…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 10.800,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…
…Im vorliegenden Fall kann daher von einer Abstattung der Strafe in einer vom Verwaltungsgerichtshof verlangten angemessenen Frist keine Rede sein. Diesfalls liegt nicht mehr eine bloße Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe, sondern bereits deren Uneinbringlichkeit vor. Der Bf ist seit dem Jahr 1997 ohne Erwerbseinkommen…
…dass der Antragswerber für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits früher zum Antritt der fest gesetzten Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden sei. Er werde daher darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zahlungserleichterung die Vorführung zum Strafantritt ohne neuerliche Aufforderung erfolgen könne. Obwohl der Bestrafte auch dieses…
…Der Bf wurde nahe gelegt, die seitens des Finanzamtes bewilligten monatlichen Raten von 500,00 € pünktlich zu entrichten, da andernfalls wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Die Bf leistete lediglich im Jänner 2007 eine Zahlung von 500,00 €. Am…
…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…
…der Republik Österreich zur Verfügung stehenden sozialen Institutionen in Anspruch zu nehmen - wozu letztlich auch das Pflegegeld dient. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daher mit dem angefochtenen Bescheid eine richtige Entscheidung gefällt. Da sohin auch nach Rechtsansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe…
…steht fest, dass die vom Bf beantragten Raten mit der mit einer Bestrafung verbundenen und beabsichtigten Härte nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Bf ist somit entgegenzuhalten, dass gerade für diesen Fall der faktischen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Eine…
…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…
…dem Bf aufgrund seines eigenen Verhaltens sein Führerschein entzogen wurde. Der Umstand, dass er derzeit keine Einkünfte erzielen kann, kann somit nicht berücksichtigt werden. Da vom Bf keine weiteren Gründe vorgebracht wurden und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist…
…März 2004 und des weiteren Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bis 25. März 2004 aus folgenden Gründen rechtmäßig erfolgt: Eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz dann zu vollziehen, wenn die Uneinbringlichkeit einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe feststeht oder äußerst wahrscheinlich ist…
…185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, am 25. November 2009…
…§ 21 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom…
…in der Höhe von € 12.000,00 (in Worten: Euro zwölftausend) verhängt und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 (drei) Wochen bestimmt. Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der…
…ist zu entgegnen, dass diese Sanktion gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren…
…3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit…
…für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363.-- bestimmt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 31…
…Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit.a FinStrG begangen. Gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. in Verbindung mit § 21 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 2.700.- verhängt, wobei die im Falle der Uneinbringlichkeit zu…
…1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Klagenfurt, 9. September 2003
…Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten. Salzburg, 3…
…dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes 4., 5. und 10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten. Wien, 2. Dezember 2003