Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0022-L/03
Betrifft eine Vielzahl von Prüfungsfeststellungen die Erfassung von Privataufwendungen als Betriebsausgaben, so rechtfertigt dies die Annahme eines begründeten Verdachtes im Sinne des § 82 Abs.1 FinStrG.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-L/03vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Gerda Pramhas des Finanzstrafsenates Linz 1 in der
Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner, wegen
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 2. April 2003 gegen den Bescheid vom 4. März
2003 des Finanzamtes Braunau über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides hinsichtlich Faktum a) bb) wie
folgt abgeändert:
Gegen den Bf. wird das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, er habe als
Geschäftsführer der I KEG vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Jänner bis März, Mai, Juni und
August 1998, Jänner bis Dezember 1999, Jänner, Februar, April, Juli,
September und Oktober 2000, Jänner bis November 2001 sowie Jänner bis
September 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer von insgesamt 19.724,34
€ bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Der bekämpfte
Einleitungsbescheid wird insofern gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
aufgehoben, als in diesem der Vorwurf erhoben wird, der Bf. habe als
Geschäftsführer der I KEG vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate April und Juli 1998 sowie März, Mai,
Juni und August 2000 Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
4. März 2003 hat das Finanzamt Braunau als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Str.Nr. 41/2002/00159-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe im
Amtsbereich des Finanzamtes Braunau vorsätzlich
a) als
Geschäftsführer der I KEG für
aa) die Jahre 1994 bis 1996
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
Ausgaben zu Unrecht als betrieblich veranlasst abgesetzt (Tz 15 bis 17
Bp-Bericht) und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
2.978,00 € (entspricht gerundet 40.981,00 S) sowie an Einkommensteuer
betreffend Dr. GA und BA in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und
bb) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Juli 1998, Jänner bis
Dezember 1999, Jänner bis Oktober 2000, Jänner bis Dezember 2001 sowie
Jänner bis September 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer von
insgesamt 18.702,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
b) als Einzelunternehmer
für die Jahre 1994 bis 1996 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Ausgaben zu Unrecht als betrieblich
veranlasst abgesetzt (Tz 14 bis 17 Bp-Bericht) und dadurch eine Verkürzung
an Umsatzsteuer in Höhe von 1.140,00 € (entspricht gerundet 15.687,00
S) und an Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt.
Er habe hiedurch zu Faktum a)
aa) und b) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu Faktum a) bb)
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. April 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zum
angeführten Bp-Bericht, Tz 15, die I KEG betreffend sei festzuhalten, dass
eine Berufung anhängig sei. Eine Aussage darüber, dass es hier
überhaupt zu einer Abgabenverkürzung gekommen sei, könne noch
nicht endgültig getroffen werden. Hinsichtlich der Tz 16 handle es sich
eindeutig um Werbeaufwendungen, die nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht
eindeutig dem Betrieb zuzuordnen gewesen seien. Keinesfalls handle es sich
hiebei, wie im bekämpften Bescheid angeführt, um private Aufwendungen.
Diese Feststellungen seien daher zur Gänze nicht strafrechtlich vorwerfbar.
Zur Tz 17 sei festzuhalten, dass es sich um Kleidungsstücke handle, die
selbstverständlich auch im betrieblichen Bereich verwendet worden seien,
wobei eine private Mitverwendung jedoch nicht auszuschließen sei, weshalb
sie dem Aufteilungsverbot gemäß aus der Gewinnermittlung
auszuscheiden gewesen seien. Keinesfalls handle es sich jedoch auch hier um
Aufwendungen, die von vornherein ausschließlich dem privaten Bereich
zuzuordnen seien. Für die Tz 14 des Bp-Berichtes den Bf. betreffend gelte
das vorstehend Angeführte sinngemäß. Die zur Tz 15 eingebrachte
Berufung sei ebenfalls noch unerledigt, sodass eine abschließende
Beurteilung nicht getroffen werden könne. Zu den in Tz 16 getroffenen
Feststellungen sei zuzugestehen, dass hier versehentlich private Aufwendungen
Aufnahme in die betriebliche Rechnungslegung gefunden hätten und der Bf.
diesbezüglich geständig sei. Zu den Voranmeldungen die I KEG
betreffend sei festzuhalten, dass auch diesbezüglich die Feststellungen des
Finanzamtes zutreffend seien. Nur für den Zeitraum Jänner bis Dezember
2001 sei auf Grund der zwischenzeitig eingereichten Abgabenerklärungen die
Bemessungsgrundlage von 40.532,00 S auf 7.236,00 S zu reduzieren.
Wegen des derzeit noch offenen Berufungsverfahrens werde beantragt, der
Beschwerde bis zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Darüber hinaus werde die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung sowie die Zuständigkeit durch den Senat beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3
leg. zit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Ob im konkreten Einzelfall die
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
zu beurteilen.
Demnach genügt es, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht, das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Im konkreten Beschwerdefall ist
der Bf. sowohl als Arzt tätig als auch an der I KEG als persönlich
haftender Gesellschafter beteiligt. Kommanditistin ist BA, die Gattin des Bf.
Sowohl bei der I KEG als auch beim Bf. selbst wurde im Jahr 1999 eine
Prüfung der Aufzeichnungen betreffend die Jahre 1994 bis 1996 bzw. den
Umsatzsteuernachschauzeitraum Jänner 1997 bis August 1998 durchgeführt
(Bericht vom 16. August 1999 betreffend die I KEG, AB-Nr. X und Bericht vom 16.
August 1999 betreffend den Bf., AB-Nr. Y). Weiters wurde bei der I KEG für
den Zeitraum Dezember 1999 bis Oktober 2000 eine UVA-Prüfung (Niederschrift
vom 1. Februar 2001) und für den Zeitraum Jänner bis November
2001 und Jänner bis September 2002 eine USO-Prüfung (Niederschrift vom
21. November 2002) vorgenommen.
Im Zuge einer strafrechtlichen
Würdigung der Prüfberichte wurden nachfolgende
Prüfungsfeststellungen als strafrechtlich relevant erachtet:
1)
I KEG (Bericht vom 16. August 1999,
Niederschriften vom 1. Februar 2001 und vom 21. November 2002):
Zu Tz 15: Anlässlich der
Prüfung wurde festgestellt, dass in den gebuchten geringwertigen
Wirtschaftsgütern Aufwendungen für Ausstattungsgegenstände
enthalten waren, die nach Ansicht des Prüfers nicht überwiegend
betrieblich genutzt wurden. Darüber hinaus wurden in den Rechnungen
teilweise Sammelbezeichnungen wie beispielsweise "Geschenkartikel" verwendet,
welche nach dem UStG einen Vorsteuerabzug ausschließen. Die durch den
Prüfer vorgenommene Aufwandskürzung betrug im Jahr 1994 48.665,00 S,
die darauf entfallende zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer 9.733,00 S, im Jahr
1995 15.442,00 S (Vorsteuer: 3.088,53 S) und im Jahr 1996 22.705,00 S
(Vorsteuer: 4.541,10 S).
Zu Tz 16: Im gebuchten
Werbeaufwand waren Rechnungen für nicht näher beschriebene
Gasthausbesuche, Weineinkäufe bei Weinhändlern, u.ä. enthalten.
Diese Aufwendungen qualifizierte der Prüfer als nicht abzugsfähigen
Aufwand im Sinne des § 20 EStG und rechnete für 1994 einen Betrag von
40.000,00 S, für 1995 einen Betrag von 45.000,00 S und für 1996 einen
Betrag von 25.000,00 S zu. Die daraus resultierende Vorsteuerkürzung betrug
im Jahr 1994 5.000,00 S, im Jahr 1995 6.000,00 S und im Jahr 1996 4.000,00 S.
Zu Tz 17: Bei dem als
Arbeitskleidung geltend gemachten Aufwand handelte es sich um in Boutiquen und
Modegeschäften gekaufte Kleidung des täglichen Bedarfs. Der
Prüfer nahm eine Aufwandskürzung von 22.618,00 S (Vorsteuer: 4.523,50
S) für 1994, von 10.685,00 S (Vorsteuer: 2.137,00 S) für 1995 und
9.797,00 S (Vorsteuer: 1.959,33 S) vor.
Erst bei der Schlussbesprechung
am 10. August 1999 erstattete der Bf. Selbstanzeige betreffend die Nichtabgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember
1998. Da Prüfungsbeginn für die Jahre 1994 bis 1996
einschließlich der Umsatzsteuernachschau für Jänner 1997 bis
August 1998 der 2. November 1998 war, erfolgte die Selbstanzeige für die
Monate Jänner bis August 1998 jedenfalls verspätet im Sinne des
§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG. Die vorgelegten Voranmeldungen wiesen
nachstehende Vorauszahlungen auf: 9.027,00 S für Jänner, 14.839,00 S
für Februar, 24.530,00 S für März, 19.583,00 S für Mai,
18.839,00 S für Juni und 22.505,00 S für August. Hingegen ergab sich
für April ein Überschuss von 5.935,00 S und für Juli ein
Überschuss von 1.772,00 S.
Für die Monate Jänner
bis Dezember 1999 und Jänner bis Oktober 2000 wurde zwar rechtzeitig zu
Beginn der UVA-Prüfung am 8. Jänner 2001 Selbstanzeige erstattet, doch
wurden die Beträge, für deren Entrichtung eine Nachfrist
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO bis zum 9. März 2001
eingeräumt worden war, erst verspätet am 25. April 2001 entrichtet,
sodass auch dieser Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen war.
Im Zuge der
Umsatzsteuerjahresveranlagung für das Jahr 1999 (Bescheid vom 13. März
2003) ergab sich eine im Vergleich zur nicht strafbefreiend wirkenden
Selbstanzeige verminderte Zahllast von insgesamt 103.440,00 S (7.517,28 €),
welche als strafbestimmender Wertbetrag in den Einleitungsbescheid aufgenommen
wurde.
In den Voranmeldungen für
das Jahr 2000 wurden nachfolgende Vorauszahlungen deklariert: 5.099,00 S
für Jänner, 1.911,00 S für Februar, 3.010,00 S für April,
2.842,00 S für Juli, 1.222,00 S für September und 3.676,00 S für
Oktober. Die Voranmeldungen für die Monate März, Mai, Juni und August
wiesen dagegen Überschüsse von 1.220,00 S, 2.017,00 S, 1.305,00 S und
1.818,00 S auf.
Im Zuge der
Jahresumsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2000 (Bescheid vom 13. März
2003) ergab sich eine Restschuld von 43.604,00 S (3.168,83 €), welche
ebenfalls als Selbstanzeige zu werten war und der, da sie innerhalb der
gewährten Zahlungsfrist 22. April 2003 entrichtet wurde, strafbefreiende
Wirkung zuzuerkennen war.
Zu Beginn der USO-Prüfung
im November 2002 wurde wiederum rechtzeitig Selbstanzeige erstattet, welche die
Monate Jänner bis November 2001 und Jänner bis September 2002
umfasste. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich für Jänner bis
November 2001 eine Gutschrift von 8.070,00 S und für Jänner bis
September 2002 eine Zahllast von 1.583 €. Erst in der Berufung gegen die
seitens der Betriebsprüfung vorgenommenen Zuschätzungen (siehe Anlage
1 zur Niederschrift vom 21. November 2002) wurde die Zahllast für
Jänner bis November 2001 mit 40.532,00 S (2.945,58 €) und für
Jänner bis September 2002 mit 1.609,28 € bekannt gegeben. Die von der
Selbstanzeige nicht umfassten Beträge von 40.532,00 S für Jänner
bis November 2001 und 26,00 € für Jänner bis September 2002 waren
daher in das Finanzstrafverfahren einzubeziehen.
2)
GA (Bericht vom 19. August
1999):
Zu Tz 14: Gasthausrechnungen,
Weineinkäufe und sonstige Geschenkartikel wurden als Werbeaufwand
abgesetzt, obwohl diese Aufwendungen nach Ansicht des Prüfers zum Teil als
privat veranlasst anzusehen waren. Der gebuchte Aufwand wurde daher 1994 netto
um einen Betrag von 1.900,00 S, 1995 um einen Betrag von 3.500,00 S und 1996 um
einen Betrag von 6.250,00 S gekürzt. Die Vorsteuer kürzte der
Prüfer 1994 um 280,00 S, 1995 um 450,00 S und 1996 um 1.250,00 S.
Zu Tz 15: Rechnungen für
ein im Privatvermögen befindliches Wohnmobil wurden als betrieblich
verbucht. Der Prüfer nahm aus diesem Anlass für das Jahr 1994 eine
Aufwandskürzung von 9.536,00 S und für 1995 eine Kürzung von
9.249,00 S vor; die Vorsteuer wurde dementsprechend um 1.907,00 S bzw. 1.850,00
S gekürzt.
Zu Tz 16: Wegen der in den
betrieblich veranlassten Instandhaltungsaufwendungen enthaltenen, jedoch ganz
oder teilweise der Privatsphäre zugehörenden Rechnungen nahm der
Prüfer für 1994 eine Aufwandskürzung von 29.794,00 S und eine
Vorsteuerkürzung von 5.959,00 S vor. In der Stellungnahme zu der gegen
diesen Punkt eingereichten Berufung legte der Prüfer aber dar, dass
richtigerweise von einer Aufwandskürzung von 26.794,00 S und einer
Vorsteuerkürzung von 5.359,00 S auszugehen sei.
Zu Tz 17: Bei dem als
Arbeitskleidung geltend gemachten Aufwand handelte es sich um keine spezifische
Arztkleidung, sondern um in Boutiquen und Modegeschäften gekaufte Kleidung.
Der Prüfer nahm aus diesem Grund für 1995 eine Zurechnung von
19.391,00 S und für 1996 eine Zurechnung von 3.569,00 S vor und kürzte
die Vorsteuer um 3.878,00 S bzw. 714,00 S.
Sowohl gegen die nach den
abgabenbehördlichen Prüfungen abgeänderten Bescheide über
die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1994 bis 1996 als auch
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 betreffend die I KEG und den Bf.
selbst sowie die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 betreffend den Bf. und
BA wurden Rechtsmittel eingebracht, die derzeit noch unerledigt sind, sodass
diese Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Die I KEG betreffend wurden im
Wesentlichen die Prüfungsfeststellungen zu den Tz 15, 19 und 20
bekämpft, den Bf. betreffend im Wesentlichen Feststellungen zu den Tz 13,
15, 16, 24 und 25, wobei die ebenfalls in der Tz 15 erfasste, als strafrechtlich
relevant erachtete Aufwandskürzung hinsichtlich eines im
Privatvermögen befindlichen Wohnmobils nicht vom (abgabenrechtlichen)
Berufungsbegehren erfasst ist. Zur Tz 16 konnte, wie oben angeführt,
bereits ein Einverständnis über die Höhe des anzusetzenden
Betrages erzielt werden, wobei der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde
zugesteht, hier versehentlich private Aufwendungen als betrieblich veranlasst
deklariert zu haben, sodass auch diesbezüglich der Vorwurf
vorsätzlichen Handelns bestritten bleibt.
Beschwerdegegenständlich
sind somit im Ergebnis die Fakten a) aa) und b) des Bescheidspruches sowie
Faktum a) bb) hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Dezember 2001.
Grundsätzlich ist darauf
hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob die nach einer
abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Abgabenbescheide im Zeitpunkt
der Erlassung des Einleitungsbescheides bereits rechtskräftig waren oder
nicht (VwGH 15.2.1994, 90/14/0243). Beide Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes verneinen zudem die Bindung der
Finanzstrafbehörde selbst an rechtskräftige Abgabenbescheide. Der
Inhalt eines Abgabenbescheides ist weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme
noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung Gegenstand einer Bindung für
die Abgabenstrafbehörde (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band II,
§ 123 Tz 6, mit Judikaturnachweisen).
Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Das
Untersuchungsverfahren nimmt erst mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
seinen Gang. Darüber hinaus bedarf es im Einleitungsbescheid noch nicht der
Angabe des konkreten, verkürzten Abgabenbetrages.
Dem Einwand des Bf., für
den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 sei auf Grund der mittlerweile
eingereichten Abgabenerklärung die Bemessungsgrundlage von 40.532,00 S auf
7.236,00 S zu reduzieren, ist zu entgegnen, dass die
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2001 bis dato (Stand 18. August 2003)
nicht durchgeführt worden ist und, sofern die Verbuchung der reduzierten
Jahresumsatzsteuer tatsächlich erfolgt, das diesbezügliche Vorbringen
des Bf. im weiteren Verfahren entsprechend gewürdigt werden wird.
Zu den im Spruch des
Einleitungsbescheides zu Faktum a) bb) angeführten Zeiträumen
"1-7/1998" und "1-12/2001" ist anzumerken, dass die Erstbehörde, wie auch
der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, irrtümlich einerseits den
Zeitraum "1-7/1998" anstatt "1-8/1998" angeführt hat, andererseits den
Zeitraum "1-12/2001" anstatt "1-11/2001", wie sich dies sowohl aus dem
Prüfungsauftrag als auch der Berufung vom 23. Jänner 2003 ergibt,
worin der Bf. die Zahllast für den Zeitraum Jänner bis November 2001
mit 40.532,00 S (2.945,58 €) bekannt gegeben hat. Die Zeiträume waren
insoweit zu modifizieren; eine betragliche Auswirkung war damit nicht verbunden.
Der Begriff der Verkürzung
umfasst grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Eine Abgabenverkürzung im Sinne des §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG gilt bei Selbstberechnungsabgaben
(Umsatzsteuervorauszahlungen) bereits dann bewirkt (objektive
Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen Fälligkeitstermin
überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet werden. Eine
Kompensation einer Abgabenverkürzung mit einer Abgabenmehrleistung in einem
anderen Zeitraum ist daher nicht zulässig (Saldierungsverbot).
Der Aktenlage ist zu entnehmen,
dass die Beträge für die Zeiträume Jänner bis August 1998
und Jänner bis Oktober 2000 jeweils die saldierten Beträge zwischen
den festgestellten Vorauszahlungen und Überschüssen darstellen (vgl.
die Voranmeldungen für Jänner bis August 1998, Bl. 10 bis 17 des
Finanzstrafaktes zu Str.Nr. A, 101.616,00 S, bzw. die Voranmeldungen Jänner
bis Oktober 2000 im Gewinnfeststellungsakt zu St.Nr. B, 11.400,00 S). Von
strafrechtlicher Relevanz sind jedoch die tatsächlich festgestellten
Vorauszahlungen für die Monate Jänner bis März, Mai, Juni und
August 1998 in Höhe von insgesamt 109.323,00 S (7.944,81 €) sowie
für die Monate Jänner, Februar, April, Juli und September und Oktober
2000 in Höhe von insgesamt 17.760,00 S (1.290,67 €).
Hinsichtlich der einen
Überschuss aufweisenden Monate April und Juli 1998 sowie März, Mai,
Juni und August 2000 war schon mangels Erfüllung der objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen der im Einleitungsbescheid erhobene Tatverdacht nicht
aufrecht zu erhalten, weshalb der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben
war.
Darüber hinaus besteht
aber auf Grund der dargelegten Ermittlungsergebnisse sehr wohl ein zu
überprüfender Verdacht auf Verwirklichung der vorgeworfenen
Tatbestände in objektiver Hinsicht.
Zur subjektiven Tatseite ist
anzumerken, dass nach § 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet (bedingter Vorsatz). Der
Täter muss weder wissen noch wollen, dass seine Handlung gegen
abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Zur Erfüllung des
subjektiven Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG genügt bedingter Vorsatz; der Finanzstraftäter muss die
Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes nicht anstreben, nicht einmal mit
dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnen, den Eintritt des Erfolges
jedoch für möglich halten und einen solchen Erfolg auch hinzunehmen
gewillt sein. Eine positive innere Einstellung, eine Bejahung dieses Ergebnisses
der Handlung ist jedoch nicht erforderlich. Auch bewusste Gleichgültigkeit
stellt bedingten Vorsatz dar. Hinsichtlich der Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG muss der Vorsatz des Täters auf die Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen
gerichtet sein, wobei bedingter Vorsatz genügt. Darüber hinaus muss
der Täter vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verkürzen,
wobei er die aus der Pflichtverletzung resultierende Abgabenverkürzung
für gewiss halten muss ("qualifizierter Vorsatz").
Aufwendungen für die
Lebensführung sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig,
wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen grundsätzlich keine Betriebsausgaben dar (Aufteilungsverbot). Dies
gilt insbesondere für Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungsweg nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176). Ein
Betriebsausgabenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass
solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst sind.
Bereits aus dem Gesetzestext
(§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG) geht ferner unmissverständlich hervor, dass
Aufwendungen anlässlich der Bewirtung grundsätzlich nur dann zu
abzugsfähigen Ausgaben führen können, wenn die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt.
Nicht nur aus der
langjährigen selbstständigen Tätigkeit des Bf., sondern auch aus
der Tatsache, dass das Verbot der betrieblichen Absetzbarkeit von privaten
Aufwendungen steuerliches Allgemeinwissen darstellt, ist erschließbar,
dass er um das oben dargestellte "Aufteilungsverbot" wusste. Diese Annahme wird
dadurch gestützt, dass bereits im Rahmen einer den Zeitraum 1991 bis 1993
umfassenden Aufzeichnungsprüfung (Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 27. Juni 1996) als Betriebsaufwendungen geltend gemachte
Gasthausrechnungen, Getränkeeinkäufe, ein Fahrrad und ein
Videorekorder als privat veranlasst aus dem betrieblichen Rechenwerk
ausgeschieden wurden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde dem Bf. vor
Augen geführt, dass privat (mit)veranlasste Aufwendungen nicht als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
Dennoch hat er sowohl in seinen
persönlichen als auch in den Jahressteuererklärungen der I KEG
für die Jahre 1994 bis 1996 wiederum die oben näher dargestellten
privaten Anschaffungen als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Zu Gunsten des Bf. ist
festzuhalten, dass betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 [Faktum a)
bb)] der Verdacht auf eine allenfalls versuchte Hinterziehung von
Jahresumsatzsteuern im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht gegeben ist: Die
Umsatzsteuererklärungen wurden jeweils innerhalb den gesetzten Fristen
eingereicht und wiesen für die Jahre 1998 und 1999 keine Nachforderung aus,
während in der Abgabenerklärung für das Jahr 2000 eine Restschuld
ausgewiesen wurde und der Bf daher nicht ernstlich mit einer dauerhaften
Umsatzsteuerverkürzung rechnen konnte. Die Jahre 2001 und 2002 sind noch
nicht veranlagt.
Unter Beachtung des zu Faktum
a) bb) gegenüber dem Einleitungsbescheid abweichenden Bescheidspruches ist
auch die Rechtsmittelbehörde der Ansicht, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. auf Grund der vorliegenden Akten- und
Beweislage dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Der Verdacht auf
vorsätzliches Handeln besteht nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass
eine nicht unbedeutende Anzahl von Feststellungen der diesem Strafverfahren
vorangegangenen Prüfungen sich auf die Ausscheidung privater Aufwendungen
bezogen hat. Die Vielzahl der Feststellungen deutet darauf hin, dass der Bf.
bewusst versucht hat, alle auch nur im entfernten für den betrieblichen
Bereich begründbaren privaten Ausgaben in das betriebliche Rechenwerk
aufzunehmen.
Mit den vom Bf. dem
behördlichen Verdacht entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen wird sich
die Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge des nach den §§ 114f
FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens bzw. bei Erlassung ihrer
das Finanzstrafverfahren abschließenden Erledigung auseinander zu setzen
haben.
Anlässlich der
Klärung der Frage, ob genügende Verdachtsgründe im Sinne des
§ 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es jedoch nicht schon darum, die
Ergebnisse eines noch abzuführenden Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob nach der bestehenden Aktenlage ein Verdacht
vorliegt. Die abschließende Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde I. Instanz vorbehalten,
worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Verhalten des Bf.
nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben
werden, sich umfassend zu rechtfertigen und zur restlichen Klärung des
Sachverhaltes beizutragen.
Zu den Anträgen des Bf.,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche
Verhandlung abzuhalten sowie eine Entscheidung durch den Senat
herbeizuführen, ist anzumerken, dass die Entscheidung über die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Behörde obliegt, deren Bescheid
angefochten ist, somit der Erstbehörde (§ 152 Abs. 2 FinStrG).
Die Entscheidung über alle
anderen als die in § 62 Abs. 2 bis 4 FinStrG genannten Rechtsmittel - somit
auch über Beschwerden gegen Einleitungsbescheide - obliegt dem Vorsitzenden
oder dem hauptberuflichen Mitglied des in Abs. 4 bezeichneten Berufungssenates,
nicht aber dem gesamten Berufungssenat (§ 62 Abs. 5 FinStrG idF BGBl I Nr.
97/2002).
Darüber hinaus ist
über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 160
Abs. 2 FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-L/03
- Stammnummer
- 7087
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF