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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0094-W/11

Prüfung, Vorsteuern aus Privataufwendungen, Wohnhaus als Wirtschaftsgebäude erfasst, absolute Verjährung, überlange Verfahrensdauer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0094-W/11vom 12.01.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beim Erörterungstermin erschien die steuerliche Vertreterin des Bw. Nach kurzer Besprechung des bisher festgestellten Sachverhalts legte sie eine Mappe mit vom Bw. zusammengestellten Unterlagen vor. Aus diesen geht nachfolgender, auf die Berufungsjahre bezogener Sachverhalt hervor: Grundstücke: "Grundstück Nr. 8 wurde ursprünglich selbst bewirtschaftet. Vor allem der Weingarten, solange er noch ertragsfähig war. Danach (2003) wurde es erst ohne und später mit Hrn. J.B. für die Leistungserbringung von Dienstbarkeiten und Arbeiten im Weinbaubetrieb zur kostenlosen Nutzung bis Herbst 2010 überlassen. Der Bw. bewirtschaftete vor Übergabe von Grundstück Nr. 8 an Hrn. J.B. die Grundstücke Nr. 8, 9, 10 a und b sowie Nr. 12, somit 1,2726 ha Weinbaufläche, 1,6477 ha Ackerfläche und 0,2159 ha Wald, gesamt 3,1332 ha selbst. Im Laufe der Zeit (2002) wurde der sich auf dem Grundstück befindliche Weingarten gerodet und nicht mehr neu angepflanzt." Anschaffung neuer Weinstöcke "Da immer wieder Weinstöcke absterben, ist es auch notwendig diese in bestehenden Pflanzungen zu erneuern." Nachbar "Die Nachbarschaftshilfe wurde von Hrn. J.B. geleistet." Höchsterträge und Preis "Jeder Weinbauer ist verpflichtet gem. Weingesetz 1999 Transportbescheinigungen als auch Erntemeldungen sowie Stammdatenerhebungen der Bundeskellereiinspektion vorzulegen. Dadurch liegen alle Daten nachvollziehbar vor. Die jahresbedingten Änderungen ergeben sich durch die Witterungsverhältnisse." Der vorgelegten Transportbescheinigungen und Erntemeldungen stammen aus den Jahren 2000 - 2010, weisen jedoch unterschiedliche (Betriebs)Adressen auf, H., R, sowie unterschiedliche Unterschriften des Lieferanten auf Gl., Se, Sj, La, Lt. Rechnung Sch "Die Rechnung wurde zurückgezogen, weshalb sie kein Thema sein könne." Heuriger "Bedingt durch die Rechtsunsicherheit aufgrund der Nichtentscheidung ist dieser nicht eröffnet worden. Nach einer Entscheidung wird es (das Thema) gerne wieder aufgenommen und das Augenmerk mehr wieder auf den landwirtschaftlichen Betrieb gerichtet. Vorläufig hat sich der Schwerpunkt der Arbeit auf das technische Büro verlagert." Amt der Burgenländischen Landesregierung Eine am 29. November 2010 durchgeführte Befragung der für Wohnbauförderung zuständigen Beamtin des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ergab, dass der Bw. eine Wohnbauförderung für das Objekt H. erhalten hat. Eine derartige Förderung werde nur für Wohngebäude, nicht aber für Betriebsgebäude gewährt. Anlässlich der Kollaudierung (Erteilung der Benutzungsbewilligung) habe eine Begehung stattgefunden und habe diese nichts Gegenteiliges ergeben. Eine (Selbst)Anzeige, dass statt des Wohngebäudes (teilweise) ein Wirtschaftsgebäude errichtet werde sei nicht erfolgt. Befragung von Hrn J.B. Am 15. Dezember 2010 gab Hr J.B. über ha. Befragung bekannt, dass er die Weingärten des Bw. betreut habe, aber dies nicht mehr tue. Der Bw. kenne kaum die Felder und den Weinbau und kümmere sich nicht um diese, da er in Wien ein technisches Büro betreibe. Aus diesem Grund könne er sich auch nicht vorstellen, dass der Bw. jemals einen Heurigen eröffnen werde. Die Spritzmittel und die sonstigen Aufwendungen für den Weinbau zahle der Bw.. Für seine (J.B.s) Aufwendungen/Leistungen habe er als Gegenleistung nur die Pacht des Grundstückes bekommen. Der Bw. verfüge über keinerlei Geräte bzw. landwirtschaftliche Maschinen. Diese würden ausschließlich von ihm stammen. Er (Hr. J.B.) habe die Arbeiten teilweise auch von einem Bekannten durchführen lassen. Bei den beiden Häusern handle es sich um Wohnhäuser und nicht um Betriebsgebäude. Das Haus in der R werde von der Mutter des Bw. bewohnt, jenes in der H. von Onkel und Tante, die aber nicht verheiratet seien. Auskunftsersuchen beim Gemeindeamt Eine neuerliche Befragung am 11. April 2011 des beim Gemeindeamt in Ht angestellten Bediensteten (Hrn. U) ergab ebenso, dass es sich bei den Gebäuden in R und H. eindeutig um Wohngebäude handle und diese von Lt, bzw. S.E. bewohnt würden. Es wären auch nie Betriebsgebäude gewesen. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit Schriftsatz vom 19.5.2011 zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist einerseits das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes in Bezug auf den verpachteten und den eigenbewirtschafteten Betrieb, andererseits die Höhe der von der Betriebsprüfung aus dem Betriebsvermögen des technischen Büros des Bw. ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter, weiters die Nichtanerkennung der für die Gebäude in h geltend gemachten Vorsteuern. Diesbezüglich vertritt der Bw. die Ansicht, dass zu 70% ein Betriebsgebäude vorliegt, während die Betriebsprüfung dieses als reines Wohngebäude qualifiziert. Zu den Berufungspunkten im Einzelnen: Vorliegen eines einheitlichen Betriebs Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zählen zu den betrieblichen Einkunftsarten. § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zählt verschiedene Betriebsarten auf, die jeweils unter den Begriff Land und Forstwirtschaft zu subsumieren sind, wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, etc . Das bedeutet nicht notwendigerweise, dass sämtliche Betriebsarten gemeinsam vorliegen müssen, aber auch nicht, dass die Entfaltung mehrerer, der im Gesetz aufgelisteten Tätigkeiten zwingend zu einem einheitlichen Betrieb führen. Ziffer 1 leg.cit. ist vielmehr als beispielhafte Aufzählung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten mit einem Auffangtatbestand zu verstehen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowohl einen einheitlichen Betrieb oder auch getrennte Betriebe darstellen (VwGH vom 10.9.1975, 1300/73, 1975,246). Ein land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb setzt grundsätzlich ein eigenes Wirtschaftsgebäude, eigene Wirtschaftsgüter, eine ausreichende landwirtschaftlich genutzte Fläche und eine gesonderte Rechnungsführung voraus (VwGH vom 11.12.1990, 90/14/0199, 1991,539). Eine gesonderte Betriebsrechnung allein begründet noch keinen Teilbetrieb. Fehlt sie allerdings müssen andere Merkmale, die eine gewisse Selbständigkeit hinreichend zum Ausdruck bringen, herangezogen werden (VwGH vom 7.10.1970, 873/68, 1971,81). Liegt ein selbständiger Teilbetrieb vor, so kann dies auch ein Gewerbebetrieb oder eine Vermietungstätigkeit (§ 28 EStG 1988) sein. Die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sind davon unabhängig dem § 21 leg. cit. zuzuordnen. Weist ein Betrieb eine eigene organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Betriebsstruktur auf, ist er als Einheit zu sehen. Wie seitens der Betriebsprüfung festgestellt wurde, verpachtete der Bw., der hauptberuflich ein technisches Büro in Wien betreibt, im Berufungszeitraum land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Gesamtausmaß von 12,5252 ha. Weiters betrieb er auch einen Weinbau mit 1,2726 ha. Die Verpachtung ist nach Ansicht des Senates eine unabhängig vom Weinbau entfaltete Tätigkeit, die organisatorisch und wirtschaftlich von diesem getrennt ist. Der Selbstbetrieb eines Weinbaus weist nämlich eine völlig andere Bewirtschaftungsart wie die (langjährige) Verpachtung auf, und ist als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig anzusehen. Der erkennende Senat gelangte somit zu der Überzeugung, dass der Ansicht des Bw., dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt, nicht zu folgen ist, sondern, dass zwei eigenständige voneinander unabhängige Betriebe vorliegen, die jeweils unter den Begriff Land und Forstwirtschaft zu subsumieren sind. Diese Schlussfolgerung hat zur Konsequenz, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Betrieb direkt zuzuordnen sind. Weinbaubetrieb (Einkunftsquelle oder Liebhaberei?) Hinsichtlich des durch die Betriebsprüfung als Liebhaberei qualifizierten Weinbaubetriebes hat der Senat darüber zu befinden, ob dieser objektiv gesehen in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten lässt, wobei die Lage und Größe, die Kulturgattung und die tatsächliche Bewirtschaftungsweise zu beachten sind. Neben objektiven Merkmalen sind auch subjektive Momente des Bw. in Erwägung zu ziehen. Der Zeitraum innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird. Aufgrund der nunmehr vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie der Prognoserechnung für den Weinbaubetrieb, die mit den tatsächlichen, bis 2009 erwirtschafteten Einkünften übereinstimmen, sowie der Aussage von Hrn. J.B., dass die Arbeiten durch ihn und mit seinen Geräten gegen Überlassung eines Grundstückes zur Bewirtschaftung erfolgten, gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass keine Liebhaberei vorliegt, da sich bereits im 4 Jahr der Bewirtschaftung ein Gesamtgewinn von 401,11 € ergibt. In der, im Zuge des Erörterungsgesprächs übergebenen Vorhaltsbeantwortung gibt der Bw. hinsichtlich der Zinsen befragt bekannt, dass der zugrunde liegende Kredit für die Erweiterung und die Renovierung des Gebäudes in H. aufgenommen wurde. Er kann daher nicht bei den Einkünften aus dem Weinbaubetrieb geltend gemacht werden. Hinsichtlich der für Reparaturen, Zinsen und AfA geltend gemachten Aufwendungen wird auf die unten angeführten Erwägungen (siehe Punkt "Haus - Vorsteuern") verwiesen. Die Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb werden daher wie folgt festgestellt: | Jahr | Einnahmen in € | Ausgaben in € | Ausgaben in € | Jahressumme in € | Gesamtsumme in € | 1998 | 0,00 | | 970,00 (Beratung) | -970,00 (-13.348 öS) | -970,00 | 1999 | 1.383,49 | 1.022,71 (Pflanzen) | 1.707,96 (Beratung) | -1.347,18 (-18.538 öS) | -2.317,18 | 2000 | 1.236,89 | | | 1.236,89 (17.020 öS) | -1.080,29 | 2001 | 1.791,26 | 178,09 (Pflanzen) | 131,77 (GwG) | 1.481,40 (20.385 öS) | 401,11 | 2002 | 1.980,04 | 591,49 (Pflanzen) | - | 1.388,55 | 1.789,66 Ausgaben technisches Büro - sonstige Wirtschaftsgüter Bild Proll + Videotisch Da im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass sowohl das Bild, als auch der Videotisch im Prüfungszeitpunkt noch in der Privatwohnung des Bw. (J) vorhanden waren, wurden die dafür angefallenen Aufwendungen zu Recht aus den Ausgaben ausgeschieden und die Vorsteuer versagt. Schiener Umbauarbeiten Auch wenn der Bw. in seinem Berufungsvorbringen behauptet, diese hätten ausschließlich das Büro in der Wohnung P betroffen, wurde festgestellt, dass zwar in den ursprünglich vorgelegten Teilrechnungen als Leistungsort die Adresse P 24 aufscheint, dies jedoch mit Schreiben vom 23. März 2004 von der Fa. Sch Bau korrigiert und nachfolgendes mitgeteilt wurde: "Bezugnehmend auf unsere Teilrechnungen Nr 282/00-01, Nr 390/00-01, Nr. 413/00-01 und Nr 290/01-02 teilen wir Ihnen mit, dass die Leistungen für die oben genannten Teilrechnungen in xxxx H. sowie in R erbracht wurden. Weiters teilte der Bw. in der, im Zuge des Erörterungstermins vom 30. November 2010 vorgelegten Vorhaltsbeantwortung mit, dass "die Rechnung zurückgezogen wurde, weshalb sie kein Berufungspunkt mehr sein könne". Der Senat gelangte somit zu der Überzeugung, dass diese Ausgaben nicht mit dem Betrieb des Architekturbüros in Zusammenhang stehen. Somit verbleibt es einerseits bei der Nichtanerkennung dieser Aufwendungen, andererseits bei der Versagung der Vorsteuer. Haus - Vorsteuern Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Oktober 2002 wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-9/1999 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass sich die Abzugsberechtigung an der Frage, ob der Berufungswerber - ausgehend von den mit der Familie Sc geschlossenen Übergabeverträgen - überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen habe, orientiere. Nach den amtlichen Ermittlungen der Betriebsprüfung in der Gemeinde Ht habe der Berufungswerber im Jahr 1998 zwei in nämlicher Gemeinde gelegene Einfamilienhäuser gegen Einräumung eines Fruchtgenusses sowie eines Wohnrechtes erworben. Wie wohl der Bw. unbestrittenermaßen Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen sei, respektive im Berufungszeitraum Umsätze aus dem Verkauf von Weintrauben erzielt habe, sei weder ein Bezug des Erwerbes obgenannter Grundstücke zur Bewirtschaftung von Weinbauflächen, noch die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes nachvollziehbar. In Ansehung des durch Fotos dokumentierten Augenscheins werde eindeutig dargelegt, dass es sich bei dem an der Adresse H. errichteten Rohbau nicht einmal ansatzweise um ein Wirtschaftsgebäude, sondern eindeutig um ein Wohnhaus handle. Die von der Baubehörde vorgenommene Einstufung finde somit Deckung mit den tatsächlichen Verhältnissen. Daran habe auch das Argument, dass die eventuelle Errichtung eines Heurigen geplant sei, nichts ändern können. Im nunmehrigen Verfahren wurden hinsichtlich der vom Bw. als Betriebsgebäude geltend gemachten Gebäude weitere Erhebungen durchgeführt. Die Befragung von Hrn. J.B. ergab, dass es sich bei dem Haus in der H. eindeutig um ein Wohnhaus und nicht um ein Betriebsgebäude handelt, das zudem dem Onkel und der Tante des Bw als Wohnsitz diene. Außerdem ergab die Befragung der für Wohnbauförderung zuständigen Beamtin des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, dass der Bw. eine Wohnbauförderung erhalten habe, die aber nur für Wohngebäude, und nicht für Betriebsgebäude gewährt werde. Anlässlich der Kollaudierung (Erteilung der Benutzungsbewilligung) habe zudem eine Begehung stattgefunden die nichts Gegenteiliges ergeben habe. Eine nochmalige h.a. Anfrage bei der Gemeinde Ht bestätigte diese Feststellungen. Letztlich zeigen auch die im Akt befindlichen Baupläne und Bilder, dass es sich bei dem berufungsgegenständlichen Gassentrakt eindeutig um ein Wohngebäude handelt. [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Der Senat gelangte somit aus vorgenannten Gründen zur Auffassung, dass es sich bei dem Gebäude H. eindeutig um ein Wohngebäude handelt und kein Betriebsgebäude vorliegt. Somit sind sowohl die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben, als auch der Vorsteuerabzug zu versagen. Da auch die im Weinbaubetrieb geltend gemachte AfA, ebenso wie die Zinsen, nach den Angaben des Bw. ausschließlich das vorbezeichnete Haus betreffen, hat dies zur Folge, dass bei den Einkünften aus dem Weinbaubetrieb weder die für die Absetzung der Abnutzung geltend gemachten Beträge noch die Zinsen, noch die Reparaturarbeiten anerkannt werden können. Infolge der Nichtanerkennung der vorgenannten Betriebsausgaben ergibt sich bei den Einkünften aus dem eigenbewirtschafteten Weinbaubetrieb - wie oben ausgeführt - bereits im 4. Jahr der Bewirtschaftung ein Gesamtgewinn, weshalb dem Berufungsbegehren auf Zuerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft Folge zu geben war mit der Konsequenz, dass die Einkünfte einkommensteuerlich im o.a. Ausmaß zu erfassen waren. Umsatzsteuer Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird festgehalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. ... Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Da - wie oben ausgeführt - der Betrieb des Weinbaus eine Einkunftsquelle darstellt, bzw. dem Bw. insofern Unternehmereigenschaft zukommt, waren einerseits die aus dem Weinbau erzielten Einnahmen umsatzsteuerlich zu erfassen, andererseits die mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorsteuern (1998: 161,67 €, 1999: 377,63 €; 2001: 38,15 €) anzuerkennen. Berechnung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft in € | | 2001 | L+F lt. angefochtenen Bescheid | 2.036,91 | + Weinbau lt. Erklärung | 1.481,40 | Einkünfte aus L+F | 3.518,31 Berechnung der Umsätze in öS | | 2001 | Umsätze lt. angefochtenen Bescheid | 1.075.354,19 | Umsätze Wein | 24.648,29 | Gesamtumsätze | 1.100.002,48 Berechnung der Vorsteuern (vergl. Seite 20 BE): | Jahr | Ausgaben in € | Vorsteuer in € | VSt in öS | VSt lt angefochtenen Bescheid | VSt lt BE | 2001 | GwG 131,77 Pflanzen 178,09 | 21,96 16,19 = 38,15 | =524,95 | 94.249,74 | 94.774,69 Nach der Berufungsentscheidung verbleiben hiermit eine Umsatzsteuerdifferenz (zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern) zwischen der unrichtigen Jahreserklärung und der Berufungsentscheidung von € 4.674,00 und eine Einkommensteuernachforderung von € 4.530,00, die als objektive Verkürzungsbeträge anzusehen sind. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass einerseits unzweifelhaft Privataufwendungen unter Betriebsaufwand erfasst wurden und dies im Zuge des langandauernden Abgabenrechtsmittelverfahrens sogar auch schon zugestanden wurde, andererseits Vorsteuern im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude in H. zu Unrecht geltend gemacht wurden. Sämtliche im Finanzstrafverfahren getätigte Einwendungen gegen die Abgabenvorschreibungen wurden bereits im Abgabenverfahren minutiös überprüft, die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kommt daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die in der Berufungsentscheidung zur Abgabenfestsetzung getroffenen Feststellungen auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden können. Nach der Art und Verwendung der unter Betriebsaufwand erfassten Privataufwendungen muss es der Bw. auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass er eine Verkürzung von Abgaben durch Einreichung unrichtiger Jahreserklärungen für das Jahr 2001 versucht hat. Dass es sich bei dem Gebäude in H. nicht um ein Wirtschaftsgebäude handelt, war bereits Ergebnis der Umsatzsteuernachschau für das 1999. Spätestens nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion am 18. Oktober 2002 war dem Bw. somit klar, dass ihm ein Vorsteuerabzug zu diesem Bereich nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zusteht. Er hat somit wider besseres Wissen nach diesem Termin für das Jahr 2001 unrichtige Jahreserklärungen eingereicht und somit auch in diesem Punkt den Versuch einer Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Der Tatbestand ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt neu € 9.204,00, die Höchststrafe nach § 33 Abs. 5 FinStrG daher € 18.408,00. Die ausgesprochene Geldstrafe nach dem erstinstanzlichen Erkenntnis bei dem in diesem Erkenntnis der Bestrafung zu Grunde gelegten strafbestimmenden Wertbetrag macht 31,67 % der Höchststrafe aus. An Milderungsgründen sind dem Bw. nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung (das Abgabenkonto ist seit 29. Dezember 2011 auf Null) sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist anzurechnen. Dem steht kein Erschwerungsgrund gegenüber. Zudem hat nach ständiger Judikatur die überlange, nicht vom Bw. zu vertretende, Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass seit der letzten Tathandlung ein langer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen ist, in die Strafbemessung Eingang zu finden. Für die überlange Verfahrensdauer wird ein Abschlag von € 500,00 angesetzt. Unter Neubewertung der festgestellten Milderungsgründe zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz und unter Berücksichtigung der bescheidenen wirtschaftlichen Lage des Bw. (für das letztveranlagte Jahr 2009 wurden lediglich Einkünfte in der Höhe von € 12.792,74 angesetzt) erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat die aus dem Spruch ersichtliche, wesentlich verminderte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende neu bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Eine Reduktion auf eine Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG kam wegen der beharrlich leugnenden Verantwortungslinie des Bw. im Zusammenspiel mit einer erdrückenden Beweislage hinsichtlich der Geltendmachung von Privataufwendungen und der ausdrücklichen Negierung der ihm bekannten Rechtsansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich des Komplexes Wohngebäude/Wirtschaftsgebäude nicht in Betracht. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal von € 500,00 festzusetzen ist. Wien, am 12. Jänner 2012

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0094-W/11
Stammnummer
57214
Gültig
12.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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