Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0014-L/04
1. Verbuchung von Privataufwendungen als Betriebsausgaben 2. Nichteinbehaltung/Nichterklärung der Abzugsteuer gem. § 99 EStG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-L/04vom 14.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen JS., vertreten durch Steuerberater
Franz Pristner, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Jänner 2004 gegen
den Bescheid vom 5. Dezember 2003 des Finanzamtes Steyr, dieses vertreten
durch Dr. Dieter Baumgartner als Amtsbeauftragten, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
Gegen JS wird ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als
Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Steyr in den Jahren 1995 bis 1997
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 eine
Verkürzung an Einkommen- und Abzugssteuer für beschränkt
Steuerpflichtige iHv. 114.766,00 ATS, de. 8.340,37 €, (1995:
66.136,00 ATS ESt und 42.000,00 ATS Abzugssteuer und 1996:
6.630,00 ATS Abzugssteuer) bewirkt hat, indem 1995 die Kosten für den
nicht betrieblich veranlassten Einsatz einer amerikanischen
Tennis-Trainermannschaft als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde und von den
Gagen (weiterer) ausländischer Tennis-Trainer in den Monaten Mai, August
und September 1995 sowie Oktober 1996 keine Abzugssteuer einbehalten bzw. nicht
erklärt wurde und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 hat das Finanzamt
Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur StrNr. xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet bzw. das am 27. August 2002 eingeleitete
Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Steyr vorsätzlich in den Jahren 1995 bis 1997
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 eine Verkürzung an Umsatz-,
Einkommen- und Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige iHv.
337.507,00 ATS (1995: 38.723,00 ATS USt, 159.039,00 ATS ESt,
42.000,00 ATS Abzugsteuer und 1996: 34.239,00 ATS USt,
56.876,00 ATS ESt und 6.630,00 ATS Abzugsteuer) bewirkt habe, indem er
nicht alle Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken erklärt habe, den
Einsatz einer amerikanischen Trainerequipe betrieblich geltend gemacht habe,
ohne dass entsprechende Belege vorlagen und von den Gagen ausländischer
Trainer in den Monaten Mai, August und September 1995 sowie Oktober 1996 keine
Abzugsteuer einbehalten und die Abzugsteuer nicht erklärt habe und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. In der
Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen zur objektiven Verdachtsseite auf
die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung ABNr. 34 sowie
zur subjektiven Tatseite auf die lange unternehmerische Erfahrung von JS
hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Jänner 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Nichtanerkennung der
Gagenzahlung an die amerikanischen Tennistrainer als betrieblich veranlasst bzw.
der dadurch erfolgten Hinzurechnung sei lediglich in Beweisnotstand zugestimmt
worden. Dass die an die anderen ausländischen Trainer ausbezahlten Gagen
nicht der Abzugsteuer unterworfen wurden, sei auf ein Missverständnis bzw.
auf einen Denkfehler von JS, der seinem steuerlichen Vertreter mitgeteilt habe,
dass die betroffenen Personen sich im Inland aufhielten und in Österreich
versteuerten, zurückzuführen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass
JS seit Jahren an der Parkinson-Krankheit leide und es in seinem Zustand
insbesondere in den letzten 7 bzw. 8 Jahren zu einer ständigen
Verschlechterung gekommen sei, sodass um Pension angesucht und den
Gastronomiebetrieb in einer anderen Betriebsform weitergeführt worden sei.
Die angeführte Krankheit äußere sich in der Form, dass in Folge
der notwendigen Einnahme von Medikamenten eine teilweise Arbeits- und
Handlungsunfähigkeit und überdies eine starke Vergesslichkeit
auftrete. JS sei daher von der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit
ausgeschlossen und es werde daher ersucht, unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation des Bf. das Strafverfahren einzustellen bzw. den
Bescheid entsprechend zu berichtigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, b) die Tat kein
Finanzvergehen bildet; c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte
Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgründe vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die
Verfolgung des Täters hindern, oder e) wenn die Tat im Ausland
begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und
nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Im Zuge einer von der Abgabenbehörde 1998 unter der
ABNr. 34 im Unternehmen des Bf., der im Amtsbereich des Finanzamtes Steyr
unter der StNr. 12 neben weiteren gewerblichen Tätigkeiten (u.a.
Versicherungsmakler, Handel mit Musik- und Spielautomaten) seit 1972 einen
Gastgewerbebetrieb (seit 1987 mit angeschlossener Tennisanlage) führt,
hinsichtlich USt bzw. ESt 1995 und 1996 durchgeführten Betriebsprüfung
gem. § 147 Abs. 1 BAO wurden bei der Überprüfung der
Erlösaufzeichnungen bzw. Verprobung der Getränkeerlöse für
den Prüfungszeitraum verschiedene formelle Mängel festgestellt. Neben
den fehlenden Aufzeichnungen für die Inventur zum 31. Dezember 1994
konnten keine Tageslosungsaufzeichnungen für den Tenniscampbereich
vorgelegt werden. Weiters ergab eine Überprüfung des Wareneinsatzes
(Getränke) laut Buchhaltung erhebliche Differenzen im Vergleich zu den
ermittelten Statistikwerten laut Schankanlage, so dass ein Sicherheitszuschlag
iHv. 5 % der erklärten Getränkeerlöse verhängt wurde
(vgl. Tz. 15 des Berichtes gemäß
§ 150 BAO:
Sicherheitszuschlag Getränkeerlöse). Laut Tz. 2 des
Schlussbesprechungsprogrammes ("Verprobung Getränkeerlöse") wurde der
zur Anwendung gelangende Sicherheitszuschlag, nachdem nach den
Prüferaufzeichnungen der in das steuerliche Rechenwerk eingeflossene
buchhalterische Wareneinsatz für einzelne Warengruppen teils über und
teils unter dem Verbrauch laut Statistikauswertung gelegen war, in Anlehnung an
eine ebenfalls vom Prüforgan festgestellte, jedoch nach Abhaltung der
Schlussbesprechung im Abgabenverfahren (§ 303 BAO) nicht mehr
weiterverfolgte Kalkulationsdifferenz bei den Küchenerlösen
(ursprünglich laut SB-Programm 10 %) ermittelt. Weiters wurde laut
ABNr. 34 noch festgestellt, dass für die 1995 an eine
US-Tennis-Trainermannschaft bar getätigte Gagenzahlung iHv.
150.000,00 ATS (Eigenbeleg und Umbuchung vom Konto Privatentnahmen auf das
Konto Tenniskosten) kein betrieblicher Zusammenhang bestanden habe und dass in
den Jahren 1995 und 1996 an weitere ausländische Trainermannschaften
Bar-Zahlungen (Gagen, Provisionen und Reisekosten) iHv. insgesamt
210.000,00 ATS erfolgt waren, ohne diese Beträge der Abzugsbesteuerung
gemäß
§ 99 EStG 1988 zu unterwerfen (vgl. dazu Tz. 28
des BP-Berichtes bzw. Tz. 5 des SB-Programms).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Wenngleich nach dem Obenstehenden für eine
finanzstrafbehördliche Maßnahme gemäß
§§ 82
Abs. 3 bzw. 83 Abs. 2 FinStrG keinesfalls schon der Nachweis eines
finanzstrafrechtlich relevanten Verhaltens erforderlich ist, sind sowohl
für das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung (Bewirken einer
Abgabenverkürzung unter Verletzung einer Pflicht iSd. § 119 BAO)
als auch für die subjektive Tatseite (vgl. § 8 Abs. 1
FinStrG) entsprechend fundierte Anhaltspunkte unabdingbar. Dazu bedarf es auch
nicht unbedingt eigener finanzstrafbehördlicher Vorerhebungen, sondern
können im Einzelfall durchaus auch andere Wahrnehmungen, wie beispielsweise
abgabenrechtliche Prüfungen iSd. BAO, ausreichen, um einen entsprechenden
Tatverdacht zu begründen. Denn auch Feststellungen der Prüfungsorgane
über bestimmte Sachverhalte oder Vorgangsweisen können für sich
betrachtet bereits ausreichend Grund für die Annahme bilden, dass der
Steuerpflichtige nicht nur unter Missachtung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
eine Verkürzung der von ihm zu entrichtenden Abgaben bewirkt hat, sondern
darüber hinaus (auch) in einer Art und Weise gehandelt hat, die die
Möglichkeit, dass er sowohl die Pflichtverletzung als auch die
Abgabenverkürzung (zumindest) ernsthaft für möglich gehalten und
sich damit abgefunden hat (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997,
Zl. 96/13/0094).
Dabei können insbesondere bei festgestellten
Aufzeichnungsmängeln durchaus auch die Ergebnisse einer Schätzung nach
§ 184 BAO für das Finanzstrafverfahren herangezogen werden (vgl.
OGH vom 29. August 2000, Zl. 14 Os 33/00), doch sind, anders als
im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige das Risiko unvermeidbarer
Schätzungsungenauigkeiten gegen sich gelten zu lassen hat, sowohl die
Methoden bzw. Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung im Hinblick
auf §§ 98 Abs. 3 bzw. 82 Abs. 3 lit. a FinStrG
einer (selbständigen) Plausibilitätsüberprüfung zu
unterziehen. Insbesondere reicht das Vorliegen von Aufzeichnungsmängeln
für sich allein noch nicht aus, einen entsprechenden
Verkürzungsvorsatz anzunehmen, sondern bedarf es dazu konkreter
Feststellungen, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden einzelnen
Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben
(vgl. VwGH vom 22. Februar 1996, Zl. 93/15/0194).
Von der Abgabenbehörde bei ihrer Schätzung
herangezogene Sicherheitszuschläge genügen in aller Regel nicht den
Erfordernissen des FinStrG, weil sie schon ihrer Natur nach von den
Unsicherheitsmerkmalen einer groben Schätzung gekennzeichnet sind (vgl.
VwGH vom 20. Dezember 1994, Zl. 89/14/0149).
Berücksichtigt man zudem, dass die
abgabenbehördliche Zuschätzung der Getränkemehrerlöse in
Anlehnung an eine ursprünglich vom Prüforgan zwar ursprünglich
festgestellte, nach Abhaltung der Schlussbesprechung iSd. § 149 BAO im
weiteren Abgabenverfahren jedoch nicht mehr weiterverfolgte
Kalkulationsdifferenz in einem anderen Teilbereich (Küchenerlöse)
erfolgte, so reichen insgesamt die aus den diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen der Abgabenbehörde für das
Finanzstrafverfahren ableitbaren Anhaltspunkte nicht aus, um auch nur mit der in
dem derzeitigen Verfahrensstadium nach § 82 Abs. 3 FinStrG
erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen entsprechenden Tatverdacht in
Richtung § 33 Abs. 1 leg.cit. gegen den Bf. schließen zu
können.
Anders verhält es sich freilich mit den übrigen
im Zusammenhang mit den Zahlungen an ausländische Trainer-Mannschaften in
den Veranlagungsjahren 1995 und 1996 stehenden Teilfakten.
Sowohl für den nach der Würdigung der
Abgabenbehörde im Veranlagungsjahr 1995 zu Unrecht als betrieblich
veranlasst geltend gemachten Aufwand iHv. 150.000,00 ATS als auch für
die der Abzugsbesteuerung gemäß
§ 99 EStG 1988
unterliegenden Beträge iHv. 210.000,00 ATS (1995) bzw.
33.150,00 ATS (1996) reichen nämlich die Prüferfeststellungen im
Zusammenhang mit den übrigen an Hand der Aktenlage zu StNr. 12 zu
treffenden Feststellungen aus, um einen entsprechenden gegen den Bf. gerichteten
Tatverdacht annehmen zu können. Im Gegensatz zu den übrigen ebenfalls
gleich verbuchten (Eigenbeleg über entsprechende Barentnahme und Umbuchung
auf Konto Tenniskosten) zusätzlich zu den üblichen mit dem Betrieb der
Tennisanlage verbundenen Trainerkosten geltend gemachten Zahlungen an
ausländische Trainermannschaften iHv. 50.000,00 ATS,
60.000,00 ATS und 100.000,00 ATS (1995) und 33.150,00 ATS (1996),
bei denen nach den Ergebnissen zu ABNr. 34 letztlich doch noch ein
betrieblicher Zusammenhang festgestellt werden konnte, gelang Derartiges
offenbar mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung, dass die Zahlung von
150.000,00 ATS auch tatsächlich betrieblich veranlasst (§ 4
Abs. 4 EStG 1988) war, nicht. Im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung konnten nämlich im Zusammenhang mit dem Trainer-Engagement
keine im Rahmen des Betriebes des Bf. erbrachte konkreten Leistungen, wie
Veranstaltungen bzw. Umsätze wie beispielsweise zusätzliche
Trainereinheiten, festgestellt werden. Stellt man zudem in Rechnung, dass auch
die dargestellte Art der Zahlungsabwicklung und Verbuchung sowohl im Hinblick
auf den Zahlungszweck als auch die Betragshöhe ungewöhnlich erscheint
und seitens des Bf. keinerlei Belege vorgelegt werden konnten, kann, wenngleich
es für den im gegenständlichen Strafverfahren letztlich zu
erbringenden Nachweis iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG einer
außerbetrieblichen Veranlassung des betreffenden Aufwandes wohl noch
zusätzlicher geeigneter Beweismittel bedürfen wird, auch angesichts
des zu diesem Teilfaktum keine weiteren, die diesbezüglichen
abgabenbehördlichen Feststellungen entkräftenden Ausführungen
enthaltenden Beschwerdevorbringens nicht mit der für die Abstandnahme von
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein
entsprechender Tatverdacht ausgeschlossen werden. Der entsprechende subjektive
Tatverdacht ergibt sich bei einer derartigen Handlungsweise (Abzug von dem
Privatbereich zuzuordnenden Aufwendungen als Betriebsausgaben) gleichsam aus der
Tat selbst.
Zu dem vom Bf. mit dem Hinweis, er sei hinsichtlich der
offensichtlich ausländischen Trainerequipen irrtümlich von einem
inländischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und somit von einer
unbeschränkten Steuerpflicht der Zahlungsempfänger ausgegangen,
bekämpften und somit von der objektiven Tatseite grundsätzlich
unbestritten gebliebenen Teilfaktum der unter Außerachtlassung der
Vorschriften über die Abzugsbesteuerung (vgl. §§ 99 ff EStG
1988) verkürzten ESt ist festzuhalten, dass auch hier das, sieht man vom
allgemeinen Verweis auf eine krankheitsbedingte Vergesslichkeit des Bf. ab, ohne
nähere Ausführungen über den nach der übrigen Aktenlage
nicht einmal ansatzweise ersichtlichen Grund erstattete Vorbringen für sich
allein nicht geeignet ist, den schon auf Grund der abgabenbehördlichen
Feststellungen zu ABNr. 34 entstandenen Verdacht eines durch die
Nichteinbehaltung bzw. Erklärung der Abzugsteuer begangenen Finanzvergehens
iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG zu entkräften. Weder der
Akteninhalt noch das Vorbringen des Bf., dem die Abzugsteuerpflicht hinsichtlich
ausländischer Sportlergagen in Folge seiner langjährigen und
einschlägigen unternehmerischen Erfahrung zweifellos bekannt war, lassen
nämlich konkrete Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines derartigen
Irrtums erkennen, sodass das diesbezügliche Vorbringen als Schutzbehauptung
zu qualifizieren ist.
Was die auf eine Einschränkung der
Schuldfähigkeit des Bf. iSe. durch eine tief greifende
Bewusstseinsstörung verursachte nicht vorhandene bzw. eingeschränkte
Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gemäß
§ 7
FinStrG hinauslaufenden Beschwerdeausführungen zu seinem angegriffenen
Gesundheitszustand betrifft, ist darauf zu verweisen, dass nach der Aktenlage JS
noch 1998, somit deutlich nach den gegenständlichen Tatzeitpunkten, sein
unternehmerisches Betätigungsfeld durch die Eröffnung einer weiteren
Betriebsstätte (Gastgewerbe) sogar noch erweitert hat und eine
allfällige möglicherweise gesundheitsbedingte Einschränkung
seiner unternehmerischen Tätigkeit(en) erst ab dem Kalenderjahr 2000
(Ruhendmeldung des Handelsgewerbes) bzw. 2002 (Ruhendmeldung der übrigen
gewerblichen Tätigkeiten, Pension seit 2002) feststellbar ist. Da der
aufrechte Betrieb bzw. die erfolgreiche Leitung eines mehrere selbständige
gewerbliche Tätigkeiten umfassenden Unternehmens der festgestellten
Größenordnung und die behaupteten nachhaltigen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen wohl einander nahezu ausschließen, kommt auch bei
der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu treffenden Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dem
angesprochenen Aspekt der finanzstrafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des
Beschuldigten keine für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung
ausschlaggebende Bedeutung zu.
Ob der Bf. tatsächlich die Finanzvergehen in dem ihm
nunmehr zur Last gelegten Umfang begangen hat, bleibt den Ergebnissen des
nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
14. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-L/04
- Stammnummer
- 11602
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF