Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0241-W/06
1. Kein Vorsteuerabzug aus mangelhaften Rechnungen ohne Hinweis auf andere Belege 2. Leistungserbringung durch Übergabe eines streng nach Vorgaben des Auftraggebers gezeichneten Bauplanes (Reinzeichnen) ohne eigene geistige Planungsleistung 3. Keine rückwirkende (ex tunc) Rechnungsberichtigung auch nach EuGH-Urteil "Panon Gép" 4. Kein Treu und Glauben bezüglich Rechnungsmerkmale und Vorsteuerabzug 5. Einheitliches Zielgebiet für Tagesgelder (Diäten), wenn die Gemeinde aus mehreren unselbständigen Ortschaften besteht 6. Auch eine ausschließliche betriebliche Nutzung muss nachgewiesen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-W/06vom 14.09.2011Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie aus einem Firmenbuchauszug (Beilage 2 der Gegenäußerung, AS 69ff) hervorgehe, sei die A-GmbH bis zum 17. März 2004 im Firmenbuch eingetragen und daher mehr als ein Jahr nach der vorgelegten Rechnungsberichtigung mit 14. August 2003 noch existent gewesen. In der Stellungnahme zur Berufung werde ausgeführt, dass seitens des für diese Gesellschaft zuständigen Finanzamtes eine Prüferin im September 2003 Erhebungen an der Firmen¬adresse bei der A-GmbH durchgeführt und laut Angaben dort niemanden angetroffen habe. Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich sei, habe die Firma ihren Sitz von der [richtig:] H-Gasse (H-Gasse) in den S-Platz verlegt. In der Stellungnahme werde nicht angege¬ben, an welcher Adresse, zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit der Betriebsbesuch der Prüferin stattgefunden haben soll, auch ob an den Privatadressen der Gesellschafter irgend¬welche Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch die Auskünfte der Hauseigentümer, dass die A GmbH an dieser Adresse nicht mehr ansässig sei, entbehre einer rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes. Wenn sich der Bw. von der A-GmbH einen Firmenbuchauszug besorge, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordere, so könne er mit Recht davon ausgehen, dass diese Firma existent sei. Ob die A-GmbH bei der Finanzamtsprüfung ihren Standort schon verlegt habe oder nicht, könne dem Bw. nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Es werde daraus folgend angeführt, dass aus diesem Grund eine Rechnungsberich¬tigung nicht anerkannt werde und daher der Vorsteuerabzug versagt bleibe. Es würden dem Bw. auch hier die konkreten Hinweise fehlen, warum dieser Vorsteuerabzug versagt bleibe. Als Grund dazu könnten jedenfalls nicht das Nichtantreffen von Personen des Unternehmens angegeben werden.
Formale Mängel:
Bei den formalen Mängeln werde in der Stellungnahme zur Berufung unter anderem ausgeführt, dass es sich hierbei um Firmen handle, die ihre Leistung mehrere Monate angeboten und danach wegen Nichtzahlung der Lohnabgaben "usw." Konkurs eröffnet hätten. Laut Prüferin sei nach Konkurseröffnung ein anderer Anbieter zur Stelle gewesen, der die Belegschaft übernommen habe. Wie aus den folgenden Aufstellungen ersichtlich sei, entspreche diese Darstellung nicht den Tatsachen:
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A-GmbH:
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Eintragung ins Firmenbuch, 02.04.1999
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amtswegige Löschung, 17.03.2004
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K-GmbH:
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Eintragung ins Firmenbuch, 02.03.2000
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amtswegige Löschung, 10.12.2002
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HA-GmbH:
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Eintragung ins Firmenbuch, 30.08.2000
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Konkurseröffnung, 13.02.2002
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HD-GmbH:
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Eintragung ins Firmenbuch, 05.03.1999
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amtswegige Löschung, 20.02.2001
Der Bw. könne ebenso nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass eventuelle Abgaben eines Subunternehmens nicht bezahlt würden bzw. eine Firmenübernahme stattfinde. Wenn sich der Bw. zum Zeitpunkt der Leistungserstellung erkundige und überprüfe, ob die Firma existent sei, und dazu sei in der gesamten Rechtsprechung ein Firmenbuchauszug ausreichend, sowie zusätzlich beim Finanzamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen angefordert habe, so könne hier nicht in den Prüfungsfeststellungen der Bw. zur Verantwortung gezogen werden. Auch könnte der Bw. die Aussage "die Subunternehmer waren lediglich kurzfristig für das geprüfte Unternehmen tätig" nicht unkommentiert lassen. Hier werde der unrichtige Eindruck erweckt, dass es sich um eine vereinbarte Scheinbeschäftigung gehandelt haben könnte. Der Bw. habe schon ausführlich in den vorhergehenden Punkten ausgeführt, dass jeder bauwirtschaftlich Sachkundige erkennen müsse, dass dieser Arbeits- und Leistungsumfang auf keinen Fall von einer Person zu bewältigen gewesen sei.
Es könne somit dem Bw. nicht zum Vorwurf gemacht werden, bei der Leistungserstellung auf Subunternehmen angewiesen zu sein, und dass es erforderlich gewesen sei, deren Leistungen zuzukaufen. Es entstehe hierbei der Eindruck, dass ein widriges Verhalten durch den Bw., das in der Stellungnahme nicht begründet und in keiner Form nachgewiesen habe werden können, nachträglich "entworfen" werden soll. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die laut Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführer und Gesellschafter für die Behörde nicht auffindbar gewesen seien. Hier müsse auch begründet werden, welche Nachforschungen seitens des FAes in diesen Fällen angestellt worden und wie intensiv diese gewesen seien. Die einfache Feststellung, die Geschäftsführer bzw. deren Vertreter seien nicht auffindbar, könne dem Bw. nicht angelastet werden. Eine Aufstellung über die Anzahl der Besuche, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten würde die Intensität der Erhebungen seitens der zuständigen Finanzämter belegen. Abschließend sei auch die Frage zur klären, inwieweit die Möglichkeiten folgend § 158 Abs. 4 BAO zur bundesweiten Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern (laut Firmenbuch) gespeicherten Personen überhaupt überlegt oder genutzt worden seien.
Zu 2) Kraftfahrzeugaufwand (Tz 17 des Prüfberichts):
2 a) Chrysler Voyager:
Hier werde angeführt, dass es unglaubwürdig und den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass ein Fahrzeug 100% betrieblich genutzt werde. Wenn ein Abgabenpflichtiger dieses Leistungspensum bringen müsse, davon habe sich die Betriebsprüfung ausreichend an Hand der vorgelegten Unterlagen überzeugen können, und im Durchschnitt um die 80.000 km im Jahr gefahren würden, so könne wohl davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt werde. Bei einer 100%igen betrieblichen Nutzung sei eine Fahrtenbuchführung für die Dokumentation eines 0%igen Privatanteiles nicht erforderlich. Es könne dem Bw. nicht zugemutet werden, bei diesem Arbeitspensum rein als Nachweis, dass er 0% privat gefahren sei, alle durchgeführten Fahrten, die zur Gänze betrieblichen Zwecken dienen würden, zu dokumentieren.
Auch gehe nach Erachten des Bw. der Einwand der Betriebsprüfung, dass der Bw. geschäftsführender Gemeinderat gewesen sei und dadurch Privatfahrten habe durchführen müssen, ins Leere. Auch die Bezüge als geschäftsführender Gemeinderat seien in der Einkommensteuererklärung enthalten, daher wären derartige Fahrten natürlich Betriebsausgaben und keine Privatfahrten. Für diese seien folgend Tz 17 b ein Opel Astra und ein Skoda Fabia zur Verfügung gestanden.
Zu 3) Reisekosten (Tz 20 des Prüfberichts):
Unter diesem Punkt werde ausgeführt, dass es eine Betriebsstätte am Wohnort des Bw. in Niederösterreich und eine Betriebsstätte in Wien gebe. Hier dürfe der Bw. festhalten, dass der Wohnort keine Betriebsstätte sondern der Hauptsitz des Unternehmens sei. Es gebe eine weitere Betriebsstätte (Filiale) in Wien. Der Bw. unternehme seine gesamten Reisetätigkeiten vom Standort des Unternehmens, also von Niederösterreich aus. Dass eventuell fallweise die Betriebsstätte in Wien aufgesucht werde, könne dem Bw. nicht als Nachteil bei der Berech¬nung der Reisekosten angerechnet werden, da folgend Rz 1379 der EStR 2000 ein Filialbe¬trieb nur dann einen weiteren Tätigkeitsmittelpunkt begründe, wenn sich der Steuerpflichtige dort ständig während eines Teils der Woche aufhalte. Außerdem sei vom Bw. umfangreich dargelegt worden, dass er seine Baustellen im gesamten Bundesland Niederösterreich habe und daher überwiegend zu diesen Baustellen unterwegs sei. Hier dem Bw. zu unterstellen, dass er von der Betriebsstätte Wien aus seine Dienstreisen antrete, sei eine willkürliche Feststellung der Betriebsprüfung. Es habe auch diesbezüglich kein Beweis im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt werden können. Auch die Behauptung, dass der Beginn der Dienstreise von Wien aus in die nahe liegenden Bezirke erfolgt sei, gehe daher ins Leere und der Bw. verwehre sich gegen eine pauschale Kürzung der Reisekostenentschädigungen, wie sie im Betriebsprüfungsbericht vorgenommen worden sei.
Zu 4) Reparatur und Instandhaltung (Tz 21 des Prüfberichts):
a) Kosten der Probebohrung:
Hier werde ausgeführt, dass laut Ansicht der Betriebsprüfung die Herstellkosten der Probebohrung zu aktivieren seien. Dazu dürfte der Bw. ergänzend an die umfangreiche Rechtsprechung zum Thema Erstellung von Gutachten ohne anschließender Bauausführung erinnern, somit Probebohrungen für die Einrichtung eines Brunnens nicht zu den Herstellkosten gehören würden und deshalb sofort als Betriebsaufwand geltend gemacht werden könnten. Der Erfolg von Probebohrungen sei während deren Ausführung jedenfalls nicht erkennbar, womit anhand dieses Faktums ersichtlich sei, dass eine Probebohrung nicht zum Herstellungsaufwand eines Grundwasserbrunnens gehören könne.
b) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer:
Hier werde die Ansicht vertreten, dass in Anlehnung an die deutschen Abschreibungstabellen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 33 Jahren zu berücksichtigen sei. Gemäß Rz 3115 der EStR 2000 sei die Nutzungsdauer zu schätzen und alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer bestimmen würden. Bei einem Grundwasserbrunnen eine 33-jährige ausreichende Ergiebigkeit zu unterstellen, entspreche keinesfalls den realen Voraussetzungen, zumal die deutschen amtlichen Afa-Tabellen, wenn sich der Steuerpflichtige darauf beziehe, von den österreichischen Finanzbehörden generell nur als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Nutzungsdauer angesehen würden. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise müsse bei einem Grundwassernutzungsbrunnen eine höchst mögliche Nutzungsdauer von 15 Jahren unterstellt werden. Der Bw. habe in der Berufung zu den Prüfungsfeststellungen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bereits von 20 Jahren angesetzt. Wie ersichtlich, gehe es bei diesen unterschiedlichen Auffassungen nicht um erhebliche Steuerverschiebungen, es sei aber gleichfalls erkennbar, dass bei dieser Abgabenprüfung nicht auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen Rücksicht genommen worden sei.
c) Inbetriebnahme:
Dazu werde in der Stellungnahme zur Berufung angeführt, dass eine betriebliche Nutzung des Objektes nicht habe festgestellt werden können. Hier erhebe sich erstens die Frage, wie die Betriebsprüferin eine nicht betriebliche Nutzung dieses Objekts festgestellt habe und zweitens, wie die betriebliche Nutzung eines Lagerplatzes vom Bw. zu dokumentieren sei. Tatsache sei, dass dieser Lagerplatz für die Lagerung von verschiedensten Gütern verwendet werde. Der Bw. beauftrage aus, wie bereits ausführlich dargestellten Gründen, Subunternehmer, die vorübergehend auf diesem Lagerplatz Materialien und Betriebsmittel lagern würden.
Es sei jedoch nicht erforderlich, dass ein Lagerplatz das ganze Jahr über belegt sein müsse, damit eine betriebliche Nutzung anerkannt werde. Auch möchte der Bw. festhalten, dass [dort] zu keiner Zeit Privatgegenstände des Bw. gelagert worden seien und somit, keine private Nutzung abzuleiten sei. Bei "nur annähernder" wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei zu beurteilen, dass dieser Lagerplatz nur für betriebliche Zwecke genutzt werden könne.
Der Bw. möchte abschließend nochmals sein Bemühen um eine sachliche Argumentation zur Ergänzung der Berufung betonen. Es sei aber zu manchen Punkten der Stellungnahme äußerst schwierig, die aufgeworfenen Feststellungen in der Berufungsschrift insofern sachlich zu behandeln, da dem Bw. und auch dem steuerlichen Vertreter teilweise willkürliche Feststellungen seitens des FAes gegenüberstünden. Sowohl dem Bw. als auch dessen steuerlichem Vertreter liege sehr viel an eher sachlich gerechtfertigten Behandlung der aufgeworfenen Fragen. So dürfe der Bw. nochmals auf eine mündliche Berufungsverhandlung hinweisen, bei der die Möglichkeit, auf betriebsbezogene Sachverhalte einzugehen, einen wichtigen lösungsorientierten Beitrag leisten könne.
c) Verfahren UFS
In der über Antrag des Bw. abgehaltenen Berufungsverhandlung vom 26. März 2009 ließ sich die Prüferin wegen Erkrankung entschuldigen. Der Bw. erschien mit zwei steuerlichen Vertretern.
Vorsteuer:
Laut Referent enthalte die Aufstellung der Prüferin bezüglich der Rechnung Nr. 2 der K-GmbH einen Abschreibfehler (Vorsteuerbetrag richtig S 6.480,00 statt S 648,00). Der Referent übergab diesbezüglich eine Rechnungskopie an die steuerlichen Vertreter. Im Falle einer Abweisung der Berufung würde dies eine Verböserung bei nicht anerkannten Vorsteuern von insgesamt S 540.701,33 auf S 546.533,33 bedeuten.
