…den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Im gegenständlichen Fall macht die Bw. Aufwendungen für ihre an einer HTL mit Schwerpunkt EDV in Berufsausbildung stehende Tochter geltend. Konkret handelt es sich dabei um die Kosten eines stationären PC inklusive Bildschirm und Betriebssystem in…
…sein am 8. August 1972 geborener Sohn habe mit Februar 1999 seine Ausbildung an einer Kunstschule beendet. Auf Grund seiner Ausbildung (Matura an einem BORG mit Schwerpunkt EDV und Kunstschule) und seines Alters sei davon auszugehen, dass er danach selbsterhaltungsfähig gewesen wäre. Er habe allerdings…
…ist sachverhaltsbezogen unstrittig, dass die Bw. für ihren eine Berufsausbildung an einer HTL mit Schwerpunkt EDV absolvierenden Sohn zunächst einen stationären PC (Standgerät) und dann einen weiteren PC (Laptop) angeschafft hat. Die Anschaffung beider Geräte sind von der Schule als notwendig vorgegeben worden; die Bw…
…integrierte EDV-Systeme wie zB SAP. Persönlichkeitsbildende Fächer wie Moderation, Präsentation und Teamfähigkeit sowie die Fremdsprache Englisch (technisch und wirtschaftlich) sind weitere Schwerpunkte. Aus dem vorgelegten Studienplan ist ersichtlich: | 1. Semester | | | Mikro- und Feinmechanik | Grundlagen des Konstruierens I,II |…
…für den Sohn. Der Prüfer übersehe hier, dass gerade 14jährige oft über einen höheren Wissensstand bei EDV-Leistungen verfügen als ältere Semester, insbesondere besuchte er zu diesem Zeitpunkt eine HTL mit Schwerpunkt EDV. Es wäre daher ein 14jähriger durchaus in der Lage, mit dem Programm…
…einen EDV-Kunden (A) hatte, ist eine betriebliche Notwendigkeit für ein betriebliches Arbeitszimmer für die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht ersichtlich und konnte auch vom Bw. trotz Vorhalt nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Im gegenständlichen Fall konnte somit ein Mittelpunkt (materieller Schwerpunkt) der gewerblichen EDV…
…und die Kilometergelder für den Besuch des heilpädagogischen Kongresses mangels beruflicher Notwendigkeit nicht anerkannt. Der Bw. unterrichte als Hauptschullehrer neben Musik vor allem EDV mit Schwerpunkt Behindertenpädagogik, das bedeute Integration von behinderten Schülern vor allem mittels Einsatz moderner Medien. Medienpädagogik sei ein rasant entwickelnder Bereich…
…weil der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw in seiner Eigenschaft als Lehrbeauftragter - aus Reisekostenaufzeichnungen des Jahres 2001 ableitbar - außerhalb des am jeweiligen Standort genutzten Arbeitszimmers gelegen sei und er auch seine sonstige Tätigkeit (EDV-Beratung) überwiegend außerhalb des Arbeitszimmers entfaltet habe (Tz 8 der Niederschrift…
…weil der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw in seiner Eigenschaft als Lehrbeauftragter - aus Reisekostenaufzeichnungen des Jahres 2001 ableitbar - außerhalb des am jeweiligen Standort genutzten Arbeitszimmers gelegen sei und er auch seine sonstige Tätigkeit (EDV-Beratung) überwiegend außerhalb des Arbeitszimmers entfaltet habe (Tz 8 der Niederschrift…
…sondern vordergründig über komplexe Lösungen, die aus Hardware, Software und Dienstleistungen zur Implementierung derselbigen bestehen würden. Wie bereits erwähnt, würden EDV-Projekte meist als Komplettlösungen vertrieben, die seine Wissenseinbringung in Hard- und Softwarebelangen fordere. Die Verknüpfung dieser Komponenten werde als Dienstleistung bezeichnet. Die eingesetzte Hard-…
…Höhe von € 1.412,77, u. a. für eine Versicherung und für Absetzung für Abnutzung der EDV-Ausstattung, sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von € 3.364,93 für ein Arbeitszimmer geltend. Die diesbezügliche Erklärung langte am 28. August 2008 auf elektronischem Weg beim…
…veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Die Begründung oder Beibehaltung des Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit - welcher im Falle des Berufungswerbers in D liegen würde - könne nicht im Rahmen dieser Tätigkeit zu einkunftsmindernden Ausgaben (Werbungskosten) führen (vgl. VwGH-Erkenntnis 86/14/0065…
…Mittelpunkt der Tätigkeit bei der vom Bw. ausgeübten Betätigung (Schulungs- bzw. Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der EDV) sei "in typisierender Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung als außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers gelegen" zu betrachten. Das Finanzamt ist damit im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon ausgegangen, dass der Bw…
…ob das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer des Bw. den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit als Lehrer an einer Höheren Technischen Lehranstalt für EDV darstellt. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tätigkeitsmittelpunkt nach dem materiellen Schwerpunkt der Betätigung zu beurteilen. Lediglich in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen…
…dass er in den Jahren 2003 bis 2005 im Rahmen seiner Tätigkeit bei A so gut wie ausschließlich diese angeführten Agenden ausgeführt habe. Sämtliche EDV-technischen Dienstleistungen seien entweder von entsprechend geschulten Kollegen (Programmierern) bei A R bzw. von externen Beratern/Sub-Kontraktoren durchgeführt worden…
…Hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung führte der Berufungswerber an, dass er am Beginn seiner beruflichen Tätigkeit von einem Mitbewerber verklagt worden wäre und S 100.000,00 hätte bezahlen müssen und deshalb eine Rechtschutzversicherung mit Schwerpunkt Berufs- und Arbeitsrecht abgeschlossen habe. Das Handy sei im Jahr 2000…
…er besucht die HTL in T. Für das Beschäftigungsverhältnis ..... wurde keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, laut Angaben des Steuerberaters gibt es in der EDV einen Dienstzettel. BH war mit 20 Wochenstunden angemeldet. Anlässlich der Vorbesprechung wurde auf Verlangen die Stundenaufzeichnung vorgelegt. Den Stundenaufzeichnungen sind Beginn und…
…können z.B. sich mit der momentanen Situation vertraut machen und den Sinn des Schicksals (Krankheit) zu erkennen. Voraussetzung für diese Berufsausübung - Krankenpflegediplom - Psychologische Weiterbildung mit dem Schwerpunkt der Gesprächsarbeit und Fachkompetenz der einzelnen Lebensabschnitte." Ebenfalls belegt wurden Kosten iHv. 550,00 S, resultierend aus…
…II.Instanz und stellte einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Er ergänzte die Berufung wie folgt: Der Bw sei hauptberuflich Vortragender beim X Oberösterreich. Aufgrund der Schwerpunkte seiner Vortragstätigkeit (EDV inklusive Betriebssysteme, Netzwerktechnik etc.) sei eine umfangreiche technische Ausstattung (mehrere Computerarbeitsplätze inklusive CAD Arbeitsplatz, verschiedene Drucker…
…Verkauf von handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware auf Dauer keine positiven Ergebnisse erzielt werden konnten, entschloss sich AD zu folgenden einschneidenden Maßnahmen: Nachdem der Bw. erkannt hatte, dass der Einzelhandel mit Musik-CDs nicht den erwarteten Erfolg brachte, verlagerte er den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit auf…