14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988) 14.1 Allgemeines Rz 4701: § 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., X., vertreten durch Dr. D., Rechtsanwalt, D-81675 München, I., vom 17. Juni 2005 und 27. September 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. Jänner 2005 und 22. August 2002 betreffend…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen W.G., (Bf.) vertreten durch die Consultatio SteuerberatungsgesmbH & Co KG, 1210 Wien, Holzmeistergasse 9, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai…
…Bettdecke, Polster) bei denen man gemeinhin von vorsätzlicher Vermengung von Betriebsausgaben mit offensichtlichen Privataufwendungen spricht, jedoch macht dies einen so geringen Anteil an den beanstandeten Aufwendungen aus, dass man diesbezüglich - im Sinne der Vorgaben des Finanzstrafgesetzes - aus Geringfügigkeitsüberlegungen kein gesondertes Verfahren wegen des Verdachtes der…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied Mag. Gerda Pramhas des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner, wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des…
…die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Machte der seit rund 20 Jahren als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätige Bf Privataufwendungen für eine Haushaltsgehilfin als betrieblichen Aufwand geltend und legte er Barerlöse gegenüber der Abgabenbehörde nicht offen, liegen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde die…
…2002 und 2003 Gutschriften iHv. 2.706,91 € (2001), 16.068,80 € (2002) und 37,19 € (2003) zu Unrecht, nämlich durch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuerbeträge für Privataufwendungen, festgesetzt bzw. Umsatzsteuer iHv. 1.271,77 € (2001) für eine (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung…
…2002 und 2003 Gutschriften iHv. 2.706,91 € (2001), 16.068,80 € (2002) und 37,19 € (2003) zu Unrecht, nämlich durch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuerbeträge für Privataufwendungen, festgesetzt bzw. Umsatzsteuer iHv. 1.271,77 € (2001) für eine (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung…
…November 2004, AB-Nr. 102099/03, Tz. 23), sowie durch die Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Privataufwendungen als Betriebsausgaben, siehe o.a. Bp-Bericht, Tz. 23) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren und zwar | Umsatzsteuer für die Jahre…
…ESt-HB, § 19 Tz 4.1). Betreffend der angeführten Privataufwendungen sind die Zuflusszeitpunkte entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde zu jenen Zeitpunkten anzunehmen, an denen die Empfängerin (= Frau Rotschopf) über den Vorteil verfügen konnte, also mit der Einbuchung der - fälschlicherweise - auf die BF ausgestellten…
…4 und 6 des Berichtes vom 10.7.2014 angeführten Privataufwendungen als betrieblich bedingt in die Buchhaltung und damit auch in die entsprechenden Jahressteuererklärungen aufgenommen und dafür - wenn auch in geringem Ausmaß - zu Unrecht Vorsteuer lukriert hatte. Weiters ergibt sich aus Tz 7 und 8…
…der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem Betrieb eine Spielecke für Kundenkinder eingerichtet wird und die Art der beanstandeten Literatur weist eindeutig auf ein privates geschichtliches Interesse hin. Da die Aufnahme von Privataufwendungen in die Buchhaltung der KG bereits bei einer Vorprüfung beanstandet wurde, wäre es…
…des Prüfungsberichtes wird dazu ausgeführt, dass Vorsteuern für Privataufwendungen in der Höhe von € 52.556,79 und Vorsteuern für den Weinbau in der Höhe von € 12,284,54 nicht anzuerkennen waren. Unter Tz 20 wird zum Weinbaubetrieb ausgeführt, dass im Prüfungszeitraum Einkünfte aus…
…530,00, die als objektive Verkürzungsbeträge anzusehen sind. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass einerseits unzweifelhaft Privataufwendungen unter Betriebsaufwand erfasst wurden und dies im Zuge des langandauernden Abgabenrechtsmittelverfahrens sogar auch schon zugestanden wurde, andererseits Vorsteuern im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude in H. zu Unrecht…
…stattzugeben war. Fahrlässiges Verhalten war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Hinsichtlich der in Tz. 5 dargestellten Privataufwendungen wird die abgabenrechtliche Zulässigkeit der Kürzung der Betriebsausgaben bestritten und die Ansicht vertreten, dass diese gegenständlichen Aufwendungen betriebliche Ausgaben sind und nicht gekürzt werden dürften. Ohne nähere…
…vollendete Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben vor. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen der Betriebsprüfung Erlöse nicht vollständig erfasst wurden und ganz offensichtliche Privataufwendungen unter dem Aufwand der KEG verbucht wurden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind das Verfehlungen bei denen ein Abgabepflichtiger eine…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen JS., vertreten durch Steuerberater Franz Pristner, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Jänner 2004 gegen den Bescheid vom…
…die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Da unzweifelhaft Privataufwendungen unter Betriebsaufwand erfasst wurden und die Rechnungsaussteller zugeben zu einer unrichtigen Rechnungslegung - Änderung der Adresse- durch den Bf. veranlasst worden zu sein, ist es zulässig den Schluss zu…
…an dieser Adresse ein Arbeitszimmer vorhanden sei, dennoch seien Telefonspesen und Energiekosten geltend gemacht worden. Die Adresse M. betreffend seien 40 % der geltend gemachten Energie und Mietkosten als betrieblich bedingter Aufwand anerkannt worden. Unter dem Posten " Werbungskosten" seine zahlreiche offensichtliche Privataufwendungen, wie Schioverall, Brillen, Kleidung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BW, Adr, PLZ E, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 11. Oktober 2013 betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), Steuernummer StNr, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird…