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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1390-W/12

Scheinrechnungen - verdeckte Schwarzarbeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1390-W/12vom 19.12.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ausgewiesene USt | 27.02.2007 | Regiearbeiten | | 515 Std | 6.695,00 | 1.339,00 | 30.03.2007 | Regiearbeiten | | 498 Std | 6.474,17 | 1.294,83 | 27.04.2007 | Regiearbeiten | | 550 Std | 7.150,00 | 1.430,00 Art der Bezahlung: bar Frau Brigitte NN19, die mit der Verwaltung des Objektes in 1160 Wien, beauftragt ist, gab am 03.05.2011 auf Anfrage an, dass eine Fa Z**** Bau GmbH nie Mieterin in diesem Objekt war. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Jozsef NN18, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. Laut Eintragung im Firmenbuch vom 31.01.2007 ist die Fa. Z**** Bau GmbH infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gem. § 39 FBG aufgelöst. Somit war die diese Firma im Zeitpunkt der Ausstellung der o.a. Rechnungen rechtlich nicht mehr existent. Ein Hinweis, dass die Rechnungen oder Zahlungsbestätigungen vom Masseverwalter ausgefertigt wurden, ist nicht vorhanden. 11. Fa. Gx**** Bau GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 23.08.1994 | Adresse Firmensitz: 1100 Wien3 | | Gesellschafter: Karol NN20 | ab 12.07.2007 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Karol NN20 | ab 12.07.2007 | Konkurseröffnung: | 20.02.2008 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 31.08.2007 | Regiearbeiten | | 580 Std | 7.540,00 | 1.508,00 | 28.09.2007 | Regiearbeiten | | 622 Std | 7.775,00 | 1.555,00 | 31.10.2007 | Regiearbeiten | | 561 Std | 7.293,00 | 1.458,60 | 30.11.2007 | Regiearbeiten | | 646 Std | 8.075,00 | 1.615,00 Art der Bezahlung: bar Frau Helga NN21, Eigentümerin des Gebäudes in 1100 Wiengab am 09.09.2011 auf Anfrage an, dass eine Fa. Gx**** Bau GmbH nie Mieterin in diesem Gebäude war. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Karol NN20, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 12. Fa. W**** Bau Transporte Malerei GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 20.02.2007 | Adresse Firmensitz: 1100 Wien | ab Gründung bis 02.05.2007 | Adresse Firmensitz: 1030 Wien | ab 02.05.2007 | Gesellschafter: Karol NN22 | ab 12.07.2007 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Karol NN22 | ab 27.04.2007 | (ist It. Urkundensammlung Firmenbuch der deutschen Sprache nicht kundig) | Konkurseröffnung: | 16.05.2008 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 31.01.2008 | Regiearbeiten | | 630 Std | 8.190,00 | 1.638,00 | 29.02.2008 | Regiearbeiten | | 698 Std | 8.864,60 | 1.772,92 | 13.04.2009 | Regiearbeiten | | 3712 Std | 46.990,00 | 9.398,00 | 30.04.2009 | Regiearbeiten | | 4050 Std | 51.435,00 | 10.287,00 Art der Bezahlung: bar Laut Firmenbuch hat die Fa. W**** Bau Transporte Malerei GmbH im Mai 2007 ihren Firmensitz von 1100 Wien, nach 1030 Wien, verlegt. Jedoch enthalten noch sämtliche Rechnungen die erste Adresse. Frau Helga NN21, Eigentümerin des Gebäudes in 1100 Wien, gab am 09.09.2011 auf Anfrage an, dass eine Fa. W**** Bau Transporte Malerei GmbH nie Mieterin in diesem Gebäude war. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Karol NN22, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. Die auf den Rechnungen angeführte UIDNr. des Rechnungsaustellers ist unrichtig (UIDNr. laut Rechnungen: 122345678, richtig: 12345678). Laut Eintragung im Firmenbuch vom 21.05.2008 ist die Fa. W**** Bau Transporte Malerei GmbH infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Somit war die diese Firma im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen vom 13.04.2009 und 30.04.2009 rechtlich nicht mehr existent. Ein Hinweis, dass die Rechnungen oder Zahlungsbestätigungen vom Masseverwalter ausgefertigt wurden, ist nicht vorhanden. 13. Fa. L**** Bau und Handels GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 07.07.2007 | Adresse Firmensitz: 1100 Wien | ab 14.05.2008 | Gesellschafter: Lukas NN23 | ab 14.05.2008 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Lukas NN23 | ab 14.05.2008 | Konkurseröffnung: | 30.10.2008 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 01.09.2008 | Regiearbeiten | | 9302 Std | 118.135,40 | 23.627,08 Art der Bezahlung: bar Seitens der Fa. Ix**** GmbH, die zur Verwaltung des Objektes in 1100 Wienist, wurde auf Befragung angegeben, dass nie eine Fa. L**** Bau und Handels GmbH Mieterin in diesem Gebäude war. Außerdem existiert Top 3 in diesem Gebäude nicht. Die Unterschrift auf der vorgelegten Zahlungsbestätigung betreffend die o. a. Rechnung ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Lukas NN23, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 14. Fa. M**** Bau GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 21.08.2007 | Adresse Firmensitz: 1140 Wien | ab 14.05.2008 | Gesellschafter: Attila NN24 | ab 14.05.2008 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Attila NN24 | ab 09.05.2008 | (ist It. Urkundensammlung Firmenbuch der deutschen Sprache nicht kundig) | Konkurseröffnung: | 28.11.2008 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 01.10.2008 | Regiearbeiten | | 9130 Std | 115.951,00 | 23.190,20 Art der Bezahlung: bar Laut Auskunft der Hausverwaltung NN25, die zur Verwaltung des Objektes in 1140 Wien, beauftragt ist, war eine Fa. M**** Bau GmbH nie Mieterin in diesem Gebäude. Dieser Umstand wurde bereits bei mindestens zwei anderen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) festgestellt. Die Unterschrift auf der vorgelegten Zahlungsbestätigung betreffend die o.a. Rechnung ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Attila NN24, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 15. Fa. N**** GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 04.04.2007 | Adresse Firmensitz: 1160 Wien | ab Gründung | Gesellschafter: Daniela NN26 | ab 04.12.2007 | Anteile: 50% | | Gesellschafter: VN3 NN27 | ab 04.04.2008 | Anteile: 50% | | Geschäftsführer: VN3 NN27 | ab 04.04.2008 | Konkurseröffnung: | 08.05.2009 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 30.10.2008 | Regiearbeiten | | 9318 Std | 118.338,60 | 23.667,72 | 28.11.2008 | Regiearbeiten | | 8900 Std | 113.030,00 | 22.606,00 | 29.12.2008 | Regiearbeiten | | 7460 Std | 94.742,00 | 18.948,33 | 31.12.2008 | Regiearbeiten | | 1 Pau | 47.500,00 | 9.500,00 | 31.12.2008 | Regiearbeiten | | 1 Pau | 49.500,00 | 9.900,00 | 05.01.2009 | Regiearbeiten | | 1 Pau | 86.500,00 | 17.300,00 | 12.02.2009 | Regiearbeiten | | Pauschal 1 | 47.000,00 | 9.400,00 | 27.02.2009 | Regiearbeiten | | Pauschal 1 | 57.000,00 | 11.400,00 Art der Bezahlung: bar Laut Auskunft der Hausverwaltung NN28 Immo Verwaltung GmbH, die zur Verwaltung des Objektes in 1160 Wien, beauftragt ist, war die Fa. N**** GmbH im Jahr 2008 keinesfalls Mieterin in diesem Gebäude. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers VN3 NN27, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 16. Fa. O**** Consulting GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 18.06.2008 | Adresse Firmensitz: 1010 Wien | ab Gründung | Gesellschafter: VN4 NN30 | ab 29.09.2008 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: VN4 NN30 | ab 29.09.2008 | Konkurseröffnung: | 14.07.2009 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 03.03.2009 | Regiearbeiten | | Pauschal 1 | 73.500,00 | 14.700,00 | 11.03.2009 | Regiearbeiten | | Pauschal 1 | 41.600,00 | 8.320,00 | 26.03.2009 | Regiearbeiten | | Pauschal 1 | 52.800,00 | 10.560,00 | 15.04.2009 | Regiearbeiten | | Pauschal 1 | 58.550,00 | 11.710,00 | 27.04.2009 | Regiearbeiten | | Pauschal 1 | 47.500,00 | 9.500,00 | 01.06.2009 | Regiearbeiten | | 1 Pau | 48.500,00 | 9.700,00 | 01.06.2009 | Regiearbeiten | | 1 Pau | 52.500,00 | 10.500,00 Art der Bezahlung: bar Auf Befragung gab Herr Dr. Berthold NN29, Eigentümer der Wohnung 1010 Wien, an, dass er die Fa. O**** Consulting GmbH nicht kenne und an diese Firma die o.a. Wohnung nicht vermietete. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers VN4 NN30, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 17. Fa. G**xx** Immobilienverwertung GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 24.09.2008 | Adresse Firmensitz: 1020 Wien | ab 19.03.2009 | Gesellschafter: VN6 NN31 | ab 19.03.2009 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: VN6 NN31 | ab 19.03.2009 | Konkurseröffnung: | 18.09.2009 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 22.06.2009 | Regiearbeiten | | | 60.960,00 | 12.192,00 | 30.06.2009 | Regiearbeiten | | | 51.308,00 | 10.261,60 | 24.08.2009 | nicht bekannt, da Rechnung nicht vorgelegt wurde | 59.600,00 | 11.920,00 Art der Bezahlung: bar Von einem Organ des Finanzamtes 2/20/21/22 Wien wurde im Dezember 2009 hinsichtlich der Fa. G**xx** Immobilienverwertung GmbH eine Erhebung durchgeführt. Im entsprechenden Erhebungsbericht vom 02.12.2009 wurde angeführt, dass es sich bei der Fa. G**xx** Immobilienverwertung GmbH um eine Schein-/Betrugsfirma handelt, die ausschließlich zu Zwecken der steuerlichen Malversation gegründet wurde und an der Adresse 1020 Wien, nie existent war. Frau Alexandra NN32, die mit der Verwaltung des Objektes in 1020 Wien, betraut ist, gab am 09.09.2009 an, dass sie die Fa. G**xx** Immobilienverwertung GmbH dem Namen nach kenne, weil mehrfach Behörden wie Polizei und Finanzamt wegen dieser Firma angefragt haben. Sie bestätigte, dass diese Firma nie Mieterin im o.a. Objekt war. Die Unterschrift auf den vorgelegten Zahlungsbestätigungen betreffend die o.a. Rechnungen vom 22.06.2009 bzw. 30.06.2009 ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers VN6 NN31, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. Für die Buchung mit Datum 24.06.2009 wurde seitens der Abgabepflichtigen keine Rechnung und kein Zahlungsbeleg vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die UIDNr. der Fa. G**xx** Immobilienverwertung GmbH nicht mehr aufrecht. Die Begrenzung der UIDNr. erfolgte durch das zuständige Finanzamt bereits mit Wirkung 01.08.2009. Außerdem wurde der Firmenname auf den Rechnungen fehlerhaft geschrieben (It. Rechnungen: "G**x**"; richtig: "G**xx**"). Weiters ist die auf den vorgelegten Rechnungen angeführte UIDNr. des Rechnungsausstellers unrichtig (UIDNr. It. Rechnung: ATU 23455789; richtig: 23456789). 18. Fa. Q****. Handels GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 25.03.2009 | Adresse Firmensitz: mmmm G-Ort, R-Gasse | ab Gründung | Gesellschafter: VN7 T**** | ab Gründung | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: U**** T**** | ab Gründung | Einstellung der betrieblichen Tätigkei | 31.12.2009 | Zurückweisung des Antrages auf Konkurseröffnung: | 01.04.2010 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 07.08.2009 | Dienstleistung | | 1 Pau | 67.200,00 | 13.440,00 | 12.08.2009 | Dienstleistung | | 1 Pau | 63.500,00 | 12.700,00 | 01.09.2009 | Dienstleistung | | 1 Pau | 89.500,00 | 17.900,00 | 30.09.2009 | Dienstleistung | | 1 Pau | 122.350,00 | 24.470,00 | 30.10.2009 | Dienstleistung | | 1 Pau | 128.350,00 | 25.670,00 | 20.11.2009 | Dienstleistung | | 1 Pau | 72.500,00 | 14.500,00 | 25.11.2009 | Dienstleistung | | 1 Pau | 70.550,00 | 14.110,00 Art der Bezahlung: bar Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung und einer Nachschau, beide Verfahren wurden vom Finanzamt XY bei der Fa. Q****. Handels GmbH durchgeführt, wurde Folgendes festgestellt: Bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages der Fa. Q****. Handels GmbH war Herr R**** P**** als Zeuge zugegen. Die o. a. Firmensitzadresse bezieht sich auf eine Eigentumswohnung, die sich in der Zeit, in der die Fa. Q****. Handels GmbH existent war, im Eigentum der Abgabepflichtigen befand. Unmittelbar bevor die Fa. Q****. Handels GmbH ihre betriebliche Tätigkeit aufnahm (Juli 2009) übernahm sie 35 Dienstnehmer vom Unternehmen V**** P**** [Anm: Bw]. Herr R**** P**** und Frau V**** P**** wurden ebenfalls von der Fa. Q****. Handels GmbH angestellt. Herr P**** fungierte als Vorarbeiter. Frau V**** P**** erhielt ein Dienstnehmerentgelt für die Zurverfügungstellung des Gewerbescheins. Der einzige Kunde der Fa. Q****. Handels GmbH war das Unternehmen V**** P****. Somit war die Fa. Q****. Handels GmbH als Subunternehmen für das Unternehmen V**** P**** tätig und beschäftigte selbst wiederum diverse dubiose Subunternehmen (Fremdleistungsunternehmen), darunter auch die Fa. G**xx** Immobilienverwertung GmbH. Laut Angaben von Herrn P**** vermittelte er selbst einige dieser Subunternehmen. Die von der der Fa. Q****. Handels GmbH gelegten Rechnungen haben das gleiche Erscheinungsbild wie die Ausgangsrechnungen der Abgabepflichtigen. Sie enthalten die Mobiltelefonnummer von Herrn P****. Die Fa. Q****. Handels GmbH wurde von derselben Steuerberatungsgesellschaft wie Frau V**** P**** in steuerlichen Belangen vertreten. Diese Steuerberatungsgesellschaft führte die Buchhaltung und die Lohnverrechnung für die der Fa. Q****. Handels GmbH. Die erforderlichen Unterlagen wurden von Herrn P**** der steuerlichen Vertretung übermittelt. Als seitens des Finanzamtes XY eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Fa. Q****. Handels GmbH mit 30.11.2009 eröffnete, beendete diese Firma ihre betriebliche Tätigkeit mit 31.12.2009. Die im Zeitraum von Mitte November 2009 bis Ende Dezember 2009 von der Fa. Q****. Handels GmbH an das Unternehmen V**** P**** erbrachten Leistungen wurden nicht mehr verrechnet und infolgedessen vom Unternehmen V**** P**** auch nicht bezahlt. Beilage 2 Schätzung zusätzlicher Lohnkosten [...]" Anm: Beilage 2 enthält eine detaillierte Schätzung der zusätzlichen Lohnkosten In der gegen die im Gefolge der Außenprüfung ergangenen Jahresbescheide erhobenen Berufung wird zusammengefasst vorgebracht, es seien Leistungen diverser Subunternehmer nicht anerkannt und somit der Aufwand hinzugerechnet bzw die damit verbundenen Vorsteuern gestrichen worden. Dies werde einerseits damit begründet, dass die Rechnungen formal nicht in Ordnung wären, da die Firmen an den auf den Rechnungen angeführten Adressen nicht existent gewesen seien. In diesem Zusammenhang wiederhole die Bw ihr Berufungsvorbringen vom 29.9.2006 (betreffend die A**** Bau GmbH, B**** BaugmbH, C**** GmbH und D**** GmbH). Es sei nirgends festgeschrieben und in der Praxis nicht möglich, die Firmenadressen zu überprüfen. In der heutigen Zeit würden viele Bestellungen über elektronische Medien abgewickelt und es könne nicht von der Bw verlangt werden, zu überprüfen, ob die Adresse stimme. In der Reinigungsbranche würden die Geschäfte idR am Leistungsort vereinbart und auch abgewickelt. Im Prüfungsbericht werde die "Theorie" aufgestellt, die Leistungen seien von nicht angemeldeten Dienstnehmern ausgeführt worden. Die Bw habe alle ihre Dienstnehmer angemeldet und auch die Abgaben gemeldet und entrichtet. Je nach Auftragslage seien dies bis zu 60 Dienstnehmer gewesen. Die Bw habe hauptsächlich für zwei Kunden gearbeitet, nämlich die X****-GmbH und die Y****-GmbH. Bei beiden Firmen gebe es detaillierte Arbeitsaufzeichnungen sämtlicher Dienstnehmer, auch jener der Subunternehmer. Die Dienstnehmer würden namentlich angeführt und die Arbeitszeit exakt erfasst. Auf Grund dieser Aufzeichnungen habe Herr P**** seine Ausgangsrechnungen erstellt. Die auf diesen Listen angeführten Dienstnehmer der Bw fänden sich auch in der Lohnverrechnung. Ob die anderen Subunternehmer ihre Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet hätten, habe die Bw nicht überprüfen können. Damit sei man beim Hauptproblem der Prüfung angelangt. Diverse Subunternehmer hätten ihre Lohnabgaben und Umsatzsteuern nicht ordnungsgemäß gemeldet bzw abgeführt. Da diese nicht greifbar seien, versuche man deren Abgaben der Bw vorzuschreiben. Wenn diese Subunternehmer die Umsatzsteuer entrichtet hätten, dann wären die Vorsteuern abzugsfähig. Richtig wäre es daher, diesen Subunternehmern die Umsatzsteuer vorzuschreiben, denn bei diesen sei die Steuerschuld entstanden. Die Finanzverwaltung versuche den leichteren Weg zu gehen und streiche die Vorsteuern bei einer Unternehmerin, die über Jahre hinweg monatlich Buchhaltung geführt und auch laufend die Abgaben gemeldet und bezahlt habe. Die Vorsteuerkürzungen laut Prüfungsbericht aus Fremdleistungen seien daher ungerechtfertigt. Entsprechend seien auch im Bereich der Gewinnermittlung die laut Prüfungsbericht nicht abzugsfähigen Ausgaben aus Fremdleistungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Weiters wende sie sich gegen die Umsatzzuschätzung (Tz 4 iVm Tz 6.1). Die fehlenden AR-Nummern bedeuteten nicht, dass Umsätze fehlten. Rechnungsnummern seien vielmehr irrtümlich ausgelassen oder fehlerhafte Rechnungen weggeschmissen und mit einer neuen Nummer neu ausgestellt worden. Die Rechnungen würden einzeln mit einem Textverarbeitungsprogramm und nicht automatisch in einem Fakturierungsprogramm erstellt. Daher seien die Zuschätzbeträge und die daraus resultierenden Umsatzsteuern laut Prüfungsbericht nicht gerechtfertigt. Nach Zuschätzung und Ersetzung des Fremdleistungsaufwandes durch geschätzte Personalaufwendungen ergäben sich folgende Werte: | | Umsatz | Gewinn | in % | 2005 | 585.283,28 | 241.144,33 | 41,20 | 2006 | 583.045,11 | 161.244,83 | 27,66 | 2007 | 280.774,73 | 20.527,64 | 7,31 | 2008 | 1,433.429,53 | -9.776,22 | - | 2009 | 1,992.264,08 | 311.673,84 | 15,64 In der Reinigungsbranche bzw im Personalleasingbereich gebe es tatsächlich nur geringe Aufschläge. Sehr viele Unternehmen in diesem Bereich hätten Verluste. Als Gewinn blieben maximal 5%. Der prozentuelle Ertrag sollte in jedem Jahr annähernd gleich bleiben, da die Betriebsausgaben fast ausschließlich aus Personalaufwand (Eigen- bzw Fremdpersonal) bestünden und diese geleisteten Stunden mit einem geringen Aufschlag weiterverkauft würden. Investitionen seien von untergeordneter Bedeutung. Die Ertragssituation, die sich nach der Betriebsprüfung ergebe, sei völlig unrealistisch. Sie sei viel zu hoch und auch derart hohe unterschiedliche Ertragssprünge könne es in der Realität nicht geben. Die Einkommensteuerbelastung nach der Prüfung sei höher als der tatsächliche Gewinn. Der Prüfer gab zu dieser Berufung eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführte, die Betriebsprüfung bestreite nicht, dass die fremdleistenden Firmen existent gewesen seien, lediglich an der jeweiligen, auf der Rechnung angeführten Adresse (= auch Sitzadresse) seien diese Firmen, wie durch Erhebungen seitens der Abgabenbehörde festgestellt worden sei, zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht existent gewesen. In der Berufung werde vorgebracht, eine falsche UID-Nr bzw eine vom tatsächlichen Firmennamen abweichende Firmenbezeichnung in den gegenständlichen Rechnungen wären nicht ausreichend, den Vorsteuerabzug zu versagen. Dass in einigen Fällen derartige Rechnungsmängel vorlägen sei allerdings eine Tatsache. Darüber hinaus sei die Nichtanerkennung von Vorsteuern betreffend Fremdleistungen auch aufgrund der mangelhaften Leistungsbeschreibungen in diesen Rechnungen erfolgt. Auf diesen Umstand gehe die Berufung gar nicht ein. Die mangelhafte Leistungsbeschreibung sei für sich allein schon ausreichend, um die strittigen Vorsteuern zu versagen. Unverständlich sei die in der Berufung angeführte Formulierung: "Auf diesem Schreiben findet sich die Firmenbezeichnung F**** Handels u. Bau G.m.b.H. Diese Firmenbezeichnung wurde von Fr. P**** [Anm: Bw] übernommen." Solle das heißen, dass die entsprechenden Rechnungen von der Bw ausgefertigt wurden? Eine Überprüfung der Adresse des leistenden Unternehmers sei dem Leistungsempfänger durchaus zumutbar. Dies falle in die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die Berufung richte sich auch gegen die Annahme, dass es sich bei den eingesetzten Dienstnehmern, die angeblich von den Subfirmen an die Bw verliehen worden seien, eigentlich um Dienstnehmer der Bw handelte. In der Berufung werde nicht darauf eingegangen, dass es Indizien gebe, die darauf hinwiesen, dass die "angemieteten" Dienstnehmer nicht von den jeweiligen Subfirmen stammten. Weiters seien von der Bw die Personaleinsatzlisten, die auch die Namen der "angemieteten" Dienstnehmer enthielten, nicht vorgelegt worden. Eine genauere Überprüfung hinsichtlich der Leiharbeiter sei daher nicht möglich gewesen. Diese Listen wären auch notwendige Grundlage für die Abrechnung mit den Subfirmen gewesen. Auf jeden Fall stellten diese Listen Grundaufzeichnungen dar, die aufzubewahren seien und bei Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörde diesen vorzulegen seien. In der Berufung werde in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Listen seien bei den Kunden der Bw einsehbar. Herr P**** habe im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am 14.9.2011 angegeben, dass er die Listen nach Überprüfung vom Kunden wieder zurückerhalten habe. Dass eine Zweitschrift beim Kunden verblieben wäre, habe er nicht erwähnt. Im Jahr 2010 sei beim Kunden X****-GmbH eine Prüfung durch das Finanzamt erfolgt. Die Prüferin der X****-GmbH Kontakt habe mitgeteilt, dass die Listen nach Überprüfung durch den Kunden wieder an Herrn P**** zurückgegeben worden seien. Bei der X****-GmbH seien weder Kopien noch Zweitschriften verblieben. Die Prüferin habe im September 2010 nur eine eigescannte Version der aktuellen Liste mittels e-mail übermitteln können. Wenn die Bw meine, die Listen könnten als Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, wäre es an ihr gelegen, die von ihr aufbewahrten Listen vorzulegen bzw dafür Sorge zu tragen, dass die Ausfertigungen (Kopien oder Zweitschriften) dem Finanzamt übermittelt würden. Zu den Umsatz- und Erlöszuschätzungen führte der Prüfer aus, es lägen betreffend die Streitjahre schwerwiegende Buchführungsmängel vor, die die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigten (§ 184 BAO). Aufgrund der fehlenden Ausgangsfakturen sei keine Aussage über die Vollständigkeit der Umsätze bzw Erlöse möglich. Die Vollständigkeit der Umsätze bzw Erlöse sei somit keinesfalls gewährleistet. Den dadurch entstandenen Unsicherheiten sei durch die vorgenommenen Zuschätzungen Rechnung getragen worden. Das Vorbringen, Nummern seien bei der Fakturierung ausgelassen worden bzw falsche Rechnungen seien weggeworfen worden, stelle eine Schutzbehauptung dar, die nicht bewiesen werden könne. Ergänzend werde angeführt, dass auch bei der laufenden Prüfung der Unterlagen für die Jahre 2010 und 2011 (Umsatzsteuersonderprüfung noch nicht abgeschlossen) ebenfalls Lücken bei den Ausgangsfakturennummern festgestellt worden. IdF seien die fehlenden Ausgangsfakturen von der Bw vorgelegt worden und habe sich herausgestellt, dass die Rechnungsbeträge in der Buchhaltung nicht erfasst gewesen seien. Zur Plausibilität der Schätzung sei zu sagen: In der Berufung werde darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Vorgangsweise der Betriebsprüfung hinsichtlich der Qualifizierung des Leihpersonals als Dienstnehmer der Bw und aufgrund von Umsatz- bzw Erlöszuschätzungen Gewinne ergäben, die nicht der Realität entsprächen, also nicht plausibel seien. Dazu sei zu sagen, dass bei Schätzung des zusätzlichen Lohnaufwandes (Lohn für die "schwarzen Dienstnehmer") lediglich Nettolöhne angesetzt worden seien. Dies sei erfolgt, weil die Bw bei einschließlich 2008 den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt habe und weiters davon auszugehen sei, dass aufgrund der derzeitigen Vermögenslage der Bw nicht damit gerechnet werden könne, dass sie die noch zu erwartenden Lohnabgabennachforderungen bezahlen werde. Im Übrigen sei die Schätzung der Umsätze bzw Erlöse und der zusätzlichen Löhne auf eine plausible Art vorgenommen worden und im Prüfungsbericht unter Tz 4 bzw in der Beilage 2 des Prüfungsberichtes (Schätzung zusätzlicher Löhne) nachvollziehbar dargestellt. Mit einer gewissen Unsicherheit bleibe eine Schätzung immer behaftet. Diese Stellungnahme hielt das Finanzamt der Bw mit Vorhalt vom 28.3.3012 vor. Eine Gegenäußerung erfolgte allerdings nicht. Über die Berufung wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des Finanzamtes sowie in den Arbeitsbogen des Prüfers betreffend die bei der Bw durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung und die darin enthaltenen Unterlagen, insbesondere die Rechnungen, die Kassaeingangsbelege, die Firmenbuchauszüge und die Musterfirmenzeichnungserklärungen sowie die Ergebnisse der Ermittlungen (Aktenvermerke, e-mails etc) über eine Geschäftstätigkeit an der jeweiligen Rechnungsadresse betreffend die A**** Bau GmbH, die C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH, die B**** Bau GmbH, die D**** Fassadenbau GmbH, die E**** Personalleasing GmbH, die F**** Handels GmbH, die Fx**** Handels GmbH, die Tx**** Haustechnik GmbH, die J**** Industriemontagen GmbH, die Z**** Bau GmbH, die Gx**** Bau GmbH, die W**** Bau Transporte Malerei GmbH, die L**** Bau und Handels GmbH, die M**** Bau GmbH, die N**** GmbH, die O**** Consulting GmbH, die G**xx** Immobilienverwertung GmbH und die Q****. Handels GmbH, die Protokolle über die Beschuldigtenvernehmung mit dem Geschäftsführer der Bw R**** P**** vom 14.9.2011 und 17.11.2011, das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung mit der Bw vom 14.9.2011, die Niederschrift über die Nachschau bei der Bw am 21.4.2006, die Niederschriften über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO (und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO) betreffend die Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume 01/2005 bis 03/2006 und die Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume 02/2007 bis 02/2008, den Bericht über die bei der Bw durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung und die Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die Jahre 2005 bis 2009, die Berufungen sowie die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Unternehmensgegenstand der Bw waren Reinigungsarbeiten sowie Personalleasing. Das Unternehmen der Bw wurde im August 2002 eröffnet und Ende November 2011 beendet. Die Geschäfte der Bw führte in ihrem Auftrag und in ihrem Namen ihr Ehemann R**** P****. Dieser war in den Jahren 2005 (2.8.2005-31.12.2005), 2006 (1.1.2006-31.8.2006) und 2010 (1.1.2010-9.11.2010) Dienstnehmer der Bw; in der übrigen Zeit war er unentgeltlich im Betrieb tätig. Weiters führte er im Zeitraum September 2006 bis Mai 2008 einen gleichartigen Betrieb im eigenen Namen. Die Bücher bzw Aufzeichnungen der Bw wiesen die in Tz 3 des BP-Berichtes angeführten Mängel auf. So wurden die geleisteten Anzahlungen an Fremdleister und die erhaltenen Anzahlungen von Kunden in den Aufzeichnungen und Büchern nicht laufend erfasst. Bei Rechnungslegung und Bezahlung des Restbetrages wurde der gesamte Rechnungsbetrag aufgezeichnet bzw verbucht. Im Jahr 2009 wurde Kundenzahlungen und Bankabhebungen nicht zeitgerecht am Kassakonto verbucht. Kundenzahlungen wurden sehr oft verspätet oder erst im Zuge der Abschlussarbeiten in der Buchhaltung erfasst. Es ergaben sich die in Tz 3 des BP-Berichtes angeführten Kassafehlbeträge. In den Jahren 2005, 2008 und 2009 fehlen folgende Ausgangsfakturen: 2005: 13 Stück; AR 33, 34, 73, 75, 118, 142, 166, 200, 205, 206, 207, 208, 211 2008: 1 Stück; AR 749 2009: 4 Stück; AR 1142, 1172, 1266, 1267 Die Arbeitsaufzeichnungen, die von R**** P**** geführt wurden und die Grundlage für die Ausfertigung der Ausgangsfakturen waren, wurden nicht vorgelegt. Die Unternehmen A**** Bau GmbH, C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH, B**** Bau GmbH, D**** Fassadenbau GmbH, E**** Personalleasing GmbH, F**** Handels GmbH, Fx**** Handels GmbH, Tx**** Haustechnik GmbH, J**** Industriemontagen GmbH, Z**** Bau GmbH, Gx**** Bau GmbH, W**** Bau Transporte Malerei GmbH, L**** Bau und Handels GmbH, M**** Bau GmbH, N**** GmbH, O**** Consulting GmbH und G**xx** Immobilienverwertung GmbH wurden nicht als Subunternehmer bzw Fremdleister für die Bw tätig. Leistungsbeziehungen zu diesen 17 Unternehmen bestanden nicht. Den Rechnungen dieser Unternehmen an die Bw lagen tatsächlich keine entsprechenden Leistungen zu Grunde. Die genannten 17 Unternehmen übten zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung an den in den Rechnungen genannten Adressen keine Geschäftstätigkeit aus. Lediglich die Q****. Handels GmbH war tatsächlich als Subunternehmer (Fremdleister) für die Bw tätig; die Q****. Handels GmbH übte auch zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung an der in der Rechnung genannten Adresse eine Geschäftstätigkeit aus. Die Leistungen der Bw gegenüber ihren Kunden wurden ohne Hilfe der genannten 17 Unternehmen als Subunternehmer (Fremdleister) sondern vielmehr mithilfe nicht angemeldeter Dienstnehmer der Bw sowie mithilfe der Q****. Handels GmbH als Subunternehmer (Fremdleister) erbracht. Die Unterschriften auf den Rechnungen und Zahlungsbestätigungen der genannten 17 Unternehmen sind jeweils nicht ident mit den Musterfirmenzeichnungen der Geschäftsführer dieser Unternehmen. Auf den Rechnungen und Zahlungsbestätigungen der Z**** Bau GmbH und der W**** Bau Transporte Malerei GmbH findet sich trotz Konkurseröffnung kein Hinweis auf den Konkurs oder auf einen Masseverwalter. Auf den Rechnungen sämtlicher genannter Unternehmen (A**** Bau GmbH, C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH, B**** Bau GmbH, D**** Fassadenbau GmbH, E**** Personalleasing GmbH, F**** Handels GmbH, Fx**** Handels GmbH, Tx**** Haustechnik GmbH, J**** Industriemontagen GmbH, Z**** Bau GmbH, Gx**** Bau GmbH, W**** Bau Transporte Malerei GmbH, L**** Bau und Handels GmbH, M**** Bau GmbH, N**** GmbH, O**** Consulting GmbH, G**xx** Immobilienverwertung GmbH und Q****. Handels GmbH) wird der Leistungsgegenstand jeweils bloß mit "Regiearbeiten", "Dienstleistung", "Regiepreis", "Auftrag zu Personalbereitstellung", "Schneeräumung", "Pauschale" oder "1 Pau" angegeben. Auf die detaillierten weiteren Feststellungen im Prüfungsbericht (inklusive Anhang 1 und 2) wird verwiesen. Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung: Der Prüfer hat in seinem Bericht und in seiner Stellungnahme zur Berufung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Beweismittel und Überlegungen er zu den von ihm getroffenen Feststellungen (insbesondere, dass zu 17 der behaupteten 18 Subunternehmen keine Leistungsbeziehungen bestanden und insoweit tatsächlich nicht angemeldete Dienstnehmer tätig wurden sowie, dass diese angeblichen Subunternehmen an den Rechnungsadressen nicht tätig waren) gelangt ist. Das Berufungsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, diese Beweiswürdigung zu erschüttern. Die Bw tritt lediglich hinsichtlich sechs angeblichen Subunternehmern (Fremdleistern) den Feststellungen des Prüfers, es sei bei 17 der 18 Subunternehmer (Fremdleister) an der in der Rechnung genannten Anschrift keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden, konkret entgegen. Soweit die Bw diese Feststellungen nicht bestreitet - somit hinsichtlich der verbleibenden 11 angeblichen Subunternehmer (Fremdleister) - besteht seitens des Unabhängigen Finanzsenates angesichts der nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen des Prüfers in Beilage 1 des Berichtes kein Anlass, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Bereits im Zuge der ersten Umsatzsteuersonderprüfung hat das Finanzamt betreffend die sechs angeblichen Subunternehmer A**** Bau GmbH, C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH, B**** Bau GmbH, D**** Fassadenbau GmbH, E**** Personalleasing GmbH und F**** Handels GmbH festgestellt, dass diese an den in den Rechnungen angeführten Adressen nicht existent gewesen seien (A**** Bau GmbH, C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH, B**** Bau GmbH, D**** Fassadenbau GmbH) bzw keine Geschäftstätigkeit entfaltet hätten (E**** Personalleasing GmbH) bzw es sich bei der Rechnungsadresse um eine Scheinadresse gehandelt habe (F**** Handels GmbH). Die Bw hat dazu im Berufungsverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen im Wesentlichen eingewendet, sie habe alle Schritte gesetzt um zu überprüfen, ob die Subunternehmer im Firmenbuch eingetragen gewesen seien sowie, ob sie über eine Steuernummer und eine Gewerbeberechtigung verfügt hätten, zT habe sie darüber hinausgehende Unterlagen beschafft (Reisepasskopie des Geschäftsführers etc). Aus diesem Vorbringen lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die angeblichen Subunternehmer an der Rechnungsadresse auch tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hätten. Weiters bringt die Bw vor, die Überprüfung der Adressen durch das Finanzamt habe erst Mitte 2006 stattgefunden, zwei der angeblichen Subunternehmer seien allerdings schon im Jahr 2005 in Konkurs gegangen (A**** Bau GmbH und B**** Bau GmbH). Es sei daher naheliegend, dass diese im Jahr 2006 nicht mehr existiert hätten. Die Konkurseröffnungen zeigten jedoch, dass diese Gesellschaften existiert hätten, sonst wäre es für sie nicht möglich gewesen, Verluste anzuhäufen, die dann zu den Konkursverfahren geführt hätten. Die Bw habe auch die Gewerbeberechtigung der C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH und eine Liste von Dienstnehmern, die für die Bw gearbeitet hätten, vorgelegt; ebenso habe sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und einen "Gewerbescheinauszug" der D**** Fassadenbau GmbH besorgt. Auch dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die angeblichen Subunternehmer an der Rechnungsadresse tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben. Vielmehr wird damit lediglich die Frage berührt, ob diese Gesellschaften überhaupt existent waren. Dass diese Gesellschaften allenfalls tatsächlich tätig gewesen sein sollten liefert jedoch noch keinen Nachweis dafür, dass an den Rechnungsadressen eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Die Bw bring zudem vor, die C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH und die D**** Fassadenbau GmbH gebe es ebenfalls nicht mehr, allerdings gebe es für beide Gesellschaften Schreiben des Finanzamtes an die jeweilige Rechnungsadresse (ein Schreiben vom 2.6.2005 an die C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH, welches auch an der Rechnungsadresse angekommen sei sowie ein Schreiben an die D**** Fassadenbau GmbH, mit welchem die Steuernummer und die UID-Nr zugesendet worden sei). In der Rechnung der E**** Personalleasing GmbH sei zwar zu Recht die UID-Nr als falsch beanstandet worden, allerdings sei mit Datum vom 11.4.2006 ein Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nr ergangen. Daraus sei ersichtlich, dass die E**** Personalleasing GmbH an das Finanzamt herangetreten und die Zusendung an die Rechnungsadresse erfolgt sei. Daraus sei abzuleiten, dass diese Gesellschaft existent gewesen sei. Der Prüfer hat in seinem Bericht zu den einzelnen Gesellschaften detaillierte Feststellungen getroffen. Dabei hat er folgendes ausgeführt: .) A**** Bau GmbH: Der Masseverwalter habe in einer Sachverhaltsmitteilung (Schreiben vom 29.6.2005) an die Staatsanwaltschaft St. Pölten angeführt, dass der Geschäftsführer der A**** Bau GmbH, Herr Dusan NN1 nicht auffindbar und dass die Firmensitzadresse 3100 St. Pölten, eine Scheinadresse sei, weil dort keine Hinweise auf die A**** Bau GmbH gebe und die Liegenschaft einen unbewirtschafteten und unbewohnten Eindruck mache. Die Fa. A**** Bau GmbH sei somit an der die Firmensitzadresse 3100 St. Pölten, nicht existent gewesen. .) C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH: Der Masseverwalter habe mittels Schreiben vom 21.11.2005 dem Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf mitgeteilt, dass es sich bei der C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH um eine sogenannte "Briefkastenfirma" handele und weiters weder eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer möglich gewesen sei, noch ein Standort dieser Firma ausgemacht habe werden können. .) B**** Bau GmbH: Laut Auskunft des Masseverwalteres habe sich an der Adresse 1030 Wien, lediglich ein FAX-Gerät und keinesfalls der Sitz der B**** Bau GmbH befunden. .) D**** Fassadenbau GmbH: Seitens des Finanzamtes Wien 6/7/15 sei festgestellt worden, dass die D**** Fassadenbau GmbH an der Adresse 1020 Wien nie existent gewesen sei. Der Eigentümer und der Mieter dieser Wohnung hätten angegeben, dass ihnen diese Firma nicht bekannt sei. .) E**** Personalleasing GmbH: Die Geschäftsführerin, Frau Kornelia NN11, habe am 5.4.2006 gegenüber einem Erhebungsorgan des Finanzamtes Wien 21/22, Team SEG, angegeben, dass sie die Geschäftsanteile an der E**** Personalleasing GmbH am 28.2.2006 gekauft habe. Sie habe weiters angegeben, dass diese GmbH bis Anfang April 2006 keine Tätigkeit ausgeübt habe. Als sie die Geschäftsanteile erworben habe, sei ihr vom vorherige Eigentümer und Geschäftsführer, Herr Yasar NN10 mitgeteilt worden, dass die GmbH auch vorher keine Geschäfte mit Kunden durchgeführt habe. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage werde unterstützt durch die Anfragebeantwortung der Wr. Gebietskrankenkasse vom 30.1.2006, in der diese mitteile, dass für die E**** Personalleasing GmbH bisher kein Beitragskonto geführt worden sei. Weiters gehe aus dem Abgabenkonto dieser Firma beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 hervor, dass bis einschließlich März 2006 keine Umsätze angefallen seien. Umso ungewöhnlicher sei es, dass seitens der Abgabepflichtigen im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung, die bei der Abgabepflichtigen für den Zeitraum 1/2005 - 3/2006 durchgeführt wurde, der Prüferin eine Kopie des Reisepasses von Frau Kornelia NN11 übergeben wurde. So wird Frau NN11 als Kontaktperson für das Geschäft zwischen der Abgabepflichtigen und der Fa. A. GmbH herangezogen und zwar für einen Zeitraum, in dem sie zu dieser GmbH noch keine Beziehung hatte. .) F**** Handels u. Bau GmbH: Von der Hausverwaltung ABS Immobillien Management GmbH, die für die Verwaltung des Objektes in 1160 Wien, zuständig sei, sei am 29.4.2011 auf Anfrage angegeben worden, dass eine F**** Handels u. Bau GmbH nie Mieter in diesem Objekt gewesen sei. Die Bw hat jede Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen unterlassen. Sie verweist vielmehr lediglich auf ihre vor der Prüfung erhobenen Berufungen. Hinsichtlich der F**** Handels u. Bau GmbH hat die Bw keinerlei inhaltliches Vorbringen erstattet. Hinsichtlich der C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH, der D**** Fassadenbau GmbH und der E**** Personalleasing GmbH zielt das Berufungsvorbringen lediglich darauf ab, dass an die Rechnungsadressen die von der Bw angeführten Zustellungen des Finanzamtes erfolgt seien. Eine allfällige Zustellung an eine dem Finanzamt bekanntgegebene Adresse sagt aber noch nicht automatisch aus, dass an dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Der Prüfer hat nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Umstände er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dies nicht der Fall war. Die Bw bestreitet diese Umstände und Gründe nicht. Dass die E**** Personalleasing GmbH zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (28.2.2006) an der Rechnungsadresse noch keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich daraus, dass sie bis Anfang April 2006 überhaupt keine Tätigkeit entfaltet hat und damit nicht über mehr als allenfalls eine bloße Zustelladresse verfügen konnte. Das Berufungsvorbringen zeigt somit keine Gründe auf, um von den Feststellungen im Prüfungsbericht abzuweichen. Zur Feststellung des Prüfers, dass 17 der behaupteten Subunternehmer nicht für die Bw tätig wurden, bringt die Bw vor, im Prüfungsbericht werde die "Theorie" aufgestellt, die Leistungen seien von nicht angemeldeten Dienstnehmern ausgeführt worden. Sie habe tatsächlich alle ihre Dienstnehmer angemeldet und auch die Abgaben gemeldet und entrichtet. Je nach Auftragslage seien dies bis zu 60 Dienstnehmer gewesen. Sie habe hauptsächlich für zwei Kunden gearbeitet, nämlich die X****-GmbH und die Y****-GmbH. Bei beiden Firmen gebe es detaillierte Arbeitsaufzeichnungen sämtlicher Dienstnehmer, auch jener der Subunternehmer. Die Dienstnehmer würden namentlich angeführt und die Arbeitszeit exakt erfasst. Auf Grund dieser Aufzeichnungen habe Herr P**** seine Ausgangsrechnungen erstellt. Die auf diesen Listen angeführten Dienstnehmer der Bw fänden sich auch in der Lohnverrechnung. Ob die anderen Subunternehmer ihre Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet hätten, habe die Bw nicht überprüfen können. Die Bw legt diese Aufzeichnungen allerdings nicht vor. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme unwidersprochen ausgeführt, Ermittlungen der Abgabenbehörde bei der X****-GmbH hätten ergeben, dass diese tatsächlich nicht über die von der Bw genannten Arbeitsaufzeichnungen verfüge sondern diese Aufzeichnungen vielmehr dem Geschäftsführer der Bw, R**** P****, nach Überprüfung wieder zurückgegeben worden seien. Auch R**** P**** habe bei seiner Vernehmung angegeben, dass die Listen nach Überprüfung vom Kunden wieder zurückgegeben worden seien. Diese Ermittlungsergebnisse blieben unbestritten. Dass die Arbeitsaufzeichnungen des Kunden (X****-GmbH) nach Überprüfung dem Geschäftsführer der Bw R**** P**** wieder zurückgegeben wurden, steht im Einklang mit der Lebenserfahrung. Denn für den Kunden war nur die Anzahl der geleisteten Stunden von Interesse. Diesem Interesse war bereits mit der Überprüfung der Aufzeichnungen entsprochen. Es wäre an der Bw gelegen gewesen, durch Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen ihr Vorbringen entsprechend unter Beweis zu stellen. Der Prüfer konnte sich bei seiner Feststellung, dass 17 der angeblichen 18 Subunternehmer (Fremdleister) tatsächlich nicht für die Bw tätig geworden waren und die entsprechenden Rechnungen daher Scheinrechnungen waren insbesondere darauf stützen, dass .) Unterschriften auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelegen bei diesen angeblichen Subunternehmern (Fremdleistern) nicht mit der Musterzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übereinstimmten, .) sämtliche Zahlungen in bar erfolgten, .) in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle an den in den Rechnungen angegebenen Adressen dieser angeblichen Subunternehmer (Fremdleister) keine Geschäftstätigkeit feststellbar war, .) die angeblich von den verschiedenen Subunternehmern (Fremdleistern) stammenden Rechnungen in einer großen Anzahl die in Tz 5 des BP-Berichtes angeführten Gemeinsamkeiten aufwiesen, .) der Geschäftsführer der Bw R**** P**** nicht angeben konnte, wer die Kontaktpersonen zu diesen angeblichen Subunternehmern (Fremdleistern) waren (Vernehmung am 14.9.2011), .) der Geschäftsführer der Bw R**** P**** nicht angeben konnte, welche der "Firmen" er angeblich persönlich an deren Sitz besucht hatte (Vernehmung am 14.9.2011) sowie .) etwa die Z**** Bau GmbH im Zeitpunkt des Rechnungsdatums bei sämtlichen Rechnungen bereits infolge rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst war .) und die W**** Bau Transporte Malerei GmbH bei zwei der strittigen Rechnungen im Zeitpunkt des Rechnungsdatums infolge des Konkursverfahrens aufgelöst war. Die Bw ist den Feststellungen des Prüfers nicht substantiiert entgegengetreten und hat es insbesondere unterlassen, sich mit den detaillierten Feststellungen zu den einzelnen Subunternehmern (Fremdleistern) auseinanderzusetzten. Die Berufung erweist sich angesichts der genannte und der weiteren im BP-Bericht angeführten Umstände insgesamt als nicht geeignet, die Feststellungen des Prüfers zu erschüttern. Die vom Prüfer in Tz 3 seines Berichtes festgestellten Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel blieben unbestritten. Die vom Prüfer festgestellten Leistungsbezeichnungen in den Rechnungen sämtlicher Subunternehmer (Fremdleister) wie "Regiearbeiten", "Dienstleistung", "Regiepreis", "Auftrag zu Personalbereitstellung", "Schneeräumung", "Pauschale" oder "1 Pau" blieben unbestritten. Auf die Beweiswürdigung im Prüfungsbericht und die Ausführungen des Prüfers in seiner Berufungsstellungnahme wird darüber hinaus verwiesen. Rechtlich folgt daraus: § 274 BAO: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 274 BAO die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären. Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die Jahre 2006 bis 2008 gelten daher gemäß § 274 BAO auch als gegen die Umsatzsteuerjahresbescheide gerichtet, zumal diese dem Berufungsbegehren nicht Rechnung trugen, sondern den Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen weiterhin nicht zuließen. Einer neuerlichen Berufung bedurfte es damit von vornherein nicht. Bringt der Abgabenpflichtige dessen ungeachtet gegen den nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung ein (im Streitfall die "Berufung" gegen die Jahresbescheide), so liegt insofern lediglich ein ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen (gemäß § 274 BAO als auch gegen den neuen Bescheid gerichtet geltenden) Berufung vor (VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085). Vorsteuerabzug: Das Finanzamt hat der Bw den Vorsteuerabzug im Wesentlichen aus folgenden drei Gründen verweigert: 1. Abgesehen von der Q****. Handels GmbH hätten die angeblichen Subunternehmer (Fremdleister) tatsächlich keine Leistungen für die Bw erbracht, sondern handle es sich insoweit um Scheinrechnungen zur Verdeckung des Umstandes, dass die Bw tatsächlich nicht angemeldete Dienstnehmer zur Leistungserbringung herangezogen habe. 2. Abgesehen von der Q****. Handels GmbH sei von den angeblichen Subunternehmern (Fremdleistern) an der in den Rechnungen jeweils angeführten Anschrift tatsächlich keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden. 3. Bei sämtlichen Subunternehmern (Fremdleistern) sei in den Rechnungen die Leistungsbezeichnung nicht ausreichen gewesen ("Regiearbeiten", "Dienstleistung", "Regiepreis", "Auftrag zu Personalbereitstellung", "Schneeräumung", "Pauschale" oder "1 Pau"). Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 11 Abs 1 UStG müssen Rechnungen ua die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) die Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Abnehmers der Leistung sowie Art und Umfang der sonstigen Leistung angegeben sein müssen, steht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065). ad 1.) Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass vom rechnungsausstellenden Unternehmer tatsächlich eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Der Vorsteuerabzug steht gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG nur für Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Eine von einem Unternehmer in einer Rechnung (Scheinrechnung) gesondert ausgewiesene Steuer, die nicht auf eine Lieferung oder sonstige Leistung zurückzuführen ist, berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.02 UStG § 12 Rz 30). 17 der angeblichen 18 Subunternehmer (Fremdleister) wurden tatsächlich nicht für die Bw tätig. Es handelte sich bei "deren" Rechnungen um Scheinrechnungen, die nicht auf entsprechende erbrachte sonstige Leistungen zurückzuführen waren. Da die in den betreffenden Rechnungen ausgewiesene Steuer somit nicht auf tatsächlich erbrachte sonstige Leistungen zurückzuführen ist, steht der Bw kein Vorsteuerabzug zu. Selbst wenn es sich nicht um Scheinrechnungen handelte wäre ein Vorsteuerabzug allerdings auch aus folgenden weiteren Gründen nicht zulässig:

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1390-W/12
Stammnummer
61734
Gültig
19.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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