Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0241-W/06
1. Kein Vorsteuerabzug aus mangelhaften Rechnungen ohne Hinweis auf andere Belege 2. Leistungserbringung durch Übergabe eines streng nach Vorgaben des Auftraggebers gezeichneten Bauplanes (Reinzeichnen) ohne eigene geistige Planungsleistung 3. Keine rückwirkende (ex tunc) Rechnungsberichtigung auch nach EuGH-Urteil "Panon Gép" 4. Kein Treu und Glauben bezüglich Rechnungsmerkmale und Vorsteuerabzug 5. Einheitliches Zielgebiet für Tagesgelder (Diäten), wenn die Gemeinde aus mehreren unselbständigen Ortschaften besteht 6. Auch eine ausschließliche betriebliche Nutzung muss nachgewiesen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-W/06vom 14.09.2011Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der UFS geht daher zunächst von den mathematisch richtigen Summen der Reisekostenabrechnungen als (geltend gemachte) Betriebsausgaben aus. Die Summe des Monats Jänner 1999 (AB Seite 267) lautet rechnerisch richtig S 7.560,00 (21 x 360) statt S 7.572,00. Die Summe des Monats Juli 2000 (AB Seite 249) lautet rechnerisch richtig S 13.773 satt S 13.413,00, der Bw. hat bei der Addition offenbar den letzten Tag 31. Juni 2000 mit S 360,00 vergessen (13.413 + 360 = 13.773).
Der Bw. legte der Prüferin für 1999 bis 2001 monatlichen Reisekostenabrechnungen (AB Seite 232 bis 267) vor, die folgende Angaben enthalten: Datum, "Reiseweg" [unter Angabe des Wohnorts/Geschäftssitzes in Niederösterreich zu einem vom Bw. jeweils nur mit dem Namen des Auftraggebers bezeichneten Bauvorhabens (ohne Ortsangabe) und zurück], die volle Stunde der Abfahrt (durchwegs 6 Uhr) und Rückkehr jeweils ohne Minutenangabe, Tagessatz und Betrag (durchwegs S 360,00). Nach Angaben des Bw. in der Berufungsverhandlung brachte dieser erst über Ersuchen der Prüferin nachträglich in einigen Fällen handschriftliche Vermerke zum Zielort an. Diese nachträglichen Eintragungen des Bw. sind unvollständig (siehe AB Seite 232 bis 267).
Am 2. April 2009 legte der Bw. dem UFS Tabellen mit Zusatzerläuterungen zu den Reisekostenabrechnungen Jänner 1999 bis Dezember 2001 vor (gelber Ordner Nr. 3), in denen für jeden Tag das Reiseziel (Ort und Straße, großteils mit Hausnummer) und der Zweck ("Bauüberwachung, Besprechung, Bauleitung, Weiterbildung"), angegeben sind. Bei den Tagen der Weiterbildung 23. bis 25. März 2001 ist als Reiseziel ein Ort im Waldviertel und "Weiterbildung HAUS" angegeben.
Spätestens mit der Urkundenvorlage beim UFS am 2. April 2009 liegen sämtliche (ergänzte) Reisekostenabrechnungen 1999 bis 2001 vor und besteht daher für eine schätzungsweise Ermittlung der Reisekosten nach § 184 BAO wie sie die Prüferin durchführte keine Rechtsgrundlage.
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung darf das Tagesgeld ("Diäten")für eine Inlandsreise bis zu S 360,00 pro Tag betragen. Dauert eine Reise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangen Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Eine Reise liegt vor, wenn sich der Unternehmer zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigen betrieblichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben bzw. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Eine Reise liegt nur dann vor, wenn es sich um eine größere Entfernung handelt. Als Richtmaß gelten 20 bis 25 km, bei 30 km ist die Grenze jedenfalls überschritten. Keine Reise liegt vor, wenn die tägliche Fahrtstrecke zwar 25 km übersteigt, aber kein Punkt der Fahrt weiter als 25 km von der Betriebsstätte entfernt ist (Doralt, EStG-Kommentar, 11. Auflage, § 4 Tz 333ff, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der übliche Mittelpunkt der (Unternehmer-)Tätigkeit ist dort, wo der Steuerpflichtige den größten Teil des Jahres tätig ist bzw. der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung liegt.
Im vorliegenden Fall verfügt der Bw. an seiner Wohnanschrift in Niederösterreich über Büro- und Archivräumlichkeiten im Dachgeschoss (vgl. Gebäudeplan, AB Seite 166, das dortige Haus wird teils privat und teils betrieblich verwendet). Nach Angaben des Bw. in der Berufung befindet sich dort die Geschäftsleitung. Der UFS beurteilt daher den Wohnort in Niederösterreich als Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw.
Nach Angaben des Bw. in der Berufung besteht für ihn in 1230 Wien eine weitere Betriebsstätte (vgl. auch Gebäudeplan AB Seite 159ff, 100 betrieblich Erdgeschoss, 1. Stock, Dachgeschoss). Weiters unterhält der Bw. in 1140 Wien eine als Archiv zu 100% betrieblich verwendete Wohnung (vgl. AB Seite 707, Installateursrechnung vom 23. April 2001 betreffend Thermentausch im "Archiv").
Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt dann vor, wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. So stellen laut VwGH 19.2.1979, 2463/78 (zitiert vom Bw.), Fahrten zwischen Wohnort und einem Filialbetrieb, in dem sich der Abgabepflichtige ständig während eines Teiles der Woche aufhält, von dem er aber täglich in seinem Wohnort zurückkehrt, keine Reise iSd § 4 Abs. 5 EStG (1988) dar.
Der Bw. gab in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. März 2009 an, dass er nie in seinen Betriebsstätten in Wien gewesen sei, weil er dafür keine Zeit gehabt habe. Er sei von früh bis spät auf den Baustellen gewesen (Niederschrift Seite 9).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ehegattin und die Söhne des Bw. die Arbeitsunterlagen (Pläne) vom Wiener Büro (bzw. vom Archiv in Wien) zum Unternehmenssitz des Bw. in Niederösterreich transportierten, und weiters nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden dass, dass sich der Bw. im Büro in 1230 Wien und im Archiv in 1140 Wien tatsächlich ständig während eines Teiles der Woche iSd VwGH 19.2.1979, 2463/78 aufgehalten habe, werden Büro und Archiv in Wien nicht als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit beurteilt.
Bei den vom Bw. verzeichneten Fahrten ist jedoch Folgendes zu beachten:
Verpflegungsmehraufwendungen (§ 4 Abs. 5 iVm § 26 Z 4 EStG 1988) werden in Zusammenhang mit einer Reise deshalb angenommen, weil der Steuerpflichtige mangels Kenntnis günstiger Verpflegungsmöglichkeiten am Reiseort typischerweise höhere Aufwendungen zu tätigen hat als in seiner gewohnten Umgebung. Bei längeren Aufenthalten am Reiseort wird in typisierender Betrachtung angenommen, dass die Kenntnis über günstige Verpflegungsmöglichkeiten erworben wurde und daher nicht mehr höhere Verpflegungsaufwendungen anfallen als in gewohnter Umgebung. Orte, an denen sich der Unternehmer aus betrieblichen Gründen länger aufhält, sind weitere Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit (Zorn in Hofstätter/ Reichel, EStG-Kommentar, § 4 Abs. 5 Tz 2, unter Zitierung der Rechtsprechung des VwGH).
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der betrieblichen Tätigkeit liegt bei einem Tätigwerden über einen längeren Zeitraum vor.
Nach Ansicht des UFS liegt ein längerer Zeitraum vor, wenn der der Unternehmer am entsprechenden Ort durchgehend oder zumindest einmal die Woche tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten ist. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten keine weitere Tätigkeit des Unternehmers an diesem Mittelpunkt, ist mit der Berechnung der Anfangsphase von fünf Tagen neu zu beginnen.
Wird der Unternehmer an einem Ort wiederkehrend aber nicht regelmäßig (nicht zumindest einmal wöchentlich) tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr, wird ein euer Tätigkeitsmittelpunkt angenommen.
Aus den vom Bw. dem UFS am 2. April 2009 vorgelegten Zusatzerläuterungen zu den Reisekostenabrechnungen ergibt sich, dass der Bw. von seinem Wohnort/Geschäftssitz in Niederösterreich (und wieder zurück) aus den Gründen Bauüberwachung, Bauleistung, Naturaufnahme, Besprechung, Abnahme und Weiterbildung verschiedene Orte in Österreich und teilweise im Ausland (Deutschland, Italien) anfuhr.
Zu beachten ist jedoch , dass Fahrten innerhalb von Wien keine Reisen sind, weil das gesamte Ortsgebiet von Wien einen einheitlichen Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt und hier keine weitere Einengung vorgenommen werden muss (vgl. VwGH 19.3.2002, 99/14/0317; siehe auch Doralt, aaO, § 4 Tz 335).
Gleiches gilt für Fahrten vom Wohnort/Geschäftssitz in Niederösterreich nach Wien. Der Beschwerdeführer des Erkenntnisses VwGH 19.3.2002, 19/14/0317, war in Oberösterreich ansässig (Bescheid Arbeitnehmerveranlagung der FLD Oberösterreich), sodass anzunehmen ist, dass die dort verfahrensgegenständlichen Fahrten von einem Ort außerhalb Wiens nach Wien unternommen wurden. Der VwGH behandelte auch für diesen Fall das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlichen Mittelpunkt der Tätigkeit.
Im vorliegenden Fall unternahm der Bw. laut seinen Zusatzerläuterungen vom 2. April 2009 insgesamt folgende Anzahl von Fahrten nach Wien:
|
Kalenderjahr:
|
Fahrten nach Wien:
|
1999
|
72
|
2000
|
12
|
2001
|
23
Dabei war der Bw. zwar an manchen Wochen mehrmals aber insgesamt nicht jede Woche in Wien. Der Bw. befand sich in den Bezirken 12, 22, 14, 19, 10, 14, 15, 18 und 21. Eine Unterbrechung von sechs Monaten fand nicht statt. Auf die in Beilage 1 zur Berufungsentscheidung getroffenen Feststellungen des UFS wird verweisen. Diese Beilage wurde an Hand der Zusatzerläuterung des Bw. erstellt und bildet einen Bestandteil der Sachverhaltsfeststellungen des UFS.
Nach bereits dargelegter Rechtsansicht des UFS ist von einer Anfangsphase von 15 Tagen auszugehen, ab der ein neuer Tätigkeitsschwerpunkt in Wien anzunehmen ist. Das bedeutet, dass in den Jahren 1999 und 2001 für die über den 15. Tag hinausgehenden Aufenthalte in Wien keine Diäten mehr zustehen (im Jahr 2000 fuhr der Bw. nur 12mal nach Wien).
|
|
Für folgende Fahrten nach Wien keine weiteren Diäten
|
= Fahrten je S 360,00
|
Diäten nicht anerkannt S
|
1999
|
16. bis 72.
|
57
|
20.520,00
|
2001
|
16. bis 23.
|
8
|
2.880,00
Gleiches gilt für G. Der Bw. befand sich nach seinen Zusatzerläuterungen vom 2. April 2009 an mehreren Wochen, jedoch nicht jede Woche nach diesem Ort, sodass auch hier ab dem 15. Aufenthalt keine weiteren Diäten zustehen. Weiters unternahm der Bw. Fahrten nach KA und SE (siehe ebenfalls Beilage 1). Diese Orte gehören zum Stadtgebiet von G, weshalb diese Fahrten bei G zu berücksichtigen sind.
|
Kalenderjahr:
|
Fahrten nach G und Stadtgebiet:
|
1999
|
25
|
2000
|
46
|
2001
|
40
|
|
Für folgende Fahrten nach G und Stadtgebiet keine weiteren Diäten
|
= Fahrten je S 360,00
|
Diäten nicht anerkannt S
|
1999
|
16. bis 25.
|
10
|
3.600,00
|
2000
|
16. bis 46.
|
31
|
11.160,00
|
2001
|
16. bis 40.
|
25
|
9.000.00
Tagesgelder waren daher in folgender Höhe anzusetzen:
|
Tagesgelder:
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
laut Reisekostenabrechnungen Bw.
|
88.994,00
|
109.369,00
|
82.534,00
|
mehr als 15 Tage Wien
|
-20.520,00
|
|
-2.880,00
|
mehr 15 Tage G und Stadtgebiet
|
-3.600,00
|
-11.160,00
|
-9.000,00
|
laut UFS
|
64.874,00
|
98.209,00
|
70.654,00
|
Vorsteuer 10% laut UFS
|
6.487,40
|
9.820,90
|
7.065,40
Der Berufung wird daher in diesem Punkt teilweise stattgegeben.
|
Tagesgelder/Diäten
|
1999
|
2000
|
2001
|
1. ESt
|
S
|
S
|
S
|
laut Erklärung Bw.
|
-86.703,54
|
-113.672,47
|
-81.409,88
|
Gewinnerhöhung Tz 20
|
53.756,19
|
46.800,00
|
50.474,13
|
Tagesgelder laut Prüferin
|
-32.947,35
|
-66.872,47
|
-30.935,75
|
Tagesgelder laut UFS
|
-64.874,00
|
-98.209,00
|
-70.654,00
|
Differenz = Korrektur Einkünfte Gew.
|
-31.926,65
|
-31.336,53
|
-39.718,25
|
2. USt
|
|
|
|
|
|
|
|
Vorsteuer 10% laut Erkl.
|
8.670,35
|
11.367,25
|
8.140,99
|
Kürzung laut Tz 16
|
-5.375,62
|
-4.680,00
|
-5.047,41
|
Vorsteuer lt. Prüferin
|
3.294,73
|
6.687,25
|
3.093,58
|
Vorsteuer lt. UFS
|
6.487,40
|
9.820,90
|
7.065,40
|
Korrektur Vorsteuer
|
3.192,67
|
3.133,65
|
3.971,82
4. Probebohrung
Der Bw. erwarb mit Kauf- und Straßengrundabtretungsvertrag vom 30. März 1998 (AB Seite 664ff) die Anteile xxx/2 und xxx/3 des berufungsgegenständlichen Grundstückes im Gesamtausmaß von 5.051 m² samt allen faktischen und rechtlichem Zubehör und dem im Vertrag Punkt Zweitens ausdrücklich genannten auf dem Grundstücksteil 164/3 befindlichen gemauerten Hallengebäude einer Betonmischanlage, um den Kaufpreis von S 1,262.750,00. In Punkt Zweitens des Vertrags wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Hallengebäude einer Betonmischanlage wertlos ist und vom Bw. dafür kein wie immer geartetes Entgelt zu entrichten war. Demgemäß aktivierte der Bw. den gesamten Kaufpreis als Grundstück (ohne Afa).
Dem Anlagenverzeichnis Konto Nr. 102 Lagerplatz sind folgende Aktivierungen mit Afa zu entnehmen:
|
Anlagenverzeichnis Lagerplatz:
|
Datum Aktivierung
|
Anschaffungskosten S
|
Herstellung Drainage
|
28.12.1998
|
195.897,00
|
Ortbetondecke
|
20.12.1998
|
111.449,00
|
Zaun
|
30.12.1998
|
45.000,00
|
div. Baumaterial
|
31.12.1998
|
14.415,00
Im Jahr 1999 machte der Bw. durch das von der Prüferin angesprochene Konto Nr. 6110 "Reparatur und Instandhaltung" insgesamt S 190.851,07 als Betriebsausgaben geltend. Der darin enthaltene und von der Prüferin aufgegriffene (Teil)Betrag S 161.394,37 wurde über die drei Konten Nr. 0012 "Lagerplatz", Nr. 6112 "Instandhaltung Lagerplatz ..." und Nr. 6111 "Instandhaltung Gr[undstück] ..." eingebucht und setzt sich zusammen wie folgt (AB Seite 479, 484, 485):
|
|
|
S
|
Konto 12 Lagerplatz
|
diverses Material
|
53.827,33
|
-"-
|
Probebohrungen
|
81.180,00
|
-"-
|
Grundfos
|
10.374,17
|
-"-
|
Fenster, Tür, Platte
|
10.000,00
|
-"-
|
Doppelnippel
|
666,67
|
-"-
|
diverse Materialien
|
1.392,50
|
Summe umgebucht auf Konto 6111
|
|
157.440,67
|
|
|
|
Konto 6111 Instandhaltung Lagerplatz
|
"Unters. Proben"
|
2.780,00
|
-"-
|
Reparatur Lagerplatz
|
157.440,67
|
-"-
|
Falzrohre
|
1.173,70
|
umgebucht auf Konto 6112 Instandhaltung
|
|
161.394,37
Wie dem Bw. vom UFS bereits mit Vorhalt vom 11. Dezember 2009 mitgeteilt wurde, sind nach den vorliegenden Unterlagen vom berufungsgegenständlichen Betrag S 161.394,37 nur folgende Ausgaben belegmäßig nachgewiesen worden:
|
|
S
|
Rechnung Brunnenbohrunternehmen vom 30. April 1999 Probebohrung, Bodenproben 33 m, Ausbau der Bohrung (AB Seite 480f), netto
|
81.180,00
|
Rechnung Installateurcenter vom 7. Mai 1999 Erwerb Hauswasserwerk samt Kleinmaterial (AB Seite 482), netto
|
10.374,17
|
Kauf von Privatperson ohne USt laut Schreiben vom 15. Mai 1999 jeweils gebrauchte Eternitplatten mit Holz, 4 Alufenster, Hauseingangstür (Urkundenvorlage vom 2. April 2009, gelber Ordner Nr. 3, Seite 557)
|
10.000,00
|
|
101.554,17
Die weiters in der Urkundenvorlage des Bw. vom 2. April 2009 enthaltenen Rechnungen (gelber Ordner Nr. 3 Seite 559 bis 608) lassen sich betraglich ohne weitere Erläuterungen des Bw. nicht auf die oa. Buchungen zurückführen. Der Bw. wurde vom UFS mit den beiden Schreiben vom 11. Dezember 2009 und 8. April 2011 erfolglos um weitere Angaben ersucht.
Weder aus der Leistungsbeschreibung der drei oa Rechnungen noch aus den Rechnungen laut gelber Ordner Nr. 3 Seite 559 bis 608 ("Pauschale" der Brunnenbohrunternehmens laut einer weiteren Rechnung vom 3. September 1999, Erdbewegungs- und Transportarbeiten, Kauf von Falzrohren und Geotextil) kann zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass die Aufwendungen nicht für eine aktivierungspflichtige Errichtung einer Anlage sondern (laut Bw.) für sofort absehbarere Instandhaltung erfolgten.
Zu dem vom Bw. im Schreiben vom 2. August 2009 vorgebrachten Argument, dass im Kaufvertrag über die Liegenschaft vom 30. März 1998 eine "Duldung zur Führung der Wasserleitung über ein fremdes Grundstück" hätte vermerkt sein müssen, ist zunächst auf Punkt Fünftens des Vertrages hinzuweisen, worin der Verkäufer dem Bw. für die auf dem neu geteilten Grundstücksteil xxx/3 befindliche und vom Bw. erworbenen Betonmischanlage mit allem faktischen und rechtlichen Zubehör mit denen der Verkäufer im vom ihm übergebenen Vertragsobjekt besessen hat übergibt. Das Grundstück xxx wurde anlässlich des Kaufvertrages in die Teile xxx/1, xxx/2 und xxx/3 aufgeteilt und der Bw. erwarb die Teile xxx/2 und xxx/3. In der (der steuerlichen Vertretung des Bw. mit E-Mail vom 17. September 2009 zur Kenntnis gebrachten) Niederschrift vom 14. September 2009 gab der Verkäufer an, das sich auf dem an den Bw. veräußerten Grundstück [xxx/3] kein Brunnen befand, die Mischanlage durch einen Brunnen auf der [nicht an den Bw. verkauften] Parzelle xxx/1 gespeist und die Zuleitung stillgelegt wurde. Der Bw. wurde vom UFS im Vorhalt vom 11. Dezember 2009 auf den Aktenvermerk des FAes über das Telefonat mit dem Mitarbeiter der Brunnenbohrfirma hingewiesen, wonach mehr Angaben im Prüfbericht zur Bohrung aufscheinen, der sich im Besitz des Bw. befindet. Dieser Prüfbericht wurde vom Bw. nicht vorgelegt.
Mangels Antwort des Bw. zu den Vorhalten des UFS ist davon auszugehen, dass der Bw. auf Grund Stilllegung des alten Brunnens zum Betrieb der Betonmischanlage einen eigenen (neuen) Brunnen benötigte und zu dessen Errichtung im Jahr 1999 die berufungsgegenständlichen Aufwendung von in Summe S 161.394,37 tätigte.
Laut Pkt. 2.7.1 der deutschen Afa-Liste (Internetlink siehe Jakom, 4. Auflage, § 7 Rz 56), welche in Österreich hilfsweise zur Bestimmung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern herangezogen werden kann, beträgt die jährliche Afa für den Brunnen 20 Jahre und nicht 33 Jahre, wie von der Prüferin angenommen. Die Afa für den Brunnen macht somit 5% aus.
Die Prüferin konnte keinen Nachweis für ihre Feststellung erbringen, dass die Mischanlage nicht in Betrieb gegangen sei (Begründung der Prüferin dafür, dass keine Afa anzusetzen sei).
Der Berufung ist daher in diesem Punkt ebenfalls teilweise stattzugeben, und die Afa laut UFS S 8.069,72 (5% von 161.394,37) als Betriebsausgabe anzusetzen. Die vom Bw. unvollständig vorgelegten Rechnungen stammen aus dem ersten Halbjahr 1999, zu Gunsten des Bw. wird im ersten Jahr 1999 insgesamt der volle Afa-Betrag angesetzt.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
Vorsteuer laut Prüferin
|
336.452,02
|
128.726,77
|
322.632,59
|
Rechnungen A-GmbH, K-GmbH
|
-5.832,00
|
|
Voyager lt. Prüferin
|
8.435,45
|
7.283,02
|
10.157,98
|
Voyager lt. UFS
|
-2.108,86
|
-1.820,76
|
-2.539,79
|
Tagesgelder
|
3.192,67
|
3.133,65
|
3.971,82
|
Vorsteuer laut UFS
|
345.971,28
|
131.490,68
|
334.222,60
|
Einkommensteuer:
|
|
|
Einkünfte Gew. laut Prüferin
|
885.305,22
|
190.123,71
|
374.038,01
|
Fremdleistungen
|
|
-5.832,00
|
|
Voyager lt. Prüferin
|
-42.177,26
|
-36.415,12
|
-50.789,88
|
Voyager lt. UFS
|
10.544,31
|
9.103,78
|
12.698,97
|
Tagesgelder
|
-31.926,65
|
-31.336,53
|
-39.718,25
|
Afa Brunnen
|
-8.069,72
|
-8.069,72
|
-8.069,72
|
Einkünfte Gew. laut UFS
|
813.675,90
|
117.574,12
|
288.159,13
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
|
7 Beilagen:
|
Beilage 1 (Fahrtziele in Wien und G Stadtgebiet)
|
|
Berechnungsblätter Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999, 2000, 2001
Wien, am 14. September 2011
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1, 3, 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Rechnungsmängelandere BelegeVorsteuersonstige LeistungPlanzeichnen nach VorgabenZeitpunkt der LeistungEuGH "Pannon Gép"rückwirkende RechnungsberichtigungTagesgelderDiätenDienstreiseeinheitliches ZielgebietKraftfahrzeugausschließliche betriebliche NutzungFahrtenbuchguter GlaubeRechnungsmerkmaleVorsteuerabzugRechnungsberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-W/06
- Stammnummer
- 55298
- Gültig
- 14.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF