RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0727-L/09

1. Vertreterpauschale 2. Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO 3. Ermessensübung bei Bescheidaufhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0727-L/09vom 22.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Tätigkeitsbeschreibung des Bw's umfasste sein Aufgabenbereich bei der Fa. A sowohl die Anbahnung von neuen Kunden (Pre-Sales & Sales Aktivitäten) als auch die Akquisition von zusätzlichen Umsätzen bei Bestandskunden; konkret handelte es sich um folgende Tätigkeiten: Pre-Sales Veranstaltungen mit Kunden-Workshops, um die Anforderungen der Kunden besser kennenzulernen; Sales-Meetings und Präsentationen mit N und N-Beratungspartnern, QBR's (Quarterly Business Reviews) bei größeren Kunden; Verkaufsverhandlungen gemeinsam mit dem Sales-Repräsentanten; Ausarbeitung von Projektplänen als Basis für Preisverhandlungen; Anbahnung von zusätzlichen Umsatzmöglichkeiten (zB kundenspezifische Anpassungen, Zusatzprogrammierungen, zusätzliche Lizenzen); Verkauf von Beratungsleistungen von externen Consultants; Ausarbeitung von Angeboten und Verträgen; Unterfertigung von Verträgen gemeinsam mit dem Sales-Repräsentanten; Fakturierung der gesamten N Umsätze. Der Bw bekräftigte dezidiert, dass er in den Jahren 2003 bis 2005 im Rahmen seiner Tätigkeit bei A so gut wie ausschließlich diese angeführten Agenden ausgeführt habe. Sämtliche EDV-technischen Dienstleistungen seien entweder von entsprechend geschulten Kollegen (Programmierern) bei A R bzw. von externen Beratern/Sub-Kontraktoren durchgeführt worden; ebenso seien sämtliche Schulungen von dazu fachspezifisch qualifizierten Kollegen und/oder externen Beratern übernommen worden. Sein "N-Beratungsumsatz" habe fast ausschließlich vermittelte Beratungsstunden durch Dritte umfasst. Eigene Beratungsstunden seien nur in Ausnahmefällen durchgeführt worden und hätten sich auf maximal 3 bis 4 Stunden pro Monat (das sind bei Annahme von mindestens 4 x 40 Arbeitsstunden pro Monat maximal cirka 2,5 %) belaufen. Zur Angebotserstellung seien gemeinsam mit dem Kunden detaillierte Spezifikationen erarbeitet worden, die die Grundlage für den Angebotspreis dargestellt hätten; dabei sei der jeweilige Fachbereich wiederum von Kollegen bzw. externen Beratern abgedeckt worden. Die notwendigen zusätzlichen Ressourcen aus den jeweiligen Fachbereichen im Presales- bzw. Salesbereich seien jeweils von ihm entsprechend den Kundenanforderungen bzw. bei Großprojekten in Abstimmung mit dem Sales-Repräsentanten zusammengestellt worden. Bei A habe er sämtliche Verkaufsgespräche entweder selbständig bzw. bei größeren potentiellen Projekten gemeinsam mit einem Sales-Repräsentanten sowie Verkaufsteam abgewickelt; bei Vertragsunterzeichnung sei auch meistens ein Sales-Repräsentant dabei gewesen. A habe cirka 15 Bestandskunden gehabt; bei einigen dieser seien bis zu 5 Teilprojekte im Jahr beauftragt worden. Inklusive Neukunden könne man durchschnittlich von 10-12 Geschäftsabschlüssen pro Jahr ausgehen, an denen er maßgeblich beteiligt gewesen sei. Prämien in Form von Provisionen seien abhängig von verkauften und fakturierten N Beratungsstunden ausbezahlt worden. Die Betreuung bestehender Kunden habe ca. ¼ der Arbeitszeit ausgemacht, wobei es darum gegangen sei, Zusatzgeschäfte bei bestehenden Kunden zu generieren: man habe versucht, gemeinsam mit dem Kunden neue Systemanforderungen herauszuarbeiten bzw. Zusatzlösungen zu definieren, wofür man dann externe Beraterstunden anbieten habe können, die dann bei Vertragsabschluss auch verrechnet worden seien. Der dargelegten genaueren Beschreibung der Tätigkeit des Bw's ist zu entnehmen, dass deren vorrangiges Ziel jedenfalls in der Akquisition, also der Erlangung von Kundenaufträgen lag. Der Kundenverkehr in Form der Vermittlung von Geschäften für seinen Arbeitgeber stand eindeutig im Vordergrund. Laut Dienstvertrag (im Zusammenhalt mit der Zusatzvereinbarung) war er von der Fa. A ständig mit der Vermittlung von Verkäufen