Der Bw. gab an, er habe sich selbständig gemacht und lukrative Aufträge von den Firmen M und KB in den Jahren 1999 bis 2001 erhalten. Seine Aufgabe hätte in der Planung von Bauteilen bestanden. Der Bw. habe sich dabei Subunternehmer bedient, über die er weit reichende Ermittlungen wie Firmenbuchauszüge eingeholt habe. Der Ablauf der gegenständlichen Prüfung sei so gewesen, wie in der Berufung dargestellt. Ergänzend möchte der Bw. sagen, dass er am 23. April 2003 vom FA einen Fragenkatalog erhalten habe, den er in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater beantwortete habe. Die Prüferin habe ihm mitgeteilt, dass aus der Umsatzsteuernachschau eine Betriebsprüfung werde. Die Prüferin habe dem Bw. gesagt, er solle mit seinen Subunternehmern sorgfältig sein. Dies betreffe die [nicht berufungsgegenständliche] HD-GmbH. Der Bw. habe daraufhin mit der HD-GmbH den geschäftlichen Kontakt abgebrochen. Am 17. Juni 2003 habe in Wien durch die Prüferin und einen weiteren namentlich genannten Beamten des FAes eine Besichtigung der zwei Betriebsstätten des Bw. im 23. und 14. Bezirk (dort befinde sich das Archiv) stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit sei dem Bw. erstmals eröffnet worden, dass das FA die Vorsteuern von der A-GmbH und der K-GmbH nicht anerkennen werde. Erstmals am 18. April 2000 sei im Zuge der Umsatzsteuernachschau durch einen namentlich genannten Prüfer das FA zum Bw. gekommen und dann erst im Jahr 2003 sei ihm von Seiten des FAes mitgeteilt worden sei, dass die nunmehr berufungsgegenständliche Vorsteuer nicht anerkannt werde. Am 17. Juli 2003 habe im FA eine Besprechung stattgefunden, bei der auch die Mitarbeiterin des Bw. befragt worden sei. Die Leistungen der HD-GmbH seien im Büro des Bw. in 1230 Wien erbracht worden. Hingegen hätten die A-GmbH und die K-GmbH ihre Arbeiten im Büro des Bw. in 1230 Wien [nur] abgegeben, was in Form von Disketten und zum größten Teil noch in Papierform geschehen sei.
Der Auftrag sei folgendermaßen abgewickelt worden: Der Bw. habe Grundlagen, Berechnungen und Wohnungspläne für Betonfertigteile angefertigt und seine Subunternehmen hätten dann die Pläne in A4- oder A3-Form ausgeführt. Es habe sich um Elementierungen gehandelt. Dies seien Pläne für Betonfertigteile, die dann in die Fabrik der Auftraggeber des Bw. kommen würden. Nach Abgabe der Pläne durch die Subunternehmer habe die namentlich genannte Mitarbeiterin des Bw., die eine Technikerin sei, in Wien eine Grobprüfung durchgeführt. Die Pläne seien dann von den Familienangehörigen nach zum Wohnort des Bw. in Niederösterreich gebracht und dort vom Bw. am Abend durchgearbeitet und kontrolliert worden.
Der Referent überreichte dem Bw. eine Niederschrift über die damalige Nachschau vom 20. April 2000 im Unternehmen des Bw., in der nur die HD-GmbH genannt wurde.
Laut Bw. sei zum damaligen Zeitpunkt auch nur diese Firma bei ihm beschäftigt gewesen. Der Bw. habe die A-GmbH nur namentlich gekannt, die K-GmbH überhaupt nicht. Beide hätten sich bei ihm beworben. Für die A-GmbH sei ein Dipl. Ing. ME (ME) aufgetreten, für die K-GmbH ein Herr ES (ES). Wer die Pläne gezeichnet habe, sei für den Bw. nicht von Bedeutung gewesen. Es sei nur wichtig gewesen, dass die Arbeit getan worden sei. Terminlich und vom Inhalt hätten die Arbeiten der beiden Subunternehmen gepasst. Für den Bw. sei auch der Einkauf dieser Subleistungen relativ günstig gewesen.
Nachdem die Prüferin eine Rechnungskorrektur verlangt habe, sei der Bw. mehrmals bei der A-GmbH gewesen und habe schließlich im Jahr 2003 diese Korrektur bekommen. Der Bw. habe damals zur Prüferin gesagt, wenn man unter Tags am Standort der A-GmbH niemanden antreffe, möchte er darauf hinweisen, dass man unter Tags auch den Bw. nicht an seinem Standort in Niederösterreich antreffe, weil er beruflich unterwegs sei. Die K-GmbH habe der Bw. nicht mehr erreichen können, da diese in Konkurs gewesen sei.
Laut Bw. habe die A-GmbH Lieferscheine geschrieben und nach einem gewissen Zeitraum habe es Sammelrechnungen gegeben. Bei den Lieferscheinen handle es sich um die im Jahr 2003 vorgelegten. Weiters verweise der Bw. auf die Zusammenstellung der A-GmbH vom 14. August 2003. Der Referent gab zum Text der Rechnungen der A-GmbH an, dass diese immer gleich lauten würden: "Für die Lieferung der beauftragten Planung laut Ihrer Vorgabe und Kontrolle verrechnen wir Ihnen laut Auftrag Rechnung wie folgt." Laut Bw. sei dieser Rechnungstext zusammen mit der A-GmbH besprochen worden.
Laut Vertreter des FAes werde nicht bezweifelt, dass die berufungsgegenständlichen Subleistungen tatsächlich an den Bw. erbracht worden seien. Laut Bericht anerkenne das FA deshalb die Vorsteuern nicht an, da zwei Rechnungserfordernisse nicht erfüllt seien, nämlich erstens sei die Lieferung oder Leistung nicht genau beschrieben und zweitens der Liefer- oder Leistungszeitpunkt/raum nicht angegeben worden.
Als Beispiel wurde die Rechnung der A-GmbH vom 15. August 2000 ("Bauvorhaben M") besprochen. Laut steuerlicher Vertreterin werde in dieser Rechnung auf einen Auftrag und andere Unterlagen verwiesen, was auch durchaus branchenüblich sei. Zum Leistungszeitraum und zu den Angaben zum Leistungsinhalt verweise die steuerliche Vertreterin auf die im Jahr 2003 vorgelegten Stundenberichte der A-GmbH. Dort werde bezüglich Leistungszeitraum auf eine Lohnwoche Bezug genommen. Die steuerliche Vertreterin verweise auf den Stundenbericht Nr. 15/2000 (AB Seite 229), wo die Leistung sehr detailliert wiedergegeben sei. Wenn in diesem Stundenbericht die Lohnwoche nicht angegeben sei und somit nicht der Leistungszeitraum, verweise die steuerliche Vertreterin auf die Berichtigungsnote der A-GmbH vom 14. August 2003 (AB Seite 216), in welcher der Leistungszeitraum mit Juli 2000 umschrieben sei. Die steuerliche Vertreterin sei der Auffassung, dass es sich bei der Verfassung eines Planes nicht um eine Lieferung sondern um eine sonstige Leistung handle. Bei der geistigen Tätigkeit des Planzeichnens handle es sich um eine sonstige Leistung. Wenn in der Rechnung von einer Lieferung die Rede sei, sei das nach Meinung der steuerlichen Vertreterin nicht von Bedeutung sondern es gehe um den Inhalt. Laut Ruppe, UStG 1994, § 11 Rz 77, handle es sich um eine Sammelleistung und daher sei eine abschnittsweise Rechnungsstellung möglich. Laut steuerlichem Vertreter handle es sich um einen pauschalen Planungsauftrag, bei dem zwar der Abgabetermin zähle, es sei jedoch nicht von Bedeutung, wann genau die Planungsleistung erbracht werde.
Der Bw. gab an, als ihn die Prüferin im Jahr 2001 bezüglich der Rechnungen angesprochen habe, habe er auf die von seinen Subunternehmen gezeichneten Pläne verwiesen, auf denen das Datum ersichtlich gewesen sei. Der Bw. legte einen Plan vom 25. September 2000 betreffend Projekt KB Einhausung Freilager vor und gab an, "Gez. ..." bedeute "gezeichnet" und die beiden Initialen "XY" würden auf das Unternehmen des Bw. [Familien- und Vorname] hinweisen. Auf diesen Plänen befinde sich klarerweise nicht der Name der Subunternehmen sondern jener des Bw. mit voller Anschrift und Firmenlogo, da der Bw. mit diesen Plänen gegenüber seinen Auftraggebern aufgetreten sei. Der Bw. verweise auch auf den vorgelegten Elementierungsplan mit Datum 30. Jänner 2001, die Pläne aus dem Jahr 2000 würden genauso aussehen. Während der gesamten Betriebsprüfung habe der Bw. der Prüferin mehrmals Pläne von ihm zur Verfügung gestellt. Hätte die Prüferin im Jahr 2001 gesagt, dass die Rechnungserfordernisse nicht erfüllt seien, wäre der Bw. sofort zur A-GmbH oder auch zur K-GmbH gegangen, die damals noch existiert habe.
Laut steuerlicher Vertreterin sei durch das Verhalten der Prüferin, dass der Bw. über Ermittlungsergebnisse nicht informiert und ihm damit die Möglichkeit einer zeitgerechten Rechnungsberichtigung genommen worden sei, gegen die Dienstanweisung Betriebsprüfung, § 115 BAO und die Wahrung des rechtlichen Gehörs verstoßen worden. Durch die Verschleppung der Betriebsprüfung habe der Bw. keine Möglichkeit gehabt, seine Rechte geltend zu machen. Auch sei zu bedenken, dass es im Jahr 1997 eine Betriebsprüfung ohne Beanstandung der Rechnungen gegeben habe ebenso wie auch in der Umsatzsteuernachschau 2000. Die damaligen Rechnungen hätten vom Text vergleichbar ausgesehen wie die nun berufungsgegenständlichen. Es sei auch immer um ähnliche Leistungen gegangen.
Der Vertreter des FAes könne zur Vorgangsweise der Prüferin selbst nichts sagen, bezüglich der UVA-Nachschau im April 2000 seien jedoch sicher nicht die nach dem April 2000 ausgestellten Rechnungen geprüft worden.
Laut steuerlichem Vertreter sei in den eigenen Schriftsätzen bezüglich des Zeitraumes 2000 auch die von der Prüferin durchgeführte Nachschau gemeint. Bei der Umsatzsteuernachschau am 20. April 2000 seien alle Rechnungen angeschaut worden, nicht nur die in der Niederschrift von diesem Tag genannte HD-GmbH. Laut Bw. habe sich der damalige Prüfer bei ihm im Unternehmen nur die Arbeiten der HD-GmbH angeschaut, nicht jene der anderen Subunternehmer. Laut steuerlichem Vertreter habe sich der damalige Prüfer in der Steuerberatungskanzlei die Ordner aller Eingangsrechnungen vorlegen lassen. Wenn in der [damaligen] Niederschrift nur die HD-GmbH genannt sei, so gehe der steuerliche Vertreter davon aus, dass die anderen Rechnungen in Ordnung gewesen seien.
Laut steuerlicher Vertreterin sei jedoch nicht in Ordnung, dass die Beamten des FAes bereits im Jahr 2000 dem Bw. nicht gesagt hätten, dass mit den nunmehr berufungsgegenständlichen Rechnungen etwas nicht stimme und daher der Bw. im Jahr der Rechnungsausstellung keine Möglichkeit einer Berichtigung gehabt habe.
Laut Bw. habe die Prüferin im Jahr 2000 darauf hingewiesen, dass mit der HD-GmbH etwas nicht stimme, nicht jedoch, dass es formelle Rechnungsmängel bei der A-GmbH und der K-GmbH gebe. Das sei erst im Jahr 2003 geschehen.
Nach Meinung der steuerlichen Vertreterin sei der Rechnungsmangel für den Bw. nicht klar erkennbar, zumal darüber auch zwischen steuerlicher Vertretung und FA Divergenzen bestünden. Auch sei in den Rechnungen auf andere Unterlagen hingewiesen worden. Die steuerliche Vertreterin bezog sich für die A-GmbH auf die der Berichtigungsnote vom 14. August 2003 beiliegenden Stundenaufzeichnungen und wie der Bw. bestätigt habe, die erbrachten Leistungen, nämlich die Pläne, in denen ein Datum angegeben sei.
Laut Bw. würden die beiden in der Berufungsverhandlung beispielsweise vorgelegten Pläne den berufungsgegenständlichen Plänen entsprechen, die von der A-GmbH und der K-GmbH gezeichnet worden seien. Die Prüferin habe sich eine große Zahl von Plänen angeschaut und besonderes Augenmerk genau auf das Datum gelegt.
Laut steuerlicher Vertreterin und Bw. gebe es für die K-GmbH leider die Stundenberichte nicht mehr, da diese in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen sei. Steuerliche Vertreterin und Bw. würden sich jedoch auf die in den Rechnungen genannten Unterlagen beziehen, somit auch auf die von der K-GmbH gezeichneten Pläne mit Datumsangabe.
Der Vertreter des FAes verwies auf die Rechnung der A-GmbH vom 15. August 2000. Wenn dort auf "beauftragte Planung laut ihrer Vorgabe und Kontrolle" Bezug genommen werde, reiche dies seiner Meinung nach nicht aus, dass man in den gezeichneten Plan nachschaue, da es sich dabei um das Produkt handle.
Der Bw. erwiderte, wenn ihm die Prüferin im Jahr 2001 gesagt hätte, dass der Plan allein nicht ausreiche, wäre er schon damals zur A-GmbH oder K-GmbH gegangen und hätte sich die Stundenabrechnungen besorgt. Auch bei der Nachschau 1997 habe der Plan ausgereicht. Über Vorhalt des Vertreters des FAes gab der Bw. an, dass er der Prüferin auch damals seinen Auftrag (seine Vorgaben) durch schriftliche Unterlagen gezeigt habe. Die handschriftlichen Vermerke auf den Rechnungen habe die Prüferin nach den Angaben des Bw. und nach Kontrolle der vom Subunternehmer gezeichneten Pläne gemacht.
Der Vertreter des FAes wies darauf hin, dass auf Grund des identen Rechnungstextes und mehrmaligen Nennung derselben Bauvorhaben eine Zuordnung zu Aufträgen des Bw. nicht nachvollziehbar sei.
Der Bw. erwiderte, das stimme nicht. Auf Grund des Datums vom Plandokument sei der Auftrag zuordenbar. Pro Rechnung gebe es ein paar tausend Pläne, die der Bw. damals der Prüferin zugriffsweise gezeigt habe. Der Bw. legte eine schriftliche Vorgabe (Wohnungsgrundriss) vom 2. Jänner 2001 vor. Solche Vorgaben habe der Bw. damals an seine Subunternehmer übergeben, die danach ihre eigenen Planungsleistungen erbracht hätten. Dieser Plan aus dem Jahr 2001 schaue so aus wie die berufungsgegenständlichen aus dem Jahr 2000. Die Subunternehmer des Bw. hätten dann ihre eigenen Pläne gezeichnet so wie eine Zusammenfassung, die der Bw. weiters übergab. Kopien davon wurden zum Akt genommen.
Laut Ansicht des Vertreters des FAes sei die Leistungsbezeichnung auf der Rechnung nicht ausreichend, da nicht nachvollziehbar sei, auf welche Vorgabe und Kontrolle abgestellt werden soll.
Nach Ansicht des Bw. sei das für die Prüferin nachvollziehbar gewesen, weil sie damals Vermerke auf den Rechnungen machte.
Der Referent wies darauf hin, dass bezüglich A-GmbH die Stundenberichte erst im Jahr 2003 und damit außerhalb des berufungsgegenständlichen Zeitraumes vorgelegt worden seien.
Der Vertreter des FAes wies darauf hin, dass bezüglich der A-GmbH ein Wiener Finanzbeamter im September 2003 beim Firmensitz S-Platz gewesen sei und die Auskunft erhalten habe, dass die A-GmbH dort schon seit zwei Jahren nicht mehr ansässig sei.
Reisekosten (Diäten):
Der Bw. gab an, dass auf seinen Reiserechnungen nur die volle Stunde der Abfahrt und der Rückkunft, der Tagessatz in Schilling und der Namen des Kunden angegeben seien. Es würden der Zweck der Reise und der Zielort fehlen. Die weiteren handschriftlichen Vermerke mit den Zielorten habe der Bw. während der Prüfung über Ersuchen der Prüferin angebracht.
Der Referent wies darauf hin, dass die Prüferin von den Verhältnissen des letzten Jahres 2001 auf 1999 und 2000 geschlossen und die Diäten dieser Jahre durch Kürzung der Ausgaben um ebenfalls 62% (Anerkennung der ersten 15 Tage nach Wien jedes Jahr) geschätzt habe (§ 184 BAO). Dabei sei der Prüferin für das Jahr 2000 ein Rechenfehler unterlaufen, weil 62% von S 113.672,47 eine Gewinnerhöhung von S 70.476,93 (statt S 46.800,00) und Vorsteuer von S 7.047,69 (statt S 4.680,00) ergeben würde.
Laut Ansicht der steuerlichen Vertreterin hätte die Prüferin den Terminkalender des Bw. durchsehen müssen, um festzustellen, wohin jede einzelne Reise gegangen sei. Es störe nicht, wenn der Bw. in seinen Reiseabrechnungen den Zielpunkt nicht angegeben habe. Dafür müsse nach der Rechtsprechung auch der Terminkalender ausreichen. Wenn in den Reiserechnungen kein Zweck der Reise angegeben sei, werde auf den Terminkalender des Bw. verwiesen.
Der Bw. gab an, er werde dem UFS genaue Aufzeichnungen vorlegen, aus denen ersichtlich sei, an welchem Ort und zu welchem Zweck er an jedem der geltend gemachten Tage 1999 bis 2001 gewesen sei. Der Bw. sei immer nur an einer Baustelle, höchstens zwei pro Tag gewesen. Der Bw. werde diese Baustellen angeben. Bei diesen Reisen sei er nie in seinen Betriebsstätten in Wien gewesen, da er dafür keine Zeit gehabt habe. So sei er zB bei der Firma IC (IC) von 5 Uhr in der Früh bis spät am Abend als Verantwortlicher auf der Baustelle gewesen und habe die Montage überwacht.
KFZ-Aufwand:
Der Bw. wehre sich entschieden dagegen, dass beim Voyager ein Privatanteil angesetzt werde. Er sei mit diesem Fahrzeug nur betrieblich gefahren und es habe keine Privatfahrten gegeben. Mit dem Voyager sei der Bw. nur beruflich für den Baumeisterbetrieb gefahren. Im Jahr 2000 sei er ich auch Gemeinderat gewesen. Zu den Gemeinderatssitzungen in Niederösterreich habe ihn wegen Übermüdung die Gattin geführt oder der Bw. habe eines der anderen Fahrzeuge, den Astra oder den Kadett, verwendet.
Die steuerliche Vertreterin gab an, nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen bezüglich betriebliche Fahrten habe der Bw. den Voyager für 80.000 km pro Jahr verwendet, was für eine 100%ige betriebliche Nutzung spreche.
Laut Bw. habe er für die anderen PKW einen Privatanteil angesetzt, da seine Gattin und die Söhne auch privat gefahren seien. Die Söhne und die Frau hätten Pläne vom Wohnort in Niederösterreich mit den PKW zu den Auftraggebern des Bw. geführt. Genauso hätten sie, wie bereits beim Vorsteuerabzug dargestellt, Unterlagen aus der Betriebsstätte des Bw. in 1230 Wien nach Niederösterreich transportiert. Die Privatanteile 30% bzw. 45% hätten sich aus dem dem Bw. bekannten Ablauf ergeben, inwieweit die Ehefrau und die Söhne die Fahrzeuge auch privat verwendet hätten. Mit den jährlich S 24.500,00 als Kilometergeld laut Prüferin sei der Bw. keinesfalls einverstanden. Für alle seine Fahrzeuge gebe es kein Fahrtenbuch.
Laut steuerlichem Vertreter gebe es keine gesetzliche Bestimmung, dass ein Fahrtenbuch geführt werden müsse, wenn ein Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufgenommen werden soll.
Probebohrung S 161.394,37:
Der Bw. brachte vor, während der USt-Nachschau 2000 sei er noch als ausführender Baumeister tätig gewesen. Damals sei der Platz sehr wohl von ihm für Lagerung von Baumaterialien, Schalungen und Gerüsten benutzt worden und werde nach wie vor benutzt. Er habe den Lagerplatz mit der Gründung des Unternehmens gekauft. Der vorhandene Schachtbrunnen sei versiegt gewesen und daher habe der Bw. eine Probebohrung durchführen lassen müssen, weil er Wasser am Lagerplatz gebraucht habe. Die Probebohrung habe Erfolg gehabt und der Bw. habe jetzt Wasser. Der Bw. habe zusätzlich zur Probebohrung Bauarbeiten durchführen müssen und die hätten zusammen die streitgegenständlichen S 161.394,37 ergeben.
Laut steuerlichem Vertreter seien Brunnenbohrungen mit S 81.180,00 als Arbeiten im bestehenden Brunnen Instandhaltung und daher sofort absetzbar.
Laut Bw. würden S 30.630,43 eine Neuherstellung einer Stahlbetondecke darstellen und sollen auf 20 Jahre abgeschrieben werden. Alles andere seien Instandhaltungsarbeiten. Auf dem Lagerplatz befinde sich eine Halle und eine befestigte Abstellfläche. Der Bw. habe den von ihm wieder hergestellten Brunnen von Anfang an verwendet.
Der steuerliche Vertreter gab an, bezüglich KFZ-Kosten sei er ohne Präjudiz der Meinung, beim Voyager seien 100% und bei den drei anderen PKW an Kilometergeld jährlich S 24.500,00 als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Am 2. April 2009 gab der Bw. beim UFS drei gelbe Aktenordner mit weiteren Unterlagen ab. Zum Inhalt dieser Unterlagen wird auf die Sachverhaltsfeststellungen im Erwägungsteil der Berufungsentscheidung verwiesen.
Mit E-Mail vom
23. April 2009 teilte die steuerliche Vertreterin dem Referenten mit, dass es sich nach Angaben des Bw. nicht um einen neuen Brunnen handeln könne, da vom Vorbesitzer dieser Halle eine Betonmischmaschine gestanden sei und man das zum Herstellen von Beton benötigte Wasser aus diesem Brunnen gewonnen habe, der später in Stand gesetzt worden sei.
Mit E-Mail vom 5. Mai 2009 teilte die steuerliche Vertreterin mit, sie habe bezüglich Brunnen leider keine zusätzlichen Auskünfte erreichen können.
In einer E-Mail vom ebenfalls 5. Mai 2009 teilte der Bw. mit, es sei einfach falsch, was hier behauptet werde. Tatsache sei, dass in der gekauften Halle eine Betonmischanlage gestanden sei und genau unter der Betonmischanlage habe es Brunnenringe gegeben, wo das Anmachwasser für die Herstellung des Betons entnommen worden sei. Zu Beginn habe der Bw. auch aus dem Brunnen Wasser entnommen. Erst als das Wasser zu wenig geworden sei, habe der Bw. in den bestehenden Brunnen eine Nachbohrung durchgeführt.
Der UFS wies das FA mit Schreiben vom
22. Juni 2009 darauf hin, dass sich die Prüferin betreffend Brunnenbohrung (Tz 21 des Prüfberichtes) auf einen Aktenvermerk (AB Seite 210) über ein Telefongespräch mit der Ehefrau des Verkäufers der Liegenschaft berufen habe. Das FA wurde daher ersucht, eine Niederschrift mit den Verkäufer der Liegenschaft sowie Repräsentanten jenes Unternehmens aufzunehmen, das die berufungsgegenständliche Rechnung ausstellte. Weiters möge das FA beweisen, dass der Platz im Prüfungszeitraum nicht betrieblich genutzt worden sei, und zum Vorschlag des steuerlichen Vertreters in der Berufungsverhandlung Stellung nehmen, dass die KFZ-Kosten beim Voyager zu 100% und bei den anderen der PKW ein jährliches Kilometergeld von S 24.500,00 anzusetzen sei.
In einem Schreiben vom
2. August 2009 gab der Bw. an, im gleichzeitig vorgelegten "Kaufvertrag der Betonmischanlage samt Grundstück", Punkt 5, sei genau angeführt, dass es sich um eine Betonmischanlage gehandelt habe. Diese Anlage sei noch eingebaut und in Funktion gewesen, die Umrüstung der Anlage habe der Bw. vorgenommen. Wäre das Wasser für diese Mischanlage nicht von dem dort befindlichen Brunnen gekommen, hätte man diese Duldung zur Führung der Wasserleitung über ein fremdes Grundstück wie die anderen Duldungen (Drainage, Stromkabel "etc.") im Kaufvertrag vermerkt.
Die Prüferin gab in der Stellungnahme vom
15. September 2009 an:
Zu Tz 21 Brunnen:
a) Laut Niederschrift vom 14. September 2009 aufgenommen mit dem Verkäufer sei nach Teilung des Grundstückes der südliche Teil (die zwei Parzellen xxx/3 und xxx/2) an den Bw. verkauft worden. Auf diesem Grundstücksteil habe sich ein Hallengebäude mit der Betonmischanlage befunden. Die Wasserversorgung sei mittels einer Zuleitung aus dem Brunnen auf der [anderen] Parzelle xxx/1 erfolgt. Diese Wasserzuleitung sei nach der Teilung und dem Verkauf stillgelegt worden.
b) Laut telefonischer Auskunft vom 29. Juni 2009 von einem namentlich genannten Angestellten jenes Unternehmens, das die Brunnenbohrung durchführt habe, gebe es zum jetzigen Zeitpunkt in der Firma sicherlich keine Unterlagen über diesen Auftrag. Unterlagen würden längstens 7 Jahre aufbewahrt. Der Angestellte könne sich an eine Brunnenbohrung für den Bw. erinnern. Wo und zu welchem Zeitpunkt diese stattgefunden habe, könne er nicht sagen. Laut diesem Angestellten werde bei Brunnenbohrungen der Rechnung ein Bohrleistungsbericht beigelegt, der zB Datum, Adresse der Bohrung, Zeitraum und weitere Daten enthalte. Wie aus der Rechnung vom 30. April 1999 ersichtlich sei, sei dieser Bericht der an den Bw. übermittelten Rechnung beigelegt worden. Es müsste daher durch Vorlage dieses Bohrleistungsberichtes feststellbar sein, wo die Bohrung tatsächlich erfolgt sei und ob eine Neuerrichtung oder eine Brunnenerweiterung vorliege.
c) Seitens des FAes könnten keine Unterlagen vorgelegt werden, die beweisen würden, dass der Platz im Prüfungszeitraum vom Bw. nicht betrieblich genutzt worden sei.
Zu Tz 17 KFZ-Kosten Voyager:
Es erscheine dem FA nicht denkbar, dass mit dem Voyager überhaupt keine Privatfahrten erfolgt seien und kein Privatanteil anzusetzen wäre. Werde dies jedoch durch den Bw. behauptet, so sei es durch die Führung eines Fahrtenbuches zu belegen. Für den Prüfungszeitraum habe kein Fahrtenbuch vorlegt werden können. Die 100% betriebliche Nutzung des Voyagers erscheine auch deshalb unglaubwürdig, da der Bw. ab Mai 2000 in der öffentlichen Funktion eines Gemeinderates am Wohnort tätig gewesen sei. Laut Rechtsprechung sei bei Nichtführung eines Fahrtenbuches der Anteil für die Privatnutzung des Kraftfahrzeuges im Schätzungswege zu ermitteln.
Mit E-Mail vom
17. September 2009
übermittelte die Prüferin dem UFS Kopien des Aktenvermerkes über das Telefonat mit dem Angestellten des Unternehmens, das die Brunnenbohrung durchführte und die Niederschrift mit Herrn Walter KW. Aktenvermerk und Niederschrift haben den von der Prüferin in der Stellungnahme vom 15. September 2009 wiedergegeben Inhalt. Herr Walter KW gab noch an, dass auf dem vom Bw. gekauften Grundstücksteil (Parzellen xxx/3 und xxx/2) kein Brunnen vorhanden gewesen sei. Der Bw. habe den südlichen Grundstücksteil mit einem gemauerten Hallengebäude für eine Betonmischanlage mit Kaufvertrag vom 30. März 1998 erworben. Das Wasser für die Betonmischanlage sei aus dem Brunnen, der sich neben dem Betriebsgebäude mit Büro, Geschäft und Erzeugungshalle befinde, entnommen worden. Diese Zuleitung sei nun stillgelegt worden. Der Brunnen befinde sich auf der [nicht an den Bw. verkauften] Parzelle xxx/1, die nunmehr im Eigentum des Sohnes von Walter KW senior stehe.
Der UFS leitete der steuerlichen Vertretung des Bw. die Stellungnahme der Prüferin vom 15. September 2009 mit E-Mail vom
16. September 2009 und den oa. Aktenvermerk und die Niederschrift mit Herrn Walter KW senior mit E-Mail vom
17. September 2008 weiter.
Mit Vorhalt vom
11. Dezember 2009 teilte der UFS dem Bw. mit:
1. Vorsteuern:
Die Rechnungen der A-GmbH und der K-GmbH würden keine Angabe über 1.) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) und 2.) Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994) enthalten. Laut Vorbringen des Bw. seien Baupläne nach seinen schriftlichen Entwürfen und Angaben gezeichnet worden. Am 2. April 2009 habe der Bw. dem UFS Planunterlagen (zeichnerische Entwürfe bzw. schriftliche Angaben an den Planzeichner und fertigt gezeichnete Pläne) sowie selbst verfasste Lieferscheine vorgelegt. Die Formulierung in den Rechnungen "Für die Lieferung der beauftragten Planung [(bzw:) Subunternehmerleistung] laut Ihrer Vorgabe und Kontrolle verrechnen wir Ihnen laut Auftrag Rechnung wie folgt" und die vom Bw. vorgelegten Unterlagen würden nicht den Hinweis auf andere Belege gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 erfüllen. Die Formulierung in den Rechnungen "Vorgabe" und "Kontrolle" seien zu ungenau, um als deutlicher Hinweis auf die vorgelegten Entwürfe und Angaben zu gelten. Die vorgelegten Lieferscheine würden neben Datum und Angabe des Bauvorhabens die Formulierung "Anbei liefern wir Ihnen die gewünschten Unterlagen. Mit Vorbehalt übernommen - Kontrolle durch Bmstr". [=Bw.] enthalten. Da diese Lieferscheine nicht in den Rechnungen erwähnt seien, liege ebenfalls kein Hinweis gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 vor. Gleiches gelte für die Stundenberichte der A-GmbH, die überdies erst dem Schreiben vom 14. August 2003 beigelegen seien. Die Rechnungen würden auch sonst keinen Hinweis enthalten, dass der Tag die Lieferung oder sonstigen Leistung in einem anderen Beleg angeführt ist (VwGH 22.4.2009, 2006/15/0315). In den Angaben des Bw. an die Planzeichner sei einen Abgabetermin gesetzt worden. Das Datum der Lieferung der Pläne als für den Vorsteuerabzug notwendiges Rechnungsmerkmal sei jedoch nicht erfüllt worden. Es wäre am Bw. gelegen gewesen, bei der Formulierung des Rechnungstextes, der nach den Angaben des Bw. in der Berufungsverhandlung überdies von ihm mit der Rechnungsausstellerin besprochen worden sei, jene Unterlagen nachvollziehbar bezeichnen zu lassen, auf die nach seinem Vorbringen hingewiesen werden soll.
Weiters sei zu beachten, dass laut VwGH 17.9.1996, 95/14/0068, Rechnungsberichtigungen oder Ergänzungen (§ 16 UStG 1994) durch den Aussteller erst für den Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum zulässig sein können, in dem die Berichtigung bzw. Ergänzung erfolgt sei. Eine Korrektur laut Schreiben der A-GmbH vom 14. August 2003 könne daher für den berufungsgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2000 keine Wirkung entfalten. Eine im Erlass Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 1831, dargelegte Praxis stelle keine gesetzliche Regelung dar. Nach der Rechtsprechung bestehe kein Vertrauen auf die Richtigkeit von Erlässen (Ritz, BAO-Kommentar³, § 114 Tz 10).
Der Bw. beziehe sich weiters auf den Grundsatz von Treu und Glauben mit der Begründung, bei einem früheren Hinweis des FAes auf die Rechnungsmängel hätte der Bw. auch früher eine Rechnungsberichtigung bei den beiden Ausstellern erwirkt. Laut Stoll, BAO, Seite 1300 (§ 115), könne Treu und Glauben durch vertrauensbezogene Voraussetzungen nur bei erkennbar freiem Raum der Rechtsgestaltung zum Durchbruch gelangen, ansonsten gegen das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) verstoßen würde. Da jedoch § 11 UStG 1994 zwingendes Recht darstelle, bestehe kein Spielraum für die Anerkennung von Vorsteuern, wenn nicht alle Rechnungserfordernisse erfüllt seien. Das Risiko eines zwischenzeitigen Konkurses des Rechnungsausstellers habe daher nicht die Abgabenverwaltung zu vertreten. Da die Veranlagung zur Umsatzsteuer nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolge (vgl. VwGH 4.6.2009, 2004/13/0083), sei ein Rückgriff auf eine nur in einem Erlass dargelegte Vorgangsweise (UStRL 2000, Rz 1831) nicht möglich. Die berufungsgegenständlichen Vorsteuern könnten daher nicht anerkannt werden.
2. Diäten:
Wie in der Niederschrift zur Berufungsverhandlung vom 26. März 2009 sei darauf hinzuweisen, dass die Tagesgelder laut Reisekostenabrechnungen rechnerisch folgende Summen ausmachen würden:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
Jänner
|
7.560,00
|
7.920,00
|
9.720,00
|
Februar
|
7.200,00
|
8.196,00
|
9.360,00
|
März
|
8.280,00
|
9.000,00
|
10.800,00
|
April
|
7.820,00
|
9.000,00
|
8.640,00
|
Mai
|
3.600,00
|
8.920,00
|
8.280,00
|
Juni
|
7.920,00
|
8.640,00
|
8.280,00
|
Juli
|
7.920,00
|
13.773,00
|
10.884,00
|
August
|
7.920,00
|
8.280,00
|
1.800,00
|
September
|
7.560,00
|
8.640,00
|
1.440,00
|
Oktober
|
7.734,00
|
8.640,00
|
2.520,00
|
November
|
8.280,00
|
9.360,00
|
3.600,00
|
Dezember
|
7.200,00
|
9.000,00
|
7.200,00
|
|
88.994,00
|
109.369,00
|
82.524,00
Der Bw. habe an seinem Wohnort in Niederösterreich [auch] seien Mittelpunkt der Tätigkeit. Es könne nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass sich der Bw. im Sinne VwGH 19.2.1979, 2463/78, ständig während eines Teiles der Woche in seinem zweiten Büro in 1230 Wien oder in der als Archiv genutzten Wohnung in 1140 Wien (jeweils unter Angabe der Adresse) aufgehalten habe, sodass Wien zunächst nicht als zusätzlicher Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden könne. Nach Durchsicht der vom Bw. dem UFS am 2. April 2009 übergeben ergänzten Reisekostenabrechnungen ergebe sich, dass Diäten für Fahrten nach Wien und G (einschließlich Stadtgebiet KA und SE) nur für die ersten 15 Tage anzuerkennen seien. Bei den anderen Orten seien 15 Tage nicht überschritten worden. Folgende Diäten seien daher zu streichen:
|
Kalenderjahr:
|
Fahrten nach Wien:
|
1999
|
72
|
2000
|
12
|
2001
|
23
Der Bw. sei zwar an manchen Wochen mehrmals, aber insgesamt nicht jede Woche in Wien gewesen. Der Bw. habe sich in Wien in den Bezirken 12, 22, 14, 19, 10, 14, 15, 18 und 21 befunden. Eine Unterbrechung von sechs Monaten habe nicht stattgefunden. Auf die in einer Beilage zum Vorhalt getroffenen Feststellungen des UFS werde verwiesen. Diese Beilage sei an Hand der Zusatzerläuterung des Bw. erstellt worden.
Nach Ansicht des UFS sei daher von einer Anfangsphase von 15 Tagen auszugehen, ab der ein neuer Tätigkeitsschwerpunkt in Wien anzunehmen sei. Das bedeute, dass in den Jahren 1999 und 2001 für die über den 15. Tag hinausgehenden Aufenthalte in Wien keine Diäten mehr zustehen würden.
|
|
Für folgende Fahrten nach Wien keine weiteren Diäten
|
= Fahrten je S 360,00
|
Diäten nicht anerkannt S
|
1999
|
16. bis 72.
|
57
|
20.520,00
|
2001
|
16. bis 23.
|
8
|
2.880,00
Gleiches gelte für G. Der Bw. habe sich nach seinen Zusatzerläuterungen vom 2. April 2009 an mehreren Wochen, jedoch nicht jede Woche nach diesem Ort begeben, sodass auch hier ab dem 15. Aufenthalt keine weiteren Diäten zustehen würden. Weiters habe der Bw. Fahrten nach KA und SE laut Beilage zum Vorhalt unternommen. Die letztgenannten beiden Orte würden zum Stadtgebiet von G gehören, weshalb diese Fahrten bei G zu berücksichtigen seien. Eine Unterbrechung des Aufenthaltes in G einschließlich Stadtgebiet von mehr als sechs Monaten habe ebenfalls nicht stattgefunden.
|
Kalenderjahr:
|
Fahrten nach G und Stadtgebiet:
|
1999
|
25
|
2000
|
46
|
2001
|
40
|
|
Für folgende Fahrten nach G und Stadtgebiet keine weiteren Diäten
|
= Fahrten je S 360,00
|
Diäten nicht anerkannt S
|
1999
|
16. bis 25.
|
10
|
3.600,00
|
2000
|
16. bis 46.
|
31
|
11.160,00
|
2001
|
16. bis 40.
|
25
|
9.000.00
3. KFZ-Aufwand:
Der Referent beabsichtige, im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ausgehend vom Vorschlag des steuerlichen Vertreters in der Berufungsverhandlung von den Betriebsausgaben für den Voyager laut Erklärung einen Privatanteil von 5% auszuscheiden und für die anderen PKW (Opel, Skoda) insgesamt ein Kilometergeld von jährlich S 24.500,00 anzusetzen. Der Privatanteil sei laut Lebenserfahrung anzusetzen, zumal die anderen PKW laut Vorbringen des Bw. nur von Familienangehörigen benutzt worden seien. Nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen, der Bw. sei selbst niemals privat gefahren bzw. hätte sich bei Privatfahrten ausschließlich von Familienangehörigen chauffieren lassen, da dies bedeuten würde, dass der Bw. privat niemals alleine mit PKW unterwegs gewesen wäre. Eine Kilometerleistung von jährlich 5.000 für weitere betriebliche Fahrten der Familienangehörigen erscheine plausibel.
4. Probebohrung:
Folgende Unterlagen seien dem Bw. mit E-Mail vom 17. September 2009 übermittelt worden: Laut Niederschrift mit dem Verkäufer vom 14. September 2009 habe sich kein Brunnen auf dem Grundstück befunden. Laut Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Mitarbeiter der Brunnenbohrfirma müssten mehr Angaben im Prüfbericht aufscheinen, der sich im Besitz des Bw. befinde. Dieser Prüfbericht wurde vom Bw. bisher nicht vorgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um eine Neuherstellung eines Brunnen handle.
Die jährliche Afa für den Brunnen betrage laut Pkt. 2.7.1 deutscher Afa-Liste (Internetlink siehe Jakom², § 7 Rz 56) 20 Jahre und nicht 33 Jahre, wie von der Prüferin angenommen. Die Afa für den Brunnen betrage daher 5%.
Im Jahr 1999 habe der Bw. durch das von der Prüferin angesprochene Konto Nr. 6110 "Reparatur und Instandhaltung" insgesamt S 190.851,07 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Der in diesem Aufwand enthaltene und von der Prüferin unterstellte (Teil)Betrag S 161.394,37 sei über die Konten Nr. 0012 "Lagerplatz", Nr. 6112 "Instandhaltung Lagerplatz ..." und Nr. 6111 "Instandhaltung Gr[undstück] ..." eingebucht worden und setzte sich zusammen wie folgt (AB Seite 479, 484, 485):
|
Nr. 0012 "Lagerplatz":
|
S
|
diverses Material
|
53.827,33
|
Probebohrungen
|
81.180,00
|
Grundfos
|
10.374,17
|
Fenster, Tür, Platte
|
10.000,00
|
Doppelnippel
|
666,67
|
diverse Materialien
|
1.392,50
|
|
157.440,67
|
Nr. 6111 "Instandhaltung Gr[undstück] ..."
|
|
"Unters. Proben"
|
2.780,00
|
Reparatur Lagerplatz
|
157.440,67
|
Falzrohre
|
1.173,70
|
Aufwand laut Bw. Instandhaltung Lagerplatz Nr. 6112
|
161.394,37
In der Berufung begehre der Bw., S 81.180,00 sofort und S 30.630,43 ("€ 2.226,00") auf 20 Jahre abzusetzen, die restlichen Aufwendungen würden nicht im Zusammenhang mit der Brunnenerrichtung stehen. Laut Vorbringen in der Berufungsverhandlung vom 26. März 2009 sollen S 30.630,43 für die Errichtung einer Stahlbetondecke aufgewendet worden sein.
Am 2. April 2009 habe der Bw. dem UFS eine Erklärung vorgelegt, dass eine eingezogene Stahlbetondecke um S 30.630,00 bereits 1998 gemacht worden sei. Weiters habe der Bw. ein Konvolut von Rechnungen vorgelegt.
Mit Rechnung eines Unternehmens mit dem Betriebsgegenstand Brunnenbau, Bohrungen, Grundwasserabsenkung, Pumpenanlagen, Horizontalbohrungen vom 30. April 1999 (AB Seite 480f) seien dem Bw. für eine Probebohrung am Lagerplatz, DA 250 mm mit Entnahme von gestörten Bodenproben 33 m Tiefe, samt Ausbau der Bohrung, S 81.180,00 zuzüglich 20% USt vorgeschrieben worden.
Laut Rechnung eines Installateur-Centers vom 7. Mai 1999 (AB Seite 482) habe der Bw. ein Grundfos Hauswasserwerk samt Kleinmaterial um (nach Abzug 3% Skonto) S 10.374,17 zuzüglich 20% USt angeschafft.
Mit Schreiben vom 15. Mai 1999 habe Herr JR (JR) an den Bw. Eternitplatten gebraucht mit Holz, 4 Alufenster gebraucht und eine Hauseingangstür gebraucht um S 10.000,00 verkauft.
Die restlichen Beträge seien aus den vom Bw. am 2. April 2009 vorgelegten Belegen nicht nachvollziehbar. Der Bw. werde daher um entsprechende Aufstellung und Vorhaltsbeantwortung ersucht.
Seiten des Bw. erfolgten weder eine Vorhaltsbeantwortung noch die Vorlage der ersuchten Unterlagen.
Der Vorhalt des UFS an den Bw. vom 11. Dezember 2009 wurde auch dem FA zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom
28. Jänner 2010 teilte das FA dem UFS mit, mit der Vorgangsweise laut Vorhalt einverstanden zu sein.
Nachdem seitens des Bw. keine Stellungnahme erfolgte, richtete der UFS eine zweiten Vorhalt vom 8. April 2011 an den Bw.
Betreffend Vorsteuern aus Rechnungen der A-GmbH sei festzuhalten:
1. Die beiden Rechnungen vom 14. und 19. Februar 2000 (Vorsteuer S 37.000,00 und S 55.200,00) seien von der A-GmbH vor Einlangen der Änderung im Firmenbuch am 22. Februar 2000 ausgestellt worden, sodass die Adresse 1200 Wien, S-Platz, nicht das Rechnungserfordernis der Anschrift gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 erfülle. Die Anschrift der der A-GmbH lautete habe damals noch 1070 Wien, H-Gasse, gelautet.
2. Festzustellen sei, dass der/die "Stundenbericht/"Rechnung" 08/2000 der A-GmbH betreffend "[IC] Haustype Fertighaus Ansichten und Grundrisse 3 Haus" einen Fehler enthalte, da die zu Grunde liegende Rechnungen 008/2000 vom 30. Juni 2000 tatsächlich ein Bauvorhaben KB betreffe.
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1, 3, 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Rechnungsmängelandere BelegeVorsteuersonstige LeistungPlanzeichnen nach VorgabenZeitpunkt der LeistungEuGH "Pannon Gép"rückwirkende RechnungsberichtigungTagesgelderDiätenDienstreiseeinheitliches ZielgebietKraftfahrzeugausschließliche betriebliche NutzungFahrtenbuchguter GlaubeRechnungsmerkmaleVorsteuerabzugRechnungsberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-W/06
- Stammnummer
- 55298
- Gültig
- 14.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF