Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0413-L/05
Arbeitszimmer eines hauptberuflich Vortragenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-L/05vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, EDV-Vortragender am X, geb.------,
W, vom 14. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
14. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 im Beisein der
Schriftführerin Anna Benzmann nach der am 9. Juli 2008 in 4020 Linz,
Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielt als EDV-Vortragender am X
Oberösterreich im Jahr 2003 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit.
Bei Ermittlung seiner Einkünfte begehrte der Bw unter
anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von €
2.755,22 und Reparatur und Instandhaltung von € 42,24 für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer.
Das Finanzamt versagte mit
Bescheid vom 14. Dezember 2004 nach
einem Vorhalteverfahren zum Sachverhalt des Arbeitszimmers den für das
Arbeitszimmer beantragten Aufwand unter Hinweis auf die Bestimmung des § 20
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 mit folgender Begründung:
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei Vortragenden liegt die Tätigkeit
(Berufsbild) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers.
Mit Schreiben vom
14. Jänner 2005 erhob der Bw gegen den Bescheid Berufung. Als
Mitarbeiter des X Oberösterreich unterrichte er im Gebäude dieser
Institution die Fachbereiche EDV und Logistik. Er habe als Vortragender am X
weder die Möglichkeit noch die Erlaubnis des Institutes, deren Räume
und technische Gerätschaften zu benutzen, um seinen Unterricht didaktisch
und methodisch vorzubereiten. Es werden lediglich die Schulungsräume mit
der EDV Ausstattung zur Verfügung gestellt. Es sei in der Beurteilung
seiner Steuerakte keinerlei Rücksicht auf seine zu leistende Vorarbeit
für das Unterrichten genommen worden. Er benötige schon allein aus der
Tatsache, dass er mehrere Betriebssysteme unterrichte, in seinen
Büroräumlichkeiten mehrere PCs. Der Kursumfang beinhalte auch Inhalte
aus den Bereichen Netzwerktechnik und Internet. Das bedinge wiederum ein
Netzwerk und einen Internetanschluss. Die Unterrichtsinhalte müssten von
ihm in Eigenleistung, individuell auf die jeweilige Personengruppe zugeschnitten
und vorbereitet werden.
Die Übungen und deren Beschaffung, Ausarbeitung und
die didaktisch/methodische Aufbereitung müsse ebenfalls durch den Bw
erfolgen. Alle diese Dinge könnten nicht in den Räumlichkeiten des X
Oberösterreich erledigt werden und werden auch von diesem nicht
beigestellt. Weiters sei festzuhalten, dass der Unterricht nicht immer in den
Räumlichkeiten des Instituts in Wels, sondern auch in den zugehörigen
Regionalstellen Kirchdorf, Grieskirchen, Eferding und Wels-Notzmühle
stattfinde. Außerdem werden seitens des X die Kurse auch für Firmen
in den Räumlichkeiten bei den Unternehmen angeboten.
Ein Besuch durch Kunden oder Firmenvertreter im Bereich
dieser Projektschulungen sei nicht immer vermeidbar, sodass methodische und
terminliche Abstimmungen immer wieder außerhalb der regulären
Dienstzeiten durchzuführen seien. Aus diesem Grund sei sein Büro ein
notwendiges und wichtiges Instrumentarium, um seinen Beruf als Lehrkraft im
Bereich der Erwachsenenweiterbildung überhaupt erfolgreich
auszuüben.
Der Bw beschrieb in einer Liste seine Aufgaben- und
Kursinhalte, um seinen Tätigkeitsbereich als Vortragender besser und
genauer zu definieren: Vorbereitung der einzelnen Unterrichtseinheiten
bezüglich Ablauf und Inhalt; Erstellung eines Unterrichtsjournals -
(inhaltliche Definitionen Wann - Was), Erarbeitung und Vorbereitung der
Praktischen Übungen, Vorbereitung der Prüfungen (Fragen und deren
organisatorische Vorbereitung), Vorbereitung der Moderationsmittel und deren
Erstellung (Flipchartblätter Bilderbögen etc.), Vervielfältigung
der Datenträger und Übungsunterlagen (Kopieren), Beurteilungs- und
Leistungsbewertung der Kursteilnehmer (z.B. für AMS-Projekte),
Nachbetreuung von Kunden bei Firmenkunden (Mitarbeitergespräche).
Seine Kurs und Themenschwerpunkte (Auszug aus dem
Unterrichtsprogramm) lauten: Grundlagen und Profiwissen der Betriebssysteme
Windows 2000, WinXP und Linux; Textverarbeitung, Tabellenkalkulation;
Präsentationstechnik Power Point; die Bereiche Internet und Outlook;
Digitale Bildbearbeitung; CAD Konstruktion; HTML (Gestaltung und Realisierung
von Websites); Datenbankprogramming; Logistik und Lagerbewirtschaftung; EDV
Lagerverwaltungsprogramme und deren Datenbankstrukturen; Kurse für die
Lenkerberechtigung im Bereich Stapler und Kräne.
Dieser Auszug aus seinem Unterrichtsjournal solle
verdeutlichen, dass es keineswegs damit abgetan sei, sich vor eine Gruppe von
Personen hinzustellen, einen Vortrag zu halten, sondern dass der Inhalt der
Vorträge viel Vorbereitung verlange.
Der Bw betonte, dass er seinen Beruf sehr gerne
ausübe, kein großes Unternehmen sei und daher alle Aufwandspositionen
und Spesenbelege transparent und für seinen Beruf notwendig seien.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
20. Jänner 2005 wurde die Berufung vom Finanzamt Grieskirchen
Wels als unbegründet abgewiesen. Folgende Argumente wurden angeführt:
Da die Einkunftserzielung keinesfalls im
Büro des Bw ("Arbeitszimmer") erfolge, sondern jedenfalls außerhalb
von diesem, wie ua auch dem Berufungsschreiben unmißverständlich zu
entnehmen sei, sei nach geltender Rechtssprechung kein Arbeitszimmer im
steuerlichen Sinn vorliegend, weshalb die Berufung als unbegründet
abzuweisen sei.
Mit Vorlageantrag vom
11. Februar 2005 beantragte der damalige Steuerberater die Vorlage
der Berufung an die II.Instanz und stellte einen Antrag auf mündliche
Verhandlung. Er ergänzte die Berufung wie folgt: Der Bw sei hauptberuflich
Vortragender beim X Oberösterreich. Aufgrund der Schwerpunkte seiner
Vortragstätigkeit (EDV inklusive Betriebssysteme, Netzwerktechnik etc.) sei
eine umfangreiche technische Ausstattung (mehrere Computerarbeitsplätze
inklusive CAD Arbeitsplatz, verschiedene Drucker, Scanner, Netzwerktechnik etc)
notwendig. Diese notwendig technische Ausstattung bedinge in Verbindung mit der
Möglichkeit Schulungen in kleinem Umfang durchzuführen, eine
Ausstattung die eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung
ausschließe. Hinzu komme, dass der strittige Raum neben der Vorbereitung
auch für Schulungen bzw. Nachhilfe oder Nachbetreuung und für
beruflich notwendige Besprechungen genutzt werde. Diese Nutzung in Verbindung
mit familienfremden Personen gehe deutlich über gelegentliche Besprechungen
(iS der LStRL) hinaus.
Der Steuerberater führt weiters aus, dass entsprechend
der Verkehrsauffassung der betrieblich genutze Raum somit von vornherein
entsprechend Rz 325 LStRL 2002 der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Bw
zuzuordnen sei. Der vorliegende Raum sei somit dem Grunde nach vom Abzugsverbot
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG nicht betroffen. Die Tätigkeit des Bw
als Vortragender beim X im Bereich der EDV erfordere weiters eine Vorbereitung
der Vorträge bzw. Beschäftigung mit den vorgetragenen Themen allgemein
die zeitlich deutlich über die reine Vortragszeit (außerhalb des
Arbeitsraumes) hinausgehe. Es sei somit eindeutig, dass der Arbeitsraum in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit genutzt
werde. Die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit der Ausgaben
wären somit iS der Rz 329 LStRL bzw. der VwGH Judikatur gegeben. Es werde
daher eine erklärungsgemäße Veranlagung beantragt.
In der am 9. Juli 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bw hoffe, dass die
Finanzbehörde einen Unterschied machen könne, zwischen ihm als
hauptberuflich Vortragenden und den Vortragenden, die nur wenige Wochenstunden
bzw. nebenberuflich vortragen. Er sei hauptberuflich Lehrer. Er habe wesentlich
mehr Unterlagen und Computer für die er einen Arbeitsraum wirklich dringend
benötige. Er verstehe nicht, warum in seiner individuellen beruflichen
Situation die Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers verweigert
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
bei einem hauptberuflichen EDV Vortragenden abzugsfähig sind oder
nicht.
Unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, der Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates und der mündlichen Berufungsverhandlung
wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bw ist hauptberuflich EDV Vortragender am X
Oberösterreich. Er erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Seinen Einnahmenüberschuß ermittelt er
nach § 4 Abs. 3 EStG als Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Neben anderen
Ausgaben wurde auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend
gemacht.
Auf Grund des Vorhalteverfahrens des Finanzamtes hat der Bw
Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass er mit seiner Familie ein
Einfamilienhaus gemietet hat. Aus einer Aufstellung zur Raumaufteilung geht
hervor, dass sich sein Arbeitszimmer mit einem Ausmaß von 24,10 m² im
Untergeschoß (UG) des Hauses befindet. Diverse Nebenräume wie Flur im
Untergeschoß, WC, Garderobe und Diele im Erdgeschoß wurden anteilig
dem Arbeitszimmer zugerechnet, weil sie mitbenützt werden. Es wurden 22,2%
der Aufwendungen für Miete, Betriebskosten und Heizung diesem Raum
zugeordnet. Das waren im Jahr 2003 Aufwendungen in Höhe von € 2.755,22
und eine Position für Reparaturen und Instandhaltungen in Höhe von
€ 42,24. Das Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband des
Einfamilienhauses.
In seiner Berufung hat der Bw glaubhaft sein gesamtes
Spektrum an EDV Vortragswissen dargelegt, das er in den Kursen weitergibt.
Ebenso glaubhaft ist, dass sich der Bw auf seine Vorträge didaktisch und
methodisch vorbereiten muss und diese Vorbereitungszeit in seinem Arbeitszimmer
durchführt.
Tatsache ist, dass er seine Vortragstätigkeit bei den
Kursen und Vorträgen in den Räumen des X Oberösterreich,
teilweise auch an verschiedenen Standorten des X , abhält. Der materielle
Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt
nicht im häuslichen Arbeitszimmer,
sondern am Vortragsort. Das ist jener Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und
technischem Können selbst erfolgt.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Bw das
Arbeitszimmer für Nachhilfe oder Nachbetreuung nützt, da daraus
keinerlei zusätzliche Einnahmen ersichtlich waren. Seine
Bruttoeinnahmenhöhe entspricht dem Entgelt laut der Meldung vom X nach
§ 109a EstG 1988.
Beweiswürdigung
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband
liegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Der Wohnungsverband erstreckt
sich auf die wirtschaftliche Einheit. Das Arbeitszimmer liegt auf jeden Fall im
Wohnungsverband, wenn es sich wie hier im selben Wohnhaus befindet.
Ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer könnte
nur dann von vorneherein der Betriebs- oder Berufssphäre eines
Steuerpflichtigen zugeordnet werden, wenn nach der Verkehrsauffassung auf Grund
der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung typischerweise eine Nutzung im
Rahmen der privaten Lebensführung gänzlich ausgeschlossen wäre
wie zB bei Ordinationen oder wenn es regelmäßig zur
Beschäftigung von familienfremden Personen wie zB Sekretärin oder zu
laufendem Parteienverkehr käme wie zB bei einer Kanzlei. Dies ist hier im
gegenständlichen Sachverhalt nicht gegeben. Es ist hier auf das typische
Berufsbild Vortragender bzw. Lehrer und dessen Tätigkeit
abzustellen.
Auch die wirklich glaubhafte Darstellung der Tätigkeit
des Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 09.07.2008 kann zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, da die Vortragstätigkeit
in den Räumen des X stattfindet.
Rechtliche
Erwägungen
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.d EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs.1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung und zwar nach
dem typischen Berufsbild des jeweiligen
Steuerpflichtigen. Der Bw ist Vortragender am X Oberösterreich. Der
materielle Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt
nicht im häuslichen Arbeitszimmer,
sondern am Vortragsort. Es ist daher
auch nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht z.B.
für Vorbereitungstätigkeiten zu mehr als der Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.
Auch wenn aus den Unterlagen des Bw deutlich ersichtlich
ist, dass er hauptberuflich Vortragender
bzw. Lehrer ist, kann im Sinne einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung
nur die derzeit für alle
Vortragenden und Lehrer vorhandene Gesetzeslage und Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung kommen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits mehrfach zu
Lehrtätigkeiten (Hinweis
Entscheidung E 20.01.1999, 98/13/0132; E 26.05.1999, 98/13/0138; E 29.01.2003,
99/13/0076, 0077; E 24.06.2004, 2001/15/0052; E 09.09.2004, 2001/15/0181) sowie
auch zu Vortragstätigkeiten
(Hinweis E 03.07.2003, 99/15/0177; E 22.01.2004, 2001/14/0004) ausgesprochen,
dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen
Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach
der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sonderen an
jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst
erfolgt. Diese Meinung hat der VwGH auch wieder in den Entscheidungen vom
25.10.2006, 2004/15/0148 und vom 19.04.2006, 2002/13/0202 bestätigt.
Auf Grund dieser Rechtssprechung war das Berufungsbegehren
abzuweisen.
Eine Ausfertigung der Entscheidung ergeht auch an das
Finanzamt.
Beilage: 1
Kopie der Übertragung des wesentlichen Inhaltes der
Schallträgeraufnahme in Vollschrift als Beilage zur Niederschrift über
den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung
Linz, am 31.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-L/05
- Stammnummer
- 36018
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF