Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0931-W/03
Bei formellen Mängeln in Rechnungen ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Treten im Ermittlungsverfahren weitere maßgebliche Elemente hinzu, die zu Zweifeln am vorgeblich leistenden Unternehmen Anlass geben (Unterschriftsfälschungen...) so ist die Annahme, dass es sich bei diesen Unternehmen um solche handelt, die nur zu dem Zweck gegründet wurden, um überhöhte Rechnungen zu legen, gerechtfertigt und vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen auszugehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0931-W/03vom 16.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
HR Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder HR Mag. Robert Posch, Peter
Falle und Walter Bilek im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Maurer
über die Berufung der S, x, vertreten durch Masseverwalter Dr. Wolfgang
Pitzal, 1040 Wien, Paulanergasse 9, vom 6. Februar 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch OR Mag.
Brigitte Kempf, vom 27. Januar 2003 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für den Zeitraum 1. Januar 2002
bis 31. Juli 2002, Wiederaufnahmebescheid betreffend die
Umsatzsteuerfestsetzung 2/2002 sowie Haftungsbescheid für
Kapitalertragsteuer für 1-7/2002 nach der am 11. Juli 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Januar und Februar 2002 sowie Juni
bis Juli 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide März und April 2002 wird
teilweise stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Mai 2002 wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für Februar 2002 wird gemäß
§ 256 (3) BAO als gegenstandslos erklärt.
Der Berufung
betreffend den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer Jänner bis
Juli 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens der S ist die Ausübung des
Baugewerbes. Alleinige und zugleich geschäftsführende Gesellschafterin
ist Sa.
Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für
den Zeitraum März 2002 bis Mai 2002 wurden Umsatzsteuervorauszahlungen im
Schätzungswege mit jeweils € 13.000,- pro Monat
bescheidmäßig vorgeschrieben, wogegen mit Schriftsatz vom
6. September 2002 berufen wurde. Als Begründung wurden die bislang
nicht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum März
bis Mai 2002 der Berufung angeschlossen und die Abänderung der
angefochtenen Bescheide beantragt.
Im Zuge einer die Voranmeldungszeiträume Jänner
2002 bis Juli 2002 umfassenden Umsatzsteuersonderprüfung (idF. USO) wurde
bei der Bw. aus Rechnungen von 4 Subunternehmen die Abzugsfähigkeit der in
Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern mit nachfolgenden Argumenten versagt:
a) Z, FN1 (Tz. 2 Umsatzsteuersonderprüfungbericht
i.d.F. USO-Bericht)
- Keine polizeiliche Meldung der Z an der Adresse
x1; - Erhebungen hätten ergeben, dass der
Gesellschaftergeschäftsführer dort weder gemeldet noch
tatsächlich wohnhaft gewesen sei; - Die Rechnungen der Z wiesen
dasselbe Erscheinungsbild wie die Rechnungen der Bw. auf, woraus geschlossen
werde, dass die Bw. Machthaber der Z gewesen sei.
b) B, FN2 (Tz. 3 USO-Bericht)
- Der Firmenbuchauszug zeige, dass die B nicht unter x2
eingetragen sei; - Die zuvor genannte Anschrift stimme mit jener der
Z-KEG überein, welche laut Einstufung der Abgabenbehörde, nur zu dem
Zweck gegründet worden sei, um anderen Firmen Schein- und
Deckungsrechnungen zu liefern;
c) A, FN3 (Tz. 4 USO-Bericht)
- Laut Erhebungen bei der Liegenschaftseigentümerin
für x3, habe kein Mietvertrag mit der A bestanden, daher liege eine
Scheinadresse vor.
d) G, (Tz. 5 USO-Bericht)
- Bei der Rechnungsanschrift x4 handle es sich um eine
Domizilanschrift. - An dieser Anschrift seien laut Kenntnis der
Abgabenbehörde schon einige Baufirmen domiziliert gewesen. Ein eigener
Geschäftsbetrieb sei nicht ersichtlich.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung wurde in den
Rechnungen sämtlicher Subunternehmungen nicht die richtige Adresse
angeführt. Außerdem würden in den Rechnungen nicht die Art der
erbrachten Leistung sowie deren Umfang bezeichnet. Aus diesen Gründen wurde
der Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen
Steuerbeträge versagt. Darüber hinaus wurde angenommen, dass obige
Firmen nur gegründet worden seien, um Scheinrechnungen an andere Firmen
auszustellen, Dienstnehmer formhalber anzumelden und die Abgaben dafür
bewusst nicht abzuführen. Aufgrund dieser Zweifel an der tatsächlichen
Leistungserbringung durch die zuvor erwähnten Subfirmen wurde der
Betriebsausgabencharakter der in Rechnung gestellten Beträge im Wege der
Schätzung nur in Höhe von 30 % anerkannt. Die Schätzung wurde
damit begründet, dass die Subunternehmungen ihre Leistungsstunden mit
€ 21,80 fakturiert hätten, während der branchenübliche
Facharbeiterstundenlohn nur € 6,54 netto betrage. In Höhe von 70
% der Rechnungsbeträge, d. s. insgesamt € 179.606,66 wurde somit
der Betriebsausgabencharakter der Rechnungen nicht anerkannt. Im Ausmaß
dieser wurden bei der Bw. Mehrgewinne angenommen und als verdeckte
Ausschüttungen der Kapitalertragsbesteuerung unterzogen.
Aufgrund dieser Feststellungen ergingen für den
Zeitraum Jänner 2002 bis Juli 2002 entsprechende
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide sowie der Haftungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer. Die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
den Zeitraum März 2002 bis Mai 2002 erfolgte mittels abändernden
Berufungsvorentscheidungen. Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für
Februar 2002 erging im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren.
In der gegen die zuvor genannten Abgaben- und
Haftungsbescheide eingebrachten Berufung bzw. dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 6. Februar 2003 brachte die Bw. folgendes vor:
1.
Strittige Vorsteuern (Tz. 1 ff. USO-Bericht):
a)
Z
Laut Auszug aus dem Firmenbuch sei die Be im Mai 2002 in Z
umbenannt worden und an die Adresse x1 verzogen. Fest stehe, dass die Z beim
Finanzamt registriert sei. Tatsache sei auch, dass die Z unter der Adresse x1
einen Telefonanschluß aufweise. Dies gehe aus einem Auszug aus dem
elektronischen Telefonbuch hervor. Die Betriebsprüfung versuche die
Existenz der Z mit dem Hinweis zu verneinen, dass an der Adresse x1 kein
Gesellschafter-Geschäftsführer polizeilich gemeldet sei. Eine
derartige Meldung sei nicht erforderlich.Schließlich versuche die
Betriebsprüfung die Rechnungen der Z als Scheinrechnungen darzustellen,
indem sie ein einheitliches Schrift- bzw. Erscheinungsbild der Rechnungen der Z
und der Bw. zu konstruieren versuche. Sowohl das Schriftbild, als auch die
Spalteneinteilung, wie überhaupt das gesamte Erscheinungsbild, wiesen keine
Ähnlichkeit auf. Wenn die Betriebsprüfung vermeine, die Rechnungen der
Z würden nicht über Umfang und Art der Leistung Aufschluss geben,
werde auf die Rechnungskopien verwiesen, auf welchen die Leistungs- und
Mengenangabe handelsüblich eindeutig aufscheine.
b)
B
Wie
aus einer beiliegenden Stellungnahme der B eindeutig ersichtlich sei, seien die
Geschäfte an der Adresse x2 betrieben worden. Nachdem gegen den
Geschäftsführer der B wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer ein
Strafverfahren eröffnet worden sei, könne die Betriebsprüfung
nicht behaupten, die B habe nicht existiert oder die Finanzverwaltung hätte
von der Existenz der B nichts gewusst.
Tatsache
sei, dass im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und auch zum Zeitpunkt der
finanzamtlichen Prüfung bei der B die Adresse x2 jener Ort gewesen sei, von
dem aus die Geschäfte der B getätigt worden seien. Wie der
Geschäftsführer angegeben habe, würden sich an dieser Adresse
auch jetzt noch sämtliche Geschäftsunterlagen und auch Werkzeuge des
Unternehmens befinden.
c) A
Die als Bescheidbegründung dienende Niederschrift
über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung besage, dass die von der A
angeführte Rechnungsadresse x3 eine Scheinadresse gewesen sein solle.
Weiters solle nach Angaben der Besitzerin des Hauses kein Mietvertrag bestanden
haben und keine Miete bezahlt worden sein. Wie die Betriebsprüfung zu
derartigen Feststellungen gelange, sei unklar. Die Besitzerin des Hauses in x3
sei JC. In einem Telefonat habe JC mitgeteilt, dass ein Mietvertrag mit der A
bzw. deren Geschäftsführer RD errichtet worden sei. Die Wohnung sei
bezogen worden. In der Folge seien jedoch keine Mieten bezahlt worden, sodass es
vor ca. 4-5 Monaten zur Delogierung gekommen sei.
Darüber hinaus sei fraglich, wie die Telekom an dieser
Adresse den Telefonanschluss der A Tel. Nr. T1 habe herstellen
können.
Die
Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der A würden den Juli
2002 betreffen. In diesem Zeitraum hätte die A jedenfalls den
tatsächlichen Firmensitz in x3 innegehabt.
d) G
Aufgrund der Tatsache, dass die G ein Büroservice
beschäftigt habe, vermute die Betriebsprüfung das Vorliegen
gesetzwidriger Umstände.
Die Betriebsprüfung habe jedenfalls nicht den
wirtschaftlichen Inhalt des Büroservices gewürdigt.
Die Betriebsprüfung führe selbst an, dass der
Geschäftsführer der G, AM mit dem Büroservice für den
Zeitraum 1. August 2002 bis 1. August 2003 einen diesbezüglichen
Vertrag abgeschlossen habe.
Ein Bauunternehmen wie die G erledige ihre Arbeiten auf
Baustellen und nicht in Büros. Wenn derartige Unternehmen eine gewisse
Größe nicht überschreiten, sei es verständlich die
Fixkostenbelastung möglichst gering zu halten. Eine nur zum Telefonabheben
und der Post entgegenzunehmenden Bürokraft würde Fixkosten darstellen,
welche eingespart werden könnten. Dasselbe gelte auch für
Büroräume, die nur wenige Stunden in der Woche genützt
würden. Diesem Zweck komme ein derartiges Büroservice entgegen. Ohne
Kapitaleinsatz zur Anschaffung stehe die fallweise benötigte Infrastruktur,
wie Kopiergeräte, Faxgeräte, Computer etc. zur Verfügung.
Es werde die Vernehmung des Geschäftsführers des
gegenständlichen Büroservice als Zeugen zu dem Beweisthema beantragt,
inwieweit die Dienste durch die G tatsächlich in Anspruch genommen worden
seien.
2.
Kapitalertragsteuer (verdeckte Ausschüttung)
Die Betriebsprüfung stelle die Vermutung auf, dass die
fraglichen Lieferanten der Bw. nur zu Betrugszwecken gegründet worden
seien. Sie würdige nicht die Frage, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten
von den Lieferanten ausgeführt wurden. In der Niederschrift seien keine
Entscheidungsgründe angeführt, die die Annahme von Scheinrechnungen
rechtfertigen würden.
Ohne nähere Begründung behaupte die
Betriebsprüfung, dass die fraglichen Rechnungen nicht bezahlt worden und
stattdessen Nettolöhne ausbezahlt worden seien. Die Betriebsprüfung
habe jedoch keine Auskunft darüber gegeben, wem die Nettolöhne
ausbezahlt worden sein sollen. Auch die angenommene Höhe der
Nettolöhne sei nicht begründet worden. Ohne auf die verschiedenen
Tätigkeiten Bedacht zu nehmen, sei der Betrag von € 6,54
angenommen worden. Dabei habe die Betriebsprüfung nicht
berücksichtigt, dass Vorarbeiter, Maurer, Helfer und Poliere nicht gleich
viel verdienen. Es werde behauptet, von irgendjemand seien nicht angemeldete
Arbeitskräfte beschäftigt worden. Tatsache sei jedoch, dass von den
Subfirmen Arbeitskräfte beschäftigt worden seien oder weiter Subfirmen
eingesetzt gewesen wären, welche Arbeitskräfte beschäftigt
hätten.
Die Berufung und der Vorlageantrag wurden seitens des
Finanzamtes Wien 3/11 dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers fanden sich
Umsatzsteuervoranmeldungen vom 9. Dezember 2002, mit welchem die Bw. u. a.
für den Zeitraum Jänner 2002 bis Juli 2002 folgende
Bemessungsgrundlagen erklärt hat:
|
|
Jan
02
|
Feb
02
|
Mrz
02
|
Apr
02
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Umsatz laut
Bw.
|
42.054,54
|
68.786,68
|
48.732,91
|
40.378,93
|
davon 20 %
Umsatzsteuer
|
8.410,91
|
13.757,34
|
9.746,58
|
8.075,79
|
Vorsteuer lt.
Bw.
|
-
8.034,63
|
-11.561,81
|
-7.736,13
|
-7.094,07
|
Zahllast lt.
Bw.
|
376,28
|
2.195,53
|
2.010,45
|
981,72
|
|
|
|
|
|
|
Mai
02
|
Jun
02
|
Jul
02
|
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
Umsatz laut
Bw.
|
60.416,44
|
113.936,15
|
95.336,10
|
|
davon 20 %
Umsatzsteuer
|
12.083,29
|
22.787,23
|
19.067,22
|
|
Vorsteuer lt.
Bw.
|
-6.117,66
|
-15.202,02
|
-28.451,14
|
|
Zahllast lt.
Bw.
|
5.965,63
|
7.585,21
|
-9.383,92
|
Den laut Betriebsprüfung strittigen Vorsteuern sollen
laut der im Arbeitsbogen aufliegenden Aufstellung folgende
Geschäftsfälle zugrunde liegen:
a) Z
|
|
Baustelle
|
Leistungszeitraum
|
Rechnungsbetrag
in EUR brutto
|
Vorsteuer
in EUR
|
Nr. 05 vom
19.6.2002
|
Sst
|
Juni
2002
|
1.248,06
|
208,01
|
Nr. 07 vom
19.6.2002
|
BKl
|
Mai
2002
|
1.913,08
|
318,85
|
Nr. 07 vom
19.6.2002
|
KBu
|
Mai/Juni
2002
|
4.641,22
|
773,54
|
Nr. 06 vom
9.7.2002
|
SHL415
|
Juni
2002
|
4.284,66
|
714,11
|
Nr. 08 vom
19.7.2002
|
NKi
|
Juni
2002
|
5.251,14
|
875,19
|
Nr.
09 vom 24.7.2002
|
WS29
|
Juni
2002
|
5.984,36
|
997,39
|
Summe
|
|
|
23.322,52
|
3.887,09
b) B
|
|
Baustelle
|
Leistungszeitraum
|
Rechnungsbetrag
in EUR brutto
|
Vorsteuer
in EUR
|
Nr. 33
|
|
|
2.393,88
|
398,98
|
Nr. 34
|
|
|
2.891,33
|
481,89
|
Nr. 2C/02 vom
31.1.2002
|
Pu
|
Nov./Dez.
2001
|
9.120,00
|
1.520,00
|
Nr. 2B/02 vom
31.1.2002
|
KHL
|
Nov./Dez.
2001
|
5.643,68
|
940,61
|
Nr. 2A/02 vom
31.1.2002
|
ES
|
Nov./Dez.
2001
|
8.959,49
|
1.493,25
|
Nr. 1A/02 vom
31.1.2002
|
F65-67
|
Nov./Dez.
2001
|
13.880,39
|
2.313,40
|
Nr. 6A/02 vom
7.2.2002
|
F/L
|
Dezember
2001
|
7.543,22
|
1.257,20
|
Nr. 14A/02 vom
11.2.2002
|
Mg
|
Nov./Dez.
2001
|
6.320,96
|
1.053,49
|
Nr. 16A/02 vom
22.2.2002
|
R2-3
|
Februar
2002
|
22.680,00
|
3.780,00
|
Nr. 24/02 vom
28.2.2002
|
TP19
|
Feb./März
2002
|
4.679,25
|
779,88
|
Nr. 23/02 vom
28.2.2002
|
W
|
Feb./März
2002
|
5.159,46
|
859,91
|
Nr. 2/03 vom
1.3.2002
|
BH
|
Nov./Dez.
2001
|
1.662,07
|
277,01
|
Nr. 1/03 vom
1.3.2002
|
EEZ228
|
Nov/Dez
2001
|
12.012,00
|
2.002,00
|
Nr. 3/03 vom
6.3.2002
|
R2-3
|
Februar
2002
|
2.934,08
|
489,01
|
Berichtigung
|
R2-3
|
|
-1.134,00
|
-189,00
|
Nr. 4/03 vom
15.3.2002
|
Kg
|
Nov./Dez.
2002
|
3.576,00
|
596,00
|
Nr. 2/04 vom
18.4.2002
|
B9
|
März
2002
|
8.669,70
|
1.444,95
|
Nr.
1/04 vom 18.4.2002
|
CAAA
|
März/April
2002
|
7.620,00
|
1.270,00
|
Summe
|
|
|
124.611,52
|
20.768,59
c) A
|
|
Baustelle
|
Leistungszeitraum
|
Rechnungsbetrag
in EUR brutto
|
Vorsteuer
in EUR
|
Nr. 10/02 vom
22.7.2002
|
St
|
Juni/Juli
20022
|
4.801,20
|
800,20
|
Nr. 11/02 vom
22.7.2002
|
Frg
|
Juni
2002
|
4.401,66
|
733,61
|
Nr. 13/02 vom
24.7.2002
|
KV
|
Mai/Juni
2002
|
47.301,46
|
7.883,58
|
Nr. 14/02 vom
24.7.2002
|
PJS
|
Juni/Juli
2002
|
3.744,60
|
624,10
|
Nr.
15/02 vom 26.7.2002
|
AMGu
|
Juli
2002
|
10.539,06
|
1.756,51
|
Summe
|
|
|
70.787,98
|
11.798,00
d) G
|
|
Baustelle
|
Leistungszeitraum
|
Rechnungsbetrag
in EUR brutto
|
Vorsteuer
in EUR
|
Nr. 045/02 vom
13.6.2002
|
KlMa
|
Mai/Juni
2oo2
|
1.552,92
|
258,82
|
Nr. 065/02 vom
10.7.2002
|
GNs
|
Mai/Juni
2oo2
|
21.625,08
|
3.604,18
|
Nr.
070/02 vom 26.7.2002
|
KlBa
|
Juli
2oo2
|
14.672,35
|
2.445,39
|
Summe
|
|
|
37.850,35
|
6.308,39
Zwecks Überprüfung der tatsächlichen
Erbringung der in den Rechnungen angeführten Leistungen durch die o. a.
Firmen wurde die Bw. daher mit Vorhalt vom 11. Oktober 2005 um Vorlage
nachfolgender Unterlagen ersucht:
a) fehlende Rechnungen der B bezüglich bisher nicht
belegter Vorsteuern in Höhe von € 16.305,98 sowie
b) zu sämtlichen Rechnungen der o. a. Firmen
gehörige
- Anbote, Auftragsschreiben bzw. Vertragsurkunden;
- Leistungsnachweise wie Bautagesberichte,
Regiestundenlisten etc. sowie
- die Abnahme- und Übergabeprotokolle betreffend die
fertig gestellten Bauleistungen.
Darüber hinaus wurde die Bw. ersucht, anzugeben, mit
welchen für die jeweiligen Firmen zuständigen Personen und wo die
jeweiligen Geschäftsbeziehungen von der Bw. aufgenommen wurden. Ebenso
wurde die Bw. aufgefordert, bekannt zu geben, wie die in Rechnung gestellten
Beträge von der Bw. an die jeweiligen Firmen entrichtet wurden
(Banküberweisung, Barzahlung etc.) sowie von wem (Angabe des Namens) die
Zahlung für die jeweilige Firma entgegen genommen wurde und die
entsprechenden Zahlungsbelege in Kopie vorzulegen. Bezüglich ihrer Zeugen-
und Beweisanträge wurde die Bw. ersucht, Beweisthema und ladungsfähige
Adresse genau zu bezeichnen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 5. Dezember 2005 legte
die Bw. folgende Unterlagen (in Ablichtung)vor:
a)
Z
- Sämtlichen Rechnungen waren auch die
zugehörigen Auftragsschreiben sowie Zahlungsbelege (ausschließlich
Kassenquittungen) angeschlossen.
- Ein Firmenbuchauszug (Ausdruckdatum 2.12.2005).
b)
B
- Mit Ausnahme für die auf dem Konto Fremdarbeiten als
Aufwand verbuchten Geschäftsfälle R33 in Höhe von
€ 1.994,90 netto (Vorsteuer € 398,98) und R34 in Höhe
von € 2.409,44 netto (Vorsteuer € 481,89) wurden
sämtliche Rechnungen vorgelegt. Sämtlichen Rechnungen waren auch die
zugehörigen Zahlungsbelege (Kassenquittungen bzw. Überweisungsbelege)
angeschlossen. Auftragschreiben waren fast allen Rechnungen angeschlossen.
- Ein notariell beglaubigter Firmenbuchauszug vom
7.11.2001;
- Ein Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
6. November 2001 aus dem hervorgeht, dass der Firmenwortlaut von T auf B
abgeändert wurde;
- Ein Bürountermietvertrag vom 31. Oktober 2001
abgeschlossen zwischen der ASZ als Untervermieterin und der B als Untermieterin
betreffend das Gassenlokal in x2 abgeschlossen für den Zeitraum
1. November 2001 bis 31. Oktober 2002; - Ein Schreiben der B an
den steuerlichen Vertreter der Bw. vom 23. Jänner 2003 aus dem
hervorgeht, dass gegen den Geschäftsführer der B ein Strafverfahren
wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer laufe.
Weiters geht aus diesem Schreiben hervor, dass die B aus
Kosteneinsparungsgründen im Herbst 2001 von der x5 nach x2 übersiedelt
sei und dort eine Bürogemeinschaft mit der Z-KEG und der ASZ bestanden
habe. Von dort seien alle Büroangelegenheiten der B erledigt
worden. In der Blindengasse 6 würden sich bis heute sämtliche
Geschäftsunterlagen, der Computer und die Werkzeuge und Maschinen befinden.
Die B habe die Arbeiten einerseits mit eigenen Arbeitern und andererseits mit
Subauftragnehmern ausgeführt.
- Ein Schreiben der B vom 10.6.2002 an die Bw. über
die Stilllegung des Unternehmens per 31.5.2002.
c)
A
- Sämtlichen Rechnungen waren auch die
zugehörigen Auftragschreiben sowie Zahlungsbelege (Kassenquittungen bzw.
Banküberweisungsbelege) angeschlossen.
- Ein Gewerbeschein vom 17.6.2002;
- Ein Bescheid vom 3.4.2002 des Amtes der Wiener
Landesregierung über die Erteilung der Bewilligung des Baumeistergewerbes;
- Eine Mitteilung des Finanzamtes vom 10. Juli 2002
über die Vergabe einer Steuernummer;
- Ein Firmenbuchauszug (Ausdruckdatum 22.6.2002);
- Ein Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters über
ein am 5.2.2003 mit JC wonach mit der A ein Mietvertrag errichtet wurde und die
Wohnung bezogen worden sein soll, es aber aufgrund fehlender Mietzahlungen zur
Delogierung gekommen sei.
d)
G
Sämtlichen Rechnungen waren auch die zugehörigen
Auftragsbestätigungen sowie Zahlungsbelege (ausschließlich
Kassenquittungen) angeschlossen.
- Ein Vertrag vom 1.8.2002 zwischen der G und dem
Bürodienst HP betreffend Büroservice an der Anschrift x4
unterschrieben von AM;
- Firmenbuchauszüge (Ausdruckdatum vom 16.1.2002 sowie
vom 2.12.2005) aus denen hervorgeht, dass die Geschäftsanschrift am
16. Jänner 2002 von x6 nach x4 verlegt wurde; - Eine
Reisepassablichtung mit Unterschriftsprobe von MJ (laut Firmenbuchauszug seit
16.1.2002 für die G vertretungsbefugter Geschäftsführer);
- Ein Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom
30.11.2001 mit welchem der G die Ausübung des Gewerbes "Baumeister (§
202 GewO)" mit Standort x6 genehmigt wurde;
- Eine Mitteilung des Finanzamtes vom 3. Mai 2002
über die Vergabe einer Steuernummer;
- 10 Anmeldungen von Dienstnehmern bei der WGKK.
Die im Vorhalt aufgetragenen Leistungsnachweise, wie
Bautagesberichte, Regiestundenlisten bzw. Abnahme- und Übergabeprotokolle
hinsichtlich der fertig gestellten Bauleistungen wurden hinsichtlich
sämtlicher Subunternehmungen nicht vorgelegt.
Die Bw. brachte in ihrer Vorhaltsbeantwortung weiters
vor:
Z
Die Eintragung der Sitzverlegung der Z im Firmenbuch sei am
22. April 2002 eingelangt und am 16. Mai 2002 eingetragen worden.
Die Rechnungen der Z seien bar beglichen worden. Die
Zahlungsquittungen seien den Rechnungen und Auftragsschreiben angeschlossen. Die
Unterschrift auf den Kassenquittungen stamme vom damaligen
Geschäftsführer VZ.
B
Die B sei im Firmenbuch an der Adresse x5 eingetragen. Im
gegenständlichen Zeitpunkt seien die Geschäfte jedoch von x2 aus
geführt worden. Zu diesem Punkt sei eine Kopie des Firmenbuchauszuges und
eine Kopie des Mietvertrages der B mit der Z-KEG beigelegt worden.
Die Rechnungen seien bar oder per Banküberweisung
bezahlt worden. Die Barzahlungsquittungen, Überweisungsträger und
Kontoauszüge seien den einzelnen Rechnungen angeschlossen. Im Falle der
Barzahlung sei BK der Empfänger der Gelder gewesen.
A
Auf die vorgelegten Unterlagen wurde hingewiesen.
Die Bezahlung der Rechnungen sei bar oder mittels
Banküberweisung erfolgt. Die entsprechenden Belege seien den jeweiligen
Rechnungen und Auftragsschreiben angeschlossen.
G
Die G und Bürodienst HP hätten einen Domizil- und
Büroservicevertrag geschlossen.
Die Bw. habe sich umfangreich über die Existenz der G
informiert und darüber die dem Schreiben beiliegenden Unterlagen in Kopie
erhalten.
Die Rechnungen seien bar bezahlt worden. Empfänger der
Gelder sei der Geschäftsführer der G, MJ gewesen.
Im Zuge einer Überprüfung des Steueraktes bzw.
des Arbeitsbogens durch den unabhängigen Finanzsenat wurde weiters
festgestellt:
Z
Der Geschäftsführer der Z ist seit 11. Juni
2002 in Österreich nicht mehr gemeldet.
Laut Abfrage vom 22. Juli 2002 über die
angemeldeten Dienstnehmer bei der WGKK waren im Leistungszeitraum der
abgerechneten Leistungen (Mai bzw. Juli 2002) nur 1 Dienstnehmer mit
Ersteintritt 17. Mai 2002 (RS) gemeldet.
B
Im Mietvertrag über das Gassenlokal finden sich weder
Angaben über die Nutzfläche noch nähere Angaben über die
Anzahl der Räumlichkeiten und die Vereinbarung: "Untermieter ist
Mitbenützer aller Räume" enthalten. Bei dem Lokal handelt es sich
überdies um ein Cafehaus (Cafe M) welches laut Wohnungseigentümer nur
für Zwecke eines Gastgewerbebetriebes benutzt werden darf.
A
Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 teilte die Vermieterin
JC über Auskunftsersuchen dem unabhängigen Finanzsenat u. a. mit, dass
das Lokal von der A nicht genutzt worden sei. Bei der Räumung des
Bestandsobjektes seien nur Unmengen von offenen Rechnungen, Mahnschreiben etc.
vorgefunden worden. Werkzeug oder Baumaterial oder Maschinen waren in den
Räumlichkeiten nicht vorzufinden. Nicht einmal ein Schreibtisch sei
vorhanden gewesen.
G
Bezüglich des vorgelegten Büroservicevertrages
vom 1. August 2002 wurde festgestellt, dass darin eine Vertragsdauer vom
1. August 2002 bis 1. August 2003 vereinbart wurde. Wie der von der
Bw. vorgelegten Rechnungsaufstellung zu entnehmen ist, wurden die fraglichen
Rechnungen jedoch bereits vor Abschluss des Domizilvertrages (Datum: 10., 13.
und 20. Juli 2002) ausgestellt und auch die darin fakturierten Leistungen
vor Abschluss des Domizilvertrages ausgeführt (Leistungszeiträume
betreffen laut vorgelegten Rechnungen nur die Monate Mai bis Juli 2002).
Zu BK wurde festgestellt, dass dieser sich laut Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2004, y als
Geschäftsführer der B "entschloss Steuern zu hinterziehen. Aus diesem
Grunde wurden vom Angeklagten im anklagegegenständlichen Deliktszeitraum
Scheinrechnungen ausgestellt, denen nur teilweise Leistungen zugrunde lagen.
Dadurch gelang es dem Angeklagten, Umsatzsteuer um die im Spruch unter Punkt 1)
genannten Beträge zu verkürzen, wobei er den Erfolg für gewiss
hielt."
Diese Feststellungen würden laut dem erwähnten
Urteil das Jahr 2001 und somit einen Zeitraum der unmittelbar den
gegenständlich strittigen Rechnungen der B vorangegangen ist,
betreffen.
Über Befragen teilte RT u. a. folgendes mit:
Bis September 2002 habe er seine Gattin (die
geschäftsführende Gesellschafterin der Bw. Sa) unterstützt. Ab
September 2002 sei er bei der Bw. angestellt gewesen. Auf den fraglichen
Baustellen seien auch Fremdarbeiter, die nicht bei der Bw. beschäftigt
gewesen seien, tätig gewesen. Die Anzahl der Fremdarbeiter sei ihm nicht
bekannt, Leistungen seien im Ausmaß vergeben worden, es sei keine
Stundenverrechnung erfolgt. Die Fremdarbeiter seien ,für die Bw. in der
Zeit bekannt laut Leistungszeitraum von Rechnung und Ausführungsterminen
laut Aufträgen' tätig gewesen.
Mit Vorhalt vom 14. Februar 2006 wurde die Bw.
neuerlich ersucht, die bislang nicht vorgelegten Leistungsnachweise, wie
Bautagesberichte, Regiestundenlisten und die Abnahme- und
Übergabeprotokolle hinsichtlich der fertig gestellten Bauleistungen, dem
unabhängigen Finanzsenat vorzulegen sowie Angaben über die Aufnahme
der Geschäftsbeziehungen zu den fraglichen Firmen darzulegen.
Mit weiterem Vorhalt vom 24. Februar 2006 wurden der
Bw. die Auskunftserteilung von JC vom 23. Februar 2006 sowie die BK
betreffenden zuvor angeführten Sachverhalte übersendet. Weiters wurde
der Bw. mit Vorhalt vom 23. März 2006 die Auskunftserteilung von RT
zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 10. April 2006
brachte die Bw. vor:
Z
Wie aus dem Vorhalt und dem Aktenvermerk über die
Bürobesichtigung hervorgehe, habe das Büro in x1 am 30. Juli 2002
bestanden und der AED habe offensichtlich Zugang durch die Z.
Wenn aus der Meldebestätigung hervorgehe, dass der
Geschäftsführer der Z am 11. Juni 2002 sich polizeilich
abgemeldet habe, sei dies für die Tatsache des obig festgestellten
Bürobetriebes unerheblich.
Dem steuerlichen Vertreter der Bw. würden
Anmeldebestätigungen von 3 Dienstnehmern aus dem Jahr 2001 der Z bei der
Gebietskrankenkasse vorliegen. Rückwirkend betrachtet müsse gesagt
werden, dass die Anmeldung von Dienstnehmern bei der Gebietskrankenkasse und
baldige Abmeldung eine typische Vorgehensweise für
Schwarzbeschäftigung sei. Durch die Anmeldung habe der Betrieb eine von der
Gebietskrankenkasse bestätigte Anmeldung erhalten, die in der Folge
jederzeit vorgewiesen werden hätte können. Ein derartiges Vergehen
könne dem Auftraggeber keinesfalls zugerechnet werden, zumal sich der
Auftraggeber im zumutbaren Ausmaß von der Rechtmäßigkeit
überzeugt habe. Mögliche Schwarzarbeit bei der Z sei jedenfalls nicht
der Bw. zuzurechnen.
B
Die Bw. hätte keinen Grund am Betriebssitz der B
Zweifel zu hegen, da die B an besagter Adresse tatsächlich tätig
gewesen sei.
Außerdem werde darauf verwiesen, dass in der Folge
die B mit der Z-KEG derart in Streit geraten sei, dass nach wie vor Unterlagen,
auch Buchhaltungsunterlagen der B von der Z-KEG nicht herausgegeben worden
seien.
Auf die Anerkennung der Vorsteuer und der Betriebsausgaben
habe das Mietvertragsverhältnis keine Auswirkungen, zumal die Bw.
sämtliche ihr zumutbaren Kontrollmöglichkeiten wahrgenommen
habe.
A
Die Räumlichkeiten in x3 seien von der A bezogen
worden, ansonsten hätte es nicht zur Delogierung kommen können.
Laut Vorhalt sei der Finanzverwaltung der am 16. Mai
2002 vergebührte Mietvertrag zwischen JC und dem Geschäftsführer
der A, RD mit Begleitschreiben vom 17.12.2002 von der Kanzlei Burger&Gruber
vorgelegt worden. In diesem Schreiben werde auf die Delogierung ebenfalls
hingewiesen.
Durch die unrichtige Darstellung in der Niederschrift sei
der Bw. die Möglichkeit genommen worden, sich zu diesem Punkt konkret zu
äußern.
G
Bezüglich der G werde darauf hingewiesen, dass der
Büroservicevertrag für die Zeit vom 1. August 2002 bis 1. August
2003 abgeschlossen worden sei. Es handle sich dabei um die
Geschäftsanschrift x4.
In der finanzamtlichen Darstellung werde der Eindruck
erweckt, vor dem 1. August 2002 habe es keine Betriebsadresse
gegeben.
Die Betriebsadresse x4 scheine im Firmenbuch ab dem 16.
Jänner 2002 als Geschäftsanschrift auf. Es müsse somit bereits
vor dem 1. August 2002 ein Domizilvertrag vorgelegen sein.
Bautagebücher
Bei Vorhaben, wie sie die Bw. durchgeführt habe, sei
es üblich, dass der Generalunternehmer das Bautagebuch führe und nicht
die einzelnen Subunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer. Wesentlich
erscheine im Baugewerbe die Frage zu sein, wer gegenüber dem Bauherrn zur
Garantieleistung herangezogen werden könne.Bei Abschluss und Abrechnung der
einzelnen Bauvorhaben seien eventuelle Messkorrekturen vorgenommen worden. Die
Regel sei auch gewesen, dass die Abnahme der Subunternehmer-Bauleistung in
quantitativer und qualitativer Ausrichtung ebenfalls durch den
Generalunternehmer erfolgt sei. Diese Vorgehensweise sei im Baugewerbe
üblich und stelle eine herrschende Usance dar.
Ein mögliches Fehlverhalten der Subunternehmer
(mögliche Schwarzarbeit durch diese) werde in der finanzamtlichen
Betrachtung scheinbar ausgeschlossen.
Leistungsnachweise, wie Bautagesberichte,
Regiestundenlisten oder Abnahme- und Übergabeprotokolle waren der
Vorhaltsbeantwortung ebenso wenig angeschlossen wie allfällig von den
Vertragsparteien gegengezeichnete "Aufmasskontrollblätter" für die in
der Vorhaltsbeantwortung erwähnten Messkorrekturen bei Abschluss und
Abrechnung der einzelnen Bauvorhaben.
Bei Überprüfung der der Vorhaltsbeantwortung vom
5.12.2005 angeschlossenen Unterlagen wurde festgestellt, dass die Unterschrift
von VZ auf den die Z betreffenden Verträgen und Kassenbelegen nicht mit der
Musterunterschrift laut Firmenbuch übereinstimmt. Ebenso stimmt
Unterschrift bzw. Paraphe von MJ (maßgeblicher Geschäftsführer
der G) auf den die G betreffenden Verträgen und Kassenbelegen nicht mit der
Musterunterschrift laut vorgelegter Reisepasskopie überein. Auch die
Unterschrift von RD auf den die A betreffenden Verträgen und Kassenbelegen
stimmt nicht mit der Unterschrift laut Mietvertrag vom 16. Mai 2002
betreffend x3 überein. Ebenso weisen die Überweisungsbelege nicht die
in den Rechnungen der A angeführte Bankverbindung auf.
Weiters wurde anhand der Akten festgestellt, dass auf den
im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers aufliegenden (offenkundig berichtigten)
Umsatzsteuervoranmeldungen vom 9.12.2002 für die Zeiträume 2-7/2002,
die den Berufungsanträgen der Bw. zugrunde liegen, die Unterschrift des
seinerzeitigen steuerlichen Vertreters fehlt.
Bei Überprüfung der Berufungsvorentscheidung vom
27. Jänner 2003 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für
den Zeitraum 5/2002 wurde festgestellt, dass abweichend von der entsprechend
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung vom 9.12.2002 Vorsteuern in Höhe von
€ 6.177,66 anstelle € 6.117,66 laut UVA berücksichtigt
wurden.
Im Übrigen wiesen die in der Berufung vom 6.2.2003
beantragten Zahllasten (Beilage 4) folgende Abweichungen zu den Zahllasten laut
Voranmeldungen für 1-7/2002 vom 9.12.2002 bzw. vom 15.4.2002 auf:
|
Zeitraum
|
Zahllast
lt. Berufungsantrag
|
Zahllast
lt. UVA
|
Differenz
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Jän.02
|
321,80
|
376,28
|
54,48
|
Feb.02
|
2.072,50
|
2.195,53
|
123,03
|
Mär.02
|
2.009,12
|
2.010,45
|
1,33
|
Apr.02
|
1.163,56
|
981,72
|
-181,84
|
Mai.02
|
5.905,63
|
5.965,63
|
60,00
|
Jun.02
|
7.585,20
|
7.585,21
|
0,01
|
Jul.02
|
-9.383,92
|
-9.383,92
|
0,00
Mit Vorhalt vom 25. April 2006 wurden der Bw. die o. a.
Sachverhalte mitgeteilt. Dabei wurde die Bw. ersucht, die nicht unterschriebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen vom 9.12.2002 mit Unterschrift versehen,
nachzureichen und die Divergenzen hinsichtlich der Zahllasten laut
Berufungsanträgen gegenüber den Umsatzsteuervoranmeldungen
aufzuklären. Weiters wurden zu den o. a. Unterschriftsdivergenzen der Bw.
entsprechende Probeablichtungen mit dem Ersuchen übermittelt, dazu Stellung
zu nehmen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 9. Mai 2006 wurden dem
UFS die Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben übermittelt.
Bezüglich der Abweichung der Bankverbindung der A auf den
Überweisungsbelegen im Vergleich zu der in den Rechnungen angeführten
Bankverbindung wurde die Einholung einer Bankauskunft beantragt. Bezüglich
der Echtheit der Unterschriften von VZ, MJ und RD wurde die Erstellung eines
graphologischen Gutachtens beantragt.
Die Berufung über die Wiederaufnahme des Verfahrens
den Umsatzsteuerbescheid für Februar 2002 betreffend wurde mit Schreiben
vom 3. Mai 2006 zurückgezogen.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens wurden vom UFS
Divergenzen beim Vergleich der Unterschrift auf dem Untermietvertrag vom
31. Oktober 2001 zwischen der ASZ und der B betreffend x2 hinsichtlich der
vertretungsbefugten Gesellschafterin AZ zur Unterschrift auf dem
Unterschriftsprobenblatt des Steueraktes der ASZ festgestellt.
Bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung am 4. Mai 2006
gab AZ vor dem UFS an dass BK die Räumlichkeiten zwar benutzt, jedoch nie
das mündlich vereinbarte Entgelt bezahlt habe. Der gegenständliche
Bürountermietvertrag sei nicht von ihr unterzeichnet worden.
Über Auskunftsersuchen teilte die Vermieterin SB
Gesellschafterin der B-GesmbH betreffend die Z mit Schreiben vom 30.4.2006 dem
unabhängigen Finanzsenat mit, dass sie zur Frage der geschäftlichen
Nutzung nichts konkretes sagen könne. Es seien keine Mieten bezahlt worden.
Es sei zu keiner Delogierung gekommen, nachdem die Schlüssel
zurückgegeben worden seien.
Im Steuerakt G, die sich per 11.9.2002 in Konkurs befunden
hat, wurde ein Bericht des Masseverwalters vom 22. Oktober 2002 vorgefunden
aus dem hervorgeht, dass er mit dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Begehung
bzw. Übernahme des Betriebes feststellen musste, dass es sich um eine reine
Deckadresse handle. An der Tür finde sich ein Schild mit der Anschrift G.
Es konnte niemand angetroffen werden und auch aus den Räumlichkeiten sei,
soweit von außen ersichtlich, feststellbar, dass keine Firma etabliert und
überhaupt keine Gegenstände vorhanden seien, die auf eine
Firmentätigkeit schließen lassen würden.
Mit weiterem Vorhalt vom 23. Juni 2006 wurde der Bw.
vorgehalten, dass die mit Vorhaltsbeantwortung vom 5.12.2005 vorgelegten
Auftragschreiben unter Punkt "02 Auftragsumfang (Preise)" nur Preisangaben pro
Einheit enthalten, nicht jedoch den quantitativen Gesamtumfang und
außerdem ein Teil der an die B gerichteten Auftragschreiben von der Bw.
nicht unterzeichnet worden sei. Es wurden der Bw. Bedenken dahingehend
vorgehalten, dass kein vernünftig denkender und sorgfältiger Kaufmann
solch unbestimmte Verträge unterzeichnet hätte.
Weiters wurde der Bw. vorgehalten, dass die von der B an
die Bw. in den Rechnungen 002C/2002, 002B/2002, 002A/2002, 001A/2002, 006A/2002,
014/2002 fakturierten Leistungen inhaltsgleich mit Rechnungen der Bw. an die O
weiterverrechnet wurden. Sowohl bei der B als auch bei der O sei BK
Geschäftsführer gewesen. Infolge der
Geschäftsführeridentität bei der B und bei der O erscheine die
Weitergabe des Auftrages der B an die Bw. von dieser an die O mit hinsichtlich
des geplanten Arbeitsumfanges unbestimmt gefassten Auftragschreiben
wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die O für die Durchführung der
Aufträge selbst Schwarzarbeiter anwerben hätte können.
ZMR Abfragen ergaben, dass der maßgebliche
Geschäftsführer der Z, VZ seit 11.6.2002, sowie der maßgebliche
Geschäftsführer der G, MJ seit 22.8.2002 nicht mehr in Österreich
gemeldet sind.
Außerdem wurde über Anfrage bei der Wiener
Gebietskrankenkasse festgestellt, dass Beiträge für allfällig
angemeldete Dienstnehmer für das Jahr 2002 von sämtlichen
Subunternehmungen nicht an diese abgeführt wurden sondern allenfalls
Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gemäß
§ 13a IESG aus dem Insolvenz Ausfallgeld Fonds getragen wurden.
Mit Vorhalt des UFS vom 30.3.2007 wurde dem Masseverwalter
der Bw. mitgeteilt, das der Bürodienstvertrag der G mit HP auf x4 laute,
die Rechnungen hingegen auf die nicht existente Adresse x7.
Zur A wurde dem Bw. die Aussage des
Geschäftsführers RD vorgehalten, nach der er die fraglichen Rechnungen
weder ausgestellt noch unterschrieben habe.
In der am 11. Juli 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei Berechnung
der verdeckten Ausschüttung bei der B zu bedenken sei, dass die
Aufwendungen aus den Rechnungen dieser Gesellschaft gekürzt worden seien,
während die Bw. die Erlöse der Bw. an die O in ungekürzter
Höhe im Rechenwerk ausgewiesen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 können
Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Unternehmer ist gemäß
§ 2 Abs 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Führt der Unternehmer gemäß
§ 11 Abs.
1 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, so weit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit nichts anderes bestimmt
ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt;
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§4) und
6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen
Namen erbringt bzw. in dessen Namen die Leistung erbracht wird. Im Falle
gesetzlicher oder gewillkürter Stellvertretung ist Unternehmer der
Vertretene und nicht der Vertreter (Ruppe, UStG 1994, Kommentar,
Tz 19 zu § 2).
Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist
somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug
beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung ausgestellt haben
muss. Es muss sich im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 um eine
Rechnung des Unternehmers handeln, der die steuerpflichtige Lieferung oder die
steuerpflichtige sonstige Leistung ausführt und dem gegenüber der
Leistungsempfänger den Anspruch auf Rechnungsausstellung hat. Mit anderen
Worten: Nur eine Rechnung des leistenden Unternehmers berechtigt zum
Vorsteuerabzug. Es genügt daher nicht, dass irgendein Unternehmer die
verrechneten Leistungen erbracht hat.
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 in der für
das Berufungsjahr geltenden Fassung wird bei inländischen
Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören
gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg.cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig
sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung
aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für
die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz sowie der
zurundeliegende Prüfungsbericht gehen zum einen davon aus, dass in den
Rechnungen nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmens angeführt
ist bzw. in den Rechnungen nicht Art und Umfang der erbrachten Leistungen
angeführt seien und versagt den Vorsteuerabzug infolge mangelhafter
Rechnungslegung.
Weiters wird im Prüfungsbericht angenommen, dass die
von den rechnungslegenden Subunternehmungen in Rechnung gestellten Leistungen
tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von den Rechnungslegern bzw. von
diesen beauftragten Dienstnehmern oder sonstigen Leistungserbringern
(Leiharbeiter, weitere Subunternehmen etc.) sondern von Schwarzarbeitern bzw.
sonstigen Leistungserbringern, die der Bw. zuzurechnen sind.
Der Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Rechnungen
ausgewiesenen Steuerbeträge wurde somit sowohl mangels Leistungsaustausch
zwischen Bw. und dem jeweiligen Subunternehmen und andererseits aufgrund
allfälliger Formgebrechen versagt.
Strittig ist daher, ob die Rechnungen die formalen
Voraussetzungen (richtige Adresse der Subunternehmungen, Art und Umfang der
erbrachten Leistung) erfüllen bzw. ob die in den jeweiligen Rechnungen
angeführten Leistungen tatsächlich von den fraglichen Subfirmen
erbracht wurden oder von anderen Leistungserbringern, die der Bw. zuzurechen
sind (Schwarzarbeiter bzw. von der Bw. beauftragte andere Subunternehmer
etc.).
Für alle fraglichen Rechnungen ist festzuhalten, dass
der von der Bp. getroffenen Feststellung, den in Frage stehenden Rechnungen
könnten Art und Umfang der erbrachten Leistung nicht entnommen werden,
nicht gefolgt werden kann.
Die gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
erforderlichen Rechnungsmerkmale liegen bei den vorgelegten Rechnungen vor und
geben für sich gesehen dem Senat keinen Anlass zur Beanstandung.
Zu den Feststellungen betreffend den Ort der
Geschäftsleitung bzw. der äußeren Umstände, die die Bp.
dazu bewogen haben, von einem mangelnden Leistungsaustausch zwischen den
Subfirmen und der Bw. auszugehen, ist im Einzelnen anzuführen:
Z
Die fraglichen Leistungen der Z wurden in den Monaten
Mai/Juni 2002 erbracht und mit Rechnungen von Juni/Juli 2002 fakturiert.
Geschäftsanschrift lt. Firmenbuch war im fraglichen
Zeitraum x1.
Laut Aktenvermerk anlässlich einer Erhebung an der
Adresse x1 (Begehung 30.7.02) wurde ein Büro mit 20-30qm vorgefunden. Die
Einrichtung bestand aus einem Schreibtisch, Computer und Bürokasten.
Dem zugehörigen Erhebungsbericht ist zu entnehmen,
dass das Büro seitens der Vermieterin aufgesperrt werden musste wobei eine
Vorladung für 7. August 2002 am Schreibtisch hinterlassen worden sei. In
dem Raum wurden diverse Ordner vorgefunden. Die Vermieterin teilte mit, dass VZ
bereits öfters von der Polizei aufgesucht worden sei.
Über Anfrage gab die Vermieterin, die B-GesmbH zur
Nutzung der Liegenschaft bekannt, dass sich der damalige
Geschäftsführer der Z, VZ nicht oft dort aufgehalten habe und einige
Mappen und Unterlagen ,da gewesen wären'.
Zu einer wahrnehmbaren Geschäftstätigkeit
vermochte die Vermieterin keine Auskünfte zu geben. Es seien keine Mieten
bezahlt worden und eine Delogierung unterblieben, nachdem die Schlüssel
zurückgegeben worden seien.
Gemäß vorgelegtem Mietvertrag wurde die
Liegenschaft ab 1. April 2002 möbliert gemietet.
Gemäß den Ausführungen der Bw. zu der
Adresse wird angegeben, dass eine polizeiliche Meldung, wie von der Bp.
gefordert nicht erforderlich sei und auch der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht dort gemeldet sein müsse.
Dem ist zu folgen. Die fragliche Adresse sei im Firmenbuch eingetragen gewesen
und sie habe einen Telefonanschluss an obiger Adresse gehabt.
Die Bw. hat hingegen nicht zum Ausdruck gebracht, jemals an
obiger Adresse vorstellig geworden zu sein.
Der von der Bw. vorgelegte Firmenbuchauszug stammt
(Ausdruckdatum) vom 2.12.2005. Da die Leistungszeiträume der vorgelegten
Rechnungen Mai 2002 bis Juni 2002 betreffen, kann die Vorlage desselben keinen
Nachweis darüber erbringen, dass sich die Bw. vor Aufnahme ihrer
Geschäftsbeziehungen näher über die Z informierte.
Das Finanzamt stellte im Zuge der Erhebungen zur obigen
Begehung weiters fest, dass der Geschäftsführer VZ seit 11. Juni 2002
nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen und nur ein Dienstnehmer (RS
Eintritt 17.5.2002) der Z im fraglichen Leistungszeitraum bei der Wr.
Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei.
Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang feststellt, dass die
Tatsache der Abmeldung des Geschäftsführers der Bw. unerheblich sei so
ist auch festzuhalten, dass er den Behörden der ersten Instanz wie auch dem
UFS zur Befragung als Auskunftsperson/Zeuge nicht zur Verfügung stand.
Eine Durchsicht der vorgelegten Rechnungen,
Auftragsschreiben und Kassenquittungen führte zu folgendem Ergebnis:
- Sämtliche Rechnungen der Z wurden nach der
polizeilichen Abmeldung des Geschäftsführers erstellt;
- Die Auftragschreiben der Bw. an die Z enthalten Preise
pro Leistungseinheit für diverse Arbeiten, ein Leistungsumfang ist ihnen
nicht zu entnehmen;
- Die Unterschriften auf den Auftragsschreiben bzw.
Kassabelegen (die laut Ausführungen der Bw. vom Geschäftsführer
VZ stammen sollen) weichen von der Musterzeichnungserklärung des
Geschäftsführers ab.
Die Bw. vermochte keine weitere Korrespondenz sowie
Unterlagen wie Abnahmeprotokolle, Aufmaßblätter udgl. vorzulegen.
Nähere Nachweise über das Zustandekommen der
Aufträge, die Preisfindung oder auf welche Weise sich die Bw. versicherte,
ob die Z überhaupt in der Lage wäre, die von ihr verlangten Leistungen
zu erbringen, wurden nicht beigebracht.
Die Ausführungen der Bw. beschränken sich auf die
Darstellung, entsprechende Leistungsnachweise würden von der
Generalunternehmerin geführt wobei sie die von ihr aufgeworfene Frage ,
wesentlich erscheine im Baugewerbe die Frage zu sein, wer gegenüber dem
Bauherrn zur Garantieleistung herangezogen werden könne' unbeantwortet
lässt.
Nachdem die Z im fraglichen Zeitraum der
Leistungserbringung über lediglich einen Dienstnehmer verfügte,
müssten die erbrachten Leistungen von Dritten (Subunternehmen der Z,
Leiharbeitern) erbracht worden sein.
Der Versuch, von Seiten der Z Informationen über ihre
allfälligen Sublieferanten oder Leiharbeiter durch Einsicht in die
entsprechenden Veranlagungsakte zu erhalten scheiterte, da festgestellt werden
musste, dass die Z im fraglichen Zeitraum (2002) keine Steuererklärungen
oder Jahresabschlüsse abgegeben hatte. Die für die Bw. wie auch die Z
zuständige steuerliche Vertretung erklärte ihrerseits, aufgrund der
ihr auferlegten Verschwiegenheitspflicht keine näheren Auskünfte
über nicht abgegebene Steuererklärungen/Jahresabschlüsse bzw.
ihre Kontaktmöglichkeiten mit der Subfirma nach Abmeldung von dessen
Geschäftsführer ins Ausland geben zu können.
Die Z wurde mit 25. Juli 2006 amtswegig gelöscht.
B
Wie die Bp. feststellte, war die Geschäftsadresse
gemäß Firmenbuch im fraglichen Zeitraum (Leistungszeitraum
11/2001-4/2002) in der x5 nicht mit jener in den Rechnungen angeführten
Adresse, x2 ident.
Der Bürountermietvertrag' zwischen der ASZ sowie der B
wurde am 31. Oktober 2001 abgeschlossen und trägt von Seiten der B die
Unterschrift von dessen Geschäftsführer, BK.
In der Zeugeneinvernahme vom 4. Mai 2006 gab AZ
hinsichtlich dieses Vertrages zu Protokoll, dass sie als
Geschäftsführerin der ASZ seit Gründung der Gesellschaft am
dortigen Standort ein Cafe ,M' betrieben habe. Nach Beendigung der
Tätigkeit und einem Umbau sei in den Räumlichkeiten ab September 2001
von ihr und ihren Gatten ein Büro betrieben worden.
Der vorliegende Bürountermietvertrag sei von ihr
namens der ASZ weder abgeschlossen noch unterfertigt worden. Die Unterschrift im
Vertrag stamme nicht von ihr.
Die Eintragungen im Mietvertrag würden fast sicher von
BK stammen. Der sich auf dem Vertrag befindliche Stempel der ASZ sei für BK
zugänglich gewesen.
BK habe ein Büro in einem Nebenraum betrieben, d.h.
die Einrichtungsgegenstände der ASZ verwendet (u.a. Telefon, Fax).
Türkische Arbeiter hätten das Büro aufgesucht. BK sei im Sommer
2002 ohne Bezahlung spurlos verschwunden. Baumaschinen, Baumaterialien und
Werkzeug seien an obiger Adresse nicht gelagert worden.
Mit der Vorlage des Firmenbuchauszuges vom 7.11.2001 konnte
sich die Bw. bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwar über die
firmenbuchrechtliche Existenz an der Anschrift x5 vergewissern, nicht jedoch
darüber, ob die B tatsächlich eine Geschäftstätigkeit an der
Adresse x2 entfaltet hat bzw. ob sie in der Lage war, die in Rechnung gestellten
Arbeiten durchzuführen.
Von der Bw. wurde nicht behauptet, dass die B in den
Räumlichkeiten in x2 aufgesucht wurde, sondern dass sie sich über den
Betriebsort x2 durch Vorlage des (gemäß Aussage der AZ
gefälschten) Bürountermietvertrages vergewissert habe.
Was die beiden Schreiben der B vom 23. Jänner
2002 (an ihren steuerlichen Vertreter) und vom 10. Juni 2002 (an die Bw.)
anbelangt, konnten diese der Bw. jedenfalls nicht vor Aufnahme der
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0931-W/03
- Stammnummer
- 29483
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF