Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0136-W/06
Verjährung der Strafbarkeit. Sorgfaltsanforderungen an einen Geschäftsführer aus dem Baugewerbe bei Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus Eingangsrechnungen von Subunternehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0136-W/06vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw1 und gegen Bw2, beide vertreten
durch Verteidiger, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen der Beschuldigten vom
26. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Juni 2006,
SpS, nach der am 13. März 2007 in Anwesenheit der Beschuldigten und
ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Den Berufungen beider
Beschuldigter wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch
Punkt A) sowie im Straf-, Kosten- und Haftungsausspruch aufgehoben und die
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Juni 2006, SpS,
wurden NN (Bw1) und PN (Bw2) für schuldig erkannt, beide hätten als
Geschäftsführer der Fa. N-GmbH fahrlässig durch die Abgabe
unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die
Jahre 1998 bis 2000, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, und zwar Umsatzsteuer 1998
in Höhe von € 6.952,76, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 14.521,00 und Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 11.306,59.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde
über beide Beschuldigte deswegen eine Geldstrafe von je
€ 3.600,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa. N-GmbH für die über beide
Beschuldigten verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die von Bw1 und Bw2 zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit je
€ 360,00 bestimmt.
Zu Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw1 serbischer und
montenegrinischer Staatsbürger sei, sorgepflichtig für die Gattin und
zwei Kinder im Alter von 9 und 15 Jahre wäre, er als
Geschäftsführer ein monatliches Einkommen von € 1.100,00
beziehe und er über kein Vermögen verfüge.
Der gleichfalls finanzstrafrechtlich nicht vorbestrafte Bw2
sei österreichischer Staatsbürger, sorgepflichtig für die Gattin
und zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren, wobei er als
Geschäftsführer ein monatliches Einkommen von € 1.000,00
beziehe und er über kein Vermögen verfüge.
Beide Beschuldigten seien seit der Gründung der
Fa. N-GmbH im Jahr 1995 gleichberechtigte Gesellschafter und
Geschäftsführer.
Betriebsgegenstand der GmbH sei
Trockenausbau - Stukkatur. Im Zeitraum 1997 bis 2000 habe die
Gesellschaft keine Dienstnehmer beschäftigt, die Aufträge seien von
Subfirmen erledigt worden. In den Bekanntenkreisen beider Beschuldigten habe man
von ihrer Tätigkeit gewusst, Arbeitsersuchen von Subfirmen seien einerseits
an sie persönlich, besonders in Gasthäusern oder telefonisch an sie
herangetragen worden, andererseits hätten beide Beschuldigte auf diese
Weise Subunternehmer für die Ausführung von Arbeiten gesucht.
Die Buchhaltung und die monatlichen und jährlichen
Steuererklärungen seien vom steuerlichen Vertreter gemacht worden, er habe
der Gesellschaft die Zahllasten mitgeteilt und diese seien einbezahlt
worden.
In den Jahren 1998, 1999 und 2000 hätten die beiden
Geschäftsführer fahrlässig insoweit unrichtige
Umsatzsteuererklärungen dadurch abgegeben, dass sie für einen
Vorsteuerabzug Rechnungen über Fremdleistungen vorgelegt hätten, bei
denen eine diesbezügliche Zulässigkeit bzw. Berechtigung nicht gegeben
gewesen sei, wodurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung im Sinne des
Schuldspruches bewirkt worden sei.
Es habe sich dabei um folgende Unternehmen gehandelt:
a) Fa. M-KEG; diese Firma sei im August 1997
gegründet und am 25. September 1997 eingetragen worden und habe
am 24. Dezember 1997 zehn Rechnungen an die gegenständliche GmbH
mit einer Bruttoleistungssumme von S 597.159,00 gelegt. Es seien dabei bei
einer Betriebsprüfung Arbeitsaufzeichnungen vom
10. März 1997 bis 2. Mai 1997 und den Rechnungen
0014/97A, 0017/97A und 0019/97A vorgelegt worden, der Name des Monteurs sei N.
gewesen. nach der Beleglage seien die Zahlungen an die Subunternehmer erst im
April erfolgt, diese Zahlungen hätten überwiegend Lohnbestandteile
betroffen, sodass nach dieser Abfolge die Arbeiter der Subfirmen monatelang auf
Löhne hätten warten müssen.
Bei einer Firmengründung im September 1997 und Vorlage
von Arbeitsaufzeichnungen von März bis Mai 1997 dieser Firma
könne nicht von unbedenklichen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
gesprochen werden, weil deshalb diesbezüglich eine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug nicht vorliege.
b) Fa. N-KEG; diese Firma habe Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gemeldet, Umsatzsteuer sei jedoch nicht entrichtet worden.
Umsätze eines Kleinunternehmers seien (unecht) befreit, den
Kleinunternehmen stehe ein Vorsteuerabzug für seine Aufwendungen nicht zu.
Die in den Aufwendungen enthaltenen Vorsteuern würden daher in der Kette
Kleinunternehmer - unternehmerischer Abnehmer nicht zu einem durchlaufenden
Posten, vielmehr erhöhten sie den Einkaufspreis des Abnehmers. Um dies zu
vermeiden, könne der Kleinunternehmer auf die Befreiung verzichten. Vom
Kleinunternehmer sei keine Befreiungserklärung abgegeben worden.
c) Fa. H-GmbH; lt. Firmenbuch und an der Firmenadresse
habe keine derartige Firma bestanden. Rechnungen einer nicht existenten
Fa H-GmbH seien nicht zum Vorsteuerabzug anzuerkennen.
d) Fa. M-GmbH; seitens der Fa. M-GmbH seien im
Zeitraum November 1998 fünf Rechnungen an die gegenständliche
Gesellschaft gelegt worden, die zu den Rechnungen 198 und 200 vorgelegten
Arbeitsaufzeichnungen würden ein identes Schriftbild der
Arbeitsaufzeichnungen bei der Fa. M-KEG zeigen. Grund der damit sich
ergebenden gravierenden Bedenken zur Echtheit bzw. Korrektheit der Rechnungen
seien diese für den Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen.
e) Fa. P-GmbH; diese Firma habe im Zeitraum
10. Februar 1999 bis 28. April 1999 acht Rechnungen an die
Fa. N-GmbH gelegt, allerdings sei bereits am 2. Mai 1999 der
Antrag auf Änderung des Firmenwortlautes in Fa. G-GmbH eingebracht
worden. Überdies seien am 12. Februar 1999 und am
30. März 1999 unterschiedliche Anschriften eingetragen
worden.
f) Fa. N-GmbH; auf den im Juli durch diese GmbH
gelegten Rechnungen scheine die angeführte Firmenadresse auf, allerdings
sei am 5. Mai 1999 bereits ein Antrag auf Sitzverlegung an eine andere
Adresse eingebracht worden.
In den Fällen e) und f) würden somit die
Rechnungen entgegen § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG nicht die korrekte
Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmens enthalten, weshalb auch
solche Rechnungen nicht für den Vorsteuerabzug anzuerkennen seien.
Die gegenständliche GmbH habe mehrfach die Leistung an
ihre Auftraggeber früher fakturiert als die Subunternehmer ihrerseits
Rechnungen an die Fa. N-GmbH gelegt hätten, so zum Beispiel
hinsichtlich der Fa. M-GmbH, Eingangsrechnung 198 datiert mit
27. November 1998, Ausgangsrechnung 159 datiert mit
20. Oktober 1998; Eingangsrechnung 1999 datiert mit
27. November 1998, Ausgangsrechnung datiert mit
27. Oktober 1998 (Hinweis auf Tz. 16.1.3 der
Betriebsprüfung).
Bei der Fa. M-KEG seien im Jahr 1997 keine Arbeitnehmer
gemeldet gewesen, gleiches gelte für die Fa. M-GmbH im Jahr 1998,
bei der Fa. P-GmbH im Jahr 1999 lediglich 4 (siehe Tz. 16.1.4 der
Betriebsprüfung).
Hinsichtlich der Feststellungen zur objektiven Tatseite
stütze sich der Senat auf das unbedenkliche Ergebnis der ausführlichen
Betriebsprüfung.
Zur subjektiven Tatseite vermeine der Senat, dass von einem
sorgfältigen Handeln der beiden Beschuldigten in Bezug auf die
Überprüfung der Subfirmen und damit Zulässigkeit und Korrektheit
von Rechnungen der Subfirmen für den Vorsteuerabzug nicht gesprochen werden
könne. Schwergewichtig sei hier auf die aufgezählten Mängel bei
Adressen, völlig falsche Daten der Rechnungen im Verhältnis zur
Rechnungslegung (zum Beispiel Fa. M-KEG), Fehlen von Dienstnehmern bei
behaupteter Leistungserbringung (z.B. Fa. M-GmbH), aber auch auf die nach
der diesbezüglich reichen Erfahrung des Senates bedenkliche
Geschäftsanbahnung in Gasthäusern oder nur telefonisch zu verweisen.
Ein angedeutetes Zugeständnis im Sinne eines Fehlverhaltens liege in der
Verantwortung des Bw2 in der Verhandlung vor dem Spruchsenat, wo er auf Vorhalt
eingeräumt habe, dass beide in jenen Jahren wegen Erkrankung der Eltern
häufig in der Heimat gewesen seien und es für sie wichtig gewesen sei,
Aufträge zu erledigen - also dass sie sich wegen Abwesenheit nicht um
die Genauigkeiten und Redlichkeit der Subfirmen kümmerten bzw. hätten
kümmern können, Hauptsache sei gewesen, dass irgendwer die
Aufträge erledigt habe.
Ausgehend von diesen Feststellungen und der
Beweiswürdigung sei das Verhalten der beiden Beschuldigten als
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG durch Aufnahme unzulässiger Rechnungen
für den Vorsteuerabzug zu beurteilen.
In diesem Sinn sei ein Schuldspruch bezüglich der
beiden Beschuldigten zu fällen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat bei beiden
Beschuldigten als mildernd, den bisherigen ordentlichen Wandel und die
vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Diese Strafzumessungsgründe, die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages sowie die wirtschaftliche Lage der beiden
Beschuldigten würden die Verhängung einer Geldstrafe von je
€ 3.600,00 bzw. einer 9-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe
rechtfertigen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung beider Beschuldigen vom
26. September 2006, mit welcher die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Zuge einer
Betriebsprüfung bei der Fa. N-GmbH, deren Geschäftsführer
die beiden Beschuldigten seien, Vorsteuern aus Rechnungen von Subunternehmern
nicht anerkannt worden seien, wobei ausdrücklich darauf zu verweisen sei,
dass diese Rechnungen sehr wohl als Betriebsausgabe abzugsfähig gewesen
seien und die Betriebsprüfung in dieser Hinsicht keinen Grund zur
Beanstandung gesehen habe. Dies bedeute, dass der im Erkenntnis
geäußerte Verdacht der "Wirtshausverträge" wohl nicht zutreffen
könne, da seitens der Betriebsprüfung - wie angeführt -
sorgfältig ermittelt worden sei und bei Vorliegen entsprechender
Verdachtsmomente wohl auch diese Ausgaben als solche nicht anerkannt worden
wären.
Nochmals werde darauf verwiesen, dass die entsprechenden
Verträge - wie im Geschäftsleben üblich - nach
telefonischen oder schriftlichen Anboten angenommen und vor Ort (auf der
Baustelle) bestätigt worden seien. Es gäbe keine hinreichendere
Bestätigung als die erbrachte Leistung selbst. Dass in vielen Fällen
der Leistungszeitraum fehle, sei erst im Nachhinein aufgefallen. Die beiden
Beschuldigten seien teilweise der Ansicht gewesen, dass es genüge, wenn die
Rechnung der Subunternehmer einer Ausgangsrechnung der Fa. N-GmbH eindeutig
zuordenbar sei, um den Leistungszeitraum zu bestimmen. Eine entsprechende
Berichtigung der Rechnungen sei von der Betriebsprüfung formell nicht
anerkannt worden, sei jedoch strafrechtlich relevant, da eine Korrektur sehr
wohl erfolgt sei.
So sei beispielsweise auch die Vorsteuer der Fa. N-KEG
nicht anerkannt worden mit dem Argument, dass diese Gesellschaft die
Kleinunternehmerregelung beansprucht habe. Nun sei jedoch in den Rechnungen
dieser Firma die Umsatzsteuer explizit ausgewiesen, der Vorsteuerabzug sei
demnach völlig zu Recht erfolgt, die beiden Beschuldigten hätten von
der Kleinunternehmerregelung nichts wissen können, von einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung könne in diesem Zusammenhang keine
Rede sein.
Es seien auch Firmenbuchauszüge, Anmeldungen bei der
Gebietskrankenkasse etc. sowohl bei der Betriebsprüfung als auch bei der
Verhandlung vor dem Spruchsenat vorgelegt worden, wobei sie jedoch in beiden
Fällen erfolglos, wobei eine Begründung nicht erfolgt sei.
Es werde daher die Ansicht vertreten, dass die beiden
Geschäftsführer, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten stehende
Sorgfalt hätten walten lassen und sie nicht fahrlässig gehandelt
hätten noch irgendwelche von der BAO auferlegte Pflichten verletzt
hätten und daher eine Strafe nicht zu verhängen sei. Allein die
Rückzahlung der Vorsteuer hätte die beiden Beschuldigten hart genug
getroffen, da es nicht in ihrer Absicht gelegen sei, sich irgendwelche
ungerechtfertigten Vorteile zu verschaffen.
Abschließend werde noch festgestellt, dass der
Gesetzgeber die Problematik derartiger Auftragsverhältnisse sehr wohl
erkannt habe und durch entsprechende Maßnahmen Diskussionen darüber
mit einem Schlag beendet habe. Vielleicht sollte dies in diesem Zusammenhang
auch berücksichtigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO).
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will
Aus Anlass der Berufung ist der unabhängige Finanzsenat
bei Überprüfung der Aktenlage zum Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich
der unter Schuldspruch A) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates der
Bestrafung zu Grunde gelegten fahrlässigen Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 6.952,76 und an
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 14.521,00 bereits zum
Zeitpunkt der Einleitung der gegenständlichen Finanzstrafverfahren, welche
hinsichtlich beider Beschuldigter mit Einleitungsverfügung vom
7. Dezember 2005 erfolgte, Verjährung der Strafbarkeit eingetreten war
und daher insoweit gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG
eine finanzstrafrechtliche Verfolgung der beiden Beschuldigten nicht stattfinden
hätte dürfen.
Zur Begründung ist auszuführen, dass im Bezug auf
die fahrlässigen Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer 1998 und an
Umsatzsteuer 1999 entsprechend der Bestimmung des § 31
Abs. 1 FinStrG der Tag der Zustellung des jeweiligen
Umsatzsteuerbescheides, mit welchem eine zu niedrige Abgabenfestsetzung
erfolgte, als Beginn der Verjährungsfrist anzusehen ist. Unter
Zugrundelegung eines dreitägigen Postlaufes ist daher die Deliktsvollendung
betreffend Umsatzsteuer 1998 (Bescheid vom 8. Mai 2000) am
13. März 2000 (11. März 2000 war ein Samstag) und
hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 (Bescheid vom 5. Juni 2000) am 8. Juni
2000 erfolgt. Bei Anwendung der sich aus § 31 Abs. 2 FinStrG
ergebenden Verjährungsfrist von 5 Jahren ist daher die Verjährung
der Strafbarkeit mit 13. März 2005 (betreffend Umsatzsteuer 1998) und
8. Juni 2005 (betreffend Umsatzsteuer 1999) noch vor Einleitung der
gegenständlichen Finanzstrafverfahren (jeweils am 7. Dezember 2005)
eingetreten. Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG vorzugehen.
Die erstinstanzlich ebenfalls zur Bestrafung zu Grunde
gelegte Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2000 war am 12. August 2002
durch Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 7. August 2002
bei Zugrundelegung eines dreitägigen Postlaufes vollendet. Eine
Verjährung der Strafbarkeit ist daher insoweit nicht eingetreten.
Gemäß
§ 31 Abs. 3 FinStrG konnte
durch diese der erstinstanzlichen Bestrafung zu Grunde gelegte fahrlässige
Abgabenverkürzung von Umsatzsteuer 2000 der Ablauf der Verjährung bei
Strafbarkeit hinsichtlich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 1998 und 1999 nicht gehemmt werden.
Dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung von Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 11.306,59 liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer
Betriebsprüfung (BP) betreffend die Fa. N-GmbH für die Jahre 2000
bis 2002, welche mit Bericht vom 6. Juni 2005 abgeschlossen wurde,
zugrunde.
Unter Textziffer 2 (Tz 2) des BP-Berichtes wird
festgestellt, dass die Kosten privater Telefonate nicht zum Betriebsausgaben-
und Vorsteuerabzug anzuerkennen seien. Die daraus resultierende
Umsatzsteuerverkürzung wird im zugrunde liegenden Bericht über die
Außenprüfung mit S 15.600,00 (€ 1.133,69) beziffert.
Aus den im Arbeitsbogen der BP in Kopie vorliegenden Telefonrechnungen ist dazu
ersichtlich, dass es sich dabei um Auslandsgespräche, welche offensichtlich
aufgrund der Erkrankung des Vaters der Beschuldigten geführt wurden,
handelt.
Mangels betrieblicher Veranlassung wurde der Vorsteuerabzug
für ein im Jahr 2000 angeschafftes Handy in Höhe von
S 1.600,00 (€ 116,27) nicht anerkannt (Tz.3).
Unter Tz 6 des zu Grunde liegenden Berichtes über
die Außenprüfung vom 6. Juni 2005 wird festgestellt, dass die
geltend gemachten Vorsteuern betreffend die Subfirmen Fa. A-GmbH und
Fa. C-GmbH mangels entsprechender Voraussetzungen für das
Jahr 2000 in Höhe von S 138.381,60 (€ 10.056,58) nicht
anzuerkennen seien. Nähere Ausführungen, aus welchen Gründen
diese Vorsteuern seitens der BP nicht anerkannt wurden, sind aus dem genannten
BP-Bericht nicht ersichtlich. Auch aus der Aktenlage der dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Strafakten und
auch aus dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates sind dazu keinerlei
Feststellungen bzw. Anhaltspunkte zu ersehen.
Aus dem vom unabhängigen Finanzsenat angeforderten
Arbeitsbogen der BP ist dazu ersichtlich, dass der Vorsteuerabzug im Jahr 2000
aus Eingangsrechnungen der Fa. A-GmbH in Höhe von insgesamt
S 97.221,60 (€ 7.065,36), welcher aus insgesamt
13 Einzelrechnungen resultiert, nicht anerkannt wurde, wobei diese
Rechnungen zwischen dem 18. September 2000 und dem 1. November 2000
ausgestellt wurden. Laut Firmenbuch war der Sitz der Fa. A-GmbH in diesem
Zeitraum in Adr.1. Aus einem im Arbeitsbogen (Bl. 60) ersichtlichen
Aktenvermerk der Abgabenbehörde erster Instanz geht hervor, dass laut
Erhebungen beim Vermieter der Mietvertrag mit der Fa. A-GmbH bis Ende
März 2001 gelaufen und in der Folge nicht mehr verlängert worden sei.
Laut ZMA-Auskunft sei der Geschäftsführer MS in Wien nicht gemeldet.
Aus einer im Zuge der gegenständlichen BP durch die steuerliche Vertretung
vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Fa. A-GmbH vom
8. August 2000 (Bl. 82 des Arbeitsbogens) geht hervor, dass
sämtliches beigestellte Personal eine gültige Arbeitsgenehmigung
für Österreich besitze und in Österreich ordnungsgemäß
angemeldet und sozialversichert sei. Das seit 1. Jänner 1996
gültige Antimissbrauchsgesetz werde von der Firma beachtet und befolgt. Aus
einem zwischen der Fa. N-GmbH und der Fa. A-GmbH abgeschlossenen
Rahmenvertrag vom 7. August 2000 (Bl. 83ff des Arbeitsbogens) ist
ersichtlich, dass die Fa. A-GmbH bestätigt, eine Konzession für
Durchführung von Baumeisterleistungen zu haben, sie garantieren würde,
dass alle Dienstnehmer bei der Krankenkasse voll sozialversichert seien und
für die nicht österreichischen Dienstnehmer eine aufrechte
Beschäftigungsbewilligung vorhanden sei und das
Ausländerbeschäftigungsgesetz eingehalten werde sowie die
Fa. N-GmbH für sämtliche daraus resultierende Schäden schad-
und klaglos gehalten werde. Des Weiteren finden sich im Arbeitsbogen der BP
Erklärungen der Fa. A-GmbH gegenüber der Fa. N-GmbH für
die Monate September und Oktober 2000 (Bl. 85 und 86 des Arbeitsbogens), in
welchen seitens der Subfirma A-GmbH bestätigt wird, dass die auf den
Baustellen beschäftigten Mitarbeiter ausnahmslos und
ordnungsgemäß bei der Krankenkasse gemeldet und versichert seien und
zwar für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit, wobei die Namen der
ausländischen Bauarbeiter aus diesen Erklärungen ersichtlich sind und
Kopien der Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt wurden.
Aus dem Arbeitsbogen der BP ist weiters zu ersehen, dass der
für das Jahr 2000 nicht anerkannte Vorsteuerabzug für das Jahr 2000 in
Höhe von S 41.160,00 (€ 2.991,21) aus insgesamt
7 Eingangsrechnungen der Fa. C-GmbH, welche zwischen
27. März 2000 und 2. Mai 2000 ausgestellt wurden, resultiert.
Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz ergaben, dass an der
Rechnungsadresse Adr.2 eine Fa. C-GmbH nicht bekannt sei. Aus einer im
Arbeitsbogen der BP in Kopie befindliche Niederschrift über eine Nachschau
vom 12. Mai 2000 (Bl. 66ff) ist jedoch ersichtlich, dass die
Fa. C-GmbH seit Jänner 2000 das Baugewerbe ausgeübt und zum
Zeitpunkt der Nachschau 56 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Im Zuge
dieser Nachschau wurde auch die Vorlage von 2 Ausgangsrechnungen an die
Fa. N-GmbH festgehalten. Im Zuge der BP wurde zudem durch den steuerlichen
Vertreter der Fa. N-GmbH ein Bescheid der Wiener Landesgerierung vom
17. Februar 2000 über die Bewilligung der Gewerbeausübung und
über die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung (Bl. 92
des Arbeitsbogens) vorgelegt. Des Weiteren ist aus dem Arbeitsbogen der BP eine
eidesstattliche Erklärung der Fa. C-GmbH dahingehend ersichtlich, dass
sämtliches beigestellte Personal eine gültige Arbeitsgenehmigung
für Österreich besitze und ordnungsgemäß angemeldet und
sozialversichert sei, wobei auch hier Kopien von Anmeldungen der Arbeitnehmer
dieses Subunternehmens der Fa. N-GmbH vorgelegt wurden.
Obwohl eine dezidierte Begründung zur Nichtanerkennung
des Vorsteuerabzuges weder aus dem BP-Bericht noch aus dem Arbeitsbogen der BP
hervorgeht, geht der unabhängige Finanzsenat auf Grund des aus dem
Arbeitsbogen der BP festgestellten Sachverhaltes aus, dass es sich bei beiden
genannten Subfirmen, Fa. A-GmbH und Fa. C-GmbH, um tatsächlich
tätige Unternehmen gehandelt hat, welche die Leistungen auch
tatsächlich mit von ihnen beschäftigten Arbeitskräften erbracht
haben. Offensichtlich wurde der Vorsteuerabzug im Zuge der BP aus formellen
Gründen deswegen aberkannt, weil die beide Firmen an den im Firmenbuch
angegebenen Adressen laut Erhebungen der Abgabenbehörden
erster Instanz nicht bekannt waren.
Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite richtet sich
der zu prüfende Maßstab der objektiv gebotenen Sorgfalt nach einem
Menschen in der Lage der Täter; der Mensch muss dem Berufs- und
Bildungskreis der Täter angehören. Einem Geschäftsführer aus
dem Baugewerbe, der sich hinsichtlich der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen von Subfirmen bei seiner steuerlichen
Vertretung erkundigt hat, von den Subfirmen Firmenbuchauszüge, Bescheide
über die Erteilung der Gewerbeberechtigung, Kopien von Anmeldungen der
Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse, eidesstattliche Erklärungen
dahingehend abverlangt hat, dass sämtliches beigestellte Personal eine
gültige Arbeitsgenehmigung besitze und ordnungsgemäß angemeldet
und sozialversichert sei, mit der Erstellung der laufenden Buchhaltung, der
Umsatzteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung einen
berufsmäßigen Parteienvertreter beautragt, welcher eine formelle
Mangelhaftigkeit der Rechnungen bei Erstellung der Buchhaltung nicht
festgestellt und diese daher zum Vorsteuerabzug herangezogen hat, ist eine
objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht vorzuwerfen. Dies umso mehr, als im
gegenständlichen Fall unzweifelhaft fest steht, dass die Leistungen von den
Subfirmen, Fa. A-GmbH und Fa. C-GmbH tatsächlich erbracht wurden und
diese auch bezahlt wurden, weswegen der Betriebsausgabenabzug durch die
Betriebsprüfung insoweit auch anzuerkennen war.
Der unabhängige Finanzsenat ist daher zum Ergebnis
gelangt, dass beide Beschuldigten insoweit eine fahrlässige
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG nicht
zu vertreten haben.
In Bezug auf die unter Textziffer 2 und 3 des
Betriebsprüfungsberichtes für das Jahr 2000 festgestellten
privaten Telefonkosten in Höhe von insgesamt € 1.249,96 haben
sich die Beschuldigten dahingehend geäußert, dass diese bedingt durch
den Umstand, dass ihr Vater schwer erkrankt gewesen sei und sich deswegen einer
der Brüder ständig in Bosnien aufgehalten habe, entstanden seien. Da
in erster Linie der geschäftliche Kontakt über das Telefon
aufrechterhalten worden sei, sei es zu erhöhten Telefonkosten gekommen.
Seitens der Betriebsprüfung sei dies als privat veranlasst angesehen
worden, was nach Ansicht der steuerlichen Vertretung strittig sei.
Hinsichtlich dieser überhöhten Telefonkosten ist
der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis gelangt, dass insoweit eine
fahrlässige Abgabenverkürzung sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht von beiden Beschuldigten zu vertreten ist. Ganz
offensichtlich standen hier private Gründe für den Anfall der hohen
Kosten für Auslandstelefonate im Vordergrund und beide Beschuldigte haben
ihre objektiv gebotene und subjektiv auch zumutbare Sorgfaltspflicht dahingehend
verletzt, den Steuerberater über die zumindest überwiegende private
Veranlassung dieser Telefonate zu informieren.
Der Berufungssenat ist jedoch zur Ansicht gelangt, dass
beiden Beschuldigten insoweit, aufgrund ihrer hohen Arbeitsbelastung und der
glaubhaft auch besprochenen geschäftlichen Belange, nur ein geringer Grad
des Verschuldens in Form einer leichten Fahrlässigkeit trifft. Bei einem
derartig geringen Grad des Verschuldens und den bezeichneten nur geringen Folgen
der Tat konnte daher entsprechend der Bestimmung des § 25 FinStrG von
der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.
Es war daher insgesamt mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VerjährungStrafbarkeitFahrlässigkeitSorgfaltsanforderungBaugewerbeSubunternehmerVorsteuerabzugEingangsrechnungenformelle Rechnungsmängel.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0136-W/06
- Stammnummer
- 27299
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF