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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3315-W/02

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern bei Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages ist zulässig. Die Anschrift des Unternehmers gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist vom Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung gem. § 27 BAO zu unterscheiden. Rechnungen im Sinne des UStG haben sowohl den Namen als auch die Anschrift zu enthalten. Bestehen berechtigte Zweifel an der Leistungserbringung an eine Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3315-W/02vom 28.04.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bedeute nicht, dass er nicht für seine Geschäftspartner erreichbar gewesen sei so negiert sie hartnäckig die festgestellten Ergebnisse der behördlichen Sachverhaltermittlungen, nach denen sowohl dessen seinerzeitiger Aufenthaltsort als auch der Ort der Geschäftsleitung der A. Bau GesmbH im Dunkeln liegen. Die gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug erforderliche Anschrift des Unternehmers konnte nicht nachgewiesen werden. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A. Bau GesmbH wurde somit zu Recht versagt. Soweit die Bp. feststellte, dass die Bw. lediglich über mangelnde Leistungsbeschreibungen bzw. Nachweise der in Rechnung gestellten Leistungen verfüge, wurden in einer Beilage zur Berufung Anbote, Auftragsschreiben und Beilagen zu den Rechnungen angefügt. Nachweise über die in Rechnung gestellten Leistungen wurden weiterhin nicht erbracht. Laut Niederschrift mit F.S. wurden Aufzeichnungen wie Stundenlisten, Aufmaskenberechnungen weggeschmissen. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Zweifel der Behörde zu zerstreuen sondern zeigen im Gegenteil weitere Ungereimtheiten auf. So wurde ein Anbotschreiben über das Bauvorhaben W vorgelegt, dass bereits einen Tag nach der Firmenbuchgründung, am 9.4.1998 verfasst wurde. Dies, obwohl die A. Bau GesmbH vor dem 22.6.1998 über keine Arbeitnehmer verfügte. Mit welchen Arbeitnehmern die A. Bau GesmbH die Arbeiten (als Arbeitsbeginn wurde der 18.4.1998 festgelegt) tätig werden konnte, konnte nicht erklärt werden. Die Vergabe der Arbeiten von Seiten der A. Bau GesmbH an Subunternehmer scheidet aus, hat F.S. doch niederschriftlich bekanntgegeben, bei seinen Baustellenbesuchen lediglich Dienstnehmer der Subunternehmer (in diesem Fall der A. Bau GesmbH) angetroffen zu haben. Die Erklärung der Bw., der Baubeginn habe möglicherweise erst später stattgefunden, was auch den Umstand erkläre, dass aufgrund der Fixpreisvereinbarung ein Verlust eingetreten sei, ist angesichts der tatsächlich ausgewiesenen Verrechnung in hohem Maße unglaubwürdig. So stehen 3 Eingangsrechnungen der A. Bau GesmbH an die Bw. betreffend das Bauvorhaben W von August bis Oktober 1998 i.H.v. S 1,712.937,- mehrere Rechnungen der Bw. an die P. AG betreffend dieses Bauvorhaben über S 1,104.895,- gegenüber, wobei die hiebei abgerechneten Leistungen auch von anderen Subunternehmern der Bw. bzw. der Bw. selbst erbracht worden sein könnten. Es ergibt sich somit ein buchalterischer Verlust von S 608.042,-. Die von der Bw. dafür angebotene Erklärung, das Vorliegen einer Fixvereinbarung kann nicht nachvollzogen werden, betrug die vertraglich festgelegte Vertragsstrafe zwischen der P. AG und der Bw. laut vorliegendem Auftragsschreiben bei Überschreiten der Bauzeit doch maximal 5% der Bausumme. Die Behörde geht davon aus, dass Leistungen erbracht wurden, diese aber, soferne sie das Bauvorhaben W betreffen, von Seiten der A. Bau GesmbH überhöht fakturiert wurden. Die Differenz wird als verdeckte Ausschüttung dem Mehrheitsgesellschafter und faktisch mit der Geschäftsführung betrauten F.S. zugerechnet. Die Berechnung der verdeckten Ausschüttung erfolgt basierend auf den Ausgangsrechnungen der Bw. an die P. AG über S 1,104.895,- sowie einem bei der Bw. geschätzten Rohaufschlag von 5,5% der sich aus einer Gegenüberstellung von Leistungen der zwischen der I. Bau GesmbH und der Bw. sowie deren Weiterverrechnung an den Generalunternehmer ergab.   | 1,104.895 | Erlöse P. AG | | | 1,047.294 | abzügl. 5,5% | | 1,712.937 | verbuchter Aufwand | | | 665.643 | Differenz=vA | |   B. Bau GesmbH Die Bp. qualifizierte die Rechnungen der B. Bau GesmbH als Scheinrechnungen. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde zunächst vor, deren Feststellungen betreffend der Firmenadresse sei unerheblich. Die Betriebsprüfung hatte festgestellt, dass an der Firmenadresse der B. Bau GesmbH sei niemand angetroffen worden sei. Laut Aussage der Vermieterin der H. GesmbH vom 19.1.1999 sei trotz Mietvertrag in den Räumen seit Monaten niemand mehr anwesend gewesen. Wenn die Bw. darauf verweist, dass analog zur A. Bau GesmbH der Firmensitz und die tatsächliche Geschäftsleitung auseinanderklaffen könnten, ist auf die Erkenntnisse des VwGH zu verweisen, demzufolge der Ort des Unternehmens zweifelsfrei feststehen muss. Da weder am Sitz des Unternehmens irgendeine Geschäftstätigkeit nachweislich entfaltet wurde, noch ein für die Behörden nachprüfbarer (sonstiger) Ort der Geschäftsleitung angegeben zu werden vermochte, gehen die Argumente der Bw. damit ins Leere. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Bw. auf Verlangen der Betriebsprüfung keinen Kontakt zum Geschäftsführer der B. Bau GesmbH herzustellen sowie keine näheren Erläuterungen dafür zu geben vermochte, von wo aus die B. Bau GesmbH tätig geworden sei. Wenn die Berufungschrift anführt, dass seitens der geprüften Firma nie behauptet worden sei, dass sie mit der B. Bau GesmbH woanders als in ihren eigenen Geschäftsräumlichkeiten Kontakt gehabt hätte und F.S. angibt, nie in den Firmenräumlichkeiten der B. Bau GesmbH gewesen zu sein gesteht die Bw. damit ein, keinerlei nähere Angaben über die Anschrift des leistenden Unternehmers geben zu können. Geschäftsführer der B. Bau GesmbH waren A.M. bzw. G.N. bis zum 10.9.1998 (Datum des Abtretungsvertrages), danach M.M.. M.M. selbst ist an der von ihm angegebenen Wohnadresse 1200 Wien, S-Strasse 13/40 zwar laut ZMA Anfrage seit 30.6.1998 gemeldet, tatsächlich ist er der betreuenden Hausverwaltung aber unbekannt. Die angegebene Wohnung wird seit vielen Jahren vom Hausbesorger bewohnt. Auch dem Zusteller des zuständigen Postamtes ist M.M. gänzlich unbekannt. Die B. Bau GesmbH legte 3 Rechnungen an die Bw. 1. Re v. 6.9.1998 über S 454.320,- + 20% Ust betr. Bauvorhaben M-Gasse Leistungszeitraum 10.8-4.9.1998 2. Re. v. 30.10.1998 über S 327.200,- + 20% Ust betr. Bauvorhaben 1230 Wien, Leistungszeitraum bis 30.10.1998 3. Re. v. 30.10.1998 über S 81.770,- + 20% Ust betr. Bauvorhaben Flughafen Wien, Leistungszeitraum September bis Oktober Die Geschäftsführer A.M. bzw. G.N. gaben zu den Rechnungen an, diese nicht zu kennen. Die Bw. sei ihnen unbekannt. Hinsichtlich eines den ehemaligen Geschäftsführern vorgelegten Anbotschreibens der B. Bau GesmbH an die Bw. vom 22.6.1998 gaben beide Geschäftsführer darüberhinaus bekannt, das das Schreiben eine ihnen unbekannte Unterschrift trage. Die Bw. führt dazu aus, die Aufträge und Anbote seien den ehemaligen Geschäftsführern nicht bekannt gewesen, da der neue Geschäftsführer diese Aufträge entgegengenommen hätte, wobei aus den Rechnungen der Leistungszeitraum September und Oktober hervorgehe. Sie erklärt in diesem Zusammenhang, dass es nicht aufklärbar sei, dass Bauarbeiten in der M-Gasse bereits zu einer Zeit durchgeführt worden seien, als M.M. noch nicht Geschäftsführer war und diese den damals zuständigen Geschäftsführern noch nicht bekannt gewesen seien, gibt aber an, dass die Zahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als dem M.M. bereits die Geschäftsführung inne gehabt hatte. Die Bw. übersieht in diesem Zusammenhang, dass das vorgelegten Anbotschreiben vom 22.6.1998 sowie die Aufträge für Arbeitskräfteüberlassung vom 3. August 1998 sowie 7. September 1998 allesamt vor der Bestellung des neuen Geschäftsführers erfolgten und eine Unterschrift aufweisen, die den damaligen Geschäftsführern unbekannt war, wobei aufgrund eines vorliegenden Unterschriftenprobeblattes auch M.M. als Unterfertigender nicht in Frage kommt. Wenn die Bw. hiezu anführt, die Leistungen laut Rechnung seien im September bzw. Oktober und somit offensichtlich nach der Bestellung von M.M. erfolgt, zeigt sie nur weitere, den Rechnungen anhaftenden Unschärfen auf. Die Angaben des Leistungszeitraumes 'September bis Oktober' bzw. 'Leistungszeitraum bis 30.10.1998' sind jedenfalls ungeeignet, den Zeitraum der Leistungserbringung mit der erforderlichen Präzision zu bestimmen. Der Feststellung, dass die Zahlung der Rechnung betreffend das Bauvorhaben M-Gasse zu einem Zeitpunkt erfolgte, als M.M. bereits Geschäftsführer war, kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu, wussten doch die zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauarbeiten verantwortlichen Geschäftsführer nichts von entsprechenden Bauleistungen ihres Unternehmens. In den vorgelegten Rechnungen wurde mittels erbrachter Stunden abgerechnet. Entsprechende Stundenlisten konnten nicht vorgelegt werden. Die ehemaligen Geschäftsführer erklärten hiezu, dass Ausgangsrechnungen ihrer Firma nie über Stunden abgerechnet würden. Der Rechnung vom 6.9.1998 ist, worauf die Bp. hinweist, der Leistungszeitraum 10.8.-4.9.1998 zu entnehmen. Laut Wr. GKK sind in diesem Zeitraum nur 5 Arbeiter angemeldet gewesen. Der Rechnung nach seien 1.828 Arbeitsstunden geleistet worden. Bei 20 Arbeitstagen und 8 Stunden würden dafür 11 Arbeiter benötigt. Es sei völlig unglaubhaft, dass die 5 gemeldeten Arbeiter die verrechneten Arbeiten erbracht hätten. Wenn die Bw. hinsichtlich dieser Feststellung anführt, die B. Bau GesmbH habe auch Subunternehmer zur Leistungserstellung heranziehen können übersieht sie, dass laut niederschriftlicher Aussage des Geschäftsführers A.M. die B. Bau GesmbH keine Fremdleistungsfirmen, sondern nur eigene Dienstnehmer beschäftigte. Dass es sich bei der B. Bau GesmbH um eine Scheinfirma handelte, die an Kunden Rechnungen ohne Leistungserbringung legte, geht überdies aus einer Aussage eines Arbeitnehmers (B.S.) eines anderen Kunden, der E. Bau GesmbH vor der Bundespolizei hervor. Nach dieser traf er nach Anweisung seiner Chefin F.O. den Geschäftsführer der B. Bau GesmbH, M.M. bei der Bawag, A-Platz. Gemäß seinem Auftrag sollte er mit M.M. einen Geldbetrag von S 500.000,- vom Geschäftskonto der B. Bau GesmbH abheben und danach in das Büro von F.O. bringen. Nach der Abhebung habe M.M. S 35.000,- (=7%) für sich behalten und ihm den Rest übergeben. B.S. sagte weiterhin aus, dass er in den letzten 14 Tagen (Tag der Niederschift war der 17.12.1998) fast täglich zur Bawag gefahren und dort immer M.M. getroffen hätte. M.M. habe immer die Beträge abgehoben und sie ihm überreicht. Insgesamt habe er so zwischen 5 und 10 Millionen Schilling seiner Chefin überbracht. Der Zusammenhang der Aussage von B.S. mit der Bw. ergibt sich aufgrund der Auftragsbestätigung der Zahlung der Bw. (betreffend der ersten Rechnung vom 6.9.1998 über S 545.184,-) auf das Konto der Bawag KontoNr. 02910707780 (auf dem M.M. alleine zeichnungsberechtigt ist) sowie der Kontenverdichtung dieses Kontos. Der Geldfluss ist eindeutig nachvollziehbar. Hinzu tritt die Aussage von B.S., dass mit den fast täglichen Barabhebungen innerhalb der letzten 14 Tage in gleicher Weise verfahren wurde. Eine abgabenbehördliche Prüfung der B. Bau GesmbH führte aufgrund obiger Feststellungen dazu, Ausgangsrechnungen der B. Bau GesmbH an die Bw, die E. Bau GesmbH sowie weitere 3 Baufirmen über S 13.983.728,04 als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Die Behörde sieht es aus obigen Gründen als erwiesen an, dass M.M. als Geschäftsführer der B. Bau GesmbH Scheinrechnungen legte, denen keine Leistungen entsprachen. Aufgrund der Aussage von B.S. dürfte er nicht nur gegenüber der Bw. derartige Rechnungen gelegt haben. Der Bezahlung der Rechnungen durch die 'Kunden' folgte jeweils eine Abhebung des Geldbetrages unter Einbehaltung einer 'Provision' für M.M. die mit 7% errechnet wurde. Die Betriebsprüfung hat andererseits nicht festgestellt, dass die über die B. Bau GesmbH abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden wären. Tatsächlich finden sich in der Buchhaltung Erlöse der Bw. über Bauvorhaben, die von der B. Bau GesmbH als Subfirma an sie erbracht worden sein sollen (M-Gasse, Flughafen, O-Gründe). Der Senat geht in diesem Fall davon aus, dass die ausgewiesenen Leistungen von nicht angemeldeten Schwarzarbeitern durchgeführt wurden und schätzt die dafür notwendigen Aufwendungen mit 50% der nach Abzug der 'Provision' für M.M. (für die Erstellung von Scheinrechnungen) in Höhe von 7% verbleibenden Beträge. Die Aufwendungen der B. Bau GesmbH werden in Höhe von 53,5% (46,5%+7%) der verbuchten Beträge anerkannt. Die Behörde geht davon aus, dass der Restbetrag an den Mehrheitseigentümer F.S. zurückfloss, womit eine verdeckte Ausschüttung gegeben war. Die verdeckte Ausschüttung beträgt somit 46,5% der Rechnungssumme der B. Bau GesmbH i.H.v. netto S 863.290,- d.s. S 401.430,-   Bei Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides für 1998 wurde die verdeckten Ausschüttung den laut Erklärung einbekannten Einkünften i.H.v. S 1,300.689,- (Bruttoausschüttung) hinzugerechnet. Gem. VwGH vom 23.10.1997 96/15/0180 darf die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer (hier i.H.v. S 325.172,-) aber nicht dazu führen, dass das Einkommen der Körperschaft um die Kapitalertragsteuer angehoben wird, weil die Kapitalertragsteuer dieses Einkommen der Körperschaft nicht gemindert hat. Weiters blieb auch die nicht anerkannte Vorsteuer (S 172.658,-) als zusätzliche einkommensmindernde Umsatzsteuerpassivierung unberücksicht. Die bel. Behörde berichtigt die Bemessungsgrundlagen entsprechend der im Anhang angeführten Tabelle.   | Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: | | | | | | | 1997 | | | | | | | | Vorsteuer lt. Bescheid | 126.293,12 | | | Anerkannte Vorsteuer I.Bau GesmbH | 807.101,64 | | | Vorsteuer lt. Senat | 933.394,76 | | | | | | | 1998 | | | | | | | | Vorsteuer lt. Bescheid | 287.937,52 | | | Anerkannte Vorsteuer E. KEG | 19.200,00 | | | Vorsteuer lt. Senat | 307.137,52 | | | | | | | 1997 | | | | | | | | Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid | -303.017,00 | | | Wegfall Ust-Verbindlichkeit I.Bau GesmbH | 807.102,00 | | | Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Senat | 504.085,00 | | | | | | | 1998 | | | | | | | | Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid | 2.226.645,00 | | | zuzügl. vA A. Bau GesmbH netto | 665.643,00 | | | abzügl. vA B. Bau GesmbH lt. Bp | -802.860,00 | | | zuzügl. vA B. Bau GesmbH lt. Senat | 401.430,00 | | | abzügl. KESt aus vA an B. Bau GesmbH | -325.172,00 | | | abzügl. Ust aus vA an B. Bau GesmbH | -172.658,00 | | | Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Senat | 1.993.028,00 | | | | | | | | | | | vA B. Bau GesmbH netto | 401.430,00 | | | nicht anerkannte Vorsteuer B. Bau GesmbH | 172.658,00 | | | vA A. Bau GesmbH netto | 665.643,00 | | | nicht anerkannte Vorsteuer A. Bau GesmbH | 468.555,40 | | | Summe vA | 1.708.286,40 | | | | | | | | | | | Es war daher spruchgemäß zu entscheiden | | | | | | | | Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: | | | | | | Umsatzsteuer | | | | | | | | | | 1997 | | | | öS | € | Gesamtbetrag der Entgelte | 6.672.124,16 | | | davon mit 20% zu versteuern | 6.672.124,16 | 1.334.424,83 | | Summe Umsatzsteuer | | 1.334.424,83 | | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | -933.394,76 | | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 401.030,00 | 29.143,99 | | | | | | | 1998 | | | | öS | € | Gesamtbetrag der Entgelte | 14.413.693,57 | | | davon mit 20% zu versteuern | 14.413.693,57 | 2.882.738,71 | | Summe Umsatzsteuer | | 2.882.738,71 | | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | -307.137,52 | | Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO) | | 2.575.601,00 | 187.176,22 | | | | | Körperschaftsteuer | | | | | 1997 | | | | öS | € | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 504.085,00 | | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 504.085,00 | | | Verlustabzug | -504.085,00 | | | Einkommen | 0 | | | Abgabenschuld | 17.500,00 | 1.271,77 | | | | | | | 1998 | | | | öS | € | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1.993.028,00 | | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 1.993.028,00 | | | Verlustabzug | -392.092,00 | | | Einkommen | 1.600.936,00 | | | Gerundet | 1.600.900,00 | | | Köst 34% | 544.306,00 | | | Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -62.500,00 | | | Abgabenschuld | 481.806,00 | 35.014,21 | | | | | | | | | | Kapitalertragsteuer | | | | | 1998 | | | | öS | | | Verdeckte Ausschüttung (incl. USt) | 1.708.286 | | | KESt in % | 25 | | | KESt lt. Berufungsentscheidung | 569.429 | | | Bruttoausschüttung | 2.277.715 | | | | | | | das entspricht | 41.382,00 € | | | | | | | Bisher | öS | | | KESt lt. Bp. | 325.172 | |   Wien, am 28. April 2003

Normen und Schlagworte

KleinunternehmerOptionserklärungVorsteuerabzugRechnungserfordernisseAnschriftSitzverdeckte Ausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3315-W/02
Stammnummer
3933
Gültig
28.04.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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