Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0365-W/04
Bewirtungsspesen sind nur bei Nachweis des Werbezweckes der einzelnen Aufwendungen absetzbar. Für die Geltendmachung von Taxispesen sowie Fachliteratur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist zumindest die Glaubhaftmachung erforderlich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-W/04vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-Z, K-Strasse, vom 22. Dezember
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch
AD Biro, vom 2. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
S-Z (idF Bw.) ist promovierte Germanistin und
hauptberuflich als Literaturwissenschaftlerin tätig. Seit Mai 2000 bezieht
sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus einem
Projekt des Fonds für Wissenschaft und Forschung, dessen Ziel die
Erstellung einer wissenschaftlichen Studie darstellt. Im
berufungsgegenständlichen Zeitraum (Veranlagungsjahr 2002) bezog sie
für die Monate Jänner bis Mai bzw. Juli bis August
nichtselbstständige Einkünfte. Daneben wurden selbstständige
Einkünfte aus Unterrichts- sowie publizistischer Tätigkeit erzielt.
Die im Rahmen dieser Einkünfte geltend gemachten Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben wurden von Seiten des Finanzamtes soweit es sich um
Fachliteratur, Arbeitsessen bzw. Fahrt(Taxi)spesen handelte nicht anerkannt.
Das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien erließ
einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 die von der Erklärung
insoweit abwich, als um obige Aufwendungen gekürzte Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben zum Ansatz gelangten.
Das Finanzamt führte in der Begründung näher
aus, dass Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte der Bw. tätigen
Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei,
weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellen würden. Aufwendungen
für die Bewirtung von Geschäftsfreunden seien als
Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 EStG 1988 insbesondere deshalb
(sowohl als Werbungskosten wie auch als Betriebsausgaben) nicht
abzugsfähig, da nicht erkennbar sei, dass es durch sie zu einem konkreten
Rechtsgeschäft gekommen sei. Die als Werbungskosten wie auch als
Betriebsausgaben beantragten Taxispesen seien nicht abzugsfähig, nachdem
sich aus den Rechnungen keine näheren Details ergeben würden und die
Aufwendungen teilweise durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten
seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 22. Dezember
2003 Berufung erhoben. Die Bw. verweist zunächst auf die inhaltlich
gleichgelagerte Problematik des Jahres 2001 samt hiezu erstellter
Berufungsbegründung. Um eine Anstellung am Institut für Germanistik zu
erhalten, sei es notwendig gewesen, mittels intensiver Recherche Projekte zu
erarbeiten, die beim Forschungsförderungsfonds einzureichen seien. Im
Rahmen einer nichtselbstständigen Tätigkeit käme es zu einer
Fortführung sowie zur Veröffentlichung der Ergebnisse in Schriftform.
Die Vorarbeiten sowie die daraus erzielten Einkünfte würden sich
über mehrere Jahre erstrecken und kontinuierliche mit Kosten verbundene
wissenschaftliche Arbeit erforderlich machen. Die freiberuflichen Einkünfte
würden aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin sowie als Autorin bzw.
Kritikerin sozial- und literaturwissenschaftlicher Themen herrühren. Was
die Literaturaufwendungen betreffe, so sei es sowohl für ihre
selbstständige wie auch nichtselbstständige Tätigkeit
erforderlich, auf Basis eines profunden Literaturstudiums entsprechend fundierte
Arbeiten erstellen zu können. Die als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
beantragte Literatur sei auch nicht für einen höher gebildeten Teil
der Allgemeinheit interessant, stelle sie doch Fachliteratur auf germanistischem
und philosophischem Gebiet dar. Zu den Bewirtungsspesen wird angeführt,
dass diese für Einladungen von Kollegen im Rahmen ihrer Versuche, Projekte
und damit nichtselbstständige Einkünfte zu lukrieren aufgewendet
worden wären. Im freiberuflichen Bereich handle es sich bei den
Aufwendungen um solche, die Treffen mit Koautoren, Mitarbeitern, Herausgebern
oder Verfassern der von der Bw. zu besprechenden Bücher angefallen
wären und in jedem Fall vollständig beruflich veranlasst seien. Was
die Fahrtkosten betreffe, so würde es sich bei den im Rahmen der
nichtselbstständigen Einkünfte angefallenen Aufwendungen um solche
für Fahrten zwischen den einzelnen Institutionen und nicht um Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handeln. Die als Betriebsausgaben
beantragten Fahrtspesen seien z.B. Fahrten zu Bibliotheken zur Recherchearbeit.
Die Anerkennung der beantragten Werbungskosten sowie Betriebsausgaben werde
beantragt, nachdem sie aus Sicht der Bw. glaubhaft gemacht worden seien.
Mit Vorhalt vom 8.10.2004 wurde die Bw. u.a. aufgefordert,
Belege hinsichtlich ihrer Einkünfte sowie der beantragten strittigen
Werbungskosten sowie Betriebsausgaben vorzulegen. Darüberhinaus wurden
ergänzende Fragen gestellt.
Mit Eingabe vom 23.10.2004 wurden die Belege vorgelegt und
zu den Fragen lt. Vorhalt Stellung genommen. Soweit die Fachliteratur betroffen
sei, wurde auf die Berufungsbegründung zur Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 verwiesen. Ein weiteres von der Bw. zu Einreichung
vorgesehenes Projekt sowie die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten
wurden ebenso dargestellt wie die mit ihrer Vortrags-, Autoren- und
Rezessionstätigkeit in Zusammenhang stehenden Kosten. Zu den Fahrtkosten
wurde auf die Lohnsteuerrichtlinien verwiesen, nach denen der Bw. die Wahl des
Verkehrsmittels freigestellt sei. Im Familienverband gäbe es keinen Kfz.
Die Inanspruchnahme erfolge aufgrund praktischer Gründe. Eine Darstellung
der mit Taxi angefahrenen Orte auf den Rechnungen sei infolge Unkenntnis dieses
Erfordernisses unterblieben. Die Werbungskosten seien für Fahrten zu
Bibliotheken, den Betreuern des Projektes sowie KongresspartnerInnen angefallen.
Hinsichtlich der zu Betriebsausgaben führenden Fahrtspesen wurden einzelne
Fahrtziele dargestellt. Zu den Bewirtungsspesen befragt wurden die
Ausführungen der Berufungsschrift im Wesentlichen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit a EStG 1988 gilt
für Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, dass diese bei einer einachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Z 3 -
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
§ 184 Abs. 1 BAO bestimmt dass die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen hat. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Bewirtungsspesen
Die Bestimmung des § 20 EStG 1988 steht in enger
Beziehung zur Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostendefinition wobei mit dieser
Bestimmung die Späre der Einkommenserzielung von derjenigen der
Einkommensverwendung getrennt werden soll. Insoweit kommt § 20 EStG 1988
z.T. klarstellender Charakter zu. In bestimmten Bereichen lehnt § 20 EStG
1988 einen Abzug als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten gegen die
Definition des § 4 Abs. 4 bzw. § 16 Z 1 (insbesondere § 20 Abs. 1
Z 3 und 5) ab. (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch 1988 § 20
Rz. 5. Der Abzug von Bewirtungskosten ist somit nur unter den restriktiven
Voraussetzungen des oben zit. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 möglich. Der
VwGH hat am 3.7.2003 Zl. 2000/15/0159 erkannt 'Von dem grundsätzlichen
Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme
vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße
Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung reicht für die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem
Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der
einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche
Veranlassung weitaus überwogen hat (Hinweis E 2. August 2000, 94/13/0259).
Unter den Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- und Leistungsinformation (vgl. etwa das
Erkenntnis vom 26. September 2000, 98/13/0092), also eine auf die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung, zu verstehen.'
Bewirtungskosten können in diesem Zusammenhang gem. leg cit. somit nur dann
abgezogen werden, wenn die Bewirtung der Werbung dient und gemäß
Rechtssprechung mit einer Produkt- oder Leistungsinformation im Bereich der
betrieblichen Einkünfte verbunden ist. Die Bewerbung für eine
neuerliche Anstellung im Rahmen eines nichtselbstständigen
Beschäftigungsverhältnisses fällt nicht unter den hier
maßgeblichen Begriff der 'Werbung'. Dies gilt auch für die im Rahmen
der selbstständigen Einkünfte geltend gemachten Aufwendungen für
Bewirtungskosten im Zusammenhang mit Besprechungen mit Koautoren, Mitarbeitern
und Verfassern. Die Geltendmachung der beantragten Beträge als
Betriebsausgaben wäre aber auch schon deswegen nicht möglich, weil den
Rechnungen nicht zu entnehmen ist, wer an den Besprechungen teilgenommen hat und
zu welchem Zweck diese stattfanden. Ein Nachweis des Werbezweckes der geltend
gemachten Aufwendungen konnte solcherart nicht gelingen. Der Antrag auf
Berücksichtigung der Bewirtungsspesen als Werbungskosten und
Betriebsausgaben ist somit abzuweisen.
Fahrtaufwendungen (Taxispesen)
Doralt führt im Einkommensteuerkommentar, Band I,
unter Tz. 269 zu § 4 zum Nachweis der Betriebsausgaben aus: 'Die
Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen
Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner
Angaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1
BAO, vgl. Erkenntnis vom 6.10.1961, 1070/61, zu üblicherweise nicht
belegbaren Betriebsausgaben; Erkenntnis vom 9.12.1992, Zl. 91/13/0094, zu
Taxispesen; Erkenntnis vom 20.11.1996, Zl. 89/13/0259, zu Reisespesen)'. Die
Geltendmachung von Fahrtaufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
ist bei entsprechender Glaubhaftmachung, soferne gesetzliche Bestimmungen keine
weiteren Einschränkungen treffen, somit grundsätzlich möglich.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 normiert, dass Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte im nichtselbstständigen Bereich mit dem
Verkehrsabsetzbetrag als abgegolten gelten. Der VwGH hat bereits mit Erkenntis
vom 6. Oktober 1961 Zl. 1070/61 ausgesprochen, dass in Bereichen, in denen ein
Nachweis über Art und Höhe der Betriebsausgaben nicht möglich
erscheint, insbesondere Aufwendungen, über die vom Empfänger auf Grund
einer allgemeinen Verkehrsübung keine Belege erteilt werden (z.B.
Taxifahrten) die Glaubhaftmachung genügt. Obzwar hinsichtlich der Erteilung
von Belegen zwischenzeitlich eine geänderte Verkehrsübung angenommen
wird, erweisen sich die ausgestellten Belege nach wie vor als mangelhaft. Im
vorliegenden Fall enthalten die Rechnungen keinen Hinweis des Taxifahrers
über den Ausgangs- sowie Zielpunkt der jeweiligen Fahrt. Aufgabe der Bw. im
Sinne einer Glaubhaftmachung der Werbungskosten sowie Betriebsausgaben wäre
es gewesen, die den Rechnungen fehlenden Angaben ergänzend und solcherart
die Veranlassung der Fahrt nachvollziehbar darzustellen. Damit werden an den ein
privates Beförderungsunternehmen nutzenden Abgabepflichtigen keine
höheren Ansprüche gestellt als an den, ein eigenes Kraftfahrzeug
nutzenden Arbeitnehmer, der zum Nachweis der Fahrtkosten grundsätzlich ein
Fahrtenbuch zu führen hat, aus dem die Wegstrecke und der Anlass der Fahrt
ersichtlich sein müssen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommenssteuerhandbuch
EStG 1988, § 16 Rz. 84). Die Frage, in welcher Weise die vorliegenden
Rechnungen auf den Bereich der nichtselbstständigen sowie der
freiberuflichen Tätigkeiten aufgeteilt wurde, wurde nicht beantwortet und
lässt mangels Darstellung des Fahrtzieles auf den Rechnungen den Schluss
zu, dass diese Aufteilung willkürlich erfolgte. Hinweise auf die private
Veranlassung ergeben sich u.a. daraus, dass von den insgesamt 36 vorgelegten
Rechnungen 7 Fahrten an Wochendenden (Samstag bzw. Sonntag) stattgefunden haben.
Auffallend ist weiters, dass vergleichsweise hohe Taxispesen (rund ein Drittel
der Fahrtkosten betrug zwischen 19€ und 22€) anfielen. Nach dem
derzeit gültigen Taxitarif entspricht dies rd. 20km (Streckentaxe) bzw. rd.
1 Stunde Fahrt (Zeittaxe) was den Schluss zulässt, dass entsprechende
Fahrten auch von der peripher gelegenen Wohnung der Bw. in K-Strasse
durchgeführt wurden welche im nichtselbstständigen Bereich den durch
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 angesprochenen Fahrten (Wohnung -
Betriebsstätte) zuzuordnen sind. Die Bw. vermochte im Verfahren vor dem UFS
keine präzisen Aufklärungen über Ziel oder Zweck der jeweiligen
Fahrten zu geben. Der im Rahmen der Berufungschrift bzw. Vorhaltsbeantwortung
erfolgte Hinweis der Bw., die Fahrten seien soweit Werbungskosten geltend
gemacht wurden aus praktischen Gründen erfolgt und würden keine
Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte betreffen sondern solche zu
diversen Bibliotheken, Projektbetreuern sowie KongresspartnerInnen ist den
Behörden ebensowenig nachprüfbar wie der Verweis auf entsprechende
Fahrtziele im Bereich der selbstständigen Einkünfte. Da andererseits
der Anfall entsprechender Kosten von Seiten der Behörde nicht
ausgeschlossen werden kann, wird dieser Möglichkeit im Schätzungsweg
gem. § 184 BAO die gleiche Wahrscheinlichkeit zugewiesen wie jener, dass
die vorgelegten Taxirechnungen im Rahmen der Erzielung nichtselbstständiger
Einkünfte auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfassten
bzw. im zu Betriebsausgaben sowie Werbungskosten führenden
selbstständigen wie nichtselbständigen Bereich auch privat motivierte
Fahrten mit dem Taxi unternommen wurden. Der Anteil an Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben wird somit im Schätzungswege mit 50% der jeweils
beantragten Kosten angenommen.
Fachliteratur
Die Bw. verweist im Rahmen ihrer Berufungschrift auf ihre
Projektarbeiten sowie ihre publizistische Tätigkeit die eine intensive
literaturwissenschaftliche Recherche notwendig mache. Im Schreiben vom 17.
Oktober 2002 (betreffend Berufung Einkommensteuer 2001) wurden diese Angaben
präzisiert und mit weiterer Eingabe vom 23.10.2004 ergänzt und
entsprechende Belege vorgelegt. Die Rechnungen samt darauf angeführten
näheren Erläuterungen lassen die Darstellung der Bw., wonach es sich
bei der erworbenen Literatur um Fachliteratur handelt, die für die
Erlangung bzw. Durchführung des Forschungsprojektes 'Der bürokratische
Alltag in Österreich' bzw. für die freiberuflich durchgeführten
Rezensionen sowie die Autoren- und Unterrichtstätigkeit erforderlich waren,
zum Großteil glaubhaft erscheinen. Im Einzelfall waren die Gesamtkosten im
Bereich der Werbungskosten um eine nicht näher spezifizierbare Rechnung der
Fa. Hartlauer über € 30,08 (keine näheren Hinweise auf die Art
der Literatur) bzw. im Bereich der Betriebsausgaben um den Betrag von €
14,50 (betreffend das Buch 'Kleinkind in Österreich' - keine
Fachliteratur im Sinne obiger Ausführungen) zu kürzen.
|
Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt
dar:
|
|
|
nichtselbständige
Tätigkeit
|
freiberufliche
Tätigkeit
|
|
in €
|
in €
|
Kosten Fachbücher lt.
Erklärung
|
278,64
|
412,96
|
abzügl. die Privatsphäre betreffenden
Fachbücher
|
-30,08
|
-14,50
|
Kosten für Literatur lt. UFS
|
248,56
|
398,46
|
|
|
|
Taxispesen gesamt
|
252,50
|
339,80
|
davon 50%=anerkannte Kosten lt. UFS
|
126,25
|
169,90
|
|
|
|
Werbungskosten/Betriebsausgaben lt.
Bescheid
|
240,00
|
273,79
|
zuzügl. Kosten Fachbücher
|
248,56
|
398,46
|
zuzügl. Fahrtkosten
|
126,25
|
169,90
|
gesamte Werbungskosten/Betriebsausgaben lt.
UFS
|
614,81
|
842,15
|
|
|
|
Einnahmen aus selbstständiger
Arbeit
|
|
3.963,84
|
abzügl. Betriebsausgaben lt.
UFS
|
|
-842,15
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
|
3.121,69
|
|
|
|
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgaben betragen:
|
Einkommensteuer
2002
|
|
in €
|
|
|
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
|
3.121,69
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
|
|
lt. Lohnzetteln
|
14.434,28
|
|
Auf Grund der Kontrollrechnung gem. § 3 Abs.
2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte
|
5.035,70
|
|
abzüglich Werbungskosten lt.
UFS
|
-614,81
|
|
|
18.855,17
|
18.855,17
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
21.976,86
|
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
|
-60,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
21.916,86
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
0% für die ersten 3.640,00
|
|
0,00
|
21% ür die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
|
31% für die weiteren 14.530,00
|
|
4.504,30
|
41% für die restlichen 116,86
|
|
47,91
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
5.314,51
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
|
-607,74
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
4.361,77
|
Steuer f. sonst. Bezüge
|
|
108,90
|
Einkommensteuer
|
|
4.470,67
Wien, am 8.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-W/04
- Stammnummer
- 12574
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF