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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0931-W/03

Bei formellen Mängeln in Rechnungen ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Treten im Ermittlungsverfahren weitere maßgebliche Elemente hinzu, die zu Zweifeln am vorgeblich leistenden Unternehmen Anlass geben (Unterschriftsfälschungen...) so ist die Annahme, dass es sich bei diesen Unternehmen um solche handelt, die nur zu dem Zweck gegründet wurden, um überhöhte Rechnungen zu legen, gerechtfertigt und vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen auszugehen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0931-W/03vom 16.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Geschäftsbeziehung im November 2001 vorgelegen sein. Die Aussage von AZ widerspricht auch der Behauptung der Bw. gemäß Berufungschrift, wonach auch Werkzeuge des Unternehmens (neben sämtlichen Geschäftsunterlagen) in x2 gelagert worden seien. Die Bw. beantragte den Geschäftsführer der B, BK als Zeugen. Ein an ihn ergangener Vorhalt blieb trotz Übernahme des Schreibens durch seine Gattin unbeantwortet. Die Unterlagen, die zum Nachweis der mit der B abgeschlossenen Geschäfte vorgelegt wurden ähneln den bereits bei der Z (s.o.) dargestellten. Beigebracht wurden Auftragsschreiben, denen zwar Preise pro Leistungseinheit, nicht aber die Auftragsvolumen zu entnehmen sind. Die mit Vorhalt vom 11. Oktober 2005 gestellten Fragen, u.a. mit welchen Personen und wo die jeweiligen Geschäftsbeziehungen aufgenommen wurden, blieben unbeantwortet. Mit Ausnahme der vorgelegten Auftragschreiben fehlen bei den behaupteten Geschäftsbeziehungen zu erwartende Unterlagen wie Leistungsnachweise, von den Vertragsparteien gegengezeichneter Abnahme- und Übergabeprotokolle, Aufmaßkontrollblätter u.ä. gänzlich. Zwei der fraglichen Rechnungen (siehe unten) der B, die der Bw. einen Vorsteuerabzug vermitteln sollen vermochten nicht vorgelegt zu werden. | | Rechnungsbetrag in EUR brutto | Vorsteuer in EUR | Nr. 33 | 2.393,88 | 398,98 | Nr. 34 | 2.891,33 | 481,89 Der Geschäftsführer der B, BK wurde am 21.10.2004 wegen Finanzvergehen gemäß § 33 FinStrG verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war die B für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001. Aus dem Urteilsspruch geht u.a. hervor, dass der Angeklagte im Deliktszeitraum Scheinrechnungen ausgestellt hatte, denen nur teilweise Leistungen zugrunde lagen. Bei Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der B musste festgestellt werden, dass diese für den Veranlagungszeitraum 2002 keine Umsatz- bzw. Körperschaftsteuererklärung oder Jahresabschluss abgegeben hatte und aus diesem Grund näheren Angaben über allfällige Subunternehmer der B nicht zu ermitteln waren. Eine Anfrage beim steuerlichen Vertreter der B, zugleich Vertreter der Bw., aus welchem Grund keine Steuererklärungen abgegeben wurden bzw. ob aus den Unterlagen die Leistungserbringung von Dritten Gesellschaften an die B hervorgehe, blieb mit Hinweis auf die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unbeantwortet. Wie der UFS weiters feststellte, wurden in mehreren Fällen idente Leistungen von Seiten der B an die Bw. verrechnet die sie wiederum an die O weiterverrechnete. Geschäftsführer sowohl der B wie auch der O war im fraglichen Zeitraum BK. Nachfolgende Belege über diese festgestellten 'Leistungsdurchrechnungen' wurden der Bw. mit Vorhalt vom 23. Juni 2006 zur Stellungnahme vorgelegt: 1) Bauvorhaben Purkersdorf: Rechnung v. 31.1.2002 B an S betr. Bauvorhaben Purkersdorf € 7.600,- netto (do. Beilage 2a) Rechnung v. 31.1.2002 S an O betr. Bauvorhaben Purkersdorf € 8.000,- netto (Beilage 1a) 2) Bauvorhaben KH Lainz Rechnung v. 31.1.2002 B an S betr. Bauvorhaben KH Lainz € 4.703,- netto (Beilage 2b) Rechnung v. 31.1.2002 S an O betr. Bauvorhaben KH Lainz um € 5.053,- netto (Beilage 1b) 3) Bauvorhaben Elisabethspital Rechnung v. 31.1.2002 B an S betr. Elisabethspital € 7.466,24 netto (Beilage 2c). Rechnung v. 31.1.2002 S an O Bauvorhaben unleserlich um € 7.838,- netto (Beilage 1c) 4) Bauvorhaben Fenzlgasse/Lenneisgasse Rechnung v. 31.1.2002 B an S betr. Fenzlgasse/Lenneisgasse € 11.566,99 netto (Beilage 2d). Rechnung v. 31.1.2002 S an O Bauvorhaben Fenzlgasse/Lenneisgasse um € 12.175,78 netto (Beilage 1d). 5) Bauvorhaben Fenzlgasse/Lenneisgasse Rechnung v. 7.2.2002 B an S betr. Fenzelgasse/Lenneisgasse € 6.286,02 netto (Beilage 2e). Rechnung v. 7.2.2002 S an O betr. Fenzlgasse/Lenneisgasse € 6.6616,86 netto (Beilage 1e). 6) Bauvorhaben Mariannengasse Rechnung v. 11.2.2002 B an S betr. Mariannengasse € 5.267,47 netto (Beilage 2f). Rechnung v. 12.2.2002 S an O betr. Mariannengasse € 5.809,46 netto (Beilage 1f). Der UFS legte in diesem Zusammenhang dar, dass BK in seinem der Vorhaltsbeantwortung beigelegten Schreiben vom 23.1.2003 behaupte, die B habe die Arbeiten mit eigenen Arbeitern und Subunternehmen ausgeführt, eine kettenartige Weitergabe eines Bauvorhabens von einem Unternehmer zum nächsten unsinnig erscheine, wenn die Aufträge letztlich bei einer Bauunternehmung landen würden, die wiederum BK zuzurechnen sei. Die Bw. vermochte dem UFS nach Vorhalt der obigen Feststellung keine wirtschaftliche Begründung für diese Vorgangsweise zu liefern. Die B wurde mit 15.4.2003 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. A Gemäß Bp. wurde bei der Eigentümerin der Liegenschaft in x3 (Firmensitz der A, Antrag zum Firmenbuch vom 17.6.2002) im Zuge von Erhebungen festgestellt, dass kein Mietverhältnis mit der A bestanden habe und keine Mietzahlungen geleistet worden seien. Bei der Adresse handle es sich um eine Scheinadresse. Diese Feststellung der Bp. entspricht nicht der Aktenlage. Wie vom UFS festgestellt wurde, hatte JC als Vermieterin der fraglichen Liegenschaft gemäß Schreiben an die Steuerberatungskanzlei Mag. Gruber vom 16.12. 2002 einen Mietvertrag mit RD, dem Geschäftsführer der A (Mietvertragsbeginn 1. Juni 2002) abgeschlossen, wobei es infolge mangelnder Mietzahlungen jedoch per November 2002 zu einer Delogierung kam. Auf weiteren Vorhalt des UFS teilte die Vermieterin am 23. Februar 2006 mit, dass die von RD angemieteten Räumlichkeiten von Mietbeginn bis zur Delogierung weder bezogen noch genutzt worden waren. Es sei keine geschäftliche Tätigkeit festzustellen gewesen. Die strittigen Rechnungen weisen Leistungszeiträume von Mai 2002 bis Juli 2002 auf. Der von der Bw. vorgelegte Gewerbeschein vom 17.6.2002 sowie der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 3.4.2002 weisen als Standort des Gewerbes x8 auf, während in den Rechnungen die Anschrift x3 als Geschäftsanschrift angeführt ist. Die Mitteilung des Finanzamtes über die Vergabe einer Steuernummer vom 10. Juli 2002 konnte der Bw. vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung im Mai 2002 nicht vorgelegt worden sein. Ein Aktenvermerk über das Mietverhältnis wurde erst am 5.2.2003 erstellt. Mit der allfälligen Vorlage des Firmenbuchauszuges vom 22. Juni 2002 konnte sich die Bw. über die rein firmenbuchrechtliche Existenz vergewissern, nicht jedoch darüber, ob die A auch tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit an der Anschrift x3 entfaltet hat bzw. ob diese in der Lage war, die in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen. Auch für die A wurden wie für die bereits oben dargestellten Sublieferanten der Bw. zum Nachweis der einzelnen Rechtsgeschäfte lediglich ihrem Umfang nach unbestimmte Auftragsschreiben vorgelegt. Sonstige, bereits bei obigen Sublieferanten erwähnte Unterlagen fehlen auch hier. Die A musste im fraglichen Leistungszeitraum (2002) wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden und wurde mit Eintragung vom 6.11.2004 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. Auf Vorhalt des UFS an RD teilte dieser mit Schreiben vom 17. Juli 2006 mit, dass die A von Anfang Juni 2002 bis August nicht tätig gewesen sei. Die Bw. hatte mit Vorhalt vom 5.12.2005 angegeben, dass die Rechnungen bar oder mit Überweisung gezahlt worden seien. Es wurden keine Empfänger der Barzahlung angegeben. Der UFS stellte fest, dass die auf Barquittungen über den Erhalt von Zahlungen aufscheinenden Unterschriften nicht mit jener des RD übereinstimmten. Der UFS stellte weiters fest, dass die auf den Rechnungen der A aufscheinende Kontoverbindung BA CA Kto z nicht mit jener ident war, auf den die Bw. die Zahlungen für Rechnungen der A leistete (z1). RD, der Geschäftsführer der A teilte seinerseits mit, dass er weder die fraglichen Rechnungen erstellt noch unterschrieben hätte. Weiters habe er auch keine Zahlungsbelege ausgestellt oder unterschrieben. Schließlich habe er mit dem Konto der A bei der Bank Austria im Zeitraum von Juni 2002 nichts mehr zu tun gehabt und auch kein Geld behoben. G Die Bp. hatte festgestellt, dass es sich bei der Rechnungsanschrift x4 um eine Domizilanschrift handle, bei der laut Kenntnis der Abgabenbehörde schon einige Baufirmen domiziliert gewesen seien. Ein eigener Geschäftsbetrieb sei nicht ersichtlich. Die Leistungen der G sollen im Zeitraum Mai bis Juli 2002 erbracht worden sein. Der vorliegende Vertrag über ein Domizilservice, welches der Bürodienst HP gegenüber der G erbringen soll, wurde am 1. August 2002 abgeschlossen und weist Unstimmigkeiten auf. - Die korrespondierenden Rechnungen bzw. Auftragsschreiben stammen sämtlich aus der Zeit vor Abschluss dieses Vertrages. - Der Vertrag vom 1. August 2002 wurde von AM als handelsrechtlichem Geschäftsführer der G unterzeichnet. Laut Firmenbuch vertrat er die G nur bis 27. September 2001, danach war MJ einziger eingetragener Geschäftsführer. Der Bürodienst HP hatte seinen Standort in x4. Der UFS stellte fest, dass nicht nur die Auftragschreiben der Bw. an die G sondern auch die Rechnungen der G die Rechnungsadresse x7 aufweisen. Der von der Bw. vorgelegte Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 30.11.2002 weist überdies als Standort 1020 Wien, Ybbsstraße 12/8 aus und nicht x4. Mit der Vorlage des Firmenbuchauszuges vom 16.1.2002 bzw. der Mitteilung des Finanzamtes vom 3. Mai 2002 über die Vergabe einer Steuernummer konnte sich die Bw. zwar über die firmenbuchrechtliche Existenz bzw. steuerliche Erfassung der G vergewissern, nicht jedoch darüber, ob die G an der Adresse x4 zu den in den Rechnungen angeführten Leistungszeiträumen tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Bezüglich der vorgelegten 10 Dienstnehmeranmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist darauf zu verweisen, dass nach Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse für das Jahr 2002 bei allen fraglichen Subunternehmungen allfällige Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung gemäß § 13a IESG aus dem Insolvenz Ausfallgeld Fonds getragen wurden, womit auch erwiesen ist, dass Sozialversicherungsbeiträge von der G nicht entrichtet wurden. Wie bei allen übrigen Subfirmen wurden lediglich Auftragsschreiben ohne konkreten Leistungsumfang vorgelegt. Auch zu dieser Unternehmung fehlen Leistungsabnahmeprotokolle udgl. die bei derartig unbestimmten Aufträgen vor allem auch in Garantiefällen zu erwarten gewesen wären. Auch die G gab wie die vorgenannten Subfirmen im fraglichen Leistungszeitraum keine Abgabenerklärungen oder Jahresabschlüsse ab. Eine Abstimmung der von dieser Gesellschaft abgegebenen Erklärungen sowie eine Ermittlung von allfälligen Subfirmen war somit nicht möglich. Laut aktueller ZMR-Abfrage ist der maßgebliche Geschäftsführer MJ seit 22.8.2002 nicht mehr in Österreich gemeldet und daher für die Abgabenbehörde seither nicht mehr greifbar. Eine Vernehmung von MJ ist daher nicht mehr möglich. Aus dem im Steuerakt der G aufliegenden ersten Bericht des Masseverwalters vom 22. Oktober 2002 geht hervor, dass nach Eröffnung des Konkurses am 11.9.2002 bei einer Begehung der Rechnungsanschrift x4 festgestellt wurde, dass es sich um eine hinter einem Bretterverschlag befindliche Substandardwohnung handelt. An der Tür befinde sich ein Schild mit der Aufschrift G. Es konnte niemand angetroffen werden. Es sei erkennbar keine Firma an dieser Adresse etabliert und auch keine Gegenstände vorhanden gewesen, die auf eine Firmentätigkeit schließen lassen. Bei Überprüfung der mit Vorhaltsbeantwortung vom 5.12.2005 vorgelegten Auftragsbestätigungen und Kassenquittungen zu den fraglichen Rechnungen ließ sich keine Identität der angeblich vom Geschäftsführer MJ in Blockbuchstaben angebrachten Abkürzung MJ auf den Auftragsbestätigungen und Kassenquittungen mit der Unterschrift auf der vorgelegten Reisepasskopie bzw. laut Musterzeichnung des Firmenbuches feststellen. Die G wurde am 13.5.2004 aus dem Firmenbuch gelöscht. In Beurteilung der Sachlage kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass in allen fraglichen Fällen schwerwiegende Zweifel an der Leistungserbringung der jeweiligen Sublieferanten an die Bw. bestehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen für sich nicht geeignet waren, die tatsächliche Entfaltung einer Geschäftstätigkeit der Subunternehmungen an den in den Rechnungen angeführten Anschriften bzw. den guten Glauben der Bw. daran unter Beweis zu stellen. Zweifel, dass an den jeweiligen Rechnungsanschriften tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde kommen bei der Z, B und der A schon deshalb auf, weil von diesen für die angemieteten Geschäftsräumlichkeiten von Anbeginn keine Mieten bezahlt wurden. Auch der Bürodienstvertrag der G weist eine Vielzahl von Unstimmigkeiten auf. Ruppe führt in seinem Kommentar Umsatzsteuergesetz 1994² unter Tz. 60 zu § 11 UStG u. a. aus: Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Der Vorsteuerabzug steht nach dieser Textziffer vor allem dann nicht zu, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (VwGH 20.11.1996, 94/13/0133, 28.5.1997, 94/13/0230). Unter Anschrift ist demnach nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt. Das allfällige Vorhandensein von Telefonanschlüssen bei den angemieteten Bestandsobjekten der A sowie der Z - wie von der Bw. ins Treffen geführt wird - ist für sich alleine gesehen kein hinreichender Beweis dafür, dass tatsächlich eine Geschäftstätigkeit an der jeweiligen Anschrift aufgenommen wurde. Auch wurden von der Bw. - trotz mehrfachen Ersuchens - keine näheren Angaben über die Anbahnung der jeweiligen Geschäftsbeziehung (in welchen Räumlichkeiten, Einholung von Kostenvoranschlägen etc.) gemacht. Das Fehlen jeglicher Leistungsnachweise, von den Vertragsparteien gegengezeichneter Abnahme- und Übergabeprotokolle oder Aufmasskontrollblätter hinsichtlich der erbrachten Subbauleistungen spricht jedenfalls, insbesondere bei der bereits oben dargestellten unklaren und ungewöhnlichen Vertragsgestaltung gegen einen Leistungsaustausch zwischen den fraglichen Subunternehmungen und der Bw. Ebenso wenig wurden für die in der Vorhaltsbeantwortung vom 10. April 2006 erwähnten, angeblich bei Abschluss der Bauarbeiten vorgenommenen Messkorrekturen, von den Vertragsparteien gegengezeichnete Aufmasskontrollblätter vorgelegt. Es widerspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass bei Fertigstellung der Subbauleistungen durch die rechnungslegenden Subunternehmungen - schon im Hinblick auf die unklare Vertragsgestaltung (Fehlen von Mengenangaben in den Auftragschreiben bzw. bloße Pauschalangaben ohne nähere Angaben des Leistungsumfanges) - keine schriftlichen Unterlagen zu Beweiszwecken, vor allem hinsichtlich künftiger Gewährleistungsansprüche bzw. hinsichtlich einer allfälligen Klage auf Vertragserfüllung, erstellt wurden. Der Umstand, dass im Falle der Z und der A die Rechnungsanschrift mit der Anschrift laut Firmenbuch übereinstimmt, ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Bei der G tritt hinzu, dass die Rechnungen eine auch formell falsche Firmenanschrift aufweisen. Wie die Bw. selbst in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 5.12.2005 unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.8.2005, 2005/13/0059 vorbringt, ist eine Eintragung im Firmenbuch auf eine nicht überprüfte Angabe des Einschreiters zurückzuführen und somit kein Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 1 UstG 1994. Es wäre an der Bw. gewesen, sich von der tatsächlichen Geschäftsausübung der jeweiligen Gesellschaft in geeigneter Weise zu überzeugen. Bezüglich der steuerlichen Erfassung der Subunternehmungen ist anzumerken, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bereits zum inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 UStG 1972 - ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich von einem Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/00179). Eine Ungreifbarkeit eines Leistungserbringer ist das Risiko des Leistungempfängers der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 11.7.1995, 95/13/0143 und vom 28.5.1997, 94/13/0230). Lassen diese Ermittlungsergebnisse bereits schwerwiegende Zweifel an der Leistungserbringung durch die angeführten Sublieferanten erkennen, so erhärten weitere Feststellungen die von der Bp. dargestellte Ansicht, dass die fraglichen Arbeiten durch die Bw. selbst erbracht wurden. Unterschriftsvergleiche auf Kassenquittungen bzw. Auftragschreiben bei drei der angeführten Gesellschaften, der Z, A und G ergaben, dass diese von den jeweiligen Musterzeichnungen abweichen und die Empfänger der Beträge somit unbekannt sind. Der (einzig greifbare) Geschäftsführer der A bestätigte dem UFS, dass die Unterschriften auf Quittungen und Auftragschreiben nicht von ihm geleistet worden seien und die A keine Tätigkeit ausgeübt habe. Eine nähere Befragung der Geschäftsführer der Z bzw. der G musste unterbleiben, da beide Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes sind. Was die B betrifft, so wurde festgestellt, dass deren Geschäftsführer bereits im Vorjahr (2001) wegen vorsätzlich herbeigeführter abgabenrechtlicher Verkürzungen verurteilt worden war, die Unterschrift der Vermieterin auf einem Mietvertrag (nach Aussage der vorgeblichen Vermieterin) gefälscht war und BK auch auf einen Vorhalt der Behörde nicht reagierte. Zu den, vom UFS aufgedeckten kettenartigen Leistungsverrechnungen von der B zur Bw. und von dieser zur O ist zu bemerken, dass diese aus h.o. Sicht keinen Sinn ergeben, zumal BK zugleich Geschäftsführer der O und der B war. BK hätte die von dritter Seite an ihn herangebrachten Aufträge sei es durch die O oder die B jederzeit ohne Zwischenschaltung der Bw. erbringen können. Unter Bedachtnahme auf seine einschlägigen Kenntnisse im Bereich der Abgabenverkürzung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass er die von ihm nominell geleiteten Unternehmen der Bw. ,zur Verfügung stellte', um dieser den Aufbau einer unverdächtigen ,Leistungskette' (Eingangs- und Ausgangsrechnungen der Bw.) zu ermöglichen. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Bw. die fraglichen Leistungen an Dritte selbst erbrachte und sich dazu billiger ,schwarzer' Arbeitskräfte bediente wobei ein Großteil der an BK ausbezahlten Beträge an die Bw. zurückfloss. Dass die Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden, wird im Prüfungsbericht nicht behauptet. Auch sind dem Prüfungsbericht keine konkreten Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die einen Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung aufkommen lassen. Vielmehr sprechen die zum Teil im Arbeitsbogen aufliegenden Ausgangsrechnungen dafür, dass die Leistungen von anderen Unternehmungen der Bw. in Auftrag gegeben wurden. Auch im Hinblick auf die Feststellungen betreffend der Anerkennung von Betriebsausgaben in Höhe von 30% der Rechnungsbeträge geht der Prüfer offenkundig davon aus, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von den fakturierenden Subunternehmungen, sondern von der Bw. zuzurechnenden billigeren Schwarzarbeitern oder sonstigen Leistungserbringern. Infolge der o. a. Ermittlungsergebnisse kann jedenfalls in freier Beweiswürdigung (§162 BAO) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die als Auftragschreiben titulierten Verträge nicht mit den Geschäftsführern der Z, A und G abgeschlossen und die Zahlungen von den jeweiligen Geschäftsführern nicht in Empfang genommen wurden bzw. an die Bw. zurückgeflossen sind. Hinsichtlich der A liegt eine entsprechende Aussage des Geschäftsführers vor. Auch bei der B ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beträge nur zum Schein auf Bankkonten der Subunternehmung überwiesen wurden und in der Folge zum Großteil wieder an die Bw. zurückgeflossen sind womit die Löhne bzw. Entgelte der der Bw. zuzurechnenden Schwarzarbeiter bzw. sonstigen Leistungserbringer abgedeckt wurden. Der übersteigende Restbetrag ist der an der Bw. zu 100 %beteiligten geschäftsführenden Gesellschafterin zugeflossen. Zu Recht hat daher die Betriebsprüfung sämtliche Subunternehmerrechnungen als Schein- bzw. Deckungsrechnungen qualifiziert, welche offensichtlich nur zu dem Zweck erstellt worden sind, Vorsteuern in Anspruch zu nehmen sowie die Rechnungsbeträge, die wesentlich höher waren als die Löhne bzw. Entgelte für tatsächlich eingesetzte Schwarzarbeiter oder Leistungserbringer, als Betriebsausgaben zu belegen bzw. abzudecken, um zusätzliches Schwarzgeld zu lukrieren. Bezüglich der von der Bw. eingesetzten gegenüber den Rechnungsbeträgen kostengünstigeren Leistungserbringern war deren Entgelt bzw. Entlohnung im Schätzungswege (§184 BAO) als Betriebsausgabe zu ermitteln. Laut Prüfungsbericht sollen die Subunternehmungen ihre Leistungsstunden mit € 21,80 pro Stunde fakturiert haben. Diesem wird vom Prüfer ein branchenüblicher Facharbeiterlohn von € 6,54 pro Stunde d.s. genau 30 % von € 21,80 gegenübergestellt. In der Folge wurde der Betriebsausgabenanteil von 30 % aus den Rechnungsbeträgen geschätzt. In den Rechnungen wurde fast ausschließlich nach Mengen, Stück, Flächenausmaßen etc bzw. pauschal und nicht nach Stundensätzen abgerechnet. Die Bw. bringt außerdem vor, dass der für die Schätzung gewählte Lohnstundensatz von € 6,54 nicht nachvollziehbar sei, zumal dieser nicht näher auf die verschiedenen Bautätigkeiten (Vorarbeiter, Maurer, Helfer, Poliere etc.) eingehe und auch nicht feststellbar sei, wie dieser ermittelt wurde. Da die Bw. selbst keine genauen Angaben bezüglich der Art und der Anzahl der eingesetzten Arbeiter bzw. sonstigen Leistungserbringer gemacht hat, kann aus der der Berufung angeschlossenen Aufstellung "KV für Bauindustrie und Baugewerbe" kein durchschnittlicher Stundensatz ermittelt werden. Da aus den Rechnungen außerdem die Gesamtstundenanzahl nicht ermittelbar ist, ist eine Schätzung nach Lohnstundensätzen nicht möglich. Demzufolge können die anzuerkennenden Betriebsausgaben nur pauschal wie folgt geschätzt werden: Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, ist eine Schätzung von 50% der in den Rechnungen der Subunternehmer ausgewiesenen Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben angemessen. Zu den Ausführungen des Vertreters der Bw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit der Durchfakturierung von Leistungen der Leistungskette B - Bw. - O ist zu bemerken, dass der UFS von einer Leistungserbringung der Bw. in Höhe der an die O fakturierten Leistungen ausgeht. Die Kürzung des Aufwandes aus Rechnungen, die von Seiten der B an die Bw. fakturiert wurde entspricht der erwähnten Schätzung und ist konsequent, geht der Senat doch wie oben dargestellt davon aus, dass sich die Bw. durch Beschäftigung von Schwarzarbeitern Kostenvorteile bei der Erbringung von Leistungen verschaffte. Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Dies gilt zufolge des Abs. 2 Z. 1 lit. a leg. cit. auch für verdeckte Ausschüttungen. Gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 ist der Gläubiger beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1974, 1157/72). Hiezu ist gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, 410, 618/77 ein auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss der Körperschaft erforderlich, welcher gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, 1264/78, bzw. vom 10. Dezember 1985, Zl. 85/14/0080 bereits aus den objektiven Umständen des betreffenden Falles erschlossen werden kann. Es genügt dazu ein Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die Verminderung des Gesellschaftsvermögens geduldet habe (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 90/13/0155, allesamt in Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechtes I, 7. Auflage, 2000, Seite 326). Werden im Zuge einer Betriebsprüfung Mehrgewinne festgestellt, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, so ist gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, 81/13/0072 und 24. März 1998, 97/14/0119 (ÖStZB 1998, 737), davon auszugehen, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugeflossen sind (oa. Doralt/Ruppe S 327). Wie sich aus den vorherigen Feststellungen ergibt, hat die Bw. Mehrgewinne in Höhe der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge abzüglich der tatsächlich an die billigeren Leistungserbringer bezahlten (geschätzten) Entgelte erzielt, die im Betriebsvermögen der Bw. keinen Niederschlag gefunden haben. Diese Vermögensminderung wurde von der geschäftsführenden Gesellschafterin Sa geduldet. Mit Berufung vom 6.2.2003 wird die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2002 in einer unter Punkt 'Anträge' dargestellten Höhe der Zahllasten begehrt. Die Zahlen der beantragten Umsatzsteuerfestsetzung divergieren jedoch, wie im Vorhalt des UFS vom 25. April 2006 dargestellt, für die Monate Jänner bis Juni 2002 von den erklärten Zahllasten gemäß Umsatzsteuervoranmeldungen, die für die Monate Februar 2002 bis Juli 2002 der Bw. mit gleicher Post mangels Unterschriftsleistung vorgelegt und von ihr unterfertigt wurden. Da keine näheren Erläuterungen zu den Differenzen gegeben wurden, war von den Zahlen gemäß der unterfertigten Umsatzsteuervoranmeldungen auszugehen. Der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide der Monate März und April 2002 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidungen laut Betriebsprüfung teilweise gefolgt. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Mai 2002 wird entsprechend der Berufungsvorentscheidung laut Betriebsprüfung im wesentlichen gefolgt. Der Bescheid ergeht in erklärungsgemäßer Höhe. Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für den Februar 2002 wurde mit Schreiben der Bw. vom 3.5.2006 zurückgezogen und wird daher gemäß § 256 (3) BAO als gegenstandslos erklärt. Umsatzsteuer | Die Besteuerungsgrundlagen ermitteln sich wie folgt: | | | März 2002 | April 2002 | Mai 2002 | | € | € | € | | | | | Vorsteuer lt. Erstbescheid | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Vorsteuer lt. BVE | 4.561,10 | 4.379,12 | 6.177,66 | Vorsteuer lt. UFS | 4.561,10 | 4.379,12 | 6.117,66 | | | | | Die Bemessungsgrundlagen und die Steuern betragen | | | | | | | März 02 | April 02 | Mai 02 | | € | € | € | BMGL f. Lief. u. Leistungen | 48.732,91 | 40.378,93 | 60.416,44 | 20% Normalsteuersatz | 9.746,58 | 8.075,79 | 12.083,29 | Vorsteuer | 4.561,10 | 4.379,12 | 6.117,66 | Zahllast | 5.185,48 | 3.696,67 | 5.965,63 Kapitalertragsteuer | Die Besteuerungsgrundlage ermittelt sich wie folgt: | | | | Bruttobetrag der nicht anerkannten Rechnungen: € 256.572,37 | davon 50% | € 128.286,18 | verdeckte Ausschüttung lt. UFS | | | | Kapitalertragsteuer | 1-7/2002 | | | € | verdeckte Ausschüttung | 128.286,18 | KESt | | 42.762,06 | verdeckte Ausschüttung brutto | 171.048,23 | | | | KESt (25%) | | 42.762,06 | KESt bisher: | | 59.866,87 Wien, am 16. Juli 2007

Normen und Schlagworte

Rechnungsmerkmaleverdeckte AusschüttungenScheinfirmen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0931-W/03
Stammnummer
29483
Gültig
16.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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