Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1650-W/02
Versagung des Vorsteuerabzugs auf Grund mangelhafter Rechnungen; Anerkennung von Geschäftsbeziehungen mit dubiosen Subunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1650-W/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Enthalten als Rechnung bezeichnete Urkunden eine falsche Adresse des liefernden Unternehmens, keinen Leistungszeitraum oder keinen ausreichend konkretisierten Leitsungsumfang, so sind sie nicht als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 anzusehen. Auf solche Urkunden kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Franz Palkovits, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk betreffend Umsatz- und Körperschaftssteuer für das Jahr
1997, Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis November
1998 sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1997 bis
November 1998
1. entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 1997 mit 15.909,68 € (= 218.922,00 S) festgesetzt.
2.
beschlossen:
a) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Zeitraum Jänner bis November 1998 wird gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
b) Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 und
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1997 bis November 1998
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
berufungswerbenden GmbH (Bw.) durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung gemäß den §§ 147 ff. BAO wurden im
Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die
Verlustvorträge der vorangegangenen Jahre seien nicht vortragsfähig,
da ein so genannter Mantelkauf vorläge (Änderung der Gesellschafter,
Änderung des Betriebsgegenstandes, usw.)
In
den Jahren 1997 und 1998 sei festgestellt worden, dass im Rechenwerk der Bw.
Rechnungen von verschiedenen Subfirmen aufschienen, die aus folgenden
Gründen nicht anerkannt werden
könnten:
a)
Geschäftsbeziehungen mit der Fa. P KEG im Jahr 1997:
Dieses Unternehmen habe
angeblich im Jahr 1997 für die Bw. Leistungen durchgeführt, deren
Nettogesamtwert 584.365,20 S betragen habe.
Im Zuge diverser Erhebungen sei
festgestellt worden, dass an der Firmenadresse keine Baufirma ansässig sei
und auch niemand unter dem Namen dort wohnhaft sei. Außerdem sei diese
Firma steuerlich nicht erfasst.
Die Geschäfte mit dieser
KEG seien immer pauschal abgerechnet worden, und die Bezahlung sei stets bar
erfolgt. Leistungsaufstellungen oder Bautagebücher hätten nicht
existiert.
Laut Auskunft des damaligen
Geschäftsführers der Bw. sei die Kontaktaufnahme immer telefonisch
über das Handy erfolgt, an der Firmenadresse sei er auch nie
gewesen.
b) Geschäftsbeziehungen
mit der Fa. L GmbH im Jahr 1998:
Auch diese Firma sei an der
angegebenen Adresse nicht mehr ansässig, eine weitere Adresse sei nicht
bekannt gegeben worden.
Bei dieser Firma seien laut
Auskunft der Gebietskrankenkasse niemals Dienstnehmer beschäftigt gewesen,
es scheine daher unglaubwürdig, dass die in den Fakturen ausgewiesenen
Leistungen (pauschale Abrechnungen) tatsächlich in jenem Umfang geleistet
worden seien.
Die Bezahlung der Fakturen sei
nur bar erfolgt, obwohl eine Bankverbindung ausgewiesen gewesen
sei.
Auch an dieser Firmenadresse
sei der Geschäftsführer der Bw. niemals gewesen, die Kontaktaufnahme
sei ebenfalls nur telefonisch erfolgt.
c) Geschäftsbeziehungen
mit der Firma H GmbH im Jahr 1998:
Auch diese Firma sei an der
Firmenadresse nicht ansässig. Eine Steuernummer sei erst auf Grund einer
Kontrollmitteilung des Bp. vergeben worden.
Die Kontaktaufnahme sei
ebenfalls telefonisch erfolgt, auch an dieser Geschäftsadresse sei der
Geschäftsführer der Bw. niemals persönlich gewesen.
Die Bezahlung sei ebenfalls bar
erfolgt, obwohl eine Bankverbindung auf den Fakturen ausgewiesen gewesen
sei.
Auf Grund des festgestellten
Sachverhalts sei ein Vorsteuerabzug aus den von diesen Firmen fakturierten
Leistungen nicht zulässig.
Da nach den Erfahrungen des Bp.
mit größter Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass die
angeführten Leistungen auch tatsächlich ausgeführt und die
dafür als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge tatsächlich
geleistet worden seien, gehe der Bp. davon aus, dass lediglich 50% der geltend
gemachten Bruttobeträge ausbezahlt worden seien und der Restbetrag an die
Gesellschafter geflossen sei.
In Würdigung der
Feststellungen des Bp. wurden vom Finanzamt u.a. folgende Bescheide
erlassen:
Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1997, in welchem die geltend gemachte Vorsteuer um jenen aus
der Geschäftsbeziehung mit der Fa. P KEG geltend gemachten Betrag in
Höhe von 116.873,04 S gekürzt wurde;
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid
für den Zeitraum Jänner bis November 1998, in welchem die geltend
gemachte Vorsteuer um jene aus den Geschäftsbeziehungen mit den Firmen L
GmbH und H GmbH geltend gemachten Beträge gekürzt wurde;
Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1997, in welchem dem erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb
die vom Bp. ermittelte verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von
467.492,00 S hinzugerechnet wurde;
Kapitalertragsteuerbescheid
für den Zeitraum Jänner 1997 bis November 1998, mit welchem
Kapitalertragsteuer in Höhe von 302.873,00 S vorgeschrieben
wurde.
In den dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufungen brachte der steuerliche Vertreter der Bw.
im Wesentlichen vor:
Die nicht anerkannten
Eingangsrechnungen würden den Erfordernissen des Rechnungslegungsgesetzes
entsprechen. Die Geschäftsführer der einzelnen Firmen seien
persönlich bekannt gewesen, und ihre Identität könne auch durch
andere Zeugen bzw. Subunternehmer bewiesen werden.
Sämtliche Firmen seien im
Firmenbuch eingetragen, es existierten Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse
und teilweise hätten die Firmen auch Steuernummern. Die Existenz der Firmen
könne daher nachvollzogen werden. Sollte es notwendig sein, so könnten
auch Zeugen für deren Existenz namhaft gemacht werden.
In seiner Stellungnahme
führte der Bp. im Wesentlichen aus.
Die in Zweifel stehenden
Rechnungen mögen den Erfordernissen des Rechnungslegungsgesetzes
entsprechen, sie erfüllten jedoch keinesfalls die formalrechtlichen
Erfordernisse des Umsatzsteuergesetzes.
Der Zahlungsfluss sei in allen
Fällen nicht nachvollziehbar, da die Unterschrift des Empfängers
unleserlich und dieser daher nicht eruierbar sei.
Anhand der Rechnungen
könne auch nicht festgestellt werden, ob Leistungsumfang und
Rechnungsbetrag in einem plausiblen Verhältnis stünden.
Branchenübliche Verträge, Bautagebücher bzw. Grundverträge
existierten nicht. Art und Umfang der Leistungen seien nicht
nachvollziehbar.
Im Zuge der freien
Beweiswürdigung und im Hinblick auf fehlende Arbeitsnachweise könne
daher nur eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt
werden, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten am
nächsten komme.
In seiner
Gegenäußerung wandte der steuerliche Vertreter der Bw. ein, es sei
aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1997 ersichtlich, dass
außer dem Geschäftsführerbezug keine Lohnkosten geltend gemacht
würden. Es stelle sich daher die Frage, wer sonst als die gestellte
Fremdfirma die entsprechenden Bauleistungen ausgeführt haben
sollte.
Die Rechnungen der P KEG
würden nicht nur den Erfordernissen des Rechnungslegungsgesetzes
entsprechen, sie seien auch formalrechtlich richtig, da jedes Bauvorhaben
für sich unter Anführung der ausgeführten Tätigkeiten in
Quadratmetern ausgestellt sei, obwohl der Auftrag in der Regel nur pauschal
erteilt worden sei und der Leistungszeitraum für die Bw. nicht
maßgeblich sei.
Es könne aus den Belegen
sehr wohl nachvollzogen werden, dass als Empfänger der an die P KEG
bezahlten Beträge deren Geschäftsführer Herr S und für die H
GmbH Herr R unterschrieben hätten.
Hinsichtlich der Existenz der
Firmenadresse der P KEG werde darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft der
Auskunft der Hausmeisterin des an dieser Adresse befindlichen Gebäudes
bezweifelt werde. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Bw.
stets nur mit dem Geschäftsführer der P KEG, Herrn S, verhandelt. Ob
die Firma steuerlich erfasst sei, sei für die Bw. nicht von
Belang.
Was die Plausibilität der
Rechnungsbeträge im Verhältnis zur Leistung der Subunternehmen
anbelange, werde darauf hingewiesen, dass die Aufträge pauschal an die
Subunternehmen weiter gegeben, und ebenso an die Auftraggeber weiterverrechnet
worden seien, so dass sehr wohl ein plausibles Verhältnis zwischen
Leistungsumfang und Rechnungsbetrag bestehe.
Die Leistungen der L GmbH seien
immer mit Scheck bezahlt worden.
Festgehalten werde auch, dass
die Meldung der entsprechenden Dienstnehmer der Subunternehmen nicht der Bw.
obliege.
Als Beilage wurden Kopien von
Anmeldungen von Dienstnehmern der Subunternehmen bei der Sozialversicherung,
Arbeitsbewilligungen von Dienstnehmern, Reisepässen sowie Kopien von
Eingangs- und korrespondierenden Ausgangsrechnungen vorgelegt.
Über Aufforderung durch
die Referentin des unabhängigen Finanzsenats wurden die von der Firma P KEG
an die Bw. gelegten Rechnungen vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a)
Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997:
Es ist von folgendem
entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. wurden von der P KEG im
Jahr 1997 Rechnungen über insgesamt 584.365,20 S zuzüglich einer
ausgewiesenen Umsatzsteuer von 116.873,04 S gelegt. Diese weisen als
Firmenadresse der P KEG die ursprüngliche Geschäftsadresse aus, die am
26. Februar 1997 über Antrag vom 20. Februar 1997 im Firmenbuch auf die
später gültige geändert wurde. In diesen Rechnungen wird mit
Ausnahme von zwei Rechnungen, die als Leistungszeitraum Oktober 1997 nennen
(Rechnung vom 3. November 1997 und vom 21. November 1997), kein
Leistungszeitraum angegeben und die Art der Leistung mit "Trockenbauarbeiten,
Verrechnung für geleistete Sanierungsarbeiten..." umschrieben. Ein Verweis
auf andere Unterlagen ist ihnen nicht zu entnehmen. Weitere schriftliche
vertragliche Vereinbarungen zwischen der Bw. und dieser Firma existieren
nicht.
Dieser Sachverhalt ist den
vorgelegten Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen zu entnehmen und ergibt sich
aus dem Umstand, dass weder im Betriebsprüfungsverfahren noch im
Rechtsmittelverfahren schriftliche Vereinbarungen vorgelegt wurden, und ihre
Existenz auch gar nicht behauptet wurde.
Dieser Sachverhalt war in
folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle
angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994
müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder
des Empfängers der sonstigen Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den auf das Entgelt
entfallenden
Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben
auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Enthält eine Urkunde nicht
die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im
Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der
Vorsteuerabzug nicht gestützt werden.
In seinem Erkenntnis vom
24.4.1996, 94/13/0133, 0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck
gebracht, dass § 11 Abs.1 Z 1 UStG 1972 für die eindeutige
Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung
nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG
1972 ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die
richtige Adresse angegeben sein (vgl. VwGH v. 30.5.2001,
95/13/0226).
Da auf allen nach dem 20.
Februar 1997 ausgestellten Rechnungen eine falsche Adresse angegeben wurde, da
sich die Geschäftsanschrift spätestens ab diesem Zeitpunkt eindeutig
geändert hat, können diese Rechnungen schon aus diesem Grunde nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Darüber hinaus mangelt es
ihnen auch an der Angabe eines Leistungszeitraumes, wobei auch die Angabe
Oktober 1997 nicht konkret genug ist, um daraus die Angabe eines
Leistungszeitraumes ableiten zu können, da damit nicht ein den
Leistungszeitraum konkretisierender Anfangs- und Beendigungszeitpunkt festgelegt
wird.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber ein Vorsteuerabzug nicht
auf eine Urkunde gestützt werden, wenn diese entgegen der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
nicht anführt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 25.4. 2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat,
begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht
mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt
hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen
oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Im übrigen enthalten die
genannten Rechnungen mit Ausnahme der beiden oben genannten auch keine den
Umfang der Leistung konkretisierenden Angaben, da die vorgefundene Beschreibung
des Leistungsinhalts keinesfalls ausreichend detailliert ist, um daraus
Rückschlüsse auf den Umfang der geleisteten Arbeiten ziehen zu
können, zumal sämtliche üblichermaßen den Preis bestimmende
Faktoren, wie etwa Ausmaß der zu bearbeitenden Flächen,
fehlen.
Gemäß
§ 11 Abs.
2 UStG 1994 dürfen die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben nur unter der
Voraussetzung auch in anderen Belegen enthalten sein, dass in der Rechnung auf
diese anderen Belege verwiesen wird (vgl. VwGH v. 26.2.2004, 2004/15/0004, und
die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Derartige Verweise auf andere
Belege finden sich in keiner der vorgelegten Rechnungen. Darüber hinaus
wird das Vorhandensein weiterer Belege, aus welchen ein Leistungszeitraum oder
Angaben über die Art und den Umfang der sonstigen Leistung entnommen werden
könnten, auch gar nicht behauptet.
Da somit aus der
Geschäftsverbindung mit der P KEG keine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnungen vorliegen, ist der von der Bw. geltend gemachte Vorsteuerabzug um die
daraus resultierenden Beträge in Höhe von 116.873,04 S (und nicht
wie im Bp.-Bericht irrtümlich angeführt um 116.109,98 S) zu
kürzen, womit ein verbleibender Betrag in Höhe von 85.108,98 S an
Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
b)
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Zeitraum Jänner bis
November 1998:
Diesbezüglich ist von
folgendem unstrittigen Sachverhalt auszugehen:
Der (Jahres-) Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wurde vom Finanzamt am 5. Februar
2001 erlassen und dem steuerlichen Vertreter der Bw. am 7. Februar 2001
nachweislich zugestellt.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem im Finanzamtsakt erliegenden Bescheid und dessen Zustellnachweis
und führen in rechtlicher Hinsicht zu folgender Konsequenz:
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Eine Berufung ist vor allem
auch dann unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Erledigung der
Berufung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.
Zurückzuweisen sind daher
nach der Judikatur beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu der vor
Inkrafttreten des § 274 BAO in der nunmehrigen Fassung geltenden Rechtslage
auch gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide gerichtete Berufungen, wenn vor
der Berufungserledigung der Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) erlassen
wird
Die durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz geänderte Bestimmung des § 274 BAO
sieht in der ab 1. Jänner 2003 gültigen Fassung für den Fall,
dass ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides
tritt, vor, dass die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid
gerichtet gilt.
Da der Jahresbescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 bereits am
7. Februar 2001 - also noch vor Inkrafttreten der nunmehr in
§ 274 BAO getroffenen Regelung - erging, können daraus nicht die
nach der nunmehrigen sondern nur die nach der damaligen Rechtslage vorgesehenen
rechtlichen Folgen gezogen werden.
Demgemäß kann der
gegenständlichen Berufung ein Weiterwirken gegen den später ergangenen
Jahresbescheid nicht unterstellt werden, da ein solches zum damaligen Zeitpunkt
nicht vorgesehen war.
Nach der Rechtslage vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz waren jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des
Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheides noch unerledigte Berufungen gegen Bescheide
über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als unzulässig
geworden zurückzuweisen (vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO §
273 FN 8), weshalb auch im gegenständlichen Fall in dieser Weise vorzugehen
ist.
c)
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 und Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum Jänner 1997 bis November 1998
Gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des
§ 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Im vorliegenden Fall wurden
verdeckte Ausschüttungen in Höhe von 467.492,-- S für das Jahr
1997 und in Höhe von 744.000,-- S für das Jahr 1988 angenommen.
Begründet wurde dies damit, dass nicht sicher sei, dass die angeblich an
jene drei oben genannten Firmen, mit denen die Bw. in Geschäftsverbindung
gestanden sei, bezahlten Beträge tatsächlich auch diesen zugeflossen
seien, weshalb der Bp. davon ausgehe, dass die Hälfte der geltend gemachten
Beträge wieder an die Gesellschafter der Bw. zurückgeflossen sei. Die
hierfür ins Treffen geführten Argumente sind auf Grund folgender aus
den im Finanzamtsakt bzw. Arbeitsbogen des Bp. erliegenden Dokumenten
ersichtlichen Ermittlungsdefiziten und Ungereimtheiten nicht
überzeugend:
betreffend
P KEG:
Wie aus dem
Arbeitsbogen des Bp. ersichtlich wurden lediglich an der ehemaligen Adresse der
P KEG Nachforschungen nach deren Existenz betrieben. An der zum Zeitpunkt der
Ermittlungen gültigen Adresse wurde jedoch niemals erhoben, ob sich dort
Anhaltspunkte für die Existenz dieser Gesellschaft ergeben.
Aus der steuerlichen
Nichterfassung dieser Gesellschaft kann keinerlei Rückschluss darauf
gezogen werden, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Bw. an diese
Gesellschaft geflossen sind.
Die geltend gemachten
Beträge wurden zum Teil mit Scheck und zum Teil bar bezahlt. Was die mit
Scheck bezahlten Beträge anbelangt, so sind keinerlei dahin gehenden
Ermittlungen feststellbar, von wem diese eingelöst wurden. Hinsichtlich der
bar bezahlten Beträge wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. bekannt
gegeben, an wen diese Beträge geflossen sind. Feststellungen, warum diese
Aussage nicht mit den Tatsachen übereinstimmen könnte, finden sich
jedoch genauso wenig, wie eine Begründung hierfür, warum der Bp. davon
ausgeht, dass die Hälfte dieser Beträge an die Gesellschafter
geflossen sein soll.
betreffend
L GmbH:
Der Hinweis
darauf, dass die Gesellschaft an der angegebenen Adresse nicht mehr
ansässig ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob sie
nicht zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches an der angeführten Adresse
ansässig gewesen ist. Derartige Ermittlungen wurden aber nicht
getätigt.
Nachdem die Firma laut
Firmenbuch einen Geschäftssitz in Niederösterreich hatte, müssen
Ermittlungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse, ob Arbeitnehmer gemeldet
wurden, zu einem negativen Ergebnis führen. Ermittlungen bei der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurden aber nicht getätigt,
obwohl sich unter den Beilagen zur Berufung Anmeldungen bei dieser Krankenkasse
finden.
Sämtliche Beträge
wurden mit Scheck bezahlt, bezüglich der Identität der diese
einlösenden Personen wurden aber keinerlei Nachforschungen
betrieben.
betreffend
H GmbH:
Hinsichtlich
der Nachforschungen bezüglich der Adresse dieser Gesellschaft ergibt sich
aus dem Arbeitsbogen des Bp. lediglich, dass es sich bei der angegebenen Adresse
um einen Gemeindebau handle. Weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte,
dass einer der Geschäftsführer an dieser Adresse die Möglichkeit
der Nutzung einer Wohnung gehabt haben sollte, geht daraus nicht hervor.
Weitergehende Ermittlungen (z.B. bei der Wiener Gebietskrankenkasse, bei der
für diesen Zeitraum Arbeitnehmer nachweislich gemeldet waren) wurden nicht
getätigt.
Wie bereits oben dargelegt mag
die steuerliche Nichterfassung zwar ein Indiz für eine nicht korrekte
Geschäftsabwicklung darstellen, es kann aber weder daraus abgeleitet
werden, dass keine Geschäftsbeziehungen mit dieser Firma unterhalten, noch
dass keine Zahlungen an diese geleistet wurden.
Wenn der Bp. festhält,
dass es bei den Geschäftsbeziehungen mit den genannten Firmen keine
vertraglichen Vereinbarungen gibt, so ist das, soweit es sich um die L GmbH und
die H GmbH handelt, unrichtig, da im Arbeitsbogen des Bp. derartige
Verträge hinsichtlich verschiedener Bauvorhaben aufliegen.
Hinsichtlich der
Plausibilität der Kosten der abgerechneten Leistungen wurde vom
steuerlichen Vertreter der Bw. angeboten, diese anhand der für das
jeweilige Bauvorhaben vorliegenden Eingangs- und an die Auftraggeber der Bw.
erstellten Ausgangsrechnungen zu überprüfen. Auch derartige
Ermittlungen wurden unterlassen.
Aus all den angeführten
Feststellungen ergibt sich, dass im Rahmen des abgeführten Verfahrens eine
Reihe von Ermittlungen unterlassen wurde, deren Durchführung auch zu einem
anderen Bild der zu beurteilenden Geschäftsverbindungen und
Zahlungsflüsse hätte führen können.
Dementsprechend muss
festgestellt werden, dass der Sachverhalt nicht hinreichend genug erforscht ist,
um darauf eine abschließende rechtliche Beurteilung in Form einer
Berufungsentscheidung gründen zu können. Indem die Finanzbehörde
Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung anders lautende
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 und
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1997 bis November 1998
hätten erlassen werden können oder die Erteilung eines
Kapitalertragsteuerbescheides gänzlich hätte unterbleiben können,
wurde der Tatbestand des § 289 Abs. 1 BAO verwirklicht.
Es wird daher Aufgabe des
Finanzamtes sein, vor Erlassung von neuen Bescheiden die fehlenden Ermittlungen
nachzuholen. Diese müssten sich vor allem darauf richten, festzustellen,
ob
die beauftragten Unternehmen in der Lage waren, die fakturierten Leistungen auch
durchzuführen,
ob
sich aus den Eingangs- und Ausgangsrechnungen ein plausibles
Preis-Leistungsverhältnis hinsichtlich der von den Subunternehmen
fakturierten Leistungen ergibt,
ob
und an wen Zahlungen geleistet wurden, wobei insbesondere zu ermitteln sein
wird, von wem die ausgefolgten Schecks eingelöst wurden,
ob
sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gelder, die von der Bw. angeblich an
Subunternehmen gezahlt wurden, tatsächlich an die Gesellschafter oder ihnen
nahe stehende Personen oder Gesellschaften geflossen
sind.
Bei der
Entscheidung, ob die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden soll, handelt
es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung
des § 20 BAO zu treffen ist. Dementsprechend sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen.
Da im gegenständlichen
Fall die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts umfangreiche
Ermittlungen erfordert, deren Ergebnisse den Parteien im Berufungsverfahren (und
damit auch dem Finanzamt) zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu
bringen sind, erscheint es zweckmäßig, wenn das zuständige
Finanzamt, das sich, nachdem es zu den Ermittlungsergebnissen Stellung nehmen
muss, ohnehin eingehend mit diesen Ermittlungen beschäftigen müsste,
diese gleich selbst durchführt.
Unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass vom Ergebnis der Ermittlungen eine Abgabenschuld in nicht
unbeträchtlicher Höhe abhängig ist, erscheint es auch im Hinblick
auf die anfallenden Nebengebühren billig, wenn das Verfahren zunächst
in die Lage vor Erlassung der angefochtenen Bescheide zurücktritt.
Die Ermessensentscheidung war
daher in der erfolgten Weise zu treffen.
Wien,
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VorsteuerabzugRechnungsmerkmaleAdresseLeistungszeitraumArt und Umfang der LeistungZurückweisungZurückverweisungfehlende ErmittlungenZweckmäßigkeit und Billigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1650-W/02
- Stammnummer
- 11106
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF