…Bau GesmbH bedient, um die von den Gesellschaftern der T. OEG begonnenen Arbeiten beenden zu lassen. Wenn der Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit dem Hinweis auf die Beschäftigung von Schwarzarbeitern aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes verweigert werde, sei das Ermittlungsverfahren derart mangelhaft, dass es die angefochtenen…
…für die keine Rechnungen vorliegen) an der Baustelle S erbracht hat und die Leistungen K + V Bau GesmbH an die B. Bau GesmbH bzw. von dieser an die Bw. ident sind. Baustelle T Ein weiterer Berufungspunkt betraf die Versagung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen der M…
…sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Zu den Prüfungsfeststellungen ist aus der Aktenlage Folgendes zu ergänzen: Unter TZ 16 a des Prüfungsberichtes wird der bisher beanspruchte Vorsteuerabzug mit S 2.709.990,93 angegeben und der Abzug von S 13.938,50 betreffend die A.O. KEG…
…Zahlungen von der I. Bau GesmbH mehr geleistet worden. Aus der ungewöhnlichen Vorgangsweise bezüglich der Vermietung ließe sich aber nicht ableiten, dass sich die Geschäftsleitung der I. Bau GesmbH im Zeitraum Juni bis August 1997 nicht an dieser Adresse befunden hätte. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen…
…vereinbart worden sei. Zu den oben angeführten Rechnungen hätten vorerst keine Aufzeichnungen, die die erbrachten Leistungen dokumentieren würden, vorgelegt werden können. Im Zuge der Besprechung am 7. Oktober 2003 sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass der Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsrechnungen versagt werde. Im August 2003…
…Vorsteuerabzug bereits aus den dargestellten Gründen zu versagen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Abgabenverfahren vorgebrachten Argumente der Betriebsprüfung und der Gegenargumente der Bw. 3. Gewinnermittlung: Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist unstrittig, dass die den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen…
…deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen verhängt. Diese Strafe wurde als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Mai 1999, SN 003-1998/59071-001, verhängt. Auch diese vorangegangen Delikte beruhten auf der unrechtmäßigen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus Eingangsrechnungen von Subfirmen…
…berufsmäßigen Parteienvertreter beautragt, welcher eine formelle Mangelhaftigkeit der Rechnungen bei Erstellung der Buchhaltung nicht festgestellt und diese daher zum Vorsteuerabzug herangezogen hat, ist eine objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht vorzuwerfen. Dies umso mehr, als im gegenständlichen Fall unzweifelhaft fest steht, dass die Leistungen von den Subfirmen, Fa…
…von Rechnungen insoweit ausreichend, als eindeutig der Name und die Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers bzw. des Empfängers der Leistung gegeben seien. Dieser Nachweis werde in den Beilagen 1-7 zur Berufung dokumentiert. Deshalb sei der Empfänger der Leistungen, die Bw., zum Vorsteuerabzug aus…
…usw.) In den Jahren 1997 und 1998 sei festgestellt worden, dass im Rechenwerk der Bw. Rechnungen von verschiedenen Subfirmen aufschienen, die aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden könnten: a) Geschäftsbeziehungen mit der Fa. P KEG im Jahr 1997: Dieses Unternehmen habe angeblich im Jahr 1997…
…Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnung der Fa. X-GmbH für den Monat Dezember 2006 in Höhe von € 25.532,20 und für den Monat März 2007 in Höhe von € 4.400,00 mit der Begründung nicht anerkannt wurde, als leistender Unternehmer scheine aus den Rechnungen…
…liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus bei mangelhafter und die Leistung auch nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung (Scheiner/ Kolacny/ Caganek, Mehrwertsteuer-Kommentar, Anm. 113 und 116 zu § 11). Die gegenständlich zu beurteilenden Rechnungen der Firmen S., J…
…Vorliegen eines Verschuldens in Bezug auf die unrechtmäßige Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus Eingangsrechnung der in Rede stehenden Firmen. Im Gegensatz zu vergleichbaren Fällen konnte die Bw. im Berufungsverfahren glaubhaft darlegen, dass sie von den Subfirmen jeweils die oben bezeichneten Unterlagen zur Feststellung der tatsächlichen wirtschaftlichen…
…sei daher falsch. Tz 5: DR-GmbH: Bei einer Betriebsprüfung betreffend dieses Unternehmens seien Vorsteuerbeträge von diversen Lieferanten wegen formaler Mängel (Adressen) nicht anerkannt worden. Diesen Umstand habe der Prüfer zum Anlass genommen, auch den Vorsteuerabzug der Bw. aus Rechnungen der DR-GmbH zu streichen…
…im Umfang von 15% der fraglichen Nettorechnungssummen der jeweiligen Jahre empfangen hat. Die von der Ap. nicht anerkannten Aufwendungen des Bw. für die dargestellten Fremdleistungen werden daher im nachfolgend dargestellten Ausmaß als Betriebsausgabe zugelassen (s. unten). Der Vorsteuerabzug aus den fraglichen Rechnungen ist aus mehreren…
…Demgegenüber versagte der Prüfer der Bw. den Vorsteuerabzug aus den von der AB-GmbH im Zeitraum 23. Mai bis 26. September 2001 (abweichendes Wirtschaftjahr der Bw. 2002, beginnend am 1. Mai 2001) gelegten Rechnungen (AB Seite 1018). Dieser Zeitraum liegt rund ein Jahr außerhalb jenes…
… 274 BAO auch als gegen die Umsatzsteuerjahresbescheide gerichtet, zumal diese dem Berufungsbegehren nicht Rechnung trugen, sondern den Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen weiterhin nicht zuließen. Einer neuerlichen Berufung bedurfte es damit von vornherein nicht. Bringt der Abgabenpflichtige dessen ungeachtet gegen den nachträglich geänderten Bescheid eine…
…einen davon aus, dass in den Rechnungen nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmens angeführt ist bzw. in den Rechnungen nicht Art und Umfang der erbrachten Leistungen angeführt seien und versagt den Vorsteuerabzug infolge mangelhafter Rechnungslegung. Weiters wird im Prüfungsbericht angenommen, dass die von den…
…von der V Bau GmbH zu stammen, zu gewähren, da anderenfalls dem Steuerbetrug Tür und Tor geöffnet wäre. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der V Bau GmbH steht daher nicht zu. Dem Berufungsbegehren ist daher diesbezüglich nicht zu folgen. A.3 Rechnungen ERStKEG: Nicht widersprochen…
…von dort aus nie eine unternehmerische Tätigkeit entfalten konnten und deren Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes sind, nicht zum Vorsteuerabzug. Nach § 11 Abs.1 UStG 72 müssen Rechnungen u. a. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Enthalten Rechnungen wie im gegenständlichen Fall…