Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3315-W/02
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern bei Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages ist zulässig. Die Anschrift des Unternehmers gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist vom Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung gem. § 27 BAO zu unterscheiden. Rechnungen im Sinne des UStG haben sowohl den Namen als auch die Anschrift zu enthalten. Bestehen berechtigte Zweifel an der Leistungserbringung an eine Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3315-W/02vom 28.04.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bedeute nicht, dass er nicht für seine Geschäftspartner erreichbar
gewesen sei so negiert sie hartnäckig die festgestellten Ergebnisse der
behördlichen Sachverhaltermittlungen, nach denen sowohl dessen
seinerzeitiger Aufenthaltsort als auch der Ort der Geschäftsleitung der A.
Bau GesmbH im Dunkeln liegen.
Die gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für den
Vorsteuerabzug erforderliche Anschrift des Unternehmers konnte nicht
nachgewiesen werden. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A. Bau GesmbH wurde
somit zu Recht versagt.
Soweit die Bp. feststellte, dass die Bw. lediglich
über mangelnde Leistungsbeschreibungen bzw. Nachweise der in Rechnung
gestellten Leistungen verfüge, wurden in einer Beilage zur Berufung Anbote,
Auftragsschreiben und Beilagen zu den Rechnungen angefügt. Nachweise
über die in Rechnung gestellten Leistungen wurden weiterhin nicht erbracht.
Laut Niederschrift mit F.S. wurden Aufzeichnungen wie Stundenlisten,
Aufmaskenberechnungen weggeschmissen.
Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Zweifel
der Behörde zu zerstreuen sondern zeigen im Gegenteil weitere
Ungereimtheiten auf. So wurde ein Anbotschreiben über das Bauvorhaben W
vorgelegt, dass bereits einen Tag nach der Firmenbuchgründung, am 9.4.1998
verfasst wurde. Dies, obwohl die A. Bau GesmbH vor dem 22.6.1998 über keine
Arbeitnehmer verfügte. Mit welchen Arbeitnehmern die A. Bau GesmbH die
Arbeiten (als Arbeitsbeginn wurde der 18.4.1998 festgelegt) tätig werden
konnte, konnte nicht erklärt werden. Die Vergabe der Arbeiten von Seiten
der A. Bau GesmbH an Subunternehmer scheidet aus, hat F.S. doch
niederschriftlich bekanntgegeben, bei seinen Baustellenbesuchen lediglich
Dienstnehmer der Subunternehmer (in diesem Fall der A. Bau GesmbH) angetroffen
zu haben. Die Erklärung der Bw., der Baubeginn habe möglicherweise
erst später stattgefunden, was auch den Umstand erkläre, dass aufgrund
der Fixpreisvereinbarung ein Verlust eingetreten sei, ist angesichts der
tatsächlich ausgewiesenen Verrechnung in hohem Maße
unglaubwürdig.
So stehen 3 Eingangsrechnungen der A. Bau GesmbH an die Bw.
betreffend das Bauvorhaben W von August bis Oktober 1998 i.H.v. S 1,712.937,-
mehrere Rechnungen der Bw. an die P. AG betreffend dieses Bauvorhaben über
S 1,104.895,- gegenüber, wobei die hiebei abgerechneten Leistungen auch von
anderen Subunternehmern der Bw. bzw. der Bw. selbst erbracht worden sein
könnten. Es ergibt sich somit ein buchalterischer Verlust von S 608.042,-.
Die von der Bw. dafür angebotene Erklärung, das
Vorliegen einer Fixvereinbarung kann nicht nachvollzogen werden, betrug die
vertraglich festgelegte Vertragsstrafe zwischen der P. AG und der Bw. laut
vorliegendem Auftragsschreiben bei Überschreiten der Bauzeit doch maximal
5% der Bausumme.
Die Behörde geht davon aus, dass Leistungen erbracht
wurden, diese aber, soferne sie das Bauvorhaben W betreffen, von Seiten der A.
Bau GesmbH überhöht fakturiert wurden. Die Differenz wird als
verdeckte Ausschüttung dem Mehrheitsgesellschafter und faktisch mit der
Geschäftsführung betrauten F.S. zugerechnet.
Die Berechnung der verdeckten Ausschüttung erfolgt
basierend auf den Ausgangsrechnungen der Bw. an die P. AG über S
1,104.895,- sowie einem bei der Bw. geschätzten Rohaufschlag von 5,5% der
sich aus einer Gegenüberstellung von Leistungen der zwischen der I. Bau
GesmbH und der Bw. sowie deren Weiterverrechnung an den Generalunternehmer
ergab.
|
1,104.895
|
Erlöse P. AG
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|
1,047.294
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abzügl. 5,5%
|
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1,712.937
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verbuchter Aufwand
|
|
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665.643
|
Differenz=vA
|
|
B. Bau
GesmbH
Die Bp. qualifizierte die Rechnungen der B. Bau GesmbH als
Scheinrechnungen.
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde
zunächst vor, deren Feststellungen betreffend der Firmenadresse sei
unerheblich. Die Betriebsprüfung hatte festgestellt, dass an der
Firmenadresse der B. Bau GesmbH sei niemand angetroffen worden sei.
Laut Aussage der Vermieterin der H. GesmbH vom 19.1.1999
sei trotz Mietvertrag in den Räumen seit Monaten niemand mehr anwesend
gewesen.
Wenn die Bw. darauf verweist, dass analog zur A. Bau GesmbH
der Firmensitz und die tatsächliche Geschäftsleitung
auseinanderklaffen könnten, ist auf die Erkenntnisse des VwGH zu verweisen,
demzufolge der Ort des Unternehmens zweifelsfrei feststehen muss. Da weder am
Sitz des Unternehmens irgendeine Geschäftstätigkeit nachweislich
entfaltet wurde, noch ein für die Behörden nachprüfbarer
(sonstiger) Ort der Geschäftsleitung angegeben zu werden vermochte, gehen
die Argumente der Bw. damit ins Leere.
Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Bw.
auf Verlangen der Betriebsprüfung keinen Kontakt zum
Geschäftsführer der B. Bau GesmbH herzustellen sowie keine
näheren Erläuterungen dafür zu geben vermochte, von wo aus die B.
Bau GesmbH tätig geworden sei. Wenn die Berufungschrift anführt, dass
seitens der geprüften Firma nie behauptet worden sei, dass sie mit der B.
Bau GesmbH woanders als in ihren eigenen Geschäftsräumlichkeiten
Kontakt gehabt hätte und F.S. angibt, nie in den Firmenräumlichkeiten
der B. Bau GesmbH gewesen zu sein gesteht die Bw. damit ein, keinerlei
nähere Angaben über die Anschrift des leistenden Unternehmers geben zu
können.
Geschäftsführer der B. Bau GesmbH waren A.M. bzw.
G.N. bis zum 10.9.1998 (Datum des
Abtretungsvertrages), danach M.M..
M.M. selbst ist an der von ihm angegebenen Wohnadresse 1200
Wien, S-Strasse 13/40 zwar laut ZMA Anfrage seit 30.6.1998 gemeldet,
tatsächlich ist er der betreuenden Hausverwaltung aber unbekannt. Die
angegebene Wohnung wird seit vielen Jahren vom Hausbesorger bewohnt. Auch dem
Zusteller des zuständigen Postamtes ist M.M. gänzlich unbekannt.
Die B. Bau GesmbH legte 3 Rechnungen an die Bw.
1. Re v. 6.9.1998 über S
454.320,- + 20% Ust betr. Bauvorhaben M-Gasse Leistungszeitraum
10.8-4.9.1998
2. Re. v. 30.10.1998 über S
327.200,- + 20% Ust betr. Bauvorhaben 1230 Wien, Leistungszeitraum bis
30.10.1998
3. Re. v. 30.10.1998 über S
81.770,- + 20% Ust betr. Bauvorhaben Flughafen Wien, Leistungszeitraum
September bis Oktober
Die Geschäftsführer A.M. bzw. G.N. gaben zu den
Rechnungen an, diese nicht zu kennen. Die Bw. sei ihnen unbekannt.
Hinsichtlich eines den ehemaligen
Geschäftsführern vorgelegten Anbotschreibens der B. Bau GesmbH an die
Bw. vom 22.6.1998 gaben beide Geschäftsführer darüberhinaus
bekannt, das das Schreiben eine ihnen unbekannte Unterschrift trage.
Die Bw. führt dazu aus, die Aufträge und Anbote
seien den ehemaligen Geschäftsführern nicht bekannt gewesen, da der
neue Geschäftsführer diese Aufträge entgegengenommen hätte,
wobei aus den Rechnungen der Leistungszeitraum September und Oktober hervorgehe.
Sie erklärt in diesem Zusammenhang, dass es nicht
aufklärbar sei, dass Bauarbeiten in der M-Gasse bereits zu einer Zeit
durchgeführt worden seien, als M.M. noch nicht Geschäftsführer
war und diese den damals zuständigen Geschäftsführern noch nicht
bekannt gewesen seien, gibt aber an, dass die Zahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt
sei, als dem M.M. bereits die Geschäftsführung inne gehabt
hatte.
Die Bw. übersieht in diesem Zusammenhang, dass das
vorgelegten Anbotschreiben vom 22.6.1998 sowie die Aufträge für
Arbeitskräfteüberlassung vom 3. August 1998 sowie 7. September 1998
allesamt vor der Bestellung des neuen Geschäftsführers erfolgten und
eine Unterschrift aufweisen, die den damaligen Geschäftsführern
unbekannt war, wobei aufgrund eines vorliegenden Unterschriftenprobeblattes
auch M.M. als Unterfertigender nicht in Frage kommt.
Wenn die Bw. hiezu anführt, die Leistungen laut
Rechnung seien im September bzw. Oktober und somit offensichtlich nach der
Bestellung von M.M. erfolgt, zeigt sie nur weitere, den Rechnungen anhaftenden
Unschärfen auf. Die Angaben des Leistungszeitraumes 'September bis Oktober'
bzw. 'Leistungszeitraum bis 30.10.1998' sind jedenfalls ungeeignet, den Zeitraum
der Leistungserbringung mit der erforderlichen Präzision zu bestimmen. Der
Feststellung, dass die Zahlung der Rechnung betreffend das Bauvorhaben M-Gasse
zu einem Zeitpunkt erfolgte, als M.M. bereits Geschäftsführer war,
kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu, wussten doch die zum Zeitpunkt
der Durchführung der Bauarbeiten verantwortlichen Geschäftsführer
nichts von entsprechenden Bauleistungen ihres Unternehmens. In den vorgelegten
Rechnungen wurde mittels erbrachter Stunden abgerechnet. Entsprechende
Stundenlisten konnten nicht vorgelegt werden. Die ehemaligen
Geschäftsführer erklärten hiezu, dass Ausgangsrechnungen ihrer
Firma nie über Stunden abgerechnet würden.
Der Rechnung vom 6.9.1998 ist, worauf die Bp. hinweist, der
Leistungszeitraum 10.8.-4.9.1998 zu entnehmen. Laut Wr. GKK sind in diesem
Zeitraum nur 5 Arbeiter angemeldet gewesen. Der Rechnung nach seien 1.828
Arbeitsstunden geleistet worden. Bei 20 Arbeitstagen und 8 Stunden würden
dafür 11 Arbeiter benötigt. Es sei völlig unglaubhaft, dass die 5
gemeldeten Arbeiter die verrechneten Arbeiten erbracht hätten.
Wenn die Bw. hinsichtlich dieser Feststellung anführt,
die B. Bau GesmbH habe auch Subunternehmer zur Leistungserstellung heranziehen
können übersieht sie, dass laut niederschriftlicher Aussage des
Geschäftsführers A.M. die B. Bau GesmbH keine Fremdleistungsfirmen,
sondern nur eigene Dienstnehmer beschäftigte.
Dass es sich bei der B. Bau GesmbH um eine Scheinfirma
handelte, die an Kunden Rechnungen ohne Leistungserbringung legte, geht
überdies aus einer Aussage eines Arbeitnehmers (B.S.) eines anderen Kunden,
der E. Bau GesmbH vor der Bundespolizei hervor.
Nach dieser traf er nach Anweisung seiner Chefin F.O. den
Geschäftsführer der B. Bau GesmbH, M.M. bei der Bawag, A-Platz.
Gemäß seinem Auftrag sollte er mit M.M. einen Geldbetrag von S
500.000,- vom Geschäftskonto der B. Bau GesmbH abheben und danach in das
Büro von F.O. bringen. Nach der Abhebung habe M.M. S 35.000,- (=7%)
für sich behalten und ihm den Rest übergeben.
B.S. sagte weiterhin aus, dass er in den letzten 14 Tagen
(Tag der Niederschift war der 17.12.1998) fast täglich zur Bawag gefahren
und dort immer M.M. getroffen hätte. M.M. habe immer die Beträge
abgehoben und sie ihm überreicht. Insgesamt habe er so zwischen 5 und 10
Millionen Schilling seiner Chefin überbracht.
Der Zusammenhang der Aussage von B.S. mit der Bw. ergibt
sich aufgrund der Auftragsbestätigung der Zahlung der Bw. (betreffend der
ersten Rechnung vom 6.9.1998 über S 545.184,-) auf das Konto der Bawag
KontoNr. 02910707780 (auf dem M.M. alleine zeichnungsberechtigt ist) sowie der
Kontenverdichtung dieses Kontos. Der Geldfluss ist eindeutig nachvollziehbar.
Hinzu tritt die Aussage von B.S., dass mit den fast täglichen Barabhebungen
innerhalb der letzten 14 Tage in gleicher Weise verfahren wurde.
Eine abgabenbehördliche Prüfung der B. Bau GesmbH
führte aufgrund obiger Feststellungen dazu, Ausgangsrechnungen der B. Bau
GesmbH an die Bw, die E. Bau GesmbH sowie weitere 3 Baufirmen über S
13.983.728,04 als Scheinrechnungen zu qualifizieren.
Die Behörde sieht es aus obigen Gründen als
erwiesen an, dass M.M. als Geschäftsführer der B. Bau GesmbH
Scheinrechnungen legte, denen keine Leistungen entsprachen. Aufgrund der Aussage
von B.S. dürfte er nicht nur gegenüber der Bw. derartige Rechnungen
gelegt haben. Der Bezahlung der Rechnungen durch die 'Kunden' folgte jeweils
eine Abhebung des Geldbetrages unter Einbehaltung einer 'Provision' für
M.M. die mit 7% errechnet wurde.
Die Betriebsprüfung hat andererseits nicht
festgestellt, dass die über die B. Bau GesmbH abgerechneten Leistungen
nicht erbracht worden wären. Tatsächlich finden sich in der
Buchhaltung Erlöse der Bw. über Bauvorhaben, die von der B. Bau GesmbH
als Subfirma an sie erbracht worden sein sollen (M-Gasse, Flughafen,
O-Gründe). Der Senat geht in diesem Fall davon aus, dass die ausgewiesenen
Leistungen von nicht angemeldeten Schwarzarbeitern durchgeführt wurden und
schätzt die dafür notwendigen Aufwendungen mit 50% der nach Abzug der
'Provision' für M.M. (für die Erstellung von Scheinrechnungen) in
Höhe von 7% verbleibenden Beträge.
Die Aufwendungen der B. Bau GesmbH werden in Höhe von
53,5% (46,5%+7%) der verbuchten Beträge anerkannt.
Die Behörde geht davon aus, dass der Restbetrag an den
Mehrheitseigentümer F.S. zurückfloss, womit eine verdeckte
Ausschüttung gegeben war.
Die verdeckte Ausschüttung beträgt somit 46,5%
der Rechnungssumme der B. Bau GesmbH i.H.v. netto S 863.290,- d.s. S
401.430,-
Bei Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides
für 1998 wurde die verdeckten Ausschüttung den laut Erklärung
einbekannten Einkünften i.H.v. S 1,300.689,- (Bruttoausschüttung)
hinzugerechnet. Gem. VwGH vom 23.10.1997 96/15/0180 darf die Vorschreibung der
Kapitalertragsteuer (hier i.H.v. S 325.172,-) aber nicht dazu führen, dass
das Einkommen der Körperschaft um die Kapitalertragsteuer angehoben wird,
weil die Kapitalertragsteuer dieses Einkommen der Körperschaft nicht
gemindert hat. Weiters blieb auch die nicht anerkannte Vorsteuer (S 172.658,-)
als zusätzliche einkommensmindernde Umsatzsteuerpassivierung
unberücksicht.
Die bel. Behörde berichtigt die Bemessungsgrundlagen
entsprechend der im Anhang angeführten Tabelle.
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Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt
dar:
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1997
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Vorsteuer lt. Bescheid
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126.293,12
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Anerkannte Vorsteuer I.Bau GesmbH
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807.101,64
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Vorsteuer lt. Senat
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933.394,76
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1998
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Vorsteuer lt. Bescheid
|
287.937,52
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Anerkannte Vorsteuer E. KEG
|
19.200,00
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Vorsteuer lt. Senat
|
307.137,52
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1997
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Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
|
-303.017,00
|
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|
Wegfall Ust-Verbindlichkeit I.Bau GesmbH
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807.102,00
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Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Senat
|
504.085,00
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1998
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|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
|
2.226.645,00
|
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|
zuzügl. vA A. Bau GesmbH netto
|
665.643,00
|
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|
abzügl. vA B. Bau GesmbH lt. Bp
|
-802.860,00
|
|
|
zuzügl. vA B. Bau GesmbH lt. Senat
|
401.430,00
|
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|
abzügl. KESt aus vA an B. Bau GesmbH
|
-325.172,00
|
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|
abzügl. Ust aus vA an B. Bau GesmbH
|
-172.658,00
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Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Senat
|
1.993.028,00
|
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|
vA B. Bau GesmbH netto
|
401.430,00
|
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nicht anerkannte Vorsteuer B. Bau GesmbH
|
172.658,00
|
|
|
vA A. Bau GesmbH netto
|
665.643,00
|
|
|
nicht anerkannte Vorsteuer A. Bau GesmbH
|
468.555,40
|
|
|
Summe vA
|
1.708.286,40
|
|
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|
|
|
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|
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
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Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
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|
Umsatzsteuer
|
|
|
|
|
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|
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|
|
1997
|
|
|
|
öS
|
€
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
6.672.124,16
|
|
|
davon mit 20% zu versteuern
|
6.672.124,16
|
1.334.424,83
|
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
1.334.424,83
|
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
|
-933.394,76
|
|
Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
401.030,00
|
29.143,99
|
|
|
|
|
|
|
1998
|
|
|
|
öS
|
€
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
14.413.693,57
|
|
|
davon mit 20% zu versteuern
|
14.413.693,57
|
2.882.738,71
|
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
2.882.738,71
|
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
|
-307.137,52
|
|
Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
2.575.601,00
|
187.176,22
|
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
|
|
|
|
1997
|
|
|
|
öS
|
€
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
504.085,00
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
504.085,00
|
|
|
Verlustabzug
|
-504.085,00
|
|
|
Einkommen
|
0
|
|
|
Abgabenschuld
|
17.500,00
|
1.271,77
|
|
|
|
|
|
|
1998
|
|
|
|
öS
|
€
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
1.993.028,00
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
1.993.028,00
|
|
|
Verlustabzug
|
-392.092,00
|
|
|
Einkommen
|
1.600.936,00
|
|
|
Gerundet
|
1.600.900,00
|
|
|
Köst 34%
|
544.306,00
|
|
|
Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
|
-62.500,00
|
|
|
Abgabenschuld
|
481.806,00
|
35.014,21
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kapitalertragsteuer
|
|
|
|
|
1998
|
|
|
|
öS
|
|
|
Verdeckte Ausschüttung (incl. USt)
|
1.708.286
|
|
|
KESt in %
|
25
|
|
|
KESt lt. Berufungsentscheidung
|
569.429
|
|
|
Bruttoausschüttung
|
2.277.715
|
|
|
|
|
|
|
das entspricht
|
41.382,00 €
|
|
|
|
|
|
|
Bisher
|
öS
|
|
|
KESt lt. Bp.
|
325.172
|
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Wien, am
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KleinunternehmerOptionserklärungVorsteuerabzugRechnungserfordernisseAnschriftSitzverdeckte Ausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3315-W/02
- Stammnummer
- 3933
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF