Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0052-W/02
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subfirmen, verdeckte Ausschüttung bei Zweifel an der Identität der leistungserbringenden Gesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-W/02vom 19.08.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
seien, erscheinen vor dem Hintergrund der durchgeführten
Sachverhaltsermittlungen stimmig.
Was die von Seiten der Bw. gerügten
Kalkulationsmethoden betrifft ist darauf zu verweisen, dass die Behörde
aufgrund vorliegender Rechnungen von Stundensätzen von S 100,-
entsprechend ihrer Erfahrungswerte ausging. Richtig ist, dass die Bp. sich
solcherart zweier unterschiedlicher Schätzungsmethoden bedient hat. Dies
findet seine Erklärung darin, dass die Bp. zur Erstellung einer
möglichst präzisen Schätzung angehalten war, die (auf
Stundenbasis) aufgrund mangelnder Angaben in den Rechnungen nicht bei der
M. Bau GesmbH, bei der B. Bau GesmbH jedoch möglich war. Die
Schätzungsmethode mit 50% des verbuchten Aufwandes, die im Rahmen der
Prüfung der M. Bau GesmbH zum Zug kam, stellt ebenso auf
Erfahrungswerte der Bp. ab die ihre Deckung darin finden, dass Arbeitnehmer ohne
entsprechende Bewilligung mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich
kostengünstiger beschäftigt werden können. Darüberhinaus
führen beide Schätzungsmethoden zu einem fast identen Ergebnis, da der
lt. Bp. angenommene Stundensatz von S 100,- bei der B. Bau GesmbH im
Verhältnis zum tatsächlich fakturierten Stundensatz i.H.v.
S 210,- ebenfalls beinahe 50% beträgt.
In der mündlichen Verhandlung wurden Zweifel daran
vorgebracht, dass die Leistungen der K + V Bau GesmbH an die B. Bau GesmbH
jenen der B. Bau GesmbH an die Bw. entsprechen. Die B. Bau GesmbH erbrachte
an die Bw Leistungen im Umfang von gesamt 3125,5 Stunden für den
Zeitraum KW 15-28/1992. Der Behörde liegen Rechnungen der K + V Bau GesmbH
an die B. Bau GesmbH über 2182 Stunden für den Zeitraum KW
15-24/1992 vor, mit denen über Leistungen an der Baustelle S
abgerechnet wird. Die verrechneten Stunden der K + V Bau GesmbH für die KW
15-24 sind völlig gleich mit jenen, von der B. Bau GesmbH an die Bw.
fakturierten.
Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass die K + V
Bau GesmbH auch Arbeiten der KW 25-28 (für die keine Rechnungen vorliegen)
an der Baustelle S erbracht hat und die Leistungen K + V Bau GesmbH an die
B. Bau GesmbH bzw. von dieser an die Bw. ident sind.
Baustelle
T
Ein weiterer Berufungspunkt betraf die Versagung von
Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen der M. Bau GesmbH bzw. deren Qualifikation
als Scheinrechnungen, wobei wie bereits angeführt, 50% des verbuchten
Aufwandes als verdeckte Ausschüttung qualifiziert wurden.
Bezüglich der M. Bau GesmbH wurde bereits im Bp.
Bericht festgestellt, dass sie sich einer Subunternehmerin bediente
(Me. Bau GesmbH), die ihrerseits über keine Arbeitskräfte
verfügte.
Die Bw. rügt, dass die von der Behörde
angenommene Möglichkeit im Rahmen der freien Beweiswürdigung
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich haben müsste, alle
anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließen oder zumindest wahrscheinlicher als alle anderen
möglichen Ereignisse sein sollte (VwGH 5.8.1992, 90/13/0167).
Für die M. Bau GesmbH gelten grundsätzlich die
selben Überlegungen, die bereits hinsichtlich der B. Bau GesmbH
getroffen wurden. Auch hier liegen keine näheren schriftlichen Anbote,
Aufträge sowie kein Werkvertrag für die Übernahme der Arbeiten
vor.
Es erfolgte keine Vorlage von Unterlagen, aus denen die
geleisteten Arbeiten der M. Bau GesmbH hervorgehen, Angaben über
vertragliche Grundlagen der Leistungserbringung, Pönalebestimmungen,
Haftungsbestimmungen udgl. blieben unbeantwortet. Zur Me. Bau GesmbH wurde
im Zuge einer Prüfung der M. Bau GesmbH festgestellt, dass deren
alleiniger Geschäftsführer seit 3.4.1992 nicht mehr in Österreich
gemeldet sei und die Me. Bau über keine Arbeitnehmer für das
angegebene Projekt verfügt habe.
Auch hier verfügten weder der Sublieferant
(M. Bau GesmbH) noch der Subsublieferant (Me. Bau GesmbH) über
geeignetes Personal zur Erbringung der fakturierten Leistungen.
Die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung
üblicherweise erstellten Unterlagen fehlen hier (mit Ausnahme der
vorgelegten Eingangsrechnungen) komplett.
Baustelle
H
Zur M. Bau GesmbH befragt, gab der
Geschäftsführer der Bw., N.D. auf die Frage, wer den Arbeitsfortgang
der M. Bau GesmbH auf der Baustelle kontrolliert habe zu Protokoll, dass
diese Subunternehmerin eigenverantwortlich gearbeitet habe. Er könne nicht
sagen, wieviele Arbeiter der M. Bau GesmbH beschäftigt gewesen seien,
es gäbe auch keine Stundenliste oder eine Liste der Arbeiter. Die dort
tätige R.F. BauGesmbH sei ihm nicht bekannt.
Diese Aussagen stehen in Widerspruch zu den
Ausführungen von S.A, dem Vorarbeiter der F.M. GesmbH vom 13.10.1993.
Danach war für die Aufsicht der von der Bw. entsandten Arbeiter der
Vorarbeiter der Bw., V.V. verantwortlich.
Hinsichtlich der Arbeiten zu diesem Bauvorhaben ist ein
Auftragschreiben der F.M. GesmbH an die Bw. aktenkundig. Der darin
erwähnte Terminplan konnte jedoch ebensowenig vorgelegt werden wie die
ebenfalls darin angeführte Kalkulation.
Nachdem sich die Bw. laut diesem Schreiben dazu
verpflichtet hatte, auf die Einhaltung der Bestimmungen z.B. des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu achten, blieb die sich daraus
ergebende und im Vorhalt gestellte Frage, wie und von wem die Einhaltung dieser
Vorschriften überprüft worden sei, ebenfalls unbeantwortet. Z.D. gab
als Bevollmächtigter der M. Bau GesmbH und Kontaktperson zur Bw.
bekannt, dass von ihm geführte Aufzeichnungen hinsichtlich der auf den
Baustellen beschäftigten Arbeiter existiert hätten jedoch weggeworfen
worden seien.
Laut Angaben der Bw. waren an dieser Baustelle
zunächst Arbeiter der T. OEG tätig. Nach Bekannt werden der
fehlenden arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen der Arbeiter ließ
man die von der T. OEG begonnenen Leistungen durch die M. Bau GesmbH
fertigstellen. Ungewöhnlich daran ist schon der Umstand, dass die
T. OEG für wenn auch geringfügig erbrachte Leistungen nicht
honoriert wurde wie aus dem Berufungschreiben hervorgeht.
Im Zuge der Kontrolle des Landesarbeitsamtes Wien wurden
mehrere Arbeiter (N.M., D.R., V.B.) ohne Beschäftigungsbewilligung
angetroffen und lt. niederschriftlichen Aussagen von M.M. (Arbeitnehmer der Bw.)
bzw. S.A. (Vorarbeiter von F.M. GesmbH) festgestellt, dass diese der Bw.
angehören bzw. von dieser entsandt worden seien. Darüberhinaus gab
S.A. bekannt, dass ihm über eine weitere Subfirma nichts bekannt und wie
bereits oben erwähnt, für die Aufsicht der Vorarbeiter der Bw., V.V.
verantwortlich gewesen sei.
Festgestellt wurde, dass die Bw. für mehrere vom
Landesarbeitsamt Wien angetroffene Schwarzarbeiter zunächst selbst
vergeblich um eine Arbeitsbewilligung angesucht hatte (u.a. N.M., V.B.).
Wenn nun der Geschäftsführer der Bw., N.D.
niederschriftlich am 23.3.1994 bekanntgab, dass er der Meinung war, dass diese
Arbeiter berechtigt gewesen wären, die Arbeit aufzunehmen steht diese
Aussage mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungshandlungen, nach der
die Bw. in einigen Fällen (s.o.) kurz zuvor für ebendiese Arbeiter um
Arbeitsgenehmigungen angesucht hatte und diese abgewiesen worden waren in
Widerspruch und ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Bw. trotz Kenntnis
fehlender Beschäftigungsbewilligungen Schwarzarbeiter
beschäftigte.
Die Arbeiten wurden formell von der M. Bau GesmbH an
die R.F. GesmbH weitergegeben. Ermittlungen hinsichtlich der
R.F. GesmbH ergaben, dass diese Gesellschaft keine Dienstnehmer
beschäftigte, der Geschäftsführer seit 1992 nicht auffindbar und
der Firmensitz nicht existent war.
Diese behördlichen Feststellungen, aber auch die
mangelnde Mitwirkungspflicht der Bw. lassen es als ungleich wahrscheinlicher
erscheinen, dass die erbrachten Arbeiten nicht von der M. Bau GesmbH oder
deren beauftragten Subunternehmern ausgeführt wurden, weshalb der
Vorsteuerabzug zu versagen war. Die dargelegten Umstände sprechen geradezu
modellhaft für die ungerechtfertigte Lukrierung steuerlicher Vorteile der
Bw. durch Beschäftigung von Schwarzarbeitern. Die Annahme einer verdeckte
Ausschüttung erfolgte solcherart zu Recht.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind
Vermögensverminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen einer
Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind,
sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit
einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind
somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung
gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das
Einkommen der Körperschaft - zu Unrecht - vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben (VwGH 10.7.1996, 95/15/0181).
Alleiniger Anteilsinhaber und zugleich
Geschäftsführer der Bw. war N.D.
Wenn nun die Bw. bemängelt, die Behörde habe es
unterlassen, Feststellungen hinsichtlich des Rückflusses der von den
Subfirmen vereinnahmten Beträgen getroffen zu haben ist dem zu entgegnen,
dass die Zurechnung einer als verdeckte Ausschüttung erkannte
Vorteilszuwendung grundsätzlich an den (die) Anteilsinhaber erfolgt.
Sollten die Vorteilszuwendungen einer anderen Person zugeflossen sein, so hat es
die Bw. unterlassen, diese Person zu benennen. Die Bw. hat es u.a. auch
unterlassen, Fragen über die Empfänger der bar bezahlten Rechnungen zu
beantworten. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde
von einem Geldtransfer von der Bw. an den
Gesellschafter-Geschäftsführer ausging und die Bw. für die
Nichteinbehaltung und Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer haftbar machte.
Die Berufung gegen die Feststellung des Vorliegens
verdeckter Gewinnausschüttungen sowie deren Zurechnung an den
Gesellschafter N.D. war infolgedessen abzuweisen.
Wien,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-W/02
- Stammnummer
- 5560
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF