Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0184-W/07
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht durch wissentlich unrechtmäßige Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen von Scheinfirmen im Baugewerbe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0184-W/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf
sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und KomzlR. Gottfried Hochhauser als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH, 1060 Wien, Köstlergasse 1/30,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 23. Oktober 2007 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 5. September 2007, SpS, nach der am
20. Mai 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. September
2007, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als der für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. C-GmbH verantwortliche
Geschäftsführer vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 2-7/2001
in Höhe von € 23.011,56 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 12 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. bis Oktober
2003 der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange verantwortliche
Geschäftsführer der Fa. C-GmbH gewesen sei.
Anlässlich einer im September 2001 begonnenen
Umsatzsteuersonderprüfung habe festgestellt werden müssen, dass in das
Rechenwerk der Gesellschaft Eingangsrechnungen der Fa. I-GmbH und der
Fa. S-GmbH eingestellt worden seien, die als Schein- bzw.
Deckungsrechnungen zu beurteilen gewesen wären, da die ausstellenden Firmen
an den angegebenen Anschriften nicht auffindbar gewesen seien und zu den
eingetragenen Geschäftsführern kein Kontakt hergestellt habe werden
können. Der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug sei daher verwehrt worden.
Daraus errechne sich der im Spruch angeführte Hinterziehungsbetrag, den der
Bw. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich bewirkt
habe, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Im Zuge einer Besprechung mit Organen der
Abgabenbehörde im Oktober 2001 habe der nunmehrige Bw. angegeben, die im
Firmenbuch eingetragenen Personen seien nur Strohmänner und es sei bei
diesen Firmen gar nicht vorgesehen gewesen, dass irgendwelche öffentliche
Abgaben geleistet würden. Er wüsste, dass die in den
Werkverträgen angeführten Geschäftsführer nicht mit den im
Firmenbuch eingetragenen Personen übereinstimmen würden.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. zum
Tatvorwurf keine Stellungnahme abgegeben.
In der durchgeführten mündlichen Verhandlung habe
er sich nicht schuldig bekannt und ausgeführt, dass die auf den
inkriminierten Rechnungen angeführten Unternehmen tatsächlich für
ihn gearbeitet hätten.
Wie im durchgeführten Beweisverfahren und insbesonders
aus den Angaben der Zeugin O. lebensnah und lückenlos dokumentiert
habe werden können, sei an den angegebenen Geschäftsadressen keine
Spur von den rechnungslegenden Firmen wahrgenommen worden und hätten diese
auch nicht einmal noch eine Steuernummer gehabt.
Es habe daher für den Spruchsenat kein
vernünftiger Grund bestanden, an der Natur der nicht anerkannten Rechnungen
als Scheinrechnungen zu zweifeln. Daran vermochten auch die vorgelegten
Anmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung nichts ändern, da
Papier bekanntlich geduldig sei und auch Firmenstempel bereits an jeder
Straßenecke käuflich erwerbbar wären.
Dass der Bw. selbst in der mündlichen Verhandlung die
Verantwortlichen der Scheinfirmen nicht bekannt geben habe wollen bzw.
können, spreche ebenfalls dafür, dass es sich eben nur um Scheinfirmen
gehandelt habe.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die entsprechenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt
gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Unbescholtenheit des Bw. und den lange zurückliegenden Tatzeitraum, als
erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Mit der vorliegenden frist- und formgerechte Berufung des
Bw. vom 23. Oktober 2007 wird das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
gesamten Inhalt angefochten.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass zur
qualifizierten Vorsatzform der Wissentlichkeit jegliche Feststellungen im
Straferkenntnis fehlen würden. Wenn an den Geschäftsadressen die
rechnungslegenden Firmen (nicht mehr) wahrgenommen worden seien und die Firmen
zum Teil keine Steuernummer gehabt hätten, so heiße dies noch nicht,
dass es der Bw. für gewiss gehalten habe, dass seine Auftragnehmer keine
Umsatzsteuer bezahlen würden. Ein Beschuldigter werde es nur dann für
gewiss halten können, dass keine Umsatzsteuer bezahlt werde, wenn er selber
einen Einfluss auf die sogenannten Scheinfirmen habe und damit verhindern
könne, dass dort eine Umsatzsteuer bezahlt werde. Nur dann, wenn er also
selbst der wirtschaftliche Eigentümer dieser Scheinfirma sei, könne er
selbst beeinflussen, dass die Umsatzsteuer nicht bezahlt werde, in einem solchen
Fall wäre auch die Vorsatzform der Wissentlichkeit gegeben.
Im gegenständlichen Fall habe der Bw. die
Verantwortlichen der Scheinfirmen nicht bekannt gegeben, da er vor diesen
offensichtlich Angst gehabt habe. In den Feststellungen gehe jedoch der
Spruchsenat nicht davon aus, dass es sich dabei um eine unrichtige Aussage des
Bw. handle. Auch der Spruchsenat vermeine also, dass es diese Hintermänner,
die nicht mit der Person des Beschuldigten ident seien, gegeben habe. Gehe man
von diesem Sachverhalt aus, so könne es der Beschuldigte jedenfalls nicht
für gewiss halten, dass seine Auftragnehmer keine Umsatzsteuer bezahlen
würden.
Die Behörde habe erst lange Zeit nachdem die
Aufträge abgeschlossen worden seien recherchiert, ob die jeweiligen
Baufirmen noch an den angegebenen Adressen ihren Sitz hätten. Aufgrund der
langen Zeitdauer, die zwischen Auftragserteilung und Recherche der Behörde
gelegen sei, könne man nicht davon ausgehen, dass die Suchergebnisse der
Behörde irgendeine Relevanz hätten.
Schließlich könne auch der Vorwurf der
Wissentlichkeit nicht daraus abgeleitet werden, dass der Bw. die wirtschaftlich
Verantwortlichen seiner Auftragnehmer nicht bekannt gegeben habe. Auch wenn man
im nachhinein Angst vor diesen Personen habe, heiße dies noch nicht, dass
man zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits gewusst hätte, dass die
Auftragnehmer keinesfalls eine Umsatzsteuer bezahlen würden.
Bei der Strafbemessung seien dem Spruchsenat Fehler
dahingehend unterlaufen, dass der Milderungsgrund der vollständigen
Schadensgutmachung nicht berücksichtigt worden sei, welcher zu einer
wesentlichen Verminderung der Geldstrafe hätte führen müssen.
Auch seien die Vermögensverhältnisse des Bw. kaum
berücksichtigt worden. Dieser verdiene als Vertreter bei der Bausparkasse
€ 700,00 netto monatlich und sei verpflichtet, insgesamt an Alimenten
€ 600,00 zu bezahlen. Unter diesen Prämissen hätte die
Geldstrafe jedenfalls wesentlich geringer ausfallen müssen. Es könne
nicht Sinn der Verhängung einer Geldstrafe sein, dass man von vornherein
aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse davon ausgehen müsse, dass
die Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung kommen werde. Die Geldstrafe müsse
daher auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. angepasst
werden.
Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Im Rahmen einer ab 24. September 2001
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung bei der Fa. C-GmbH
für den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 wurde festgestellt, dass
für die Monate Februar bis Juli 2001 der Vorsteuerabzug aus
Eingangsrechnungen von den Subauftragnehmern Fa. I-GmbH und Fa. S-GmbH
zu Unrecht geltend gemacht wurde, da es sich bei diesen Firmen um Scheinfirmen
gehandelt hat. An den im Firmenbuch eingetragenen Adressen waren die Firmen laut
Erhebungen der Abgabenbehörde unbekannt und zu den eingetragenen
Geschäftsführern konnte seitens der Abgabenbehörde kein Kontakt
hergestellt werden. Daraufhin wurde der Bw. als Geschäftsführer der
Fa. C-GmbH für 4. Oktober 2001 zwecks Klärung des
Sachverhaltes vorgeladen, wobei er gegenüber Organen der
Betriebsprüfung erklärte, dass die im Firmenbuch eingetragenen
Personen nur Strohmänner seien und dahinter ganz andere Personen stehen
würden. Die zentrale Schaltstellen dieser Personen seien in der X-Strasse
und in Y-Gasse gelegen. Weiters erklärte der Bw., er habe gewusst, dass die
auf den abgeschlossenen Werkverträgen angeführten
Geschäftsführer mit den im Firmenbuch angeführten Personen nicht
übereinstimmen würden. Während dieser am 4. Oktober 2001
durchgeführten Besprechung brachte der Bw. weiters vor, dass es bei
derartigen Firmen gar nicht vorgesehen sei, irgendwelche Zahlungen von Steuern
und Sozialversicherungsbeiträgen zu leisten.
Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2001 erfolgte die
Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
Februar bis Juli 2001 unter Aberkennung des Vorsteuerabzuges aus
Eingangsrechnungen der Fa. I-GmbH und Fa. S-GmbH in der aus dem Spruch
der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen unstrittigen Höhe von
€ 23.011,56.
Die gegenständliche Berufung enthält keinerlei
Einwendungen zur objektiven Tatseite und auch die zugrunde liegenden
Abgabenfestsetzungen blieben unangefochten, sodass vom Vorliegen der objektiven
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufgrund der
unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung zweifelsfrei ausgegangen
werden kann.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver
Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Abgabe von
die in § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Festgestellt wird anhand der Aktenlage, dass der Bw. eine
einschlägige Vorverurteilung aufweist, welcher ein dem
gegenständlichen Verfahren weitgehend ähnlicher Sachverhalt zugrunde
gelegen ist.
So wurde der Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
5. November 2001, SpS X., welches durch die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
13. September 2002, RV/XY, nach Modifizierung des Schuldspruches
bestätigt wurde, der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 1997 in
Höhe von S 50.452,00 sowie der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Jänner bis Oktober 1998 in Höhe von
S 482.980,00 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in
Höhe von € 7.267,28 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen verhängt. Diese
Strafe wurde als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Mai
1999, SN 003-1998/59071-001, verhängt.
Auch diese vorangegangen Delikte beruhten auf der
unrechtmäßigen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus
Eingangsrechnungen von Subfirmen, wobei dem Bw. nach dem Inhalt der
vorangegangenen Entscheidungen bekannt war, dass drei namentlich genannte
Subfirmen durch ein und dieselbe Person in der Weise betrieben wurden, dass
illegal beschäftigte ausländische Arbeitskräfte auf diversen
Baustellen je nach Bedarf eingesetzt wurden, ohne die damit verbundenen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beachten und bei denen die formell namhaft
gemachten Verantwortungsträger häufig wechselten, die Arbeiter
zwischen den Gesellschaften regelmäßig getauscht und
schließlich auch nach Belieben wechselseitige Rechnungen ausgestellt
wurden. Soweit der Bw. derartige Rechnungen im Rahmen der von ihm entfalteten
Geschäftsführungsaktivitäten zur Minderung der anfallenden
Umsatzsteuerzahllasten verwendete, hat er von der illegalen Verwendung der dazu
herangezogenen Firmen volle Kenntnis.
Ein sehr ähnlicher Sachverhalt liegt dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde. Auch im
gegenständlichen Fall wurden die Subfirmen Fa. I-GmbH und
Fa. S-GmbH ganz offensichtlich dazu verwendet, die dahinter stehenden
tatsächlichen Unternehmer und Machthaber zu verschleiern. Der Bw. selbst
hat vor der Abgabenbehörde erster Instanz am 4. Oktober 2001
eingeräumt, dass die im Firmenbuch eingetragenen Personen der
Fa. I-GmbH und der Fa. S-GmbH nur Strohmänner waren und hinter
den geschäftlichen Aktivitäten tatsächlich ganz andere Personen
standen. Auch hat er eingeräumt, dass die Geschäfte von den
tatsächlichen Machthabern von zentralen Schaltstellen in der X-Strasse und
einer anderen in Y-Gasse geleitet wurden und damit auch einbekannt, dass die auf
den Rechnungen ausgewiesenen Adressen der genannten Subfirmen nicht den
Tatsachen entsprochen haben.
In Kenntnis des Umstandes, dass die Firmen I-GmbH und
S-GmbH von dahinter stehenden, namentlich unbekannten Machthabern nur dazu
verwendet wurden, Deckungsrechnungen für deren nicht offen gelegten
unternehmerischen Aktivitäten auszustellen, hat der Bw. aufgrund dieser
Scheinrechnungen unrechtmäßig den Vorsteuerabzug geltend gemacht,
obwohl er aus vorangegangenen Finanzstrafverfahren von dem umfangreichen
Betrugsszenario im Baugewerbe wusste und er bereits einmal wegen
Abgabenhinterziehung wegen wissentlich unrechtmäßiger Geltendmachung
des Vorsteuerabzuges von malversiven Subfirmen im Baugewerbe einschlägig
vorbestraft (Tatzeiträume bis Dezember 1998) war.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hatte der
Bw. zweifelsfrei Kenntnis davon, dass die der Fa. C-GmbH von den Subfirmen
I-GmbH und S-GmbH in Rechnung gestellten Leistungen nicht aufgrund der
wirtschaftlichen Aktivität der im Firmenbuch eingetragenen Organe, welche
er selbst als Strohmänner bezeichnete, erbracht wurden, sondern vielmehr
von ihm bekannten aber nicht genannten Machthabern. Der Bw. wusste daher
zweifelsfrei davon, dass die in die gegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommenen Rechnungen dazu dienten, die
wirtschaftlichen Aktivitäten der dahinter stehenden Machthaber zu decken
bzw. zu verschleiern und im Lichte seiner Erfahrungen aus vorangegangenen
Finanzstrafverfahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Er hat daher
zweifelsfrei wissentlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
dadurch die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Februar bis
September 2001 in der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
ersichtlichen Höhe von € 23.011,56 verkürzt.
Der Bw. selbst räumt in der gegenständlichen
Berufung ein, dass es sich bei den gegenständlichen Subfirmen um
Scheinfirmen handelt, deren Verantwortliche er aus Angst vor negativen Folgen
der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben hat.
Unzutreffend ist das Berufungsvorbringen dahingehend, dass
die Finanzbehörde erst lange Zeit nachdem die zugrunde liegenden
Aufträge abgeschlossen gewesen seien recherchiert hätte, ob die
jeweiligen Baufirmen an den angegebenen Adressen ihren Sitz hätten und
deswegen den Ermittlungsergebnissen der Behörde keine Bedeutung zukomme.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde die gegenständliche
Umsatzsteuersonderprüfung und die darauf beruhenden Ermittlungen im
September 2001, also sehr zeitnah zu den verfahrensgegenständlichen
Tatzeiträumen, durchgeführt. Trotzdem konnte an den in dem Firmenbuch
angegebenen Adressen keine dieser beiden Subfirmen aufgefunden werden bzw. waren
diese an den Sitzadressen laut Firmenbuch trotz zeitnaher Ermittlungen
unbekannt.
Ebenfalls nicht zugestimmt kann dem Berufungsvorbringen,
der Bw. hätte es für einen Schuldspruch nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für gewiss halten müssen, dass seine
Auftragnehmer keine Umsatzsteuer bezahlt hätten. Die Bezahlung der
Umsatzsteuer durch den Rechnung stellenden Leistenden ist für Zwecke des
Vorsteuerabzuges schon objektiv keine Voraussetzung. Auch wird der Vorwurf der
Wissentlichkeit, entgegen dem Berufungsvorbringen, nicht daraus abgeleitet, dass
der Bw. die wirtschaftlich Verantwortlichen seiner Auftragnehmer nicht bekannt
gegeben hat. Vielmehr hat der Bw. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG deswegen
verwirklicht, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der
Fa. C-GmbH wissentlich Eingangsrechnungen der Firmen I-GmbH und S-GmbH zum
Vorsteuerabzug herangezogen hat, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass die an
sein Unternehmen erbrachten Leistungen nicht auf Veranlassung der im Firmenbuch
eingetragenen Geschäftsführer, welcher er selbst als Strohmänner
bezeichnete, sondern vielmehr durch dahinter stehende, namentlich nicht genannte
Machthaber erbracht wurden und er im Lichte seiner Erfahrungen aus dem genannten
vorangegangen Finanzstrafverfahren Kenntnis davon hatte, dass der aufgrund
solcher Deckungsrechnungen in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Durch diese vorsätzlich unrechtmäßige Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges hat er auch wissentlich eine Verkürzung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und es
besteht seitens des Unabhängigen Finanzsenates kein wie immer gearteter
Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat hat der Bw. nach Vorhalt aller Fakten und der einschlägigen
Vorverurteilung letztlich auch eine geständige Rechtfertigung im Sinne der
Anschuldigung abgegeben.
Das Vorliegen einer (versuchten) Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend
die Jahresumsatzsteuer 2001 hält der Unabhängige Finanzsenat in
subjektiver Hinsicht schon deswegen nicht als gegeben, weil der Bw. in Kenntnis
der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen vom
6. Dezember 2001 nach durchgeführter Umsatzsteuersonderprüfung
nicht davon ausgehen konnte, dass die Nichtabgabe bzw. unrichtige Abgabe einer
Umsatzsteuererklärung 2001 eine zu niedrige (schätzungsweise)
Abgabenfestsetzung und damit eine Abgabenverkürzung der Jahresumsatzsteuer
zur Folge haben könne.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des
Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die
persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von dieser festgestellten subjektiven Tatseite
sah der erkennende Berufungssenat (entgegen dem Berufungsvorbringen) als
mildernd eine teilweise Schadensgutmachung in Höhe von ca. einem Viertel
des Verkürzungsbetrages (27,68 %) sowie die vom Bw. nicht verschuldete
überlange Verfahrensdauer sowie seine letztlich doch an den Tag gelegte
Schuldeinsicht an.
Entgegen den Feststellungen des Spruchsenates liegt
demgegenüber der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe
vor.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der
Strafrahmen bis zu € 46.023,12 beträgt, so wird deutlich, dass
die vom Spruchsenat knapp über der Mindeststrafe bemessene Geldstrafe die
in der Berufung ins Treffen geführte äußerst eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw. berücksichtigt und auch seinen
Sorgepflichten gerecht wird.
Gegen eine Herabsetzung der Strafe unter die gesetzliche
Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG sprachen insbesondere
generalpräventive Erwägungen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat
nicht ermöglichten, bei nur in untergeordnetem Ausmaß erfolgter
Schadensgutmachung mit einer Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0184-W/07
- Stammnummer
- 34841
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF