Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0076-W/02
Verdacht der Abgabenhinterziehung, Privataufwendungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0076-W/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. November 2002 gegen den
Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 25. September 2002
des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, dieses
vertreten durch Susanne Bandat als Amtsbeauftragten, zu Recht
erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 3. und 11. Bez. hat als
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 25. September 2002,
SN XXX gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestand, dass dieser im Bereich des Finanzamtes
vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger
Jahreserklärungen bescheidmäßig festzusetzende Abgaben,
nämlich
1) Einkommensteuer 1994 in
Höhe von S 70.308.-
Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 27.300.-
Einkommensteuer 1995 in Höhe von S 92.400.-
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 3.701.-
verkürzt.
2) Einkommensteuer 1996 in Höhe von S 66.178.- zu
verkürzen versucht
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 zu
Punkt 2 ) i V 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Beschwerde vom 4.11.2002.
Im Zuge der am 26.5.1999 begonnenen und über fast ein
Jahr andauernden Betriebsprüfung sei die betriebliche Veranlassung
einzelner Betriebsausgaben in Frage gestellt worden. Da der Bf. vornehmlich in
Osteuropa tätig sei, habe sich die Beschaffung der Unterlagen schwierig
gestaltet. Der Prüfer habe die gänzliche betriebliche Nutzung einer
Wohnung am M. , die über kein funktionsfähiges Bad verfüge und
daher schon aus diesem Grund nicht zu Wohnzwecken Verwendung finden könnte,
in Frage gestellt, sei aber zum vereinbarten Besichtigungstermin nicht
erschienen .
Ein weiterer Streitpunkt seien Ausgaben für Flugkosten
gewesen. Die Geschäftsbeziehung zur Firma T., von der im
Prüfungszeitraum Provisionen bezogen worden seien, habe auch auf privaten
Flugmöglichkeiten beruht. Zur ehestmöglichen Beendigung der
Prüfung habe der damalige steuerliche Vertreter eine pauschale
Aufwandshinzurechnung und pauschale Kürzung der entsprechenden Vorsteuern
ausgehandelt.
Der Bf.
habe nach einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, daher könne ihm kein
strafbarer Tatbestand angelastet werden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt .
Gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist ( Anmeldefrist, Anzeigefrist ) festgesetzt
wurden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13 Abs. 2
FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss , sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet .
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der
Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 zum Anlass ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter TZ 19 des Betriebsprüfungsberichtes vom 18.Mai
2000 wird knapp festgehalten, dass wegen mangelhafter belegmäßiger
Nachweise eine Ausgaben und Vorsteuerkürzung vorzunehmen war.
Die Ausgaben wurden 1994 um S 120.000,-- 1995 um
S 220.000,-- und 1996 um S 280.000,-- gekürzt und Vorsteuern
für 1995 im Ausmaß von S 27.300.- und 1996 im Ausmaß von
S 7.300,-- nicht anerkannt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Entsprechend den
Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den
Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zur
Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen am 6. Dezember 2002 den
Betriebsprüfer zeugenschaftlich zu seinen Erhebungsergebnissen befragt.
Er gab zunächst bekannt, dass nach seinen
Feststellungen der Bf. für die Firma T. Handelsvertretertätigkeit
für Computer im Ostblock erbracht habe. Die Kosten für die Ausbildung
zur Erlangung eines Flugscheines seien mit der Begründung als
betrieblich
veranlasst gesehen worden, dass viele Mitglieder der Firma
T. über einen Flugschein verfügten und der Bf. gemeint habe, dass der
Erwerb eines Flugscheines der Förderung der Geschäftsbeziehung
dienlich sei. Diese Aufwendungen seien jedoch unter verschiedenen Bezeichnungen
gebucht worden, daher sei es sehr mühsam gewesen die händischen
Aufzeichnungen zu entziffern und Berechnungen vorzunehmen.
Zu den Aufwandsposten betreffend der verschiedenen
Wohnungen/ Arbeitsstätten führte der Prüfer aus, dass die Adresse
K. als Wohnsitz der Lebensgefährtin des Bf. anzusehen sei, wobei keine
Behauptung bestünde, dass an dieser Adresse ein Arbeitszimmer vorhanden
sei, dennoch seien Telefonspesen und Energiekosten geltend gemacht
worden.
Die Adresse M. betreffend seien 40 % der geltend gemachten
Energie und Mietkosten als betrieblich bedingter Aufwand anerkannt
worden.
Unter dem Posten " Werbungskosten" seine
zahlreiche offensichtliche Privataufwendungen, wie Schioverall, Brillen,
Kleidung, Einkäufe bei einem Juwelier, Schuhe, Schuhservice,
Einstellgebühr für einen Wohnwagen , sowie nicht näher
nachvollziehbare " Privatzahlungen" erfasst worden. Zudem seien alle
Kosten aus Rechtsstreitigkeiten von diversen GesmbHs an denen der Bf. beteiligt
sei unter der Einzelfirma geltend gemacht worden. Auch in diesem Bereich seien
nur äußerst mangelhafte Unterlagen vorhanden gewesen, was eine
Schätzungsberechtigung nach sich gezogen habe.
Dass er einen vereinbarten
Termin zur Besichtigung der Wohnung am M. nicht eingehalten habe,
entspräche nicht der Wahrheit, die Sachlage sei für ihn durch eine
Erhebung des Erhebungsdienstes und Gespräche mit dem Vertreter des Bf.
bereits geklärt gewesen. In der Stellungnahme des Bf. vom 17. Jänner
2002 wird erneut darauf verwiesen, dass es langwierige Diskussionen über
der Betriebsausgabencharakter zahlreicher Kosten gegeben habe. Zur Adresse K.
werde zugestanden, dass es sich dabei um die Wohnung der Lebensgefährtin
des Bf. handle, welche über kein Arbeitszimmer verfüge, dennoch liege
die betriebliche Veranlassung eines angemessenen Teiles von Telefonkosten vor.
Bezüglich der Adresse G. handle es sich um eine ausschließlich
betrieblich genutzte Wohnung, von der Betriebsprüfung seien dennoch nur 40
% der Kosten als betrieblich veranlasst anerkannt worden.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist unter Berücksichtigung des divergierenden
Parteienvorbringen zur Ansicht gelangt, dass ein begründeter Tatverdacht
gegeben ist.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen ,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs.2 Zu
schätzen ist insbesondere dann , wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind.
Abs.3 Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen , die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Nach
den glaubhaften Angaben des Prüfers wurden nur mangelhafte Aufzeichnungen
geführt, daher war generell eine Schätzungsberechtigung gegeben, wobei
naturgemäß Schätzungen
Unsicherheitsfaktoren
aufweisen.
Dass
der Erwerb eines Flugscheines bei Gesamtbetrachtung des Berufsfeldes des Bf.
nicht als betrieblich angesehen werden kann und das Verbuchen der Kosten unter
verschiedensten Posten wohl einer Verschleierung dienen sollte, indiziert auch
hinsichtlich der subjektiven Tatseite den Verdacht des Vorliegens von bedingtem
Vorsatz. Zu den zahlreichen oben im einzelnen angeführten
Privataufwendungen besteht kein gesondertes Vorbringen, auch diesbezüglich
ist es offensichtlich , dass versucht wurde Kosten der allgemeinen
Lebensführung unter Betriebsaufwand geltend zu machen und sich somit
steuerliche Vorteile zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der
Gesamtfeststellungen ist auch hinsichtlich der Kosten für die Wohnungen/
Arbeitsstätten davon auszugehen, dass zur Verringerung von
Abgabenleistungen zusätzliche Abschreibposten zu großzügig
angesetzt wurden, diesbezüglich wird es Aufgabe des nachfolgenden
Untersuchungsverfahrens sein abschließend im Rahmen der freien
Beweiswürdigung festzustellen, wessen Angaben Glauben zu schenken ist, ein
Tatverdacht ist jedoch nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung
unzweifelhaft gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-W/02
- Stammnummer
- 3481
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF