Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1579-W/03
Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen kein Leistungszeitraum angeführt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1579-W/03vom 01.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
M.S. WTH GmbH, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Strasse 42, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer
1997 und 1999, Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §
188 BAO 1997,1998,1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt Sonnenstudios in Wien.
Im Zuge einer gem.
§ 147 BAO durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung für
den Zeitraum 1997-2000 stellten die Betriebsprüfer in ihrem vom 4.2.2004
datierten Bericht folgenden Sachverhalt fest:
"Tz
17:
Die
zum Zwecke der Errichtung von Sonnenstudios angemieteten Räumlichkeiten
werden durch dubiose Baufirmen adaptiert, die als Generalunternehmer auftreten,
wobei das Material bauseits beigestellt wird und nur die Arbeitszeit verrechnet
wird. Die tatsächliche Beiziehung von Subfirmen ist nicht nachweisbar. Laut
Rechnungen werden alle Arbeiten- neben Hilfsarbeiten auch solche, für die
man Fachpersonal benötigt (Sanitär-, Heizungs-, Elektro-,
Lüftungsinstallation, etc.), durch das Personal der jeweiligen Baufirma
erledigt.
Die
Abrechnung der Leistungen erfolgt praktisch immer pauschal, bzw. in Partie und
Helferstunden, wobei keine genaue Maß- oder Mengenangaben und auch keine
Leistungszeiträume angeführt werden. Die Bezahlung erfolgt laut
Rechnung auch bei großen Beträgen immer in bar.
Tz
20:
Baurechnungen
X Bau GmbH 1997: 1997 wurden durch die X Bau GmbH über die Adaptierung
eines Sonnenstudios insgesamt fünf Rechnungen mit dem Gesamtbetrag von
1,750.000,00 S netto gelegt. Durch die Bw. wurden daraus Vorsteuern in der
Höhe von 350.000,00 S geltend gemacht. Die Rechnungslegung und
Bezahlung sah folgendermaßen aus:
|
Datum
|
Re.
Nr.
|
Summe
netto
|
USt
20%
|
Summe
brutto
|
Bezahlung
|
27.06.1997
|
027/97
|
250.000,00
|
50.000,00
|
300.000,00
|
durch
2 Schecks am 27.6.
|
22.07.1997
|
034/97
|
250.000,00
|
50.000,00
|
300.000,00
|
durch
6 Schecks am 17.7.
|
27.07.1997
|
036/97
|
250.000,00
|
50.000,00
|
300.000,00
|
durch
1 Scheck am 27.7.
|
30.11.1997
|
45/97
|
900.000,00
|
180.000,00
|
1.080.000,00
|
Akonto
5.11. 350.000,00 bar
|
|
|
|
|
|
Akonto
30.11.200.000,00 bar
|
15.12.1997
|
47/97
|
100.000,00
|
20.000,00
|
120.000,00
|
Anzahlung
100.000,00 bar
Die
Restzahlung in der Höhe von 550.000,00 S aus den beiden letzten
Rechnungen erfolgte laut Kassabeleg am 1.3.1998 in der Höhe von
300.000,00 S und am 4.5.1998 lt. Buchhaltung über Darlehen einer
persönlich haftenden Gesellschafterin in der Höhe von
250.000,00 S. Die Rechnungen enthalten größtenteils nur
Pauschalen ohne Maß- und Mengenangaben, fehlende
Leistungszeiträume.
Steuerliche
Würdigung lt. BP: Nichtanerkennung der Vorsteuern aus o.a. Rechnungen in
der Höhe von 350.000,00 S. Formelle Rechnungsmängel. Die
zwingenden Formvorschriften des § 11(1) UStG 1994 werden nicht
erfüllt. Fehlende Maß- und Mengenangaben, fehlende
Leistungszeiträume.
Materielle
Mängel: Laut den Unterlagen des Finanzamtes und der Wiener
Gebietskrankenkasse konnte für die X Bau GmbH kein angemeldetes Personal
zur Erbringung der in Rechnung gestellten Leistung festgestellt werden. Nach
Ansicht des Finanzamtes konnte daher die Leistung nicht durch den Rechnungsleger
erbracht worden sein. Die Akonto-Zahlung vom 1.3.1998 in Höhe von
300.000,00 S ist aus dem Kassabuch nicht ersichtlich. Der Firmensitz der X
Bau GmbH befand sich u .a. in Wien, L .Gasse und Wien, E .Strasse. An einer,
meist an beiden dieser Adressen waren chronologisch auch die folgenden Firmen
ansässig:
|
A
Bau und Consulting GmbH
|
Konkurs
|
X
Bau GmbH
|
Konkurs
|
B
Bau GmbH
|
Konkurs
|
C
Bau GmbH
|
Konkurs
Neben
der Adresse ist diesen Firmen gemeinsam, dass sie alle für Unternehmen, die
die persönlich haftenden Gesellschafter der Bw. gegründet haben,
tätig waren und bis auf die C Bau GmbH nicht mehr existent sind, die
handelnden Personen, oft im Hintergrund ident sind und dass es sich bei diesen
Adressen auch um Wohnungen des AB handelt. ... Es geht hervor, dass AB für
die A Bau und Consulting GmbH teilweise auch unter falschen Namen aufgetreten
ist, also auch Strohmänner eingesetzt wurden. 1996 (außerhalb des
Prüfungszeitraumes) hat die A Bau und Consulting GmbH lt. Rechnungen
für die Bw. das erste Solarium adaptiert.
Bei
diesem festgestellten Sachverhalt ist es unglaubwürdig, dass den handelnden
Personen der Bw. die Zusammenhänge zwischen den Firmen nicht bekannt waren,
dass die Kontakte zu den Baufirmen rein zufällig über die Freundin des
Geschäftsführers, oder den Geschäftsführer als Kunden, oder
weil zufällig eine Baustelle dieser Firma in der Nähe war, etc.
erfolgt sein sollen. Vielmehr scheint es so zu sein, dass diese vielen
"Zufälle" gezielt herbeigeführt wurden und gezielt solche dubiosen
Baufirmen beschäftigt wurden. Der Vorsteuerabzug war zu
versagen.
Tz
21:
Am
3.5.1999 wurde durch die Firma Y Bau GmbH eine Rechnung in der Höhe von
310.000,00 S netto mit folgendem Inhalt gelegt:
|
Rechnung
17
|
Objekt
1010 Wien,
Leistung:
Entfernen
des bestehenden Fliesenbodens ca. 200 m², Verführung des Schuttes,
Verlegen einer Fußbodenheizung, Herstellung eines Estrichs,
Verfließen des Bodens ca. 200 m², Verfliesen der Wände in den
Bädern und WC ca 150 m².
|
|
Pauschale
|
310.000,00
S
|
|
Rechnungsbetrag
netto
|
310.000,00
S
|
|
20%
Mehrwertsteuer
|
62.000,00
S
|
|
Rechnungsbetrag
brutto
|
372.000,00
S
Bei
der Rechnung war ein unterfertigter Blanko- Kassaausgangsbeleg der Firma
beigeheftet.
Die
Vorsteuern aus oben angeführter Rechnung in der Höhe von
62.000,00 S werden nicht anerkannt. Die zwingenden Formvorschriften des
§ 11 (1) UStG 1994 werden nicht eingehalten. Zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung, am 3.5.1999, war die Y Bau GmbH an der in der Rechnung
angegebenen Adresse, 1010 Wien,... nicht existent. Der Sitz des Unternehmens war
laut Firmenbuch bereits am 3.8.1998 nach 1170 Wien,... verlegt
worden.
Die
Abrechnung erfolgt in einem Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung der
Leistung. Es sind nur ca. Maße und kein Leistungszeitraum angegeben.
Folgende Feststellungen lassen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der
Rechnung der Baufirma und des Rechenwerkes des geprüften Unternehmens
entstehen: Es ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht üblich,
unterfertigte Blankobelege auszuhändigen. Die Baurechnung der Y Bau GmbH
ist die einzige Baurechnung zum Objekt 1010,.... Für die Durchführung
der sonstigen erforderlichen Arbeiten zur Adaptierung des Sonnenstudios und die
Verarbeitung des nach dieser Rechnungslegung eingekauften Baumaterials gibt es
offensichtlich keine Rechnungen. Interessant ist auch, dass die Einbuchung der
EB am Konto 250 "Bauliche Investitionen 1010,..." zum 1.1.1999 mit dem Betrag
von 915.820,00 S in der vom Unternehmen selbst erstellten Buchhaltung, im
Anlagenverzeichnis der Bilanz des steuerlichen Vertreters zum 31.12.1999 nicht
festgestellt werden konnte.
Laut
Anlagenverzeichnis gab es vor 1999 keinerlei Investitionen in der Filiale
1010,.... Aus den Unterlagen des Finanzamtes und der Wiener Gebietskrankenkasse
waren für die Y Bau GmbH keine Arbeitnehmer (nur ein Arbeiter angemeldet),
die die verrechneten Leistungen hätten erbringen können. Der
Vorsteuerabzug war daher zu versagen.
Tz
27:
Die
nicht abzugsfähige Vorsteuer aus den Baurechnungen der X Bau GmbH in
Höhe von 350.000,00 S erhöht die Anschaffungskosten der Baulichen
Investitionen der Filiale in 1160 Wien,... Der Betrag war zu aktivieren und auf
die Nutzungsdauer (zehn Jahre)zu verteilen.
Tz
28:
Die
nicht abzugsfähige Vorsteuer aus der Baurechnung der Y Bau GmbH in der
Höhe von 62.000,00 S erhöht die Anschaffungskosten der baulichen
Investitionen der Filiale in 1010 Wien,.... Der Betrag war zu aktivieren und auf
die Nutzungsdauer (10 Jahre) zu verteilen.
Tz
31:
Für
die zusätzlichen Anschaffungskosten aus der nicht abzugsfähigen
Vorsteuer aus der Rechnung der X Bau GmbH und der Rechnung der Y Bau GmbH war
ein IFB in der Höhe von 12% des aktivierten Betrages für 1997 und 9%
für 1999 zu gewähren".
Das Finanzamt für den 4.
5. und 10. Bezirk in Wien folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und
erließ entsprechende Wiederaufnahms- und Sachbescheide hinsichtlich
Umsatzsteuer 1997, einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 1997, einheitlicher und gesonderter Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998, Umsatzsteuer 1999, einheitlicher und
gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 und
einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2000.
Nach diversen
Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die
genannten Bescheide legte der steuerliche Vertreter der Bw. am 2.9.2002 "gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1999 und gegen die Feststellungsbescheide
1997-2000 vom 22.4.2002" Berufung ein.
Die Berufungsbegründung
werde nachgebracht.
Am 12.12.2002 erließ das
Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien an die Bw. einen Bescheid,
in dem dargelegt wurde, dass die eingebrachte Berufung die nachfolgenden
Mängel aufweise:
Eine
Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden
Eine
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
Eine
Begründung.
Die
angeführten Mängel seien beim Finanzamt für den 4. 5. und 10.
Bezirk in Wien bis zum 30.9.2002 zu beheben. Bei Versäumnis dieser Frist
gelte die Berufung als zurück genommen.
Mit Schreiben vom 30.9.2002
wurde die Berufung dahingehend ergänzt, dass die Anerkennung der von der X
Bau GmbH (ATS 350.000,00 lt. BP-Bericht Tz 20) bzw. von der Y GmbH (ATS
62.000,00 lt. BP-Bericht Tz 21) in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (insg. ATS
412.000,00) als Vorsteuer sowie die Anpassung der Einkünfte an die
Vorsteuerberichtigung beantragt werde.
Der Schriftsatz verweist unter
dem Punkt "Materielle Mängel" darauf, dass es unbestritten sei,
dass die fakturierten Leistungen erbracht worden seien. Die Leistungen seien von
Unternehmern im Sinne des UStG erbracht worden; die geltend gemachten Vorsteuern
seien zunächst nach Prüfung der Rechnungen durch das Finanzamt
anstandslos erstattet worden. Die beauftragten Gesellschaften seien
ausschließlich "nach wirtschaftlichen Aspekten als billigster
Anbieter" gewählt worden. Es sei auch nicht unüblich,
Aufträge pauschal und mündlich zu erteilen.
Unter dem Punkt "Formelle
Rechnungsmängel" verweist die steuerliche Vertreterin darauf, dass
der "Hinweis auf den fehlenden Umfang bzw. Leistungszeitraum"
insoweit "ins Leere" gehe, "als die jeweilig erbrachten
Leistungen entsprechend dam tatsächlichen Anfall, bei begleitender
Kontrolle, Mengen und Maße, laufend abgerechnet wurden. Der
Leistungszeitraum ergibt sich als Zeitdifferenz zwischen aufeinander folgenden
Teilrechnungen."
"Wir beantragen daher,
den Vorsteuerabzug anzuerkennen und die sich hieraus ergebenden Änderungen
in den Feststellungsbescheiden gemäß
§ 1800
durchzuführen."
Mit Schreiben vom 29.
Jänner 2003 beantrage die steuerliche Vertreterin, "gemäß
§ 284 (1) Z 1 BAO, in Verbindung mit § 323 (12) BAO,
eine mündliche Verhandlung abzuhalten."
Mit Schreiben vom 11. Dezember
2002 nahm die Betriebsprüfung des Finanzamtes Wiener Neustadt zur Berufung
Stellung.
Die Leistungserbringung sei
unbestritten.
Es sei allerdings aus
verschiedenen, im Detail näher ausgeführten Gründen die X Bau
GmbH nicht der "Leistungserbringer" gewesen. Auch die Art der
Abrechnung sei aus im einzelnen dargestellten Überlegungen
"unüblich"; auf Mängel wie etwa "fehlende
Leistungszeiträume" solle "nur am Rand hingewiesen
werden". "Bauunterlagen, wie Anbotsschreiben,
Auftragsbestätigungen, etc., aus denen weitere Informationen herauszulesen
wären, konnten nicht vorgelegt werden."
Zur der Y GmbH wird unter
anderem bemerkt: "Formelle Mängel i.S. § 11 Abs. 1
UStG sind zB der fehlende Leistungszeitraum. Da es überhaupt die einzige
bekannte Baurechnung für das gesamte Bauvorhaben ist, kann man auch keine
Abgrenzung durch laufende Teilrechnungen unterstellen". Auch sei die
Anschrift der Rechnungslegerin auf die Rechnung unrichtig. "Fehlende
Rechnungsmerkmale können weder durch andere Beweise noch durch guten
Glauben ersetzt werden (Doralt/Ruppe,
Steuerrecht II3,
172)". Aus näher dargestellten Gründen könne auch die Y
GmbH nicht "Leistungserbringer" gewesen sein.
In einer
Gegenäußerung vom 17. März 2003 verweist die steuerliche
Vertreterin "nochmals darauf, dass es einem Auftragnehmer" (richtig
wohl: Auftraggeber) "nicht möglich und nicht zumutbar ist, die
innerbetrieblichen Vorgänge des beauftragten Betriebes zu prüfen. Aus
dem Titel eines Fehlverhaltens des Auftragnehmers gegenüber Behörden
kann nicht dem Auftraggeber der Vorsteuerabzug verwehrt
werden."
Vorgelegt wurden ferner Fotos
von Baustellen, auf denen teilweise auch Arbeiter und Passanten zu sehen sind,
die Kopie des Gewerbescheines der Y GmbH, ein Firmenbuchauszug betreffend die Y
GmbH, die Kopie einer Beitragsvorschreibung der Wiener Gebietskrankenkasse
für Mai 1998, wonach die Y GmbH drei Versicherte (davon aber nur einer im
Mai) beitragspflichtig sei, eine Mail betreffend Anmietung eines
Geschäftslokals sowie eine mehrseitige Stellungnahme der
Geschäftsführerin der Bw. In dieser Stellungnahme wird nochmals
ausführlich die nach Ansicht der Bw. wirtschaftliche Notwendigkeit, billige
Baufirmen zu beschäftigen, sowie der Ablauf der Arbeiten - und warum
die beiden Baufirmen auch die Leistungserbringer seien - dargestellt. Im
einzelnen werden den Ausführungen in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung die Gegenargumente der Bw. entgegenhalten.
"Der Vorwurf des
fehlenden Leistungszeitraumes auf die Rechnung der Y GmbH vom 3.5.1999 trifft
tatsächlich zu, ist uns aber bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung
nicht aufgefallen. Vielmehr haben wir uns natürlich auf die formelle
Prüfung der vorgelegten Rechnungen durch das Finanzamt bei der
Geltendmachung der Vorsteuern (Projekt ...) verlassen. Da die Rechnung nicht
beanstandet worden war, kamen und bezüglich ihrer formellen Richtigkeit
keine Bedenken. Hätte das FA im Zuge der Überprüfung zu diesem
Zeitpunkt diesen formellen Mangel in der Rechnung beanstandet, wäre es uns
wahrscheinlich möglich gewesen, die Rechnung berichtigen zu
lassen.
Grundsätzlich sollten die
geltenden Formvorschriften für Rechnungen von den Finanzämtern doch
immer gleich bewertet werden. Es kann doch nicht sein, dass die
gegenständliche Rechnung einen Vorsteuerabzug plötzlich nicht zulassen
soll, obwohl sie bereits genau deshalb vom Finanzamt überprüft und
für in Ordnung befunden worden war....
Den Vorwurf (...) der falschen
Rechnungsadresse können wir ebenfalls nicht
nachvollziehen..."
Die Betriebsprüfung des
Finanzamtes Wiener Neustadt hielt mit Mail an das Finanzamt für den 4., 5.
und 10. Bezirk in Wien vom 8.10.2003 seine Ausführungen in der
Stellungnahme vom 11.12.2002 "vollinhaltlich aufrecht".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrechtliches:
Über die Berufung gegen
die angefochtenen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide hatte nach der vor
dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz geltenden Rechtslage gem. § 260
Abs. 2 lit. d BAO der Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden.
Ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst
nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 29.1.2003
beantragte die Bw. gem. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO in Verbindung mit
§ 323 Abs. 12 BAO eine mündliche Verhandlung
abzuhalten.
Gem. § 284 Abs 1 Z 1
hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung
(§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder
in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
gem. § 284 Abs. 1 Z 2 wenn es der Referent (§ 270
Abs. 3) für erforderlich hält.
Gem. § 323
Abs. 12 BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 BAO bis 31.12.2003
bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am 1.
Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche
Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor dem 1.
Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden
war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monats ab Zustellung der
Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284
Abs. 1 Z 1 BAO bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 BAO
genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor
dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der
Fassung vor dem BGBl. I Nr. 97/2002 gestellte Anträge auf mündliche
Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs. 1 Z 1 gestellt.
Wie sich aus den vorgenannten
Bestimmungen ergibt, kann in Fällen, in denen bereits nach der Rechtslage
vor dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz ein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zulässig war, ein unterlassener Antrag nicht
mehr nachgeholt werden.
Da über die Entscheidung
über die gegenständlichen Berufungen nach der damaligen Rechtslage der
Berufungssenat zuständig war und in diesem Verfahren ein Antragsrecht
hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand,
ist der Antrag vom 29. Jänner 2003 verspätet.
Da der entscheidungsrelevante
Sachverhalt unstrittig ist, bedurfte es auch nicht der amtswegigen
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Vorsteuerabzug:
Gem. § 12 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle
angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1
UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
den
auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Gem.
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 dieser
Bestimmung erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird.
Die strittigen Rechnungen
enthalten folgende Angaben (Schreibweisen wie im Original):
Baumeister-Symbol, Y GmbH,
Adresse Y GmbH, Telefonnummer, Faxnummer
|
An
Bw., Adresse Bw.
|
|
|
Datum:
03.05.1999
Rechnung 17
Objekt
[...]
Leistung
|
Entfernen
des bestehenden Fliesenbodens ca. 200 m² inkl. Verführung des
Schuttes, Verlegen einer Fußbodenheizung, Herstellen eines Estrichs,
Verfliesen des Bodens ca. 200 m², Verfliesen der Wände in den
Bädern und WC ca. 150 m²
|
|
Pauschale
|
öS
310.000,00
|
Rechnungsbetrag
netto
|
öS
310.000,00
|
+
20% MWST
|
öS
62.000,00
|
Rechnungsbetrag
brutto
|
öS
372.000,00
Stempel Y
GmbH, unleserliche Unterschrift
Bankverbindung,
Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer, DVR-Nummer.
X GmbH, Adresse
X GmbH, Telefonnummer
|
An
Bw., Adresse Bw.
|
|
|
Wien,
27.06.1997
Rechnung Nr.
027/97
betreffend BVH
[...]
|
Pos.
1)
|
Einrichten
der Baustelle, Erlangen der Absperrung beim MA 35, Aufstellen von
Halteverbotstafeln, Anliefern von Werkzeug und
Materialien
1,00
Pauschale
|
öS
45.000,00
|
Pos.
2)
|
Holztrennwände
abtragen und auf Container verladen, Gerümpel auf Container
verladen
1,00
Pauschale
|
öS
25.000,00
|
Pos.
3)
|
Fußbodenbelag
um ca. 20 cm bis auf Dippelbäume abtragen, vorbereiten zum
Betonieren
250,00 m² EP
600,--
|
öS
150.000,00
|
Pos.
4)
|
Entfernen
der Zwischenwände aus Ziegel, einziehen der erforderlichen Überlager
lt. Plan
1,00
Pauschale
|
öS
30.000,00
|
|
|
öS
250.000,00
|
+
20% MWST
|
öS
50.000,00
|
Gesamtbetrag
|
öS
300.000,00
1 Scheck
über öS 150.000,-- am 27.06.1997 dankend erhalten!
1 Scheck
über öS 150.000,-- am 27.06.1997 dankend erhalten!
Rechnungsbetrag
über öS 300.000,-- wurde anhand von diesen beiden Schecks zur
Gänze bezahlt!
Wir danken
für Ihr Vertrauen, hoffen auf eine weitere Gute Zusammenarbeit und
verbleiben
mit
vorzüglicher Hochachtung
Stempel X GmbH,
unleserliche Unterschrift
X GmbH, Adresse
X GmbH, Telefonnummer
|
An
Bw., Adresse Bw.
|
|
|
Wien,
22.07.1997
Rechnung Nr.
034/97
betreffend BVH
[...]
|
Pos.
1)
|
Betondecke
inkl. Bewehrung lt. Statik herstellen
|
|
|
250,00
m² EP 800,--
|
öS
200.000,00
|
Pos.
2)
|
Betondecke
im EG als Unterboden WU betonieren ohne Bewehrung
|
|
|
90,91
m² EP 550,--
|
öS
50.000,00
|
|
|
öS
250.000,00
|
+
20% MWST
|
öS
50.000,00
|
Gesamtbetrag
|
öS
300.000,00
6 Schecks
über öS 50.000,-- am 17.07.1997 dankend erhalten!
Rechnungsbetrag
über öS 300.000,-- wurde anhand von diesen beiden Schecks zur
Gänze bezahlt!
Wir danken
für Ihr Vertrauen, hoffen auf eine weitere Gute Zusammenarbeit und
verbleiben
mit
vorzüglicher Hochachtung
Stempel X GmbH,
unleserliche Unterschrift
X GmbH, Adresse
X GmbH, Telefonnummer
|
An
Bw., Adresse Bw.
|
|
|
Wien,
27.07.1997
Rechnung Nr.
036/97
betreffend BVH
[...]
|
Pos.
1)
|
Stiege
herstellen, Schalung, Bewehrung und
betonieren
1,00
Pauschale
|
öS
95.000,00
|
Pos.
2)
|
Putz
teilweise erneuern, spachteln und zum malen
vorbereiten
500,00 m² EP
146,--
|
öS
73.000,00
|
Pos.
3)
|
Fenster
90/110 einmauern und verputzen
3,00
Stück EP 900,--
|
öS
2.700,00
|
Pos.
4)
|
Auslagensockel
in der Passage entfernen, Estrich herstellen, Einbau des Portales
vorbereiten
1,00
Pauschale
|
öS
63.000,00
|
Pos.
5)
|
Trennwand
und Zwischendecke für Büro
herstellen
1,00
Pauschale
|
öS
15.000,00
|
Pos.
6)
|
T-30
Türen einmauern
2,00
Stück EP 650,--
|
öS
1.300,00
|
|
|
öS
250.000,00
|
+
20% MWST
|
öS
50.000,00
|
Gesamtbetrag
|
öS
300.000,00
1 Scheck
über öS 300.000,-- am 27.06.1997 dankend erhalten!
Rechnungsbetrag
über öS 300.000,-- wurde anhand von diesen beiden Schecks zur
Gänze bezahlt!
Wir danken
für Ihr Vertrauen, hoffen auf eine weitere Gute Zusammenarbeit und
verbleiben
mit
vorzüglicher Hochachtung
Stempel X GmbH,
unleserliche Unterschrift
X GmbH, Adresse
X GmbH, Telefonnummer (Briefkopf abweichend von den vorherigen in Schriftart und
Bezeichnung - "BAU
GES.M.B.H." statt bisher "BAUGESELLSCHAFT
M.B.H:")
|
An
Bw., Adresse Bw.
|
|
|
Wien,
30.11.1997
Rechnung Nr.
45/97
betreffend
Sanierung des Lokals in [...]
|
Pos.
1)
|
Montieren
von Zargen 15,00 Stück EP 1.000,00
|
öS
15.000,00
|
Pos.
2)
|
Liefern
und Aufmauern von
Ytongwänden
100,00 m² EP
850,00
|
öS
85.000,00
|
Pos.
3)
|
Abgehängte
Decke, Trockenputz und Ständerwände aus
RIGIPS
herstellen; Wände
spachteln und ausmalen
600 m²
EP 300,00
|
öS
180.000,00
|
Pos.
4)
|
Verlegen
von Fliesen 600,00 m² Pauschale
|
öS
218.000,00
|
Pos.
5)
|
Verlegen
von Sockelleisten 200,00 m1 Pauschale
|
öS
25.000,00
|
Pos.
6)
|
34
Stufen verfliesen Pauschale
|
öS
18.000,00
|
Pos.
7)
|
Sanitärinstallationen
nur Arbeit Pauschale
|
öS
90.000,00
|
Pos.
8)
|
Elektroinstallationen
inkl. Material Pauschale
|
öS
226.000,00
|
Pos.
9)
|
Malerarbeiten
Pauschale
|
öS
35.000,00
|
Pos.10)
|
Lackieren
von Fenster, Zargen und T-30 Pauschale
|
öS
8.000,00
|
|
|
öS
900.000,00
|
+
20% MWST
|
öS
180.000,00
|
Endbetrag
|
öS
1.080.000,00
Akonto am
05.11.1997 dankend in der Höhe von öS 350.000,-- bar
erhalten!
Akonto am
30.11.1997 dankend in der Höhe von öS 200.000,-- bar
erhalten!
Wir danken
für Ihren geschätzten Auftrag und verbleiben
mit
freundlichen Grüßen
Stempel X GmbH,
unleserliche Unterschrift
X GmbH, Adresse
X GmbH, Telefonnummer (Briefkopf abweichend von den vorherigen in Schriftart und
Bezeichnung - "BAU
GES.M.B.H." statt bisher "BAUGESELLSCHAFT
M.B.H:")
|
An
Bw., Adresse Bw.
|
|
|
Wien,
15.12.1997
Rechnung Nr.
47/97
betreffend
Sanierung des Lokals in [...]
|
Pos.
1)
|
Entsorgung
(Auslagen + Podeste) Pauschale
|
öS
18.000,00
|
Pos.
2)
|
Abgehängte
Decke aus RIGIPS herstellen
30,00
m² EP 500,00
|
öS
15.000,00
|
Pos.
3)
|
Wände
spachteln und ausmalen 90,00 m² Pauschale
|
öS
14.000,00
|
Pos.
4)
|
Verlegen
von Fliesen im WC und Vorraum Pauschale
|
öS
12.000,00
|
Pos.
5)
|
Estrich
herstellen
30,00 m²
Pauschale
|
öS
10.000,00
|
Pos.
6)
|
RIGIPS-Wände
+ Zargen montieren Pauschale
|
öS
10.000,00
|
Pos.
7)
|
Lüftungskanal
für Heizraum herstellen Pauschale
|
öS
3.000,00
|
Pos.
8)
|
Elektro-
und Sanitärinstallationen Pauschale
|
öS
18.000,00
|
|
|
öS
100.000,00
|
+
20% MWST
|
öS
20.000,00
|
Endbetrag
|
öS
120.000,00
Anzahlung in
der Höhe von öS 100.000,-- bar erhalten!
Wir danken
für Ihren geschätzten Auftrag und verbleiben
mit
freundlichen Grüßen
Stempel X GmbH,
unleserliche Unterschrift
Enthält
eine Urkunde nicht die in den § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist
sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche
Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. VwGH vom
26.6.2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen
der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der
Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (VwGH vom 22.2.2000,
99/14/0062, 12.9.2001, 99/13/0069).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 25.4.2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt
sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben,
aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein
Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Die Voraussetzung des
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 ist im vorliegenden Fall hinsichtlich
der strittigen Rechnungen nicht gegeben.
Es wird in den Rechnungen auch
nicht auf andere Belege, die diese Angaben enthalten, verwiesen. (vgl. VwGH vom
26.2.2004, 2004/15/0004).
Darüber hinaus wird
bemerkt, dass hinsichtlich der Rechnung der Firma Y Bau GmbH die Anschrift des
Rechnungslegers unrichtig ist. Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung war der
Firmensitz, wie aus dem Firmenbuch hervorgeht, nicht mehr wie der auf der
Rechnung angegebene.
Auch wenn die
Abgabenbehörden erster Instanz zunächst ihnen vorgelegte
Rechnungskopien nicht beanstandet haben, hindert dies die Abgabenbehörden
nicht, nunmehr in Entsprechung der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
rechtsrichtig vorzugehen.
Da der Vorsteuerabzug bereits
aus den dargestellten Gründen zu versagen ist, erübrigt sich ein
Eingehen auf die weiteren im Abgabenverfahren vorgebrachten Argumente der
Betriebsprüfung und der Gegenargumente der Bw.
3.
Gewinnermittlung:
Zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist unstrittig, dass die den nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen erbracht
wurden und die in den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungen geleistet
wurden.
Strittig ist lediglich die
Aktivierung der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Bemessungsgrundlage für
die AfA sind im Normalfall die tatsächlichen Anschaffungskosten. Soweit die
Vorsteuer abgezogen werden kann, gehört sie nicht zu den Anschaffungskosten
des Wirtschaftsgutes und ist als Forderung auszuweisen.
Soweit die Vorsteuer nicht
abgezogen werden kann, ist sie Bestandteil der Anschaffungskosten
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 6 Anm. 28
"Umsatzsteuer").
Da nach dem zu 2. Gesagten die
in den Belegen ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig ist, war die
AfA-Bemessungsgrundlage von der Betriebsprüfung zutreffend (zu Gunsten der
Bw.) zu erhöhen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
##
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1579-W/03
- Stammnummer
- 10155
- Gültig
- 01.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF