Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0241-W/06
1. Kein Vorsteuerabzug aus mangelhaften Rechnungen ohne Hinweis auf andere Belege 2. Leistungserbringung durch Übergabe eines streng nach Vorgaben des Auftraggebers gezeichneten Bauplanes (Reinzeichnen) ohne eigene geistige Planungsleistung 3. Keine rückwirkende (ex tunc) Rechnungsberichtigung auch nach EuGH-Urteil "Panon Gép" 4. Kein Treu und Glauben bezüglich Rechnungsmerkmale und Vorsteuerabzug 5. Einheitliches Zielgebiet für Tagesgelder (Diäten), wenn die Gemeinde aus mehreren unselbständigen Ortschaften besteht 6. Auch eine ausschließliche betriebliche Nutzung muss nachgewiesen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-W/06vom 14.09.2011Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus Rechnungen mit dem Inhalt "Für die Lieferung der beauftragten Planung laut Ihrer Vorgabe und Kontrolle verrechnen wir Ihnen laut Auftrag Rechnung wie folgt" steht ein Vorsteuerabzug nicht zu, da:
- einerseits die Lieferung oder sonstige Leistung sowie deren Zeitraum bzw. Zeitpunkt nicht ausreichend bezeichnet sind und
- andererseits eine solche Rechnung bezüglich der fehlenden Rechnungsmerkmale auch keinen tauglichen Hinweis auf andere Belege enthält, da letztere nicht ausreichend bezeichnet und daher allein aus den Angaben in der Rechnung nicht eindeutig identifizierbar sind.
Das Zeichnen von Bauplänen streng nach Vorgaben des Auftraggebers (Reinzeichnung nach Skizze oder Vorzeichnung) stellt eine sonstige Leistung dar, die bei Übergabe des fertigen Planes erbracht ist. Da es sich nicht um eine eigenständige Planungsleistung handelt, liegt kein Leistungszeitraum vor, sondern ist der Tag der Übergabe des fertig gezeichneten Planes als Tag der Leistungserbringung anzusehen.
Auch nach dem Verständnis des EuGH-Urteils 15.7.2010, C-368/09, Pannon Gép Centrum kft, ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zur Erlangung des Vorsteuerabzuges nicht möglich, da der EuGH in diesem Urteil nur ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend Richtlinienkonformität bestimmter in nationalen Rechtsvorschriften normierter Rechnungsmerkmale betreffend Rechnungsnummerierung, nämlich
- die Verpflichtung, dass eine berichtigte Rechnung zur gleichen Serie gehören muss wie die Gutschrift, mit denen die fehlterhafte Rechnung aufgehoben wird,
nicht jedoch über die Zulässigkeit einer Rechnungsberichtigung ex tunc zu entscheiden hatte.
Da es sich bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer nicht um eine Ermessensentscheidung handelt und die Rechnungsmerkmale im Umsatzsteuergesetz auch nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben sind, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn ihn das Finanzamt während einer Prüfung nicht rechtzeitig vor Konkurseröffnung des Rechnungsausstellers (vor diesem Zeitpunkt wäre vielleicht noch eine Rechnungsberichtigung möglich gewesen) auf die Mangelhaftigkeit der Rechnungen aufmerksam machte und überdies Rechnungen außerhalb des Prüfungszeitraumes ausgestellt wurden.
Die Regel, dass bei Ermittlung von Tagesgeldern (Diäten) Wien mit seinen einzelnen Gemeindebezirken als ein Zielort anzusehen ist, gilt auch für andere Gemeinden in Österreich, deren Gebiet mehrere unselbständige Ortschaften umfasst.
Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein ausschließlich einer Person zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug niemals privat verwendet wird. Es wäre am Berufungswerber gelegen gewesen, die behauptete ausschließliche betriebliche Nutzung durch geeignete Unterlagen, wie etwa ein lückenloses Fahrtenbuch, nachzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 24. August 2004 gegen die Bescheide des FA vom 22. Juli 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 nach der am 26. März 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
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Umrechnungstabelle:
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S
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= €
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Umsatzsteuer-Zahllast
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1999
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221.343,00
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16.085,62
|
2000
|
777.058,00
|
56.471,01
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2001
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224.531,00
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16.317,30
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Einkommensteuer
|
|
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1999
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276.250,00
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20.075,87
|
2000
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0,00
|
0,00
|
2001
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74.559,00
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5.418,41
Entscheidungsgründe
Folgende Abkürzungen wurden verwendet:
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KB
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KB
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M
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M
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A-GmbH
|
A-GmbH
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S-Platz
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S-Platz
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K-GmbH
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K-GmbH
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C-Gasse
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C-Gasse
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AK
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AK
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KW
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KW
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HD-GmbH
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HD-GmbH
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HA-GmbH
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HA-GmbH
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H-Gasse
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H-Gasse
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ME
|
ME
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ES
|
ES
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IC
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I
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RR
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RR
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DR
|
DR
|
ST
|
ST
a) Bescheide
Berufungsgegenständlich sind Feststellungen einer Außenprüfung.
In einem Schreiben an die Prüferin vom 22. Juli 2001 [Arbeitsbogen (AB) Seite 460f] gab der Berufungswerber (Bw.) an:
"Betrifft: Unser Gespräch am 18.07.01 [...] In Bezug auf unser Gespräch voriger Woche möchte ich Ihnen die Unterlagen für die Subunternehmerleistung der heurigen Vertragsabwicklung übersenden. Ich mache es mir wirklich nicht einfach und kann Ihnen vergewissern, dass ich einen Subunternehmer vor Auftragserteilung genau kontrolliere, ob Leistung und Rechtmäßigkeit gegeben ist. Ich habe gerade in den letzten Jahren bewiesen, dass mein Unternehmen ordentlich arbeitet, meine Steuern rechtzeitig und gewissenhaft bezahlt werden und aufgrund der Gewinne bin ich auch ein sehr guter Steuerzahler - siehe die Bilanz der beiden Jahre. Daher kann ich es nicht vertragen, dass untertönige Anschuldigungen im Gespräch laut werden. Ich bin in meiner Gemeinde neben meiner beruflichen Tätigkeit auch im Gemeindevorstand beschäftigt und kann mir in keinster Weise auch nur im Unterton ein steuerliches Vergehen leisten. Ich arbeite täglich weit mehr als das Doppelte eines Normalverdieners (was aufgrund des Umsatzes auch leicht erklärbar ist, oder glauben Sie, dass ein Auftraggeber wie z. B. KB [KB], M [M] etc. nur einen Schilling herschenkt) und verstehe daher Ihre Vorgangsweise in der Prüfung der Umsatzsteuer überhaupt nicht. Sie waren im Dezember in meiner Kanzlei und Sie haben sich die Arbeiten angesehen. Heute haben wir Juli 2001 und ich habe seither von Ihnen nichts erfahren. Daher bin ich vorige Woche zu Ihnen gegangen um vorsichtig einmal anzufragen, ob in der Sache überhaupt je einmal ein Abschlußbericht gemacht wird. Ich habe den Subunternehmer vor Auftragserteilung geprüft, die Aufträge entgegengenommen und natürlich wurde auch die Bezahlung über mein Geschäftskonto durchgeführt. Ich habe eine ordentliche Arbeit dafür bekommen, die wiederum ich gewinnbringend mit meinem Wissen und Geschick weiterverkauft habe. Daher ist es mir auch gelungen, solche Gewinne zu erzielen. Ich haben nur zwei Möglichkeiten um in Zukunft eine solche für mich ärgerliche Belastung durch das Finanzamt zu vermeiden: 1.) Ich nehme nur mehr Aufträge an, die ich selbst machen kann. Somit könnte ich solch große Aufträge vergessen. 2.) Ich gründe eine Ges.m.b.H. und bekomme auch meinen eigenen Gehalt und stelle Mitarbeiter an - die Verantwortung ist somit begrenzt, was sich in unserem Wirtschaftsbereich ohnehin aufgrund der Konkursverfahren täglich zeigt. Ich bin mit Leidenschaft selbständiger Einzelunternehme[r] und kann Ihnen vergewissern, dass ich sämtliche Aufträge ordentlich abwickle und daher bitte ich um Abschluss der USt-Prüfung und wenn es möglich ist um ein Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten."
Dem Bericht vom 20. Juli 2004
über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 bis 2001 und Umsatzsteuersonderprüfung 1-12/003 [Dauerbelege (DB) Seite 25ff] sind folgende berufungsgegenständliche Feststellungen zu entnehmen:
Tz 15 Vorsteuer:
In der Aufwandsposition "Fremdarbeiten" seien Zahlungen an diverse Baufirmen als Betriebsausgabe abgesetzt worden. Im Zuge einer Erhebung am 20. April 2000 habe der Bw. mitgeteilt, dass er als planender Baumeister für M und KB tätig sei. Da die Projekte sehr umfangreich seien, seien Arbeiten (Fertigteilzeichnungen, Elementierungsarbeiten) ausgelagert und von Subfirmen geleistet worden. Im Jahr 2000 seien diese Subleistungen von der A-GmbH (A-GmbH), 1200 Wien, S-Platz (S-Platz), und von der K-GmbH (K-GmbH), 1100 Wien, C-Gasse (C-Gasse), geleistet und dafür Rechnungen gelegt worden. Laut einer Aufstellung der Prüferin handelt es sich um 15 Rechnungen der A-GmbH (Vorsteuern gesamt S 435.400,00) und 5 Rechnungen der K-GmbH (Vorsteuern gesamt S 105.301,33).
Aus diesen Eingangsrechnungen seien im Jahr 2000 Vorsteuern in Höhe von S 540.701,33 in Abzug gebracht worden. In den vorliegenden Rechnungen werde lediglich unter Bauvorhaben der Auftraggeber angeführt, nicht jedoch die erbrachte Leistung. Die Rechnungen würden hiezu folgende Angaben enthalten: "Für die Lieferung der beauftragten Planung laut Ihrer Vorgabe und Kontrolle verrechnen wir Ihnen laut Auftrag Rechnung wie folgt" (Rechnungen der A-GmbH), "Für die Subunternehmerleistung laut Ihrer Vorgabe und Kontrolle verrechnen wir Ihnen laut Auftrag Rechnung wie folgt" (Rechnungen der K-GmbH). Nicht enthalten in diesen Rechnungen sei auch der Leistungszeitraum. Kostenvoranschläge, Unterlagen zur Auftragserteilung seien nicht vorgelegt worden, da laut Bw. alles mündlich (telefonisch oder persönlich) vereinbart worden sei. Zu den oben angeführten Rechnungen hätten vorerst keine Aufzeichnungen, die die erbrachten Leistungen dokumentieren würden, vorgelegt werden können. Im Zuge der Besprechung am 7. Oktober 2003 sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass der Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsrechnungen versagt werde. Im August 2003 sei der Betriebsprüfung ein Schreiben der A-GmbH vom 14. August 2003 übermittelt worden, in dem der Leistungszeitraum und als Beilage in der Kopie eines Stundenberichtes die Bezeichnung der Leistung angeführt worden sei. In einer Aktennotiz seitens des steuerlichen Vertreters werde Folgendes festgehalten: Am Sitz der Geschäftsleitung der A-GmbH sei nach mehrmaligen Versuchen eine Sekretärin angetroffen worden. Die Bekanntgabe ihres Namens sowie der neuen Telefon- bzw. Handynummer sei verweigert worden. Bei einem weiteren Besuch am Firmensitz sei eine andere Sekretärin anwesen gewesen, die auch die Bekanntgabe ihres Namens verweigert habe. Laut Prüferin handle es sich um bei der A-GmbH eine in Wien [Adresse siehe oben] ansässige Firma. Als Geschäftsführerin sei Frau AK (AK) mit Wohnsitz ebendort im Firmenbuch ausgewiesen. Laut Auskunft des für die A-GmbH zuständigen Finanzamtes sei bereits im Jahr 2001 am Firmensitz der A-GmbH niemand angetroffen worden. Im Zuge der Erhebungen seitens dieses Finanzamtes sei festgestellt worden, dass die A-GmbH seit ca. 2 Jahren an der Adresse nicht mehr ansässig sei (laut Auskunft des Hauseigentümers) und eine Privatperson die Wohnung gemietet habe. Am 25. September 2003 sei seitens der Prüferin eine Erhebung durchgeführt worden. Es habe weder am Eingangstor noch an der Wohnungstür ein Hinweis auf eine Baufirma gefunden werden können.
Gemäß
§ 12 UStG könne ein Unternehmer Vorsteuerbeträge dann abziehen, wenn ein anderer Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG) für eine für sein Unternehmen erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung die Steuer ausweise. Gemäß
§ 11 UStG müsse eine Rechnung nachfolgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
2. Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder Leistung
3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
4. Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt
5. Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
Da die Angaben bezüglich Art und Umfang der sonstigen Leistung und der Tag der Lieferung der sonstigen Leistung in den oben angeführten Rechnungen fehlen würden und die vom Bw. vorgelegte Rechnungsberichtigung seitens der Betriebsprüfung nicht anerkannt werde, sei der Vorsteuerabzug in Höhe von S 540.701,33 im Jahr 2000 zu versagen. Dieser Betrag werde im Jahr 2000 als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Tz 17 Kraftfahrzeugaufwand:
Im Betriebsvermögen des Bw. würden sich nachfolgende Kraftfahrzeuge befinden:
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Kennzeichen
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Anmeldung
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Abmeldung
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Chrysler Grand Voyager
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...1
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09.5.1997
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16.12.1997
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Chrysler Grand Voyager
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16.12.1997
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Skoda Fabia
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...O
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28.12.2000
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Opel Astra
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...C
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07.3.1996
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Die Kosten für den Chrysler (vorsteuerabzugsfähig) seien zu 100%, für den Skoda zu 55% und den Opel zu 70% als Betriebsausgaben abgesetzt worden. In einer Stellungnahme sei der Betriebsprüfung mitgeteilt worden, dass der Opel für jegliche Botenfahrt sowie teilweise Kundenbesuche und der Skoda Fabia von den beiden älteren Söhnen für verschiedene Tätigkeiten genützt werde. Ein Fahrtenbuch werde für keinen der PKW's geführt. Betriebsausgaben in nachfolgender Höhe seien im Prüfungszeitraum den Gewinn mindernd geltend gemacht worden:
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1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
Chrysler Grand Voyager
|
210.886,28
|
188.293,98
|
253.949,38
|
Skoda Fabia
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27.927,05
|
27.649,93
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28.150,50
|
Opel Astra
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16.612,05
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11.844,14
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26.093,65
Voyager:
Auf dem Konto 6160 Kfz-Kosten LKW sei im Jahre 2000 die Zahlung von Strafmandaten in Höhe von S 1.672,73 ("Vorsteuer S 77,27") als Betriebsausgaben erfasst worden. Dieser Aufwand sei gemäß
§ 20 EStG nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Des Weiteren seien Treibstoffkosten in Höhe von S 4.545,67 (Vorsteuer S 913,13) doppelt verbucht worden.
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2000
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|
S
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|
1.672,73
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|
4.545,67
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Gewinnerhöhung
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6.218,40
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Vorsteuer
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990,40
Privatanteil Voyager:
Für eine private Nutzung des Kraftfahrzeuges seien keine Kosten ausgeschieden worden. Bei einer 100% betrieblichen Nutzung sei dies durch die Führung eines Fahrtenbuches zu dokumentieren. Im Prüfungszeitraum sei keine Fahrtenbuchführung erfolgt. Der Bw. sei in der Zeit 1. Jänner bis 28. Februar 1999 bei einem genannten Unternehmen beschäftigt und ab Mai 2000 als Gemeinderat an seinem Wohnort in Niederösterreich tätig gewesen. Es sei daher unglaubwürdig und widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass das Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt worden sei. Mangels Führung eines Fahrtenbuches sei der Privatanteil gemäß
§ 184 BAO in Höhe von 20% der Kfz-Kosten ermittelt worden.
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1999
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2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
Chrysler Grand Voyager
|
210.886,28
|
188.293,98
|
253.949,38
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lt. Außenprüfung
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-6.218,40
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|
210.886,28
|
182.075,58
|
253.949,38
|
Gewinnerhöhung
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42.177,26
|
36.415,12
|
50.789,88
|
Vorsteuer
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7.983,49
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7.239,14
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9.514,66
Opel und Skoda:
Die Aufwendungen für diese beiden Kraftfahrzeuge würden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da sich nach Ansicht der Betriebsprüfung Privatvermögen darstellen und nur für gelegentliche betriebliche Fahrten verwendet würden. Insbesondere deshalb, weil zum Zeitpunkt der Besprechung am 17. Juni 2003 in 1230 Wien (zweite Geschäftsanschrift des Bw.) beide Fahrzeuge nicht hätten besichtigt werden können. Der Opel habe sich bei der Gattin des Bw. befunden, die in 1160 Wien (unter Angabe der Adresse) als Hausbesorgerin beschäftigt sei. Der Skoda habe beim Sohn des Bw. in 1220 Wien befunden. Für betriebliche Fahrten werde ein jährlicher Aufwand in Höhe von S 24.500,00 (Kilometergeld für 5.000 km) anerkannt.
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1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
Opel Astra
|
27.927,05
|
27.649,93
|
28.150,50
|
Skoda Fabia
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16.612,05
|
11.844,14
|
26.093,65
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44.539,10
|
39.494,07
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54.244,15
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KM-Geld lt. Außenprüfung
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24.500,00
|
24.500,00
|
24.500,00
|
Gewinnerhöhung
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20.039,10
|
14.994,07
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29.744,15
Tz 20 Reisekosten:
Im Prüfungszeitraum seien Reisekosten (Tagesdiäten) in nachfolgender Höhe als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden:
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1999
|
2000
|
2001
|
S
|
S
|
S
|
86.703,54
|
113.672,47
|
81.409,88
Eine Überprüfung von Diäten im Jahr 2001 habe ergeben, dass für Fahrten innerhalb Wiens, wo [neben dem Wohnort in Niederösterreich] eine weitere Betriebsstätte vorhanden sei, und für Reisen im Nahbereich innerhalb von 25 km sowie für Besuche bei den Firmen KB und M in G Diäten verrechnet worden seien. Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG sei der Verpflegungsmehraufwand bei Reisen dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn die betrieblich veranlasste Reise nicht im örtlichen Nahbereich liege. Der Verpflegungsmehraufwand könne bei regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am Einsatzort ab dem 6. Tag und bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am Einsatzort ab dem 16. Tag nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Außerdem erscheine es unglaubwürdig, dass täglich 12 Stunden im Außendienst verbracht worden seien. Im Monat März 2001 seien Tagesdiäten in Höhe von S 10.800,00, das seien 30 Tage à S 360,00, und im Februar 2001 S 9.360,00, das seien 26 Tage à S 360,00, geltend gemacht worden. Die Reisekosten 1999 und 2000 würden in Anlehnung an die für das Jahr 2001 ermittelten, nicht als Betriebsausgabe absetzbaren Ausgaben mit 62% laut einer im Bericht wiedergegeben Ermittlung gekürzt.
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1999
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2000
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2001
|
|
S
|
S
|
S
|
Gewinnerhöhung
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53.756,19
|
46.800,00
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50.474,13
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[70.476,93]
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Vorsteuer
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5.375,62
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4.680,00
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5.047,41
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[7.047,69]
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[Feststellung UFS: Für das Jahr 2000 wäre bei 62% von 113.672,47 eine Gewinnerhöhung von S 70.476,93 und Vorsteuer von S 7.047,69 rechnerisch richtig.]
Tz 21 Reparaturen und Instandhaltungen:
Auf dem Konto 6110 sei im Jahr 1999 ein Betrag von S 161.394,37 für die Probebohrung, Brunnenbohrung und Errichtung des Brunnens [am Wohnort des Bw.], Lagerplatz, verbucht worden. Die Kosten seien sofort als Betriebsausgaben abgesetzt worden. Da sich auf dem von der Firma KW (KW) erworbenen Objekt kein Brunnen befunden habe, seien diese Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrage 33 Jahre. Da das Betriebsgelände derzeit nicht genutzt werde, sei eine Afa nicht zulässig.
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1999
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|
S
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Gewinnerhöhung
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161.394,37
Das zuständige Finanzamt (FA) folgte diesen und weiteren, jedoch nicht berufungsgegenständlichen Feststellungen und erließ am 22. Juli 2004 entsprechende Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001.
b) Berufung
Der Bw. erhob die Berufung vom 24. August 2004 (Akt 2001 Seite 32ff) brachte im nachfolgenden Schreiben vom 14. September 2004 (AS 36ff) vor:
1) Vorsteuerabzug Tz 15:
Im Zuge der Betriebsprüfung sei ein Vorsteuerabzug in Höhe von S 540.701,33 im Jahr 2000 versagt worden. Als Begründung werde vom FA angeführt, dass die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Rechnungen nicht sämtliche für den Vorsteuerabzug notwendigen Merkmale gemäß
§ 11 UStG aufweisen würden. In den Rechnungen würden laut FA die Angaben bezüglich Art und Umfang der sonstigen Leistungen und der Tag der sonstigen Leistung fehlen. Der Bw. halte zunächst die Chronologie des Abgabenverfahrens fest: Am 18. April 2000 sei von einem namentlich genannten Prüfer eine [andere, vorhergehende] Prüfung gemäß
§ 144 BAO durchgeführt worden. Gegenstand der Prüfung seien die Subunternehmerleistungen gewesen und der Prüfer habe sich vom Subunternehmer HD-GmbH (HD-GmbH) Kopien der Pläne bzw. Rechnungen gemacht. Eine Beanstandung der Rechnungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Merkmale für den Vorsteuerabzug sei nicht vorgenommen worden. Mit [späterem] Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 21. November 2000 sei eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO anberaumt worden. Gegenstand der Prüfung sei Umsatzsteuer und Einkommensteuer 10/1999 bis 9/2000 gewesen. Im Zuge dieser Umsatzsteuerprüfung seien auch die Rechnungen der Subunternehmer A-GmbH und K-GmbH vorgelegt und geprüft worden. Bei dieser Umsatzsteuernachschau sei der Bw. nicht auf Formmängel in den Rechnungen hingewiesen worden. Am 18. Juli 2001 sei dem Bw. von der nunmehrigen Prüferin mitgeteilt worden, dass er bei Subunternehmerleistungen vorsichtig sein müsse. Auch zu diesem Termin sei vom FA noch kein Hinweis an den Bw. gemacht worden, dass die Rechnungen nicht den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen entsprechen würden. Am 20. Februar 2003 sei der Bw. von der Prüferin angerufen worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Umsatzsteuernachschau auf eine Betriebsprüfung ausgedehnt werde. Auch zu diesem Termin sei der Bw. noch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass teilweise die Rechnungen "an die Subunternehmer" nicht den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen entsprechen würden. Erst am 10. Juli 2003 sei in einer Besprechung im FA unter Beisein des Bw. und einer namentlich genannten Mitarbeiterin sowie des Steuerberaters erstmals vom FA festgestellt worden, dass teilweise Rechnungen von Subunternehmern nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würden. Vom Steuerberater sei damals auf das Recht der Rechnungsberichtigung hingewiesen und mitgeteilt worden, dass die Rechnungen innerhalb einer angemessenen Frist berichtigt würden.
a) Verspätete Information an den Bw. betreffend Formmängel vom FA:
Wenn das FA bereits im April 2000 eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt hätte, wobei Prüfungsschwerpunkt noch dazu die Leistungen von Subunternehmern gewesen sei, stelle sich die Frage, warum zum damaligen Zeitpunkt das FA den Bw. nicht über die Formmängel in den Rechnungen hingewiesen habe. Noch dazu sei der damalige Prüfer vom Bw. befragt worden, ob mit den Subunternehmerleistungen alles in Ordnung sei. Auch ein Jahr später sei von der nunmehrigen Prüferin dem Bw. nur mitgeteilt worden dass er mit Subunternehmern vorsichtig sein soll. Bereits im Jahr 2000 habe der Bw. entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Subunternehmer vom Finanzamt angefordert. Diese könnten bei Bedarf angefordert werden. Wäre der Bw. vom FA bereits im Zuge der Umsatzsteuernachschau im Jahr 2000 über die Formalmängel in den Rechnungen des Subunternehmer A-GmbH und K-GmbH informiert worden, wäre zum damaligen Zeitpunkt auch eine Rechnungsberichtigung der K-GmbH möglich gewesen. Der Bw. habe sich auf den Grundsatz Treu und Glauben berufen und sei davon ausgegangen, dass die Rechnungen ordnungsgemäß seien - keine Beanstandungen bei der Umsatzsteuernachschau. Wäre der Bw. zum Zeitpunkt der Umsatzsteuernachschau am 18. April 2000 bzw. 21. November 2000 über die Formalmängel informiert worden, hätte dieser sofort eine entsprechende Rechnungsberichtigung veranlassen können und für die zukünftigen Rechnungen auf die ordnungsmäßige Ausstellung der Rechnung achten können. Durch die verspätete Information am 10. Juli 2003, also mehr als drei Jahre später, sei eine Rechnungsberichtigung für die Firma K-GmbH nicht mehr möglich gewesen, da diese in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen sei.
b) Ordnungsgemäß durchgeführte Rechnungsberichtigung:
Die A-GmbH sei laut aktuellem Firmenbuchauszug nicht im Konkurs und somit auch eine Rechnungsberichtigung vom Subunternehmer einforderbar. Diese Rechnungsberichtigung sei auch ordnungsgemäß, wie mit dem FA besprochen, durchgeführt worden (unter Hinweis auf ein Schreiben "Rechnungsberichtigung", Beilage 1 der Berufung, AS 78). Es seien somit die Formalmängel der Eingangsrechnungen "an die A-GmbH" entsprechend den Vorschriften behoben. Warum werde dem Bw. die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung verweigert? Nur der Umstand, dass die Abgabenbehörde am angegebenen Firmensitz niemanden habe antreffen können, könne nicht dazu führen, dass die Rechnungsberichtigung verweigert werde. Den Bw. nicht über Formalmängel im Zuge einer Umsatzsteuernachschau zu informieren und über drei Jahre abzuwarten und anschließend Formalmängel bei den Rechnungen festzustellen und dadurch dem Bw. die Rechnungsberichtigung nur mehr erschwert möglich sei, halte der Bw. von Seiten des FAes als ungemessen. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass das FA bewusst den Bw. nicht informiert habe, in der Hoffnung dass in drei Jahren die Subunternehmer nicht mehr existieren würden und so dem Bw. eine Rechnungsberichtigung nicht mehr möglich sei. Der Bw. halte es als eine Verpflichtung des FAes, Mängel bei der Rechnungsausstellung umgehend dem Bw. mitzuteilen und nicht über drei Jahre zu warten.
c) Ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch die Subunternehmer:
Wesentlich sei für den Bw., dass die Leistungen der Subunternehmer ordnungsgemäß erfüllt worden seien. An die Subunternehmer sei auf Grund der ordnungsgemäßen Leistungserfüllung auch die Gegenleistung (Bezahlung inklusive Umsatzsteuer) erbracht worden. Der Bw. habe somit eine ordnungsgemäße Leistung erhalten, diese wie vereinbart an den Subunternehmer bezahlt und noch dazu habe er sich von der Unternehmereigenschaft des Subunternehmers mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt überzeugt. Wenn der Bw. im April 2000 im Zuge der Umsatzsteuernachschau mit Schwerpunkt "Leistungen Subunternehmer" nicht auf Formalmängel bei der Rechnungslegung hingewiesen werde, könne er sich entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf berufen, dass die Rechnungen den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechen würden oder sollte es nicht Aufgabe einer Umsatzsteuernachschau sein, Formalmängel festzustellen und diese dem Bw. umgehend mitzuteilen. Vom FA seien die Leistungen der Subunternehmer nicht angezweifelt worden. Die Leistungserfüllung der Subunternehmer könne auch mit zahlreichen Unterlagen, wie zB Plänen, dokumentiert werden. Das FA habe bereits im Zuge des Abgabenverfahrens die Möglichkeit gehabt, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Leistungserfüllung würden auszugsweiße einige Pläne beigelegt (unter Hinweis auf Beilage 2 der Berufung, AS 79ff).
d) Fehlende Angaben gemäß
§ 11 UStG:
In den Umsatzsteuerrichtlinien werde unter Rz 1828 ausgeführt: "Wurde für eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung ein Beleg ausgestellt, der grundsätzlich als Rechnung zu qualifizieren ist, aber Mängel (zB keine oder unvollständige Angabe des Abnehmers) aufweist, so berechtigt diese Abrechnung nur nach entsprechender Rechnungsberichtigung durch den Leistenden zum Vorsteuerabzug."
In Rz 1829 werde ausgeführt: "Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung kann in der Weise erfolgen, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden (Berichtigungsnote) oder eine komplette berichtigte Rechnung unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wird. Auch Sammelberichtigungen sind möglich."
Im konkreten Fall sei für die mangelhaften Rechnungen der A-GmbH eine entsprechende Sammelberichtigung vorgenommen worden, die gemäß Rz 1829 anzuerkennen sei. Die Berichtigung sei innerhalb der vom FA gesetzten Frist durchgeführt worden. Der Bw. sei vom FA nicht informiert worden, dass die vorgelegte Rechnungsberichtigung nicht anerkannt werde. Der Bw. halte fest, dass es sich bei der A-GmbH um eine im Firmenbuch eingetragene GmbH handle und diesfalls eine Rechnungsberichtigung auf jeden Fall möglich sei. Die vom FA angeführten Argumente, dass an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse niemand antreffbar gewesen sei, seien haltlos. Die vorgenommene Rechnungsberichtung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Das vom FA zufällig bei einer Überprüfung am Firmensitz der A-GmbH niemand angetroffen worden sei, sei für die Anerkennung der Rechnungsberichtigung nicht von Bedeutung. Auffallend sei wiederum, dass das FA den Bw. nicht davon informiert habe, dass die vorgenommene Rechnungsberichtigung vom FA nicht anerkannt werde. Man lasse wiederum fast ein Jahr verstreichen, ohne den Bw. zu informieren. Der Bw. halte nochmals ausdrücklich fest, wäre der Bw. bereits im Zuge der Umsatzsteuernachschau im April 2000 und November 2000 von den Rechnungsmängeln informiert worden, so wäre eine Rechnungsberichtigung auf Grund der noch aufrechten Geschäftsbeziehung ohne großen Aufwand möglich gewesen.
Eine Rechnungsberichtigung der mangelhaften Rechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht der K-GmbH habe nicht durchgeführt werden können, da diese Firma zum Zeitpunkt der Information durch das FA über die Rechnungsmängel bereits in Konkurs gewesen sei. Die Rechnungsberichtigung wäre jedoch sehr wohl möglich gewesen, wäre der Bw. bereits im Zuge der Umsatzsteuernachschau über die Formalmängel hingewiesen worden.
Formale Mängel:
a) UVA-Prüfung:
Gemäß Punkt 7.3 Punkt 1 Dienstanweisung für Betriebsprüfung würden UVA-Prüfungen in formeller Hinsicht der zeitnahen Kontrolle der Aufzeichnungen welche gemäß
§ 18 zu führen seien und in materieller Hinsicht der Prüfung der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlage, welche sich auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben würden, dienen. Mit Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 21. November 2000 sei die Umsatzsteuer sowie Kammerumlage für den Zeitraum 10/1999 bis 9/2000 geprüft worden. Dem FA seien im Zuge dieser UVA-Prüfung auch die Rechnungen der A-GmbH sowie der anderen Subunternehmer vorgelegt worden. Warum sei der Bw. zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Formalmängel bei der Rechnungsausstellung der Subunternehmer hingewiesen worden? Der Bw. und der Steuerberater hätten mehrmals beim FA den Bericht über die UVA-Prüfung eingefordert. Am 22. Juli 2001 habe der Bw. ein Schreiben an das FA geschickt (unter Hinweis auf Beilage 3 der Berufung, AS 129f, wiedergegeben zu Beginn dieser Berufungsentscheidung), in welchem der Bw. um Abschluss der Umsatzsteuerprüfung gebeten habe. Im Zuge der Abgabenprüfung habe der Bw. mehrmals die Prüferin gefragt, ob mit den Eingangsrechnungen von den Subunternehmern etwas nicht in Ordnung sei, da er sonst sofort die Geschäftsbeziehung mit diesen beenden würde. Der Bw. habe sich durch Einholung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie Firmenbuchauszügen von der Ordnungsmäßigkeit der Firmen überzeugt. Der Bw. stelle fest, dass die UVA-Prüfung umgehend abzuschließen gewesen wäre und dem Bw. die Feststellungen aus der UVA-Prüfung mitzuteilen gewesen wären. Dieser Verpflichtung sei das FA nicht nachgekommen sondern erst drei Jahre später sei der Bw. über Formalmängel in den Rechnungen hingewiesen worden. Es liege eine Verletzung der Abgabenvorschriften (Dienstanweisung für Betriebsprüfungen) vor.
2) Kraftfahrzeugaufwand (Tz 17 des Betriebsprüfungsberichts):
a) Chrysler Voyager - Privatanteil:
Für das ausschließlich betrieblich genutzte Kraftfahrzeug Chrysler Voyager sei kein Privatanteil ausgeschieden worden. Vom FA sei im Rahmen der Betriebsprüfung ein Privatanteil von 20% angesetzt worden. Ein Fahrtenbuch sei auf Grund der ausschließlich 100%igen betrieblichen Nutzung nicht geführt worden. Die von der Betriebsprüfung angeführten Argumente für eine Privatnutzung seien nicht begründet. Auf Grund des großen Arbeitspensums des Bw. mit einer 80 Stunden Woche und mehr, bleibe für Privatfahrten kein Spielraum. Darüber hinaus würden Fahrten am Wochenende fast ausschließlich von seiner Frau durchgeführt, da es der Bw. genieße, einmal am Wochenende nicht mit dem Auto fahren zu müssen, da er unter der Woche genügend Kilometer zurücklege. Seine Frau habe im Prüfungszeitraum jedoch ausschließlich für Privatfahrten den Skoda Fabia benutzt. Für diesen sei ebenfalls von der Betriebsprüfung ein Privatanteil ausgeschieden worden. Es könnten daher nicht für die gleichen Privatfahrten bei zwei PKW's Privatanteile ausgeschieden werden. Die Fahrten zu den Gemeinderatssitzungen seien großteils nicht als Privatfahrten zu werten, da die Gemeinderatssitzungen direkt vom Weg Arbeitsstätte und Wohnort angefahren worden und daher keine zusätzlichen Kilometerleistungen angefallen seien.
b) Opel Astra und Skoda Fabia:
Die Aufwendungen für diese beiden Kraftfahrzeuge seien von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden. Der Anteil für betriebliche Fahrten seien für beide Fahrzeuge mit 5.000 km festgesetzt worden. Der Anteil der betrieblichen gefahrenen Kilometer liege wesentlich höher. Es seien für jeden PKW zumindest betriebliche Kilometer von 5.000 km jährlich zu berücksichtigen. Würde man somit für die betrieblichen Kilometer das amtliche Kilometergeld von S 4,90 pro Kilometer berücksichtigen, so würden die Kilometergelder die betrieblichen Ausgaben übersteigen. Es sei somit der Ansatz der "im Betriebsvermögen angesetzten" Kosten für den Opel Astra und Skoda Fabia angemessen. Es seien nicht sämtliche Aufwendungen bei diesen beiden Fahrzeugen als Betriebsausgabe vom Bw. hinein genommen worden und es sei dadurch somit ein gewisser Privatanteil durch die Nichthineinnahme von Betriebsausgaben bereits vorgenommen worden.
3) Reisekosten (Tz 20 des Betriebsprüfungsberichts):
Von der Betriebsprüfung seien im Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 Reisekosten pauschal in folgender Höhe ausgeschieden worden:
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1999
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2000
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2001
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S
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S
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S
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Gewinnerhöhung
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53.756,19
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46.800,00
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50.474,13
|
|
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[70.476,93 ?]
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Die Ermittlung der Gewinnerhöhung sei von der Betriebsprüfung pauschal mit einem Prozentsatz von 62% durchgeführt worden. Die Nichtanerkennung von Reisekosten (Tagesdiäten) seitens der Betriebsprüfung sei nicht gerechtfertigt. Der Bw. habe seinen Wohn- und Firmensitz in ST (ST) in Niederösterreich eine weitere Betriebsstätte befinde sich in 1230 Wien. Vom FA seien Fahrten zu Kunden im Wiener Raum als Reisen im Nahbereich (innerhalb von 25 Kilometern) gesehen worden, da in Wien eine weitere Betriebsstätte vorliege. Von der Betriebsprüfung sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass die Fahrten zu den einzelnen Kunden großteils direkt von der Betriebsstätte am Wohnort des Bw. in Niederösterreich vorgenommen worden seien und somit keine Dienstreise im Nahbereich (innerhalb von 25 Kilometern) vorliege. Es würden keine Dienstreisen im örtlichen Nahbereich vorliegen. Bei den Kundenbesuchen handle es sich um unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten am Einsatzort, womit für 15 Tage im Kalenderjahr der Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht werden könne. Für Reisen von Orten außerhalb von Wien nach Wien gelte als Einsatzort der jeweilige Gemeindebezirk. Da die Kunden des Bw. in den verschiedensten Bezirken verstreut liegen würden, liege somit der Verpflegungsmehraufwand, welcher als Betriebsausgabe geltend gemacht werden könne (15 Tage), mehrmals vor. Es seien somit die Diäten in der beantragten Höhe anzuerkennen.
4) Reparaturen und Instandhaltung (Tz 21 des Betriebsprüfungsberichts):
Im Jahr 1999 seien Aufwendungen in der Höhe von S 161.394,37 für die Probebohrung, Brunnenbohrungen und Errichtung des Brunnens am Wohnort des Bw. als Betriebsausgabe verbucht und sofort in Abzug gebracht worden. Die Kosten der Probebohrung seien nach Erachten des Bw. sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Errichtungskosten des Brunnens seien auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu aktivieren. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sei von der Betriebsprüfung mit 33 Jahren festgesetzt worden. Nach Erachten des Bw. sei eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren angemessen. Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass das Betriebsgelände derzeit nicht betrieblich genutzt werde und eine Afa nicht zulässig sei, sei unrichtig. Es liege eine betriebliche Nutzung des Betriebsgebäudes vor. Es sei somit eine jährliche Abschreibung zu berücksichtigen. Die Kosten der Probebohrung € 5.899,58 [=S 81.180,00] seien sofort abzugsfähig, die Kosten der Errichtung des Brunnens € 2.226,00 [=S 30.630,43] seien auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zu verteilen. Die restlichen Aufwendungen würden nicht im Zusammenhang mit der Brunnenerrichtung stehen.
c) Stellungnahme Prüferin
In der Stellungnahme vom 17. August 2005 AS 47ff) gab die Prüferin an:
Zu 1) Vorsteuerabzug (Tz 15 des Prüfberichts):
Auf Veranlassung des Referats [des FAes] sei im April 2000 beim Bw. eine Nachschau gemäß
§ 144 BAO durchgeführt worden. Der Überprüfungsgrund seien die von der HD-GmbH ausgestellten Rechnungen gewesen. Vom Erhebungsorgan hätten keine Ungereimtheiten festgestellt werden können. Auf Grund von hohen Umsatzsteuergutschriften sei für den Zeitraum 10/1999 bis 9/2000 eine [neue] Umsatzsteuersonderprüfung begonnen worden. Im Zuge dieser Prüfungen sei um Durchführung einer Kettenprüfung bei der A-GmbH seitens des für diese Gesellschaft zuständigen Finanzamtes ersucht worden. Eine Überprüfung habe nie stattfinden können, da an der Firmenadresse weder telefonisch noch persönlich ein Arbeitnehmer anzutreffen gewesen sei. Auch seitens des steuerlichen Vertreters sei die Vertretung der A-GmbH abgelehnt worden. Der Grund in der Zurücklegung der Vollmacht sei im Nichtmelden des Geschäftsführers bzw. eines (einer) Angestellten der A-GmbH beim Steuerberater gewesen. Im Zuge einer Besprechung sei vom Bw. mitgeteilt worden, dass mittlerweile an die A-GmbH keine weiteren Aufträge erteilt worden seien. Laufend hätten sich telefonisch Firmen gemeldet, die ihren Dienst angeboten hätten. Bei der zu diesem Zeitpunkt vom Bw. beschäftigten HA-GmbH sei nun um Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung ersucht worden. Da die Durchführung dieser angeregten Überprüfungen entweder gar nicht möglich gewesen sei, weil es diese Firma an der bekannten Betriebsadresse nicht mehr gegeben habe, der Geschäftsführer nicht auffindbar gewesen sei, nur schwer und mit enormen Zeitaufwand durchzuführen gewesen sei, habe die Prüfung immer wieder unterbrochen werden müssen.
Zur K-GmbH:
Wenn der Bw. behaupte, dass zum Zeitpunkt der Umsatzsteuernachschau eine Rechnungsberichtigung der K-GmbH noch möglich gewesen wäre, müsse Folgendes entgegengehalten werden. Im Zuge von Erhebungen im Februar 2001 seitens des [für die K-GmbH] zuständigen Finanzamtes sei festgestellt worden, dass an der Firmenadresse lediglich ein Türschild aus Papier angebracht, das Postfach schon seit Tagen nicht entleert worden und der Geschäftsführer dieser GmbH nicht auffindbar gewesen sei. Laut Angaben des Hausverwalters sei ein Mietvertrag mit der K-GmbH abgeschlossen worden, Miete sei jedoch keine bezahlt worden. Das Mietverhältnis sei dann auch aufgelöst worden. Eine Rechnungsberichtigung wäre, so wie vom Bw. behauptet, auch zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung nicht möglich gewesen bzw. wäre diese seitens des FAes nicht anerkannt worden.
Zur A-GmbH:
Wie bereits oben ausgeführt, habe eine angeregte Umsatzsteuersonderprüfung bei der A-GmbH nicht durchgeführt werden können, da an der dem FA bekannten Firmenadresse niemand anzutreffen gewesen sei und auch der Steuerberater mitgeteilt habe, dass sich weder der Geschäftsführer der Firma noch ein(e) Angestellte(r) bei ihm gemeldet habe. Da sich die A-GmbH zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht in Konkurs befunden habe, sei vom Bw. eine Rechnungsberichtigung (Ergänzung des Leistungszeitraumes) eingefordert worden. Laut Angaben des Bw. habe er nach mehrmaligen erfolglosen telefonischen Versuchen und persönlichen Vorsprachen an der Firmenadresse eine Sekretärin angetroffen. Diese habe die Bekanntgabe ihres Namens verweigert, jedoch der Weiterleitung seines Begehrens um Rechnungsberichtigung versprochen. Bei einem weiteren Besuch am Firmensitz sei eine andere Person angetroffen worden. Auch diese habe die Auskunft über ihren Namen und der jetzigen Tätigkeit der Firma verweigert. Die am 14. August 2003 ausgestellte Rechnungsberichtigung sei dem FA vorgelegt worden. Seitens des für die A-GmbH zuständigen Finanzamtes und der Prüferin sei im September 2003 eine Erhebung an der Firmenadresse der A-GmbH durchgeführt worden. Am Sitz der Firma sei niemand angetroffen worden. Laut Auskunft der Nachbarn sei die Baufirma seit ca. zwei Jahren verschwunden. Der Hauseigentümer habe bestätigt, dass die A-GmbH seit zwei Jahren an dieser Adresse nicht mehr ansässig sei. Wer diese Rechnungsberichtigung durchgeführt habe, habe nicht festgestellt werden können. Aus diesem Grund sei die Rechnungsberichtigung nicht anerkannt und der Vorsteuerabzug, wie im Bericht angeführt, versagt worden.
Formale Mängel:
Auf Grund der angeregten Kettenprüfungen seien die Prüfungshandlungen unterbrochen worden. Wenn nun in der Berufung behauptet werde, der Bw. hätte die Geschäftsbeziehungen zu den Subunternehmern sofort abgebrochen, hätte er seitens des FAes Informationen erhalten, müsse Nachfolgendes festgehalten werden: Die Subunternehmen seien lediglich kurzfristig für das geprüfte Unternehmen tätig gewesen. Es handle sich hierbei um Firmen, die ihre Leistungen mehrere Monate angeboten hätten und danach wegen Nichtzahlung der Lohnabgaben, Steuern, "usw." der Konkurs eröffnet worden sei. Nach Konkurseröffnung sei ein anderer Anbieter zur Stelle gewesen, der die Belegschaft übernommen habe.
HD-GmbH von Jänner bis April 1999 (Konkurseröffnung 30. März 2000),
A-GmbH von Jänner bis August 2000,
K-GmbH von Oktober 2000 (Konkurseröffnung 3. April 2001),
HA-GmbH (HA-GmbH) von Februar bis Juli 2001 (Konkurseröffnung 13. Februar 2002).
Die laut Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführer und Gesellschafter seien für die Behörden und ausgewiesenen steuerlichen Vertreter nicht auffindbar.
Zu 2) Kraftfahrzeugaufwand (Tz 17 des Prüfberichts):
a) Chrysler Voyager:
Es sei unglaubwürdig und widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Kraftfahrzeug fast ausschließlich betrieblich genutzt werde. Eine behauptete ausschließliche betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges sei durch ein Fahrtenbuch zu beweisen. Da im Prüfungszeitraum keine Aufzeichnungen über die beruflichen und privaten Fahrten geführt worden seien, sei der Privatanteil gemäß
§ 184 BAO ermittelt worden. Wie bereits im Betriebsprüfungsbericht hingewiesen, sei der Bw. an seinem Wohnort als geschäftsführender Gemeinderat tätig gewesen. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Chrysler Voyager sei daher unglaubwürdig und auch nicht belegbar.
b) Zu Opel Astra und Skoda Fabia werde auf die Ausführungen in Tz 17 b des Prüfberichts verwiesen.
Zu 3) Reisekosten (Tz. 20 des Prüfberichts):
Wie in der Tz. 20 des Prüfberichts ausgeführt, bestehe neben der Betriebsstätte am Wohnort in Niederösterreich eine weitere Betriebsstätte in 1230 Wien, was auch in der Berufung bestätigt werde. Da diese weitere Betriebsstätte in Wien gegeben sei, seien für Reisen innerhalb Wiens und für Reisen im Nahbereich der beiden Betriebsstätten der Abzug des Verpflegungsmehraufwandes als Betriebsausgabe versagt worden. Die Begründung, dass für Reisen von Orten außerhalb von Wien nach Wien der jeweilige Gemeindebezirk als Einsatzort gelte und somit ein Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe abgesetzt werden könne, gehe damit ins Leere.
Zu 4) Reparatur und Instandhaltung (Tz 21 des Prüfberichts):
a) Kosten für Probebohrung: Nach Ansicht der Prüferin handle es sich hierbei um Herstellungsnebenkosten, die zu aktiveren seien.
b) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: In Anlehnung an die deutsche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter sei eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 33 Jahren berücksichtigt worden.
c) Inbetriebnahme: Es habe bis zum heutigen Tag eine betriebliche Nutzung des Objektes in ST nicht festgestellt werden können. Die Berücksichtigung der Afa als Betriebsausgabe sei daher nicht zulässig.
d) Gegenäußerung Bw.
In der Gegenäußerung vom 23. November 2005 (AS 54ff) gab der Bw. an, er werde eingangs auf die Ausführungen der Stellungnahme eingehen, bei der der Eindruck entstehe, dass es hier zu ungerechtfertigten Rechnungsausstellungen gekommen sei, da in vielen Punkten kein chronologischer Ablauf der Prüfungshandlungen dargestellt worden sei. Aus diesem Grund werde der Verlauf der Abgabenprüfung, wie er tatsächlich stattgefunden habe, seitens des Bw. wie folgt wiedergegeben: In der UVA-Prüfung durch den damaligen Finanzbeamten im Jahr 2000 seien die Eingangsrechungen für den Zeitraum 10/1999 bis 09/2000 bei einer Umsatzsteuer- Sonderprüfung genau überprüft worden. Bei dieser Überprüfung habe sich der Finanzbeamte sämtliche Rechnungen, Planunterlagen der Subunternehmer und die Rechnungsdetails angesehen bzw. Kopien davon erstellt. Auch seien bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung alle diese jetzt bemängelten Rechnungen seitens des Finanzbeamten genau überprüft worden, wie auch die darin enthaltenen Leistungen bzw. Arbeiten, um eine Übereinstimmung mit diesen Rechnungen zu überprüfen, und es sei dabei zu keinen Beanstandungen gekommen. Daher habe der Bw. berechtigterweise davon ausgehen können, dass alle Rechnungen den Vorschriften entsprechen und dass keine formellen Rechnungsmängel vorliegen würden.
Nach § 303 Abs. 4 BAO sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Kenntnis der oa. Rechnungen und Rechnungskriterien sei durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf jeden Fall gegeben und habe in weiterer Folge zu keinem anderen Ergebnis dieser Prüfung geführt. Am 19. Februar 2003 sei mit der berufungsgegenständlichen Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 begonnen worden. Bei dieser Betriebsprüfung seien von der Betriebsprüferin vom Bw. ausführlichste Planunterlagen angefordert worden. Diese seien sodann vom Bw. aus dem Archiv zur Gänze bereit gestellt worden und die Betriebsprüferin habe in diese Pläne Einsicht genommen. Es sei im Verlauf dieser Prüfungshandlungen gleichfalls zu keinen Beanstandungen gekommen, auch sei der Bw. niemals darauf hingewiesen worden, dass irgendwelche Rechnungen formelle Mängel aufweisen würden. Außerdem seien vom Abgabenpflichtigen beim zuständigen Finanzamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen über die betroffenen Firmen, angefordert worden. Sowohl die Rechtsprechung als auch die BAO sehe dies als ausreichende Informationsgrundlage und erfüllte Sorgfaltspflicht eines Steuerpflichtigen, wenn er sich vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Firma besorge und diese auch ausgestellt bekomme. Damit könne er davon ausgehen, dass es sich um ein ordnungsgemäß steuerlich erfasstes Unternehmen handle.
Wenn somit die Firma im Firmenbuch eingetragen sei und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege, so könne sich der Bw. darauf verlassen, dass es sich um eine Firma handle, die die Pflichten folgend § 21 UStG erfülle. Auch die ständige Rechtsprechung schreibe dazu keine weiteren Überprüfungsformalitäten seitens des Abgabenpflichtigen vor. Jeder der in dieser Materie Fachkenntnis habe, werde bestätigen, dass der Bw. diesen Leistungsumfang, der diesen Rechnungen zu Grunde liege, auf keinen Fall ausschließlich selbst bewältigen hätte können, sondern sich der Leistungen von Subunternehmern bedienen müsse, um den umfangreichen Planungs- und Herstellungsaufwand in diesem Zeitraum wie vertraglich vereinbart zu erfüllen. Hier werde angeboten, dass zur mündlichen Berufungsverhandlung weitere Sachverständige namhaft gemacht würden, die diese Aussage beurteilen würden.
Erst bei der Besprechung am 10. Juli 2003, also drei Jahre später, sei der Bw. vom FA darauf aufmerksam gemacht worden, dass eventuell bei manchen Subunternehmerrechnungen formelle Mängel vorhanden sein könnten. Es dürfe hier noch einmal ausgeführt werden, dass die gesamten Prüfungshandlungen der Jahre 2000 und 2001 sehr, sehr intensiv und umfangreich vom FA durchgeführt worden seien. Gegen diese umfangreiche Prüfung werde keine Rüge ausgesprochen, doch werde sowohl beim Prüfungsbericht als auch in der Stellungnahme zur Berufung dargestellt, als wären die Prüfungshandlungen nur kurz durchgeführt worden und es sei somit entschuldbar, dass bei den ersten Prüfungshandlungen keine derartigen Feststellungen gemacht worden seien.
Dazu möchte der Bw. auf die Wichtigkeit hinweisen, bei der mündlichen Berufungsverhandlung dem Bw. die Möglichkeit zu geben, noch einmal Art und Umfang der durchgeführten Betriebsprüfung schildern zu dürfen. Es hätten vom Bw. sehr oft umfangreichste Unterlagen, wie zB Pläne und die zugehörigen Planungsunterlagen, als Nachweis der erbrachten Leistungen dem Prüfungsorgan zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei der Bw. diesen Aufforderungen auch jederzeit nachgekommen sei. Die Prüferin habe sodann in diese Unterlagen Einsicht genommen, jedoch sei es nie zu Äußerungen gekommen, dass hier irgendwelche formellen Mängel vorliegen könnten. Da diese Abgabenprüfung auch für den Bw. sehr zeitaufwändig gewesen sei und er in diesem Zeitraum auch sehr viele Terminarbeiten zu erledigen gehabt habe, klinge es jetzt umso unverständlicher, dass erst nach vollen drei Jahren derartige formelle Mängel dem Bw. mitgeteilt würden. Wie im Bausektor üblich, müssten pünktlichste Terminarbeiten ausgeführt werden, da sonst dem Bw. hohe Pönalezahlungen bei Terminversäumnissen erwachsen würden. Auf Grund des ständig hohen Arbeitspensums des Bw. erscheine es jetzt als wesentliche Verzerrung bei der Wiedergabe der Prüfungsfeststellungen, dass auf diese Tatsachen nicht eingegangen und in der Stellungnahme dargestellt werde, als wären die Prüfungshandlungen eine Angelegenheit von einigen halben Tagen gewesen. Bei diesem Punkt möchte der Bw. auch darauf hinweisen, dass in allen Richtlinien und Kommentaren immer wieder von der Finanzbehörde betont werde, dass eine Abgabenprüfung den normalen Betriebsablauf nicht zu stören habe und dass diese Prüfung im Einklang mit den betrieblichen Erfordernissen stehen müsse. Der Bw. wolle hier abschließend nochmals anführen, dass sich der Bw. nicht über eine äußerst aufwändige Prüfung beklage, jedoch müsse der Bw. entschieden widersprechen, wenn in den Berichten dargestellt werde, als ob nur stichprobenweise in erwähnte Unterlagen Einsicht genommen worden wäre.
Zu 1) Vorsteuerabzug (Tz 15 des Prüfberichts):
Unter diesem Punkt werde ausgeführt, dass von der Behörde eine Kettenprüfung für die A-GmbH seitens des für diese Gesellschaft zuständigen Finanzamtes durchgeführt worden sei. Unter anderem werde dazu angegeben, dass im Februar 2001 dieses Finanzamt den Betrieb am Standort aufgesucht und dort niemand angetroffen habe. Diese Aussage nehme der Bw. zwar zur Kenntnis, doch möchten er eindringlichst darauf hinweisen, dass ein einziger Besuch eines Finanzbeamten bei der Adresse der A-GmbH, wo festgestellt werde, dass drei Tage das Postfach nicht entleert worden sei, kein Hinweis sein könne, dass diese Firma nicht existent sei und somit keine Rechnungsberichtigung mehr vorgenommen werden könne. Eine allgemeine Aufsichtsmaßnahme als einfaches Auskunftsverlangen folgend § 143 BAO an den steuerlichen Vertreter über Wohnsitz der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer sei unverständlicherweise dazu nicht durchgeführt worden. Es sei seitens des Bw. durch eine nachhaltige Kontaktaufnahme eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung angefordert und diese sei ausgestellt mit 14. August 2003 schließlich dem FA vorgelegt worden.
Zur K-GmbH:
In der Stellungnahme werde ausgeführt, dass eine Rechnungsberichtigung durch den Bw. zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung nicht mehr möglich gewesen wäre, bzw. wenn eine derartige Rechnungsberichtigung stattgefunden hätte, diese vom FA gar nicht anerkannt worden wäre. Wie aus einem Firmenbuchauszug (Beilage 1 der Gegenäußerung, AS 65ff) hervorgehe, habe zu diesem Zeitpunkt die K-GmbH sehr wohl noch bestanden. Mit Firmenbuchauszug mit aktuellen Daten sei eine amtswegige Löschung durch das zuständige Handelsgericht erst mit 10. Dezember 2002 erfolgt. Gemäß
§ 160 Abs. 3 BAO dürften Löschungen von ua. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58 BAO) vorliege, dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstünden. Da vom zuständigen Finanzamt anscheinend zur Löschung keine Bedenken geäußert worden seien, obwohl folgend der Stellungnahme zur Berufung bei einer Erhebung im Februar 2001 der Geschäftsführer nicht angetroffen worden sei. Zu dieser fahrlässigen Vorgangsweise dürfte zusätzlich der Versuch einer Kontaktaufnahme an der im Firmenbuchauszug angegebenen Wohnadresse wohl gleich unterlassen worden sein.
Auch befremde der Hinweis in der Stellungnahme zur Berufung, dass diese Rechnungsberichtigung vom FA nicht anerkannt worden wäre. Hier sei überhaupt keine Begründung angegeben worden, aus welchen Gründen eine Rechnungsberichtigung versagt worden wäre. Damit sei "durch" den Bw. und den steuerlichen Vertreter unverkennbar ein Verstoß seitens der "Berichterfassung" erkennbar. Einfach eine Rechnungsberichtigung ohne Angaben von Gründen von vorneherein abzulehnen, sei auf keinen Fall im Einklang mit den rechtsstaatlichen Verfahrensbestimmungen oder der Bundesabgabenordung zu sehen.
Zur A-GmbH:
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1, 3, 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-W/06
- Stammnummer
- 55298
- Gültig
- 14.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF