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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1390-W/12

Scheinrechnungen - verdeckte Schwarzarbeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1390-W/12vom 19.12.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der V**** P****, Adr-Bw, vertreten durch StB-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Betriebsgegenstand des Unternehmens der Berufungswerberin (idF Bw) waren Reinigungsarbeiten bzw Personalleasing. Die Bw eröffnete ihren Betrieb im August 2002. Die Geschäfte führte im Auftrag und im Namen der Bw deren Ehemann R**** P****. Dieser war in den Jahren 2005 (2.8.2005-31.12.2005), 2006 (1.1.2006-31.8.2006) und 2010 (1.1.2010-9.11.2010) Dienstnehmer im Betrieb der Bw. In der übrigen Zeit war er unentgeltlich im Betrieb der Bw tätig. Weiters führte er im Zeitraum September 2006 bis Mai 2008 einen gleichartigen Betrieb im eigenen Namen. Ende November 2011 gab die Bw ihren Betrieb auf. Im Streitfall fanden zunächst in den Jahren 2006 und 2008 zwei Außenprüfungen (Umsatzsteuersonderprüfungen) für die Zeiträume 1/2005 - 3/2006 sowie 2/2007 - 2/2008 statt, die zu unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzungen führten. Im Zuge dieser Prüfungen wurden Vorsteuerbeträge, die von sogenannten "Fremdleistern" (Subunternehmern) in Rechnung gestellt worden waren, nicht als abzugsfähige Vorsteuern anerkannt. In weiterer Folge führte das Finanzamt betreffend die Jahre 2005 bis 2009 eine Außenprüfung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer durch. Im Gefolge der ersten Umsatzsteuersonderprüfung ergingen jeweils mit Datum vom 1.9.2006 Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 01-03/2005, 04-06/2005, 07-09/2005, 10-12/2005, 01/2006, 02/2006 und 03/2006. Gegen diese Bescheide vom 1.9.2006 erhob die Bw mit Datum vom 29.9.2006 Berufung. Das Finanzamt erließ mit Datum vom 22.6.2007 abweisende Berufungsvorentscheidungen, wobei es in der Begründung jeweils auf eine gesonderte Bescheidbegründung verwies. Mit Datum vom 4.7.2007 brachte die Bw gegen diese Berufungsvorentscheidungen einen als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag ein. Mit Datum vom 3.8.2007 erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2005. Mit Datum vom 10.8.2007 zog die Bw ihre Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für das Jahr 2005 zurück und erklärte, mittlerweile sei ein Jahresbescheid ergangen, sie werde gleichzeitig gegen diesen Bescheid Berufung einbringen. Ebenfalls mit Datum vom 10.8.2007 brachte die Bw die angekündigte Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2005 ein. Zur Begründung verwies sie auf die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide. Mit Vorlagebericht vom 30.11.2007 legte das Finanzamt die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 (RV/3430-W/07) sowie gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 01/2006, 02/2006 und 03/2006 (RV/3431-W/07) dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Im Gefolge der zweiten Umsatzsteuersonderprüfung ergingen mit Datum vom 29.8.2008 Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 02-12/2007 und 01-02/2008. Gegen die Bescheide vom 29.8.2008 erhob die Bw mit Datum vom 26.9.2008 Berufung. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Vorlagebericht vom 4.12.2008 legte das Finanzamt die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 02-12/2007 und 01-02/2008 (RV/3956-W/08) dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Im Gefolge der anschließenden Außenprüfung ergingen mit Datum vom 26.1.2012 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009. Gegen die Bescheide vom 26.1.2012 erhob die Bw mit Datum vom 22.2.2012 Berufung. Der Prüfer gab zu dieser Berufung eine Stellungnahme ab. Das Finanzamt übermittelte der Bw diese Stellungnahme zur Gegenäußerung, die Bw gab allerdings keine Äußerung ab. Mit Vorlagebericht vom 24.5.2012 legte das Finanzamt die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 (RV/1390-W12) und Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 (RV/1389-W/12) dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Erste Umsatzsteuersonderprüfung In der Niederschrift über die Schlussbesprechung (und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung) iZm den Umsatzsteuerfestsetzungen vom 1.9.2006 wird (soweit streitgegenständlich) ausgeführt, für Fremdleistungen der Firmen A**** Bau GmbH, B**** BaugmbH, C**** GmbH und D**** GmbH stehe für das Jahr 2005 kein Vorsteuerabzug zu, da in allen Rechnungen dieser Firmen als Leistender eine Firma aufscheine, die unter der angeführten Adresse nicht existiere. Es fehle somit in diesen Fällen an der Angabe des leistenden Unternehmers. Gleiches gelte bezüglich einer Rechnung der D**** GmbH vom 31.1.2006 für den Zeitraum 01/2006. Auf einer Rechnung der E**** GmbH sei weder der Firmenname noch die UID-Nr korrekt angeführt. Weiters sei auch für diese Firma eine Scheinadresse angegeben. Es liege daher insoweit keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtige (Zeitraum 02/2006). Auf den Eingangsrechnungen der Firma F**** HandelsgmbH sei der Firmenname nicht mit dem Namen laut Firmenbuch ident, weiters sei unter der angeführten Adresse niemals eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden (Zeitraum 03/2006). In der Berufung vom 29.9.2006 bringt die Bw vor, sie habe von allen vier Gesellschaften (A**** Bau GmbH, B**** BaugmbH, C**** GmbH und D**** GmbH) Firmenbuchauszüge besorgt. Laut Finanzamt seien die Firmen an den eingetragenen Adressen nicht existent. Diese Überprüfung habe in den letzten Wochen stattgefunden. Die A**** Bau GmbH und die B**** BaugmbH seien bereits seit dem Jahre 2005 in Konkurs. Daher sei es nicht außergewöhnlich, dass es diese Firmen im Jahr 2006 nicht mehr gebe. Es könne daraus jedoch nicht geschlossen werden, diese Firmen hätte es auch im Jahr 2005 nicht gegeben. Ein Indiz dafür, dass diese Firmen tätig gewesen seien sei, dass diese Verbindlichkeiten angehäuft hätten, die sie nicht bezahlt hätten, weshalb in der Folge ein Konkursantrag gestellt worden sei. Auch die beide Firmen C**** GmbH und D**** GmbH gebe es nicht mehr. Jedoch gebe es zB eine Bescheinigung an die C**** GmbH vom Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk vom 2.6.2005, wonach zu diesem Zeitpunkt keine Abgabenforderungen bestünden. Diese Bescheinigung sei an die Adresse 1130 Wien, L****-gasse 30 geschickt worden und dort auch angekommen. Die Bw habe die Gewerbeberechtigung sowie eine Liste von Dienstnehmern, die für die Bw gearbeitet hätten, vorgelegt. Dies seien klare Indizien dafür, dass diese Firmen existiert hätten. Auch von der Firma D**** GmbH habe die Bw einen Firmenbuchauszug, eine Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers, die Kopien von Zusendungen des Finanzamtes der Steuernummer und die UID-Nr, ebenfalls eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und einen Gewerbescheinauszug besorgt. Die Bw habe somit alle Schritte gesetzt, um zu überprüfen, ob ihre Subunternehmer im Firmenbuch eingetragen seien, eine Steuernummer hätten und auch über eine Gewerbeberechtigung verfügten. Es treffe zu, dass bei der Firma E**** GmbH eine falsche UID-Nr angeführt worden sei. Allerdings habe die Bw eine Bescheinigung über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nr vom 11.4.2006 vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass die Firma E**** GmbH mit dem Finanzamt in Kontakt getreten sei und die Zusendung an ihre Firmenadresse erfolgt sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Firma existent gewesen sei. Bei den Rechnungen der Firma F**** HandelsgmbH sei bemängelt worden, dass der Firmenname nicht ident mit der Firma laut Fimenbuch sei. Die Bw habe ein Schreiben der Firma vorgelegt, in dem diese die UID-Nr und die Steuernummer bekannt gebe. Auf diesem Schreiben finde sich die Firmenbezeichnung F**** Handels u. Bau G.m.b.H. "Diese wurde von" der Bw "übernommen." Deswegen die Vorsteuer zu streichen sei sachlich nicht gerechtfertigt. In der gesonderten Bescheidbegründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom 22.6.2007 führt das Finanzamt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Problematik fehlender Rechnungsmerkmale gemäß § 11 iVm § 12 UStG und des Vertrauensschutzes auseinandergesetzt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 UStG sei, dass sich ua Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde ergäben. Dem Gesetz begnüge sich nicht mit Angaben, aus denen iZm dem übrigen Sachverhalt hervorgehe, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht habe. Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse könne nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden. Wenn eine Firma an der in der Rechnung angegebenen Adresse nicht bekannt sei, sei die angegebene Adresse eindeutig falsch. Auch wenn sich der Leistungsempfänger mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vergewissert habe, ob die leistende Firma existiere, hindere es nicht die Versagung des Vorsteuerabzuges. Der Verwaltungsgerichtshof führe dazu in zahlreichen Erkenntnissen aus, dass es auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers nicht ankomme. Das Risiko der Enttäuschung des guten Glaubens habe der zu tragen, der im guten Glauben handle. Weshalb der gutgläubig Handelnde berechtigt sein sollte, dieses sein eigenes Risiko auf einen Dritten, nämlich den Abgabengläubiger zu überwälzen, sei nicht einsichtig. Bleibe der Leistungserbringer für den Abgabenpflichtigen greifbar, würden sich unterlaufene Fehler in der Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei es durch die Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die Ungreifbarkeit des Leistungserbringers aber sei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe. Für eine Überwälzung des Risikos auf die Abgabenbehörde bestehe kein rechtlicher Grund. Vom Finanzamt seien entsprechende Überprüfungshandlungen gesetzt worden, die allesamt ergeben hätten, dass die Lieferfirmen an der Adresse laut Firmenbuch nie eine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hätten. Zur Rechnung der Firma E**** GmbH sei zu sagen, dass die Gültigkeit der UID-Nr ebenfalls eine formale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei. Zwar sähen die UStR Rz 1539 vor, dass die Richtigkeit einer inländischen UID-Nr nicht zu überprüfen sei. Im Streitfall sei die Vorsteuer jedoch auch aus dem Grund nicht anerkannt worden, weil die E**** GmbH an der angegebenen Rechnungsdresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe und das Finanzamt daher davon ausgehe, dass es sich bei allen diesen Firmen bei denen der Vorsteuerabzug versagt worden sei, um Scheinfirmen gehandelt habe. Im Vorlageantrag bringt die Bw unter Wiederholung ihres Berufungsvorbringens im Wesentlichen vor, die Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen, wonach die Adressen eindeutig falsch seien, könne sie nicht nachvollziehen. Der Begründung, dass es sich um Scheinfirmen handle, könne auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht gefolgt werden. Eine Firma, die keine Tätigkeit ausübe, könne keine Konkursverfahren haben. Es seien von diesen Firmen Leistungen erbracht worden, die von der Bw weiterverrechnet und die auch bezahlt worden seien. Es könne daher nicht behauptet werden, dass diese Firmen nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet hätten. Zweite Umsatzsteuersonderprüfung In der Niederschrift über die Schlussbesprechung (und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung) iZm den Umsatzsteuerfestsetzungen vom 29.8.2008 wurde festgestellt, die Eingangsrechnungen zu den bezogenen Leistungen seien nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden. So fehle zB eine genaue Leistungsbeschreibung oder es sei eine falsche UID-Nr auf der Rechnung angeführt. Weiters sei vom Prüfer erhoben worden, dass die liefernden Firmen ([Anm: namentlich nicht angeführte] Bau GmbH's) unter deren Steuernummern keine Umsatzsteuerzahlungen getätigt hätten bzw sich bereits in Liquidation oder Konkurs befänden. Auch sei festgestellt worden, dass bei den Baufirmen teilweise überhaupt keine Arbeitnehmer offiziell angemeldet worden seien. Es werde daher die entsprechende Vorsteuer nicht anerkannt. In der Berufung vom 26.9.2008 bringt die Bw vor, bei den Rechnungen sei Leihpersonal nach Stunden abgerechnet worden, dh es würden die Stunden und der Stundensatz angeführt. Welche Arbeiten von den Leiharbeitern gemacht worden seien, könne der Rechnungsaussteller nicht wissen. Daher sei eine exaktere Leistungsbeschreibung nicht möglich. Bei der falschen UID-Nr habe sich herausgestellt, dass am Rechnungsformular bei der UID-Nr nur eine Ziffer, nämlich die Ziffer "2" zuviel angeführt worden sei. Eine Bestätigung der UID-Nr sei von der Bw eingeholt worden. Ob die Subunternehmer ihre Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt hätten bzw ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet hätten, könne sie nicht überprüfen. Sie habe jedoch Firmenbuchauszüge und UID-Nr Bestätigungen eingeholt. Anschließende Außenprüfung In seinem über die Außenprüfung erstatteten umfangreichen Bericht führte der Prüfer - soweit für das Verfahren wesentlich bzw soweit in der Berufung bestritten - zusammengefasst aus: "Tz. 3 Feststellungen zur Führung der Bücher und Aufzeichnungen Für die Jahre 2005 - 2008 wurde der Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Aus diesem Grunde wurde für diese Jahre keine Bücher, sondern lediglich Aufzeichnungen geführt. Ab 2008 [richtig: 2009] erfolgte die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG mittels einer doppelten Buchhaltung. Festgestellte Aufzeichnungsmängel bzw Buchführungsmängel Die geleisteten Anzahlungen an Fremdleister und die erhaltenen Anzahlungen von Kunden wurden in den Aufzeichnungen und Büchern nicht laufend erfasst. Bei Rechungslegung und Bezahlung des Restbetrages wurde der gesamte Rechnungsbetrag aufgezeichnet bzw verbucht. Im Jahr 2009 wurden Kundenzahlungen und Bankabhebungen nicht zeitgerecht am Kassakonto verbucht. Kundenzahlungen wurden sehr oft verspätet oder erst im Zuge der Abschlussarbeiten in der Buchhaltung erfasst. Daher ergaben sich laut Buchhaltung folgende Kassafehlbeträge: | Datum | Euro | Datum | Euro | 27.02.2009 | 18.600,32 | 17.09.2009 | 913.673,96 | 26.03.2009 | 101.862,16 | 18.09.2009 | 913.724,87 | 31.03.2009 | 81.662,16 | 12.10.2009 | 914.628,31 | 27.04.2009 | 213.062,36 | 04.11.2009 | 899.628,31 | 07.05.2009 | 332.172,36 | 30.11.2009 | 1.053.648,31 | 01.06.2009 | 453.372,36 | 03.12.2009 | 1.033.648,31 | 24.08.2009 | 816.453,96 | 07.12.2009 | 1.013.648,31 | 04.09.2009 | 771.453,96 | 14.12.2009 | 1.014.053,31 | 10.09.2009 | 935.673,96 | | Die Arbeitsaufzeichnungen (Grundaufzeichnungen), die von Herrn R**** P**** geführt worden waren und Grundlage für die Ausfertigung der Ausgangsfakturen waren, wurden nicht vorgelegt. Fehlende Ausgangsfakturen 2005: 13 Stück; AR 33, 34, 73, 75, 118, 142, 166, 200, 205, 206, 207, 208, 211 2008: 1 Stück; AR 749 2009: 4 Stück; AR 1142, 1172, 1266, 1267 Tz. 4 Umsatz- bzw Einnahmen/Erlös- Zuschätzungen Aufgrund der angeführten Buchführungsmängel werden von der Bp Umsatz- bzw Einnahmen/Erlös- Zuschätzungen vorgenommen. Die Höhe der Zuschätzungen richtet sich nach den fehlenden Ausgangsfakturen und dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag pro vorhandener Ausgangsfaktura. | Ermittlung der Zuschätzungsbeträge | 2005 | 2008 | 2009 | durchschnittlicher Nettoumsatz/Rechnung gerundet | 3.300,00 | 3.800,00 | 4.800,00 | Anzahl fehlende Ausgansfakturen | 13 | 1 | 4 | Umsatz- bzw. Einnahmen/Erlös- Zuschätzungen It. Bp netto | 42.900,00 | 3.800,00 | 19.200,00 Tz. 5 Fremdleistungen - nicht angemeldete Dienstnehmer Die Bp geht davon aus, dass die Leistungen, die in den Einnahmen- Ausgabenrechnungen 2005 bis 2008 [und] der V u. G- Rechnung 2009 unter der Position "bezogene Leistungen" ausgewiesen wurden, grundsätzlich auch erbracht wurden. Jedoch erscheint es der Bp aufgrund der von ihr durchgeführten Ermittlungen und den daraus resultierenden Feststellungen nicht wahrscheinlich, dass diese Leistungen von den inländischen Unternehmen, die auf den entsprechenden Rechnungen als leistungsausführende Unternehmen angeführt sind, auch tatsächlich abgewickelt wurden. Bei Durchführung der Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2006 wurde die Abgabepflichtige bzw ihre steuerliche Vertretung darauf hingewiesen, dass die von den beauftragten Fremdleistern gelegten Rechnungen formell nicht in Ordnung sind. Es wurde seitens des Finanzamtes beanstandet, dass die fremdleistenden Gesellschaften an den auf den Rechnungen angeführten Adressen nicht existent waren. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auf einigen der von den Fremdleistern gelegten Rechnungen der Firmenname und UID-Nummer unrichtig angegeben worden waren. In einer im Jahr 2008 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wurde vom Finanzamt hinsichtlich der von den Fremdleistern gelegten Rechnungen die Leistungsbeschreibung beanstandet, weil sie nicht den Erfordernissen des § 11 Abs 1 UStG 1994 entspricht. Außerdem wurde die Abgabepflichtige darüber informiert, dass die von ihr beschäftigten Fremdleister die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführen. Das Ergebnis beider Prüfungen war, dass die Umsatzsteuer, die von den angeblichen Fremdleistern verrechnet worden war, nicht als abziehbare Vorsteuer anerkannt wurde. Trotz der Erfahrungen, die die Abgabepflichtige bzw ihr geschäftsführender Ehegatte aufgrund dieser Umsatzsteuersonderprüfungen machte, änderte sich in der Folge hinsichtlich der Beauftragung von Fremdleistern nichts. Es wurden laut Buchhaltung und vorgelegten Belegen weiterhin dubiose Gesellschaften als Subleister beschäftigt. Es kann durchaus vorkommen, dass man ein- oder zweimal, vielleicht auch ein drittes Mal an Geschäftspartner stößt, deren Rechnungen nicht den Bestimmungen des UStG entsprechen. Dass die Abgabepflichtige aber von 2005 an über Jahre hinweg nur mit dubiosen Unternehmen als Fremdleister zu tun hatte, ist sicherlich kein Zufall. Dahinter steckt System. Ein redlicher Kaufmann würde sich keinesfalls so verhalten, wie es die Abgabepflichtige getan hat. Abgesehen vom Umstand, dass die fremdleistenden Unternehmen an den auf den Rechnungen angeführten Firmensitzen nicht existent waren, zeigen in diesen Rechnungen fehlerhafte Angaben betreffend Firmennamen (Fa. E**** Personalleasing GmbH, Fa. F**** Handels GmbH, Fa. G**xx** Immobilienverwertung GmbH), fehlerhafte Angaben betreffend Firmenbuchnummer (Fa. Tx**** Haustechnik GmbH) und die Angabe einer falschen UID-Nummer (Fa. C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH, Fa. G**xx** Immobilienverwertung GmbH), dass die Rechnungen offensichtlich nicht von diesen Unternehmen ausgestellt wurden. Ungewöhnlich ist auch der Umstand, dass Rechnungen von Fremdleistern nach Eröffnung eines Konkursverfahrens gelegt wurden, wobei weder Rechnung noch Zahlungsbestätigung Hinweise auf den Masseverwalter enthalten. Laut Buchhaltung und vorgelegten Belegen wurden sämtliche Fremdleister bar bezahlt. Dies ist bei den relativ hohen Zahlungsbeträgen äußerst ungewöhnlich. Hinzu kommt, dass die auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelegen vorhandene Unterschrift nicht der Unterschrift des jeweiligen Geschäftsführers entspricht. Herr P**** hat im Zuge der Beschuldigtenvernehmung am 17.11.2011 angeben, dass er nur an die Geschäftsführer der jeweiligen Fremdleistungsfirmen Zahlungen durchgeführt hat. Es erscheint daher unverständlich, dass die Belege nicht die Unterschrift des Geldempfängers enthalten. Die Rechnungen der verschiedenen Subunternehmer weisen speziell bei der Überschrift zur Leistungsbeschreibung auffallende Gemeinsamkeiten auf. | Firma | Überschrift bei Leistungsbeschreibung: | | a) | | | | | | Fa. A**** Bau GmbH: | "Position" | "Produkt" | "Menge" | "Einzelpreis" | "Gesamtpreis" | Fa. C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH: | "Position" | "Produkt" | "Menge" | "Einzelpreis" | "Gesamtpreis" | Fa. B**** Bau GmbH | "Position" | "Produkt" | "Menge" | "Einzelpreis" | "Gesamtpreis" | Fa. D**** Fassadenbau GmbH | "Position" | "Produkt" | "Menge" | "Einzelpreis" | "Gesamtpreis" | b) | | | | | | Fa. F**** Handels GmbH | "Beschreibung" | "SDT/" | "Satz €" | "Betrag €" | | Fa. J**** Industriemontagen GmbH | "Beschreibung" | "SDT/" | "Satz €" | "Betrag €" | | Besonders auffällig ist die Abkürzung für das Wort "Stunden" , nämlich "SDT" anstatt "STD", weiters der Schrägstrich nach der Abkürzung "SDT". | c) | | | | | | Fa. K**** Handels GmbH | "Position" | "SDT" | "Einzelpreis" | "Betrag €" | | Hier handelt es sich um eine Vermischung der unter a) bzw b) angeführten Varianten. | d) | | | | | | Fa. L**** Bau und Handels GmbH | "Pos./Bez." | "Menge" | "EP" | "Betrag" | | Fa. M**** Bau GmbH | "Pos./Bez." | "Menge" | "EP" | "Betrag" | | Fa. N**** GmbH | "Pos./Bez." | "Menge" | "EP" | "Betrag" | | Fa. O**** Consulting GmbH | "Pos./Bez." | "Menge" | "EP" | "Betrag" | Aufgrund dieser Gemeinsamkeiten liegt der Verdacht nahe, dass die Rechnungen aus einer Produktionswerkstätte stammen. Die Feststellungen zu den einzelnen Fremdleistungsfirmen können der Beilage 2 [richtig: Beilage 1] entnommen werden. Nach Ansicht der Bp ist es am wahrscheinlichsten, dass die Leistungen, die angeblich von Fremdleistern erbracht worden wären, in Wirklichkeit von (nicht angemeldeten) Dienstnehmern durchgeführt wurden. Ausgenommen ist die Fa. Q****. Handels GmbH. Die Leistungen dieser Firma werden von der Bp anerkannt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird von der Bp die wahrscheinlichste Variante, nämlich Leistungserbringung durch (nicht angemeldeten) Dienstnehmer, für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen. Diese Beurteilung führt zu folgenden steuerlichen Auswirkungen: Im Bereich der Umsatzsteuer Die im Zusammenhang mit den Fremdleistungen ("bezogenen Leistungen") in Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind als Vorsteuer aus folgenden Gründen nicht abzugsfähig: a) Von der Bp wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden Leistungen nicht von Unternehmern erbracht wurden. b) Die von den inländischen Fremdleistern gelegten Rechnungen entsprechen nicht den Bestimmungen des § 11 Abs 1 Z 2 u 3 UStG, da das jeweilige als Rechnungsleger angeführte Unternehmen an der auf der Rechnung angeführten Sitzadresse zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht existent war bzw die in den entsprechenden Rechnungen angeführte Leistungsbeschreibung (Art und Umfang der sonstigen Leistung) nicht ausreichend ist. Der Umstand der nicht ausreichenden Leistungsbeschreibung trifft auch auf die von der Fa. Q****. Handels GmbH gelegten Rechnungen zu. | | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | nicht abzugsfähige Vorsteuer aus Fremdleistungen It. Bp | 62.115,00 | 53.932,66 | 15.800,19 | 134.850,25 | 289.938,60 | davon in Umsatzsteuererklärung aufgenommen | 0,00 | 28.784,74 | 15.800,19 | 134.850,25 | 289.938,60 Im Bereich der Gewinnermittlung und Einkommensteuer: Die im Zusammenhang mit den Fremdleistungen ("bezogenen Leistungen") verbuchten Aufwendungen werden von der Bp in folgender Höhe nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Fremdleistungsaufwand der Jahre 2005 und 2006 enthält auch die in diesen Jahren für die im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht als abzugsfähige Vorsteuern anerkannte Umsatzsteuerbeträge. Diese Umsatzsteuerbeträge werden von der Bp in Höhe von € 25.147,92 ebenfalls nicht als Betriebsausgabe akzeptiert. | | 2005 | 2006 | 2007 | Fremdleistungen netto | 310. 575 ,00 | 294 . 810,31 | 79 .000,97 | als Betriebsausgabe angesetzte Umsatzsteuer aus Fremdleistungen | 62.115,00 | 25.147,92 | | nicht abzugsfähige Ausgaben aus Fremdleistungen It. Bp | 372.690,00 | 319.958,23 | 79.000,97 | | 2008 | 2009 | Fremdleistungen netto = nicht abzugsfähige Ausgaben aus Fremdleistungen It. Bp | 674.251,27 | 835 .743,00 Im Gegenzug dazu werden geschätzte Nettolohnkosten für nicht angemeldete Dienstnehmer als Betriebsausgabe berücksichtigt | | 2005 | 2006 | 2007 | zusätzliche Nettolohnkosten geschätzt It. Bp | 179 .900,00 | 188 .200,00 | 71.500,00 | | 2008 | 2009 | zusätzliche Nettolohnkosten geschätzt It. Bp | 634. 200 ,00 | 443.200,00 Die von der Fa. Q****. Handels GmbH verrechneten Leistungen werden von der Bp grundsätzlich anerkannt. Da aber die in den entsprechenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge von der Bp nicht als abziehbare Vorsteuer akzeptiert werden, werden diese Umsatzsteuerbeträge als Betriebsausgaben berücksichtigt. | | 2009 | zusätzliche Betriebsausgaben It. Bp (Umsatzsteuer Q****. Handels GmbH) | 122 . 790,00 Tz. 6 Umsatzsteuer Tz. 6.1 Entgelte | | 2005 | 2008 | 2009 | Umsätze It. Erklärung | 585. 283 ,28 | 1. 429 .329,53 | 1.972.764,08 | Umsatzzuschätzungen It. Bp (siehe Tz. 4) | 42.900,00 | 3.800,00 | 19.200,00 | Umsätze It. Bp | 628.183,28 | 1.433.129,53 | 1. 991 .964,08 Die o. a. Umsätze unterliegen dem Normalsteuersatz. Tz. 6.2 Eigenverbrauch [...] Tz. 6.3 Vorsteuer [...] Die im Zusammenhang mit den Fremdleistungen ("bezogenen Leistungen") in Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind als Vorsteuer nicht abzugsfähig. Die Versagung des Vorsteuerabzuges von den Rechnungen der Subunternehmer erfolgt grundsätzlich aufgrund des Umstandes, dass die Bp davon ausgeht, dass die verrechneten Leistungen eben von den entsprechenden Subunternehmern nicht erbracht wurden (siehe Tz. 5). Weiters wurde von der Bp festgestellt, dass diese Rechnungen nicht die im § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. Dies sind u. a. der Name und die Anschrift des liefernden oder leisteten Unternehmers als auch des Abnehmers der Lieferung bzw Empfängers der sonstigen Leistung, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw die Art und der Umfang der erbrachten Leistung, sowie der Tag oder der Zeitraum der Lieferung bzw der sonstigen Leistung, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag. Die genannten Rechnungsangaben müssen kumulativ vorhanden sein, dh bei Fehlen nur eines der erforderlichen Merkmale ist der Vorsteueranspruch verwirkt. Die Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass die rechnungsausstellenden inländischen Unternehmen, die Fremdleistungen ausführten (ausgenommen die Fa. Q****. Handels GmbH), zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung an der Sitzadresse nicht existent waren. Herr R**** P****, der die Geschäfte für die Abgabepflichtige wahrnahm, gab im Zuge der Beschuldigtenvernehmung am 14.09.2011 an, dass die Kontaktaufnahme mit den Fremdleistern immer telefonisch erfolgte und er lediglich ein oder zwei dieser Fremdleister persönlich an deren Firmensitz aufsuchte, aber um welche Firma es sich dabei handelte, weiß er nicht mehr. In der Beschuldigtenvernehmung am 17.11.2011 gab er an, dass er, wenn er ein Unternehmen zur Ausführung von sonstigen Leistungen beauftragte, immer eine Reisepasskopie des Geschäftsführers, einen Firmenbuchauszug und zusätzlich noch die UID (ATU)- Nummer und die Steuernummer des Unternehmens erhalten hat. Ob Herr P**** sich tatsächlich überzeugte, dass diese ein oder zwei Unternehmen am angegeben Firmensitz tatsächliche einen Betrieb etabliert hatten, ist anzuzweifeln, da er sich erstens an diese Unternehmen nicht mehr erinnern kann und zweitens es nach Ansicht der Bp nicht wahrscheinlich ist, dass er tatsächlich mit den Fremdleistern eine Geschäftsverbindung hatte. Es genügt nicht die Richtigkeit einer Adressenangabe anhand eines Firmenbuchauszuges oder mittels Bestätigung der steuerlichen Erfassung des leistenden Unternehmens zu überprüfen. Eine im Firmenbuch eingetragene Adresse einer Gesellschaft muss keineswegs zwingend die im § 11 Abs 1 Z 1 UStG erforderliche Adresse sein. Die Tatsache, dass das Finanzamt eine UID-Nummer antragsgemäß vergibt, entbindet den Geschäftspartner nicht von seiner Verpflichtung, das Vorliegen der vom UStG geforderten Rechnungsmerkmale mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu überprüfen, wobei eine Prüfung, ob die auf Rechnung angeführte Anschrift des leistenden Unternehmens mit jener übereinstimmt, unter welcher es im Firmenbuch eingetragen ist, nicht ausreichend ist. Der Umstand, dass das leistende Unternehmen mit dieser (falschen) Adresse bei der Finanzverwaltung erfasst war, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Es gibt keinen sich für steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass aufgrund des Umstandes, dass in das Firmenbuch unüberprüft Angaben übernommen werden, diese keine Vermutung der Richtigkeit genießen. Die im Firmenbuch angeführte Geschäftsanschrift ist für Zustellungen wichtig. Eine im Firmenbuch aufscheinende Adresse ist als Rechnungsadresse dann maßgeblich, wenn und solange das liefernde Unternehmen dort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt. Dies war bei den gegenständlichen rechnungsausstellenden Unternehmen nicht der Fall. Darüber hinaus erfüllen die von den inländischen Subunternehmern gelegten Rechnungen auch nicht das Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 3 UStG hinsichtlich der Angabe der Art der sonstigen Leistung. Bloße Sammelbegriffe, wie sie im vorliegenden Fall auf den vorgelegten Rechnungen der Subunternehmer angeführt wurden zB "Regiearbeiten", "Dienstleistung", "Regiepreis", "Auftrag zu Personalbereitstellung", "Schneeräumung", "Pauschale" oder "1 Pau" sind nicht ausreichend. Aus den von der Abgabepflichtigen gelegten Rechnungen geht nicht hervor, dass Reinigungsarbeiten durchgeführt wurde bzw Personal verliehen wurde. Einige der von den Subunternehmern gelegten Rechnungen enthalten noch weitere Mängel: Fa. C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH: Die auf den Rechnungen angeführte UID-Nr. des Rechnungsaustellers ist unrichtig (siehe Beilage 1) Fa. E**** Personalleasing GmbH: Auf den vorgelegten Rechnungen ist der Firmenname nicht entsprechend dem Firmenwortlaut im Firmenbuch angeführt (siehe Beilage 1). Fa. F**** Handels GmbH: Auf den vorgelegten Rechnungen ist der Firmenname nicht entsprechend dem Firmenwortlaut im Firmenbuch angeführt (siehe Beilage 1). Fa. Tx**** Haustechnik GmbH: Die auf der Rechnung vom 25.10.2006 (Rechnungsbetrag über € 10.000,00) angeführte Kunden- UID-Nr. entspricht nicht der der Abgabepflichtigen. Fa. J**** Industriemontagen GmbH: Mit Wirkung 20.07.2007 wurde vom zuständigen Finanzamt die UID-Nr. der Fa. J**** Industriemontagen GmbH begrenzt. Dh, ab diesem Zeitpunkt hatte diese Firma keine gültige UID-Nr mehr. Die Rechnung vom 27.07.2007 enthält somit keine gültige UID-Nr. Fa. Z**** Bau GmbH: Laut Eintragung im Firmenbuch vom 31.01.2007 ist die Fa. Z**** Bau GmbH infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gem § 39 FBG aufgelöst. Somit war die diese Firma im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen vom 27.02.2007, 30.03.2007 und 27.04.2007 rechtlich nicht mehr existent. Fa. W**** Bau Transporte Malerei GmbH: Laut Eintragung im Firmenbuch vom 21.05.2008 ist die Fa. W**** Bau Transporte Malerei GmbH infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Somit war diese Firma im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen vom 13.04.2009 und 30.04.2009 rechtlich nicht mehr existent. Die Rechnung der Fa. G**xx** Immobilienverwaltung GmbH vom 24.08.2009 wurde nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die von der Bp betreffend die Fa. Q****. Handels GmbH festgestellten Fakten (siehe Beilage 1) geht die Bp davon aus, dass Herr R**** P**** der wahre (faktische) Machthaber dieser Gesellschaft war. Der Gesellschafter laut Firmenbuch, Herr U**** T**** fungierte lediglich als Strohmann. Infolgedessen war Herrn P**** und somit auch dem Unternehmen V**** P**** bekannt, dass die Fa. Q****. Handels GmbH die Umsatzsteuer, die sie in Rechnung stellte, nicht an das zuständige Finanzamt abführt. Außerdem erscheint es wirtschaftlich unsinnig, dass die Abgabepflichtige zwischen sich und die abgegebenen Dienstnehmer bzw andere Fremdleister ein Unternehmen einschiebt und dadurch den geringen Aufschlag, der in dieser Branche gegeben ist, wesentlich verringert. Dies sind weitere Gründe um im vorliegenden Fall den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen, die die Fa. Q****. Handels GmbH an die Abgabepflichtige legte, zu versagen. [...] Anm: Auf diese Ausführungen folgen eine Darstellung der Vorsteuer laut BP sowie eine Auflistung der Details zu den Fremdleistungen (Datum, Fremdleister und Betrag zu den einzelnen nicht anerkannten Vorsteuern). Tz. 7 Gewinnermittlung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Tz. 7.1 Einnahmen/Erlös- Zurechnungen | | 2005 | 2008 | 2009 | Einnahmen/Erlös- Zuschätzungen It. Bp netto (siehe Tz. 4) | 42. 900 ,00 | 3. 800 ,00 | 19. 200 ,00 Tz. 7.2 Fertige noch nicht abgerechnete Leistungen [...] Tz. 7.3 Fremdleistungen - nicht angemeldete Dienstnehmer | | 2005 | 2006 | 2007 | nicht abzugsfähige Ausgaben aus Fremdleistungen It. Bp (siehe Tz. 5) | 372. 690 ,00 | 319.958,23 | 79. 000 ,97 | zusätzliche Nettolohnkosten geschätzt It. Bp (siehe Tz. 5) | -179.900,00 | -188.200,00 | -71.500,00 | Berichtigung Buchungsfehler Fremdleistung Ü**** * | | | -1.944,00 | Erfolgsauswirkung | 192. 790 ,00 | 131. 758 ,23 | 5. 556 ,97 * Eine vom ungarischen Unternehmer Attila Ü**** gelegte Rechnung wurde im Jahr 2007 fälschlicherweise mit einem Betrag von € 216,00 anstatt mit € 2.160,00 als Aufwand verbucht. Die Differenz von € 1.944,00 wird von der Bp als Betriebsausgabe berücksichtigt. | | 2008 | 2009 | | nicht abzugsfähige Ausgaben aus Fremdleistungen It. Bp (siehe Tz. 5) | 674.251,27 | 835.743,00 | | zusätzliche Nettolohnkosten geschätzt It. Bp (siehe Tz. 5) | -634.200,00 | -443.200,00 | | zusätzliche Betriebsausgaben It. Bp USt Fa. Q****. Handels GmbH (siehe Tz. 5) | | -122.790,00 | | Erfolgsauswirkung | 40.051,27 | 269.753,00 | Tz. 7.4 Kosten der Privatsphäre [...] Tz. 7.5 Zusammenfassung | | 2005 | 2006 | 2007 | Gewinn It. Erklärung | 4.254,33 | 22.972,08 | 13.586,74 | Zurechnungen It. Bp | | | | Einnahmen/Erlös- Zurechnungen (siehe Tz. 7.1) | 42.900,00 | | | Fremdleistungen - nicht angemeldete Dienstnehmer (siehe Tz. 7.3) | 192.790,00 | 131.758,23 | 5.556,97 | Kosten der Privatsphäre (siehe Tz. 7.4) | 1.200,00 | 6.514,52 | 1.383,93 | Gewinn It. Bp | 241.144,33 | 161.244,83 | 20.527,64 | | 2008 | 2009 | | Gewinn It. Erklärung | 13.088,58 | 21.289,01 | | Zurechnungen It. Bp | | | | Einnahmen/Erlös- Zurechnungen (siehe Tz. 7.1) | 3.800,00 | 19.200,00 | | Fertige noch nicht abgerechnete Leistungen (siehe Tz. 7.2) | -68.040,00 | 6.210,00 | | Fremdleistungen - nicht angemeldete Dienstnehmer (siehe Tz. 7.3) | 40.051,27 | 269.753,00 | | Kosten der Privatsphäre (siehe Tz. 7.4) | 1.383,93 | 1.383,93 | | Gewinn It. Bp | -9.716,22 | 317.835,94 | Tz. 8 Einkommensteuer [...] Beilage 1 Fremdleister - Subunternehmer 1. Fa. A**** Bau GmbH: | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 19.05.2004 | Adresse Firmensitz: 3100 St. Pölten | ab 01.09.2004 | Gesellschafter: Dusan NN1 | ab 01.09.2004 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Dusan NN1 | | Konkurseröffnung: | 13.06.2005 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 14.01.2005 | | Regiearbeiten | 1760 Std | 22.000,00 | 4.400,00 | 12.02.2005 | DIV. Personal Dienstleistung | Regiearbeiten | 1320 Std | 16.500,00 | 3.300,00 | 18.03.2005 | DIV. Personal Dienstleistung | Regiearbeiten | 1180 Std | 14.750,00 | 2.950,00 | 15.04.2005 | DIV. Personal Dienstleistung | Regiearbeiten | 1628 Std | 20.350,00 | 4.070,00 Art der Bezahlung: bar Dr. Hans NN2 übermittelte in seiner Funktion als Masseverwalter der Fa. A**** Bau GmbH bezüglich der o. a. Firma eine Sachverhaltsmitteilung (Schreiben vom 29.06.2005) an die Staatsanwaltschaft St. Pölten. Darin führt er an, dass der Geschäftsführer der Fa. A**** Bau GmbH, Herr Dusan NN1 nicht auffindbar ist und dass die Firmensitzadresse 3100 St. Pölten, eine Scheinadresse ist, weil dort keine Hinweise auf die Fa. A**** Bau GmbH gibt und die Liegenschaft einen unbewirtschafteten und unbewohnten Eindruck macht. Die Fa. A**** Bau GmbH war somit an der die Firmensitzadresse 3100 St. Pölten, nicht existent. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelegen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Dusan NN1, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 2. Fa. C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 28.03.2004 | Adresse Firmensitz: 1130 Wien | ab Gründung | Gesellschafter: Janusz NN3 | ab 07.02.2004 | Anteile: 42,5% | | Lukasz NN4 | ab 17.05.2005 | Anteile: 57,5% | | Geschäftsführer: Lukasz NN4 | ab 17.05.2004 | Konkurseröffnung : | 04.11.2005 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 08.08.2005 | Regiearbeiten | | 1888 Std | 23.600,00 | 4.720,00 | 09.09.2005 | Regiearbeiten | | 2592 Std | 32.400,00 | 6.480,00 | 30.09.2005 | Regiearbeiten | | 1976 Std | 24.700,0 | 4.940,00 Art der Bezahlung: bar bei Rechnungsübergabe Mag. Stefan L. NN5 teilte in seiner Funktion als Masseverwalter der Fa. C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH mittels Schreiben vom 21.11.2005 dem Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf mit, dass es sich bei der Fa. C**** Bau-, Planungs-, und Handel GmbH um eine sogenannte "Briefkastenfirma" handelt und weiters weder eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer möglich war, noch ein Standort dieser Firma ausgemacht werden konnte. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelegen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Lukasz NN4, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. Die auf den Rechnungen angeführte UIDNr. des Rechnungsaustellers ist unrichtig (UIDNr. laut Rechnungen: 5696285, richtig: 56962825) 3. Fa. B**** Bau GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 16.08.2002 | Adresse Firmensitz: 1030 Wien | ab 10.12.2002 | Gesellschafter: Muhamedin NN6 | von 13.09.2004 bis 09.05.2005 | Anteile: 100% | | Gesellschafter: Laszlo L. NN7 | ab 09.05.2005 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Muhamedin NN6 | von 18.03.2004 bis 09.05.2005 | Geschäftsführer: Laszlo L. NN7 | ab 09.05.2005 | Zurückweisung des Antrages auf Konkurseröffnung: | 12.10.2005 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 08.04.2005 | Regiearbeiten | | 1510 Std | 18.875,00 | 3.775,00 | 09.05.2005 | Regiearbeiten | | 1672 Std | 20.900,00 | 4.180,00 | 06.06.2005 | Regiearbeiten | | 1840 Std | 23.000,00 | 4.600,00 Art der Bezahlung: bar Laut Auskunft von Dr. M. NN8, der Masseverwalter im Konkursverfahren der Fa. B**** Bau GmbH war, befand sich an der Adresse 1030 Wien, lediglich ein FAX-Gerät und keinesfalls der Sitz der Fa. B**** Bau GmbH. Die Unterschrift auf der vorgelegten Rechnung und dem entsprechenden Zahlungsbeleg, die vor dem 09.05.2005 ausgefertigt wurden, ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Muhamedin NN6 in dessen Reisepass. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelegen, die ab dem 09.05.2005 ausgefertigt wurden, ist keinesfalls ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Laszlo L. NN7, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 4. Fa. D**** Fassadenbau GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 09.07.2004 | Adresse Firmensitz: 1020 Wien | ab 04.11.2005 | Gesellschafter: Marko NN9 | ab 04.11.2005 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Marko NN9 | ab 04.11.2005 | Konkurseröffnung: | 11.04.2006 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 10.11.2005 | Regiearbeiten | | 680 Std | 8.500,00 | 1.700,00 | 10.11.2005 | Regiearbeiten | | 2192 Std | 27.400,00 | 5.480,00 | 12.12.2005 | Regiearbeiten | | 2264 Std | 28.300,00 | 5.660,00 | 30.12.2005 | Regiearbeiten | | 2344 Std | 29.300,00 | 5.860,00 | 30.01.2006 | Regiearbeiten | | 1788 Std | 22.350,00 | 4.470,00 Art der Bezahlung: bar Seitens des Finanzamtes Wien 6/7/15 wurde festgestellt, dass die Fa. D**** Fassadenbau GmbH an der Adresse 1020 Wien, nie existent war. Der Eigentümer und der Mieter dieser Wohnung gaben an, dass ihnen diese Firma nicht bekannt ist. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Mako NN9, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 5. Fa. E**** Personalleasing GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 02.04.2005 | Adresse Firmensitz: 1200 Wien | ab Gründung bis 28.02.2006 | Adresse Firmensitz: 1200 Wien | ab 28.02.2006 | Gesellschafter: Yasar NN10 | ab Gründung bis 28.02.2006 | Anteile: 100% | | Gesellschafterin: Kornelia NN11 | ab 28.02.2006 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer:Yasar NN10 | von 02.04.2005 bis 28.02.2006 | Geschäftsführerin: Kornelia NN11 | ab 28.02.2006 | Konkurseröffnung: | 14.09.2006 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 28.02.2006 | Regiearbeiten | | 2448 Std | 31.089,60 | 6.217,92 Art der Bezahlung: bar Die Geschäftsführerin der Fa. E**** Personalleasing GmbH, Frau Kornelia NN11, gab am 05.04.2006 gegenüber einem Erhebungsorgan des Finanzamtes Wien 21/22, Team SEG, an, dass sie die Geschäftsanteile an der Fa. Fa. E**** Personalleasing GmbH am 28.02.2006 gekauft hat. Sie gab weiters an, dass diese GmbH bis Anfang April 2006 keine Tätigkeit ausübte. Als sie die Geschäftsanteile erwarb, teilte ihr der vorherige Eigentümer und Geschäftsführer, Herr Yasar NN10 mit, dass die GmbH auch vorher keine Geschäfte mit Kunden durchgeführt hat. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird unterstützt durch die Anfragebeantwortung der Wr. Gebietskrankenkasse vom 30.01.2006, in der diese mitteilt, dass für die Fa. E**** Personalleasing GmbH kein Beitragskonto bisher geführt wurde. Weiters geht aus dem Abgabenkonto dieser Firma beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 hervor, dass bis einschließlich März 2006 keine Umsätze angefallen sind. Umso ungewöhnlicher ist es, dass seitens der Abgabepflichtigen im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung, die bei der Abgabepflichtigen für den Zeitraum 1/2005 - 3/2006 durchgeführt wurde, der Prüferin eine Kopie des Reisepasses von Frau Kornelia NN11 übergeben wurde. So wird Frau NN11 als Kontaktperson für das Geschäft zwischen der Abgabepflichtigen und der Fa. A. GmbH herangezogen und zwar für einen Zeitraum, in dem sie zu dieser GmbH noch keine Beziehung hatte. Die Unterschrift auf der vorgelegten Rechnung ist nicht ident mit der Unterschrift der damaligen Geschäftsführerin Kornelia NN11, die diese mit der Musterfirmazeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. Auffällig ist auch noch, dass auf den vorgelegten Rechnungen der Firmenname ("E**** Bau u Personalleasing GmbH") nicht entsprechend dem Firmenwortlaut im Firmenbuch ("E**** Personalleasing GmbH) angeführt ist. 6. Fa. F**** Handels GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 30.10.2003 | Adresse Firmensitz: 1160 Wien | ab 03.01.2006 | Gesellschafter: Alek NN12 | ab 16.01.2006 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Alek NN12 | ab 22.12.2005 | Konkurseröffnung: | 23.05.2006 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 20.03.2006 | Schneeräumung | | | 42.100,00 | 8.420,00 | 30.03.2006 | Personalbereitstellung | | | 30.200,00 | 6.040,00 Art der Bezahlung: bar Von der Hausverwaltung ABS Immobillien Management GmbH, die für die Verwaltung des Objektes in 1160 Wien, zuständig ist, wurde am 29.04.2011 auf Anfrage angegeben, dass eine Fa. F**** Handels u. Bau GmbH nie Mieter in diesem Objekt war. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Alek NN12, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. Auffällig ist auch noch, dass auf den vorgelegten Rechnungen der Firmenname ("F**** Handels u. Bau GmbH") nicht entsprechend dem Firmenwortlaut im Firmenbuch ("F**** Handels GmbH) angeführt ist. 7. Fa. Fx**** Handels GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 10.08.2005 | Adresse Firmensitz: 1150 Wien | ab Gründung | Gesellschafter: Richard NN13 | ab 10.08.2005 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Richard NN13 | ab 10.08.2005 | (ist It. Urkundensammlung Firmenbuch der deutschen Sprache nicht kundig) | Konkurseröffnung: | 28.09.2006 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 28.04.2006 | Regiearbeiten | | 2675 Std | 34.240,00 | 6.848,00 | 31.05.2006 | Regiearbeiten | | 2195 Std | 28.096,00 | 5.619,20 Art der Bezahlung: bar Am 29.04.2011 wurde seitens Frau F. NN14, Eigentümerin des Gebäudes in 1150 Wien, seauf Anfrage angegeben, dass eine Fa. Fx**** Handels GmbH nie Mieterin in diesem Objekt war. Die Unterschrift auf den vorgelegten Zahlungsbestätigungen betreffend die o.a. Rechnungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Richard NN13, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. 8. Fa. Tx**** Haustechnik GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 31.08.2004 | Adresse Firmensitz: nnnn N-Ort, T-Straße 10 | ab 02.05.2006 | Gesellschafter: VN1 NN15 | ab 6.02.2006 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: VN1 NN15 | ab 06.02.2006 | Konkurseröffnung : | 31.01.2007 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 25.10.2006 | Regiearbeiten | Juni | 1874 Std | 69.563,38 | 13.912,67 | | | Juli | 1893 Std | | | | | August | 1790 Std | | | 29.11.2006 | Regiearbeiten | November | 477 Std | 6.201,00 | 1.240,20 Art der Bezahlung: bar Am 28.04.2011 gab der Eigentümer des Gebäudes in nnnn N-Ort, T-Straße 10, auf Anfrage an, dass eine Fa. Tx**** Haustechnik GmbH nie Mieterin in diesem Objekt war. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Janes NN15, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. Auffällig ist auch noch, dass auf den vorgelegten Rechnungen eine unrichtige Firmenbuchnummer (12345x) angeführt ist. Die richtige Firmenbuchnummer lautet 12543x. Weiters entspricht die auf den Rechnungen angeführte Kunden- UIDNr. nicht der der Abgabepflichtigen. 9. Fa. J**** Industriemontagen GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 20.06.2006 | Adresse Firmensitz: 1050 Wien | ab Gründung | Gesellschafter: Marek NN16 | ab 19.09.2006 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Marek NN16 | ab 19.09.2006 | Konkurseröffnung: | 28.09.2007 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto | Ausgewiesene USt | 28.12.2006 | Regiearbeiten | | 448 Std | 5.824,00 | 1.164,00 | 31.01.2007 | Regiearbeiten | | 501 Std | 6.913,80 | 1.382,76 | 29.05.2007 | Regiearbeiten | | 590 Std | 7.670,00 | 1.534,00 | 29.06.2007 | Regiearbeiten | | 560 Std | 7.280,00 | 1.456,00 | 27.07.2007 | Regiearbeiten | | 475 Std | 6.175,00 | 1.235,00 Art der Bezahlung: bar Seitens der Fa. Dr. VN2 NN17 Immobilienverwaltung OG, die mit der Verwaltung des Objektes 1050 Wien, beauftragt ist, wurde am 29.04.2011 auf Anfrage angeben, dass eine Fa J**** Industriemontagen GmbH nie Mieterin in diesem Objekt war. Außerdem gibt es die Einheit Top Nr. 7 A in diesem Gebäude nicht. Die Unterschrift auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist nicht ident mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers Marek NN16, die dieser mit der Musterfirmenzeichnungserklärung an das zuständige Handelsgericht übermittelt hat. Weiters entspricht die auf der Rechnung Nr. 00116-12-2006 vom 28.12.2006 angeführte Kunden UIDNr. nicht der der Abgabepflichtigen. Mit Wirkung 20.07.2007 wurde vom zuständigen Finanzamt die UIDNr. der Fa. J**** Industriemontagen GmbH begrenzt. D.h., ab diesem Zeitpunkt hatte diese Firma mehr keine gültige UIDNr. Die Rechnung Nr. 0096/07 vom 27.07.2007 enthält somit keine gültige UIDNr. 10. Fa. Z**** Bau GmbH | Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch | 12.10.2002 | Adresse Firmensitz: 1160 Wien | ab 14.01.2005 | Gesellschafter: Jozsef NN18 | ab 25.10.2006 | Anteile: 100% | | Geschäftsführer: Jozsef NN18 | ab 25.10.2006 | Zurückweisung des Antrages auf Konkurseröffnung: | 02.01.2007 An die Abgabepflichtige gelegte Rechnungen | Datum | Leistungsbeschreibung | Rechnungsbetrag netto |

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1390-W/12
Stammnummer
61734
Gültig
19.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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