Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0001-S/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Abgrenzung private/betriebliche Veranlassung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-S/06vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen W.F., Unternehmer, O., vertreten durch Dkfm. Dr.
Friedrich Eisl, Wirtschaftstreuhänder, 5110 Oberndorf,
Uferstraße 18, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. Dezember 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land vom
12. Dezember 2005, SN 2005/0266-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid vom 12.Dezember 2005 ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2005/0266-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003, indem bei der
durchgeführten Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 26.April 2005)
Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass durch nicht abzugsfähige
Aufwendungen, nicht abzugsfähige Vorsteuern, Privatanteile für den
Austausch der Heizung und für die Alarmanlage, Privatanteile für den
PKW des Geschäftsführers, Werbeaufwand für den Golfclub, sowie
den Eigenverbrauch von Waren, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben
und zwar Umsatzsteuer in Höhe von € 4.176,24 und Einkommensteuer von
€ 9.703,83 somit insgesamt € 13.880.07 verkürzt wurden. Er
habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 26.April 2005 und auf die
rechtkräftigen Abgabenbescheide. In subjektiver Hinsicht sei Vorsatz
- zumindest in der Form des dolus eventualis - anzunehmen, weil die
festgestellten Privataufwendungen Eingang in die Buchhaltung fanden, und der
Beschuldigte wusste, dass Aufwendungen, die rein der Privatsphäre
zuzuordnen sind, nicht gewinnmindernd abgesetzt werden können. Auch
hinsichtlich der Umsatzsteuer sei es zur Geltendmachung von nicht
abzugsfähigen Vorsteuern gekommen. Der Beschuldigte habe es in Kauf
genommen, dass es zur Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen und somit zu
einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung gekommen sei. Es könne als gegeben
angenommen werden, dass der Beschuldigte darüber Bescheid wusste, dass nur
mit dem Betrieb zusammenhängende Aufwendungen in die Buchhaltung
aufzunehmen sind. Er kannte den Unterschied zwischen betrieblich und privat
veranlassten Aufwendungen. Insgesamt ergebe sich der Verdacht einer
vorsätzlichen, auf eine Abgabenersparnis gerichteten
Handlungsweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf. bestreite die
vorsätzliche unrichtige Abgabe von Abgabenerklärungen, er sei der
festen Überzeugung, in subjektiver Hinsicht auf keinen Fall den Tatbestand
des bedingten Vorsatzes erfüllt zu haben. Zum angelasteten Ansatz
nicht abzugsfähiger Aufwendungen und im Zusammenhang damit zum Abzug nicht
abzugsfähiger Vorsteuern werde darauf verwiesen, dass die Firma neben dem
Einzelhandelgeschäft in Oberndorf einen Österreich weiten
Großhandel für hochqualitative Lautsprecheranlagen betreibe. Diese
Anlagen würden über den Fachhandel vertrieben. Um sich auf diesem
Markt behaupten zu können, seien verkaufsfördernde Geschenke für
die jeweiligen zuständigen Abteilungen der potentiellen Kunden
erforderlich. Dafür wurden insbesondere die Eybl-Gutscheine angeschafft und
weitergegeben. Eine gewisse Großzügigkeit gegenüber den
Entscheidungsträgern müsse an den Tag gelegt werden, immerhin
hätten die Umsätze aus diesem Geschäftsfeld im letzten
Wirtschaftsjahr rund € 460.000.-betragen und damit einen wesentlichen
Beitrag zum Erfolg des Unternehmens geliefert. Bezüglich des
Vorsteuerabzuges habe sich der Beschwerdeführer als steuerlicher
Nichtfachmann auf die Buchhaltungsabteilung im Hause verlassen. Da ihm das
entsprechende Buchhaltungs- und Spezialsteuerwissen fehle, könne er hier
gar nicht vorsätzlich gehandelt haben. Was das Installationsmaterial
betreffe, so seien alle Rechnungen an die Geschäftsadresse geschickt worden
und von der Buchhalterin leider teilweise trotz privater Lieferadresse als
Instandhaltungsaufwand verbucht worden.
Ähnlich sei die Sachlage
beim Austausch der Heizanlage und der Installierung der Alarmanlage. Die
Alarmanlage sei nach mehrfachen Einbrüchen in das Geschäftslokal
eingebaut worden. Der eindeutige Grund für die Installation liege im
betrieblichen Bereich, wenn es auch aus sicherheitstechnischen Gründen
erforderlich war, sämtliche Einbruchsschwachstellen des gesamten
Gebäudes abzusichern, weshalb eben auch der Privatbereich abgesichert
werden musste. Den Privatanteil der PKW-Nutzung habe der Prüfer
geringfügig von 20 auf nunmehr 25 % erhöht. Der Bf. habe dem aus
verfahrensökonomischen Gründen zugestimmt, weil eine exakte Ermittlung
ohnehin nicht möglich sei. Eine genaue ziffernmäßige
Abgrenzung sei auch beim Faktum "Werbeaufwand Golfclub" nicht möglich. Es
werde eingeräumt, dass auch die Ehegatten F. auf den beiden
VIP-Jahreskarten gespielt haben, es sei aber unstrittig, dass Werbung und
Sponsoring im Mittelpunkt der Vereinbarung gestanden seien. Zum
Eigenverbrauch wird in der Beschwerde schließlich ausgeführt, dass
bis einschließlich 2001 ein solcher angesetzt wurde. Dass dies in den
Jahren 2002 und 2003 nicht geschehen sei, liege nicht am Beschuldigten, sondern
beruhe auf einem Versehen des einschreitenden Steuerberaters.
Zusammenfassend wollte der Beschuldigte keinesfalls eine
Abgabenhinterziehung begehen. Wenn überhaupt sei ihm in wenigen Punkten
eine geringe Fahrlässigkeit im Form mangelnder Belegkontrolle und teilweise
unscharfer Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebssphäre
vorzuwerfen. Der Bf. habe den Nachforderungsbetrag aus der
Betriebsprüfung prompt innerhalb der gesetzten Frist abgestattet und sich
bisher stets bemüht, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen. So hätten vorangegangene Prüfungen niemals zu
wesentlichen Nachforderungen geführt. Nach seiner Ansicht habe er
jedenfalls alles seinem Wissensstand in Steuerangelegenheiten Entsprechende
unternommen, um ordentliche Unterlagen zu liefern. Außerdem habe er sich
stets bemüht, im Rahmen der abgabenrechtlichen Prüfung alles zu
unternehmen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im Gegenstandsfall wurde das dem Beschwerdeführer
zuzurechnende und von ihm vertretene Unternehmen, die F-KG, im März/April
2005 einer umfassenden Betriebsprüfung unterzogen, deren Ergebnisse im
Bericht vom 21.April 2005 festgehalten wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen
ist im Einzelnen auf die in den Textziffern 1 bis 8 enthaltenen Feststellungen
zu verweisen. Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 12.Dezember
2005 den bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Diese Einleitung
erstreckte sich mit Ausnahme der TZ 1 auf alle Textziffern des
Prüfungsberichtes. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat am 10.1.2006 zur Entscheidung
vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgt ist, d.h. ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
bestanden. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
Abgabenhinterziehung müssen genügend Verdachtsgründe für die
Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes
und für die subjektive
Tatseite gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger
Rechtsprechung, dass es im Verfahren betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens geht, sondern lediglich darum, ob die
bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Verdachtes
rechtfertigen.
Nach Beurteilung der Rechtsmittelbehörde sind die
erforderlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Strafverfahrens wegen
Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Die ausführlichen und plausiblen Beschwerdeausführungen sind
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates geeignet, die zunächst
durchaus bestehenden Verdachtsmomente so weit auszuräumen, dass die
Verdachtslage für eine Einleitung wegen Abgabenhinterziehung nicht mehr
ausreicht.
Diese Beurteilung stützt sich zunächst auf den
Umstand, dass es sich bei allen angelasteten Fakten um Abgrenzungsfragen
zwischen betrieblich und privat veranlasst handelt. Hiezu sei beispielsweise auf
Textziffer 6 (Privatanteil PKW-Nutzung) verwiesen. Hier wurde der vom
Abgabepflichtigen erklärte Privatanteil von 20% seitens der
Betriebsprüfung auf 25 % angehoben. Dass durch den vom
Beschwerdeführer gewählten Prozentansatz bewusst und gewollt eine
Hinterziehung von Abgaben angestrebt wurde, kann bei einer derart geringen
Abweichung wohl nicht mehr unterstellt werden. Anders stellte sich die Situation
dar, wenn der Bf. von sich aus gar keinen Privatanteil ausgeschieden
hätte.
Bei den Fakten Heizungsanlage und Alarmanlage wirken sich
die unstrittigen Prüfungsfeststellungen betragsmäßig zwar
höher aus, doch erscheinen auch hier die diesbezüglichen
Beschwerdeausführungen plausibel. Nachvollziehbar sind vor allem die
Ausführungen zur Alarmanlage, die primär zur Absicherung der
Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten angeschafft wurde. Es ist
überzeugend, dass die Schwachstellen des gesamten Gebäudes abgesichert
werden mussten, um die betriebliche Sphäre entsprechend zu schützen.
Abgabenrechtlich war ein Privatanteil von rund 1/3 auszuscheiden, ein
ausreichender Verdacht für eine Abgabenhinterziehung erscheint damit jedoch
noch nicht begründet.
Weniger klar sind die Fakten Eybl-Gutscheine und
Werbeaufwand Golfclub. Hier deutet doch einiges darauf hin, dass versucht wurde,
privat veranlasste Aufwendungen betrieblich "unterzubringen". So räumt der
Beschwerdeführer selbst ein, dass auf den zwei VIP-Karten auch der Bf. und
seine Gattin Golf gespielt haben. Andererseits liegt eine Werbevereinbarung mit
dem Betreiber des Golfplatzes Gut Altenthann vor, nach der Werbeleistungen bei
Turnieren und Sponsoringleistungen vereinbart wurden. Insoweit ist die
betriebliche Veranlassung unstrittig. Eine exakte Auseinanderrechung und genaue
Abgrenzung war aufgrund der vorliegenden schriftlichen Vereinbarung auch der
Betriebsprüfung nicht möglich, die im Bericht ersichtliche Aufteilung
wurde einvernehmlich mit dem Bf. festgelegt. Davon abgesehen halten sich
die betragsmäßigen Zurechnungen in Relation zu den erklärten
Gewinnen in Grenzen.
Für den Bf. spricht weiters, dass er in den in Rede
stehenden Jahren durchgehend von einem qualifizierten Wirtschaftstreuhänder
vertreten war, der ihn seit Jahrzehnten in Abgabensachen betreut. Es ist daher
von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis auszugehen. Wenn in den
Wirtschaftsjahren bis 2001 ein Eigenverbrauch von Waren (TZ 8) angesetzt wurde,
und dies in den Jahren 2002 und 2003 offenbar aufgrund eines Versehens des
Vertreters unterlassen wurde, kann daraus kein vorsätzliches Handeln des
Bf. abgeleitet werden.
Ähnlich verhält es sich mit den an das
Unternehmen gerichteten Fakturen für Installationsmaterial, die trotz
privater Lieferadresse als Instandhaltungsaufwand gebucht wurden. Hier konnte
sich der Bf. auf die bisher verlässliche Rechnungs- bzw.
Buchhaltungsabteilung im Hause verlassen.
Zusammenfassend gibt es nach Einschätzung des
Unabhängigen Finanzsenates zwar Anhaltspunkte für das dem Bf. zur Last
gelegte Finanzvergehen, aus dem Gesamtbild ist aber nicht ableitbar, dass der
Bf. mit dem Wissen und Wollen gegen abgabenrechtliche Pflichten zu
verstoßen gehandelt hat. Die Aktenlage spricht gegen die Annahme eines
bewusst auf eine Abgabenverkürzung gerichteten Handelns. Dabei muss auch
die vom Bf. bzw. von seinem Unternehmen jährlich geleistete Steuerleistung
berücksichtigt werden, die in den vergangenen Jahren eine beachtliche
Größenordnung erreicht hat. Das Gesamtbild deutet nicht darauf hin,
dass hier im Wege von zu niedrigen Privatanteilen bewusst Steuern hinterzogen
wurden.
Ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
allenfalls Sorgaltspflichten verletzt und damit fahrlässig gehandelt hat,
ist nicht Gegenstand des anhängigen Verdachtsprüfungsverfahrens. Es
deutet allerdings einiges darauf hin, dass es bei der Abgrenzung zwischen
Privat- und Betriebssphäre zu Unschärfen gekommen ist und bei der
Belegkontrolle Mängel aufgetreten sind. Diese Frage wird vom Finanzamt als
zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu untersuchen und
abschließend zu klären sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
2. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-S/06
- Stammnummer
- 20654
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF