Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0010-I/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens auf Grund von Feststellungen in Betriebsprüfungsberichten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-I/03vom 20.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch die Gapp & Geiger OEG,
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Jänner 2003 betreffend
Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck führte im Jahr 2002 im
Einzelunternehmen des Bf. eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte die
Prüferin fest, dass der in den Prüfungsjahren 1998 bis 2000 geltend
gemachte Versicherungsaufwand für das Eigenheim sowie für Privat- und
Unfallschutz der privaten Sphäre zuzurechnen sei und zu den nicht
abzugsfähigen Aufwändungen gemäß
§ 20 EStG
zähle (Tz. 14 des Betriebsprüfungsberichtes vom 5. Dezember
2002). Dementsprechend seien auch die Aufwändungen für die
Kfz-Haftpflicht sowie die Reparaturen an den privaten Kraftfahrzeugen des Bf.
nicht abzugsfähig. Der Gewinn wurde daher um folgende Beträge
erhöht (in S):
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1998
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1999
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2000
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Versicherung
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54.469,20
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48.473,80
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50.905,40
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Kfz
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12.018,00
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0,00
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8.562,80
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gesamt
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66.487,20
|
48.473,80
|
59.468,20
Der Bf. ist seit der
Gründung im Jahr 1999 Geschäftsführer der K KEG, die das
Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma des Bf. ist. Im Zuge einer parallel bei der
K KEG stattgefunden Prüfung stellte die Prüferin fest, dass diese
in den Prüfungsjahren 2000 und 2001 (abweichendes Wirtschaftsjahr zum
30. April) drei Honorarabrechnungen über 213.000,00 S,
155.000,00 S und 200.000,00 S netto an den Bf. gelegt, aber nicht als
Erlös verbucht hat (Tz. 13 des Betriebsprüfungsberichtes vom
5. Dezember 2002). Die Erlöse und die Umsatzsteuer wurden der
K KEG zugerechnet (in S):
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netto
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Umsatzsteuer
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Rechnung vom
9.2.2000
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213.000,00
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42.600,00
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+ Gewinn 2000
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213.000,00
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42.600,00
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Rechnung 29.8.2000
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155.000,00
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31.000,00
|
Rechnung 28.12.2000
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200.000,00
|
40.000,00
|
+ Gewinn 2001
|
355.000,00
|
71.000,00
Mit dem Bescheid vom
16. Jänner 2003 leitete das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich
1. als verantwortlicher Gesellschafter der K KEG unter
Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 2000
und 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtausmaß von
8.255,64 € bewirkt, indem Erlöse nicht erklärt wurden
und
2. als Einzelunternehmer unter
Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1998
bis 2000 eine Verkürzung an Einkommensteuer im Gesamtausmaß von
8.155,19 € bewirkt, indem Betriebsausgaben zu Unrecht geltend gemacht
wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird:
1. Beim Einzelunternehmen handle es sich um den Ansatz von
Kfz-Privatanteilen und Privatanteilen von Versicherungen sowie um die Anpassung
der Rückstellung für die Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft. Da es sich bei all diesen Punkten um eine rechtliche Auslegung
handle, könne dem Bf. keine schuldhafte, geschweige denn vorsätzliche
Begehung unterstellt werden.
2. Bei der K KEG sei
offensichtlich übersehen worden, die Rechnungen rechtzeitig einzubuchen.
Der Bf. habe die Rechnungen rechtzeitig zu den entsprechenden Stellen zu
verbuchen gegeben und sei sich keiner Schuld bewusst. Im Zuge der
Betriebsprüfung habe er diese Unterlagen zur Prüfung vorgelegt in der
Überzeugung, dass alles ordnungsgemäß verbucht sei. Wäre er
sich einer schuldhaften Tat bewusst gewesen, hätte er sicher rechtzeitig
eine Selbstanzeige gemacht. Aus diesen Umständen könne ihm keine
vorsätzliche Handlungsweise unterstellt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(Abs. 3 leg.cit.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (u.a. VwGH 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat im vorliegenden Fall die Feststellungen der Prüferin in
den Betriebsprüfungsberichten vom 5. Dezember 2002 zum Anlass
genommen, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Betriebsprüfungsberichte
enthalten Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und
Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall ableiten
lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe
legen, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr
abgefunden hat (VwGH 26.6.2002, 98/13/0160).
1.
Einzelunternehmen
Den Ausführungen in der
Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Höhe der
Rückstellung für die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft um
eine Rechtsfrage handelt. Allerdings wurde nach den vorliegenden Aktenunterlagen
die Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichtes vom 5. Dezember 2002
(Rückstellung für Sozialversicherung zum 31.12.2000) bei der
Berechnung des im Einleitungsbescheid angeführten strafbestimmenden
Wertbetrages ohnehin nicht berücksichtigt.
Die übrigen, im
Einleitungsbescheid als strafrelevant herangezogenen Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht für das Einzelunternehmen betreffen keineswegs
"nur" eine seitens der Prüferin vorgenommene Erhöhung des angesetzten
Privatanteiles für das betrieblich verwendete Fahrzeug und für
Versicherungen. Beim Ansatz "Versicherung" handelt es sich ausschließlich
um Privatversicherungen des Bf. (Unfall, Eigenheimschutz, Privatschutz sowie
Haftpflichtversicherungen für Privatfahrzeuge), beim Ansatz "Kfz" um die
Kosten für das Service des Campingbusses und des Cabrios (1998) sowie das
Service der Harley Davidson (2000). Nach den Aktenunterlagen (Arbeitsbogen der
Betriebsprüferin) hat der Bf. gegenüber der Prüferin
bestätigt, dass die verfahrensgegenständlichen Versicherungszahlungen
und die von ihr beanstandeten Rechnungen Privataufwand darstellen.
Bei der Geltendmachung von
typischen Privataufwändungen (Personenversicherungen, Versicherungen
für Eigenheim und Privatfahrzeuge, Reparaturrechnungen für
Privatfahrzeuge) handelt es sich nicht um abweichende vertretbare oder
entschuldbar anmutend verfehlte Rechtsansichten des Abgabepflichtigen. Nach der
Lebenserfahrung rechtfertigt die Geltendmachung von Privataufwändungen als
Betriebsausgaben die Annahme eines begründeten Tatverdachtes nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG (siehe UFS
3.4.2003,
FSRV/0089-W/02).
Da in der Beschwerde
Einwändungen in der Sache nicht vorgebracht werden, lassen die
Feststellungen des gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes die
Annahme eines die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 33
Abs. 1 FinStrG rechtfertigenden Tatverdachtes zu.
2. K KEG
Die von der K KEG an das
Einzelunternehmen des Bf. gelegten Honorarabrechnungen vom 9. Februar 2000
(213.000,00 S), vom 29. August 2000 (155.000,00 S) und vom
28. Dezember 2000 (200.000,00 S) wurden nicht verbucht und die
Umsatzsteuer (für das Jahr 2000 42.600,00 S und für das Jahr 2001
71.000,00 S) nicht abgeführt.
Bei Personenvereinigungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit - wie beispielsweise einer KEG - haben
grundsätzlich die Geschäftsführer die der Personenvereinigung
wegen der Erhebung der Abgaben auferlegten Pflichten zu
erfüllen.
Den Ausführungen in der
Beschwerde kann entnommen werden, dass in diesem Punkt lediglich die subjektive
Tatseite bestritten wird.
Auf Grund der Tatsache, dass
der Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der KEG in deren
Gründungsphase drei Rechnungen an sein Einzelunternehmen legte, diese
Rechnungen aber nicht verbucht wurden, sodass im Kalenderjahr 2000 Umsatzsteuer
in der Höhe von über 100.000,00 S nicht abgeführt wurde,
besteht auch bei der im Betriebsprüfungsbericht der K KEG
herangezogenen Tz. 13 der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG.
Die Ausführungen in der Beschwerde, der Bf. habe die
Rechnungen rechtzeitig "den entsprechenden Stellen" zur Verbuchung gegeben und
er hätte im Wissen einer nicht ordnungsgemäßen Verbuchung vor
Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet, vermögen diesen
Anfangsverdacht nicht zu zerstreuen: Einerseits kann die Nichtverbuchung dreier,
in diesem Zeitpunkt für die KEG durchaus wirtschaftlich bedeutender
Ausgangsrechnungen nicht mit der Weitergabe an andere "Stellen" erklärt
werden, zumal offen bleibt, wer diese "Stellen" sind, andererseits ist die
Abfuhr von Umsatzsteuer in der Höhe von über 100.000,00 S in
einem Kalenderjahr unterblieben, für die der Bf. selbst - und nicht andere
"Stellen" - zuständig war.
Die Nichterstattung einer
Selbstanzeige zu Beginn einer Betriebsprüfung spricht nach der
Lebenserfahrung nicht von vornherein gegen das Vorliegen des Verdachtes einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung.
Es ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung lediglich eine
Prüfung erfolgt, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe für die
Einleitung des Strafverfahrens
vorliegen. Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass
in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung, derer der Bf.
verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine endgültige
rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Die abschließende
Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten, worin durch Aufnahme
geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf. nachzuweisen sein wird. In
diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch
in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des
Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
20. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-I/03
- Stammnummer
- 16090
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF