Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0846-W/04
Nachweis des Werbezwecks bei Bewirtung von Geschäftsfreunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-W/04vom 20.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AG, Unternehmensberater, ADR,
vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Herrengasse 2-4, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für 2002 wird mit
64.605,01 €
festgesetzt.
Bisher
war vorgeschrieben: 64.622,62 €.
Die
Umsatzsteuer für 2002 wird mit - 760,87
€ festgesetzt.
Bisher
war vorgeschrieben: - 753,20 €.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch
das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
AG legte am 29. Oktober 2003 die
Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für 2002 vor und
erklärte im Zuge der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 nebst
anderen Ausgaben Werbeaufwendungen in Höhe von 7.304,48 €.
AG legte mit Schreiben vom 16. Jänner 2004 eine Kopie
des Kontoblattes "Werbeaufwand (Konto Nr.: 7650)" vor, das als Summe
einen Betrag von 7.304,48 € und einen Vorsteuerbetrag in Höhe von
648,77 € auswies. Hiezu wurde ausgeführt, dass es sich beim
Werbeaufwand zum größten Teil um Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Bewirtung von Geschäftsfreunden und potentiellen Kunden
handle.
Das Finanzamt erließ am 4. März 2004 den
Umsatzsteuerbescheid für 2002 und den vorläufigen
Einkommensteuerbescheid für 2002 (§ 200 Abs. 1 BAO), wobei die
erklärten Vorsteuerbeträge um den oben genannten Vorsteuerbetrag von
648,77 € vermindert wurden und den Einkünfte aus Gewerbebetrieb der
strittige Betrag an Werbeaufwand in Höhe von 7.304,48 € hinzugerechnet
wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Vorlage einer
Aufgliederung der Bewirtungsaufwendungen weder die betriebliche Veranlassung der
einzelnen Aufwendung noch der konkrete Werbezweck der Bewirtung nachgewiesen
worden sei. Die Aufwendungen seien daher als steuerlich nicht abzugsfähig
behandelt worden. Gleichermaßen hätten auch die in den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen enthaltenen Vorsteuerbeträge nicht
anerkannt werden können.
AG erhob gegen die besagten Bescheide am 7. Mai 2004 das
Rechtsmittel der Berufung und verwies auf eine der Berufung beigelegte
Aufstellung von Werbeaufwendungen, aus der der Nachweis der betrieblichen
Veranlassung ersichtlich sei sowie der Umstand, wer bewirtet wurde und welchem
Zweck die Bewirtung gedient habe.
Die Bewirtungen hätten ausschließlich der
Anbahnung von Geschäften im Rahmen der Konsulententätigkeit des
Berufungswerbers (Bw.) gedient. Der Bw. habe die Namen der bewirteten Personen
sowie die betriebliche Veranlassung laufend dokumentiert. Einzelne
Rechnungsbelege seien der Berufung beigelegt.
Die der Berufung beigelegte Aufstellung von
Werbeaufwendungen stellt sich als eine Ausfertigung des dreiseitigen Kontos
"Werbeaufwand" (7650) dar, dessen einzelne Buchungszeilen jeweils
mit handschriftlichen Hinweisen im Original ergänzt wurden, die im
Regelfall den Zunamen des jeweiligen Gesprächspartners und vielfach auch
den Zweck der Unterredung aufweisen.
Weiters wurden der Berufung diverse Rechnungskopien
über Bewirtungsaufwendungen vorgelegt, auf denen handschriftlich meist
unleserliche Hinweise - glaublich die Namen von Gesprächspartnern
- angebracht wurden.
Der Bw. wurde mit ho. Schreiben vom 16. Juli 2004 um
folgende Klarstellungen und Ergänzungen des Berufungsvorbringens
ersucht:
"1.
Die von Ihnen der Berufung vom 7. Mai 2004 beigelegte
"Aufstellung über die Werbeaufwendungen" stellt offenbar eine Kopie des ADR
ADR ADR ADR ADR Kontos 7650, versehen mit handschriftlichen Originalanmerkungen,
dar, die im Zuge des Berufungsverfahrens - also erhebliche Zeit nach den
maßgeblichen - Verausgabungen - erfolgten. Um kurze
Stellungnahme hiezu wird ersucht.
2.
Die Buchungszeilen
2.10.2002 Prachner Buch ... (BA/LA) 8,36 € USt 0,84
€
11.11.2002 Stöger Buch Dr. Schuppich RA ... 69,18
€ 6,92 €
09.12.2002 Bücherzentrum Fritzberg? 60,59 € 6,06
€
sind teilweise nicht klar leserlich, weshalb um Bekanntgabe
des jeweiligen Buchtitels, soweit es sich dabei um Fachliteratur handeln sollte,
ersucht wird.
Soweit in den diversen tw. nicht lesbaren Bemerkungen auf
der Kopie des Kontos Werbeaufwand noch weitere Ausgaben für den Ankauf von
Büchern (Fachliteratur) enthalten sein sollten, wird um Bekanntgabe der
jeweiligen Buchtitel ersucht.
3.
Zu den in Frage kommenden Buchtiteln wäre, soweit sie
als Fachliteratur eingestuft werden, anzugeben, weshalb ein Zusammenhang mit der
gewerblichen Tätigkeit des AG ADR besteht und insoweit Betriebsausgaben
vorliegen.
Die steuerliche Vertretung des Bw. nahm zu dieser Anfrage
mit E-Mail vom 4. August 2004 Stellung, wobei Folgendes ausgeführt
wurde:
"zu Punkt 1.
Da es sehr zeitaufwendig ist, sämtliche Belege zu
kopieren und an das Finanzamt zu schicken, haben wir unserem Klienten empfohlen
eine Auflistung zu erstellen und die auf den Originalrechnungen vermerkten
Angaben übersichtlich in dieser Auflistung zusammenzufassen und zu
erläutern. Selbstverständlich werden von unserem Klienten laufend und
rechtzeitig die notwendigen Angaben (wie Zweck und Name der Kunden) auf den
Belegen vermerkt.
Zu Punkt 2. und 3.
Bei den Büchern handelt es sich nicht um Fachliteratur
sondern um Sachzuwendungen an - überwiegend - ausländische
Personen, als Gegenleistung für ihre
Vermittlungstätigkeit".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 1
Z 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsaufgaben bei den
einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche und berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen eine Produkt- oder
Leistungsinformation zu verstehen (vgl. Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2002, 98/13/0206, vom
26. September 2000, 94/13/0171 und vom 2. August 2000, 94/13/0259).
Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von
Bewirtungskosten dann nicht entgegengehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen
nachgewiesen wird, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf
seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat.
Während solchen Bewirtungsspesen der Werbeweck nicht abgesprochen werden
kann, fallen Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit
einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche oder berufliche
Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da hieraus nicht zwingend die
berufliche Veranlassung der bei einer solchen Besprechung angefallenen
Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche Notwendigkeit des Gesprächs
begründet für sich allein nämlich noch nicht eine betriebliche
Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch den
Gesprächspartner. Dass es praktikabel sein und gängigen Konventionen
entsprechen mag, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen
betrieblich notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubetten,
sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine damit
unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit. Die
Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich
vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck
"Repräsentation" anspricht und damit solche Aufwendungen vom steuerlichen
Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben
tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu
erfüllen. Zur Verwirklichung des gesetzlich im § 20 Abs. 1
Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot
bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden)
betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung
zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es
erforderlich das Zutreffen dieser Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe
nachzuweisen. Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO reicht
hingegen nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 3. Mai 2000, 98/13/0198;
26. September 2000, 94/13/0262; 29. November 2000, 95/13/0026).
Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den
Aufwand geltend macht. Erforderlich ist hierbei die Darlegung, welches konkrete
Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt
tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft
im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.
Diese Voraussetzungen werden jedoch durch die auf den
jeweiligen Belegen angebrachten Hinweise auf die Person des Bewirteten und durch
die schlagwortartige Benennung des Zwecks der jeweiligen Besprechung (Vorlage
einer handschriftlich ergänzten Ausfertigung des Kontos "Werbeaufwand
Konto Nummer: 7650") nicht erfüllt, kann doch hierin kein Nachweis
dafür erblickt werden, dass die jeweilige Bewirtung durch eine Produkt-
oder Leistungsinformation veranlasst war. Dies entspricht auch der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa im Zuge des Erkenntnisses
vom 26. März 2003, Zl. 97/13/0108 klargestellt hat, dass allein
durch die Angabe von Projekten und Personen, mit denen Kontakte gepflegt worden
sind, der Nachweis des Werbezweckes für die einzelnen Aufwendungen als
nicht erbracht anzusehen ist.
Zudem sind die auf den vorgelegten Kontoblättern
"Werbeaufwand" aufscheinenden handschriftlichen Bemerkungen -ADR
vielfach den Zweck der jeweiligen Unterredung beinhaltend -in einem
einzigen Schreibvorgang erstellt worden (Verwendung offensichtlich desselben
Schreibgeräts, gleichförmiges Schriftbild, handschriftliche
Ergänzungen auf maschinschriftlich bzw. EDV - technisch erstellten
Kontoblättern), was jedenfalls für die im § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 normierten Nachweispflicht, für die jedenfalls zeitnahe Aufzeichnungen
erforderlich wären, nicht ausreicht.
Die seitens des Finanzamtes vertretene Auffassung, für
die strittigen Bewirtungsaufwendungen sei der erforderliche Nachweis des
konkreten Werbezweckes nicht gegeben, steht daher im Einklang mit dem gegebenen
Sachverhalt und den hierbei zu beachtenden Rechtsvorschriften. Den
diesbezüglichen Einwendungen in der ADR Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 kommt daher Berechtigung insoweit nicht zu.
Was die weiteren als Werbeaufwand geltend gemachten
Ausgaben (Weihnachtsgeschenke, Bilder- bzw. Photorahmen für das Büro,
Golf Club) betrifft, so handelt es sich dabei um Ausgaben, die selbst dann, wenn
sie betrieblich bedingt sind, vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 erfasst werden, da sie auch die Eignung aufweisen das gesellschaftliche
Ansehen des Bw. zu fördern und demgemäß eine
"repräsentative" Komponente vorliegt. Derartige
Repräsentationsaufwendungen sind aber nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vom Abzugsverbot erfasst, das nur bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden"
durchbrochen wird.
Was schließlich die als Werbeaufwendungen geltend
gemachten Ausgaben für Bücher betrifft, so sind diese gleichfalls als
Repräsentationsaufwendungen zu werten, da bei kleineren Sachgeschenken bzw.
Gelegenheitsgeschenken von einem Entgeltscharakter nicht ausgegangen werden
kann. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung, dass derartige Sachzuwendungen
für Beratungsleistungen erfolgt seien, wurde aber nicht erbracht, wobei
schon auf Grund der Tatsache, dass diese Sachgeschenke einen eher geringen
Betragswert repräsentieren, von Repräsentationsaufwendungen, nicht
aber von der Entgeltlichkeit dieser Zuwendungen ausgegangen werden muss. Diese
Nachweispflicht wäre aber schon in Anbetracht der ausländischen
Empfänger der Sachgeschenke, für die diesfalls Steuerpflicht
bestünde, wahrzunehmen gewesen (diesfalls: erhöhte
Mitwirkungspflicht).
Eine andere Beurteilung ist allerdings im Hinblick auf die
Reparaturkosten für den Kugelschreiber der Marke "Mont Blanc"
geboten, da von der betrieblichen Nutzung dieses Schreibgeräts auszugehen
ist und eine Angemessenheitsprüfung für ein derartiges Wirtschaftsgut
nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 4. Juni 1986, 85/13/0193; ebenso Wiesner,
SWK 1991, A I 144).
Die Einkommensteuer für 2002 war daher wie folgt zu
ermitteln:
|
Einkommen lt. Bescheid
|
145.980,20
€
|
Reparatur Kugelschreiber
|
-38,33
€
|
|
145.941,87
€
|
Ausländische Einkünfte
|
56.591,03
€
|
|
202.532,90
€
|
0 % für die ersten 3.640,00
|
0,00 €
|
21 % für die weiteren 3.630,00
|
762,30 €
|
31 % für die weiteren 14.530,00
|
4.504,30 €
|
41 % für die weiteren 29.070,00
|
11.918,70 €
|
50 % für die restlichen 151.662,90
|
75.831,45
€
|
|
93.016,75 €
|
Durchschnittssteuersatz
|
45,93 %
|
Gem. § 33 EStG 1988 45,93 % v. 145.941,87
€
|
67.031,10
|
Ausländische Steuer
|
-2.158,52 €
|
Kapitalertragsteuer
|
-267,57 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
64.605,01
€
Umsatzsteuerlich bedeutet
dies, dass die in Rede stehenden "Werbeaufwendungen" - mit Ausnahme jener
die Reparatur des Kugelschreibers betreffenden (38,33 €) - gem.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a Umsatzsteuergesetz 1994 als nicht für das
Unternehmen ausgeführt gelten und demnach ein Vorsteuerabzug nicht
zusteht.
Die Umsatzsteuer für 2002
war daher wie folgt zu ermitteln:
|
Bemessungsgrundlage
|
0
€
|
Umsatzsteuer
|
0
€
|
Vorsteuer lt.
Bescheid
|
- 753,20
€
|
Vorsteuer Reparatur
Kugelschreiber
|
-7,67
€
|
Vorsteuer
korrigiert
|
- 760,87
€
|
Umsatzsteuerfestsetzung
|
- 760,87
€
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-W/04
- Stammnummer
- 11488
- Gültig
- 20.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF