Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0047-W/02
Nichterfassung von Mieteinnahmen, Privataufwendungen unter Betriebsaufwand, Verdacht der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0047-W/02vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied OR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Writzmann und Partner GesmbH,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7.8.2001 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom 16.7.2001 des
Finanzamtes für den 12.,13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, dieses
vertreten durch R Mag. Hans Merinsky als Amtsbeauftragten,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird insoweit
stattgegeben, dass der strafbestimmende Wertbetrag betreffend Umsatzsteuer 1997
auf S 8.231,00 eingeschränkt und somit der Einleitungsbescheides für
die genannte Abgabenart und den Zeitraum im Betrag von S 820,00,00 aufgehoben
und das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16.7.2001 hat
das Finanzamt für den 12.,13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 1999/00147-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 12.,13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen eine Verkürzung an bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben und zwar: Umsatzsteuer in Höhe von 1996
S 4.690,00 1997 S 9.051,00 1998 S 7.073,00 Einkommensteuer
in Höhe von 1996 S 55.961,00 1997 S 87.894,00 1998
S 74.201,00 zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 i.V. 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7.8.2001, in
welcher im Wesentlichen wie folgt argumentiert wurde: Es wird vorgebracht, dass
das Finanzamt in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren mit
Prüfungsbeginn 16.11.2000 bis 6.4.2001 die Mieter des Bf. befragt habe, die
teilweise in Folge diverser Auseinandersetzungen kein gutes Verhältnis zu
dem Bf. gehabt hätten. Die Prüfungsergebnisse beruhen auf einer aus
Gründen der Zweckmäßigkeit erzielten Einigung zwischen dem Bf.
und dem Finanzamt.
Zu den einzelnen Objekten werde
ergänzend ausgeführt:
Vermietung M.: Der Zeuge
K. M. sei unglaubwürdig, da er gar keine Mietzahlungen geleistet habe
und diesbezüglich ein Gerichtsverfahren anhängig sei, sein Vorbringen,
dass Strom und Gaszahlungen extra bezahlt worden seien, konnte im
Prüfungsverfahren jedoch nicht widerlegt werden.
Vermietung S.: Obwohl
der Bf. eine Bestätigung des Mieters über die Einzahlung eines
geringeren Betrages mit Originalunterschrift in Händen habe, sei der
höhere Betrag laut Mietvertrag angesetzt worden. Eine Befragung des Mieters
sei wegen seines Ablebens nicht mehr möglich gewesen.
Vermietung
Weinberggasse: Im Rahmen der vorhergehenden Prüfung seien die
Mieteinnahmen in der Höhe von S 2.000,00 pro Monat laut
Bestätigung von Herrn A. akzeptiert worden. Seitens der
Betriebsprüfung seien nunmehr jedoch entgegen den Angaben des Mieters und
dem Parteienvorbringen Erhöhungen im Ausmaß von S 5.400,00 bzw.
5.560,00 pro Monat vorgenommen worden.
Vermietung allgemeine
Kosten: Bezüglich der Aussage von Frau Z. sei nur das
niederschriftliche Protokoll allein gewertet worden und die von ihr
nachträglich vorgenommenen Ergänzungen nicht entsprechend
gewürdigt worden.
Allgemeine
Instandhaltungskosten: Unter dem gleichen Gesichtspunkt wie bereits bei
der für die Jahre 1993 bis 1995 abgehaltenen Betriebsprüfung seien
bestimmte Ausgaben pauschal im Schätzungsweg um 50 % gekürzt
worden. Dem Bf. sei es wegen seiner gesundheitlichen Probleme (Epileptiker /
Nierenkarzinom) und der bestätigten Berufsunfähigkeit nicht
möglich die Belege ordnungsgemäß den einzelnen Baustellen
zuzuordnen. Der Aussage von Frau Dr. P. sei nur insoweit Glauben geschenkt
worden als grundsätzlich nicht gänzlich bezweifelt wurde, dass
Instandhaltungen erfolgt seien, es habe aber nicht genügt, um alle Ausgaben
als Werbungskosten anzuerkennen.
Unter Berücksichtigung des
inhaltlichen Vorbringens, des schlechten Gesundheitszustandes des Bf. und der
fast vollständigen Schadensgutmachung werde um Aufhebung des Bescheides
ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Bescheid vom 12. Juli 2002 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist)
festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für
vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern
auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem
Versuch.
Nach § 13 Abs. 2
FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm die Feststellung der Betriebsprüfung für den
Zeitraum 1996 bis 1998 zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG
hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in
Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen
eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein
derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991,
Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Eine unzulängliche
Begründung des erstbehördlichen Bescheides ist im Falle seiner
Bestätigung durch eine zulängliche Begründung der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu ersetzen. In diesem Sinne ist wie
folgt zu den einzelnen Feststellungen der Betriebsprüfung auszuführen
:
Als Basis für die
Einnahmenhinzurechnung für die Adresse S. dienten die niederschriftlichen
Angaben des Mieters wonach, entgegen vorliegenden Bestätigungen,
tatsächlich S 4.200,00 pro Monat an Mietenzahlungen geleistet wurden.
Da Herr O.K. bereits am 5.11.1998 verstorben ist wurde für 1998 bei der
Hinzurechnung eine anteilsmäßige Kürzung vorgenommen. (1996
26.400,00 1997 26.400,00 1998 24.000)
Des weiteren wurde eine
Rechnung der Firma E.U. über einen Thermentausch an der Adresse S. nicht
als Betriebsausgabe anerkannt, da die Erhebungen ergaben, dass die Therme in der
Privatwohnung des Bf. eingebaut worden war (nicht anerkannte Vorsteuer
6.481,33)
Für das Objekt St. ergab
sich an Hand der Sparbucheinzahlungen eine Erhöhung der bisher nicht
erklärten Einnahmen um S 6.000,00 für 1996 und S 7.200,00
für 1997.
An der Adresse A.K. wurden nach
den Erhebungen des Betriebsprüfers im Jahr 1996 eine Monatsmiete in der
Höhe von S 13.636,36 nicht erfasst, sowie eine auf Dr. M.
lautende Rechnung über eine Reparatur des Hausdaches im Jahr 1998 zu
Unrecht zum Vorsteuerabzug herangezogen (1.490,33,00)
Unter Tz 39 des
Betriebsprüfungsberichts wird ausführlichst ,unter wörtlicher
Zitierung der einzelnen zu diesem Prüfungsgegenstand vorgelegten
Erklärungen und der diesbezüglichen Passagen der aufgenommenen
Niederschriften mit R.A., dargestellt, wieso der Betriebsprüfer zu dem
Schluss gekommen ist, dass die im Mietvertrag für das gegenständliche
Objekt an der Adresse W/H angegebenen monatlichen Mietbeträge auch
tatsächlich geleistet worden seien. Nach Ansicht des Prüfers sei den
vorgelegten Bankunterlagen und dem Mietvertrag Glauben zu schenken, weswegen
eine Einnahmenhinzurechnung für 1996 in der Höhe von S 40.800,00
1997 S 42.720,00 und 1998 S 38.836,36,00 vorgenommen
wurde.
Auch für die Adresse P.
wurden nach dem vorgelegten Sparbuch pro Monat S 500,00 zu wenig an
Mieteinnahmen erfasst, sowie ein Durchlauferhitzer der Firma E.U. als
Betriebsausgabe deklariert, obwohl das Gerät an der Privatadresse des Bf.
in der S.Straße montiert wurde.
Betreffend der Adresse M. wurde
erhoben, dass der Mieter K.M. S 10.000,00 für Möbel und
S 28.500,00 an Ablöse bezahlt hat, diese Beträge jedoch nicht als
Betriebseinnahmen erfasst wurden. Die aus dem selben Objekt als Werbungskosten
geltend gemachten Beträge für Strom und Gas wurden nicht anerkannt, da
diese Beträge dem Bf. vom Untermieter bezahlt wurden. (1996
S 3.210,00, 1997 S 3.455,99,00 , 1998 S 712,00)
Auch an dieser Adresse wurde
eine Leistungserbringung die tatsächlich in der Privatwohnung des Bf.
erfolgte unter Betriebsaufwand erfasst. Die zweite, betragsmäßig
idente, Rechnungsausstellung auf die Adresse M. erfolgte nach Angaben des
Rechnungslegers G. M. nach telefonischer Beauftragung durch den Bf.
(S 4.854,96,00)
Im Jahr 1998 wurden für
die Adresse M. Vorsteuern für Zeitungsinserate in Höhe von
S 146,30,00 geltend gemacht, obwohl die Rechnung auf J.S.
lautete.
Bei der
Betriebskostenabrechnung für dieses Haus wurde im Jahr 1997 ein Guthaben
als Aufwand verbucht und S 4.100,71,00unrichtig abgezogen und somit nunmehr
auch ein Betrag in der Höhe von S 820,14,00 an Vorsteuern
gekürzt.
Aus dem Gesamtbild der zur
Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen sowie der oben angeführten
Ergebnisse der Erhebungen und den Ermittlungen zur privaten Beschäftigung
von Frau E. Z ,die als Haushaltshilfe - unter Anpassung der
Verantwortungslinie im Laufe des Verfahrens, sie habe Dienstleistungen in den
Mietshäusern erbracht- tatsächlich privat bei dem Bf. beschäftigt
war, leitete die Betriebsprüfung eine Befugnis ab bei den allgemeinen
Instandhaltungskosten eine globale Kürzung von 50 % vorzunehmen. (1996
S 30.985,56,00 1997 S 28.057,47,00 und 1998 S 26.112,71,00)
Für die Prüfungsjahre
1996 bis 1998 wurden Jahreserklärungen eingereicht, die jedoch zu keiner
Abgabenfestsetzung führten.
Entsprechend den Vorschriften
nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den
Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Gemäß
§ 98
Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass die im
Betriebsprüfungsbericht vom 9. April 2001 anschaulich und detailliert
festgehaltenen Feststellungen, die auf Grund der im Arbeitsbogen 105078/00
erfassten Unterlagen nachvollzogen werden konnten, auch der strengeren
Prüfung nach den Kriterien des Finanzstrafrechtes Stand halten und
unbedenklich auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens herangezogen werden
können. Lediglich in einem einzigen der zahlreichen Punkte erscheint ein
Mangel der subjektiven Tatseite gegeben. Die einmalige Erfassung des Guthabens
als Aufwand bei der Betriebskostenabrechnung 1997 lässt sich nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auch als schlichte Fehlleistung, umgangssprachlich
als Irrtum, interpretieren. Daher war diesbezüglich in dubio
spruchgemäß mit einer nicht ins Gewicht fallenden partiellen
Aufhebung und Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Alle anderen Feststellungen
über Nichterfassung von auf Bankkonten eingegangenen Zahlungen,
Barzahlungen, die keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden haben, im Laufe der
Prüfung der Situation angepasste Aussagen und Belegmaterial sowie
Vorspiegelung von Betriebsausgaben sind nach den geschilderten
Fallkonstellationen nicht anders als mit planmäßigem Vorgehen
erklärbar. Es ist unbestritten denkmöglich, dass mit einer Person ein
schlechtes Einvernehmen bestehen kann und wie in der Beschwerde unterstellt
wird, jemand auch zu Unrecht belastende Angaben tätigen kann, jedoch ist in
diesem Fall die Sachlage eine völlig andere, da hier stets die Erstangaben
belastend sind und im Zuge des Verfahrens, offensichtlich aus einem wie auch
immer gearteten Nahebezug zum Bf. die Verantwortungslinie erst angepasst wird.
Dazu ist auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu 95/13/0083, vom
24.3.1998 zu verweisen, wonach Erstaussagen eine erhöhte Beweiskraft
zukommt. Wenn unvollständige oder mangelhafte Aufzeichnungen vorliegen
besteht nach § 184 BAO eine Schätzungsberechtigung der
Behörde.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen ,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs.2 Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Abs.3 Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen , die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Da unzweifelhaft
Privataufwendungen unter Betriebsaufwand erfasst wurden und die
Rechnungsaussteller zugeben zu einer unrichtigen Rechnungslegung -
Änderung der Adresse- durch den Bf. veranlasst worden zu sein, ist es
zulässig den Schluss zu ziehen, dass weitere Aufwendungen verschleiert
wurden und sohin eine anteilsmäßige Aberkennung
vorzunehmen.
Der begründete Tatverdacht
eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten
zu haben ist daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde gegeben. Die
Schadensgutmachung stellt neben einer offenen Verantwortung den wichtigsten
Milderungsgrund dar und wird für den Fall eines Schuldspruches
strafreduzierend zu berücksichtigen sein.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
28. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-W/02
- Stammnummer
- 4277
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF