Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0087-W/03
Vorliegen eines Verschuldens hinsichtlich Umsatzsteuerverkürzung bei Versagung des Vorsteuerabzuges wegen Rechnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0087-W/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten
durch Dr. Herbert Leimböck, wegen der Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§§ 34 Abs. 1 und
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 5. Juni 2003
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 15. Jänner 2003, SpS 629/02 III,
nach der am 4. November 2003 in Anwesenheit der Beschuldigten und
ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Walter Pichl sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtenen Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gem.
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. Jänner
2003, SpS 629/02-III, wurde die Bw. der Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt weil sie, als für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.K.
verantwortliche Geschäftsführerin
1.) fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt habe, indem Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt worden seien,
und zwar Umsatzsteuer 1999 in Höhe von S 65.250,00; und weiters
2.) vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge
bekannt gegeben habe, und zwar für Jänner 2000 bis September 2001
in Höhe von S 1.168.289,00.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und unter Bedachtnahme
auf das Straferkenntnis vom 1. Juli 2002, 004 -2001/00509-001,
wurde über die Bw. eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von
€ 8.800.00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 22 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa.K. für die über die Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die Bw. seit der Gründung der Fa.K. (8. Februar
1999) als deren Geschäftsführerin fungiere und daher für die
abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen sei, wobei es
insbesondere ihre Aufgabe gewesen sei, für die Abfuhr der monatlichen
Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung des
Unternehmens sei festgestellt worden, dass zu Unrecht Vorsteuern zu
Eingangsrechnungen von Subfirmen geltend gemacht worden seien.
Bei der Erstellung und Abgabe der Jahreserklärung zur
Umsatzsteuer 1999 habe es die Bw. unterlassen, die dafür notwendige und
zumutbare Sorgfalt aufzuwenden, sodass Vorsteuern in Höhe von
S 65.250,00 zu Unrecht geltend gemacht worden seien.
Obwohl die Bw. die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe
sie es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch unter Punkt 2.)
genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und habe damit billigend in Kauf
genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung
gekommen sei.
Dieser festgestellte Sachverhalt beruhe auf einem
umfassendes Geständnis der Bw. im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt und den
Ergebnissen der Betriebsprüfung.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Geständnis und den bisherigen ordentlichen
Lebenswandel der Bw., wogegen als erschwerend das Zusammentreffen zweier
Finanzvergehen und der lange Tatzeitraum angesehen wurden.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 4. Juni 2003, mit welcher
das Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. Jänner 2003 in seinem
gesamten Inhalt angefochten wird.
Begründend wird in der gegenständlichen Berufung
ausgeführt, dass keine Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG und keine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorliege, in
diesem Zusammenhang werde auf die Berufungsbegründung im Zusammenhang mit
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. Jänner
2003 der Fa.K. verwiesen, welche als Beilage der gegenständlichen Berufung
angeschlossen werde, die darin enthaltenen Ausführungen seien als
Bestandteil dieser Berufung anzusehen.
Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag und der
angeschlossenen Berufung vom 23. Jänner 2003, welche im Übrigen
laut Auskunft der Abgabenbehörde erster Instanz niemals bei dieser
eingelangt sind und daher auch keiner Erledigung zugeführt werden konnten,
werden in Bezug auf Umsatzsteuer 1999 betreffend Eingangsrechnung der Fa.A.
wie folgt eingewendet. Die Finanzbehörde habe den Vorsteuerabzug in
Höhe von S 41.600,00 aus den Rechnungen der Fa.A. nicht anerkannt und
dies damit begründet, dass die auf den Rechnungen angegebene
Geschäftsadresse dieser Gesellschaft unrichtig sei, die
Unternehmereigenschaft der Gesellschaft nicht vorliege und übliche
Aufzeichnungen nicht vorgelegt hätten werden können. Diese
Feststellungen der Finanzbehörde seien falsch.
Bei der Aufnahme der Geschäftsverbindung mit der Fa.A.
hätte sich die Bw. den Firmenbuchauszug dieser Gesellschaft vorlegen
lassen, welcher noch in ihrem Besitz sei. Dieser Auszug sei am
22. September 1999 erstellt worden und bestätige die
ordnungsmäßige rechtskräftige Eintragung dieser Gesellschaft in
das Firmenbuch.
Außerdem liege eine Niederschrift vom 8. Oktober
1999 über die Gewerbeanmeldung der Fa.A. mit derselben Adresse vor, wie sie
aus den Eingangsrechnungen der Fa.A. hervorgehe.
Auch seien seinerzeit schriftliche und telefonische
Kontakte über die angegebene Rechnungsadresse geführt worden und ohne
Beanstandungen verlaufen. Es habe keine Postrücksendungen oder
Schwierigkeiten bei der Telefonverbindung gegeben. Es stehe daher fest, dass
während des gesamten Zeitraumes der Geschäftsverbindung mit der Fa.A.
deren Geschäftsanschrift richtig gewesen sei. Ob nach diesem Zeitraum die
Finanzbehörde Kontakt zur Fa.A. aufnehmen hätte können, sei nicht
von umsatzsteuerlicher Bedeutung. Das diesbezügliche Vorgehen der
Finanzbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung sei nicht sorgfältig
gewesen, wie auch weitere Umstände beweisen würden.
Die Rechnungen der Fa.A. hätten alle Angaben, die das
Umsatzsteuergesetz erfordere, beinhaltet. Die Feststellungen der Prüferin,
dass die Rechnungen bar bezahlt worden seien, sei ohne rechtliche Bedeutung und
unsachlich. Aus den Firmenunterlagen sei ersichtlich, welche Leistungen,
Aufträge und Baustellen die Arbeiten der Fa.A. betroffen hätten, und
auch die zusammenhängende Weiterverrechnung der Leistung an deren Kunden
gehe aus den Unterlagen hervor. Es sei daher eine steuerliche Prüfung des
Gesamtablaufes möglich, welche während des Prüfungsverfahrens
nicht vorgenommen worden wäre.
Da die Geschäftsanschrift der Fa.A. während der
Geschäftsverbindung mit der Fa.K. richtig gewesen sei und auch alle
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes eingehalten worden seien, bestünde
der Vorsteuerabzug 1999 in Höhe von S 41.600,00 aus den Rechnungen der
Fa.A. zu Recht.
Zur Umsatzsteuer 2000 werde in Bezug auf die von der
Betriebsprüfung nicht zum Vorsteuerabzug zugelassenen Eingangsrechnungen
der Fa.B. ausgeführt, dass auch hier die Finanzbehörde fälschlich
von der Annahme ausgehe, dass die Adresse dieser Gesellschaft nicht stimmen
könne, weil die Finanzbehörde keinen Kontakt herstellen habe
können. Außerdem behaupte die Finanzbehörde, dass die Rechnungen
der Fa.B. nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entsprechen und
die üblichen Aufzeichnungen im Betrieb nicht vorliegen würden. All
diese Behauptungen der Finanzbehörde seien falsch.
Bei der Aufnahme der Geschäftsverbindung mit der Fa.B.
habe man sich umfangreiche Unterlagen über diese Gesellschaft vorlegen
lassen, welche immer noch vorhanden seien.
So gehe aus dem Firmenbuchauszug der Fa.B. vom
14. November 2000 die Geschäftsanschrift laut Rechnungsadresse
eindeutig hervor, ebenso der Geschäftszweig des Baumeistergewerbes.
Darüber hinaus liege eine Bewilligung der
Gewerbeausübung in Form eines Bescheides des Amtes der Wiener
Landesregierung vom 4. Mai 2000 vor. Weiters habe ein Telefonat vom
23. Mai 2002 mit der Hausverwaltung bestätigt, dass die Fa.B. in
einem Gassenlokal ansässig gewesen sei. Dieser Umstand sei natürlich
bekannt gewesen, da auch seitens der Fa.K. Kontakt an dieser Adresse hergestellt
worden sei. Auch werde eine Erklärung des ehemaligen Mitarbeiters M.K.
vorgelegt, in welcher dieser bestätige, dass er das Büro der Fa.B. an
der Rechnungsadresse persönlich aufgesucht und auch laufend Kontakt zu
Arbeitern der Fa.B. auf dem in den Rechnungen angegebenen Baustellen gehabt
habe.
Aus dem Faxverkehr mit der Fa.B. gehe ebenfalls die
Richtigkeit der auf den Rechnungen angegebenen Adresse und Faxnummer hervor,
welche auch durch Faxjournale bestätigt worden sei. Zudem habe es bei der
Postzustellung an diese Adresse nie Probleme gegeben. Zusätzlich liege eine
Passkopie des Geschäftsführers der Fa.B. vor, die seinerzeit verlangt
worden sei.
Aus all den Unterlagen ginge hervor, dass die
Geschäftsanschrift der Fa.B. während der Zeit der
Geschäftsverbindung richtig gewesen sei.
Die diesbezüglichen Behauptungen der
Finanzbehörde im Prüfungsbericht seien daher widerlegt.
Die Rechnungen der Fa.B. enthielten alle Angaben, die das
Umsatzsteuergesetz erfordere.
Aus den Unterlagen sei ebenfalls ersichtlich, welche
Baustelle die Leistungen der Fa.B. betroffen hätten, ebenso sei die
zusammenhängende Weiterverrechnung dieser Leistungen an die Kunden der
Firma aus den Unterlagen ersichtlich. Es wäre daher eine steuerliche
Prüfung des Gesamtablaufes möglich gewesen, diese sei jedoch
während des Betriebsprüfungsverfahrens nicht vorgenommen worden.
Da alle Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes eingehalten
worden seien, sei der Vorsteuerabzug 2000 aus den Rechnungen der Fa.B. in
Höhe von S 251.282,60 anzuerkennen.
Genau die selben Ausführungen würden hinsichtlich
der für das Jahr 2001 nicht anerkannten Vorsteuerbeträge in Höhe
von S 277.924,80 aus Eingangsrechnungen der Fa.B gelten. Weiters werde in
Bezug auf das Jahr 2001 ausgeführt, dass auch Eingangsrechnungen der Fa.AK.
seitens der Betriebsprüfung zu Unrecht nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen
worden seien. Wie bei den anderen Gesellschaften habe man sich auch bei der
Aufnahme der Geschäftsverbindung mit der Fa.AK. umfangreiche Unterlagen
vorlegen lassen, welche noch vorhanden seien. Aus dem Firmenbuchauszug der
Fa.AK. vom 22. Februar 2001 sei der Geschäftszweig des
Baumeistergewerbes für diese Gesellschaft ersichtlich und auch die
Geschäftsanschrift laut Firmenbuch mit denen der Rechnungen ident. Auch
ergebe sich aus Bescheiden der Wiener Landesregierung vom
6. Februar 2001 und vom 13. April 2001, dass der Fa.AK. die
Ausübung des Baumeistergewerbes am Standort laut Rechnungsadressen
bewilligt worden wäre.
Zusätzlich läge ein Mietvertrag für die
Geschäftsadresse vom 1. Februar 2001 vor. Weiters sei am
23. Mai 2002 von der Hausverwaltung bestätigt worden, dass die
Fa.AK. an der Rechnungsadresse ansässig gewesen sei. Ebenso liege eine
Bestätigung der Finanzbehörde vom 25. April 2001 über die
Zuweisung einer Steuernummer an die Fa.AK. an eben dieser Adresse vor.
Wieder werde auf eine Niederschrift des ehemaligen
Mitarbeiters M.K. verwiesen, welcher Besuche im Büro der Fa.AK. an der
Rechnungsadresse der Firma bestätige und auch angebe, laufend Kontakt mit
den Arbeitern der Fa.AK. auf den in den Rechnungen angeführten Baustellen
gehabt zu haben.
Auch sei aus dem Faxverkehr mit der Fa.AK. die Richtigkeit
der auf den Rechnungen angeführten Adresse und der Faxnummern,
bestätigt durch Faxjournale, abzuleiten gewesen. Weiters habe es im
Schriftverkehr mit der Fa.AK. keinerlei Probleme mit der Postzustellung gegeben.
Zusätzlich lägen sowohl die Kopien des
Meldezettels des Geschäftsführers der Fa.AK., als auch die Kopie
seines Reisepasses vor.
Alle diese Unterlagen bewiesen, dass während der Zeit
der Geschäftsverbindung die Adresse der Fa.AK. richtig gewesen sei.
Die im Betriebsprüfungsbericht der Finanzbehörde
aufgestellten Behauptungen seien daher widerlegt.
Die Rechnungen der Fa.AK. enthielten alle Angaben, die das
Umsatzsteuergesetz erfordere, daher sei der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der
Fa.AK. in Höhe von S 459.918,00 anzuerkennen.
Weiters werde in Bezug auf Umsatzsteuer 2001
ausgeführt, dass auch die Feststellungen der Finanzbehörde im
Betriebsprüfungsbericht betreffend die Fa.S. sachlich und rechtlich falsch
seien.
Bei Aufnahme der Geschäftsverbindung mit der Fa.S.
habe man sich die notwendigen Unterlagen vorlegen lassen. Aus dem
Firmenbuchauszug vom 11. Mai 2001 sei die Geschäftsadresse,
welche mit der Rechnungsadresse ident sei, ersichtlich. Ebenso liege eine Kopie
des Mietvertrages vom 3. Mai 2001 für diese Geschäftsadresse, des
Meldezettels des Geschäftsführers und seines Reisepasses vor.
Alle diese Unterlagen bewiesen die Richtigkeit der
Geschäftsanschrift und der Geschäftsbeziehung mit der Fa.S..
Die Rechnungen der Fa.S. enthielten alle Angaben, die das
Umsatzsteuergesetz erfordere. Ebenso sei aus den Unterlagen der Fa.K. klar zu
erkennen, welche Baustellen die Leistungen der Fa.S. betroffen hätten.
Daher sei auch hier eine steuerliche Prüfung des Gesamtablaufes
möglich gewesen, welche jedoch von der Betriebsprüfung nur nicht
vorgenommen worden sei.
Da auch die Fa.S. betreffend
alle Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes eingehalten worden seien, sei der
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen dieser Gesellschaft in Höhe von
S 61.755,00 anzuerkennen.
Unabhängig von der Bewilligung des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Abgabenverfahren sei aus den
Berufungsausführungen ersichtlich, dass von der Bw. umsatzsteuerrechtlich
ordnungsgemäß gehandelt worden sei und daher kein
finanzstrafrechtlicher Tatbestand vorliege.
Auch die Rechtskraft der Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000
und 2001, welche nur auf das Fristversäumnis der früheren steuerlichen
Vertretung zurückzuführen seien, wäre keine Grundlage für
eine Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz, da die umsatzsteuerlichen
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht falsch seien.
Somit sei der steuerrechtliche Grundtatbestand nicht
erwiesen. Dieser Nachweis sei jedoch Voraussetzung für ein
Finanzstrafverfahren (§ 98 FinStrG).
Ausdrücklich werde festgehalten, dass gegen den
früheren Steuerberater Anzeige an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
wegen wesentlicher Pflichtverletzungen, die auch das anhängige
Finanzstrafverfahren betreffen würden, erstattet worden sei und ein
Schadenersatzverfahren laufe.
Bei Unterzeichnung der Niederschrift vom
22. November 2002 sei der Bw. nicht klar gewesen, was ihr eigentlich
vorgeworfen werde. Erst später habe sie von der Fristversäumnis
erfahren und nach Aufklärung durch die nunmehrige Steuerberaterin habe sie
erst verstanden, was die Fristversäumnis in Bezug auf die Einbringung der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 bedeute und welche
Auswirkungen diese für sie hätte.
Sofort sei dann in der Folge Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt worden, da die Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht falsch und widerlegbar seien.
Es liege daher auch kein Finanzvergehen nach dem
Finanzstrafgesetz vor.
Wären der Bw. die Sachverhalte und deren Auswirkungen
der in der Niederschrift vom 22. November 2002 dargelegten Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens von ihren bei der Amtshandlung anwesenden früheren
steuerlichen Vertreter erklärt worden, hätte sie die Niederschrift
nicht unterschrieben und vor allem keinesfalls einen Verzicht auf eine
mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat erklärt, da die
Niederschrift inhaltlich nicht den Tatsachen entspreche. Auch eine mangelnde
Sorgfalt, wie sie in der Niederschrift festgehalten werde, liege nicht vor.
Mangels Erklärung und weil sich die Bw. durch den
Ablauf der der Niederschrift zugrunde liegenden Amtshandlung psychisch unter
Druck gesetzt gefühlt habe, sei es zu einer Unterschriftsleistung gekommen.
Dass diese Niederschrift inhaltlich falsch sei, sei auch
daraus ersichtlich, dass die Bw. sofort nach Aufklärung durch ihre
nunmehrige Steuerberaterin gegen die Grundlagenbescheide eine ausführlich
begründete Berufung eingelegt habe, welche die tatsächlichen
Abläufe darstelle.
Es werden daher auch Einwendungen wegen Unrichtigkeit der
Niederschrift erhoben, da die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der
Niederschrift falsch dargestellt worden sei. Solche Einwendungen seien
möglich, da der Beweis der Unrichtigkeit des Vorganges oder der bezeugten
Tatsache sowie der Beweis der unrichtigen Beurkundung auch nach Unterzeichnung
der Niederschrift geführt werden könne.
Die Unrichtigkeit der in der Niederschrift festgehaltenen
Vorgänge bezüglich der Umsatzsteuern 1999 bis 2001 sei auch aus der
Berufungsbegründung ersichtlich. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen
lägen daher nicht vor.
Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass
die Niederschrift der Finanzstrafbehörde vom 22. November 2002 nicht
die Formalerfordernisse enthalte. Nach dem Finanzstrafgesetz und der
Bundesabgabenordnung sei zwingend vorgeschrieben, dass eine Niederschrift neben
dem Leiter der Amtshandlung auch die Namen der sonst mitwirkenden amtlichen
Organe, der anwesenden Parteien und ihre Vertreter enthalten müsse. Die bei
der Amtshandlung anwesende Schriftführerin und der damalige Vertreter der
Bw. seien in der Niederschrift nicht angegeben.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis vom
15. Jänner 2003 aufzuheben, da kein strafbarer Tatbestand nach dem
Finanzstrafgesetz vorliege und auch eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird;
im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich
allein nicht strafbar.
Mit Bericht vom
21. August 2002 wurde eine Betriebsprüfung betreffend die Fa.K.
über die Jahre 1999 bis 2000 und eine Umsatzsteuernachschau für den
Zeitraum Jänner bis September 2001 abgeschlossen. Im Rahmen dieser
Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der Fa.A.,
der Fa.M., der Fa.B., der Fa.AK. und der Fa.S. in den aus dem Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Beträgen und Zeiträumen
nicht anerkannt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei den
rechnungslegenden Unternehmen die auf den Rechnungen angeführten
Anschriften nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten ident seien. Laut
Erhebungen der Finanzbehörde hätten mit den obigen Unternehmen kein
Kontakt hergestellt werden können, weswegen der Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 UStG in Verbindung mit
§ 11 UStG 1994 nicht abzugsfähig sei.
Auch wären trotz mehrmaliger Aufforderungen der
Betriebsprüfung durch das geprüfte Unternehmen keinerlei in der
Baubranche erfahrungsgemäß
übliche Grund- und
Hilfsaufzeichnungen wie z.B. Bautagebücher, Abnahmeprotokolle, Bauakten
etc. vorgelegt worden.
Es würden die Rechnungen
nach den Feststellungen der Betriebsprüfung zum Teil deswegen der
Bestimmung des § 11 UStG nicht entsprechen und daher
gemäß
§ 12 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
sein, weil teilweise der Leistungszeitraum und die genaue Bezeichnung der
Baustelle fehlten.
Im Rahmen einer Niederschrift vom
22. November 2002 erklärte die Bw. als Beschuldigte einvernommen,
dass sie zum Teil nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen sei. Eine
Absicht, Abgaben zu hinterziehen, habe jedoch nicht bestanden.
Ergänzend wurde dazu in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ausgeführt, dass die
Fa.K. bis Ende des Jahres 1999 ausschließlich eigene Arbeiter eingesetzt
habe, welche sich jedoch im Konkurrenzverhältnis als zu teuer
herausgestellt hätten. Daher sei Ende 1999 damit begonnen worden die
Arbeitskräfte über Subfirmen zu lukrieren. Die eigenen
Arbeitskräfte seien gekündigt worden. Seitens der Bw. werde
hinsichtlich der Fa.M. eingestanden, dass bezüglich dieser zu Beginn der
Beschäftigung von Subfirmen wahrscheinlich noch nicht alle erforderlichen
Unterlagen über die Identität verlangt worden seien. Bezüglich
aller anderen Subfirmen wäre jedoch, auch auf Grund der medialen
Berichterstattung genau darauf geachtet worden, dass alle nur möglichen
Unterlagen zur Identifizierung der Subfirmen und der dahinterstehenden Personen
vorhanden gewesen seien, so seien Firmenbuchauszüge, Gewerbeanmeldungen,
teilweise die Mietverträge der Subunternehmer und die Reisepässe der
Geschäftsführer angefordert worden. Eine Korrespondenz mit den
Subfirmen sei jederzeit möglich gewesen und auch der Telefon- und
Faxverkehr mit diesen Firmen habe keinen Anlass gegeben, deren reales
Vorhandensein in Zweifel zu ziehen. Sämtliche Zahlungen im Wege von
Banküberweisungen seien zudem durchgeführt worden. Es hätten auch
Besprechungen mit Repräsentanten der Subunternehmen stattgefunden.
Darüber hinaus wäre die Bw. zu Besprechungen in den Büros der
Subunternehmer gewesen bzw. hätte sich selbst vergewissert, dass
tatsächlich lebende Firmen mit Infrastruktur gegeben gewesen seien.
Von sämtlichen Firmen
seien die Leistungen an die Fa.K. erbracht worden und auch die Rechnungsmerkmale
würden sehr weitgehend dem Umsatzsteuergesetz entsprechen, jedenfalls sei
die Bw. steuerlich so versiert gewesen, dass sie die wesentlichen
Rechnungsmerkmale gekannt und darauf geachtet habe.
Im Bezug auf die Fa.M.
führte die Bw. aus, dass ihr zu Beginn der Beschäftigung von Subfirmen
noch nicht bekannt gewesen sei, welche Anforderungen und Verpflichtungen
bezüglich der Feststellung der Identität der Subfirmen sie als
Geschäftsführerin treffen würden. Jedenfalls habe die Fa.M.
genauso wie alle anderen Firmen die Leistung an die Fa.K. erbracht. Diese sei
die einzige Firma gewesen, die mit Barscheck ohne Banküberweisung bezahlt
worden sei.
Auch wurde in der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Fa.K. in der Folge
die Arbeiten selbst gar nicht mehr erbringen hätte können, da sie nur
mehr einen Arbeiter gehabt habe, welcher für die Bauaufsicht zuständig
gewesen sei.
Angesprochen auf die
Rechtfertigung im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz führte die Bw. aus, dass sie nur
bezüglich Fa.M. Unzulänglichkeiten einbekannt und darüber hinaus
dort dasselbe vorgebracht habe.
Aus diesen im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen
Finanzstrafverfahren unwiderlegten Angaben der Bw. kann nach Senatsmeinung eine
schuldhafte Abgabenverkürzung nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden. Auch die
Zeugeneinvernahme der Betriebsprüferin ergab keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen eines Verschuldens in Bezug auf die unrechtmäßige
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus Eingangsrechnung der in Rede stehenden
Firmen. Im Gegensatz zu vergleichbaren Fällen konnte die Bw. im
Berufungsverfahren glaubhaft darlegen, dass sie von den Subfirmen jeweils die
oben bezeichneten Unterlagen zur Feststellung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Existenz dieser Firmen und der Identität der
Geschäftsführer abverlangt hat. Darüber hinaus ergeben sich weder
aus dem Betriebsprüfungsbericht noch aus der Zeugenaussage der
Betriebsprüferin Bedenken an einer tatsächlichen Leistungserbringung
der Subfirmen an die Fa.K.. Auch ergab das Beweisverfahren, dass lediglich in
der Anfangsphase der Beauftragung von Subfirmen im Jahre 1999 Barzahlungen an
diese geleistet wurden und die Bw. nach Kenntnis von der steuerlichen
Problematik der Beschäftigung von Subfirmen im Baugewerbe aus der medialen
Berichterstattung zur Zahlung mittels Banküberweisung übergegangen
ist. Aus all diesen Feststellungen ist ersichtlich, dass die Bw. in Kenntnis der
steuerlichen Problematik der Beschäftigung von Subfirmen im Baugewerbe eine
Reihe von Maßnahmen zu einer rechtmäßigen Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges gesetzt hat.
Da insgesamt aus dem Gesamtbild der Verhältnisse der
Nachweis einer schuldhaften Abgabenverkürzung nicht zweifelsfrei erbracht
werden konnte, war mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-W/03
- Stammnummer
- 7669
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF