Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3315-W/02
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern bei Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages ist zulässig. Die Anschrift des Unternehmers gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist vom Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung gem. § 27 BAO zu unterscheiden. Rechnungen im Sinne des UStG haben sowohl den Namen als auch die Anschrift zu enthalten. Bestehen berechtigte Zweifel an der Leistungserbringung an eine Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3315-W/02vom 28.04.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gibt ein Kleinunternehmer i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 eine Optionserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 ab, nach der er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, so kann der Leistungsempfänger die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen.
Die Anschrift des Unternehmers gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist vom Begriff des Sitzes bzw. dem Ort der Geschäftsleitung gem. § 27 BAO zu unterscheiden. Wesentlich ist, dass hinsichtlich der Anschrift keinerlei Zweifel bestehen dürfen und die Behörde ohne Ermittlungsverfahren die Anschrift des Unternehmers erkennen kann (VwGH v. 20.11.1996, 95/15/0179). Als Anschrift wird je nach Einzelfall sowohl der publizierte Sitz als auch ein eindeutig von Außenstehenden erkennbarer Ort der Geschäftsleitung herangezogen werden können.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht hat. Der Rechnung muss jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Fehlt es an einer derartigen Angabe oder existiert ein Unternehmer an der angegebenen Anschrift gar nicht, so ist der Vorsteuerabzug zu versagen (VwGH v. 14.1.1991, 90/15/0042).
Werden Aufwendungen geltend gemacht, denen in der bezeichneten Höhe keine oder geringfügige Leistungen gegenüberstehen, weil bestimmte Umstände (mangelnde Arbeitskräftekapazität des Lieferanten) deren Nichterbringung oder nur teilweise Erbringung nahelegen, ist im Ausmaß der überhöht fakturierten Beträge eine verdeckte Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG anzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S Bau GesmbH, gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998,
Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 1998 entschieden:
Der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 wird teilweise Folge
gegeben
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändet.
Die
Abgabenfestsetzung für den Umsatzsteuerbescheid 1997 beträgt öS
401.030,- (€ 29.143,99) bzw. für den Umsatzsteuerbescheid 1998 öS
2,575.601,- (€ 187.176,22).
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
Abgabenfestsetzung für 1997 beträgt unverändert öS 17.500,-
(€ 1.271,77).
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 und den Haftungsbescheid für
Kapitalertragsteuer 1998 wird abgewiesen.
Die
angefochteten Bescheide werden abgeändert.
Die
Abgabenfestsetzung für den Körperschaftsteuerbescheid 1998
beträgt öS 481.806,- (€ 35.014,21) und für den
Kapitalertragsteuerbescheid 1998 öS 569.429,- (€
41.382,00).
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die S Bau GesmbH (i.d.F. Bw.) ist im Baugewerbe tätig.
Gesellschafter waren F.S. mit 90% und G.S. mit 10% des Stammkapitals i.H.v. S
500.000,-.
Geschäftsführer war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum H.R.
Die Bw. wurde einer umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung für den Zeitraum 1994 bis 1996 sowie einer Nachschau gem.
§ 144 Abs. 1 BAO bis November 1998 unterzogen.
Dabei wurden Feststellungen getroffen die zu einer
Versagung des Vorsteuerabzuges von Vorlieferanten sowie der Abzugsfähigkeit
von geltend gemachten Betriebsausgaben und teilweise zur Annahme verdeckter
Ausschüttungen führten.
Im Einzelnen waren davon betroffen:
E. KEG
Von Rechnung der E. KEG wurden geltend gemachte
Vorsteuerbeträge aus 1998 i.H.v. S 19.200,- nicht anerkannt, da es sich bei
diesem Lieferanten um einen Kleinunternehmer i.S.d. UStG 1994 handle (Bp.
Bericht Tz. 21b).
I. Bau GesmbH
Aus Rechnungen der I. Bau GesmbH wurde der Bw. der
Vorsteuerabzug für den Zeitraum Juni bis November 1997 i.H.v. S 807.101,64
versagt, nachdem die Bw. selbst und nicht die I. Bau GesmbH ab März 1996 an
der in den Rechnungen der I. Bau GesmbH ausgewiesenen Adresse Mieter war. Die
behauptete gemeinsame Benutzung der Adresse sei aufgrund fehlender Mietzahlungen
der I. Bau GesmbH an die Bw. bzw. entsprechender Einbringungsmaßnahmen
unglaubwürdig. Zudem habe die zuständige Hausverwaltung mitgeteilt,
dass die I. Bau GesmbH ihre Geschäftsleitung mit August 1997 in die B-Gasse
11, 1160 Wien verlegt habe.
Daneben würden die Rechnungen eine mangelhafte
Leistungsbeschreibung aufweisen. Grundaufzeichnungen und Nachweise hätten
trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt werden können (Bp. Bericht
Tz. 21c).
A. Bau GesmbH
Die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus
Rechnungen der A. Bau GesmbH für den Zeitraum August bis Oktober 1998
i.H.v. S 468.555,40 wurde versagt nachdem an der in den Rechnungen ausgewiesenen
Adresse ab September 1998 aufgrund von Erhebungen der Behörden keine
Aktivitäten mehr festgestellt werden konnten. Der im Rechnungszeitraum
verantwortliche Geschäftsführer habe sich unbekannt wohin,
abgemeldet.
Weiters wurde auf die falschen Firmenbuchnummer lt.
Rechnungen (FN Xh anstelle von FN
Xb) sowie auf mangelhafte
Leistungsbeschreibungen in Verbindung mit fehlenden Leistungsaufzeichnungen
hingewiesen (Bp. Bericht Tz. 21d).
B. Bau GesmhH
Aus Rechnungen der B. Bau GesmbH aus 1998 wurde das Recht
auf Vorsteuerabzug i.H.v. S 172.658,- aberkannt und die in Rechnung gestellten
Beträge mit 93% der Rechnungssumme als verdeckte Ausschüttungen i.H.v.
S 975.517,70 behandelt.
An der angeführten Firmenadresse der B. Bau GesmbH sei
niemand angetroffen worden. Trotz Mietvertrag sei seit Monaten niemand mehr in
den Räumlichkeiten anwesend gewesen. Der per 14.11.1998 in das Firmenbuch
eingetragene Geschäftsführer der B. Bau GesmbH, M.M. sei nachweislich
falsch gemeldet und nicht greifbar gewesen. Die früheren
Geschäftsführer A.M. und G.N. hätten erklärt, dass ihnen
weder die Bw. noch Rechnungen an diese bekannt seien. Die Rechnungen seien nicht
wie bei ihnen üblich mit Schreibmaschine erstellt worden. Kunden
gegenüber seien für den Zeitraum Oktober und November 1998 nur die
beiden ehemaligen Geschäftsführer aufgetreten, M.M. sei ihnen
gänzlich unbekannt.
Die von der Bw. vorgelegten Unterlagen hätten
betroffen:
- Anbot betreffend
Personalbereitstellung vom 22.6.1998; (ohne genannte Bauvorhaben)
- Auftrag für
Arbeitskräfteüberlassung für die Baustelle 1160 Wien, M-Gasse v.
3.8.1998;
- Auftrag für
Arbeitskräfteüberlassung für div. Bauvorhaben vom
7.9.1998.
Die ehemaligen Geschäftsführer hätten
unabhängig voneinander angegeben, von den Anboten bzw. Aufträgen
nichts zu wissen.
Rechnungen seien bar bzw. über ein Konto bezahlt
worden, an dem M.M. allein zeichnungsberechtigt gewesen sei. Dabei sei
aufgefallen, dass Unterschriftsprobe lt. Zeichnungsberechtigung und lt.
Anboten/Aufträgen unterschiedlich sei.
Aus einem Kontoauszug sei ersichtlich, dass die Bw. auf das
Konto der B. Bau GesmbH per 15.12.1998 eine Banküberweisung in Höhe
von S 545.184,- geleistet habe. Am gleichen Tag wären S 580.000,- von dem
Bankkonto abgehoben worden.
Es liege eine Niederschrift der Wirtschaftspolizei vor,
nach der ein Vertreter eines Kunden der B. Bau GesmbH gemeinsam mit M.M. vom
Konto der B. Bau GesmbH Gelder bar behoben hätte, wobei M.M. 7% des
Rechnungsbetrages ausgehändigt worden seien. Aufgrund desselben Bankkontos,
derselben involvierten Person sowie der gleichen Vorraussetzungen ging die
Betriebsprüfung von der Auffassung aus, dass es sich bei den Rechnungen der
B. Bau GesmbH an die Bw. um Scheinrechnungen und Scheinzahlungen handle, denen
keine Leistungen zugrunde liegen würden, wobei M.M. als Gf. der B. Bau
GesmbH als 'Rechnungsproduzent' 7% der Rechnungssumme erhalten hätte und
der Rest an die Bw. zurückgeflossen sei.
Da trotz mehrmaliger Aufforderung keine Leistungsnachweise
(Aufmaße, Stundenlisten) vorgelegt worden seien, ging die
Betriebsprüfung von verdeckten Ausschüttungen i.H.v. 93% der
Rechnungssumme an dem Mehrheitsgesellschafter F.S. der von H.R. als
'eigentlicher Geschäftsführer' bezeichnet worden war, aus.
Das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
folgte den Ausführungen der Betriebsprüfung und erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren einen neuen Umsatzsteuerbescheid 1997 sowie einen
(erstmaligen) Körperschaftsteuerbescheid für 1997.
Für das Jahr 1998 erging zunächst ein
vorläufiger Umsatzsteuerbescheid basierend auf
Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der um die Feststellungen der
Betriebsprüfung korrigiert wurde. Nach Einlangen der
Umsatzsteuererklärung für 1998 wurde ein endgültiger, die
getroffenen Feststellungen berücksichtigender Umsatzsteuerbescheid 1998
erlassen.
Der Körperschaftsteuerbescheid 1998 wurde
zunächst der Körperschaftsteuererklärung folgend vorläufig
festgesetzt. In der Folge wurde ein endgültiger, den Feststellungen der
Betriebsprüfung Rechnung tragender Körperschaftsteuerbescheid
erlassen. Desweiteren erfolgte die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1998
mittels Haftungsbescheid.
Dagegen richteten sich die form- und fristgerechten
Berufungen der Bw. vom 10. April 2000 (betreffend Umsatzsteuerbescheid 1997,
vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 1998, Körperschaftsteuerbescheid 1997
und Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 1998) sowie vom 7. März
2001 (betreffend Körperschaftsteuerbescheid 1998).
Die Bw. macht darin im Einzelnen folgende Einwendungen
geltend:
E. KEG
Die von der E. KEG ausgestellten Rechnungen würden
Vorsteuerbeträge enthalten, die nicht anerkannt worden seien, nachdem es
sich um einen Kleinunternehmer handle. Dazu sei festzustellen, dass auch ein
Kleinunternehmer Umsatzsteuer die er in Rechnung stelle abzuführen habe,
andererseits wurde eine Niederschrift des Finanzamtes mit der betreffenden Firma
vorgelegt, nachdem eine Inrechnungstellung von Umsatzsteuer bestätigt
worden sei.
I. Bau
GesmbH
Die Betriebsprüfung habe es als völlig
unglaubwürdig angesehen, dass die I. Bau GesmbH die
Büroräumlichkeiten in 1080 Wien, A-Straße 63a/10 bis August 97
benützt hätte, ohne dass die Bw. Einbringungsmaßnahmen
bezüglich der ausständigen Miete gesetzt, hätte obwohl zwischen
der I. Bau GesmbH und H.R. dem Geschäftsführer der Bw. Mietzahlungen
von monatlich S 13.974,40 vereinbart worden seien.
Richtigzustellen sei, dass der Mietzins nicht mit H.R. als
Geschäftsführer der Bw. sondern (mit H.R.) als
Geschäftsführer der die Liegenschaft verwaltenden T. GesmbH und der I.
Bau GesmbH vereinbart worden sei. Die I. Bau GesmbH und die Bw. hätten das
Büro A-Straße 63a/10 gemeinsam benützt, wobei die I. Bau GesmbH
die ursprüngliche Mieterin war. Die T. GesmbH hätte für die
Büroräumlichkeiten den o.a. monatlichen Mietzins gefordert und zwar
unabhängig davon, von wem sie die Zahlungen erhalte. Da die I. Bau GesmbH
mit den Zahlungen säumig geworden sei, hätte die Bw. die Mietzahlungen
ab März 1996 übernommen. Da ein enger Kontakt zwischen den beiden
Firmen gegeben sei und die Bw. zuvor unentgeltlich in den Räumen der I. Bau
GesmbH logierte habe, sei es als nicht unglaubwürdig anzusehen, wenn die
Bw. ab einer bestimmten Zeit die Mietenzahlungen übernommen habe. Daraus
ließe sich nicht ableiten, dass sich die Geschäftsleitung der I. Bau
GesmbH nicht mehr an dieser Adresse befunden habe.
Auch für den Zeitraum September bis November 1997
könne nicht von einer falschen Adresse der I. Bau GesmbH ausgegangen
werden. Obwohl die Geschäftsleitung in dieser Zeit nicht mehr in der
A-Straße 63a gewesen sei, wäre dort nach wie vor der Sitz der
Gesellschaft sowie die Zustelladresse gewesen. Da noch nicht sicher gewesen sei,
ob die neue Geschäftsadresse in 1160 Wien, B-Gasse 11 auf Dauer verbleiben
sollte, sei die Sitzadresse in der A-Straße beibehalten worden. Dies sei
auch vermutlich der Grund, warum erst im November 1997 die Adresse B-Gasse 11
als Firmensitz im Firmenbuch eingetragen worden sei.
Die Angaben des Bp-Berichtes zur korrekten Adresse seien
widersprüchlich. Einmal sei der Ort der Geschäftsleitung
maßgeblich, an anderer Stelle der Unternehmenssitz.
Solange ein Firmensitz im Firmenbuch eingetragen sei
könne jeder davon ausgehen, dass es sich dabei zumindest um eine
Zustelladresse und nicht zwangläufig auch um den Ort der
Geschäftsleitung handle.
Zu den fehlenden Leistungsbeschreibungen sei einzuwenden,
dass im Zuge der Bp immer darauf hingewiesen worden sei, dass es zu jeder
Eingangsrechnung der I. Bau GesmbH eine entsprechende Ausgangsrechnung der Bw.
gäbe. Alleine daraus wäre nachvollziehbar, um welche Leistung es sich
handle und dass die Leistung auch ausgeführt worden sei. Eingangs- sowie
korrespondierende Ausgangsrechnungen und z.T. Auftragsschreiben der Bw. seien
dem Berufungschreiben beigefügt worden.
A. Bau GesmbH
Die mangelnde Berechtigung des Vorsteuerabzuges werde mit
einer falschen Adresse, einer falschen Firmenbuchnummer sowie formellen
Rechnungsmängeln begründet.
Es werde auch darauf verwiesen, dass der im August 1998
verantwortliche Gesellschaftergeschäftsführer M.L., zuletzt in 1200
Wien, A-Platz 3/11 gemeldet, sich am 30.10.1998 von dort abgemeldet hätte.
Laut Auskunft der Hausverwaltung wäre er dort nie ansässig gewesen.
Der danach, ab September 1998 verantwortliche Geschäftsführer F.Z.
wäre lt. Meldeamt seit 1976 nicht in Wien gemeldet gewesen.
Dazu sei vorzubringen, dass es nicht den Gepflogenheiten im
Geschäftsleben entspreche, bei jedem Kontakt mit einem
Geschäftspartner eine Abfrage am ZMA zu erwirken.
Wenn schon bei der Eintragung ins Firmenbuch die Vorlage
eines Meldezettels durch den Geschäftsführer nicht notwendig sei,
müsse dies auch nicht von einem Geschäftspartner geprüft werden.
Das Meldegesetz lasse offensichtlich Ungereimtheiten zwischen Meldeadressen und
tatsächlichen Aufenthaltsorten zu.
Der Bw. könne daher keineswegs vorgeworfen werden,
dass sie sich bei Aufnahme der Geschäftsverbindung nicht ausreichend
über die Identität und Vertretungsbefugnis der Firma informiert habe.
Aus den Beilagen gehe hervor, dass bereits per 8.4.1998 ein Firmenbuchauszug
angefordert und vom Geschäftsführer der Pass abverlangt worden sei,
bevor der erste Auftrag erteilt wurde.
Im Bp. Bericht werde darauf verwiesen, dass Erhebungen
ergeben hätten, dass bereits per September 1998 keine verantwortlichen
Personen mehr kontaktierbar gewesen seien und angeblich am Firmensitz in 1020
Wien, V-Platz 12/29 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt worden
wäre. Auch hier sei einzuwenden, dass der Firmensitz nicht unbedingt mit
der Adresse, an der die Geschäftstätigkeit stattfinde,
übereinstimmen müsse, zumal sich bei Baufirmen die
Geschäftstätigkeit auf Baustellen und nicht in einem Büro
abspiele. Die Verwaltungstätigkeit ließe sich auch mit nicht
stationären Computern, Telefonen udgl. ausser Haus bewältigen. Laut
Angaben der Hausverwaltung T. GesmbH sei zumindest bis November 1998 laufend der
Postkasten geleert worden. Dies könne auch von Bewohnern des Hauses
bestätigt werden. Es sei nicht angeführt worden, aus welchen
Unterlagen hervorgegangen sei, dass ab September keine verantwortliche Person
der A. Bau GesmbH mehr kontaktiert hätte werden können.
Aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer der A.
Bau GesmbH nicht für jedermann greifbar gewesen sei könne nicht
abgeleitet werden, dass er auch für seine Geschäftspartner nicht
erreichbar gewesen sei. Darüberhinaus habe der Geschäftsführer
der Bw. nicht behauptet, den Geschäftsführer der A. Bau GesmbH an
seinem Firmensitz aufgesucht zu haben, vielmehr hätten derartige
Geschäftsanbahnungsgespräche in den Räumlichkeiten der Bw.
stattgefunden.
Das Argument der falschen Firmenbuchnummer könne
angesichts der Verwechslung lediglich eines Kleinbuchstabens nicht ernstgemeint
sein.
Was den Vorwurf der mangelnden Leistungsbeschreibung
betreffe, würden dem nunmehrigen Schriftsatz Anbot, Auftragsschreiben und
Beilagen zu den Rechnungen angefügt werden.
B. Bau GesmbH
Die Vorsteuerbeträge der B. Bau GesmbH seien mit der
Begründung aberkannt worden, dass es sich dabei um Scheinrechnungen handeln
würde.
Was die in den Rechnungen aufscheinende Firmenadresse
betreffe, gelte das vorstehend gesagte. Es sei seitens der geprüften Firma
nie behauptet worden, dass sie mit der B. Bau GesmbH woanders als in ihren
eigenen Geschäftsräumlichkeiten Kontakt gehabt hätte.
Der Geschäftskontakt werde durch die Bp. angezweifelt,
nachdem die ehemaligen Geschäftsführer der B. Bau GesmbH, G.N. und
A.M. behauptet hätten, die Anbote, Aufträge und Rechnungen der Bw.
nicht zu kennen. A.M. habe auf Befragen durch die BP behauptet, den ersten
Kontakt mit dem neuen Geschäftsführer M.M. erst im September 1998
gehabt zu haben.
Eine Rücksprache mit A.M. habe folgende
Aufklärung ergeben: A.M. habe offensichtlich gemeint, dass M.M. erst ab
September 1998 eine offizielle Stellung in der Gesellschaft innegehabt
hätte. Laut Gesellschafterbeschluss sei dessen Bestellung zum
Geschäftsführer am 10. September 1998 erfolgt. M.M. habe aber schon
vorher in der Firma mitgearbeitet und Aufträge gebracht. Auf diese Weise
wäre ein Kontakt zwischen der Bw. und M.M. entstanden.
Verwunderlich sei auch nicht, dass sich das Schriftbild der
Rechnungen unter der neuen Geschäftsführung verändert
habe.
Die Aufträge und Anbote seien den ehemaligen
Geschäftsführern nicht bekannt gewesen, da diese Aufträge der
neue Geschäftsführer entgegengenommen hätte, wobei aus den
Rechnungen der Leistungszeitraum September und Oktober hervorgehe.
Nicht aufklärbar sei, dass Bauarbeiten in der M-Gasse
bereits zu einer Zeit durchgeführt worden seien, als M.M. noch nicht
Geschäftsführer war und diese dem damaligen Geschäftsführer
nicht bekannt gewesen seien. Die Zahlung sei aber zu einem Zeitpunkt erfolgt, an
dem M.M. bereits die Geschäftsführung inne gehabt habe.
Als weiterer Beweis werde durch die Bp. angeführt,
dass Rechnungen von September und Oktober 1998 erst im Dezember 1998 bzw.
Jänner 1999 bezahlt worden seien. Ein Zahlungsziel von 2 Monaten erscheine
im Geschäftsleben aber nicht als unüblich. Der Umstand, dass M.M. die
von der Bw. bezahlten Beträge als für das entsprechende Bankkonto
einzig Zeichnungsberechtigter am selben Tag wieder abgehoben hätte,
könne nicht als Indiz für das Vorliegen von Scheinrechnungen
herangezogen werden. Es sei nicht unüblich, sofort nach einem
Zahlungseingang Geld vom Bankkonto zu beheben.
Die Bp. vermeine weiters aus einem Bericht der
Wirtschaftspolizei, aus dem hervorgehe, dass M.M. nach Zahlung eines (anderen)
Kunden der B. Bau GesmbH nur 7% der behobenen Geldsumme behalten hätte,
Schlüsse auf die Vorgangsweise im Zusammenhang mit den Zahlungen der Bw.
ziehen zu können. Dies entbehre jeder Grundlage.
Gleichzeitig werde mit dieser Bemerkung eine Behauptung der
Bp. widerlegt, weil es offensichtlich auch andere Kunden gäbe, die mit M.M.
Kontakt gehabt hätten.
Alles in allem würden sämtliche Behauptungen der
Bp., die das Vorliegen von Scheinrechnungen bestätigen sollten, auf nicht
nachweisbaren Vermutungen und nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen
basieren.
Beantragt wurde neben der Anerkennung der
Vorsteuerbeträge aus Rechnungen obiger Firmen auch die Aufhebung des
Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 1998.
Die Betriebsprüfung nahm zu obigen Ausführungen
der Bw. wie folgt Stellung:
E. KEG
Der Vorsteuerabzug i.H.v. S 19.200,- aus Rechnungen der E.
KEG sei berechtigt, da Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis vorliegen würden.
Ob der Rechnungsaussteller Kleinunternehmer sei oder nicht, sei für die
Frage des Vorsteuerabzuges nicht relevant.
I. Bau GesmbH
Die Leistungsbeschreibungen würden wie im
Berufungsschreiben angeführt, direkt aus den Rechnungen oder Beilagen
hervorgehen.
Bezüglich der Rechnungsanschrift 1080 Wien,
A-Straße 63a/10 würden für den Zeitraum bis August 1997 nicht
belegte oder belegbare Behauptungen aufgestellt werden. Es gäbe keine
schriftlichen Mietverträge.
Ab März 1996 seien keine Zahlungen von der I. Bau
GesmbH mehr geleistet worden. Aus der ungewöhnlichen Vorgangsweise
bezüglich der Vermietung ließe sich aber nicht ableiten, dass sich
die Geschäftsleitung der I. Bau GesmbH im Zeitraum Juni bis August 1997
nicht an dieser Adresse befunden hätte.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Zeitraumes Juni bis
August 1997 wurden somit im Ergebnis lt. Stellungnahme der Bp. als
gerechtfertigt angesehen.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ab September 1997 wurden
weiterhin nicht anerkannt, da nach Ansicht der Bp. maßgeblich für die
Angabe der richtigen Adresse des Rechnungsausstellers i.S.d. UStG 1994 der
tatsächliche Ort der Geschäftsleitung sei. Dieser habe sich lt.
Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der A-Straße 63a
befunden.
Da die Rechnungen des Zeitraumes September bis November
1997 nicht den Ort der Geschäftsleitung bezeichnen würden, stehe ein
Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen i.H.v. S 297.247,70 nicht zu.
Ob die alte Geschäftsadresse noch als Post- und
Zustelladresse verwendet wurde, sei für die Frage der richtigen
Rechnungsadresse nicht relevant und erscheine als unbelegte
Behauptung.
A. Bau GesmbH
Mehrmalige Erhebungen des Erhebungsdienstes des Finanzamtes
für Körperschaften hätten ergeben, dass an der Rechnungsadresse
1020 Wien, V-Platz 12/29 im September 1998 keine Tätigkeiten der A. Bau
GesmbH mehr ausgeübt worden seien. Im Schreiben bestätige die
Hausverwaltung, dass die Wohnung in 1020 Wien, V-Platz 12/29 nur in den Monaten
Juli bis September 1998 vorübergehend an die A. Bau GesmbH vermietet worden
sei. Dazu existiere lediglich eine mündliche Vereinbarung. Die
Hausverwaltung bestätige weiters, dass sie von der A. Bau GesmbH keine
Miete für diesen Zeitraum erhalten habe.
Nach den Ausführungen der Hausverwaltung und den
Erhebungen des Finanzamtes sei davon auszugehen, dass sich der Ort der
Geschäftsleitung im Oktober 1998 nicht mehr an der Anschrift 1020 Wien,
V-Platz 12/29 befunden habe. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vom Oktober
1998 weise daher eine falsche Adresse auf und sei nicht
anzuerkennen.
Für die Behauptung, dass jemand offensichtlich laufend
den Postkasten bis November 1998 geleert habe, hätten keine Nachweise
vorgelegt werden können. Erstmals seien auch Anbote, Auftragsschreiben und
Beilagen zu den jeweiligen Rechnungen als Anhang zum Berufungsschreiben
vorgelegt worden, aus denen die Leistungen der A. Bau GesmbH detailliert
hervorgehen würden.
Die Feststellungen der Bp. wurden insoferne
abgeändert, als Vorsteuer aus Rechnungen für den Zeitraum des lt.
Hausverwaltung existierenden Mietvertrages von Juli bis September 1998 de facto
anerkannt wurde.
B. Bau GesmbH
Laut Aussage der Vermieterin der H. GesmbH vom 19.1.1999
sei in den Räumen der B. Bau GesmbH GesmbH in 1210 Wien, Ma-Gasse 13/7a
seit Monaten niemand mehr anwesend gewesen.
Hinsichtlich der Mitarbeit von M.M. schon vor seiner
Bestellung zum Geschäftsführer wurde angemerkt, dieser sei laut
Abfrage bei der Wr. Gebietskrankenkassa nie bei der B. Bau GesmbH angemeldet
gewesen. Nachweise für seine Tätigkeit hätten nicht vorgelegt
werden können. Wie Arbeiten in der M-Gasse zu einem Zeitpunkt
durchgeführt werden konnten, als M.M. noch nicht Geschäftsführer
war, hätte auch im Berufungschreiben nicht geklärt werden können.
Eine letztlich gewährte Zahlungsfrist von 3 Monaten
erscheine unüblich, nachdem auf den Rechnungen ein Zahlungsziel von 14
Tagen vereinbart worden sei.
Es hätten keine für die Rechnungslegung
erforderlichen Stundenlisten vorgelegt werden können.
Die Rechnung vom 6.9.1998 weise den Leistungszeitraum
10.8.-4.9.1998 auf. Lt. Wr. GKK seien in diesem Zeitraum nur 5 Arbeiter
angemeldet gewesen. Der Rechnung nach seien 1.828 Arbeitsstunden geleistet
worden. Bei 20 Arbeitstagen und 8 Stunden würden dafür 11 Arbeiter
benötigt. Es sei völlig unglaubhaft, dass die 5 gemeldeten Arbeiter
die verrechneten Arbeiten erbracht hätten.
Dieser in Teilbereichen 'stattgebenden' Stellungnahme der
Bp. folgten keine entsprechenden bescheidmäßigen
Berichtigungen.
In einer Ergänzung zur Berufung durch die Bw. vom 20.
Oktober 2000 repliziert die Bw. auf Argumente laut Stellungnahme der
Betriebsprüfung wie folgt:
I. Bau GesmbH
Vorsteuern der würden im Zeitraum September bis
November 1997 nicht anerkannt, nachdem die Rechnungsanschrift nicht mit dem Ort
der Geschäftsleitung übereinstimme.
Das Finanzamt selber gehe bei der Beurteilung der
Richtigkeit der Rechnungsanschrift unterschiedlich vor. Einmal würden
Vorsteuern mit dem Argument, dass die Rechnungsanschrift nicht mit der
Firmenbuchadresse übereinstimme aberkannt, ein anderes Mal würde auf
die unterschiedliche Geschäftsführungsadresse Bezug genommen.
Da im Baugewerbe die überwiegende
Geschäftstätigkeit wie auch Verwaltungsaufgaben an jedem beliebigen
Ort mittels technischer Hilfsmittel ausgeübt werden könne sei es
unverständlich, warum die im Firmenbuch eingetragene Sitzadresse nicht als
einzig anwendbare Rechnungsadresse akzeptiert würde.
A. Bau GesmbH
Die Aberkennung der Vorsteuern aus Oktober 1998 sei mit dem
Argument erfolgt, dass eine Mietvereinbarung nur bis September 1998 an der
Rechnungsadresse V-Platz 12/29 existiert hätte.
Hiezu werde darauf verwiesen, dass die A. Bau GesmbH
entgegen der Vereinbarung die Räumlichkeiten noch weiter benützt und
keine Miete bezahlt habe. Erst im November 1998 sei seitens der Hausverwaltung
die Türe zu Top 29 gewaltsam geöffnet und das Schloss ausgewechselt
worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die
Geschäftsleitung der A. Bau GesmbH im Oktober noch dort befunden
hätte. Die Bp habe nicht angegeben, aufgrund welcher sonstigen
Ermittlungsergebnisse sie zu anders lautenden Ergebnissen gekommen sei.
B. Bau GesmbH
Die Bp stütze sich hiebei vorwiegend auf die Aussagen
der ehemaligen Geschäftsführer aus denen hervorgehe, dass M.M. vor
September 1998 nicht für die B. Bau GesmbH tätig gewesen sei. Seitens
der Bw. wäre Kontakt mit der geprüften Gesellschaft aufgenommen
worden, um eine Erklärung über die tatsächlichen Gegebenheiten zu
erhalten, die dem Finanzamt nachgereicht würde.
Hinsichtlich des durch die Bp. neu vorgebrachten Arguments,
dass die B. Bau GesmbH nicht die verrechneten Leistungen habe erbringen
können sei anzuführen, dass die B. Bau GesmbH auch Subunternehmer zur
Leistungserstellung habe heranziehen können.
Im übrigen werde auf die ursprüngliche
Berufungsschrift verwiesen.
Am 26. April 2002 erging ein Vorhalt mit
weiterführenden Fragen zum Sachverhalt, der mit Schreiben vom 24. Juni 2002
beantwortet wurde.
I. Bau GesmbH
Zur Nutzung der Wohnung A-Straße 63a/10 wurde
angegeben, dass diese eine Größe von
85m2 aufweise.
70m2 seien von der I.
Bau GesmbH und später von der Bw. genutzt worden, der Rest von der
Hausverwaltung T. GesmbH sowie der R. GesmbH. Die Frage, wie H.R. in seiner
Eigenschaft als Hausverwalter die Liegenschaft zu
70m2 nach der I. Bau
GesmbH an die Bw. vermieten konnte ohne dass das Mietverhältnis zur I. Bau
GesmbH beendet worden wäre wurde dahingehend beantwortet, dass das
Mietverhältnis aufgrund Nachzahlung der Miete seitens der Bw. für den
Zeitraum ab 3/96 auf diese übergegangen sei. Beide Gesellschaften (I. Bau
GesmbH sowie die Bw.) hätten die Adresse weiterhin benutzt.
A. Bau GesmbH
Zur A. Bau GesmbH wurde auf die Frage nach der im
Firmenbuch ausgewiesenen Adresse unmittelbar nach deren Gründung
bekanntgegeben, dass sich diese an der Adresse A-Straße 63a/11 somit
unmittelbar neben der T. GesmbH bzw. der Adresse der Bw. befunden habe.
Hausverwaltung, Bw. und A. Bau GesmbH hätten einander gekannt. Die Wohnung
Top 11 sei nicht vermietet worden, sondern habe nur vorübergehend als
Postadresse gedient. Die Frage wann und wie oft die Firmenräumlichkeiten
der A. Bau GesmbH an der späteren Adresse V-Platz aufgesucht worden seien,
könne nicht mehr im Detail angegeben werden. Der Kontakt sei jedenfalls
durch F.S. hergestellt worden.
Die Vermietung der Adresse V-Platz 12/29 hätte sich
wie folgt gestaltet:
Angesichts der Feststellung, dass die A. Bau GesmbH deren
Firmensitz bereits im April 1998 verlegt habe wurde erstmals vorgebracht, es sei
bereits im April 1998 eine mündliche Vereinbarung betreffend Nutzung dieser
Wohnung als Büro getroffen worden. Die Wohnung sei der A. Bau GesmbH ab
dieser Zeit überlassen worden, da diese zu renovieren gewesen sei. Daher
seien auch erst ab Juli 1998 Mietzinszahlungen vereinbart worden.
Zu den vorgehaltenen Erhebungen der Behörden vom Juni
bzw. September 1998, nach denen sich kein Hinweis auf die A. Bau GesmbH unter
der angegebenen Adresse fand bzw. diese den Parteien unbekannt war wurde
angeführt, dies sei kaum verwunderlich, da die Mieter dort kaum Kontakt
zueinander hätten. Daher hätte der Kontakt zur Bw. in den Monaten
März bis Juni 1998 auch vorwiegend am Firmensitz der Bw.
stattgefunden.
Der vereinbarte Mietzins ab Juli 1998 habe S 5.000,-
betragen. Das Mietverhältnis hätte bis September 1998 dauern sollen.
Aufgrund der Nichtzahlung der vereinbarten Miete sei das Türschloss an
dieser Adresse ausgewechselt und mit 1.11.1998 ein neues Mietverhältnis
eingegangen worden.
Dass die A. Bau GesmbH bereits mit 9.4.1998, somit einen
Tag nach der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ein Anbot an die Bw.
gelegt habe sage nichts über den tatsächlichen späteren Beginn
der Bautätigkeit voraus. Bei Anbotstellung habe man davon ausgehen
können, dass die A. Bau GesmbH die entsprechenden Arbeitskräfte
hätte auftreiben können.
Die Frage, welche Arbeitskräfte F.S. auf den
Baustellen habe kontrollieren können, nachdem der Baubeginn zum Bauvorhaben
W mit 18.4.1998 vertraglich festgelegt worden sei, die A. Bau GesmbH jedoch
erstmals per 22.6.1998 über eigene Arbeitskräfte verfügt habe und
darüberhinaus F.S. angab, bei Baustellenbesuchen nur angemeldete
Arbeitskräfte der A. Bau GesmbH vorgefunden zu haben (somit waren keine
Arbeitskräfte von Subfirmen der A. Bau GesmbH möglich) wurde
dahingehend beantwortet, dass die Bauarbeiten möglicherweise erst
später begonnen hätten. Warum die Rechnungssummen der A. Bau GesmbH an
die Bw. betreffend des Bauvorhabens W wesentlich höher gewesen seien als
die Ausgangsrechnungen, die von der Bw. an die P. AG als Generalunternehmer
für dieses Bauvorhaben gelegt worden seien wurde mit einer bestehenden
Fixpreisvereinbarung beantwortet. Diese könne ebensowenig wie die sonstigen
angeforderten Unterlagen vorgelegt werden, da sämtliche Unterlagen von der
Wirtschaftspolizei beschlagnahmt worden seien.
B. Bau GesmbH
Die von der Bw. in ihrem Schreiben (Ergänzung zur
Berufung) angebotenen Erklärungen der ehemaligen Geschäftsführer
der B. Bau GesmbH, nach denen M.M. bereits vor seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der B. Bau GesmbH dort als freier Mitarbeiter
beschäftigt gewesen sein soll, konnte nach Aufforderung zur Vorlage nicht
mehr aufgefunden werden. Die darüberhinaus angeforderten Unterlagen
befänden sich in den Händen der Wirtschaftspolizei.
Ein weiterer Vorhalt der
Behörde vom 8.10.2002, nach dem Rechnungen der A. Bau GesmbH bezüglich
des Bauvorhabens W teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen zu
qualifizieren seien (samt Berechnung) wurde mit Schreibem vom 29. November 2002
mit Hinweis auf die von der Wirtschaftspolizei beschlagnahmten Unterlagen nicht
näher beantwortet. Es werde ersucht, mit der endgültigen Klärung
abzuwarten, bis die Bw. wieder über ihre Unterlagen verfüge.
Mit Vorhalt vom 3. März
2003 wurde von Seiten der Behörde festgestellt, dass, wie zwischenzeitig
festgestellt worden sei, sich die beschlagnahmten Unterlagen am Landesgericht
für Strafsachen befinden würden. Die zuständige Richterin habe in
diesem Zusammenhang erklärt, dass eine Akteneinsicht jederzeit möglich
sei und F.S. am 3. Februar 2003 bereits Akteneinsicht genommen habe. Die Frist
zur Beantwortung der Vorhalte vom 26. April 2002 sowie vom 8. Oktober 2002 wurde
bis 14. April 2003 verlängert.
Mit Schreiben vom 9. April 2003
ersuchte die Bw. um abermalige Fristverlängerung. F.S. wäre es bislang
noch nicht möglich gewesen, Einblick in die Unterlagen bei Gericht zu
nehmen. Er habe am Landesgericht für eine andere Gesellschaft Akteneinsicht
genommen, wobei nunmehr ein eigener Antrag erfoderlich sei, dem aus
Termingründen noch nicht stattgegeben worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 sind die
Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, dessen Umsätze im Veranlagungsjahr 300.000 S nicht
übersteigen.
Gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 können Unternehmer bis
zur Rechtskraft des Bescheides beim Finanzamt erklären, dass sie auf die
Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichten.
(Regelbesteuerungsantrag).
Gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet der Unternehmer
einen Umsatzsteuerbetrag aufgrund der Rechnung, wenn er in einer Rechnung
für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag ausweist, den
er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldete.
Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 können
Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG
1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen. Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 UstG 1994, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Führt der Unternehmer gemaß
§ 11 Abs. 1
UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sontige Leistungen
aus, so ist er berechtigt und, so weit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen - soweit nichts anderes bestimmt ist
- die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt;
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§4) und
6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für
die unter Abs. 1 Z. 1 und 2 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend,
die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens
sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung ermöglicht.
Der Vorsteuerabzug setzt somit voraus, dass in der Rechnung
jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht hat. Der Rechnung
muss somit eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich
geliefert oder geleistet hat. Daran lässt der Wortlaut des § 11 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 keinen Zweifel. Enthalten Rechnungen Namen und Anschrift eines
Lieferanten, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar
nicht existiert, dann fehlt es an der Angabe und der Anschrift des liefernden
oder leistenden Unternehmers. (vgl. auch VwGH vom 14. Jänner 1991,
90/15/0042, VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0230)
Laut VwGH v. 26.9.2000 99/13/0020 begnügt sich die
Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 nicht mit Angaben, aus denen im
Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, daß ein
(irgendein) Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen
erbracht hat, es muß der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu
entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs
1 Z 1 UStG 1972 fordert aber für die eindeutige Feststellung des liefernden
(oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des
Namens, sondern auch der Adresse. Es muß daher davon ausgegangen werden,
daß in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972 sowohl der richtige Name ALS
AUCH die richtige Adresse angegeben sein muß.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.11.1996 95/15/0179
weiters ausgesprochen, dass hinsichtlich des Namens und der Anschrift keine
Zweifel bestehen dürfen.
Die Behörde muß aufgrund der Angaben in der
Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den
tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen
können.
Gem. § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften ihren
Sitz im Sinne der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag,
Satzung u. dgl. bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als
Sitz der Ort der Geschäftsleitung.
§27 Abs. 2 BAO bestimmt, dass als Ort der
Geschäftsleitung jener anzusehen ist, an dem sich der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung befindet.
Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung i.S.d.
§ 27 Abs. 2 BAO ist dort, wo der für die Geschäftsführung
entscheindende Wille gebildet wird. (Ritz, BAO 2. Auflage § 27 Rz.
2)
Der Ort der Geschäftsleitung wird idR in den
Büroräumen des Geschäftsführers sein. (Ritz, a.a.O. Rz.
3).
Eine Körperschaft kann nur einen MIttelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung haben. (Ritz, a.a.O. Rz. 5).
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Berufungsjahr geltenden Fassung wird bei inländischen
Kaptitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören
gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Ausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg.cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Soweit die Bw. vorbringt, zu den Vorhalten mangels
Akteneinsicht keine Stellungnahme abgeben zu können, ist auf ein Schreiben
der zuständigen Untersuchungsrichterin vom 26. Februar 2003 zu verweisen,
nach dem eine Akteneinsicht durch F.S. oder den steuerlichen Vertreter der Bw.
jederzeit möglich ist. Diese
Angaben stehen im Widerspruch zum Schreiben der Bw. vom 9. April 2003, nach der
ein eigener Antrag erforderlich wäre, dem noch nicht stattgegeben wurde.
Dabei hat es die Bw. zur Stützung ihrer Behauptung verabsäumt, eine
Abschrift der von ihr behaupteten,
rechtzeitigen Antragstellung dem
Schreiben beizulegen oder eine solche glaubhaft zu machen.
E. KEG
Die der Behörde vorliegenden Rechnungen der E. KEG
weisen Umsatzsteuer aus.
Darüberhinaus wurde Seitens der Bw. eine Niederschrift
der E. KEG mit dem Finanzamt anlässlich der Neuaufnahme vorgelegt, nach der
diese bekanntgab, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Bereits aus obigen Gründen ist die Rechtsansicht als
verfehlt anzusehen, die Vorsteuer nicht anerkennen zu können, nachdem es
sich bei der E. KEG um einen Kleinunternehmer handle.
Die Steuerschuld ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der
Rechnungslegung mit Steuerausweis, der bei Abgabe eines
Regelbesteuerungsantrages gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 entsprechend den
Bestimmungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 erfolgte oder soferne auf einen
entsprechenden Antrag verzichtet wird, aus § 11 Abs. 12 UStG
1994.
Gemäß den VwGH Erkenntnissen (12. Mai 1986,
84/15/0118, 18. Februar 1976, 67/75) bezweckt die Bestimmung des § 11 Abs.
12 UStG 1994 die Gewährleistung der betragsmäßigen
Identität zwischen der Steuerschuld des leistenden Unternehmers und dem
Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, weshalb die vom leistenden
Unternehmer aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete
Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger idR als Vorsteuer abgezogen werden
kann.
Die in den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer kann somit von
der Bw. geltend gemacht werden. Der Berufung ist in diesem Punkt
stattzugeben.
I. Bau GesmbH
Die I. Bau GesmbH war seit April 1993 Mieter der
Liegenschaft A-Straße 63a/10, 1080 Wien. Mietzahlungen erfolgten bis
Februar 1996. Nach Darstellung der Bw. konnte sie (die Bw.) bereits vor
Zustandekommen ihres Mietverhältnisses ab März 1986 die
Räumlichkeiten unentgeltlich benutzen.
Ab März 1996 war die Bw. Mieterin der angeführten
Liegenschaft. Mit der I. Bau GesmbH wurde zwar ein mündlicher Mietvertrag
ausgehandelt, es erfolgten jedoch keine Zahlungen oder
Einbringungsmaßnahmen seitens der Bw.
Ab August 1997 habe die I. Bau GesmbH die
Geschäftsleitung in die B-Gasse 11, 1160 Wien verlegt. Die Firmensitz und
Postadresse seien in der A-Straße 63a/10 verblieben. Die Post sei
regelmäßig vom Geschäftsführer abgeholt
worden.
Den Sitz hätte die I. Bau GesmbH lt. Firmenbuch vom
7.2.1997 bis 30.10.1997 an obiger Adresse gehabt.
Wenn die Betriebsprüfung vermeint, der vorgefundene
Sachverhalt werde auf nicht belegbare Behauptungen (z.B. mündliche
Mietverträge, unentgeltliche Benutzung der Räumlichkeiten durch die
Bw.) gestützt so ist ihr darin grundsätzlich beizupflichten. Auch das
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ungewöhnliche Verhalten der Bw.,
bestehende Forderungen nicht einzutreiben ist nicht
nachvollziehbar.
Die Behörde kommt aber trotz obiger Unstimmigkeiten zu
Unrecht zu dem Schluss, dass als maßgeblich für die Angabe der
richtigen Adresse i.S.d. Umsatzsteuergesetzes
jedenfalls der tatsächliche Ort der
Geschäftsleitung heranzuziehen sei.
Nicht der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung wird
gem. § 11 UStG 1994 als Formerfordernis für eine Rechnung genannt,
sondern die Anschrift des Unternehmens.
Über den Normzweck dieser Bestimmung trifft der VwGH
v. 20.11.1996 95/15/0179 folgende Aussagen:
- Hinsichtlich des Namens und der Anschrift dürfen
keine Zweifel bestehen.
- Die Behörde muß aufgrund der Angaben in der
Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den
tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen
können.
Nicht nur die Behörde, sondern auch der
Rechnungsempfänger müssen im Sinne der Rechtssicherheit Klarheit
über die Gültigkeitserfordernisse einer Rechnung erhalten. Wenn die
Bw. in der Ergänzung zur Berufung darauf hinweist, dass die
Geschäftstätigkeit u.a. bei Baufirmen an jedem beliebigen Ort
stattfinden könnten und daher der Sitz der Firma nicht mit der
Rechnungsadresse übereinstimmen müsse, lässt sie damit offen,
welchen Ort sie als Ort der Geschäftsführung betrachtet. Eine
Unternehmung kann nur einen Ort der Geschäftsführung (i.S.d.
Mittelpunktes der geschäftlichen Oberleitung) haben, wobei der
Berufungschrift zu entnehmen ist, dass der überwiegende Teil der
Geschäftstätigkeit praktisch an jedem beliebigen Ort vorgenommen
werden könne. In Weiterführung dieses Gedankens könnte somit eine
Unternehmung praktisch täglich den geschäftlichen Mittelpunkt
verlagern und müsste, soferne der Ort der Geschäftsleitung
maßgeblich für § 11 UStG 1994 wäre, Rechnungen mit
kurzfristig wechselnden Adressen ausstellen. Da auch kleinere Unternehmungen
nach den allgemeinen Erfahrungen über eine fixe örtliche Einrichtung
verfügen, von der aus Leitungs- sowie Verwaltungsfunktionen wahrgenommen
werden und es hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Unternehmens
häufig zu Zweifelsfragen kommen würde, kann der Ansicht der Bw. nach
ständig wechselnden Orten der Geschäftsführung unter Beachtung
der oben zit. Rechtssprechung nicht gefolgt werden.
Als Adresse im Sinne des § 11 UStG 1994 wird, nicht
zuletzt aufgrund seiner Publizitätswirkung, sowohl ein im Firmenbuch
eingetragener Sitz aber auch ein eindeutig von Außenstehenden erkennbarer
Ort der Geschäftsleitung herangezogen werden können. Der Firmensitz
der I. Bau GesmbH befand sich bis Ende Oktober an der Adresse 1080 Wien,
A-Straße 63a/10. Dass die I. Bau GesmbH unter dieser Adresse nicht
existierte oder erreichbar war, konnte trotz der dargestellten Unstimmigkeiten
nicht festgestellt werden.
Hinzu tritt die personelle Verflechtung zwischen der I. Bau
GesmbH und der Bw.
F.S. war Gesellschafter beider Unternehmungen (Bw., I. Bau
GesmbH) sowie Geschäftsführer der I. Bau GesmbH. Der
Geschäftsführer der Bw. wiederum, H.R., leitet unter der angegebenen
Adresse auch die Hausverwaltung T. GesmbH.
Unter Beachtung dieser Konstellation ist es durchaus
schlüssig anzunehmen, dass die I. Bau GesmbH, obwohl sie die
Geschäftsleitung bereits mit Ende August 1998 verlegte, die Adresse
A-Straße 63a/10 weiterhin als Post- bzw. Zustelladresse nutzte.
Soferne die Bp. die Vornahme eines Vorsteuerabzuges weiters
mangels genauer Leistungsbeschreibung in den Rechnungen versagte, konnte dieser
Mangel durch Vorlage von Leistungsverzeichnissen udgl., auf die in den
Rechnungen verwiesen wurde, behoben werden.
Die gem. § 11 UStG 1994 erforderlichen
Rechnungsmerkmale sind somit gegeben. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der I.
Bau GesmbH besteht daher zu Recht. Der Berufung ist in diesem Punkt
stattzugeben.
A. Bau GesmbH
Angaben über den Ort der Geschäftsleitung stellen
sich aus Sicht der Bw. zusammengefasst folgendermaßen dar:
Die A. Bau GesmbH hatte vom Zeitpunkt ihrer Gründung
bis zum 24. März 1998 ihren Sitz in der A-Straße 63a/11.
Die Wohnung in der A-Straße wurde nicht an die A. Bau
GesmbH vermietet, sie diente nur vorübergehend als Postadresse. Im April
1998 wurde eine mündliche Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung
V-Platz 12/29 als Büro ab Juli 1998 getroffen. Die Wohnung wurde aber
bereits ab April 1998 der A. Bau GesmbH überlassen, da diese zu renovieren
war. Aus diesem Grund wurden auch erst ab Juli 1998 Mietzahlungen vereinbart.
Vereinbart wurde ein Mietzins von S 5.000,-, der jedoch vom
Geschäftsführer der A. Bau GesmbH nie gezahlt wurde, weshalb das
Türschloss seitens der Hausverwaltung ausgewechselt und das Objekt ab
November 1998 an einen neuen Mieter weitervermietet wurde.
Was diese Darstellung anbelangt, ist zunächst ist auf
die bestehenden personellen Verflechtungen hinzuweisen. Der
Geschäftsführer der Bw., H.R. war zugleich Geschäftsführer
der T. GesmbH, der Hausverwaltung der Liegenschaft V-Platz sowie der
A-Straße 63a.
Es ist daher durchaus möglich, dass die Hausverwaltung
die Liegenschaft A-Straße 63a/11, eine Nebenwohnung des Sitzes der Bw.
sowie zugleich ihres eigenen Sitzes (A-Straße 63a/10) der A. Bau GesmbH
zur Verfügung stellte.
Dem Geschäftsführer der A. Bau GesmbH, M.L. war
H.R. als der ihm zeitlich vorangehende Geschäftsführer bei der AB Bau
GesmbH, die ihren Sitz von 19.2.1998 bis 9.4.1998 ebenfalls an der Adresse
A-Straße 63a/11 hatte, nicht unbekannt. Laut Schreiben wurde diese erste
als Firmensitz ausgewiesene Adresse lediglich als Post(Zustell)adresse genutzt.
Unter welcher Adresse die A. Bau GesmbH tatsächlich ihren Geschäften
nachging, konnte nicht geklärt werden. Die Adresse V-Platz 12 kommt
dafür nicht in Frage, wurden an dieser Adresse doch nach mündlicher
Vereinbarung Renovierungsarbeiten durchgeführt und konnte dieses Objekt
erst ab Juli 1998 als Büro genutzt werden, weshalb vorher keine
Mietzahlungen vereinbart wurden. Die mündliche Vereinbarung betreffend
Mieten ist als nicht fremdüblich einzustufen. Angaben über vereinbarte
und erbrachte Renovierungsleistungen des Mieters bzw. deren Verrechnung mit
späteren Mietzahlungen fehlen gänzlich. Schon die Angaben der Bw.
selbst sind Beleg für die Problematik mündlicher Vereinbarungen. In
einem Schreiben der Bw. vom 5.5.1999 wird das monatliche Entgelt mit S 7.000,-
beziffert, im Schreiben vom 24.6.2002 ist von einem Entgelt von S 5.000,- die
Rede. Auch bezüglich der fortgesetzten Nutzung widersprechen sich die
Ausführungen der Bw. Laut Fax der T. GesmbH stand der V-Platz 12/29 im
Wesentlichen von 4/97-12/98 leer und wurde lediglich von 7/98-9/98 genutzt, lt.
Fragenbeantwortung vom 24.6.2002 wurde das Objekt auch für den Zeitraum
April bis Juni 1998der B. Bau GesmbH
zur Renovierung überlassen.
Der Kontakt der Bw. zur A. Bau GesmbH fand laut Angaben der
Bw. vorwiegend im Büro der Bw. statt. Nähere Angaben darüber,
wann und wie oft die A. Bau GesmbH in ihren Firmenräumlichkeiten aufgesucht
wurde, vermochten nicht gegeben zu werden. Laut Schreiben vom 10. April 2000
wurde seitens des F.S. als 'tatsächlichen Geschäftsführer' der
Bw. auch nie behauptet, dass er die A. Bau GesmbH an deren Firmensitz aufgesucht
hätte.
Die Behörde stellte, wie auch der Bw. mitgeteilt,
anlässlich mehrerer Kontrollbesuche am 24.6, 30.6 und 11.9.1998 fest, dass
es keinen Hinweis auf die A. Bau GesmbH wie Firmen/Türschilder bzw.
zuzuordnende Personen gab und sie dort nicht bekannt gewesen sei. Die Bw.
vermochte diese Feststellungen nicht zu entkräften.
Die Bw. behauptet im Berufungschreiben vom 10. April 2000
weiters, Postkästen wären laut Auskunft der Hausverwaltung (T. GesmbH,
H.R.) an der Adresse laufend bis November 1998 geleert worden. Über
Mitteilung der Ergebnisse der Begehung vom 11.9.1998, nachdem der Postkasten
aufgebrochen gewesen sei wurde nunmehr im Schreiben vom 24.6.2002
angeführt, dies passiere an dieser Adresse regelmäßig und Top 29
sei nicht als einziger Postkasten aufgebrochen gewesen. Als Begründung
für eine Tätigkeit der A. Bau GesmbH an der Adresse vermag die
angeblich erfolgte 'regelmäßige Leerung' angesichts der
entgegenlautenden behördlichen Feststellung (Postkasten bereits per
September 1998 aufgebrochen) nicht zu dienen.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hätte
sich der im Prüfungszeitraum verantwortliche Geschäftsführer,
M.L. lt. ZMA am 30.10.1998 unbekannt wohin, abgemeldet. An der zuletzt erfassten
Adresse war er laut Auskunft der zuständigen Hausverwaltung aber nie
ansässig. Der Ordnung halber sei ergänzend angeführt, dass an der
'angeblichen' Wohnadresse des Geschäftsführers M.L. 1200,
Allerheiligenplatz 3/11 ab 9.4.1998 auch die AB Bau GesmbH unter seiner
Geschäftsführung ihren Sitz gehabt haben soll.
Auch der nach M.L. bei der A. Bau GesmbH im Firmenbuch
ausgewiesene Geschäftsführer, F.Z. war laut Auskunft des Meldeamtes
seit 1976 in Wien nicht gemeldet und somit nicht erreichbar.
An der Nichterreichbarkeit der Geschäftsführer
vermag auch die Vorlage einer Kopie des Passes von M.L. nichts zu ändern.
Wenn die Bw. aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer der A. Bau
GesmbH nicht für die Behörden greifbar gewesen sei ableitet, dies
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KleinunternehmerOptionserklärungVorsteuerabzugRechnungserfordernisseAnschriftSitzverdeckte Ausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3315-W/02
- Stammnummer
- 3933
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF