Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1390-W/12
Scheinrechnungen - verdeckte Schwarzarbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1390-W/12vom 19.12.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ad 2.) Der Vorsteuerabzug setzt weiters voraus, dass die Rechnung die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthält. Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Adresse kann auch unrichtig sein, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt. Fehlen Angaben über die Adresse des leistenden Unternehmers, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger die Anschrift bekannt ist und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Gleiches wie im Fall einer falschen Adresse gilt, wenn unter der angegebenen (existierenden) Adresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet wird. Eine bloße Zustelladresse ist keine Anschrift iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG. Der Leistungsempfänger ist in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers nicht geschützt. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 60 ff mwN).
Die Bw bringt vor, es sei nirgends festgeschrieben und in der Praxis nicht möglich, die Firmenadressen zu überprüfen. In der heutigen Zeit würden viele Bestellungen über elektronische Medien abgewickelt und es könne nicht von ihr verlangt werden, zu überprüfen, ob die Adresse stimme. In der Reinigungsbranche würden die Geschäfte idR am Leistungsort vereinbart und auch abgewickelt.
Soweit die Bw mit ihrem Vorbringen darauf abzielt, dass die angeblichen Subunternehmer (Fremdleister) tatsächlich existent gewesen seien ist ihr zu antworten, dass es nicht darauf ankommt, ob diese überhaupt existent waren, sondern darauf, ob es sich bei den in den Rechnungen angeführten Adressen um den Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit handelte. Dies war nicht der Fall. Das diesbezügliche Vorbringen - etwa der Hinweis auf eine Gewerbeberechtigung oder auf eine Liste von Dienstnehmern - erweist sich damit als nicht erheblich.
Wenn die Bw vorbringt, die Rechnungsadressen stimmten mit den Firmenbuchadressen überein, so ist ihr in Wiederholung des oben Gesagten zu erwidern, dass die Adresse auch unrichtig sein kann, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt. Dass die Bw Schritte gesetzt hat zu überprüfen, ob ihre Subunternehmer im Firmenbuch eingetragen waren, eine Steuernummer hatten und auch über eine Gewerbeberechtigung verfügten, reicht somit nicht aus.
Soweit die Bw ausführt, in der heutigen Zeit würden viele Bestellungen über elektronische Medien abgewickelt und es könne nicht von der Bw verlangt werden, zu überprüfen, ob die Adresse stimme, ist ihr zu erwidern, dass im Streitfall keine solche Situation vorliegt.
ad 3.) Der Vorsteuerabzug setzt zudem voraus, dass die Rechnung die Art und den Umfang der sonstigen Leistung angibt.
Eine Rechnung, die keine Angaben über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung und auch keinen Hinweis enthält, dass die Art oder der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg (nachvollziehbar) angeführt ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004).
Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen sind nicht ausreichend.
In den Rechnungen sämtlicher Subunternehmer (Fremdleister) wurden als Leistungsbezeichnungen "Regiearbeiten", "Dienstleistung", "Regiepreis", "Auftrag zu Personalbereitstellung", "Schneeräumung", "Pauschale" oder "1 Pau" angeführt. Derartige Bezeichnungen sind jedoch nicht ausreichend und stehen damit einem Vorsteuerabzug entgegen, da es sich dabei bloß um Sammelbegriffe bzw Gattungsbezeichnungen handelt. Bezogen auf die Q****. Handels GmbH, bei welcher der Vorsteuerabzug ausschließlich aufgrund der mangelhaften Leistungsbeschreibung versagt wurde ist dabei feststellen, dass sich in deren Rechnungen jeweils die Leistungsbeschreibung "Dienstleistung 1 Pau" findet. Dass dies keine ausreichende Leistungsbeschreibung darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung.
Ertragsteuerliche Auswirkung:
Da 17 der angeblichen 18 Subunternehmer (Fremdleister) tatsächlich nicht für die Bw tätig wurden, sind die für deren behauptete Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Schätzung:
Die Bw wendet sich gegen die Umsatz- und Erlöszuschätzung (Tz 4 iVm Tz 6.1), wobei sie in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, fehlenden AR-Nummern bedeuteten nicht, dass Umsätze fehlten. Rechnungsnummern seien vielmehr irrtümlich ausgelassen oder fehlerhafte Rechnungen weggeschmissen und mit einer neuen Nummer neu ausgestellt worden. Die Rechnungen würden einzeln mit einem Textverarbeitungsprogramm und nicht automatisch in einem Fakturierungsprogramm erstellt. Daher seien die Zuschätzbeträge und die daraus resultierenden Umsatzsteuern nicht gerechtfertigt.
Das Vorliegen der vom Prüfer festgestellten Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel ist unstrittig. Die Bw hat in ihren Rechnungen fortlaufende Rechnungsnummern ausgewiesen, wobei allerdings einzelne Rechnungen bzw Rechnungsnummern fehlten. Der Prüfer hat die fehlenden Rechnungsnummern zum Anlass für eine entsprechende Schätzung genommen, wobei er entsprechend der Anzahl der fehlenden Ausgangsrechnungen und entsprechend dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag pro vorhandener Ausgangsrechnung eine Zuschätzung vorgenommen hat.
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG bestimmt, dass eine Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, zu enthalten hat.
§ 131 Abs 1 Z 5 BAO bestimmt, dass die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden müssen, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
Die gemäß
§ 11 UStG in eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung aufzunehmende "fortlaufende Nummer" erfüllt jene Zwecke, die dem bestehenden Verständnis einer geordneten Belegaufbewahrung entspricht. Kann dem Erfordernis des § 131 BAO nach einer jederzeitigen Überprüfbarkeit der Eintragungen jedoch auch auf eine andere Art als durch eine Belegnummerierung entsprochen werden, führt das Fehlen der fortlaufenden Nummer nicht zu einem Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Eine solche "andere Art" ist etwa dann denkbar, wenn pro Geschäftsjahr nur eine geringe Anzahl an Ausgangsrechnungen erstellt wird und daher eine entsprechend geordnete Belegablage ausreicht, um die leichte Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Die letztgenannte Konstellation liegt jedoch im Streitfall nicht vor.
Gemäß
§ 184 Abs 3 BAO hat das Finanzamt die Grundlagen der Abgabenerhebung ua zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Derartige Mängel liegen im Streitfall vor. Die Bw hat entgegen der Verpflichtung der §§ 11 Abs 1 Z 6 UStG und 131 Abs 1 Z 5 BAO die von ihr erstellten Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert bzw fehlen einzelne Rechnungsnummern. Die jederzeitige Überprüfbarkeit der Eintragungen iSd § 131 Abs 1 Z 5 BAO war damit nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Ausgangsfakturen ist keine Aussage über die Vollständigkeit der Umsätze bzw Erlöse möglich; die Vollständigkeit der Umsätze bzw Erlöse ist damit nicht gewährleistet. Die Abgabenbehörde war daher gemäß
§ 184 Abs 3 BAO zur Schätzung verpflichtet.
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0181).
Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage, möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (zB VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122).
Der Prüfer hat in seiner Schätzung den fehlenden Rechnungsnummern den durchschnittlichen Rechnungsbetrag pro vorhandener Rechnung zugeordnet. Dieser Schätzungsmethode ist die Bw nicht substantiiert entgegengetreten. Der Unabhängige Finanzsenat vermag eine Unrichtigkeit dieser Schätzungsmethode nicht zu erkennen.
Die Bw bringt in ihrer Berufung weiters vor, infolge der Schätzung ergebe sich eine völlig unrealistische Ertragssituation, wobei sie das Verhältnis Umsatz - Gewinn laut BP anführt. Die Schätzung führe zu einem schwankenden Prozentsatz des Ertrages bezogen auf den Umsatz sowie zu weit überhöhten Erträgen.
Der Prüfer hat seine Schätzung des zusätzlichen Lohnaufwandes detailliert und nachvollziehbar begründet. Die Bw hat zu dieser Schätzung keinerlei inhaltliche Kritik vorgetragen.
Wie der Prüfer in seiner Stellungnahme dargelegt hat, resultieren die gegenüber dem von der Bw angeführten branchenüblichen Gewinn von maximal 5% höheren Gewinne ua daraus, dass bei der Schätzung lediglich Nettolöhne angesetzt wurden.
Für die Jahre 2005 bis 2008 kommt aufgrund des bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzips eine Berücksichtigung von nicht gezahlten Steuern und Sozialversicherungsabgaben von vornherein nicht in Betracht.
Im Jahr 2009 hat die Bw den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs 1 EStG ermittelt. Die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben führt nach hM erst im Jahr der Aufdeckung zu einer Rückstellung. Wer Abgaben nicht abführt, wird idR danach trachten, eine Entdeckung und Nachzahlung zu vermeiden. Daher ist im Jahr der Hinterziehung die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme nicht gegeben. Selbst die Abhaltung eiern Prüfung ist kein Garant für das Entdecken der Manipulation. Im Ursprungsjahr der Hinterziehung liegt keine ungewisse Verbindlichkeit vor, eine Rückstellung ist erst dann anzusetzen, wenn die Entdeckung der Tat ernsthaft droht (vgl Jakom/Laudacher EStG, 2012 § 9 Tz 41).
Der Ansatz bloß der Nettolöhne erweist sich damit in sämtlichen Streitjahren als zutreffend; entsprechend höhere Gewinne im Verhältnis zum Umsatz sind insoweit eine logische Folge. Das Berufungsvorbringen ist damit nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Schätzung in Zweifel zu ziehen.
Die Berufungen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und waren daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1390-W/12
- Stammnummer
- 61734
- Gültig
- 19.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF