Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0931-W/03
Bei formellen Mängeln in Rechnungen ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Treten im Ermittlungsverfahren weitere maßgebliche Elemente hinzu, die zu Zweifeln am vorgeblich leistenden Unternehmen Anlass geben (Unterschriftsfälschungen...) so ist die Annahme, dass es sich bei diesen Unternehmen um solche handelt, die nur zu dem Zweck gegründet wurden, um überhöhte Rechnungen zu legen, gerechtfertigt und vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen auszugehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0931-W/03vom 16.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Geschäftsbeziehung im November 2001 vorgelegen sein.
Die Aussage von AZ widerspricht auch der Behauptung der Bw.
gemäß Berufungschrift, wonach auch Werkzeuge des Unternehmens (neben
sämtlichen Geschäftsunterlagen) in x2 gelagert worden seien.
Die Bw. beantragte den Geschäftsführer der B, BK
als Zeugen. Ein an ihn ergangener Vorhalt blieb trotz Übernahme des
Schreibens durch seine Gattin unbeantwortet.
Die Unterlagen, die zum Nachweis der mit der B
abgeschlossenen Geschäfte vorgelegt wurden ähneln den bereits bei der
Z (s.o.) dargestellten.
Beigebracht wurden Auftragsschreiben, denen zwar Preise pro
Leistungseinheit, nicht aber die Auftragsvolumen zu entnehmen sind.
Die mit Vorhalt vom 11. Oktober 2005 gestellten Fragen,
u.a. mit welchen Personen und wo die jeweiligen Geschäftsbeziehungen
aufgenommen wurden, blieben unbeantwortet.
Mit Ausnahme der vorgelegten Auftragschreiben fehlen bei
den behaupteten Geschäftsbeziehungen zu erwartende Unterlagen wie
Leistungsnachweise, von den Vertragsparteien gegengezeichneter Abnahme- und
Übergabeprotokolle, Aufmaßkontrollblätter u.ä.
gänzlich.
Zwei der fraglichen Rechnungen (siehe unten) der B, die der
Bw. einen Vorsteuerabzug vermitteln sollen vermochten nicht vorgelegt zu werden.
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Rechnungsbetrag
in EUR brutto
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Vorsteuer
in EUR
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Nr. 33
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2.393,88
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398,98
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Nr. 34
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2.891,33
|
481,89
Der Geschäftsführer der B, BK wurde am
21.10.2004 wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33 FinStrG verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens war die B für den Zeitraum Jänner bis
Dezember 2001.
Aus dem Urteilsspruch geht u.a. hervor, dass der Angeklagte
im Deliktszeitraum Scheinrechnungen ausgestellt hatte, denen nur teilweise
Leistungen zugrunde lagen.
Bei Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der B musste
festgestellt werden, dass diese für den Veranlagungszeitraum 2002 keine
Umsatz- bzw. Körperschaftsteuererklärung oder Jahresabschluss
abgegeben hatte und aus diesem Grund näheren Angaben über
allfällige Subunternehmer der B nicht zu ermitteln waren.
Eine Anfrage beim steuerlichen Vertreter der B, zugleich
Vertreter der Bw., aus welchem Grund keine Steuererklärungen abgegeben
wurden bzw. ob aus den Unterlagen die Leistungserbringung von Dritten
Gesellschaften an die B hervorgehe, blieb mit Hinweis auf die gesetzlichen
Verschwiegenheitspflichten unbeantwortet.
Wie der UFS weiters feststellte, wurden in mehreren
Fällen idente Leistungen von Seiten der B an die Bw. verrechnet die sie
wiederum an die O weiterverrechnete.
Geschäftsführer sowohl der B wie auch der O war
im fraglichen Zeitraum BK.
Nachfolgende Belege über diese festgestellten
'Leistungsdurchrechnungen' wurden der Bw. mit Vorhalt vom 23. Juni 2006 zur
Stellungnahme vorgelegt:
1) Bauvorhaben Purkersdorf:
Rechnung v. 31.1.2002 B an S betr. Bauvorhaben Purkersdorf
€ 7.600,- netto (do. Beilage 2a)
Rechnung v. 31.1.2002 S an O betr. Bauvorhaben Purkersdorf
€ 8.000,- netto (Beilage 1a)
2) Bauvorhaben KH Lainz
Rechnung v. 31.1.2002 B an S betr. Bauvorhaben KH Lainz
€ 4.703,- netto (Beilage 2b)
Rechnung v. 31.1.2002 S an O betr. Bauvorhaben KH Lainz um
€ 5.053,- netto (Beilage 1b)
3) Bauvorhaben Elisabethspital
Rechnung v. 31.1.2002 B an S betr. Elisabethspital €
7.466,24 netto (Beilage 2c).
Rechnung v. 31.1.2002 S an O Bauvorhaben unleserlich um
€ 7.838,- netto (Beilage 1c)
4) Bauvorhaben Fenzlgasse/Lenneisgasse
Rechnung v. 31.1.2002 B an S betr. Fenzlgasse/Lenneisgasse
€ 11.566,99 netto (Beilage 2d).
Rechnung v. 31.1.2002 S an O Bauvorhaben
Fenzlgasse/Lenneisgasse um € 12.175,78 netto (Beilage 1d).
5) Bauvorhaben Fenzlgasse/Lenneisgasse
Rechnung v. 7.2.2002 B an S betr. Fenzelgasse/Lenneisgasse
€ 6.286,02 netto (Beilage 2e).
Rechnung v. 7.2.2002 S an O betr. Fenzlgasse/Lenneisgasse
€ 6.6616,86 netto (Beilage 1e).
6) Bauvorhaben Mariannengasse
Rechnung v. 11.2.2002 B an S betr. Mariannengasse €
5.267,47 netto (Beilage 2f).
Rechnung v. 12.2.2002 S an O betr. Mariannengasse €
5.809,46 netto (Beilage 1f).
Der UFS legte in diesem Zusammenhang dar, dass BK in seinem
der Vorhaltsbeantwortung beigelegten Schreiben vom 23.1.2003 behaupte, die B
habe die Arbeiten mit eigenen Arbeitern und Subunternehmen ausgeführt, eine
kettenartige Weitergabe eines Bauvorhabens von einem Unternehmer zum
nächsten unsinnig erscheine, wenn die Aufträge letztlich bei einer
Bauunternehmung landen würden, die wiederum BK zuzurechnen sei.
Die Bw. vermochte dem UFS nach Vorhalt der obigen
Feststellung keine wirtschaftliche Begründung für diese Vorgangsweise
zu liefern.
Die B wurde mit 15.4.2003 amtswegig aus dem Firmenbuch
gelöscht.
A
Gemäß Bp. wurde bei der Eigentümerin der
Liegenschaft in x3 (Firmensitz der A, Antrag zum Firmenbuch vom 17.6.2002) im
Zuge von Erhebungen festgestellt, dass kein Mietverhältnis mit der A
bestanden habe und keine Mietzahlungen geleistet worden seien. Bei der Adresse
handle es sich um eine Scheinadresse.
Diese Feststellung der Bp. entspricht nicht der Aktenlage.
Wie vom UFS festgestellt wurde, hatte JC als Vermieterin
der fraglichen Liegenschaft gemäß Schreiben an die
Steuerberatungskanzlei Mag. Gruber vom 16.12. 2002 einen Mietvertrag mit RD, dem
Geschäftsführer der A (Mietvertragsbeginn 1. Juni 2002) abgeschlossen,
wobei es infolge mangelnder Mietzahlungen jedoch per November 2002 zu einer
Delogierung kam.
Auf weiteren Vorhalt des UFS teilte die Vermieterin am 23.
Februar 2006 mit, dass die von RD angemieteten Räumlichkeiten von
Mietbeginn bis zur Delogierung weder bezogen noch genutzt worden waren. Es sei
keine geschäftliche Tätigkeit festzustellen gewesen.
Die strittigen Rechnungen weisen Leistungszeiträume
von Mai 2002 bis Juli 2002 auf.
Der von der Bw. vorgelegte Gewerbeschein vom 17.6.2002
sowie der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 3.4.2002 weisen als
Standort des Gewerbes x8 auf, während in den Rechnungen die Anschrift x3
als Geschäftsanschrift angeführt ist.
Die Mitteilung des Finanzamtes über die Vergabe einer
Steuernummer vom 10. Juli 2002 konnte der Bw. vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung im Mai 2002 nicht vorgelegt worden sein. Ein
Aktenvermerk über das Mietverhältnis wurde erst am 5.2.2003
erstellt.
Mit der allfälligen Vorlage des Firmenbuchauszuges vom
22. Juni 2002 konnte sich die Bw. über die rein firmenbuchrechtliche
Existenz vergewissern, nicht jedoch darüber, ob die A auch tatsächlich
eine unternehmerische Tätigkeit an der Anschrift x3 entfaltet hat bzw. ob
diese in der Lage war, die in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen.
Auch für die A wurden wie für die bereits oben
dargestellten Sublieferanten der Bw. zum Nachweis der einzelnen
Rechtsgeschäfte lediglich ihrem Umfang nach unbestimmte Auftragsschreiben
vorgelegt. Sonstige, bereits bei obigen Sublieferanten erwähnte Unterlagen
fehlen auch hier.
Die A musste im fraglichen Leistungszeitraum (2002) wegen
Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden und wurde mit
Eintragung vom 6.11.2004 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht.
Auf Vorhalt des UFS an RD teilte dieser mit Schreiben vom
17. Juli 2006 mit, dass die A von Anfang Juni 2002 bis August nicht tätig
gewesen sei.
Die Bw. hatte mit Vorhalt vom 5.12.2005 angegeben, dass die
Rechnungen bar oder mit Überweisung gezahlt worden seien. Es wurden keine
Empfänger der Barzahlung angegeben.
Der UFS stellte fest, dass die auf Barquittungen über
den Erhalt von Zahlungen aufscheinenden Unterschriften nicht mit jener des RD
übereinstimmten.
Der UFS stellte weiters fest, dass die auf den Rechnungen
der A aufscheinende Kontoverbindung BA CA Kto z nicht mit jener ident war, auf
den die Bw. die Zahlungen für Rechnungen der A leistete (z1).
RD, der Geschäftsführer der A teilte seinerseits
mit, dass er weder die fraglichen Rechnungen erstellt noch unterschrieben
hätte.
Weiters habe er
auch keine Zahlungsbelege ausgestellt oder unterschrieben. Schließlich
habe er mit dem Konto der A bei der Bank Austria im Zeitraum von Juni 2002
nichts mehr zu tun gehabt und auch kein Geld behoben.
G
Die Bp. hatte festgestellt, dass es sich bei der
Rechnungsanschrift x4 um eine Domizilanschrift handle, bei der laut Kenntnis der
Abgabenbehörde schon einige Baufirmen domiziliert gewesen seien. Ein
eigener Geschäftsbetrieb sei nicht ersichtlich.
Die Leistungen der G sollen im Zeitraum Mai bis Juli 2002
erbracht worden sein.
Der vorliegende Vertrag über ein Domizilservice,
welches der Bürodienst HP gegenüber der G erbringen soll, wurde am 1.
August 2002 abgeschlossen und weist Unstimmigkeiten auf.
- Die korrespondierenden Rechnungen bzw. Auftragsschreiben
stammen sämtlich aus der Zeit vor Abschluss dieses Vertrages.
- Der Vertrag vom 1. August 2002 wurde von AM als
handelsrechtlichem Geschäftsführer der G unterzeichnet. Laut
Firmenbuch vertrat er die G nur bis 27. September 2001, danach war MJ einziger
eingetragener Geschäftsführer.
Der Bürodienst HP hatte seinen Standort in x4.
Der UFS stellte fest, dass nicht nur die Auftragschreiben
der Bw. an die G sondern auch die Rechnungen der G die Rechnungsadresse x7
aufweisen.
Der von der Bw. vorgelegte Bescheid des Amtes der Wiener
Landesregierung vom 30.11.2002 weist überdies als Standort 1020 Wien,
Ybbsstraße 12/8 aus und nicht x4. Mit der Vorlage des Firmenbuchauszuges
vom 16.1.2002 bzw. der Mitteilung des Finanzamtes vom 3. Mai 2002 über
die Vergabe einer Steuernummer konnte sich die Bw. zwar über die
firmenbuchrechtliche Existenz bzw. steuerliche Erfassung der G vergewissern,
nicht jedoch darüber, ob die G an der Adresse x4 zu den in den Rechnungen
angeführten Leistungszeiträumen tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit entfaltet hat.
Bezüglich der vorgelegten 10 Dienstnehmeranmeldungen
bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist darauf zu verweisen, dass nach Auskunft
der Wiener Gebietskrankenkasse für das Jahr 2002 bei
allen fraglichen
Subunternehmungen allfällige Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung
gemäß
§ 13a IESG aus dem Insolvenz Ausfallgeld Fonds
getragen wurden, womit auch erwiesen ist, dass Sozialversicherungsbeiträge
von der G nicht entrichtet wurden.
Wie bei allen übrigen Subfirmen wurden lediglich
Auftragsschreiben ohne konkreten Leistungsumfang vorgelegt. Auch zu dieser
Unternehmung fehlen Leistungsabnahmeprotokolle udgl. die bei derartig
unbestimmten Aufträgen vor allem auch in Garantiefällen zu erwarten
gewesen wären.
Auch die G gab wie die vorgenannten Subfirmen im fraglichen
Leistungszeitraum keine Abgabenerklärungen oder Jahresabschlüsse ab.
Eine Abstimmung der von dieser Gesellschaft abgegebenen
Erklärungen sowie eine Ermittlung von allfälligen Subfirmen war somit
nicht möglich.
Laut aktueller ZMR-Abfrage ist der maßgebliche
Geschäftsführer MJ seit 22.8.2002 nicht mehr in Österreich
gemeldet und daher für die Abgabenbehörde seither nicht mehr greifbar.
Eine Vernehmung von MJ ist daher nicht mehr möglich.
Aus dem im Steuerakt der G aufliegenden ersten Bericht des
Masseverwalters vom 22. Oktober 2002 geht hervor, dass nach Eröffnung
des Konkurses am 11.9.2002 bei einer Begehung der Rechnungsanschrift x4
festgestellt wurde, dass es sich um eine hinter einem Bretterverschlag
befindliche Substandardwohnung handelt. An der Tür befinde sich ein Schild
mit der Aufschrift G. Es konnte niemand angetroffen werden. Es sei erkennbar
keine Firma an dieser Adresse etabliert und auch keine Gegenstände
vorhanden gewesen, die auf eine Firmentätigkeit schließen
lassen.
Bei Überprüfung der mit Vorhaltsbeantwortung vom
5.12.2005 vorgelegten Auftragsbestätigungen und Kassenquittungen zu den
fraglichen Rechnungen ließ sich keine Identität der angeblich vom
Geschäftsführer MJ in Blockbuchstaben angebrachten Abkürzung MJ
auf den Auftragsbestätigungen und Kassenquittungen mit der Unterschrift auf
der vorgelegten Reisepasskopie bzw. laut Musterzeichnung des Firmenbuches
feststellen.
Die G wurde am 13.5.2004 aus dem Firmenbuch
gelöscht.
In Beurteilung der Sachlage kommt der erkennende Senat zum
Schluss, dass in allen fraglichen Fällen schwerwiegende Zweifel an der
Leistungserbringung der jeweiligen Sublieferanten an die Bw. bestehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgelegten
Unterlagen für sich nicht geeignet waren, die tatsächliche Entfaltung
einer Geschäftstätigkeit der Subunternehmungen an den in den
Rechnungen angeführten Anschriften bzw. den guten Glauben der Bw. daran
unter Beweis zu stellen.
Zweifel, dass an den jeweiligen Rechnungsanschriften
tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde kommen bei
der Z, B und der A schon deshalb auf, weil von diesen für die angemieteten
Geschäftsräumlichkeiten von Anbeginn keine Mieten bezahlt wurden. Auch
der Bürodienstvertrag der G weist eine Vielzahl von Unstimmigkeiten auf.
Ruppe führt in seinem Kommentar Umsatzsteuergesetz
1994² unter Tz. 60 zu § 11 UStG u. a. aus:
Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in
der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der
angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des
leistenden Unternehmers. Der Vorsteuerabzug steht nach dieser Textziffer vor
allem dann nicht zu, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine
Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (VwGH 20.11.1996, 94/13/0133,
28.5.1997, 94/13/0230).
Unter Anschrift ist demnach nicht eine bloße
Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das
leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit
entwickelt.
Das allfällige Vorhandensein von
Telefonanschlüssen bei den angemieteten Bestandsobjekten der A sowie der Z
- wie von der Bw. ins Treffen geführt wird - ist für sich alleine
gesehen kein hinreichender Beweis dafür, dass tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit an der jeweiligen Anschrift aufgenommen
wurde.
Auch wurden von der Bw. - trotz mehrfachen Ersuchens -
keine näheren Angaben über die Anbahnung der jeweiligen
Geschäftsbeziehung (in welchen Räumlichkeiten, Einholung von
Kostenvoranschlägen etc.) gemacht.
Das Fehlen jeglicher Leistungsnachweise, von den
Vertragsparteien gegengezeichneter Abnahme- und Übergabeprotokolle oder
Aufmasskontrollblätter hinsichtlich der erbrachten Subbauleistungen spricht
jedenfalls, insbesondere bei der bereits oben dargestellten unklaren und
ungewöhnlichen Vertragsgestaltung gegen einen Leistungsaustausch zwischen
den fraglichen Subunternehmungen und der Bw.
Ebenso wenig wurden für die in der
Vorhaltsbeantwortung vom 10. April 2006 erwähnten, angeblich bei
Abschluss der Bauarbeiten vorgenommenen Messkorrekturen, von den
Vertragsparteien gegengezeichnete Aufmasskontrollblätter vorgelegt.
Es widerspricht der Erfahrung des täglichen Lebens,
dass bei Fertigstellung der Subbauleistungen durch die rechnungslegenden
Subunternehmungen - schon im Hinblick auf die unklare Vertragsgestaltung (Fehlen
von Mengenangaben in den Auftragschreiben bzw. bloße Pauschalangaben ohne
nähere Angaben des Leistungsumfanges) - keine schriftlichen Unterlagen zu
Beweiszwecken, vor allem hinsichtlich künftiger
Gewährleistungsansprüche bzw. hinsichtlich einer allfälligen
Klage auf Vertragserfüllung, erstellt wurden.
Der Umstand, dass im Falle der Z und der A die
Rechnungsanschrift mit der Anschrift laut Firmenbuch übereinstimmt, ist in
diesem Fall ohne Bedeutung. Bei der G tritt hinzu, dass die Rechnungen eine auch
formell falsche Firmenanschrift aufweisen.
Wie die Bw. selbst in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom
5.12.2005 unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.8.2005, 2005/13/0059 vorbringt, ist eine Eintragung im Firmenbuch auf eine
nicht überprüfte Angabe des Einschreiters zurückzuführen und
somit kein Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 1 UstG 1994. Es wäre
an der Bw. gewesen, sich von der tatsächlichen Geschäftsausübung
der jeweiligen Gesellschaft in geeigneter Weise zu überzeugen.
Bezüglich der steuerlichen Erfassung der
Subunternehmungen ist anzumerken, dass nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes - bereits zum inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 UStG
1972 - ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten
Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH
14.1.1991, 90/15/0042), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung
tatsächlich von einem Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991,
90/15/0042) und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt
worden ist (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder
Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003,
2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst
hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers
nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/00179).
Eine Ungreifbarkeit eines Leistungserbringer ist das Risiko
des Leistungempfängers der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat (VwGH 11.7.1995, 95/13/0143 und vom 28.5.1997,
94/13/0230).
Lassen diese Ermittlungsergebnisse bereits schwerwiegende
Zweifel an der Leistungserbringung durch die angeführten Sublieferanten
erkennen, so erhärten weitere Feststellungen die von der Bp. dargestellte
Ansicht, dass die fraglichen Arbeiten durch die Bw. selbst erbracht wurden.
Unterschriftsvergleiche auf Kassenquittungen bzw.
Auftragschreiben bei drei der angeführten Gesellschaften, der Z, A und G
ergaben, dass diese von den jeweiligen Musterzeichnungen abweichen und die
Empfänger der Beträge somit unbekannt sind.
Der (einzig greifbare) Geschäftsführer der A
bestätigte dem UFS, dass die Unterschriften auf Quittungen und
Auftragschreiben nicht von ihm geleistet worden seien und die A keine
Tätigkeit ausgeübt habe.
Eine nähere Befragung der Geschäftsführer
der Z bzw. der G musste unterbleiben, da beide Geschäftsführer
unbekannten Aufenthaltes sind.
Was die B betrifft, so wurde festgestellt, dass deren
Geschäftsführer bereits im Vorjahr (2001) wegen vorsätzlich
herbeigeführter abgabenrechtlicher Verkürzungen verurteilt worden war,
die Unterschrift der Vermieterin auf einem Mietvertrag (nach Aussage der
vorgeblichen Vermieterin) gefälscht war und BK auch auf einen Vorhalt der
Behörde nicht reagierte.
Zu den, vom UFS aufgedeckten kettenartigen
Leistungsverrechnungen von der B zur Bw. und von dieser zur O ist zu bemerken,
dass diese aus h.o. Sicht keinen Sinn ergeben, zumal BK zugleich
Geschäftsführer der O und der B war.
BK hätte die von dritter Seite an ihn herangebrachten
Aufträge sei es durch die O oder die B jederzeit ohne Zwischenschaltung der
Bw. erbringen können.
Unter Bedachtnahme auf seine einschlägigen Kenntnisse
im Bereich der Abgabenverkürzung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist davon
auszugehen, dass er die von ihm nominell geleiteten Unternehmen der Bw. ,zur
Verfügung stellte', um dieser den Aufbau einer unverdächtigen
,Leistungskette' (Eingangs- und Ausgangsrechnungen der Bw.) zu ermöglichen.
Es ist weiters davon auszugehen, dass die Bw. die
fraglichen Leistungen an Dritte selbst erbrachte und sich dazu billiger
,schwarzer' Arbeitskräfte bediente wobei ein Großteil der an BK
ausbezahlten Beträge an die Bw. zurückfloss.
Dass die Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden,
wird im Prüfungsbericht nicht behauptet. Auch sind dem Prüfungsbericht
keine konkreten Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die einen Zweifel an der
tatsächlichen Leistungserbringung aufkommen lassen. Vielmehr sprechen die
zum Teil im Arbeitsbogen aufliegenden Ausgangsrechnungen dafür, dass die
Leistungen von anderen Unternehmungen der Bw. in Auftrag gegeben wurden. Auch im
Hinblick auf die Feststellungen betreffend der Anerkennung von Betriebsausgaben
in Höhe von 30% der Rechnungsbeträge geht der Prüfer offenkundig
davon aus, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht
von den fakturierenden Subunternehmungen, sondern von der Bw. zuzurechnenden
billigeren Schwarzarbeitern oder sonstigen Leistungserbringern.
Infolge der o. a. Ermittlungsergebnisse kann jedenfalls in
freier Beweiswürdigung (§162 BAO) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die als Auftragschreiben titulierten
Verträge nicht mit den Geschäftsführern der Z, A und G
abgeschlossen und die Zahlungen von den jeweiligen Geschäftsführern
nicht in Empfang genommen wurden bzw. an die Bw. zurückgeflossen sind.
Hinsichtlich der A liegt eine entsprechende Aussage des
Geschäftsführers vor.
Auch bei der B ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beträge nur zum Schein auf
Bankkonten der Subunternehmung überwiesen wurden und in der Folge zum
Großteil wieder an die Bw. zurückgeflossen sind womit die Löhne
bzw. Entgelte der der Bw. zuzurechnenden Schwarzarbeiter bzw. sonstigen
Leistungserbringer abgedeckt wurden. Der übersteigende Restbetrag ist der
an der Bw. zu 100 %beteiligten geschäftsführenden Gesellschafterin
zugeflossen.
Zu
Recht hat daher die Betriebsprüfung sämtliche Subunternehmerrechnungen
als Schein- bzw. Deckungsrechnungen qualifiziert, welche offensichtlich nur zu
dem Zweck erstellt worden sind, Vorsteuern in Anspruch zu nehmen sowie die
Rechnungsbeträge, die wesentlich höher waren als die Löhne bzw.
Entgelte für tatsächlich eingesetzte Schwarzarbeiter oder
Leistungserbringer, als Betriebsausgaben zu belegen bzw. abzudecken, um
zusätzliches Schwarzgeld zu lukrieren.
Bezüglich
der von der Bw. eingesetzten gegenüber den Rechnungsbeträgen
kostengünstigeren Leistungserbringern war deren Entgelt bzw. Entlohnung im
Schätzungswege (§184 BAO) als Betriebsausgabe zu ermitteln. Laut
Prüfungsbericht sollen die Subunternehmungen ihre Leistungsstunden mit
€ 21,80 pro Stunde fakturiert haben. Diesem wird vom Prüfer ein
branchenüblicher Facharbeiterlohn von € 6,54 pro Stunde d.s.
genau 30 % von € 21,80 gegenübergestellt. In der Folge wurde der
Betriebsausgabenanteil von 30 % aus den Rechnungsbeträgen geschätzt.
In
den Rechnungen wurde fast ausschließlich nach Mengen, Stück,
Flächenausmaßen etc bzw. pauschal und nicht nach Stundensätzen
abgerechnet. Die Bw. bringt außerdem vor, dass der für die
Schätzung gewählte Lohnstundensatz von € 6,54 nicht
nachvollziehbar sei, zumal dieser nicht näher auf die verschiedenen
Bautätigkeiten (Vorarbeiter, Maurer, Helfer, Poliere etc.) eingehe und auch
nicht feststellbar sei, wie dieser ermittelt wurde. Da die Bw. selbst keine
genauen Angaben bezüglich der Art und der Anzahl der eingesetzten Arbeiter
bzw. sonstigen Leistungserbringer gemacht hat, kann aus der der Berufung
angeschlossenen Aufstellung "KV für Bauindustrie und Baugewerbe" kein
durchschnittlicher Stundensatz ermittelt werden. Da aus den Rechnungen
außerdem die Gesamtstundenanzahl nicht ermittelbar ist, ist eine
Schätzung nach Lohnstundensätzen nicht möglich.
Demzufolge
können die anzuerkennenden Betriebsausgaben nur pauschal wie folgt
geschätzt werden:
Bei
Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der
darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge,
Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig
nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und
Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich
Nebenkosten ausbezahlt werden, ist eine Schätzung von 50% der in den
Rechnungen der Subunternehmer ausgewiesenen Rechnungsbeträge als
Betriebsausgaben angemessen.
Zu den Ausführungen des Vertreters der Bw. im Rahmen
der mündlichen Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit der
Durchfakturierung von Leistungen der Leistungskette B - Bw. - O ist zu bemerken,
dass der UFS von einer Leistungserbringung der Bw. in Höhe der an die O
fakturierten Leistungen ausgeht.
Die Kürzung des Aufwandes aus Rechnungen, die von
Seiten der B an die Bw. fakturiert wurde entspricht der erwähnten
Schätzung und ist konsequent, geht der Senat doch wie oben dargestellt
davon aus, dass sich die Bw. durch Beschäftigung von Schwarzarbeitern
Kostenvorteile bei der Erbringung von Leistungen verschaffte.
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988
wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Dies gilt zufolge des Abs. 2
Z. 1 lit. a leg. cit. auch für verdeckte Ausschüttungen.
Gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988
ist der Gläubiger beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verdeckte
Gewinnausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern
Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar
als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1974, 1157/72). Hiezu ist
gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November
1977, 410, 618/77 ein auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss
der Körperschaft erforderlich, welcher gemäß den Erkenntnissen
des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, 1264/78, bzw. vom
10. Dezember 1985, Zl. 85/14/0080 bereits aus den objektiven
Umständen des betreffenden Falles erschlossen werden kann. Es genügt
dazu ein Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die
Verminderung des Gesellschaftsvermögens geduldet habe (vgl. dazu das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 90/13/0155,
allesamt in Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechtes I,
7. Auflage, 2000, Seite 326).
Werden
im Zuge einer Betriebsprüfung Mehrgewinne festgestellt, die im
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden
haben, so ist gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. März 1982, 81/13/0072 und 24. März 1998, 97/14/0119
(ÖStZB 1998, 737), davon auszugehen, dass sie den Gesellschaftern als
verdeckte Ausschüttungen im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugeflossen
sind (oa. Doralt/Ruppe S 327).
Wie
sich aus den vorherigen Feststellungen ergibt, hat die Bw. Mehrgewinne in
Höhe der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge abzüglich der
tatsächlich an die billigeren Leistungserbringer bezahlten
(geschätzten) Entgelte erzielt, die im Betriebsvermögen der Bw. keinen
Niederschlag gefunden haben. Diese Vermögensminderung wurde von der
geschäftsführenden Gesellschafterin Sa geduldet.
Mit Berufung vom 6.2.2003 wird die Festsetzung der
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2002 in einer unter Punkt
'Anträge' dargestellten Höhe der Zahllasten begehrt.
Die Zahlen der beantragten Umsatzsteuerfestsetzung
divergieren jedoch, wie im Vorhalt des UFS vom 25. April 2006 dargestellt,
für die Monate Jänner bis Juni 2002 von den erklärten Zahllasten
gemäß Umsatzsteuervoranmeldungen, die für die Monate Februar
2002 bis Juli 2002 der Bw. mit gleicher Post mangels Unterschriftsleistung
vorgelegt und von ihr unterfertigt wurden. Da keine näheren
Erläuterungen zu den Differenzen gegeben wurden, war von den Zahlen
gemäß der unterfertigten Umsatzsteuervoranmeldungen
auszugehen.
Der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
der Monate März und April 2002 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidungen
laut Betriebsprüfung teilweise gefolgt. Der Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Mai 2002 wird entsprechend der
Berufungsvorentscheidung laut Betriebsprüfung im wesentlichen gefolgt. Der
Bescheid ergeht in erklärungsgemäßer Höhe.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für den Februar 2002
wurde mit Schreiben der Bw. vom 3.5.2006 zurückgezogen und wird daher
gemäß
§ 256 (3) BAO als gegenstandslos erklärt.
Umsatzsteuer
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Die
Besteuerungsgrundlagen ermitteln sich wie folgt:
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März
2002
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April
2002
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Mai
2002
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€
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€
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€
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Vorsteuer lt.
Erstbescheid
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0,00
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0,00
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0,00
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Vorsteuer lt.
BVE
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4.561,10
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4.379,12
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6.177,66
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Vorsteuer lt.
UFS
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4.561,10
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4.379,12
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6.117,66
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Die
Bemessungsgrundlagen und die Steuern betragen
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März
02
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April
02
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Mai
02
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€
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€
|
€
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BMGL f. Lief.
u. Leistungen
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48.732,91
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40.378,93
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60.416,44
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20%
Normalsteuersatz
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9.746,58
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8.075,79
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12.083,29
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Vorsteuer
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4.561,10
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4.379,12
|
6.117,66
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Zahllast
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5.185,48
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3.696,67
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5.965,63
Kapitalertragsteuer
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Die
Besteuerungsgrundlage ermittelt sich wie folgt:
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Bruttobetrag
der nicht anerkannten Rechnungen: € 256.572,37
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davon
50%
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€
128.286,18
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verdeckte
Ausschüttung lt. UFS
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Kapitalertragsteuer
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1-7/2002
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|
€
|
verdeckte
Ausschüttung
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128.286,18
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KESt
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42.762,06
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verdeckte
Ausschüttung brutto
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171.048,23
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KESt
(25%)
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42.762,06
|
KESt
bisher:
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59.866,87
Wien, am
16. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0931-W/03
- Stammnummer
- 29483
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF