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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1302-W/08

Mittelpunkt der Lebensinteressen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1302-W/08vom 16.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt gemäß Z 3 der zitierten Gesetzesstelle für Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Die im Gesetz vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nicht aus (z.B. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198). Unter dem Begriff "Werbung" ist dabei ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259). Dass bei den in Rede stehenden Bewirtungen eine solche Information geboten worden wäre bzw. worin eine solche konkret bestanden hätte, legt der Bw mit seinem knapp gehaltenen Vorbringen, es handle sich um seltene, aber notwendige Geschäftsfreundebewirtungen von künftigen Auftraggebern, nicht dar. Die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen für sich allein führt im Übrigen noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. (vgl. VwGH 25.11.2002, 98/14/0129). Da der Bw den Nachweis eines Werbezweckes für die einzelnen Bewirtungen nicht erbracht hat, können die dafür getätigten Ausgaben auch nicht zur Hälfte anerkannt werden, sondern sind zur Gänze den nicht abzugsfähige Repräsentationsausgaben zuzuordnen. Was die Ausgaben für Klassik-CD's betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ausgaben für Tonträger, weil sie einen Teil des Kulturlebens wiedergeben und nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung betreffen, in die Kategorie der gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung fallen (z.B. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Das Vorbringen des Bw, die CD's dienten der Vorbereitung auf kommende Aufführungen und seien richtigerweise als Fachliteratur zu qualifizieren, ist nicht zielführend, weil Tonträger trotz beruflicher Inspiration die private Lebensführung betreffen und Ausgaben dafür selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, es seien spezielle CD's, hat der Bw nicht dargetan, dass es sich nicht um Werke handelt, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Die Außenprüfung hat die Betriebsausgaben pauschal gekürzt, während der Bw die konkrete Höhe der in Rede stehenden Beträge angibt. Bemerkt wird, dass die von der Außenprüfung angesetzten Beträge brutto zu verstehen sind (die Umsatzsteuer wurde aus diesen Beträgen herausgerechnet), bei den Einkünften wären aber nur die Nettobeträge hinzuzurechnen gewesen. Eine Gegenüberstellung der jeweiligen Beträge zeigt folgendes Bild: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | lt. Außenprüfung brutto: | 200,00 | 350,00 | 350,00 | 550,00 | 1.200,00 | 1.500,00 | lt. Außenprüfung netto: | 166,67 | 291,67 | 291,67 | 458,33 | 1.000,00 | 1.250,00 | lt. Berufung netto: | 132,51 | 829,82 | 314,25 | 623,80 | 1.369,97 | 1.343,88 Der Einwand des Bw, es gebe keinen Zusammenhang zwischen den pauschalen Kürzungen und den abgesetzten Betriebsausgaben, ist, wenn man die beiden Nettogesamtsummen (lt. Außenprüfung: 3.458,33 €; lt. Berufung: 4.614,23 €) vergleicht, nicht zutreffend. Da es aber nicht gerechtfertigt ist, in den einzelnen Besteuerungsabschnitten mehr hinzuzurechnen, als der Bw jeweils an Betriebsausgaben geltend gemacht hat, wird die Hinzurechnung in jenen Jahren, in denen der von der Außenprüfung pauschal angesetzte Betrag die tatsächlich geltend gemachten Ausgaben übersteigt, auf die tatsächlichen Ausgaben reduziert. Es sind daher folgende Ausgaben aus den oben genannten Gründen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | in EUR: | 132,51 | 291,67 | 291,67 | 458,33 | 1.000,00 | 1.250,00 | in S: | 1.823,38 | 4.013,42 | | | | Der Berufung war daher hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2005 teilweise Folge zu geben. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für die betreffenden Jahre wie folgt zu ermitteln: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | | in S | in S | in EUR | in EUR | in EUR | in EUR | Einkünfte lt. Bescheid: | 226.655,00 | 125.351,00 | 17.742,07 | 33.398,81 | 50.894,38 | 37.731,22 | Kürzung lt. Bescheid: | -2.752,06 | -4.816,11 | -350,00 | -550,00 | -1.200,00 | -1.500,00 | Kürzung lt. BE: | 1.823,38 | 4.013,42 | 291,67 | 458,33 | 1.000,00 | 1.250,00 | Einkünfte lt. BE: | 225.726,32 | 124.548,32 | 17.683,74 | 33.307,14 | 50.694,38 | 37.481,22 2. Wiederaufnahme und Umsatzsteuer 2000 bis 2005 Die bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2005 getroffene Feststellung besteht lt. Tz 3 der Niederschrift in der Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuern um jene Beträge, die auf die als nicht abzugsfähig festgestellten Betriebsausgaben entfallen. Die Gründe, aus denen das Finanzamt die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren verfügt hat, ergeben sich wiederum daraus, dass in den Wiederaufnahmsbescheiden auf die Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen wird. Aus diesem Verweis und den in Tz 2 des Berichts, auf welche Tz 3 verweist, enthaltenen Ausführungen, der Bw habe Ausgaben für Kleidungsstücke wie Fräcke, Anzughosen, Mascherln, Hemden sowie Essensrechnungen abgesetzt, ergibt sich, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerverfahren deshalb wieder aufgenommen hat, weil durch die Feststellungen der Außenprüfung neu hervorgekommen ist, dass in den geltend gemachten Vorsteuern solche enthalten waren, die nach der Art der erwähnten Ausgaben nicht abzugsfähig sind. Diese Tatsachen waren dem Finanzamt bei Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren nicht bekannt, weil aus den in den einzelnen Jahren eingereichten Einnahmen- Ausgabenrechnungen und Umsatzsteuererklärungen die genaue Art der geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuern nicht hervorgeht. Aus den oben unter Punkt 1 als nicht abzugsfähig festgestellten Beträgen wird im Folgenden die nicht abzugsfähige Vorsteuer ermittelt. Dabei wird mangels gegenteiliger Feststellung davon ausgegangen, dass für die zusätzlich zum Kilometergeld abgesetzten PKW Kosten der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG entsprechend keine Vorsteuern abgezogen wurden. Weiters wird, da der Bw die unter Punkt 2.4. der Berufung genannten Ausgaben für Bewirtung und CD's nicht konkret aufgegliedert, durch den Zusatz "=50%" zu dem für das Jahr 2004 genannten Betrag von 508,34 € aber zu erkennen gegeben hat, dass es sich dabei um die Bewirtungkosten handelt, für diesen Betrag die nicht abzugsfähige Vorsteuer der Einfachheit halber zur Gänze mit 10 % (=50,83) ermittelt. | | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Kürzung Betriebsausgaben lt. BE: | in S | in S | in EUR | in EUR | in EUR | in EUR | | 1.823,38 | 4.013,42 | 291,67 | 458,33 | 1.000,00 | 1.250,00 | -PKW Kosten | 0,00 | 117,51 | 38,00 | 47,58 | 0,00 | 31,83 | | 1.823,38 | 3.895,91 | 253,67 | 410,75 | 1.000,00 | 1.218,17 | Vorsteuerkürzung lt. BE: | 364,68 | 779,18 | 50,73 | 82,15 | 98,33 | 243,63 | | | | | | 50,83 | | | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | | in S | in S | in EUR | in EUR | in EUR | in EUR | Vorsteuer lt. Bescheid: | 7.732,23 | 5.527,41 | 369,45 | 363,52 | 1.095,06 | 1.940,64 | +Kürzung lt. BP | 458,63 | 802,64 | 58,33 | 91,67 | 200,00 | 250,00 | -Kürzung lt. BE | -364,68 | -779,18 | -50,73 | -82,15 | -149,16 | -243,63 | Vorsteuer lt. BE: | 7.826,18 | 5.550,87 | 377,05 | 373,04 | 1.145,90 | 1.947,01 Im Rahmen der Ermessensübung ist auch in diesem Punkt in erster Linie von Bedeutung, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Ob die Verfügung einer Wiederaufnahme zu unterbleiben hat, weil die steuerlichen Auswirkungen geringfügig sind, ist anhand der umsatzsteuerlichen Auswirkung insgesamt zu beurteilen (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 303 Tz 41). Die gesamte Umsatzsteuernachforderung von 608,81 € ist aber weder als absolut noch mit 11,22 %, gemessen an den geltend gemachten Vorsteuern von insgesamt 5.423,95 € (2000: 595,25 €; 2001: 460,02 €; 2002: 427,78 €; 2003: 455,19 €; 2004: 1.295,06 €; 2005: 2.190,64 €), bzw. 29,39 %, gemessen an den bisherigen Zahllasten von insgesamt 2.071,25 € (2000: -317,80 €; 2001: 517,72 €; 2002: 662,33 €; 2003: 57,61 €; 2004: 1.478,39 €; 2005: -327,00 €), als relativ geringfügig zu bezeichnen. Billigkeitsgründe, die zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren zwingen könnten, hat der Bw nicht vorgetragen. Aus den dargelegten Gründen war die Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2000 bis 2005 abzuweisen und hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2005 teilweise Folge zu geben. Beilage: 12 Berechnungsblätter Wien, am 16. Juni 2011

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Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1302-W/08
Stammnummer
53973
Gültig
16.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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