von N-Produkten und -Dienstleistungen betraut, wobei diesbezüglich auch eine entsprechende Provisionsvereinbarung (7 % des Umsatzes) bestand. Dass der Bw - außer über besondere Ermächtigung - nicht zum Geschäftsabschluss ermächtigt war, schadet auf aufgrund der weiteren Formulierung "für einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen" in der Definition des Vertreterberufes nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht, solange das Definitionsmerkmal des "ständigen Betraut-Seins" erfüllt ist. Gerade dieses letzte Merkmal ist etwa bei Immobilienmaklern und Versicherungsmaklern, denen das Vertreterpauschale nach UFS-Entscheidungspraxis (siehe oben) und Verwaltungspraxis nicht gewährt wird, nicht erfüllt und bildet dies den entscheidenden Unterschied zum gegenständlichen Sachverhalt. Die fehlende alleinige Abschlusskompetenz wie auch der Umstand, dass ihm die Vertretung zur Vermittlung nicht ausschließlich übertragen worden war, ergaben sich logischerweise aus der Besonderheit und dem Umfang der Aufträge in dem Bereich, in dem der Bw tätig war. Wie sich bereits aus der ursprünglichen Dienstgeberbestätigung ergibt, war er nämlich bei der Vermittlung der Aufträge Teil eines Verkaufsteams, innerhalb dessen er seine Vermittlungstätigkeiten ausübte und zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften als vorrangiges Ziel tätig wurde. Aufgaben wie die Veranstaltung von Kunden-Workshops, Präsentationen, Verkaufsverhandlungen, Anbotserstellungen etc. sind jedenfalls solche, deren letztendliches Ziel der Abschluss von Rechtsgeschäften sein soll, zu dessen Erlangung der Vertreter von seinem Arbeitgeber eingesetzt wird. Allfällige innerorganisatorische Agenden des Bw's, wie sie bei den meisten Vertretern in der Regel je nach betrieblicher Organisation mehr oder weniger anfallen (wie man sie etwa im gegenständlichen Fall in der Zuordnung von Tätigkeiten innerhalb des Verkaufsteams erblicken könnte) treten gegenüber diesen Hauptagenden jedenfalls in den Hintergrund. Auch die Betreuung der bestehenden Kunden, die laut Angaben des Bw's ca. ¼ seiner Arbeitszeit ausgemacht hatte, war darauf ausgerichtet, Zusatzgeschäfte, gegebenenfalls in Form des Verkaufs von externen Beraterstunden, zu akquirieren, weshalb auch die Beratung der bestehenden Kunden als Nebenprodukt der Vertretertätigkeit angesehen werden kann. Wesentlich erscheint, dass im gegenständlichen Fall - im Gegensatz zum Sachverhalt laut UFS-Entscheidung vom 25.2.2008, RV/0392-I/06, - vom Bw keine EDV-technischen Dienstleistungen wie Schulungen, Konfigurationen oder Ähnliches selbst durchgeführt wurden, sondern andere Teammitglieder (Programmierer) beauftragt wurden oder eben von ihm der Zukauf von externen Beratungsleistungen - wiederum nach dem Vorbild eines typischen Vertreters - vermittelt wurde. Diese Positionierung ist auch aufgrund der Ausbildung des Bw's erklärbar. Während nämlich der Berufungswerber in dem der zitierten UFS-Entscheidung vom 25.2.2008 zugrundeliegenden Fall in einer HTL die Ausbildung zum Nachrichten- und Informationstechniker absolviert hatte, war Schwerpunkt der Ausbildung des Bw's im gegenständlichen Berufungsfall der wirtschaftliche Bereich. Er hat das Studium der Handelswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviert und das für deren Verkauf unerlässliche Wissen um Funktionsumfang und Anwendungsmöglichkeiten der Softwareprodukte im Rahmen von Einführungskursen als Zusatzausbildung erworben. Zusätzlich hatte er interne Trainings in den Bereichen Mitarbeiterführung, Motivation sowie Verkaufs- und Verkaufstechniken absolviert. Dies alles deutet schon darauf hin, dass der Schwerpunkt seines Einsatzes im Außendienst nicht im technischen, sondern im wirtschaftlichen Bereich bzw. am Verkaufssektor war. Die Ausführungen des Bw's, die das Gesamtbild einer fast ausschließlichen Vertretertätigkeit zeichneten, erschienen daher durchaus glaubhaft. Dass über das Jahr verteilt insgesamt nur cirka 10 - 12 Geschäftsabschlüsse zustande kamen, ist bei jenem Volumen, das die einzelnen vom Bw vermittelten Aufträge umfassten, durchaus erklärbar und vermag das Bild, dass der von ihm verrichtete Außendienst bei der Fa. A schwerpunktmäßig vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt war, nicht zu beeinträchtigen, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.11.1983, 82/13/0146, dezidiert festgestellt hat, dass zur Gruppe der Vertreter auch Personen gehören, denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und Geräte obliegt. Gerade Umfang und Ausmaß der vom Bw vermittelten Aufträge rechtfertigen auch einen größeren Zeiteinsatz in die Akquisition eines einzelnen Projektes, in die natürlich auch die Beratung für den potentiellen Kunden einfließen muss, um ihm die Möglichkeiten, die ihm der Einsatz des angebotenen Produkts in seinem Unternehmen bietet, vor Augen zu führen. Das Präsentieren und Anbieten neuer Produkte sowie die Entgegennahme von Bestellungen im Rahmen von Verkaufsrunden gilt nach ho. Ansicht als vertretertypische Tätigkeit (UFS 9.5.2012, RV/0582-K/11). Die Produktberatung sowie die Prüfung und Feststellung, wie man in den Betrieben der potentiellen Kunden die Unternehmensabläufe mittels der angebotenen Produkte noch optimieren könne, gehören zu den wesentlichen Aufgaben eines Vertreters (siehe auch UFS 19.6.2012; RV/0449-I/10), dessen Hauptziel es ja ist bzw. sein muss, die Interessen des Kunden und seines Arbeitgebers zusammenzuführen, um einen Vertragsabschluss zustande zu bringen. Für diese Zwecke muss er aber im Zuge der Geschäftsanbahnung die Interessen des Kunden sehr genau durchleuchten, um die geeigneten Produkte empfehlen zu können. Dass dies bei Projekten jener Größenordnung, wie sie der Bw vermittelt, nicht von einer Person bewältigt werden kann, ist naheliegend. Im gegenständlichen Fall bot sich sohin insgesamt das Bild, dass der Bw mit seinem Know-How die Beratungstätigkeit in dem Maße ausführte, als sie für die Bedarfserhebung im Rahmen der Akquisition der Aufträge notwendig war. Weitere Beratungstätigkeiten wurden jedoch ausgelagert und von anderen Teammitgliedern oder externen Beratern wahrgenommen. Der Umfang der notwendigen Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit den vermittelten Produkten erklärt auch die Provisionsberechnung auf Basis der vom Bw vermittelten bzw. verkauften N-Beratungsstunden. Der Vertretertätigkeit ist auch gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen oder vermittelt werden (siehe UFS 30.3.2012, RV/3423-W/10). Nach objektiver Würdigung sämtlicher noch verfügbarer Beweisergebnisse war nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls davon auszugehen, dass - wie für die Gewährung des Vertreterpauschales gefordert - Anbahnung und Abschluss von Geschäften vorrangiges Ziel der Tätigkeit des Bw's in den Jahren 2003 bis 2005 gewesen waren. Die eigene Beratungstätigkeit in völlig untergeordnetem Ausmaß von maximal 2,5 % war im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044) für die Annahme dieses Gesamtbildes einer typischen Vertretertätigkeit nicht schädlich. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Unabhängige Finanzsenat in seiner Beweiswürdigung auf sämtliche nach all den Jahren noch verfügbaren Unterlagen der ehemaligen Arbeitgeberin sowie die Aussagen des Bw's selbst stützte, die - wie bereits ausgeführt - im Verein mit den Unterlagen der Dienstgeberin durchaus glaubhaft und schlüssig erschienen, zumal der Bw schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens das unterschiedliche Ausmaß des Beratungsanteiles bei seinen beiden Dienstgeberinnen in den berufungsgegenständlichen Zeiträumen 2003 bis 2008 in ehrlicher und überzeugender Weise herausgearbeitet hatte. Eine höhere Beweisvorsorgepflicht konnte ihm aber - vor allem auch im Hinblick darauf, dass ihm im Rahmen der ursprünglich zeitnahen Veranlagungen für die Jahre 2003 bis 2005 (2003 sogar im Zuge eines Berufungsverfahrens mit abschließender Berufungsvorentscheidung) das Vertreterpauschale gewährt worden war! - nicht zugemutet werden. Das Vertreterpauschale im Zusammenhang mit seiner in den Jahren 2003 bis 2005 für die Fa. A ausgeübten Tätigkeit war sohin aus den angeführten Erwägungen anzuerkennen. 2) Zur Tätigkeit bei der Fa. Tc (12/2005 - 2008): Laut Bestätigung der Fa. Tc war der Bw dort als Projektleiter für Kundenprojekte und als Consultant für IT Systeme zuständig. Diese Tätigkeit werde überwiegend im Außendienst in den Werken der Firma und bei deren Kunden im In- und Ausland durchgeführt. Sie umfasse die Beratung und Betreuung für IT-Lösungen für die Kunden in allen Phasen der EDV-Projekte von der Analyse, der Projektierung und Implementierung bis zur Abnahme und Übergabe an die Supportorganisation des Kunden und im Haus. Diese Ausführungen bestätigten zwar die Außendiensttätigkeit des Bw's, sagten aber nichts darüber aus, ob bzw. inwieweit der bestätigten Beratungs- und Betreuungstätigkeit (auch) eine Vertretertätigkeit mit den dieser eigenen typischen Vermittlungs- und Verkaufsfunktionen innewohnte. Ebenso war aus der allgemeinen Berufsbezeichnung "Projektleiter" nichts zu gewinnen. Allein diese Bestätigung konnte sohin keinen ausreichenden Nachweis dafür bilden, dass der Bw tatsächlich eine Tätigkeit ausübte, die ihn dazu berechtigt hätte, das sog. "Vertreterpauschale" als Werbungskosten geltend zu machen. Eine genauere Prüfung bzw. Beschreibung der konkreten Tätigkeit des Bw's war daher auch in diesem Fall unumgänglich. Im Rahmen eines weiteren Ermittlungsverfahrens beschrieb der Bw seine Tätigkeit bei der Fa. Tc dezidiert folgendermaßen: Bei der Anbahnung von neuen, internationalen Kundenprojekten bzw. der Übernahme von Mitbewerbern sei es von Anbeginn unerlässlich gewesen, auch die IT Lösung miteinzubeziehen. In den Verkaufsverhandlungen vor der Vertragsunterzeichnung seien schon in entsprechenden Teams die zukünftigen EDV-Lösungen herausgearbeitet worden, die dann auch integrierender Bestandteil des entsprechenden Vertrages geworden seien. Eine saubere EDV-Lösung habe die Verkaufsverhandlungen enorm erleichtert. Es sei seine Aufgabe gewesen, entsprechende Beratungsteams mit dem notwendigen Know-How zusammenzustellen, was auch sämtliche kaufmännische Verantwortung des IT-Teilbereiches umfasst habe. Diese Presales-/Sales-Tätigkeiten bei Tc hätten ca. 70-75% seiner Gesamttätigkeit umfasst. Er habe jeweils für den Teilbereich IT- & IT Systeme an Kunden- und Verkaufsverhandlungen teilgenommen. In 15 Standorten weltweit seien cirka 5-10 Kundenprojekte pro Jahr neu hinzugewonnen worden, bei den jeweils größeren Projekten sei der IT Teilbereich ausschlaggebend für den Verkaufserfolg gewesen - das heiße cirka 10-20 Projekte pro Jahr. Prämien in Form von Boni seien aufgrund von bestimmten individuell definierten KOI's (Kundenorientierungsindices) ausbezahlt worden; die hätten neben Tcweiten Umsatz- und Profitabilitätszahlen auch eine Sales-Komponente enthalten. Die verbleibende Beratungstätigkeit (ca. 25%) habe die interne Beratung der vorwiegend europäischen Standorte betroffen. Laut vom Bw vorgelegtem Dienstvertrag zwischen ihm und Tc vom 26. September 2005 war er dort als "Best Practices Finance coordinator" beschäftigt. Der dargelegten genaueren Beschreibung seiner Tätigkeit für Tc durch den Bw kann aus folgenden Gründen kein typisches Bild der Vertretertätigkeit entnommen werden: Wie bereits oben unter den allgemeinen Ausführungen definiert, sind nach übereinstimmender Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis "Vertreter" Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht dazu. Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist die Akquisition (Erlangung und Abschluss von Aufträgen); hievon sind nur jene Vermittlungs- und Verkaufsfunktionen umfasst, die Merkmale des Vertreterberufes sind (VwGH 9.11.1983, 82/13/0146). Eine Tätigkeit, die in erster Linie eine Beratung und Hilfestellung darstellt, kann nicht als Vertretertätigkeit angesehen werden. Außerdem wies der Bw darauf hin, dass eine seiner Hauptaufgaben gewesen sei, Beratungsteams für den IT-Bereich zusammenzustellen, was aber wiederum einer innerorganisatorischen Aufgabe gleichkommt, die - wie oben dargelegt - nicht zum Kernbereich der typischen Vertretertätigkeit gehört. Die Vertretertätigkeit muss ausschließlich ausgeübt werden; nur eine andere Tätigkeit in völlig untergeordnetem Ausmaß ist nicht schädlich (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044). Ein Ausmaß von 15 - 20 % der gesamten Arbeitszeit kann nicht mehr als völlig untergeordnet angesehen werden, auch wenn der Steuerpflichtige dabei wieder überwiegend im Außendienst tätig ist. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der eigenen Angaben des Bw's fest, dass er cirka ¼ seiner Gesamttätigkeit für Beratungstätigkeit in Form der internen Beratung der vorwiegend europäischen Standorte aufgewendet hat, Presales- bzw. Sales-Tätigkeiten hätten nur 70-75% seiner Gesamttätigkeit umfasst. Bei diesem Ausmaß an anderer Tätigkeit, die der Bw ausübte, kann aber nicht mehr von einer ausschließlichen Vertretertätigkeit ausgegangen werden, die zur Geltendmachung des Vertreterpauschales berechtigt hätte. Dass das Berufsfeld des Bw's laut Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht nur in der Akquisition von Aufträgen nach dem Bild eines typischen Vertreters gelegen ist, ergibt sich auch aus der Berufsbezeichnung eines "Best Practices Finance coordinator" sowie aus der Titulierung eines "Projektleiters" in der vom Arbeitgeber ausgestellten Bestätigung. Es mag sein, dass in der Beratung und Betreuung der Kunden in "allen Phasen der EDV-Projekte" auch die Akquisition enthalten war, aber aus dem Zusammenhalt der Bestätigung des Arbeitgebers sowie der eigenen Beschreibung des Bw's war dessen Tätigkeit für die Tc bereits in den Jahren vor 2009 nicht allein vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt bzw. war seine Tätigkeit nicht fast zur Gänze auf die Kundenakquisition gerichtet, sondern umfasste auch in nicht unwesentlichem Ausmaß die Beratung. Aus diesen Gründen erschien es nicht gerechtfertigt, Werbungskosten in Form des sog. "Vertreterpauschales" im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Tc anzuerkennen. C) Einkommensteuer 2006/Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit sprechen zu können, muss die Unrichtigkeit für die Abgabenbehörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren, also ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sein (siehe Ritz, BAO-Kommentar, 4. Aufl., Wien 2011, Tz 5 zu § 293b und die dort zit. Jud. und Lit.). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (VwGH 18.3.2004, 2003/15/0049, unter Verweis auf VwGH 16.5.2002, 98/15/0098). Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Entweder der Sachverhalt ist also als solcher offenbar widersprüchlich, kann also mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, wird aber von der Abgabenbehörde dennoch ihrem Bescheid zugrunde gelegt, weil sie die offensichtliche Unrichtigkeit mangels entsprechender Prüfung nicht erkennt, oder der Sachverhalt ist durchaus denkbar, führt aber als Folge einer offenbar unrichtigen Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen zu einem unrichtigen Ergebnis (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277). Im gegenständlichen Fall hatte der Bw - wie auch in den Jahren zuvor - im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 das Vertreterpauschale geltend gemacht. Aktenkundig war eine Bestätigung jener Arbeitgeberin, bei der er seit 1. Dezember 2005 tätig war, die sich auf die Geltendmachung des Vertreterpauschales für den Monat Dezember 2005 bezog und die der Bw im Vorjahr im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Vertreterpauschales vorgelegt hatte. Aus dieser "Bestätigung Außendienst - für das Monat Dezember 2005" war hervorgegangen, dass der Bw als Projektleiter für Kundenprojekte und Consultant IT Systeme für die Beratung und Betreuung für IT-Lösungen für die Kunden in allen Phasen der EDV-Projekte zuständig sei. Im Vorjahr hatte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass aus dieser Bestätigung keine ausschließliche Vertretertätigkeit abgeleitet werden könne, die Nichtberücksichtigung des aliquoten Vertreterpauschales für den Monat Dezember 2005 (182,50 €) mittels Berufungsvorentscheidung bestätigt und war diese auch in Rechtskraft erwachsen. Nun ist der Abgabenbehörde erster Instanz grundsätzlich darin zuzustimmen, dass aufgrund dieser vorliegenden Bestätigung auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Vertreterpauschales für das Jahr 2006 erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung aufkommen mussten. Aufgrund des Selbstverständnisses der Wortfolge "offensichtliche Unrichtigkeit" und der oben dargelegten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes reichen aber derartige, wenn auch begründete Zweifel nicht, um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO ausgehen zu können. Die Behörde muss nicht bloß - noch keine offensichtliche Unrichtigkeit begründende (vgl. hiezu VwGH 22.4.1998, 93/13/0277) - Zweifel hegen, sondern von der Unrichtigkeit der Abgabenerklärung ausgehen können (VwGH 1.7.2003, 97/13/0230). Einerseits kann nämlich aus einer für einen bestimmten Monat des Vorjahres vorgelegten Bestätigung nicht mit der nötigen Gewissheit, also zwingend darauf geschlossen werden, dass dieselben Sachverhaltsumstände auch im folgenden Jahr vorliegen (siehe hiezu auch UFS 2.3.2006, RV/0743-L/05); andererseits hätte es nach Ansicht des Senates für die Annahme der nötigen Gewissheit der unrichtigen Annahme einer Vertretertätigkeit zunächst unbedingt noch weiterer Sachverhaltsermittlungen bedurft, zumal laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044) andere Tätigkeiten in bloß untergeordnetem Ausmaß für die Vertretertätigkeit nicht schädlich sind und auch die Kundenbetreuung als Nebenprodukt durchaus als Teil der Vertretertätigkeit angesehen werden muss. Allein der Umstand, dass die ausschließliche Vertretertätigkeit aus der für das Vorjahr vorgelegten Bestätigung nicht eindeutig hervorging, vermochte nach ho. Ansicht nicht mit Gewissheit einen derartigen Widerspruch der Abgabenerklärung mit dem Akteninhalt zu dokumentieren, der nötig gewesen wäre, um von einer offensichtlich gegen die Denkgesetze und das menschliche Erfahrungsgut sprechenden Annahme sprechen zu können, die eine Berichtigung gemäß § 293b BAO gerechtfertigt hätte. Auch der Umstand, dass der Bw die Nichtberücksichtigung des Vertreterpauschales für den Monat Dezember 2005 im Rahmen der Berufungsvorentscheidung akzeptiert hatte, kann an dieser Ansicht nichts ändern, zumal im Hinblick auf die geringe steuerliche Auswirkung im Jahr 2005 (Kürzung bloß um aliquoten Monatsbetrag von 182,50 €) das Absehen von einer weiteren Rechtsverfolgung durchaus nachvollziehbar erscheint. Die Bestimmung des § 293b BAO vermochte sohin keinen geeigneten Verfahrenstitel für die Erlassung eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 darzustellen. D) Berufungserledigung/Einkommensteuer 2003 bis 2008 aufgrund der unter den Punkten A) - C) angestellten Erwägungen: 1) Einkommensteuer 2003 - 2005: Aufgrund der Ausführungen unter den Punkten A) und B,1) war den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2004 wegen Annahme einer so gut wie ausschließlichen Vertretertätigkeit in vollem Umfange stattzugeben; für 2005 war das Vertreterpauschale entsprechend für die Monate 1-11/2005 (Tätigkeit bei der Fa. A) zu gewähren und dem Berufungsbegehren insofern teilweise stattzugeben. 2) Einkommensteuer 2006: Aufgrund der Ausführungen unter Punkt C) war dem Berufungsbegehren betreffend Einkommensteuer 2006 aus verfahrensrechtlichen Überlegungen stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben, weil er auf keiner geeigneten Verfahrensgrundlage erlassen worden war. 3) Einkommensteuer 2007 und 2008: Aufgrund der Ausführungen unter den Punkten A) und B,2) waren die Berufungen insofern abzuweisen, als das das Vertreterpauschale mangels Vorliegens einer so gut wie ausschließlichen Vertretertätigkeit nicht gewährt werden konnte. Allerdings wies der Bw im Berufungsverfahren die Entrichtung der Betriebsratsumlage durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen nach. Bei der Betriebsratsumlage handelt es sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 um Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. auf das Werbungskostenpauschale anzurechnen sind. Diese Aufwendungen waren daher bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einkunftsmindernd zu berücksichtigen (2007: 298,44 €; 2008: 318,64 €). Insgesamt waren die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 daher diesbezüglich geringfügig abzuändern. II) Einkommensteuer 2009 (Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO): Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 wurde die Betriebsratsumlage im Ausmaß von 353,59 € nicht als Werbungskosten berücksichtigt, dies mangels (offensichtlich versehentlich vergessener) Eintragung in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung. Cirka ein halbes Jahr später - also nach Ablauf der Berufungsfrist - beantragte der Bw die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 und Berücksichtigung dieser Betriebsratsumlage im Rahmen eines für das Jahr 2009 neuerlich zu ergehenden Einkommensteuerbescheides. Hiezu ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO in der seit 1. Jänner 2003 geltenden Fassung kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben , wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die zitierte Bestimmung gestattet demnach Aufhebungen wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, was dann gegeben ist, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Sie muss auch nicht offensichtlich sein. Die Aufhebung setzt allerdings Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 4. Aufl., Wien 2011, Tz 13 zu § 299). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmswerber behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes (vgl. die bei Ritz, a.a.O., Tz 32 zu § 303 zitierte Judikatur). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lässt sich diese Rechtsprechung auch auf Fälle von seit 1. Jänner 2003 möglichen Anträgen auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO wie den gegenständlichen übertragen. Es liegt daher am Antragsteller, das Vorliegen der zu einer Aufhebung berechtigenden Gewissheit der Rechtswidrigkeit darzutun. Für die Aufhebung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend (Ritz, a.a.O., Tz 14 zu § 299). Bei der Bestimmung des § 299 BAO handelt es sich um eine Ermessensbestimmung (arg. "kann"). Das Ermessen ist unabhängig davon, - ob die Aufhebung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen oder - ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt, auszuüben (Ritz, a.a.O., Tz 52 zu § 299 und die dort zit. Jud. u. Lit.). Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (siehe zB UFS 14.12.2004, RV/1605-W/04). Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Billigkeit (zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; 17.5.2004, 2003/17/0132) "die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" zu verstehen (siehe hiezu auch UFS 8.8.2006, RV/0483-L/05). Auf den gegenständlichen Fall bezogen führen obige Ausführungen zu folgendem Ergebnis: Vom Bw wurden die Aufwendungen für die Betriebsratsumlage in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 ursprünglich nicht als Werbungskosten geltend gemacht. Dies geschah erst im Rahmen seines Antrages auf Bescheidaufhebung cirka ein halbes Jahr nach Bescheiderlassung, wobei er in diesem den Betrag der Betriebsratsumlage angab und entsprechende Beweise anbot. Unstrittig ist, dass der Antrag auf Bescheidaufhebung grundsätzlich fristgerecht (innerhalb eines Jahres ab Bescheiderlassung) eingebracht wurde. Dem Bw ist auch darin zuzustimmen, dass es sich bei der Betriebsratsumlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 jedenfalls um Werbungskosten handelt, die allerdings gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. nur unter Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale (132,00 €) abzugsfähig ist. Da - wie oben ausgeführt - bei einer Aufhebung gemäß § 299 BAO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (möglichen) Aufhebung abzustellen ist, ist demzufolge von einer Gewissheit der Unrichtigkeit des Bescheidspruches infolge Nichtberücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen. Den diesbezüglichen Einwänden des Bw's in seinem Berufungsschreiben konnte insofern beigetreten werden. Allerdings stellte sich im gegenständlichen Fall die Frage, inwiefern eine Bescheidaufhebung innerhalb der gesetzlichen Grenzen für die Ermessensübung durchgeführt werden konnte: In diesem Zusammenhang waren alle in Betracht kommenden Umstände unter Bedachtnahme auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit abzuwägen. Grundsätzlich kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit der Vorrang zu. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Aufhebung letztendlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirkt. Der Zweck der Norm würde somit grundsätzlich für eine Bescheidaufhebung sprechen, um den Zustand der Rechtsrichtigkeit herzustellen. Unter dem Aspekt der Billigkeit sind Umstände wie Treu und Glauben, das steuerliche Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gegenständliche Unrichtigkeit des Bescheides nicht auf ein Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist, sondern auf ein - wenn auch leichtes - Verschulden des Pflichtigen, indem er die Betriebsratsumlage ursprünglich (versehentlich) nicht geltend gemacht hat. Das steuerliche Verhalten ist nicht zu beanstanden, die wirtschaftlichen Verhältnisse sind sehr gut. Unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO ist das aus Art. 126b B-VG ableitbare Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt ist vor allem auf die Höhe der steuerlichen Auswirkungen, das heißt die Frage der Geringfügigkeit abzustellen. Im gegenständlichen Fall wären laut Bw 353,59 € an Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen; im Bescheid aber war lediglich das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132,00 € in Ansatz gebracht worden. Im Falle einer Bescheidaufhebung hätte sich die steuerliche Bemessungsgrundlage (Einkommen in Höhe von 81.282,01 €) um die Differenz zwischen beantragten und berücksichtigten Werbungskosten, das sind 221,59 € vermindert, was einer prozentuellen Verringerung von 0,27 % entsprochen hätte. Bezogen auf die ursprüngliche Einkommensteuerbelastung laut Erstbescheid in Höhe von 31.540,74 € hätte diese Verminderung zu einer Verringerung der Einkommensteuer um 0,35 % (110,80 €) geführt. Eine Bescheidabänderung bei einem derart geringfügigen Prozentsatz der steuerlichen Auswirkung würde aber nicht mehr vom Grundsatz der Verfahrensökonomie getragen. Berücksichtigt man zusätzlich den Umstand, dass die Unrichtigkeit des Bescheides ursprünglich vom Pflichtigen selbst hervorgerufen wurde und insofern die Schutzwürdigkeit seiner Interessen nicht in diesem Ausmaß gegeben war, so rechtfertigt dies insgesamt keine positive Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO mehr. Eine Bescheidaufhebung hatte aus diesem Grunde zu unterbleiben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 5 Berechnungsblätter (E 2003, 2004, 2005, 2007, 2008) Linz, am 22. August 2012

Normen und Schlagworte

VertreterVertreterpauschaleausschließliche VertretertätigkeitAnbahnung und Abschluss von GeschäftenVermittlungs- und VerkaufsfunktionEDV-DienstleistungenSystemberaterConsultantBeratungsleistungenAkquisitionBescheidberichtigungoffensichtliche UnrichtigkeitAntrag auf BescheidaufhebungGewissheit der RechtswidrigkeitErmessenZweckmäßigkeitBilligkeitGeringfügigkeitVerschuldenGrundsatz der SparsamkeitWirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0727-L/09
Stammnummer
60995
Gültig
22.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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