Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300001/2017
1. Privataufwendungen 2. Vorsteuerkorrektur unterlassen 3. Absehen von der Verfolgung eines Verbandes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300001/2017vom 12.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1.) Frau Dipl.Vw. Maria Anna F2, habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit abgabenrechtlich Verantwortliche der F.KG vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-‚ Wahrheits- und Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2007 in Höhe von EUR 701,03, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von EUR 597,00, Umsatzsteuer 2009 in Höhe von EUR 53.541,67, Umsaizsteuer 2010 in Höhe von EUR 27.467,15, Umsatzsteuer 2011 in Höhe von EUR 470,76 gesamt sohin EUR 82.777,61 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Dabei ist es ihr darauf angekommen sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 FinstrG).
2.) Der Verband, F.KG, habe durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen ein Finanzvergehen begangen und ist somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben.
Und zwar besteht der Verdacht, dass vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-‚ Wahrheits- und Offenlegungspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von EUR 701,03
Umsatzsteuer 2008 in Höhe von EUR 597,00
Umsatzsteuer 2009 in Höhe von EUR 53.541,67
Umsatzsteuer 2010 in Höhe von EUR 27.467,15
Umsatzsteuer 2011 in Höhe von EUR 470,76
gesamt sohin EUR 82.777,61‚ bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinstrG begangen wurde. Dabei ist es dem Verband darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (§ 38 Abs 1 FinStrG).
Begründung
I/. Sachverhalt / bisheriger Verfahrensgang:
Gegenständlicher Tatverdacht gründet auf den Feststellungen der Betriebsprüfung vom
5.6.2014. Demnach wurden zu Unrecht nicht abzugsfähige Aufwendungen geltend gemacht.
Weiters wurde das Betriebsgebäude (samt Zubau) im Jahr 2010 veräußert, ohne die davor in Anspruch genommene Vorsteuer zu berichtigen. Nicht zuletzt wurde festgestellt, dass die Diensterfindungsprämie sowie der Versicherungsaufwand zu Unrecht in Abzug gebracht wurden. Dabei handelt es sich um Lebens-/Pensionsversicherungen innerhalb des Familienverbandes (die KG wird als Familienunternehmen geführt).
Dies obwohl die vorangegangene Betriebsprüfung die Abzugsfähigkeit in all diesen Punkten bereits versagt hat.
Die Feststellung in Tz 8) Veräußerung Liegenschaft H wurde durch die
Finanzstrafbehörde als strafrechtlich irrelevant eingestuft und ist daher nicht Gegenstand
dieses Verfahrens.
Am 9.12.2014 wurde bescheidmäßig das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
eingeleitet, da der strafbestimmende Wertbetrag bei beiden Beschuldigten unter der Gerichtszuständigkeit lag (angelasteter Zeitraum bei Frau F1: USt 2006-2007, ESt 2006-2010). Für ein Verschulden des J.F. und A.F. gab und gibt es bislang keine Hinweise.
Am 29. 1. 2015 erfolgte die Einvernahme der Verteidigerin. Großteils verantworten sich die Beschuldigten hier nicht geständig; nur im Punkt Arbeitskleidung liegt eine geständige
Verantwortung vor.
Am 3.4.2015 wurde der Akt an den Spruchsenat vorgelegt.
Nach mehreren durchgeführten Verhandlungstagen und (Zeugen)einvernahmen erklärte
dieser am 27.1.2016 seine Unzuständigkeit gem. § 64 Abs 2 FinStrG und war das gerichtliche Verfahren fortzuführen.
Am 21.4.2016 wurden die Beschuldigten gem. § 153 Abs 2 StPO einvernommen.
Hier wird erneut die nicht geständige Verantwortung zu Protokoll gebracht. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass es sich bei den großen Feststellungen (Diensterfindungsprämie, Versicherungsaufwand) um vertretbare Rechtsansichten handle. Nicht zuletzt waren in diesen Punkten Rechtsmittel aus der ersten Betriebsprüfung offen; bei Abgabe der Erklärungen 2006-2011 waren diese Fragen auch noch nicht entschieden und die Beschuldigte im guten Glauben, dass sie mit ihrer Rechtsansicht obsiegen werde. Die relevanten (höchst)gerichtlichen Entscheidungen ergingen nach Erklärungsabgabe, weswegen von keinem schuldhaften Verhalten ausgegangen werden kann. Nicht zuletzt konnte die Versteuerung der Einnahmen bei F1 dokumentiert nachgewiesen werden.
Eine am 22.4.2016 durchgeführte Besprechung mit der Prüferin bestätigte die Aussage
hinsichtlich der Diensterfindungsprämie (s. Aktenvermerk vom 22.4.16). Nachdem der
Verband hier im Grunde einem Buchungsfehler des ehem. Steuerberaters unterlegen ist und die diesbezüglichen steuerlichen Konsequenzen ohnehin schon tragen musste, kann hier von einer Hinterziehung keine Rede sein.
III/. Subjektive Verantwortlichkeit:
Die Verteidigerin, Stb. U.B., bringt am 29.1.2015 mündlich für beide
Beschuldigte vor:
Frau F1 sei für die abgabenrechtlichen Belange der ... F2 KG allein zuständig gewesen; ihr Sohn u. ihr Gatte habe damit nichts zu tun gehabt. Seit ihrer Pensionierung verfüge sie noch immer über ein gewisses Mitspracherecht.
Zur Diensterfindungsprämie wird bekannt gegeben, dass es sich hierbei um eine komplexe Rechtsfrage handle, die nicht einmal der VwGH verstanden habe. Der Prüfer habe einfach die Feststellungen der vorigen Prüfung übernommen. Lt. Verteidigerin habe Fr. F1 für den Verzicht auf das Patent EUR 14.980,- und EUR 25.249,- im Rahmen ihrer Einkommensteuer erklärt und bezahlt. Hätte man die steuerliche Würdigung zum Zeitpunkt der Patenterfindung richtig durchgeführt, hätte sich der Verband viel Geld erspart.
Zum Versicherungsaufwand wird vorgebracht, dass der betroffene Vertrag nicht auf die KG sondern auf Hrn. F2 gelautet habe. Für den Zeitraum 2006 bis 2008 habe Fr. F2 den Vertrag daher auf die KG umschreiben lassen; der Prüfer habe den Aufwand dennoch nicht anerkannt.
Zum Abzugsverbot der Schijacke („Arbeitskleidung“) liegt eine geständige Verantwortung vor.
Bei der (nicht abzugsfähigen) Fachliteratur und der X-Box—Spiele handle es sich um eine
Firmenbibliothek/ Allgemeingüter, an der sich alle Dienstnehmer bedienen können. Auch der Sozialaufwand (kochen für die Belegschaft) komme ihrem Personal zu Gute.
Was die Vorsteuer des Zubaus anbelangt, wird zu Protokoll gegeben, dass durch einen Fehler in der Buchhaltung die Vorsteuer zu Unrecht nicht berichtigt wurde.
Ausführungen zur nunmehrigen Verdachtslage:
Hinsichtlich Diensterfindungsprämie und Versicherungsaufwand folgt die Behörde nach
interner Besprechung mit der Prüferin der glaubhaften Verantwortung der Beschuldigten samt ihrer Verteidigerin. Aus dieser Feststellung kann kein strafrechtlicher Vorwurf abgeleitet werden.
Dass auch der (persönliche) Versicherungsaufwand des Herrn F2 nicht abziehbar ist,
ergibt sich aus dem allgemeinen Abzugsverbot für nicht betriebliche Aufwendungen.
Begünstigter ist eindeutig Herr F2 und nicht die KG. Eine Vertragsumschreibung führt zu keiner Änderung des Sachverhalts aus steuerlicher Sicht.
Dennoch konnte auch hier glaubhaft dargelegt werden, dass man auf die vertretbare
Rechtsansicht vertraut und die Entscheidung des UFS abgewartet habe. Nach deren
Ergehen im Jahr 2011 habe man die Versicherung schlussendlich aufgelöst.
Hinsichtlich der restlichen Feststellungen liegt ein teilweises Geständnis vor bzw. erübrigt sich die rechtliche Ausführung, da es allgemein bekannt ist, dass Kosten der privaten
Lebensführung betrieblich nicht abgesetzt werden dürfen.
Von Gewerbsmäßigkeit ist im konkreten Fall aufgrund des langen Tatbegehungszeitraumes auszugehen.
Die Beschwerde der Diensterfindungsprämie wurde durch den VwGH (2011/1370055)
abgewiesen. Betreffend Lebensversicherung des Hrn. F2 stellt auch der UFS (RV/4048-W/08) eindeutig fest, dass es sich nicht um Betriebsausgaben handelt.
Die Bescheide der aktuellen Betriebsprüfung sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Die festgesetzten Abgaben wurden zur Gänze entrichtet.
Beide Beschuldigten sind finanzstrafrechtlich bislang unbescholten.
IV/. Zuständigkeit:
Nach Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages aufgrund der glaubhaften
Verantwortung fällt die Abgabennachforderung (Hinterziehungsverdacht) bei der
Einkommenssteuer (aufgrund der hohen geleisteten Vorauszahlungen) zur Gänze weg.
Da der strafbestimmende Wertbetrag nun € 100.000,00 nicht übersteigt, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Ahndung der gegenständlichen Finanzvergehen unzuständig und wäre das gerichtliche Verfahren somit einzustellen."
Am 3.5.2016 stellte die Staatsanwaltschaft die gerichtlichen Finanzstrafverfahren ein.
Im Schreiben zur neuerlichen Aktenvorlage an den Spruchsenat vom 20.5.2016 wurden der Bf. 1 und der Bf. 2 dieselben Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer 2007 bis 2011 zur Last gelegt, die in der Folge zu den verfahrensgegenständlichen Schuldsprüchen (allerdings als fahrlässige und nicht als gewerbsmäßige Verkürzungen) geführt haben.
Zur Verdachtslage wurde in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten ausgeführt:
"Hinsichtlich der nun übrig gebliebenen Feststellungen erübrigt sich grundsätzlich die
Ausführung, da es allgemein bekannt ist, dass Kosten der privaten Lebensführung betrieblich nicht abgesetzt werden dürfen.
Vorab soll hier betont werden, dass die Feststellungen der letzten und hier
verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung allesamt bereits in der letzten Betriebsprüfung getroffen wurden und die steuerliche Abzugsfähigkeit eindeutig versagt wurde.
Sofern der Betriebsprüfungsbericht und Auszug aus dem Arbeitsbogen 2008 hierfür
nicht ausreicht, beantragt die Finanzstrafbehörde die Einvernahme der beiden Prüfer
B und N.
Folgende Positionen sind unzweifelhaft der Privatsphäre zuzuordnen und dürfen im
betrieblichen Rechenwerk keinen Eingang finden:
. Kinderschiausrüstung
. Geschichtsliteratur: Schlachten der Weltgeschichte; Wiener Kaffeehaus 1800
. X-Box-Spiele
. Playstation-Spiele
Wenn Frau F2 vorbringt, dass diese in einem allgemeinen Warteraum aufliegen, stellt
die Frage wie oft Kinder als Kunden in einem Betrieb erscheinen.
Auch die zu 100% in Abzug gebrachten, betragsmäßig nicht unbeachtlichen Kosten für
Lebensmittel wurden bereits bei der letzten Prüfung versagt und führt Fr. F2 diese Praxis unbeeindruckt fort (siehe Beilage, Auszug Arbeitsbogen 2006).
Hierbei wird angemerkt, dass der Prüfer einen Teil als Verpflegungsaufwand durchaus
anerkannt hat; Frau F2 unterlässt es jedoch nach wie vor von ihren Metroeinkäufen
einen Privatanteil auszuscheiden. Dass sie die gesamten Einkäufe, in der geltend gemachten Höhe, an die Belegschaft weitergibt, ist absolut unglaubwürdig. Nicht zuletzt konnte die Beschuldigte der Prüferin, Fr. N, die angekündigten tiefgefrorenen Großeinkäufe für ihre Belegschaft zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung (zufällig?) nicht nachweisen (siehe Aktenvermerk).
Was den größten Teil des strafbestimmenden Wertbetrages, den Zubau und die Vorsteuer-Korrektur anbelangt wird Folgendes ausgeführt:
Das Gebäude wurde im Jahr 2009 und 2010 errichtet und wurden dafür (sehr wohl
zeitgerecht Vorsteuern beantragt. Im Jahr 2010 wurde das Gebäude an die beiden Söhne
veräußert. Eine Vorsteuer-Korrektur erfolgte (zu Unrecht) nicht.
Am 16.1.2012, also 13 Monate nach der Veräußerung wurde die falsche USt-Jahreserklärung abgegeben.
Am 14.1.2013, 2 Jahre später, wurde die Betriebsprüfung begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt langte weder eine berichtigte Erklärung noch eine Selbstanzeige ein. Wenn Fr. F2 behauptet, der Republik sei hier kein Schaden entstanden, wird dem entgegnet, dass eine Hinterziehung/Verkürzung bereits dann vorliegt, wenn der dem Staat zustehende Abgabenanspruch diesem nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit zukommt. Somit ist die Tat mit 16.1.2012 bewirkt. Ein allfälliger Vorsteueranspruch auf Seiten des Erwerbers wird dabei nicht mehr geprüft.
Von Gewerbsmäßigkeit ist im konkreten Fall aufgrund des langen Tatbegehungszeitraumes als auch aufgrund bereits getätigter Feststellungen durch die Vorbetriebsprüfung und Beibehaltung der falschen Vorgehensweise auszugehen.
Die Bescheide der aktuellen Betriebsprüfung sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen."
Unbestritten ist, dass die Bf. 1 im gesamten Zeitraum für die Einhaltung der steuerlichen Belange verantwortlich war und somit auch nach ihrem Ausscheiden als unbeschränkt haftende Gesellschafterin als Entscheidungsträgerin hinsichtlich der steuerlichen Belange der Bf. 2 anzusehen ist.
Wie im behördlichen Verfahren sehr detailliert herausgearbeitet und vorgehalten wurde, hat die Bf.1 für die Bf. 2 Aufwand geltend gemacht, der tatsächlich der Privatsphäre zuzurechnen ist. Ihre Behauptungen, die angeschafften Lebensmittel seien für die Mitarbeiterverköstigung verwendet, die Bücher als Fachliteratur für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt und eine Spielecke für Kinder von Kunden eingerichtet worden, sind als Schutzbehauptungen anzusehen, da weder eine glaubhafte Bestätigung durch die Mitarbeiter vorliegt, noch bei Erhebungen der Betriebsprüfung Vorort Feststellungen zum Beweis des Parteienvorbringens getroffen werden konnten.
Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem Betrieb eine Spielecke für Kundenkinder eingerichtet wird und die Art der beanstandeten Literatur weist eindeutig auf ein privates geschichtliches Interesse hin.
Da die Aufnahme von Privataufwendungen in die Buchhaltung der KG bereits bei einer Vorprüfung beanstandet wurde, wäre es um so mehr zu erwarten gewesen, dass die Bf.1 in Zweifelsfällen hinkünftig Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung zur Absetzbarkeit des Aufwandes halten würde und sollte, was sie nicht getan hat. Es ist ihr demnach, wie der Spruchsenat richtig festgestellt hat, zumindest grobes Verschulden, eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, sodass für sie der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Der Verkauf des Zubaus stellt ein Rechtsgeschäft dar, das von der Art und Größenordnung her gesehen, nicht dem üblichen Geschäftsfeld im Betrieb der KG entspricht. Der Vorsteuerkorrektur 2009 von € 52.859,50 steht eine zuvor erklärte Umsatzsteuerzahllast von € 52.457,73 gegenüber, damit hat sich die Jahreszahllast durch die Korrektur annähernd verdoppelt. Die Vorsteuerkorrektur 2010 beträgt € 26.821,11 bei einer zuvor erklärten Jahreszahllast von € 107.529,61, auch dies ist ein ins Auge springender Differenzbetrag.
Eine Verkürzung liegt in diesem Fall bereits darin, dass die Steuerschuld nicht bei Fälligkeit entrichtet wurde, gefordert ist tatbestandsmäßig nicht ein endgültiger Abgabenausfall. Dass der Vorsteuerkorrektur ein Anspruch bei einem anderen Steuerpflichtigen gegenüber steht, ist finanzstrafrechtlich irrelevant.
Jedoch ist vorweg festzuhalten, dass keine Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer für 2009 durch Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung vorliegen kann, da ja bei Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 der Vorsteuerabzug zu Recht geltend gemacht wurde und die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung für dieses Jahr mit Erstbescheid vom 11.10.2010 rein auf der Geltendmachung von Privataufwendungen als Betriebsausgabe beruht, da ja erst der Vertrag vom 30.12.2010 die Grundlage für einen Handlungsbedarf in Sachen Vorsteuerkorrektur darstellt.
Die Ergänzung des Beweisverfahrens durch Einvernahme der Steuerberaterin, die vor dem Finanzstrafsenat des BFG unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, dass sie die Bf. 1 bereits im Zeitpunkt der Vertragserstellung kontaktiert und zu dessen umsatzsteuerrechtlicher Behandlung befragt hat, hat jedoch ergeben, dass der Bf.1 kein Verschulden an der Unterlassung der gebotenen Vorsteuerkorrektur anzulasten ist.
Der Vertrag stammt vom 30.12.2010, daher wäre bereits mit der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2010, fällig am 15.2.2011, eine Korrektur vorzunehmen gewesen. Jedoch ist nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht nachweisbar, dass die Bf. 1 es in diesem Zeitpunkt ernstlich für möglich gehalten hat, dass eine Vorsteuerkorrektur durchgeführt werden müsste und so verhält es sich in der Folge auch hinsichtlich der Anschuldigung grob fahrlässig eine Korrektur in der nachfolgenden Umsatzsteuerjahreserklärung unterlassen zu haben (Prävalenz eines Vergehens hinsichtlich der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gegenüber einem Vergehen im Voranmeldungsstadium). Dazu hat die Steuerberaterin ausgesagt, dass es wohl ihre Aufgabe gewesen wäre bei Erstellung der Jahreserklärung 2010 eine Korrektur vorzunehmen, da bei der vertretenen KG kein diesbezügliches Wissen um deren Notwendigkeit bestanden habe. Somit war in diesem Punkt der grob fahrlässig unterlassenen Vorsteuerkorrektur gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG wird die grob fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Als mildernd wertete der Spruchsenat bei Bf. 1 und Bf. 2 deren bisherige Unbescholtenheit und die erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Der strafbestimmende Wertbetrag betrug € 82.777,61, die von der Behörde verhängte Geldstrafe bzw. Geldbuße somit 12,08 % der Strafdrohung.
Die wirtschaftliche Lage der Bf. ist als überdurchschnittlich gut zu bewerten.
Mildernd ist über die Feststellungen im Spruchsenatserkenntnis hinaus das Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum und der Umstand, dass aufgrund des Alters der Bf.1 nicht davon auszugehen ist, dass nochmals Finanzvergehen begangen werden könnten, erschwerend ist hingegen das Vorliegen von 5 Fahrlässigkeitstaten.
Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Nach der Textierung des § 25 FinStrG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Behörde berechtigt ist von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen. Das Verschulden des Täters muss geringfügig sein und die Tat darf keine oder lediglich unbedeutende Folge nach sich gezogen haben. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob es geboten ist eine Verwarnung zu erteilen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Die Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht nur bei Fahrlässigkeit sondern auch bei Vorsatz gegeben sein (VwGH 5.9.1986, 83/13/0033). Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände, die einem Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe kommen - vorliegen und ob dem Verdächtigen/ Beschuldigten auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte (VwGH 15.12.1993, 92/13/0218).
Ob die Folgen geringfügig sind, ist bei der Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen.
Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach § 25 Abs.1 FinStrG nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von S 73.500,00 keine Rede sein (VwGH 8.2.1990, 89/16/0044).
Weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang ergingen zu einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von S 26.021,00 (VwGH 27.9.1990, 89/16/0046), S 42.755,00 (VwGH 28.1.1993, 91/16/0097), S 32.000,00 (VwGH 16.2.1994, 91/13/0210), S 23.000,00 (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199).
Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann somit verfahrensgegenständlich nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, daher war mit einem Strafausspruch vorzugehen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Die basierend auf dem verbliebenen Schuldspruch ausgesprochene Geldstrafe, die wegen des Überwiegens von Milderungsgründen ganz knapp unter der Mindeststrafe liegt, ist nach Ansicht des BFG schuld- und tatangemessen und entspricht den generalpräventiven Erfordernissen (andere potentielle Nachahmungstäter sollen von Finanzvergehen abgehalten werden).
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden der Bf.1 unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Zur Bf. 2:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34
FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die unrechtmäßige Geltendmachung von Privataufwendungen als Betriebsausgabe entlastete vorübergehend das Abgabenkonto der Bf.2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (die Taten wurden unter grob fahrlässiger Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangen).
Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
4. Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.
Gemäß § 157 FinStrG gilt:
Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden.
Gemäß den Materialien zu Art 11 Z 4 des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl I 2005/161, soll für die Verfolgung von Verbänden entsprechend dem § 18 VbVG Verfolgungsermessen gelten, wobei die Gründe für das Absehen von der Verfolgung in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Verfahren geregelt sind.
§ 18 VbVG lautet:
Verfolgungsermessen
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ermittlungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.
(2) Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese
1. wegen einer vom Verband ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die der Verband verantwortlich sein könnte,
2. um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken, oder
3. sonst wegen besonderen öffentlichen Interesses geboten erscheint.
Im Ergebnis ist sohin bei einer möglichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines belangten Verbandes als Erstes zu prüfen, ob nicht etwa bereits die Voraussetzungen (sinngemäß:) eines Strafaufhebungsgrundes in Form der Voraussetzungen des § 25 FinStrG vorliegen; diesfalls hat die Finanzstrafbehörde das Verfahren einzustellen (keine Ermessensentscheidung).
Dies ist, siehe die Ausführungen zur Bf. 1, zu verneinen.
§ 56 Abs. 5 Z. 4 FinStrG wiederum gewährt der Finanzstrafbehörde in denjenigen Fällen einer Verbandsverantwortlichkeit, bei welchen § 25 FinStrG nicht zur Anwendung gelangt, dennoch in Form einer Ermessensentscheidung von der Verfolgung eines Verbandes aus Gründen einer Verfahrensökonomie abzusehen, wenn nach bestimmten Kriterien die Verfolgung des Verbandes und Sanktionierung seiner Verantwortlichkeit verzichtbar erscheint. Dabei sind die Schwere der Tat, das Gewicht der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, die Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße der Höhe des Verfahrensaufwandes gegenüberzustellen.
Da die Ergänzung des Beweisverfahrens ergeben hat, dass somit lediglich eine Verbandsverantwortlichkeit für Taten einer ehemaligen Entscheidungsträgerin zu prüfen ist, die zu Unrecht Privataufwendungen unter Betriebsausgaben erfasst hat. Die Schwere der grob fahrlässig begangenen Taten ist nicht hoch, der Schaden bereits gut gemacht, das Unrecht der Taten wird somit durch den Geldstrafenausspruch bei der Bf.1 als angemessen abgegolten angesehen, daher war durch das BFG im Rahmen der Ermessensübung mit einem Absehen von der finanzstrafrechtlichen Verfolgung bei der Bf. 2 vorzugehen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe/Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 12. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 56 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 18 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300001/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300001.2017
- Stammnummer
- 116852
- Gültig
- 12.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF