nicht gefolgt ist. Damit verkennt der Bw. aber, dass auch ein Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde ist an die Äußerungen von Sachverständigen nicht gebunden. Die Behörde hat aber im Falle des Abgehens von einem Gutachten in der Begründung ihrer Entscheidung im Einzelnen darzutun, aus welchen Gründen sie diese gutächtliche Äußerung für unrichtig erkannte. Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde entsprochen. Der Sachverständige ist in seinen Gutachten, ohne auf den konkreten Bauzustand näher einzugehen, von einer nach dem Ende des zweiten Weltkrieges allgemein konzipierten "Gesamtlebensdauer" von Wohnhäusern ausgegangen und hat davon die zwischen der Errichtung des Gebäudes und dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (1997) verstrichene Zeit abgezogen und ist damit zu einer restlichen Nutzungsdauer des Gebäudes gelangt. Abgesehen davon, dass die schematisch und allgemein gehaltenen Gutachten ein konkretes Eingehen auf den jeweiligen Bauzustand des Gebäudes nicht erkennen lassen, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Gutachten schon methodisch verfehlt sind, da aus dem Baujahr allein nicht auf die weitere Nutzungsdauer des Gebäudes geschlossen werden kann. Für einen Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 sind die Gutachten aber ungeeignet, da darin neben dem Baujahr von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens - einem Zeitpunkt also, der für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt unmaßgeblich ist - ausgegangen worden ist. Wenn der Bw. meint, es sei rechtswidrig, dass die belangte Behörde von einer Restnutzungsdauer von 57 Jahren ab 1988 und damit auf eine Gesamtnutzungsdauer von 83 Jahren komme, verkennt er offenbar, dass der AfA-Satz nach der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung, dem unentgeltlichen Erwerb oder dem Beginn der Vermietung zu ermitteln ist (vgl. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988). Wenn der Bw. darin eine Widersprüchlichkeit sieht, dass die Behörde das Gutachten einerseits als "unglaubwürdig" ansieht, andererseits aber einzelne Teile davon verwende, so ist er darauf zu verweisen, dass sich Behörde damit nur im Ausdruck vergriffen hat. Offenkundig hat sie nicht "unglaubwürdig", sondern "unschlüssig" gemeint. Im Übrigen war es der Behörde unbenommen, Sachverhaltsfeststellungen aus dem Befund des Gutachters als Teil des Ermittlungsergebnisses des Verwaltungsverfahrens im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu verwerten. c) A-Zeile 84 Im Gutachten des Sachverständigen ist hinsichtlich des - nach dem Gutachten 1930 errichteten - Hauses A-Zeile 84 ausgeführt, die tragende Bausubstanz befinde sich in gutem Zustand. In den Jahren 1974/1975 seien Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden. Die Warmwasser - Zentralheizung sei auf Gasfeuerung umgestellt, die Sanitärinstallation sei erneuert und die Sanitärräume seien verfliest worden. Durch die Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen entspreche das Wohnhaus allen heutigen Anforderungen, sodass sich auch die wirtschaftliche Gesamtlebensdauer um ca. 20 Jahre auf 100 Jahre verlängere. Im angefochtenen Bescheid wurde dazu ausgeführt, da dieses Haus keinerlei Bauschäden aufweise und allen heutigen Anforderungen entspreche, sei die aus einer Gesamtlebensdauer von 100 Jahren abgeleitete Restnutzungsdauer von 33 Jahren ab 1997 nicht "glaubhaft". Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, vom im Gesetz enthaltenen AfA-Satz von 1,5 % abzuweichen. Im Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Bw. gegenüber der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes nicht 1930, sondern 1936 als Errichtungsjahr angegeben habe. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargestellt, dass der Bw. einen Nachweis darüber, dass die Nutzungsdauer des Hauses von dem vom Gesetzgeber im § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 angenommenen durchschnittlichen Wert von 67 Jahren abgewichen ist, nicht erbracht hat. Den umfangreichen Ausführungen des Bw. über die Frage, ob nun das Baujahr des in Rede stehenden Hauses 1930 oder aber 1936 gewesen ist, ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Bemerkung im angefochtenen Bescheid in keiner Weise für den Spruch des angefochtenen Bescheides tragend ist. Da der Bw. einen Nachweis darüber, dass die Nutzungsdauer im Jahre 1985, dem Jahr, in welchem die Vermietung des Hauses eingesetzt hatte, mit weniger als 67 Jahren anzunehmen war, nicht erbracht hat, war auch nicht weiter von Bedeutung, dass der vom Gutachter angenommene Endzeitpunkt der Nutzung, nämlich das Jahr 2030, sich nicht wesentlich von der Schätzung der belangten Behörde (2039) unterschied. Die Einwendungen des Bw. gegen die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwiesen sich damit ebenfalls als unbegründet." Unter dem Begriff "Nutzungsdauer" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Dieser Faktor ist keine errechenbare, sondern nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe. Die Gründe für einen schnelleren Wertverzehr als im Gesetz angenommen hätte der Bw. schon in dem Berufungsverfahren hinsichtlich der Abgaben der den Streitjahren vorangegangenen Jahre nachzuweisen gehabt. Mit der Unterlassung, der Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs konform (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 8 Tz. 7 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs) den Gegenbeweis zu führen und durch rechtzeitige Vorlage weiterer Beweismittel - beispielsweise in Form von Sachverständigengutachten im Sinne des Berufungsbegehrens, die allerdings einer Plausibilitätsprüfung standzuhalten hätten, - eine kürzere Nutzungsdauer, d.h. einen höheren Hundertsatz darzutun, trafen den Bw. die abgabenrechtlichen Nachteile als Folge seines Verhaltens.

Normen und Schlagworte

RepräsentationsaufwendungenKfz-KostenAfAAußenanlageInstandsetzungsaufwendungenInstandhaltungsaufwendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0143-W/02
Stammnummer
33286
Gültig
25.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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