Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0041-W/04
Betriebsprüfung, Baubranche, Vorsteuerabzug, nicht auffindbare Subunternehmer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-W/04vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt,
1120 Wien, Wilhelmstr. 54, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. März 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf vom 7. Jänner 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 hat das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat
und Gerasdorf vorsätzlich als Geschäftsführer und somit
abgabenrechtlich Verantwortlicher der H.GesmbH unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
für den Zeitraum 2-4/2002 in der Höhe von € 24.016,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, dass der ihm angelastete Sachverhalt
nicht substantiiert sei und nicht erschöpfend ermittelt wurde.
Die bloße Tatsache, dass die beauftragten
Subunternehmer öffentlich kaum in Erscheinung getreten seien und
möglicherweise gesetzwidrig Geschäfte geführt haben, rechtfertige
noch nicht die Annahme, dass der Bf. davon Kenntnis gehabt habe oder nur
Scheinfakturen angenommen hätte.
Schließlich seien die Subunternehmer formal existent
gewesen und der Auftraggeber habe keine Pflicht nachzuforschen auf welche Art
der Auftragnehmer seine Arbeiten ausführt.
Aus diesen Gründen beantrage der Bf. der Beschwerde
Folge zu geben und vor Einleitung eines Strafverfahrens ergänzende
Erhebungen insbesondere bezüglich der Umstände, wie dem Bf. ex post
betrachtet sich die Situation darstellte. Nur diese subjektive Betrachtung, also
offenkundige Scheinhandlungen des Bf. dürften die Einleitung eines
Strafverfahrens zulässig machen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Umsatzsteuernachschau, die im Bericht vom 8. November 2002
dokumentiert sind, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten und führte zur Begründung aus, dass der Bf. mittels Abgabe
unrichtiger Voranmeldungen dadurch Umsatzsteuerverkürzungen bewirkt habe,
dass Rechnungen von nicht existierenden Firmen in die Buchhaltung aufgenommen
und dadurch unrechtmäßig Vorsteuern geltend gemacht worden
waren.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
In der Niederschrift über die Prüfungsergebnisse
wird unter dem Titel Vorsteuern aus Fremdleistungen
ausgeführt:
Das geprüfte Unternehmen betreibt vom Standort Wien z
ein Bauunternehmen.
Im Prüfungszeitraum waren lediglich 4 Dienstnehmer,
nämlich Hr. S. (gewerberechtlicher Geschäftsführer), Hr. H.
(Vorarbeiter)und ab März 2002 2 Arbeiter beschäftigt.
Der im Firmenbuch als
Alleingesellschafter-Geschäftsführer eingetragene Bf. ist erst ab
4. Juni.2002 an der Firmenadresse hauptgemeldet.
Die meisten Arbeiten (hauptsächlich
Trockenbauarbeiten) wurden für die Fa. H.BauGesmbH und Fa. L.GesmbH
ausgeführt.
Die Arbeiten wurden im geringen Ausmaß selbst,
meistens jedoch von Fremdfirmen durchgeführt.
Als Fremdfirmen scheinen in der Buchhaltung folgende
Unternehmen auf: Fa. R.GesmbH (Leistungszeitraum 02 - 04//2002)
Eine Besichtigung der im Firmenbuch eingetragenen
Firmenanschrift ergab keinen Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit an
dieser Anschrift (kein Namensschild, kein Firmenschild).
Bei der Eintragung im Firmenbuch am 14.11.2001 wurde als
Wohnadresse des Alleingesellschafter-GF von Hrn. I.H. Wien x angegeben. Diese
Adresse scheint als Firmenanschrift einer weiteren Fremdfirma, nämlich der
Fa. J.GesmbH auf.
Im Zuge der USO-Prüfung wurde ein Werkvertrag (ohne
Datumsangabe und ohne firmenmäßige Zeichnung durch den GF der
R.GesmbH zwischen den beiden Firmen vorgelegt. Für Pauschalleistungen
wurden S 170,00 und für Regiestunden S 270,00 vereinbart. Bei dieser
Vereinbarung kann eine ordnungsgemäße Abfuhr von Lohnabgaben und
Umsatzsteuern nicht eingeplant sein, da laut Meldung bei der WGKK
Bruttostundenlöhne von S 130,00- bis S 150,00 gezahlt werden.
Auffällig ist weiters, dass die o. a. Firma zwar
derzeit rund 130 Arbeiter beschäftigt, im Leistungszeitraum Feb. -
März 2002 aber lediglich ab Mitte März 2 Arbeiter gemeldet
waren.
Da das Unternehmen steuerlich nicht erfasst war wurden
bisher keine Lohnabgaben und Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet bzw.
entrichtet.
Zur Firma J.GesmbH (Leistungszeitraum 03-04/2002) wurde
erhoben, dass bei der im Firmenbuch eingetragenen Firmenanschrift lediglich ein
Firmenschild angebracht ist, auf dem neben einer Handynummer auch als
Geschäftsanschrift die Adresse Wien y aufscheint. Bei dieser Adresse ist
aber außer der Bezeichnung" J.GesmbH " auf der Gegensprechanlage kein
Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit zu erkennen.
Eine ZMA-Abfrage des Alleingesellschafter-GF, Hr. L., ergab
keine Meldungen.
Im Zuge einer Nachschau durch den Erhebungsdienst des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk wurde folgendes
erhoben:
Das Büro in Wien x sollte nach Auskunft der
Hausverwaltung ab 1.1.2002 an Hrn. P. vermietet werden. Der Mietvertrag wurde
jedoch nie abgeholt und ist daher ungültig.
Die Fa. J.GesmbH bzw. der Geschäftsführer L. ist
der Hausverwaltung völlig unbekannt.
An der Adresse Wien y konnte die Fa. J.GesmbH ebenfalls
nicht angetroffen werden. Laut Auskunft der Hausverwaltung wurde ein Mietvertrag
ab März 2002 abgeschlossen, eine Miete jedoch nie bezahlt. Am 29.7.2002
wurde beim BG Leopoldstadt eine Räumungsklage eingebracht.
Die Bezahlung der Fremdfirmen erfolgte ausschließlich
über Barzahlungen aus der Kassa.
Weiters wurden keine Nachweise (wie Kontrollaufzeichnungen,
Anwesenheitslisten) vorgelegt, welche eine Leistungserbringung der o. a.
Fremdfirmen an das geprüfte Unternehmen belegt hätten.
Dass es zu einer Leistungserbringung kam wird von der Bp
nicht bestritten, jedoch dass diese - in den betreffenden Eingangsrechnungen
verrechneten Leistungen - durch die o. a. Fremdfirmen erbracht worden
wären.
Nach Ansicht der Bp erfolgte die Leistungserbringung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch das geprüfte
Unternehmen.
Die systematische Vorgangsweise mit den ständig
wechselnden Fremdfirmen dient nur der Hinterziehung von Lohnabgaben,
Gebietskrankenkassenbeiträgen sowie der Geltendmachung von
Vorsteuerbeträgen.
Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH
berechtigen Rechnungen von angeblichen Unternehmern, die an der jeweils
behaupteten Unternehmensanschrift unbekannt sind, von dort aus nie eine
unternehmerische Tätigkeit entfalten konnten und deren
Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes sind, nicht zum
Vorsteuerabzug.
Nach § 11 Abs.1 UStG 72 müssen Rechnungen u. a.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
enthalten. Enthalten Rechnungen wie im gegenständlichen Fall Name und
Anschrift eines Lieferanten, der an der angegebenen Anschrift nicht existiere,
dann fehlt es an der Angabe von Name und Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmens und somit an einer wesentlichen Voraussetzung für
einen Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs.1 UStG.
Wie sich aus dem gesamten Verfahren ergeben hat, konnte an
keiner der angegebenen Anschriften der Fremdfirmen ein Hinweis auf eine
Ausübung einer Geschäftstätigkeit festgestellt werden. Da
außer den Eingangsrechnungen keinerlei Unterlagen vorgelegt werden
konnten, die einen tatsächlichen Leistungsaustausch zwischen dem
geprüften Unternehmen und den Fremdfirmen dokumentiert hätten
(Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Stundenlisten), muss davon
ausgegangen werden, dass ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden
hat.
Die beantragte Vorsteuer aus den Fremdleistungen
hinsichtlich der o. a. Subfirmen wurde von der Bp. nicht anerkannt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Die Erhebungen der Betriebsprüfung legen auch nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde den begründeten Verdacht nahe, dass
Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden. Der Bf. musste an Hand der
Rahmenbedingungen bei der Geschäftsabwicklung wissen, dass er es nicht mit
ordnungsgemäßen Unternehmen zu tun hat. Seit nunmehr fast einem
Jahrzehnt sind die Praktiken in der Baubranche, dass laufend Baufirmen
gegründet werden, die keinen tatsächlichen Firmensitz haben, deren
Geschäftsführer weder gemeldet noch auffindbar sind und die kein
Personal angemeldet haben, Umsätze getätigt haben sollen und lediglich
nicht nachvollziehbare Bargeldflüsse, bei besonders günstigen
Konditionen im Vergleich zu offiziellen Stundensätzen der Branche,
bestehen, durch immer wiederkehrende Medienberichte bekannt. Vor einer
Einlassung mit derartigen Anbietern wurde auch immer wieder von der
zuständigen Interessensvertretung gewarnt und öffentlich darauf
aufmerksam gemacht, dass entsprechende Leistungsnachweise durch die
Behörden abverlangt werden. Zum Zwecke der Hintanhaltung der
Abgabenverkürzungen durch die Beschäftigung von Schwarzarbeitern
wurden in den letzten Jahren Sondertruppen ins Leben gerufen und deren
Tätigkeit zur Abschreckung von Nachahmungstätern auch in zahlreichen
Dokumentationssendungen der breiten Öffentlichkeit vor Augen geführt.
Nach § 161 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz bei ihrer Entscheidungsfindung die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen, daher ist über die
Begründung im Einleitungsbescheid hinausgehend anzuführen, dass die
Sondergruppe Kiab am 25. Juni 2003 den Ausländer S.M. unangemeldet auf
einer Baustelle des Bf. in Wien angetroffen hat und am 26. November 2003 (also
nur 3 Monate später) wiederum einen nicht gemeldeten ausländischen
Bauarbeiter, S.E., auf einer Baustelle der Firma des Bf. in Oberösterreich
ausfindig gemacht hat. Dies dient als weiteres Indiz dafür, dass es der Bf.
mit der Einhaltung steuerlicher Vorgaben weiterhin nicht genau nimmt. Der
Tatverdacht der Abgabenhinterziehung, dass der Bf. wissentlich Vorsteuern aus
Rechnungen, denen keine ordnungsgemäße Leistung eines Unternehmers zu
Grunde liegt, geltend gemacht hat, ist daher gegeben.
Die Beschwerde war spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 19.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-W/04
- Stammnummer
- 18601
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF