Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2062-W/04
Angaben der Art und des Umfanges der sonstigen Leistung bei Reinigungsarbeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2062-W/04vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weisen die monatsweise erstellten Rechnungen von Subunternehmen eines Reinigungsunternehmens wiederkehrend lediglich darauf hin, dass
"für durchgeführte div. Reinigungstätigkeiten in verschiedenen Objekten im Monat X. der Pauschalpreis € xx beträgt", fehlt es an einer Angabe bezüglich des Umfanges der Tätigkeiten (bspw. Anzahl der Stunden/Anzahl der Arbeiter oder Angabe der Reinigungsflächen) und an Ortsangaben (die verschiedenen Objekte wurden nicht angeführt). Das gemeinsame Vorliegen dieser Umstände verhindert eine Identifizierbarkeit der in den Rechnungen aufscheinenden Leistungen.
Der Vorsteuerabzug kann auf Grund solcher Rechnungen nicht anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), einer KEG, wurde zwecks
Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuern (Gutschriften) und wegen
nicht gemeldeter Umsätze eine USO-Prüfung durchgeführt.
Im Zuge der Prüfung richtete der Prüfer folgendes
Schreiben an die Bw.:
"Die von Ihnen angeführten Subunternehmer
beschäftigen lt. Erhebungen der Abgabenbehörde keine Dienstnehmer.
Sie werden daher ersucht, einen Nachweis über den
Leistungsaustausch zwischen den Unternehmen, mittels entsprechenden
Grundaufzeichnungen in Form von Stundenzettel der beschäftigten Personen
etc., nachzuweisen (gemeint: zu erbringen).
Unter Hinweis auf die Stellungnahme des
Geschäftsführers wurde seitens der ehem. steuerlichen Vertretung
folgendes Schreiben übermittelt:
"1.) (Der persönlich haftende Gesellschafter) hat sich
über alle für Ihn tätigen Subunternehmen mittels Firmenbuchauszug
und Überprüfung der Personalien der Geschäftsführer
über deren realen Existenz vergewissert.
2.) Ebenso hat sich (der persönlich haftende
Gesellschafter) am Erfüllungsort der Leistung davon überzeugt, dass
Arbeitskräfte diese auch erbringen, andernfalls hätte (der
persönlich haftende Gesellschafter) kein Geld vom Generalunternehmen
für diese Leistung erhalten.
3.) Auf die Feststellung Ihrerseits, dass die
Subunternehmen keine Dienstnehmer beschäftigen, erklärte (der
persönlich haftende Gesellschafter) dass er selbst die Arbeitspapiere der
am Erfüllungsort Beschäftigten überprüft und in Ordnung
befunden hat.
4.) Nach meiner Meinung hat (der persönlich haftende
Gesellschafter) alles notwendige unternommen um klar seinen Vorsteueranspruch zu
belegen. (Der persönlich haftende Gesellschafter) musste annehmen dass die
Dienstnehmer die auftragsgemäß die Arbeiten für die er zahlt
verrichteten auch von dem beauftragten Subunternehmen gestellt werden. Bei wem
diese Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt waren konnte und musste er
nicht feststellen. Ich nehme auch an, dass er aus Datenschutzgründen
darüber keine Auskunft bekommen hätte. Er ist ja kein Exekutivbeamter.
5.) Anbei noch die von Ihnen geforderten
Grundaufzeichnungen."
Die 'Grundaufzeichnungen' laut Punkt 5.) enthalten folgende
Angaben:
Firma S...: 2002
|
JÄNNER
|
St.
Pölten 4 Mann a 170 Std
|
€
15.000,-
|
|
Wien, 7 Mann a
170 Std
|
€
25.000,-
|
FEBRUAR
|
St.
Pölten 4 Mann a 160 Std
|
€
13.000,-
|
|
Wien, 2 Mann a
170 Std
|
€
7.000,-
|
MÄRZ
|
St.
Pölten 4 Mann a 160 Std
|
€
13.000,-
|
|
Wien, 2 Mann a
170 Std
|
€
7.000,-
|
APRIL
|
St.
Pölten 4 Mann a 160 Std
|
€
13.000,-
|
|
Wien, 2 Mann a
170 Std
|
€
7.000,-
Firma J... : 2002
|
MAI
|
div.
Baustellen 7 Mann a 170 Std
|
€
25.000,-
|
JUNI
|
div.
Baustellen 6 Mann a 170 Std
|
€
21.500,-
|
JULI
|
div.
Baustellen 7 Mann a 170 Std
|
€
25.000,-
|
AUGUST
|
(Firma -
Ortsangabe) € 6.000, (Firma - Ortsangabe) € 9.000, (Firma -
Ortsangabe) € 9.000, div. Baust. 7 Mann a 170 Std.
€ 25.000,-
|
SEPTEMBER
|
15 Mann a 170
Stunden
|
€
50.000,-
|
OKTOBER
|
15 Mann a 170
Stunden
|
€
50.000,-
|
NOVEMBER
|
(zwei
Ortsangaben: Wr . Bezirke und Straße) € 12.000,- (Ortsangabe)
€ 6.000,-, 2 Mann a 170 Stunden € 7.000,-
Die Niederschrift über das
Ergebnis der UVA-Prüfung für den Zeitraum Jänner bis November
2002 enthält nachstehende Feststellungen:
Tz. 1 Subfirmen "Im Rechenwerk des
geprüften Unternehmens werden Vorsteuern von folgenden Subfirmen geltend
gemacht: - Reinigungsservice J... KEG, (Anschrift) - S...
ReinigungsgmbH, (Anschrift) - Y. ... reinigung KEG, (Anschrift)
Erhebungen der BP ergaben, dass - keine der
genannten Subfirmen Dienstnehmer beschäftigt, - keine der Subfirmen
Lohn- und Umsatzsteuer gemeldet bzw. abgeführt hat.
Die Eingangsrechnungen der Subfirmen enthalten keine
eindeutige Leistungsbeschreibung.
Rechtliche Würdigung
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG
muss die Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
Sämtliche erforderliche Angaben können auch in
anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Bei sonstigen Leistungen muss Art und den Umfang der
Leistung eindeutig ersichtlich sein. Wie oben dargestellt erfolgte keine
Leistungsbeschreibung.
Da die Eingangsrechnungen formell und materiell nicht den
§§ 11 und 12 UStG 1994 entsprechen, wird von Seiten der BP der
geltend gemachte Vorsteuerabzug versagt."
Tz. 2 enthält die zahlenmäßige
Darstellung der Bemessungsgrundlagen und der Vorsteuerbeträge.
Die elf Berufungen (vom
18.März 2003 - jede Berufung umfasste den Zeitraum eines Monats) wurden
folgendermaßen begründet:
"Die Vorsteuerabzüge für die Fremdleistungen die
von den Firma (Subfirma) geleistet, in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind
bestehen zu Recht und werden von uns durch genaue Baustellenaufzeichnungen
belegt. Ich beantrage daher Anerkennung des Vorsteuerabzuges
für die Fremdleistungen und damit die Korrektur der Umsatzsteuer für
(Angabe des jeweiligen Monats) 2002."
Die angesprochenen Beilagen beinhalten folgende Angaben -
beispielhaft wird jene betreffend den Jänner wiedergegeben:
Fa. S... - 11 Arbeiter (div. Baustellen)
Pauschalbetrag € 40.000,00
|
Rg. Nr.:
1...
|
Bauvorhaben:
3... (NÖ Postleitzahl und Anschrift)
|
Rg. Nr.:
1...
|
Bauvorhaben:
1... (Wiener Postleitzahl und Anschrift)
|
Rg. Nr.:
1...
|
Bauvorhaben:
3... (NÖ Postleitzahl und Anschrift)
|
Rg. Nr.:
1...
|
Bauvorhaben:
1... (Wiener Postleitzahl und Anschrift)
|
Rg. Nr.:
1...
|
Bauvorhaben:
1... (Wiener Postleitzahl und Anschrift)
|
Rg. Nr.:
1...
|
Bauvorhaben:
3... (NÖ Postleitzahl und Anschrift)
|
Rg. Nr.:
1...
|
Bauvorhaben:
3... (NÖ Postleitzahl und Anschrift)
|
Rg. Nr.:
1...
|
Bauvorhaben:
1... (Wiener Postleitzahl und Anschrift)
Die BP gab folgende
Stellungnahme (vom 6. Oktober 2003) zu den eingebrachten Berufungen und zur
Umsatzsteuererklärung für 2002 ab:
Mit der zwischenzeitlichen Abgabe der
Umsatzsteuererklärung für 2002 seien die noch unerledigten Berufungen
gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für einen Teil des Veranlagungsjahres
faktisch überholt worden.
In den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden
seien fragliche Vorsteuerbeträge nicht anerkannt worden. In den
unerledigten Berufungen und offensichtlich auch in der
Jahressteuererklärung seien diese Vorsteuern wieder geltend gemacht worden.
Die Problematik des fraglichen Vorsteuerabzuges gehe somit
vom Rechtsmittel gegen die USO-Prüfungsfeststellungen - für einen Teil
des Jahres 2002 - auf eine Überprüfung der Erklärung - für
das gesamte Veranlagungsjahr - 2002 über.
Wegen des zwischenzeitlichen Steuerberaterwechsels
würden der Verlauf der USO-Prüfung und des bisherigen
Rechtsmittelverlaufes informativ aufgezeigt.
[Wiedergabe des obigen Geschehens.]
"Leistungsbeschreibung lt. allen vorgelegten Rechnungen:
"Für durchgeführte div. Reinigungsarbeiten in
verschiedenen Objekten im (Kalendermonat eingesetzt) 2002 beträgt , (der an
dieser Stelle unpassende Beistrich befindet sich auf allen vorgelegten
Rechnungen. Es wurde offenbar ein vorgefertigtes und als brauchbar betrachtetes
Rechnungs-Muster verwendet und wurden der Leistungszeitraum und der nicht
nachvollziehbare Rechnungsbetrag im Bedarfsfall nachträglich eingesetzt)
der Pauschalpreis ... ".
Die vorgefertigte Rechnungsmaske verweist zwar auf einen
Subvertrag vom 6.5.2002, aus dem aber ebenfalls keine detaillierteren Angaben
ersichtlich sind, wie auf den betreffenden Rechnungen selbst. Es wurde nicht
einmal angeführt, für wie viele Arbeiter der jeweilige Pauschalpreis
gelten soll. Bei den Berufungsangaben hinsichtlich der Anzahl der angeblich
beschäftigten Arbeiter kann es sich daher nur um nachträgliche,
willkürliche und nicht konkret belegbare Ansätze handeln. Auf Ersuchen
des Prüfers, einen Leistungsaustausch zwischen den Unternehmen mittels
entsprechender Grundaufzeichnungen in Form von Stundenzetteln etc. der
beschäftigten Personen nachzuweisen, wurde lediglich geantwortet, (der
persönlich haftende Gesellschafter) habe sich über alle für ihn
tätigen Subunternehmen mittels Firmenbuchauszug und Überprüfung
der Personalien über deren reale Existenz vergewissert. Ebenso habe er sich
am Erfüllungsort der Leistungen davon überzeugt, dass diese von
Arbeitskräften (ohne näheren Abgaben darüber, wer, was, wann, wo,
zu welchen Stundensätzen ... etc.) erbracht würden, habe er die
Arbeitspapiere der am Erfüllungsort Beschäftigten überprüft
und in Ordnung befunden und alles notwendige unternommen, um klar seinen
Vorsteuerabzug zu belegen ... Bei wem diese Arbeitnehmer tatsächlich
beschäftigt waren, konnte und musste er nicht feststellen ... er sei ja
kein Exekutivbeamter.
Firma Y...: Rechnung vom 30.9.2002, 'Diverse
Reinigungsarbeiten' - sonst keine weiteren Angaben oder Hinweise - netto
€ 20.000,- (Vorsteuerabzug mit € 5.000,- beantragt). Keine
Angaben in den Rechtsmittel-Beilagen; h.o. weitere Kommentare erübrigen
sich."
Nach Zitierung der Bestimmung des § 12
Abs. 1 Z 1 1. Satz UStG 1994 führte die BP weiters
aus:
"Die in Rede stehenden 'Rechungen' der Ausgabenposition
Fremdleistung enthalten nicht die gemäß
§ 11 Abs. 1
Z 3 UStG 1994 geforderten Angaben betreffend die Art und den Umfang der
sonstigen Leistung.
Sämtliche bisher vorgelegte 'Rechnungen' enthalten
(angesehen von nicht entscheidungsrelevanten Angaben wie z.B. Name und Anschrift
des Leistungsempfängers) weitgehend nur gleichbleibende Angaben, weshalb
sowohl die Art als auch der Umfang der sonstigen Leistungen nicht annähernd
konkretisiert wurden. Aus den 'Rechnungen' lässt sich auch nicht entnehmen,
ob die pauschal abgerechneten Beträge beispielsweise für einen
bestimmten Umfang der Leistungen oder aber nach Regiestunden in einer
vereinbarten Höhe errechnet worden sind.
Das Fehlen des Ausweises eines bestimmten Umfanges der
Leistung wird auch offensichtlich, wenn ansonst gleichbleibenden Angaben
'diverse Reinigungsarbeiten' doch unterschiedliche Pauschalbeträge
gegenüberstehen.
... die erforderlichen Angaben fehlen jedenfalls auf den
Eingangsrechnungen und wird auch auf diesen auf keine anderen Belege
hingewiesen, in den solche Angaben enthalten wären (Bezug nur auf
Subverträge, dort auch keine näheren Details ersichtlich). Allenfalls
vom Bw. - 'von uns' - behauptete, irgendwie rekonstruierte und nicht
nachvollziehbare Details rechtfertigen jedenfalls nicht den in den UVA's im
Rechtsmittel und schließlich nochmals in der mittlerweile eingebrachten
USt-Jahreserklärung für 2002 beantragten Vorsteuerabzug, sondern sind
für diesen bedeutungslos.
Eigenartig ist auch, dass die Fremdleistungen in total
runden und über die ER nicht nachvollziehbaren Beträgen abgerechnet
werden, während die AR aber trotz Bezeichnung ebenfalls als 'Div.
Reinigungsarbeiten' und mit 'Pauschalbetrag' dennoch offenbar objektbezogen und
genauer in unrunden (bis Cent) Beträgen erstellt werden. Als Grundlage
für die erlösseitigen Rechnungen sind demnach noch entsprechende
andere Belege (Stundenzettel ... etc., die eine genaue Verrechnung
ermöglichen) vorstellbar (wenn nicht, Problem des Leistungsempfängers
und seines allfälligen Vorsteuerabzuges), wie sie auch als Nachweis
hinsichtlich des konkreten Leistungsaustausches der eingekauften Fremdleistungen
zwar abverlangt wurden und - bisher - aber nicht vorgelegt werden
konnten.
Im ersten Betriebsjahr (2001, nicht
USO-Prüfungszeitraum) ergibt sich trotz hoher Vorsteuern immerhin noch eine
Zahllast von rd. 4,75% des Umsatzes, im Anschluss fällt der Prozentsatz
zurück und geht schließlich nur mehr in Gutschriften über.
Die Leistungsbeschreibungen der Sub-Unternehmer erfolgen
nur pauschal, vage, sind nicht nachvollziehbar und entsprechen nicht den
gesetzlich geforderten Voraussetzungen. Die Sub-Unternehmer beschäftigen
ihrerseits keine Dienstnehmer, welche die behaupteten Leistungen erbringen
hätten sollen, meldeten zeitnahe keine Lohn- und Umsatzsteuer, werden
periodisch gewechselt ... Praktiken zur gezielten Steuerminimierung sind
naheliegend.
Vorsteuer von Sub-Unternehmern wird soweit geltend gemacht,
dass sich zwar (vor der noch gesondert zu klärenden weiteren Problematik
des in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 zitierten
Steuerschuldüberganges) in 2001 und bis weit in den
USO-Prüfungszeitraum hinein statt allenfalls auffälliger Gutschriften
grundsätzlich in Summe doch ausgereizte geringe USt-Zahllasten ergeben
(gezielte Verrechnungsvariante?).
Trotz der bei Prüfungsabschluss für das
Rechtsmittelverfahren zugesagten Rechnungsbereinigungen wurden in den Berufungen
nur die eigenen und allfällig auch selbst rekonstruierten Angaben
wiederholt, nicht aber die seitens der Rechnungsleger fehlenden
Leistungsnachweise nachgebracht. [Ausführungen zum Verfahren]
In der Jahreserklärung für 2002 selbst wurde
offenbar die gesamte bisher fraglich gewesene Vorsteuer (wieder) beantragt. Wenn
die betreffenden Vorsteuerbeträge nicht ohne nachträgliche
Rechnungsbereinigungen und in voller Kenntnis der bisher für den
Vorsteuerabzug fehlenden maßgeblichen Voraussetzungen vorsätzlich und
wiederholt zu Unrecht beantragt wurden, müssen die entsprechend
nachvollziehbaren Leistungsbeschreibungen von den Rechnungslegern mittlerweile
doch als Berechtigung für den Vorsteuerabzug nachgeholt worden sein.
Bitte um Belegvorlage hinsichtlich sämtlicher
Fremdarbeiten 2002 (€ 403.500,--)-
Problematik Steuerschuldübergang
Geschäftstätigkeit des gegenständlichen
Unternehmens lt. Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung
'Reinigungsunternehmen / Gebäudereinigung'
Geschäftszweig lt. Firmenbuch
'Gebäudereinigung'
Gewerbewortlaut: 'Reinigungsgewerbe umfassende
Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben ... sowie Reinigungen
... nach Art der Hausfrau / des Hausmannes ...'
Tatsächliche Tätigkeit lt. Angabe (des
persönlich haftenden Gesellschafters): 'Bauendreinigungen'
Ob Hausbesorger, Hausfrauen oder Hausmänner in aller
Regel 'Bauendreinigungen' durchführen, ist für die steuerliche
Beurteilung der angegebenen Tätigkeit unerheblich.
Im für die Zulässigkeit des
Steuerschuldüberganges maßgeblichen Abgrenzungskatalog zählen
die 'Bauendreinigungen' jedenfalls nicht zu den 'Bauleistungen'!
Wenn die in den Erklärungsbeilagen 2002 mit
€ 121.955,76 angegebenen 'Erlöse 0%' der bisher angegebenen
Tätigkeit entsprechend ebenfalls Erlöse aus Endreinigungen sind, ist
ein Übergang der Steuerschuld nicht möglich. Diese Nettoerlöse
wären dann im Zuge der Jahresveranlagung - abweichend von der
Jahreserklärung - mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.
Bitte um Stellungnahme zu den angegebenen 'Erlöse 0%'
und Vorlage der AR.
Zur Vorlage der Fremdleistungsbelege und zur Stellungnahme
zum fraglichen (un-?) möglichen Übergang der Steuerschuld wird eine
Frist bis zum 7. November 2003 eingeräumt.
Im (aus Ihrer Sicht) schlechtesten Fall drohen für
2002 eine Vorsteuerkürzung von € 80.700,-- hinsichtlich der
Fremdleistungen (20% von € 403.500,--) und eine zusätzliche
USt-Belastung von € 24.391,15 (20% von € 121.955,76
'Erlöse 0%) im Wege der Jahresveranlagung für 2002."
Das Finanzamt erließ am 18. November 2003 den
Umsatzsteuerbescheid 2002 und folgte den Ausführungen der BP in der
Stellungnahme.
In der
Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Abweichungen zur
Umsatzsteuererklärung "sich aus dem h.o. Schreiben vom 6.10.2003
übernommen am 9.10.2003 (ergeben)".
Die eingebrachte Berufung (vom
29. Jänner 2004) wurde wie folgt begründet:
"Wie man aus der Bilanz 2002 unmissverständlich
erkennen kann, ist es unserem Mandanten nicht möglich, diesen Umsatz in
Höhe von € 543.134,95 mit seinen Stammmitarbeitern - im
Schnitt ca. acht - zu erzielen.
Zu diesem Zwecke bedient sich die (Bw.) einiger
Subunternehmen, um die Auslastungsspitzen bzw. ganze Aufträge arbeiten zu
lassen.
Bereits in der ersten Berufung vom 18. März 2003
erklärte man durch die genauen Baustellenaufzeichnungen, dass die beiden
Auftragnehmer J... und S... in diesem Zeitraum für (die Bw). tätig
waren. Die Zusammenstellung der Berufungsbeilagen erfolgte auf Grund der
Aufzeichnungen der (Bw.) und der Firma M... .
Der von der BP versagte Vorsteuerabzug bezüglich der
Firma S... stützt sich lediglich auf Formfehler in der Rechnungslegung. Die
Anzahl der geliehenen Arbeiter ist irrelevant, da es sich eben - wie der
Name schon sagt - um eine Pauschalvereinbarung handelt.
Des weiteren obliegt es nicht (der Bw.), die beauftragten
Subunternehmen zu kontrollieren, welche Dienstnehmer bei der Sozialversicherung
gemeldet sind und welche nicht. Da Vereinbarungen vorliegen und zusätzlich
noch (vom persönlich haftenden Gesellschafter) Firmenbuchauszüge und
vorhandene Steuernummern kontrolliert wurden, empfinden wir das als sehr
sorgfältiges Vorgehen, um eventuellen Zuwiderhandlungen vorzubeugen.
Jedenfalls verweisen wir auf Seite 2, Absatz drei
der Feststellung der BP, wo man (der Bw.) sogar eine gezielte Steuerminderung
vorwirft und führen dazu aus, dass es sich um eine rein persönliche
Auffassung des Verfassers handelt und nicht um eine Feststellung des staatlichen
Vertretungsorgans. Wir weisen diesen Verdacht mit ganzer Härte zurück.
Mit den erzielten und steigenden Umsätzen hat (die Bw.) keine Veranlassung,
solche Vergehen wissentlich zu unterstützen bzw. zu
fördern!
Ergänzend sei noch erwähnt, dass die Problematik
des Vorsteuerabzuges durch die § 19-USt-Regelung wegfällt. Diese
Regelung gab es zwar 2002 noch nicht, jedoch können wir uns nicht
vorstellen, dass unserem Mandanten eine zusätzliche Mehrwertsteuer wird,
die von der Auftragsfirma M... weder bezahlt noch als Vorsteuer geltend gemacht
wird. Diese Vorgangsweise wäre zwar dem UStG entsprechend, jedoch in der
Anwendung völlig sinnlos, da es sich um ein sogenanntes 'Nullsummenspiel'
handeln würde."
Am 14. Dezember 2004
richtete der Masseverwalter der im Konkurs befindlichen Bw. nachstehendes
Schreiben an das Finanzamt:
"In obiger Konkurssache habe ich das mir übermittelte
Ergänzungsansuchen zur BP-Stellungnahme an den seinerzeit eingeschrittenen
Steuerberater zur Abgabe einer Gegenäußerung übermittelt und bis
zum heutigen Tage eine solche nicht erhalten. Eine Kontaktaufnahme mit dem
Geschäftsführer ist in den letzten Wochen nicht
möglich.
In meiner Eigenschaft als Masseverwalter ist es mir sohin
nicht möglich, derzeit eine Gegenäußerung zu erstatten, behalte
mir jedoch vor, eine entsprechende Stellungnahme des Berufungswerbers zu einem
späteren Zeitpunkt der Finanz vorzulegen."
Eine Gegenäußerung wurde bis dato nicht
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht in Streit, ob die der Bw. von
drei Firmen gestellten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen (Standpunkt der
Bw.) oder nicht (Standpunkt des Finanzamtes).
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten
Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF
BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das
Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs 2 UStG 1994
können die nach Abs 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen
enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
In seinem Erkenntnis vom 26. Feber 2004,
Zl. 2004/15/0004, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11
UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iS dieser
Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht
gestützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ist dies ist auch dann der Fall, wenn die Urkunde
entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl die
hg Erkenntnisse vom 22. Februar 2000, 99/14/0062, und vom
12. September 2001, 99/13/0069).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
25. April 2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt
sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben,
aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein
Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu
einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die
Ansicht, dass bei Fehlen von Angaben über den Lieferzeitraum in der
Rechnung die Informationen über den Lieferzeitraum auch durch andere Mittel
nachgewiesen werden dürften.
Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zur oben
dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von
der abzugehen auch aus der Sicht des Beschwerdefalles kein Anlass besteht.
Gemäß
§ 11 Abs 2 UStG 1994 dürfen die nach
Abs 1 erforderlichen Angaben nur unter der Voraussetzung auch in anderen
Belegen enthalten sein, dass in der Rechnung auf diese anderen Belege verwiesen
wird. Unstrittig enthalten die in Rede stehenden Rechnungen keinen solchen
Verweis.
Durch die Versagung des Vorsteuerabzuges aus den in Rede
stehenden vier Rechnungen der Bau-GmbH bei Festsetzung der Umsatzsteuer für
das Jahr 1999 wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten
verletzt.
In seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 1991,
Zl. 90/15/0042 hatte der Gerichtshof auch Folgendes ausgeführt:
"Eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung mit
offenem Steuerausweis ist -wie der VwGH bereits wiederholt, besonders eingehend
in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 1983, 82/15/0033, in
Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine
für die Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie auch in
Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche
Voraussetzung (vgl auch Plückebaum-Malitzky, UStG 10,
§ 14 Rz 1 ff, und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, III, Anm 96 bis 98a zu § 11). Dies zeigen nicht
nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften; die Bedeutung einer
Rechnungslegung unterstreichen auch die Anordnungen des
§ 11 Abs. 12 und 14 UStG mit ihren Sanktionen für nach
dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen. Das UStG lässt die Absicht
erkennen, dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz
erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu
diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG entsprechende
Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer
unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugen
sollen. In Anbetracht der im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind in diesem Bereich der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere
keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für
den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.
Daher ist für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass die zur Geltendmachung
des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in
§ 11 Abs. 1 UStG erschöpfend aufgezählten und
zwingend verlangten Merkmale enthält.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bspw. in seinem Erkenntnis
vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178 (ÖStZB 1998, 43),
ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der
Identifizierbarkeit bzw. mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen. Die
Leistungsbeschreibung muss den ihr zu Grunde liegenden Vorgang so genau
beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Ein
Vorsteuerabzug scheidet aus bei mangelhafter und die Leistung auch nicht
konkretisierender Leistungsbeschreibung (Scheiner/ Kolacny/ Caganek,
Mehrwertsteuer-Kommentar, Anm. 113 und 116 zu § 11).
Die gegenständlich zu
beurteilenden Rechnungen der Firmen S., J. und Y. (eine, in der Berufung nicht
ausdrücklich angeführte Rechnung) weisen - abgesehen von den Namen und
Anschriften der Rechnungsaussteller und der Bw. sowie Datum - in ihrem Betreff
jeweils die Bezeichnung "Div. Reinigungsarbeiten Bezugnehmend auf den Subvertrag
vom 06.05.2002" aus.
Anschließend werden die Leistungsinhalte wie folgt
angegeben - bspw. werden die Rechnungen Nr. 007, Juli 2002, und 014, September
2002, wiedergegeben:
Rechnung Nr. 007:
Für durchgeführte div. Reinigungstätigkeiten
in verschiedenen Objekten im Juli 2002 beträgt, der
Pauschalpreis.
|
Euro
|
25.000,-
|
20%
|
5.000,-
|
Gesamt
|
30.000,-
Rechnung Nr. 014:
Für durchgeführte div. Reinigungsarbeiten in
verschiedenen Objekten im September 2002 beträgt, der
Pauschalpreis.
|
Euro
|
50.000,-
|
20%
|
10.000,-
|
Gesamt
|
60.000,-
Der Subvertrag enthält
sechs Punkte:
"1. Die (Bw.)
erteilt dem Vertragspartner Firma ... J... den Auftrag für die Firma ... im
Namen der (Bw.) diverse Reinigungsarbeiten durchzuführen.
2. Die Firma
... J... verpflichtet sich für alle durch sein Personal entstandenen
Schäden die Kosten sowie die Haftung zu übernehmen.
3. Die Firma
... J... führt sämtliche Arbeiten nur als Subunternehmer für die
(Bw.) durch und hat im Namen dieser Firma aufzutreten.
4. Die Firma
... J... verpflichtet sich alle Ausländischen Dienstnehmer nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beschäftigen und das
Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beachten.
5. Die Firma
... J... verpflichtet sich alle Abgaben (Umsatzsteuer) an das zuständige
Finanzamt durchzuführen.
6. Der Vertrag
ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit von beiden Seiten
aufgelöst werden."
Dem Berufungsvorbringen, die Anzahl der geliehenen Arbeiter
sei irrelevant, ist grundsätzlich zuzustimmen; damit allein kann aber noch
nicht gesagt werden, dass die Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen oder
nicht berechtigen. Die zu beurteilenden Rechnungen weisen jedoch - auch
bei Einbeziehen der Subvertragregelungen - keine Leistungsbeschreibung aus,
welche den ihr zu Grunde liegenden Vorgang so genau beschreibt, dass er von
anderen Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Insbesondere fehlt es an jedweder
Angabe bezüglich des Umfanges der Reinigungsarbeiten (des jeweiligen
Monats) und an (einer) Ortsangabe(n). Das gemeinsame Vorliegen dieser beiden
Umstände verhindert eine Identifizierbarkeit der in den Rechnungen
aufscheinenden Leistungen gemäß den obigen Rechtsausführungen.
Mangels jedweder Bezugnahme etwa auf Stundenaufzeichnungen (Anzahl der Stunden /
Anzahl der Arbeiter) oder etwa auf Reinigungsflächen (laut Vereinbarung vom
...) lässt sich der Umfang der in den Rechnungen aufscheinenden Arbeiten
anhand der Rechnungen (und Belege, auf welche in den Rechnungen verwiesen wird)
nicht nachvollziehen.
Im Vergleich dazu enthalten die an die Bw. im Jahr 2004
gestellten Eingangsrechnungen Gebäudereinigung ... KEG vom
16. Juli 2004 (U-Akt), folgende Angaben: "Für die
durchgeführten Reinigungsarbeiten im (Ortsangaben mit Straßenangaben)
erlauben wir uns zu verrechnen: ..."
Die letztangeführten Rechnungen der
Gebäudereinigung ... KEG enthalten - im Gegensatz zu den in Rede
stehenden Rechnungen - überprüfbare, konkretisierte Angaben aufgrund
der in diesen Rechnungen nicht fehlenden Ortsangaben.
Der Vorsteuerabzug scheidet somit nach dem oben Gesagten
aus bei mangelhafter und die Leistung auch nicht konkretisierender
Leistungsbeschreibung.
Die in der Stellungnahme zur Berufung vorgetragene
Argumentation, wonach sich im ersten Betriebsjahr (2001, nicht
USO-Prüfungszeitraum) trotz hoher Vorsteuern immerhin noch eine Zahllast
von rd. 4,75% des Umsatzes ergibt, im Anschluss der Prozentsatz
zurückfällt und schließlich nur mehr in Gutschriften
übergeht, blieb mangels Erstattung einer Gegenäußerung
unwidersprochen. Diesem Einwand kommt im Zusammenhang mit den erörterten
Umständen insofern Bedeutung zu, als er mit der mangelnden
Identifizierbarkeit in Einklang zu bringen ist.
Somit ist nur der Vollständigkeit halber Folgendes
auszuführen:
Nach dem Berufungsvorbringen obliege es nicht der Bw., "die
beauftragten Subunternehmen zu kontrollieren, welche Dienstnehmer bei der
Sozialversicherung gemeldet sind und welche nicht. Da Vereinbarungen vorliegen
und zusätzlich noch (vom persönlich haftenden Gesellschafter)
Firmenbuchauszüge und vorhandene Steuernummern kontrolliert wurden,
empfinden wir das als sehr sorgfältiges Vorgehen, um eventuellen
Zuwiderhandlungen vorzubeugen." Mit diesen Angaben wurde seitens der Bw.
auf das Ersuchen des Prüfers reagiert, einen Nachweis über den
Leistungsaustausch zwischen den Unternehmen, mittels entsprechenden
Grundaufzeichnungen in Form von Stundenzettel der beschäftigten Personen
etc., zu erbringen. Das in der Berufung ins Treffen geführte
Vorhandensein von Vereinbarungen, Firmenbuchauszügen und Steuernummern
vermag die vom Prüfer betreffend den Leistungsaustausch verlangte
Nachweisführung unter Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen zu den
Rechnungen nicht als unzutreffend hinzustellen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass der persönlich
haftende Gesellschafter der Bw. bei der Firma J. seit deren Gründung mit
Gesellschaftsvertrag vom 19. März 2002 Kommanditist ist
(Firmenbuchauszug, Stichtag 14. Februar 2005) und dass die
Besteuerungsgrundlagen der Firma J. bezüglich des
Umsatzsteuerbescheides 2002 gemäß
§ 184 BAO wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt wurden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2062-W/04
- Stammnummer
- 14284
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF