Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0061-W/05
Privataufwendungen unter Betriebsausgaben, Einleitungsbescheid, subjektive Tatseite, Ermittlungsumfang, umfangreiche Ergänzung des Vorerhebungsverfahrens,
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0061-W/05vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Überschreitet eine Überprüfung des begründeten Tatverdachtes einer Abgabenhinterziehung bei fast 80 verschiedenen, von der Betriebsprüfung als Privataufwendungen, in der Beschwerde jedoch in weiten Teilbereichen nicht unschlüssig als betrieblich veranlasste Ausgaben bezeichneten Posten eines steuerlichen Rechenwerkes das zumutbare Ausmaß an ergänzenden Erhebungen im Beschwerdeverfahren vor der zweiten Instanz, ist mit einer Aufhebung des bekämpften Einleitungsbescheides nach § 161 Abs.4 FinStrG vorzugehen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen I.W., (Bf.) vertreten durch Dr. Kainrath und Knapp OHG,
1170 Wien, Alszeile 40/3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. Mai 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach,
vertreten durch HR Dr. Wirth, vom 22. April 2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der Einleitungsbescheid nach § 161 Abs.4 FinStrG
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. April 2005 hat das Finanzamt
Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach vorsätzlich a) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zufolge Einbringung
unrichtiger Abgabenerklärungen an Umsatz- und Einkommensteuer für 2001
und 2002 (nicht anerkannte Betriebsausgaben laut Betriebsprüfungsbericht
vom 20. Jänner 2005, Tz 3), eine Abgabenverkürzung an
ESt 2001 in Höhe von € 146,39, ESt 2002 in
Höhe von € 373,27, USt 2001 in Höhe von € 684,89, USt
2002 in Höhe von € 419,65 bewirkt hat
b) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht zufolge Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen an
Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 (nicht anerkannte Betriebsausgaben
laut Betriebsprüfungsbericht vom 20. Jänner 2005, Tz 3), eine
Abgabenverkürzung an USt 2003 in Höhe von € 336,28 zu bewirken
versucht und hiermit ein Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und
zu b) nach § 33 Abs. 1 i.V. § 13 (1) FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Mai 2005, in welcher vorgebracht wird,
dass es zutreffe, dass die Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer
aus der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben resultieren.
Zum Jahr 2001:
Der Posten ATS 1.320,42 + USt 264,08 betreffe
Arbeitsbekleidung, wobei der Bf. in seiner Werkstatt an Modellen arbeite und mit
Spänen, Lack und Farben in Kontakt komme. Der Rechnung sei nicht entnehmbar
gewesen, dass es sich um die Anschaffung einer Schürze und eines Overalls
gehandelt habe.
Der Posten ATS 3.120,00 + Ust 312,00 betreffe
Fachbücher, wobei die Rechnung nicht den Buchtitel enthalten habe und sich
der Bf. zum Teil auch nicht mehr erinnern könne, für welchen Film er
diese Bücher als Lektüre benötigt habe.
Die Ausgaben für Heizöl und NÖ Versicherung
seien irrtümlich unter den Betriebsausgaben erfasst worden.
Zum Jahr 2002 werde ergänzt, dass tatsächlich
Fachliteratur angeschafft worden sei und die Bewirtungsspesen für
werbebedingte Gespräche angefallen seien, die Belege hätte lediglich
nicht den Formerfordernissen entsprochen.
Bei dem Kfz- Aufwand handle es sich um eine irrtümlich
doppelt verbuchte Ausgabe einer Kfz. Service Rechnung.
Zum Jahr 2003:
Bei den nicht anerkannten Betriebsausgaben für
Fachbücher, Bewirtung, Arbeitskleidung, ect. handle es sich wiederum um die
Nichteinhaltung von Formvorschriften.
Zusammenfassend sei demnach lediglich nicht den
Formalerfordernissen entsprochen worden, ein Verkürzungsvorsatz sei jedoch
nicht gegeben gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Nach § 13 Abs. 2
FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen der Betriebsprüfung, die im Bericht vom 20. Jänner 2005
dokumentiert sind, zum Anlass genommen, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die Betriebsprüferin hat unter Angabe des Kontos und
der Belegnummer präzise aufgelistet, welche Anschaffungen sie in den Jahren
2001 bis 2003 als nicht betrieblich veranlasst angesehen hat (Liste erliegt im
Strafakt).
2001 sind das: Arbeitsbekleidung, Heizöl, eine
Verkehrsstrafe, unbezeichnete Fachbücher, das Buch: Vater und Sohn, ein
Kochbuch: Reise, Konsumationen und Strom für Wohnh.
2002 sind es: ein Uhrband, ein 50 l Drucksaftfass, 1
Kunstband, Fachbücher, Zeitungen, Konsumationen, zu hoch geltend gemachte
Afa für ein Sony TV Gerät und "Kranrep", sowie eine doppelt erfasste
Ausgabe.
2003 umfasst die Liste 47 Posten, neben Büchern,
Konsumation und Lebensmitteln, stechen eine Waschmaschinenreparatur, eine
Strafe, 2 Wok, Hanteln, ein Ankauf bei der Firma Bständig, Bettdecke,
Polster, Medikamente, Hemden und eine Gorejacke besonders ins Auge.
Folgt man den abgabenrechtlichen Feststellungen wurden
unrichtige Jahreserklärungen eingereicht und dadurch Verkürzungen
bewirkt, bzw. in Folge Erstveranlagung im Jahr 2003 durch die
Betriebsprüfung eine Abgabenverkürzung zu bewirken
versucht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Im Rahmen dieser Verfahrensgrundsätze hat nach §
161 FinStrG die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz festzustellen, ob im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein Tatverdacht gegeben ist oder nicht. Zu den
Überlegungen ist aus zu führen:
Der Bf. bezeichnet seinen Beruf oder die Art seiner
Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung 2001 als Bühnenmeister.
Das ist wohl dem allgemeinen Verständnis nach sowohl eine
künstlerische Tätigkeit, als auch eine Tätigkeit, bei der man
technische oder handwerkliche Aufgaben unterstellen kann. Es ist daher
einerseits vorstellbar, dass Fachbücher zu lesen sind, andererseits auch,
dass für handwerkliche Arbeiten ein Overall und eine Schürze
Verwendung finden können.
In dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum wurden
in den ersten beiden Jahren zwischen 10 und 20 Posten und im Jahr 2003 fast 50
Posten nicht anerkannt. Das ergibt zusammen eine Größenordnung, die
den Überprüfungsrahmen des § 161 Abs. 4 FinStrG
überschreitet.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Abs.4 Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann
auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Der Bf. war im unterstellten Tatzeitraum steuerlich
vertreten, daher erscheint es bereits auf den ersten Blick als der
Lebenserfahrung widersprechend ihm die Geltendmachung einer zu hohen Afa
für ein Sony TV Gerät als vorsätzliche Abgabenverkürzung
anzulasten, da Abschreibungssätze im Allgemeinen von steuerlichen
Vertretern festgelegt werden.
Bei Konsumationen und Fachbüchern, ohne entsprechende
Vorfeststellungen in einem vorhergehenden Betriebsprüfungsverfahren mit
genauer Unterweisung zur Unterscheidung zwischen betrieblicher Veranlassung und
bei jedermann zu unterstellenden allgemeinen Interessen der Lebensführung,
Vorsatz als Verschuldensform anzunehmen, erscheint gleichfalls als nicht
tragfähig.
Eine weitere, nicht an Hand der Aktenlage zweifelsfrei zu
klärende, Grauzone stellen die Reparaturkosten und die Geschenke dar, da,
Waschmaschinen und Kranreparatur nicht anerkannt wurden, laut ebenfalls im Akt
erliegender Ausgabenauflistung jedoch eine Traktorreparatur und eine Motorsense.
Bei den Geschenken wurden Jungmann Tücher und 2 Spielzeugautos anerkannt
der Wok und Hanteln nicht.
Letztlich verbleiben diverse Posten (Rezeptgebühren,
Medikamente, Bettdecke, Polster) bei denen man gemeinhin von vorsätzlicher
Vermengung von Betriebsausgaben mit offensichtlichen Privataufwendungen spricht,
jedoch macht dies einen so geringen Anteil an den beanstandeten Aufwendungen
aus, dass man diesbezüglich - im Sinne der Vorgaben des Finanzstrafgesetzes
- aus Geringfügigkeitsüberlegungen kein gesondertes Verfahren wegen
des Verdachtes der Abgabenhinterziehung führen kann.
Es ist daher nach Ansicht der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz derzeit nach der reinen Aktenlage der Verdacht der
vorsätzlichen Abgabenverkürzung in einer die Vorgaben des § 25
FinStrG übersteigenden Größenordnung nicht zu begründen.
Zur Feststellung der subjektiven Tatseite betreffend die beanstandeten Ausgaben
ist demnach noch eine umfangreiche Ergänzung des Vorerhebungsverfahrens zu
veranlassen, die den Rahmen der Aufgaben einer Rechtsmittelbehörde
übersteigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Privataufwendungen unter BetriebsausgabenEinleitungsbescheidsubjektive TatseiteErmittlungsumfangumfangreiche Ergänzung des Vorerhebungsverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-W/05
- Stammnummer
- 19887
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF