Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0058-W/05
Privataufwendungen, Privatanteile, Nichtverzinsung des Verrechnungskontos, Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subfirmen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0058-W/05vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen W.G., (Bf.) vertreten durch die Consultatio
SteuerberatungsgesmbH & Co KG, 1210 Wien, Holzmeistergasse 9, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Baden Mödling, vertreten durch HR. Dr. Gudrun Pohanka, vom 14. April
2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der angefochtenen Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. April 2005 hat das Finanzamt
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden
Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer der G.GesmbH durch
Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 5.309,48,
Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von € 2.974,94, 2001 in
Höhe von € 1.350.99 und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999
bis 2001 in der Höhe von € 760,66, € 2.887,44 und € 1.493,29
bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2005, in welcher vorgebracht
wurde, dass der Betriebsprüfer für Rechnungen der A.O. KEG und der
A.S. KEG den Vorsteuerabzug versagt habe, da er die Unternehmereigenschaft der
Rechnungsleger verneinte. Eine Leistungserbringung, Prospektverteilung für
die verfahrensgegenständliche GesmbH, und das Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Rechnung sei nicht bestritten worden.
Die Unterlassung der Eingreifung eines Rechtsmittels gegen
die Feststellungen der Betriebsprüfung liege in dem Umstand begründet,
dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Liqiuidation der GesmbH begonnen habe und
man keine Verzögerung in der Abwicklung in Kauf nehmen wollte.
Zu den Abgabennachforderungen an Körperschaftsteuer
und Kapitalertragsteuer wurde ausgeführt, dass das Motorrad Aprillia
zunächst für die Prospektverteilung angeschafft worden sei. Auf Grund
der Auslagerung dieser Tätigkeit sei das Motorrad zunehmend privat genutzt
worden, da jedoch die Beibringung eines Fahrtenbuches unterlassen worden sei,
sei der gesamte Aufwand nicht anerkannt worden.
Die Vorhänge seien für ein im Privathaus des Bf.
eingerichtet gewesenes Büro angeschafft worden, wobei der
Betriebsprüfer die Ansicht vertreten habe, das Büro sei bereits im
Jahr 2000 nicht mehr genutzt worden.
Die Kosten für die Reinigung seien von der Buchhaltung
versehentlich statt auf das Verrechnungskonto unter Aufwand gebucht
worden.
Zur Verzinsung des Verrechnungskontos werde ergänzt,
dass die Einkommensteuer des Bf. über dieses Konto bezahlt worden sei und
aus Sicht der Steuerberatungskanzlei ein unverzinsliches Darlehen vorgelegen
sei, das im Jahr 2003 beglichen und damit das Verrechnungskonto ausgeglichen
worden sei.
Zusammenfassend werde daher im Lichte der Ausführungen
das Vorliegen der subjektiven Tatseite bestritten und ersucht der Beschwerde
stattzugeben und den bekämpften Bescheid aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten und nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen der Betriebsprüfung, die im Bericht vom 14. April 2004
dokumentiert sind, zum Anlass genommen, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Zu den
Prüfungsfeststellungen ist aus der Aktenlage Folgendes zu
ergänzen:
Unter TZ 16 a des Prüfungsberichtes wird der bisher
beanspruchte Vorsteuerabzug mit S 2.709.990,93 angegeben und der Abzug von
S 13.938,50 betreffend die A.O. KEG und S 59,122,42 betreffend die A.S. KEG
versagt.
Unter TZ 20 werden die vom Prüfer als verdeckte
Gewinnausschüttungen gewerteten Ausgaben aufgelistet. Es sind dies die Afa
für das Motorrad für 1999 im Ausmaß von S 4.300,00, und
2000 und 2001 von je S 12.900,00, die Kosten für die Vorhänge von
S 69.000,00, die Reinigung im Ausmaß von jährlich S 8.500,00 und
die Verzinsung des Verrechnungskontos H. für die Jahre 1999 bis 2001 im
Ausmaß von S 18.919,00, S 30.000,00 und S 40.865,00.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist nach der
vorliegenden Rechtfertigung in der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid zu
dem Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht der
Abgabenhinterziehung nicht gegeben ist.
Das Unternehmen hat im Jahr 1999 mehr als 37 Mio Schilling
Umsatz getätigt und mehrere Subunternehmer beschäftigt, daher ist nach
der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Vorsteuern nicht
vorsätzlich zu Unrecht geltend gemacht werden sollten. Eine Erschleichung
eines Vermögensvorteiles in dieser geringen Höhe, stünde in
keinem Verhältnis zum Geschäftsumfang des Unternehmens und würde
sich somit nicht auszahlen. Nach Einsichtnahme in den Arbeitsbogen des
Prüfers konnte zudem festgestellt werden, dass das zu diesem Themenbereich
vor Prüfungsbeginn vorliegende Kontrollmaterial zu keinen weiteren
Feststellungen führte, daher erscheint die Verantwortungslinie des Bf.
glaubwürdig.
Die Unterlassung der Verzinsung des Verrechnungskontos ist
ein Bereich der im Allgemeinen im Zusammenwirken mit dem Steuerberater
entschieden wird und zu dem Punkt Reinigungskosten wird explizit auf ein
Versehen der Buchhaltung verwiesen, demnach kann nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde diesbezüglich allenfalls Fahrlässigkeit
unterstellt werden, jedoch kein Verdacht einer Abgabenhinterziehung
vorliegen.
Zu dem Thema, ob die Vorhänge im Jahr 2000 noch
betrieblich genutzt wurden oder nicht, lässt sich aus den im Arbeitsbogen
erliegenden Unterlagen kein weiterer Beweis erbringen, daher ist bei
Berücksichtigung der entgegenstehenden Meinungen in dubio davon auszugehen,
dass die subjektive Tatseite nicht gegeben ist.
Die Unterlassung der Führung eines Fahrtenbuches und
das Einbekennen einer privaten Nutzung, ließe, allein für sich
betrachtet den Schluss zu, dass dadurch eine vorsätzliche
Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten worden
sein könnte. Jedoch stellt sich in diesem Fall einerseits die Frage, wie
hoch tatsächlich der Anteil der Privatnutzung war und liegt andererseits
die Steuernachforderung aus diesem Titel in einer Größenordnung die
im Sinne des § 25 FinStrG als geringfügig zu bezeichnen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
PrivataufwendungenPrivatanteileNichtverzinsung des VerrechnungskontosVorsteuerabzug aus Rechnungen von Subfirmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-W/05
- Stammnummer
- 20208
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF