Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0052-W/02
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subfirmen, verdeckte Ausschüttung bei Zweifel an der Identität der leistungserbringenden Gesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-W/02vom 19.08.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 19. August 2003 über die Berufung
der D Bau GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften in Wien betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
für das Jahr 1992, Sachbescheide zur Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer für das Jahr 1992, Haftungsbescheid für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 und 1993 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer für das Jahr
1992 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Berufung gegen den Umsatzsteuer- Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1992 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
Abgabenfestsetzung beträgt unverändert für die Umsatzsteuer 1992
öS 594.990,- (€ 43.239,61), für die
Körperschaftsteuer 1992 öS 45.090,00 (€ 3.276,82) sowie
für die Gewerbesteuer 1992 öS 29.183,00
(€ 2.120,81).
Die Berufung
gegen den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1.1.1992 bis 31.12.1993 wird als unbegründet abgewiesen
Die
Abgabenfestsetzung beträgt unverändert
öS 390.099,00(€ 28.349,60)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die D. Bau GesmbH (i.d.F.) Bw. ist im
Baugewerbe tätig. Einziger Gesellschafter ist N.D., zugleich seit 3.1.1992
alleiniger Geschäftsführer. Die Bw. wurde für den Zeitraum 1991
bis 1992 (hinsichtlich der Kapitalertragsteuer zusätzlich 1993)
abgabenbehördlich geprüft wobei die Leistungserbringung von zwei
Subfirmen an die Bw. in Zweifel gezogen wurde.
- Die Bp stellte fest, dass Leistungen der B. Bau GesmbH an
die Bw. betreffend der Baustelle S nicht erbracht worden sein konnten. Die B.
Bau GesmbH habe im angegebenen Leistungszeitraum keine Dienstnehmer
beschäftigt. Den Fakturen würde somit keine wirtschaftliche
Tätigkeit der B. Bau GesmbH zugrunde liegen.
Die B. Bau GesmbH legte per 1992 5 Rechnungen
über netto S 656.393,33.
Die daraus geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden
nicht anerkannt. Die Erbringung, der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen
wurden nicht bestritten, das Entgelt dafür jedoch als überhöht
qualifiziert. Die Leistungserbringer hätten nur Schwarzarbeiter sein
können. Die Bp. schätzte den erforderlichen Aufwand pro Arbeitsstunde
mit S 100,-. Der Differenzbetrag i.H.v. S 343.805,- zuzüglich der
Umsatzsteuer sowie der KESt wurde als verdeckte Ausschüttung qualifiziert
und dem Gewinn außerbilanzmäßig zugerechnet.
- Weiters wurden Rechnungen der M. Bau GesmbH an die Bw.
aus dem Jahr 1992 (Bauvorhaben T) sowie 1993/1994 (Leistungszeitraum 1993,
Bauvorhaben H) nicht anerkannt. Weder die M. Bau GesmbH noch die von dieser
beauftragte Subunternehmerin habe Dienstnehmer beschäftigt, der
Geschäftsführer der Bw. habe nicht angeben können, wer auf den in
den Fakturen angeführten Baustellen gearbeitet habe. Es sei gleichfalls von
der Beschäftigung von Schwarzarbeitern auszugehen. Die Bp. versagte den
Vorsteuerabzug 1992 i.H.v. S 24.948,- und schätzte einen fiktiven
Aufwand für Leistungen i.H.v. 50% der Rechnungsbeträge (1992
S 62.370,-, 1993 S 607.900,- netto).
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien folgte
den Ausführungen der Betriebsprüfung und erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren neue Bescheide betreffend Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1992 und einen
Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 1992 und 1993.
Die von der Bw. am 29.9.1994 eingebrachte Berufung
bekämpft die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich obiger
Sachbescheide, den Umsatz- Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid des
Jahres 1992 und den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1992 und 1993. Weiters wurde gegen die bescheidmäßige
Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner 1994 und den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 1994 berufen.
Die Bw. wäre im geprüften Zeitraum u.a. als
Subunternehmer für die F.M. GesmbH mit der Ausführung von Arbeiten
betraut worden. Mangels genügend geeigneter eigener Arbeitskräfte
hätte sie Subunternehmer beschäftigen müssen, um die vereinbarten
Leistungen termingerecht erfüllen zu können. Bei Nichteinhaltung der
Termine wäre ein Pönale von 0,5% pro Kalendertag von der
Schlussrechnung in Abzug gebracht worden. Die Behörde habe ausgeführt,
dass den von den Subunternehmern gelegten Fakturen keine tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit zugrundeliege, da diese im fraglichen Zeitraum
keine Arbeitskräfte beschäftigt hätten. Die Rechnungen der
Subfirmen seien als Scheinrechnungen qualifiziert und der Vorsteuerabzug versagt
worden.
Die Fakturen hätten lt. Bp. lediglich zur Beschaffung
eines Aufwandes zur Bezahlung von Schwarzarbeitern gedient und seien als
betragsmäßig überhöht anzusehen. Aufgrunddessen sei von
Seiten der Behörde ein fiktiver Aufwand für die Bezahlung der
Schwarzarbeiter geschätzt und der Differenzbetrag zuzüglich der in
Rechnung gestellten Umsatzsteuer sowie der Kapitalertragsteuer
außerbilanzmäßig als verdeckte Ausschüttung dem Gewinn
hinzugerechnet worden.
Vorsteuerabzug
B. Bau GesmbH-Bau
(Baustelle S)
Hinsichtlich der B. Bau GesmbH sei festzustellen, dass die
Bw. betreffend das Bauvorhaben S von der F.M. GesmbH mit der Durchführung
von Betonschalungen und Betonierarbeiten beauftragt worden sei. Die Bw. habe
sich hiezu der B. Bau GesmbH als Subunternehmerin bedient. Die Versagung des
Vorsteuerabzuges mit der Begründung, dass im angegebenen Zeitraum keine
Dienstnehmer von der Subunternehmerin beschäftigt worden seien, sei weder
schlüssig noch nachvollziehbar (VwGH 3.6.1992 90/13/0139).
Der B. Bau GesmbH sei es freigestellt gewesen, sich
ihrerseits eines Subunternehmers zu bedienen, sodass aus der
Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern kein zwingender Rückschluss auf
die Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu ziehen sei. Auch ohne
Subunternehmer der B. Bau GesmbH sei die Leistungserbringung durch Nutzung von
Leiharbeitskräften eines Arbeitskräfteüberlassers
(Personalleasing) möglich gewesen. Darüberhinaus bestünde noch
die Möglichkeit, dass die B. Bau GesmbH Arbeitnehmer beschäftige, ohne
ihrer Meldepflicht gem. ASVG nachzukommen.
Die Schlussfolgerung der Bp., die Eingangsrechnungen als
Scheinrechnungen zu qualifizieren, sei daher eine nicht einmal besonders
wahrscheinliche.
Die von der Behörde angenommene Möglichkeit
müsse jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich haben und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließen oder zumindest wahrscheinlicher sein
als alle anderen möglichen Ereignisse. (VwGH 5.8.1992 90/13/0167; 24.1.1984
83/14/0090; 7.6.1983 82/14/0321, 83/14/0027; 9.2.1982 81/14/0096, 0100,
0101).
Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung
genüge die Behörde keineswegs, zumal die Ordnungsmäßigkeit
der Aufzeichnungen nicht beanstandet worden und die Behörde somit
verpflichtet sei, einen eindeutigen Nachweis zu erbringen, wonach die formell
ordnungsmäßige Buchführung sachlich unrichtig sei.
Voraussetzung für die Versagung des Vorsteuerabzuges
sei, dass ein unberechtigter Steuerausweis gem. § 11 Abs. 14 UStG
vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn ein Nichtunternehmer in einer Rechnung
eine Steuer ausweise, oder ein Unternehmer in einer Rechnung eine Steuer
ausweise, obwohl er keine Leistung ausführe.
Da die B. Bau GesmbH zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
ein existierendes Unternehmen gewesen sei und die Leistungen - sei es durch
Subunternehmer, durch Leiharbeitskräfte oder durch nicht gemeldete eigene
Arbeitskräfte - auch tatsächlich erbracht habe, sei die Versagung des
Vorsteuerabzuges zu Unrecht erfolgt.
M. Bau GesmbH (Baustelle T)
Auch hinsichtlich der Baustelle T sei die Bw. mit der
Erbringung von Betonschalungs- und Betonierarbeiten betraut gewesen. Sie habe
sich der M. Bau GesmbH bedient und hierfür 1992 2 Eingangsrechnungen
über gesamt S 124.740,- netto erhalten. Die Bp. habe ihre
Vorgangsweise (Versagung des Vorsteuerabzuges) damit begründet, dass weder
die M. Bau GesmbH noch deren Subunternehmer mangels fehlender
Arbeitskräfte die fakturierten Leistungen hätten erbringen
können.
Da sich die M. Bau GesmbH ihrerseits eines Subunternehmers
bedient habe, lasse sich aus der Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern kein
zwingender Rückschluss auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung
durch die M. Bau GesmbH ziehen. Ganz im Gegenteil dazu 'erkläre die
Beauftragung eines Subunternehmers, warum die M. Bau GesmbH keine
Arbeitnehmer beschäftige'. Auch dass dieser Subunternehmer (der M. Bau
GesmbH) keine Arbeitnehmer beschäftige, sei keine logisch haltbare
Begründung. Dieser könne sich Leiharbeitskräfte oder eigener
Arbeitskräfte ohne Meldung nach ASVG bedient haben.
Die weiterführende Argumentation der Bw. entspricht
der oben zur B. Bau GesmbH angeführten.
M. Bau GesmbH (Baustelle H)
Zu diesem Bauvorhaben wurde angegeben, dass die Leistungen
durch eigene Mitarbeiter der Bw. sowie teilweise durch Gesellschafter der
T. OEG erbracht worden seien. Diese Gesellschaft habe aufgrund einer
nachträglichen Änderung des § 2 AuslBG unvermutet über
keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen mehr verfügt (wie
aufgrund einer Überprüfung des Landesarbeitsamtes Wien vom 13.10.1993
festgestellt), sodass die Bw. die von der T. OEG begonnenen Arbeiten durch
ein anderes Unternehmen habe ausführen lassen müssen. Die T. OEG
habe für ihre kurzfristige Tätigkeit keine Rechnung gelegt, auch
Zahlungen seien keine geleistet worden. Für die Weiterführung der
Arbeiten habe man sich wiederum der M. Bau GesmbH bedient. Da sich die
M. Bau GesmbH ihrerseits eines Subunternehmers bedient habe, lasse sich aus
der Tatsache der Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern bei der M. Bau
GesmbH kein zwingender Rückschluss auf die Möglichkeit der
Leistungserbringung ziehen. Selbst wenn die M. Bau GesmbH oder deren
Subunternehmer Arbeitskräfte beschäftigt hätten, ohne ihrer
Meldepflicht nach ASVG nachzukommen, hätte sie die an sie in Auftrag
gegebene Leistung zweifellos erbringen können.
Daran könne auch der Aufgriff von Schwarzarbeitern auf
der Baustelle H durch des Landesarbeitsamt Wien nichts ändern, weil dieser
vor Beauftragung der M. Bau GesmbH erfolgt sei.
Die weiterführende rechtliche Begründung
entspricht der zur B. Bau GesmbH abgegebenen und wird zur Vermeidung von
Wiederholungen nicht mehr widergegeben.
verdeckte
Ausschüttung
B. Bau GesmbH
Zur Feststellung einer verdeckten Ausschüttung durch
die Behörde wurde zunächst generell festgestellt, dass solche alle
mittelbaren und unmittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttung von
Gewinnanteilen erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer
Körperschaft an die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen,
die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die Dritten,
der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden, darstellen (VwGH 17.12.1956, 877/56; 13.10.1967, 634/67; 9.3.1971,
1920/70; 10.4.1973, 1632/72; 20.3.1997, 1157/72; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274,
0283).
Die Behörde habe unterstellt, dass sogenannte
Deckungsrechnungen von den Subunternehmern B. Bau GesmbH und der
M. Bau GesmbH vorliegen würden, die lediglich zur Beschaffung eines
Aufwandes zur Bezahlung von Schwarzarbeitern dienten, wobei sie einen
geschätzten Differenzbetrag als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert
habe.
Was die B. Bau GesmbH betreffe, habe die Bw. für das
Bauvorhaben S per 1992 insgesamt 5 Rechnungen über S 656.393,33
netto gelegt. Der fiktive Aufwand eines Schwarzarbeiters sei seitens der
Behörde mit S 100,- pro Stunde geschätzt worden, ein Wert der
offensichtlich nach den Erfahrungswerten der Behörde für
Schwarzarbeiter üblich sei. Der sich ergebende Betrag zuzüglich der
nicht anerkannten Vorsteuer und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer sei
als verdeckte Ausschüttung qualifiziert worden. Die Begründung
für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern sei unzureichend und weder
schlüssig noch logisch nachvollziehbar (vgl. VwGH 3.6.1992,
90/13/0139).
Da es der B. Bau GesmbH freigestellt gewesen sei, sich
ihrerseits eines Subunternehmers zu bedienen, lasse sich aus der
Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern kein zwingender Rückschluss auf
die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die B. Bau GesmbH
ziehen.
Wie bereits ausgeführt, gäbe es hiefür
mehrere denkbare Möglichkeiten.
Die Begründung der Betriebsprüfung für die
Qualifikation als verdeckte Ausschüttung, dass nur Schwarzarbeiter als
Leistungserbringer hätten tätig sein können, sei nicht besonders
wahrscheinlich. Dies sei aus Sicht des VwGH jedoch völlig unzureichend. Die
von der Behörde angenommene Möglichkeit müsse - im Rahmen der
freien Beweiswürdigung - gegenüber allen anderen Möglichkeiten
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich
haben und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließen oder zumindest wahrscheinlicher sein als alle anderen
möglichen Ereignisse (VwGH 5.8.1992, 90/13/0167; 24.1.1984, 83/14/0090;
7.6.1983 82/14/0321; 9.2.1982 81/14/0096, 0100, 0101).
Die Unterstellung der Behörde, dass nur von Seiten der
Bw. beschäftigte Schwarzarbeiter die Leistungen erbracht haben
könnten, sei eine unstatthafte Vermutung zu Lasten der Bw. und stelle einen
gravierenden Verfahrensmangel dar, da die Behörde aus dem Ergebnis der von
ihr aufgenommenen Beweise in keiner Weise schlüssig nachweisen könne,
dass die in Rede stehenden Betonier- und Schalungsarbeiten nicht von der
B. Bau GesmbH-Bau (durch Subunternehmer oder Leiharbeitskräfte)
erbracht worden seien.
Um überhaupt eine verdeckte Ausschüttung
unterstellen zu können, wäre es notwendig, dass dem Gesellschafter
Vermögensvorteile seitens der Gesellschaft außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugewendet worden wären, die das
Einkommen der Körperschaft vermindert und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft gehabt hätte.
Die Behörde unterstelle, dass ein Geldtransfer von der
Bw. an den Gesellschafter Geschäftsführer stattgefunden hätte und
mache die Bw. für die Nichteinbehaltung und Nichtabfuhr der
Kapitalertragsteuer haftbar.
Die von der B. Bau GesmbH für die Betonier- und
Schalungsarbeiten in Rechnung gestellten Beträge seien unwiderlegbar - wie
aus der im Rahmen der Betriebsprüfung nicht beanstandeten
ordnungsmäßigen Buchführung hervorgehe - an sie entrichtet
worden.
Die Behörde gehe aber vom Rückfluss der
Geldmittel von der B. Bau GesmbH an die Bw. aus, um diese teilweise
für eine Vermögenszuwendung an den Gesellschafter
Geschäftsführer bzw. für die Bezahlung von Schwarzarbeitern zu
verwenden. Die Behörde habe es aber grundsätzlich verabsäumt,
Feststellungen hinsichtlich des Rückflusses der von der B. Bau GesmbH
einkassierten Beträge vorzunehmen, was einen gravierenden Verfahrensmangel
darstelle.
Eine formell ordnungsmäßige Buchführung
habe gem. § 163 BAO die Vermutung einer sachlichen
Ordnungsmäßigkeit für sich, sodass nur der in einem
einwandfreien Verfahren erbrachte Nachweis durch die Behörde, der die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in materieller Hinsicht
eindeutig entkräftet, eine Schätzung rechtfertigen würde. (VwGH
4.12.1963 480/63; 30.5.1958, 527/55; 9.4.1986, 84/13/0107). Da vom
festgestellten Sachverhalt her die gesetzlichen Grundlagen für die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg nicht vorliegen
würden (keine Mängel in den Aufzeichnungen, keine Mängel bei der
Führung des Kassabuches, bzw. keine Erlösdifferenzen bei der
kalkulatorischen Verprobung der Erlöse, die Anlass zu Zurechnungen bzw.
Zuschätzungen geben), sei die Schätzung rechtswidrig.
Eine Schätzung durch die Behörde müsse sich
sowohl vom vorliegenden Sachverhalt her gesehen als auch rein rechnerisch als
schlüssig erweisen (VwGH 9.4.1986, 84/13/0107). Nicht nur der Ansatz der
verdeckten Ausschüttung, sondern auch die Art der Schätzung des
fiktiven Aufwandes für die Bezahlung von Schwarzarbeitern mit S 100,-
pro Stunde sei nicht logisch nachvollziehbar seitens der Behörde
begründet worden. Diese unschlüssige Vorgangsweise würde auch
dadurch erkennbar, dass bei der Schätzung des fiktiven Aufwandes im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch die M. Bau GesmbH eine
andere Schätzungsmethode zur Anwendung gelangt sei, wobei dort nicht
S 100,- pro Arbeitsstunde, sondern 50% der Netto-Eingangsrechnungen
angesetzt worden wären. Die B. Bau GesmbH habe die in Rechnung
gestellten Leistungen an der Baustelle S - sei es durch Subunternehmer,
Leiharbeitskräfte oder nicht gemeldete eigene Arbeitskräfte
tatsächlich erbracht. Die Bp. habe sich von der Durchführung der in
Auftrag gegebenen Arbeiten überzeugt und diese nicht bezweifelt. Da von
Seiten der Behörde kein Nachweis erbracht worden sei, dass in dem, in den
Eingangsrechnungen aufscheinenden Zeitraum von der Bw. Schwarzarbeiter
beschäftigt worden seien, sei die Schätzung des fiktiven Aufwandes und
die außerbilanzmäßige Hinzurechnung einer verdeckten
Ausschüttung zu Unrecht erfolgt.
M. Bau GesmbH
Die M. Bau GesmbH sei von der Bw. als Subunternehmer an den
Baustellen T und H eingesetzt worden und habe sich laut Bp. ihrerseits eines
Subunternehmers bedient.
Aufgrund der Tatsache, dass weder die M. Bau GesmbH noch
deren Subunternehmer Arbeitskräfte beschäftige werde unterstellt, dass
von der Bw. engagierte Schwarzarbeiter beschäftigt worden seien. Seitens
der Bp. sei ohne nachvollziehbare Begründung ein fiktiver Aufwand von 50%
des Nettobetrages der Eingangsrechnungen zuzüglich Umsatzsteuer und
Kapitalertragsteuer als verdeckte Ausschüttung qualifiziert worden. Die
Begründung sei unzureichend und weder schlüssig noch logisch
nachvollziehbar (VwGH 3.6.1992, 90/13/0139).
Bereits vorher getroffene Feststellungen und rechtliche
Bewertungen wurden weitgehend inhaltsgleich übernommen, weshalb auf eine
wiederholte Darstellung verzichtet wird.
Zur Kapitalertragsteuer wurde angeführt, dass mangels
Feststellung, dass Vorteilszuwendungen an den geschäftsführenden
Gesellschafter geflossen seien, kein Tatbestand vorliege, der die Festsetzung
einer Kapitalertragsteuer rechtfertigen würde.
Es wurde beantragt, die Umsatzsteuer-
Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer 1992 entsprechend den
seinerzeitigen Steuererklärungen sowie die Kapitalertragsteuer mit
S 0,-festzusetzen. Darüberhinaus wurde die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zu obiger
Berufung führt diese zu den einzelnen Punkten folgendes aus:
Der von Seiten der Bw. angeführten Möglichkeit,
dass sich die Subfirmen der Bw. (die M. Bau GesmbH bzw. die B. Bau
GesmbH) weiterer Subunternehmer hätten bedienen können, sei
nachgegangen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass auch diese Subfirmen
für den im Leistungszeitraum beschriebenen Zeitabschnitt keine Dienstnehmer
beschäftigt hätten, wodurch bestätigt sei, dass weder von den von
der Bw. beauftragten Subfirmen noch bei von diesen beauftragten weiteren
Sub(sub)firmen den vorgelegten Fakturen entsprechende Tätigkeiten durch
diese Unternehmen erbracht worden seien.
Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen
Geschäftslebens, wenn Aufträge an Subfirmen weitergegeben würden,
ohne sich entsprechend durch Aufzeichnungen und Vereinbarungen über Art und
Ausmaß der Leistungsverrichtung abzusichern. Bautagebücher und
Stundenaufzeichnungen würden Grundaufzeichnungen darstellen, deren
Nichtvorlage schwere formelle Mängel seien. Nach § 132 BAO seien
auch sonstige Unterlagen, soweit sie für die Leistungserbringung von
Bedeutung seien, über sieben Jahre aufzubewahren. Insoweit könne der
Bw. nicht gefolgt werden, die von einer formell völlig
ordnungsmäßigen Buchhaltung ausgehe.
Weiters obliege dem Abgabepflichtigen, bei im
Geschäftsleben ungewöhnlichen Vorgangsweisen eine verstärkte
Mitwirkungs- und Beweispflicht (VwGH v. 21.5.1975 1051/73; 18.4.1990
89/16/0204), der im Zuge des Prüfungsverfahrens nicht nachgekommen worden
sei. Bis auf schriftliche Auftragserteilungen an die Subunternehmer hätten
keine Unterlagen vorgelegt werden können.
Was die angeführte Schätzung betreffe, so sei
anhand der Qualifikation der vorgelegten Rechnungen als Deckungsrechnungen
aufgrund der Erfahrungen der Betriebsprüfung ein geringerer als der
buchhalterische Aufwand anerkannt und die Differenz als verdeckte
Ausschüttung qualifiziert worden. Diese Vorgangsweise finde darin ihre
Begründung, dass bei Außerachtlassung des Gewinnaufschlages, der
Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnabgaben ein um 50% geringerer
Aufwand anfalle. Im Fall der B. Bau GesmbH seien zumindest die geleisteten
Stunden glaubhaft gemacht worden. Diese seien mit einem Erfahrungswert mit
S 100,- zum Abzug zugelassen worden. Dieser Erfahrungswert weiche
hinsichtlich der Auswirkungen nur geringfügig von der erwähnten, sonst
üblichen Nichtanerkennung von 50% der Rechnungsbeträge ab.
Was den Vorwurf der Bw. betreffe, den Zufluss der
geldwerten Vorteile bei den Gesellschaftern nicht untersucht zu haben werde dem
entgegengehalten, dass aufgrund der Qualifikation der Eingangsrechnungen als
Scheinrechnungen geschlossen werden könne, dass die Geldbeträge nicht
zur Gänze an die Subfirmen bezahlt worden seien.
In einer Gegenäußerung der Bw. vom 29.1.1995
führt die Bw. dagegen an:
Hinsichtlich der B. Bau GesmbH (Baustelle S) sei zu
rügen, dass die Bp. nicht geprüft habe, ob sich diese einer weiteren
Subfirma oder einer Personalleasingfirma bedient habe, um die Leistungen im
Frühjahr 1992 erbringen zu können.
Was die Baustelle T betreffe wurde angeführt, dass
zwar von einem weiteren Subunternehmer der M. Bau GesmbH gesprochen werde, ohne
anzugeben, um welche Firma es sich tatsächlich handle. Die Behauptung, dass
diese Firma im Leistungszeitraum keine Dienstnehmer beschäftigt habe, sei
somit nicht nachvollziehbar.
Auch bezüglich der Baustelle H werde von einer
Subfirma der M. Bau GesmbH gesprochen ohne näher darauf einzugehen, um
welche Firma es sich handle bzw. ob diese mit jener ident sei, die auf der
Baustelle T zwei Jahre früher tätig geworden sei.
Dem Vorwurf der Bp., dass keine Vereinbarungen über
Leiharbeitskräfte hätten vorgelegt werden können sei zu
entgegnen, dass die Bw. in der Berufungschrift vom Einsatz entsprechender
Arbeitskräfte nicht durch die Bw. sondern durch deren Sub bzw. Subsubfirmen
ausgegangen sei, weshalb die Bw. keine entsprechenden Vereinbarungen vorlegen
könne.
Soweit die Bp. § 132 BAO (zur Begründung
mangelhafter Buchführung) heranziehe, unterliege sie einer unrichtigen
rechtlichen Beurteilung.
§ 132 BAO betreffe lediglich die
Aufbewahrungspflicht. Die maßgebenden Bestimmungen würden sich in den
§§ 124-130ff BAO finden.
§ 124 BAO bestimme: 'Wer nach Handelsrecht oder
anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von
Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch
im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen'.
Unter 'andere gesetzliche Vorschriften' seien andere
Gesetze im materiellen Sinn (Stoll, Kommentar zur BAO, S 1381 zu
§ 124) zu verstehen.
Hinsichtlich außersteuerlicher Vorschriften über
die Buchführung und über die Aufbewahrung von Büchern und
Aufzeichnungen müsse es sich um zwingende Vorschriften handeln. (Stoll,
aaO, S 1379).
Es würden aber keine zwingenden Vorschriften, wonach
Bautagebücher und Stundenaufzeichnungen zu führen seien, bestehen.
Laut der für die Leistungserbringung in der
Bauwirtschaft gewöhnlich vereinbarten Önormen A 2060 bzw.
B 2110 könnten Festhaltungen über Leistungserbringungen in zwei
unterschiedlichen Systemen erfolgen.
Laut Önorm 2060 Abschnitt 2.10.4 seien bestimmte
Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse schriftlich festzuhalten.
Önorm B 2110 bestimme im Abschnitt 2.7, dass derartige Aufzeichnungen
entweder zu führen sind:
- in einem Baubuch, in das vom Auftraggeber die von ihm
getroffenen Anordnungen und alle für die Vertragsabwicklung wichtigen
Tatsachen und Feststellungen fortlaufend eingetragen werden (Abschnitt 2.7.1.1);
und/oder
- in Bautagesberichten, in denen vom Auftagnehmer alle
wichtigen, die vertragliche Leistung betreffende Tatsachen, wie
Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen,
Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen,
sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festgehalten werden.
Da die Führung von Bautagesberichten bei
größeren Baustellen für jeden Subunternehmer zu einem
unnötigen organisatorischen Aufwand führe, wenn jeder Professionist
und dessen allenfalls eingesetzte Subfirmen eigene Bautagesberichte erstellen
müssten, habe sich in der Praxis die Führung eines Baubuches durch den
Generalunternehmer durchgesetzt.
Die I. GesmbH habe bei den Baustellen T, S und H als
Generalunternehmer gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der F.M.
GesmbH, ihrerseits Auftraggeber der Bw. ein Baubuch entsprechend Önorm
2.7.2 geführt, in welches alle Auftragnehmer, somit auch die Bw. auf der
Baustelle Einsicht hätten nehmen können. Darin liege die
Begründung, dass keine Bautagebücher hätten vorgelegt werden
können.
Da Art und Ausmaß der Leistungsverrichtung somit im
Baubuch zu verzeichnen waren und verzeichnet wurden, reiche die schriftliche
Auftragserteilung durch die Bw. an Subfirmen zur Absicherung aus.
Hinsichtlich der Ausführungen der Bw. zu den
unterschiedlichen Vorgangsweisen der Bp. bei den angewendeten
Schätzungsmethoden werde angeführt, dass diese den strengen
Anforderungen des VwGH an die Voraussetzungen und an die
Überprüfbarkeit von Schätzungen bei weitem nicht entsprechen
würden.
Festzuhalten sei, dass das Landesarbeitsamt Wien
anlässlich der Überprüfung der Baustelle H im Herbst 1993 mehrere
Arbeiter aufgegriffen habe, von denen einige als Schwarzarbeiter zu
qualifizieren gewesen seien.
Dies sei Ausfluss des Umstandes, dass sich diese Arbeiter
zur T. OEG zusammengeschlossen hätten, um die in der ursprünglichen
Fassung des § 2 AuslBG legale Möglichkeit zu nutzen, als
persönlich haftende Gesellschafter Tätigkeiten zu entfalten. Nach
Aufklärung durch das Landesarbeitsamt Wien über die zwischenzeitige
Gesetzesänderung hätte sich die Bw. der M. Bau GesmbH bedient, um
die von den Gesellschaftern der T. OEG begonnenen Arbeiten beenden zu
lassen.
Wenn der Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit dem Hinweis auf
die Beschäftigung von Schwarzarbeitern aufgrund des oben geschilderten
Sachverhaltes verweigert werde, sei das Ermittlungsverfahren derart mangelhaft,
dass es die angefochtenen Bescheide nicht zu stützen vermöge. Die
weitere Vorgangsweise der Bp., den Rechnungen für die Baustellen S und T,
die zwei Jahre vor der Baustelle H betrieben worden seien, ebenfalls den
Vorsteuerabzug mit dem Hinweis auf Schwarzarbeiter zu verweigern obwohl keine
diesbezüglichen Ermittlungen angestellt worden seien, sei mit den
Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar.
Über die dargestellte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 1996 entschieden.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und
Körperschaftsteuer 1992, sowie die Kapitalertragsteuer 1992 und 1993 wurde
als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung deckt sich in weiten Bereichen mit
jener laut Bp-Bericht. Soweit die Bw. auf die gesetzlichen Bestimmungen des
§ 132 BAO Bezug nahm wurde angeführt, dass § 132 BAO
nicht nur Bücher und Aufzeichnungen von der Aufzeichnungspflicht umfasse,
sondern auch dazugehörige Belege sowie Geschäftspapiere und sonstige
Unterlagen, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung seien.
Soweit die Schätzungsmethode, insbesondere die 2
unterschiedlichen zu Anwendung gekommenen Methoden angezweifelt wurden wurde
darauf hingewiesen, dass ein Ansatz von 50% der ausgewiesenen
Rechnungsbeträge als Aufwand für Schwarzarbeiter den Erfahrungen der
Betriebsprüfung entspreche und sich in der Regel weitgehend mit der
Wirklichkeit decke. Soweit es durch den Ansatz unterschiedlicher
Rechnungsmethoden zu einem noch höheren Wahrscheinlichkeitsgrad der
Erfassung der tatsächlichen Verhältnisse komme, könne dies der
Betriebsprüfung nicht vorgeworfen werden, zumal die Bw. keine weiteren
Angaben, wie man zu einer noch genaueren Berechnungsmethode kommen könne,
vorgebracht habe.
Was den Vorwurf der Bw. betreffe, sie habe nicht
untersucht, auf welche Weise dem Gesellschafter die geldwerten Vorteile
zugeflossen seien wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Feststellungen der
Bp. Scheinrechnungen vorlagen woraus geschlossen werden könne, dass diese
Rechnungsbeträge nicht oder nicht zur Gänze an Subfirmen bezahlt
worden seien. Dass die Mehrgewinne nicht an die Gesellschafter zur
Ausschüttung kamen sei nach herrschender Rechtssprechung und Lehre vom
Abgabepflichtigen zu beweisen.
Die Bw. stellte am 21. März 1996 einen Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
hinsichtlich der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer
jeweils für 1992 sowie der Festsetzung der Kapitalertragsteuer für
1992 und 1993, dem Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 1994 und dem
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner
1994.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
Jänner 1994 und Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 1994 wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 1997 gem. § 273 BAO
als unzulässig zurückgewiesen, nachdem Jahresbescheide zur
Umsatzsteuer sowie Körperschaftsteuer 1994 ergangen waren.
Mit Schreiben vom 27. August 2002 erging ein
Fragenvorhalt an die Bw. Diese wurde zur Beibringung von näher bezeichneten
Anbotschreiben, Kalkulationsunterlagen, Aufragschreiben udgl. aufgefordert.
Desweiteren wurden Fragen hinsichtlich der Vertragsinhalte bezogen auf die
Subfirmen B. Bau GesmbH bzw. M. Bau GesmbH, getrennt nach Bauvorhaben
gestellt, die Vorlieferanten der B. Bau GesmbH bzw. M. Bau GesmbH der
Bw. namentlich mitgeteilt, Ergebnisse der hiezu durchgeführten
Sachverhaltsermittlungen dargelegt und die Bw. zur Stellungnahme
aufgefordert.
In Beantwortung des Schreibens wurde am 21. November
2002 mitgeteilt, dass gem. § 131 BAO seitens der Bw. keinerlei
Verpflichtung zur Führung für über bereits im Verfahren zur
Kenntnis gebrachte, darüberhinausgehende schriftliche Aufzeichnungen
bestehe.
Ergänzend wurde festgehalten, dass eine Prüfung
des Vorhandenseins von qualifizierten Personal von leistenden Unternehmen
für die steuerliche Anerkennung der korrespondierenden Eingangsrechnungen
nicht notwendig sei. Gem. § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 sei bei
Rechnungen die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzuführen. Diese
Merkmale seien bei jeder Faktura überprüft und für richtig
befunden worden, weshalb es zur Bezahlung gekommen sei. Die Bezahlung sei immer
direkt an die Geschäftsführer der Subunternehmergesellschaften
erfolgt, womit die Erfordernisse des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG
erfüllt seien. Nachdem sämtliche Merkmale einer
ordnungsgemäßen Rechnung wie im UStG 1994 vorgeschrieben vorliegen
würden, könne der Vorsteuerabzug zu Recht in Anspruch genommen
werden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde
zusätzlich vorgebracht, dass aufgrund der Art der vergebenen Arten keine
besondere Qualifikation hierzu erforderlich sei. Die Bw. hätte schon
deshalb von einer Auftragserfüllung ausgehen können. Es könne
darüberhinaus nicht davon ausgegangen werden, dass Leistungen der K + V
GesmbH an die B Bau GesmbH ident mit jenen der B Bau GesmbH an die Bw.
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter der Vorraussetzung
zulässig, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 8.3.1994, 90/14/0192).
Die Feststellungen dass sich die Bw. zur Durchführung
der ihr übertragenen Aufgaben weiterer Subunternehmer (B. Bau GesmbH
bzw. M. Bau GesmbH) bediente, die über keine Arbeitnehmer zur
Erbringung der Leistung verfügten und keine Aufzeichnungen über Art
und Umfang der an sie erbrachten Leistungen vorlegen konnte stellen neue
Tatsachen dar, die in der Folge zur Versagung des Vorsteuerabzuges bzw. zur
Annahme verdeckter Ausschüttungen und als Konsequenz zu einem anders
lautenden Bescheid führten.
Somit lag für den gesamten Prüfungszeitraum ein
Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 4 BAO für neu
hervorgekommene Tatsachen vor. Die Berufung ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Umsatzsteuer
Gem. § 12 Abs. 1 UStG 1994 können
Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11
UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen. Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt.
Führt der Unternehmer gemäß
§ 11
Abs. 1 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige
sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, so weit er die Umsätze
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf
Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer
gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit nichts anderes
bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt;
5. das Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt
(Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gem. Scheiner/Kolacny/Caganek Kommentar zur Mehrwertsteuer
1994 Bd. III, § 11 Anm. 111 stellen bloße
Sammelbezeichnungen oder übliche Sortimentbezeichnungen (z.B. Speisen,
Lebensmittel, Textilwaren, Büromaterial, Eisenwaren, etc.) keine
handelsübliche Bezeichnung dar und reichen nicht aus, um von einer zum
Vorsteuer berechtigenden Rechnung iSd § 11 sprechen zu können.
Derartige Angaben müssen durch weitere Angaben individualisiert werden.
Sämtliche Rechnungen der B. Bau GesmbH Bau an die Bw.
sind im Sinne der angeführten gesetzlichen Formvorschriften mangelhaft.
Nähere Beschreibungen über die Art der ausgeführten Leistungen
sind den Fakturen nicht zu entnehmen, weshalb der Vorsteuerabzug bereits aus
diesem Grund zu versagen ist.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass in der Rechnung
jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die
Leistung erbracht hat. Der Rechnung muss somit eindeutig jener
Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet
hat. Daran lässt der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 keinen Zweifel. Enthalten Rechnungen Namen und Anschrift eines Lieferanten,
der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht
existiert, dann fehlt es an der Angabe und der Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers. (vgl. auch VwGH vom 14. Jänner 1991,
90/15/0042, VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0230)
Wie unten näher dargestellt, bestehen massive Zweifel
an der Leistungserbringung der B. Bau GesmbH bzw. der M. Bau GesmbH an
die Bw. Die Versagung der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus den
vorgelegten Rechnungen ist Folge der dargelegten begründeten Annahme, dass
die Leistungserbringung durch Schwarzarbeiter der Bw. erfolgt ist.
verdeckte
Ausschüttung
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen
soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen die für die Schätzung von
Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO).
Zu Schätzen ist ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. (§ 184 Abs. 3 BAO).
Gem. § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die
Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttung
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen liegen bei Zuwendungen an die
an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen vor,
die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die Dritten,
der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
worden wären(vgl. VwGH v. 20.9.1983, 82/14/0273).
Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
Gem. § 167 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Dieser Grundsatz bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen (VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; 25.9.1997, 97/16/0067). (s. Ritz
BAO-Kommentar, 2. Aufl. § 167 Rz. 6)
Nach ständiger Rechtssprechung genügt es, von
mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die alle anderen
Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH
26.1 1995, 89/16/0186; 25.4.1996, 95/16/0244). (s. Ritz BAO-Kommentar,
2. Aufl. § 167 Rz. 8).
Kapitalertragsteuer
Gem. § 93 Abs 1 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen
die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge.
Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg.cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2 EStG 1988)
der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet.
Die Leistungen an den Generalunternehmer I. GesmbH
erfolgten über mehrere Ebenen unter Zwischenschaltung von Sub- und
Subsubfirmen.
Die Bw. erhielt ihre Aufträge für zu erbringende
Bauleistungen von der F.M. GesmbH und gab sie an weitere Subunternehmer
(B. Bau GesmbH, M. Bau GesmbH) weiter, die sich ihrerseits weiterer
Subunternehmer bedienten.
Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung, Mitwirkungspflicht:
Zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wurde
von Seiten der Bp. festgestellt, dass die Bw. über keine den Fakturen
entsprechenden Leistungsbeschreibungen verfüge. Es widerspreche den
Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn Aufträge an Subfirmen
weitergegeben würden, ohne sich durch Aufzeichnungen über Art und
Ausmaß der Leistungsverrichtung abzusichern. Aufgrund dieser im
Geschäftsleben ungewöhnlichen Vorgangsweise liege eine verstärkte
Mitwirkungs- und Beweispflicht vor (VwGH 21.5.1975/1051/73;
18.4.1990/89/16/0204) der die Bw. nicht nachgekommen sei. Eine formell
ordnungsmäßige Buchführung i.S.d. § 132 BAO sei nicht
gegeben.
Die Bw. entgegnete hiezu unter Hinweis auf Stoll, dass die
gemäß
§ 132 BAO zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen unter Bezugnahme auf § 124 BAO sich auf die gesetzlich
zwingend zu führenden Bücher beschränke. Dies treffe in keiner
Weise auf Bautagebücher oder Stundenaufzeichnungen zu.
Dazu ist festzuhalten, dass für die Frage, welche
Unterlagen zu führen bzw. aufbewahrungspflichtig sind, die getroffene
Rechtsanschauung zu kurz greift und unvollständig bleibt.
§ 132 BAO (in der für den
gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung):
'(1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den
Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege
und, soweit sie für die Abgabenerhebung
von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und sonstigen
Unterlagen sollen durch sieben Jahre aufbewahrt werden...'
Aufzubewahren sind somit nicht nur Bücher und
Aufzeichnungen, sondern auch 'Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen',
die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.
Die Aufbewahrung von Anbots- bzw. Auftragschreiben sowie
insbesondere Aufzeichnungen über das Ausmaß der erbrachten Leistung
bei letztendlich realisierten Geschäften wird zweifelsohne diesem
Erfordernis entsprechen (vgl.
Ritz2
Bundesabgabenordnung zu § 132 Rz. 6).
Das Fehlen entsprechender Unterlagen bzw. der
allfällige Hinweis auf mündlich getroffene Vereinbarungen entspricht
nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Der Hinweis, dass Bautagebücher aufgrund vertragliche
Anordnung vom Generalunternehmer geführt worden seien, vermag an der
Fremdunüblichkeit nichts zu ändern, würde dies doch aufgrund des
Fehlens von Stundenaufzeichnungen/Aufzeichnungen der erbrachten Leistungen
bedeuten, dass lediglich der Auftraggeber=(letzte) Leistungsempfänger, die
I. GesmbH Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen geführt
hätte und diese Aufzeichnungen Grundlage für die Kontrolle der
Leistungsverrechnung gewesen seien. Eine Kontrolle der von Seiten der
Subunternehmer verrechneten Leistungen wäre der Bw. mangels eigener
Unterlagen sowie entsprechend konkretisierter Aufzeichnungen in den
Baubüchern der I. GesmbH nicht möglich gewesen.
Den, bereits in einem parallelen
verwaltungsbehördlichen Verfahren (VwGH v. 26.6.2002, 2000/13/0013)
teilweise vorgelegten Bau-Tagesberichten der I. GesmbH hinsichtlich des
Bauvorhabens H ist teilweise nicht einmal die Anzahl der Arbeiter, geschweige
denn zu entnehmen, welcher Firma(Subfirma) die Arbeiter angehörten. Der
Vorarbeiter der F.M. GesmbH als Auftraggeberin der Bw., S.A., gab auf
Befragung niederschriftlich am 13.10.1993 an, dass bestimmte auf der Baustelle H
angetroffene Personen von der Bw. entsandt worden seien, ihm über weitere
Subfirmen (der Bw.) nichts bekannt und ein Vorarbeiter der Bw. namens V.V.
für deren Aufsicht verantwortlich gewesen sei.
Aufgrund obiger Feststellungen muss von einer fehlender
formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ausgegangen
werden.
Mit Vorhalt vom 27. August 2002 wurde der Bw.
aufgetragen darzutun, auf welche Weise sie sich darüber versichert habe,
dass die Unternehmen B. Bau GesmbH bzw. M. Bau GesmbH über eine
entsprechende Anzahl fachlich ausgebildeter Arbeitnehmer verfügten, welche
diese auch rechtzeitig bereitstellen konnten. In Beantwortung der Frage wurde
die Ansicht vertreten, dass eine derartige Prüfung für die steuerliche
Anerkennung von Rechnungen nicht notwendig sei.
Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in der
gleichen causa (Bw. betreffend Haftung für Lohnsteuer, DB...) VwGH
Zl. 2000/13/0013-5 vom 26. Juni 2002 erkannt:
'Den behördlichen Überlegungen, es könne
vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge
im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer habe, kann insoweit gefolgt
werden, als eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur
Annahme besteht, der Auftragnehmer sei in der Lage, den übernommenen
Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Diesbezüglich kann auch die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen angesprochen und eine Glaubhaftmachung
jener Umstände, die eine ordnungsmäßige Auftragserfüllung
erwarten ließe, verlangt werden.'
Aufgrund der vorgefundenen ungewöhnlichen
Verhältnisse, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in
Widerspruch stehen, hat es die Bw. unter Verletzung der ihr aufgetragenen
erhöhten Mitwirkungspflicht unterlassen, nähere Auskünfte
über von ihr beauftragte Subunternehmer zu geben (VwGH v. 22.1.1992,
90/13/0200).
Baustelle
S
Die Bw. rügt in ihrem Berufungschreiben vom
29. September 1994 zunächst die Feststellungen der Bp. nach denen eine
Leistungserbringung der B. Bau GesmbH hinsichtlich der Baustelle S
aufgrund fehlender Dienstnehmer nicht möglich gewesen sei.
Der B. Bau GesmbH sei es freigestellt gewesen, sich
ihrerseits eines Subunternehmers zu bedienen oder die Leistung von
Leiharbeitskräften erbringen zu lassen. Darüberhinaus wäre es
denkbar, dass die B. Bau GesmbH Arbeitnehmer beschäftige ohne ihrer
Meldepflicht nach ASVG nachzukommen. In allen bezeichneten Fällen
würden bei der B. Bau GesmbH keine Dienstnehmer aufscheinen, obwohl
die Leistung erbracht worden sei.
Erhebungen der Behörde ergaben, dass Leistungen der B.
Bau GesmbH, die den an die Bw. ausgeführten entsprechen, von einer
K+V. Bau GesmbH erbracht worden sein sollen.
Im Zuge der Prüfung der B. Bau GesmbH wurden folgende
Feststellungen getroffen: Die K+V BaugesmbH war an der angegebenen Adresse
nicht existent. Die Geschäftsführerin der K+V BaugesmbH, M.K. war lt.
Erhebungen unbekannten Aufenthaltes, eine Einsichtnahme in die
Buchhaltungsunterlagen der K+V BaugesmbH ergab, dass Leistungen zwischen der
B. Bau GesmbH und der K+V BaugesmbH nicht verbucht worden waren, ein
Kundenkonto auf den Namen B. Bau GesmbH fehlte.
Zum Nachweis der Leistungserbringung wurde neben den
Rechnungen der B. Bau GesmbH ein Werkvertrag mit der Bw. vorgelegt.
Der Werkvertrag (Umfang 1 DIN A 4 Seite) vom 5.3.1992
enthält nur wenige Regelungen, unter anderem keinen Beginn und kein
definiertes Ende der Bautätigkeit.
Werkvertrag Pkt. 2 'Bereitstellung von
4 Zimmerern und 3 Bauhelfern für die Baustelle S...bis auf
Widerruf.' Der Beginn der Arbeiten lt. vorliegenden Rechnungen erfolgte in der
15. Kalenderwoche, somit ca. 1 Monat nach Abschluss des
Werkvertrages.
Darüberhinausgehende Unterlagen, die mit Schreiben vom
27. August 2002 angefordert wurden, wie z.B. Anbotschreiben der
F.M. GesmbH an die Bw., Kalkulationsunterlagen der Bw., ein
allfälliges Auftragschreiben der F.M. GesmbH an die Bw. oder ein
schriftliches Anbot der Bw. an die B. Bau GesmbH wurden nicht beigebracht.
Im Vorhalt vom 27. August 2002 wurde weiters festgehalten,
dass die Generalunternehmerin I GesmbH zwar ein Bautagebuch geführt
habe, die darin erstellten Aufzeichnungen jedoch keinen Nachweis darüber
erbringen würden, welche Subfirmen die Leistungen tatsächlich erbracht
hätten.
Nachdem die Fakturen auf Basis erbrachter Stunden erstellt
wurden, sich den Bautagebüchern derartige Informationen aber nicht
entnehmen lassen, wurde desweiteren die Vorlage der Leistungsabrechnungen sowie
Aufklärung über das vereinbarte Ausmaß der Leistungserbringung
zwischen der B. Bau GesmbH und der Bw. verlangt. Fragen betreffend der
Leistungsabnahme, Pönale- und Haftungsbestimmungen blieben unbeantwortet.
Zur Bezahlung der abgerechneten Leistungen wurde
angeführt, dass diese (Barzahlung bzw. Zahlungen mittels Schecks) immer
direkt an den Geschäftsführer der Bw. geleistet worden seien.
Die vorhandenen Unterlagen erschöpfen sich in
Rechnungen, einen allgemein gehaltenen Werkvertrag sowie dem Hinweis, dass der
Generalunternehmer (I. GesmbH) ein Bautagebuch mit Aufzeichnungen über
die erbrachten Leistungen zu führen hätte.
Rein formell wurden die Leistungen von der K+V GesmbH
geleistet. Die Ermittlungsergebnisse der Behörden bezüglich des
Subsubunternehmens K+V GesmbH (an der angegebenen Adresse nicht existent, der
Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes, Rechnungen nicht verbucht)
sprechen ebenso klar wie diejenigen hinsichtlich des direkten Vorlieferanten
B. Bau GesmbH (keine Buchhaltung, Geschäftsführer nicht mehr
greifbar, keine Dienstnehmer) gegen die Erbringung der fakturierten Leistungen
durch diese. Die Leistungserbringung durch den/die benannten Vorlieferanten
konnte in keiner Weise glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen werden.
Beim vorliegenden Sachverhalt ist der Zweifel der
Betriebsprüfung an der Leistungserbringung durch die B. Bau GesmbH Bau
berechtigt.
Da der Vorsteuerabzug von in Rechnungen ausgewiesenen
Beträgen aber voraussetzt, dass jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die
Leistung erbracht hat, war er zu Recht zu versagen.
Die Schlussfolgerung der Behörde, die
darüberhinaus in freier Beweiswürdigung davon ausging, dass die
vorliegenden Arbeiten von Schwarzarbeitern der Bw. durchgeführt worden
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-W/02
- Stammnummer
- 5560
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF