Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0196-L/04
Lehrgang für Medienpädagogik als Fortbildung eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-L/04vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.R.Vejar - J.Haunschmid KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
533.800,00 S
|
Einkommensteuer
|
12.249,03 €
|
|
|
|
abzüglich anrechenbarer
Lohnsteuer
|
-12.246,56 €
|
|
|
|
Abgabenschuld
|
2,47 €
|
Obige
Abgabenschuld ergibt in ATS:
|
34,00
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Leiter eines pädagogischen Zentrums, als
Direktor einer ASO, sowie als Lehrer an einer HLK. Weiters erzielte er
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Prüfer für den
Computerführerschein und aus Beratungstätigkeiten EDV.
Aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 gehen Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 16.954,00 S und
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen hätte
können, von 55.895,00 S hervor.
Aus der Beilage zur Erklärung gehen erhöhte
Werbungskosten aus Sprachlehre und Computer 2001 wie folgt hervor (in
ATS):
|
Afa 2001
|
|
|
|
8.4.1998 Vobis Printer
|
|
|
|
8.4.1998 Vobis Microcomputer
|
|
|
|
BTC-PC mit Zubehör
|
|
|
|
8.4.1998 Vobis
|
|
|
|
HP-Laser JET 6 L Drucker
|
|
|
|
4 Jahre
|
|
8.888,00
|
|
(BW 0,00)
|
-30% PA
|
2.666,00
|
6.222,00
|
|
|
|
|
8.8.2001 CPU/CHZ mit Monitor und Zubehör
|
|
|
|
17.500,00 S
|
|
|
|
Afa 4 Jahre, 4.375,00 = 1/2-Jahres Afa
|
|
2.187,50
|
|
|
-30% PA
|
656,50
|
1.531,00
|
(BW 31.12.2001 = 15.312,50)
|
|
|
|
|
|
|
|
GWG - CD ROMs usw.
|
|
3.518,92
|
|
|
-30% PA
|
1.056,00
|
2.462,92
|
|
|
|
|
Fachliteratur
|
|
16.291,82
|
|
|
-30% PA
|
4.888,00
|
11.403,82
|
|
|
|
|
Büromaterial
|
|
|
1.166,00
|
|
|
|
|
Druckerreparatur
|
|
2.280,00
|
|
|
-30% PA
|
684,00
|
1.596,00
|
|
|
|
|
Universitätslehrgang
Medienpädagogik
|
|
15.000,00
|
|
Fachliteratur
|
|
1.734,00
|
|
Übernachtungen
|
|
2.100,00
|
18.834,00
|
Telefonkosten 30% cirka
|
|
23.843,61
|
7.153,00
|
Netway-Kosten = 80%
|
|
2.133,27
|
1.706,60
|
|
|
|
52.075,34
|
|
-10% für
selbständige Tätigkeit
|
5.000,00
|
|
|
|
47.075,34
|
+ Kilometergeld heilpädagogischer
Kongress
|
|
|
8.820,00
|
|
|
|
55.895,34
Die Gewinnermittlung würde sich wie folgt
ergeben:
|
ECDL Erlöse
|
22.044,00 S
|
-10 % Unkosten von erhöhten
Werbungskosten
|
5.000,00 S
|
Inserat
|
90,00 S
|
|
16.954,00 S
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
12. November 2003 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
mit 19.669,00 S, die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen hätte können mit 20.566,00 S festgesetzt.
Dieser wurde wie folgt begründet: Die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Universitätslehrgang und dem heilpädagogischen Kongress
hätten mangels beruflicher Notwendigkeit nicht anerkannt werden
können. Auf die Ausführungen im Vorjahr werde
hingewiesen. Diese lauteten wie folgt: Aufwendungen, die mit
steuerpflichtigen Einnahmen nur in einem entfernten Zusammenhang stünden,
würde keine Werbungskosten darstellen. Zur Berücksichtigung als
Werbungskosten bedürfe es nicht nur einer beruflichen Veranlassung sondern
der beruflichen Notwendigkeit. Aus diesem Grunde seien die bereits in den
Vorjahren ermittelte AfA, sowie die Aufwendungen für Noten, Saiten und
dergleichen berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 21. November 2003 wurde gegen obigen
Bescheid Berufung mit im Wesentlichen folgender Begründung
eingereicht: Das Finanzamt hätte die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Universitätslehrgang für Medienpädagogik und die
Kilometergelder für den Besuch des heilpädagogischen Kongresses
mangels beruflicher Notwendigkeit nicht anerkannt. Der Bw. unterrichte
als Hauptschullehrer neben Musik vor allem EDV mit Schwerpunkt
Behindertenpädagogik, das bedeute Integration von behinderten Schülern
vor allem mittels Einsatz moderner Medien. Medienpädagogik sei ein rasant
entwickelnder Bereich, der vor Allem auch bei der Arbeit mit behinderten
Schülern zunehmend zum Einsatz komme und daher - solle diese Art von
Pädagogik sinnvoll und effizient zum Wohl der Schüler eingesetzt
werden - eine entsprechende Aus- und Fortbildung der Lehrer
verlange. Laut Einkommensteuerrichtlinien seien Fortbildungskosten jene
Kosten, die dazu dienen würden, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben. Sie seien dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zur
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Das
treffe jedenfalls auf den Universitätslehrgang Medienpädagogik und den
Fortbildungskongress zu. Der Argumentation des Finanzamtes könne daher
nicht gefolgt werden. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, die geltend
gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Darüber hinaus hat das
Finanzamt offensichtlich sonstige Kürzungen bei den Werbungskosten von
7.675,00 S und bei den selbständigen Einkünften von
4.960,00 S durchgeführt, ohne diese weiter zu
erläutern. Nachdem von sämtlichen Aufwendungen bereits
Privatanteile im erforderlichen Ausmaß ausgeschieden worden wären,
ergebe sich keine Begründung, hier zusätzliche Kürzungen
vorzunehmen. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, auch diese Kosten
vollinhaltlich anzuerkennen.
Am 10. März 2004 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 4. Mai 2004 wurden
durch den Senat folgende Fragen an den Bw. gestellt:
|
1.
|
In Bezug auf das berufungsgegenständliche
Kalenderjahr seien von den Arbeitgebern des Bw. zwei Lohnzettel übermittelt
worden, einer bezüglich Bundesdienst, einer des Landes Oberösterreich.
Um welche Tätigkeiten handle es sich jeweils und welche Werbungskosten
würden für welche Tätigkeit geltend gemacht werden? Es seien
diesbezüglich detaillierte Auflistungen einzureichen.
|
2.
|
Ein Großteil der Werbungskosten sei im Ausmaß
von 10 % auch als Betriebsausgaben im Hinblick auf die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit geltend gemacht worden. Es sei jeweils die berufliche
Veranlassung zu erläutern.
|
3.
|
Was sei ein "CPU/CHZ mit Monitor und Zubehör"? Wozu
werde dieser verwendet? Es sei dessen berufliche Veranlassung zu
erläutern.
|
4.
|
Die Kosten für GWG in Höhe von 3.518,92 S
seien belegmäßig nachzuweisen, deren berufliche Veranlassung
glaubhaft zu machen.
|
5.
|
Die Fachliteratur in Höhe von 16.291,82 S sei
belegmäßig nachzuweisen. Die Werke seien aufzulisten und mit Autor,
Titel und Kurzbeschreibung sowie der Erläuterung, in welchem Zusammenhang
diese mit der beruflichen Tätigkeit - und welcher der
Tätigkeiten des Bw. - stünden zu versehen.
|
6.
|
Die Kosten für den Universitätslehrgang in
Höhe von 18.834,00 S seien belegmäßig nachzuweisen. Weiters
werde auf die Fragen in Punkt 4. des Ergänzungsvorhaltes vom 4. Mai
2004 in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
verwiesen.
|
7.
|
Auch im Hinblick auf die Telefonkosten von 7.153,00 S
werde auf die Fragestellungen und Annahmen in Punkt 5. des obigen
Ergänzungsvorhaltes verwiesen.
|
8.
|
Die Netway-Kosten seien belegmäßig
nachzuweisen. Stehe in der Schule ein Internetzugang zur Verfügung? Wie sei
der Privatanteil von 20 % errechnet worden? Stünden im Haushalt des
Bw. noch weitere Anschlüsse zur Verfügung? Wer könne diese
ebenfalls nutzen?
|
9.
|
Das Kilometergeld heilpädagogischer Kongress in
Höhe von 8.820,00 S würde zu erläutern sein. Worum handle es
sich dabei? Welche Kosten seien noch angefallen? Seien Kosten vom Arbeitgeber
ersetzt worden? Wenn ja, welche und in welcher Höhe? Es sei ein
Kongressprogramm einzureichen. Welcher Zusammenhang sei mit welcher vom Bw.
ausgeübten Tätigkeiten gegeben? Wo sei dieser Kongress abgehalten
worden und wer hätte noch daran teilgenommen?
Mit Schreiben vom 26. August 2004 wurde wie folgt
geantwortet:
Angeführt werde, dass ein "CBU/CHZ" praktisch ein
Computer sei. Laut beiliegender Rechnung sei auch das Zubehör
aufgelistet.
Lohnzettel: Arbeit als Leiter des pädagogischen
Zentrums P. (ab 1. Februar 2000) bzw. Direktor der ASO-L. ab
1. September 2000. Die Schule bzw. das pädagogische Zentrum sei
eine Behinderteneinrichtung. Der Schwerpunkt liege in der Anwendung und
Entwicklung elektronischer Lösungen für behinderte Kinder (z.B.
virtuelle Klassen, etc.), Tätigkeit als Landesbediensteter.
Daneben hätte der Bw. einen Lehrauftrag für diese
Belange an den pädagogischen Akademien in Oberösterreich und
würde dort als Bundesbediensteter behandelt werden. Bundesbediensteter sei
er auch als Lehrer an der HLK-F., wo er ebenfalls EDV- und internetorientierte
Lösungen unterrichten würde. Über diesen Lohnzettel würden
auch fallweise abgehaltene Vorträge im Rahmen der pädagogischen
Institute abgerechnet werden, die insgesamt sich fast nur mit EDV und Internet
(bei behinderten Kindern) befassen würden. Eine Trennung sei ihm nicht
möglich, weil die Werbungskosten für alle Bereiche relevant
seien.
Die Einkünfte aus ECDL würden aus
Prüfungstätigkeiten stammen, da er auch Prüfer für den ECDL
(European Computer Driving Licence) sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit
würden Kandidaten, die den Schein erwerben möchten, an verschiedenen
Schulen geprüft werden und würden dann den ECDL erhalten, wenn sie
sieben Module absolviert hätten. Diese Tätigkeit werde von ihm in
Eigenverantwortung durchgeführt und abgerechnet.
In den Schulen, wo er Lehrer sei (F.) würde er diese
Fertigkeiten unterrichten, dürfe sie aber nicht prüfen.
Der Lehrgang Medienpädagogik an der
Donauuniversität vermittle berufsspezifische Fertigkeiten mit Computern,
Medien, Methodik und Didaktik der Informatik und sei sowohl für seine
berufliche unselbständige wie selbständige Tätigkeit für ihn
notwendig. Das entscheidende Medium im Unterricht sei TV, Computer bzw. alle
Massemedien geworden. Der Großteil der Kinder hätte einen virtuosen
Umgang damit und daher sei es wichtig up to date zu bleiben, vor allem wenn man
in der Entwicklungsarbeit tätig sei. Um Ausbildung handle es sich in
denjenigen Bereichen, die technischer Art seien (Computerskills,
Softwaretraining, CBT), Weiterbildung sei es bei den Bereichen der Methodik die
Didaktik und praktische Umsetzung, die ja ein verwandtes Gebiet der
originären Pädagogik seien.
Der konkrete Nutzen bestehe im Erwerb theoretischer
Kenntnisse und deren praktischer Umsetzung, da es sich meist um Neuentwicklungen
handle, die in seiner Grundausbildung noch gar nicht existiert
hätten.
Das BMBWK hätte angeblich den Lehrgang bezuschusst,
das würde ihn nur indirekt betreffen, weil an ihn keine Zahlungen geflossen
seien. Genaue Auskünfte müsse das BMBWK oder die Donauuniversität
geben können. Die Lehrgangsinhalte würden ihm nicht zur Verfügung
stehen, weil es sich meist um Vorlesungen gehandelt hätte, die an
Universitäten frei gestaltet seien. Beilegen könne er einen
Prüfungskatalog, der in gewisser Weise diese Inhalte widerspiegle. Die
einschlägigen Lehrpläne seien auf den Seiten des BMBWK,
www.bmbwk.gv.at einzusehen, wobei er noch ergänze würde, dass
Medienpädagogik Unterrichtsprinzip sei, das hieße Medienerziehung
hätte laut einschlägiger Verordnung in allen Schultypen in allen
Unterrichtsgegenständen Berücksichtigung zu finden.
Eine Teilnehmerliste könne er aus
Datenschutzgründen nicht einreichen, das müsse die
Donauuniversität tun, die im Besitz dieser Daten sei. Die TeilnehmerInnen
seien einem kaum bekannt, da anders wie bei Präsenzuniversitäten nur
kurze Zeiten miteinander verbracht werden würden und dies im
Vorlesungsbetrieb. Er könne nur gerüchteweise weitergeben, dass
angeblich cirka 10 % der Teilnehmer nicht angestellte Lehrer gewesen
wären. Angeblich seien bei anderen Finanzämtern die Kosten mancher
Teilnehmer ohne Weiteres als Absetzbeträge anerkannt worden.
Er lege eine Liste bei, würde aber jede Verantwortung
dafür ablehnen, weil er seiner Ansicht nach damit eine Übertretung des
Datenschutzgesetzes (den TeilnehmerInnen gegenüber) begehen
würde.
Telefonkosten würden durch Absprache mit den
Teilnehmern an den Prüfungen entstehen, weitaus mehr allerdings durch das
Internet, das besonders in seiner Region sehr langsam und daher kostenintensiv
sei. Es gebe nach wie vor keine Breitbandanbindungen, sodass die
zeitabhängige Abrechnung diese hohen Kosten verursachen würde. Daten
seien abzurufen (z.B. werden die Prüfungsvergaben und Anderes über das
Internet gemanagt, die Ergebnisse müssten in eine Datenbank eingetragen
werden und zusätzlich in einen Beleg). Die Telefonkosten seien sowohl
Festnetz- als auch Mobilkosten. In seiner Tätigkeit als SPZ-Leiter sei er
für den ganzen Bezirk P. zuständig und würde laufend Schulen
besuchen, die Handykosten würden dabei nicht abgegolten
werden.
In seinem Haushalt lebe noch seine Gattin, die aber selbst
ein Handy habe, sein Sohn wäre zum Zeitpunkt damals beim Zivildienst und
dann beim Studium gewesen. Seine Gattin sei seit zwei Jahren im Ausland
beruflich tätig.
Die Telefonkosten könnten für direkt mit dem
Unterricht notwendige Belange zwar in der Schule geführt werden, seien aber
auf Grund seiner starken mobilen Tätigkeit oft nicht möglich. Was die
Internetkosten betreffe, würden zum damaligen Zeitpunkt an der Schule
lediglich eine Modemanbindung bestanden haben, die genauso langsam sei und daher
für längeres Arbeiten nicht geeignet, sodass er die private Leitung
verwendet hätte.
Im Haushalt stünden mehrere PC zur Verfügung, die
aber hauptsächlich von ihm alleine benutzt werden würden, mehr
Geräte seien deswegen für ihn notwendig, weil er eine "Spielwiese"
brauchen würde, wo er immer wieder die neuesten Entwicklungen am
Netzwerksektor ausprobieren könne. An seiner Schule müsse er dies
ohnedies ohne konkrete Vergütung machen, weil der Staat in diesem so
wichtigen Bereich immer mehr einspare.
Er ersuche höflichst seine Aufwendungen anzuerkennen,
da er sich- er wisse dass dies kein Kriterium sei - immer wieder
sehr intensiv in der EDV-Entwicklung (bei behinderten) Kindern eingesetzt
hätte, ohne dass dies vom Staat anerkannt worden sei. Für
unzählige Stunden der (kostenlosen) Entwicklungsarbeit hätte er
ohnehin nichts bekommen.
Beigelegt wurde eine Auflistung der Donauuniversität
K. der wichtigsten Prüfungsthemen, aufgesplittet in die
Prüfungsfächer:
|
Medienkunde
|
1.
|
Kommunikationstheorie - Nachrichten und Medien,
Gatekeeper-Funktion des Journalisten,....
|
2.
|
Öffentlich-rechtliches Fernsehen und sein
Bildungsauftrag: Wie arbeitet das Fernsehen? Aufgaben des Fernsehen0s?
Internetkonsum - Objektivität, Bildungsauftrag
|
3.
|
Geschichte des Bildungs-TV, Virtualität,
Digitalität, Interaktivität, Mediennutzung, Medienkonsum,
Internationalität und TV.
|
4.
|
Kulturauftrag des Radios. Einfluss Kultur auf die Medien
generell.
|
5.
|
5 Merkmale der Mediengesellschaft. Skeptischer Umgang mit
der Mediengesellschaft.
|
6.
|
Agenda-setting
|
7.
|
Mediennutzung in
Europa-Medienkonzentrationen.
|
8.
|
Simulation und Wirklichkeit in den Medien
generell
|
9.
|
Populistische Medienlandschaft (Sprachmuster,
Gesprächskultur). Populismus in österr. Medien
|
10.
|
Printmedien, Sprache, Bilder (Texte) - welche
Phänomene zu erkennen?
|
11.
|
Wahlpropaganda - Totalitäre Systeme in den
Medien
|
12.
|
Welche Medien können Zeitgeist und Trend
schaffen?
|
13.
|
Phänomene der österr. Medienlandschaft.
Quellennachfrage, Globalisierung
|
14.
|
Die Rolle des ORF, "Life style"
|
15.
|
Die Rolle der Magazine in Österreich
|
16.
|
Entwicklung der Medien; Vor- und Nachteile verschiedener
Medien generell.
|
17.
|
Marketingstrategien von Medien
|
18.
|
Zeitgeistmagazine, Jugendkult,
Jugendmarketing
|
19.
|
Gewalt in den Printmedien
|
20.
|
"Lifestyle"-Medien - eine Lebenshilfe?
|
21.
|
Informationsgesellschaft: Wo bleibt die Demokratie?
Mediennutzung?
|
22.
|
Taxi orange - Umgang damit?
|
23.
|
Zeitgeistmagazine und Selbstlegitimation
|
24.
|
Mediennutzung der Jugendlichen generell
|
|
|
Mediengestaltung
|
25.
|
Wie entstehen Inhalte? (Medienkompetenz -
Baacke)
|
26.
|
Medienerziehung als Unterrichtsfach
|
27.
|
Medienpädagogische Modelle, Einsatz von
Medien
|
28.
|
Wie kann man Medien gestalten (z.B. Reality
TV)
|
29.
|
Medien als Beispiel für
Vergangenheitsbewältigung.
|
30.
|
Spezifische Aufgabe von Medienpädagogen: Zeitgeist,
medienpädagogische Relevanz
|
31.
|
Kriterien für die "Lernumweltgestaltung";
"Lernarrangements"
|
32.
|
Rolle der Medienpädagogik, Definition Thematisierung
im Unterricht
|
33.
|
Was bringen Medien den Menschen?
|
34.
|
Lerntheorien - media literacy
|
35.
|
Collagen, Wandzeitungen, Plakate -
Aufmerksamkeit
|
36.
|
Konvergenz und Medienproduktion
|
37.
|
Diskussionsforen: Simulation und Wirklichkeit
|
38.
|
Qualitätskriterien von Medien - differenzierte
Darstellungen
|
39.
|
Erklärung von Phänomenen in den
Medien
|
40.
|
Zugang von Frauen zu Mediengestaltung - anders als
der von Männern?
|
41.
|
Zielsetzungen der Mediengestaltung
|
42.
|
Auseinandersetzung mit Bild; Filme machen
|
43.
|
Was heißt Medienkompetenz?
|
44.
|
Rolle des Lehrers in der Mediendidaktik
|
45.
|
Bildauswahl, Manipulation von Medien
|
46.
|
Mediengestaltung und Screen Design -
generell
|
47.
|
E-learing generell
|
48.
|
Elektronisches Publizieren - Vorteile,
Nachteile,....
|
49.
|
Didaktik und Medien: Grundbegriffe
|
50.
|
Lehr-/Lerntheoretische Ansätze
|
51.
|
E-Learning - Didaktik,
CBT/WBT/Videoconferencing
|
|
|
Kommunikationstechnologie
|
52.
|
Liberalisierung der Telekommunikation in
Österreich
|
53.
|
Neue Medien, neue Mobilität, neue
Arbeitswelt
|
54.
|
Jugend und Internet - Trends,
Nutzung,....
|
55.
|
Internet: Produzent versus Konsument
|
56.
|
IKT und neue Berufsbilder
|
57.
|
Trends der mobilen Kommunikation - Auswirkung auf
die Schule
|
58.
|
Chancengleichheit und Internet? "Cultural
devide"
|
59.
|
Was heißt technische Kompetenz für
Schulen?
|
60.
|
Direkte Demokratie und Internet
|
61.
|
Telefon als Medium -
Zukunftsperspektiven
|
62.
|
Archive im Internet
|
63.
|
Rechtsprobleme des Internet
|
64.
|
e-Europe - Forderungen an unsere Schulen -
Reaktion?
|
65.
|
Virtuelle Klassen - virtuelle
Universitäten
|
66.
|
Globales und lokales Fernsehen
|
67.
|
Internetplattformen - generell
|
68.
|
Die Bildungsbeschlüsse von Feira
|
69.
|
Videoconferencing
|
70.
|
Medientechnologien in der Pädagogik
|
71.
|
Mobiltelefone - SMS - UMTS
|
72.
|
Haltbarkeit von Datenträgern: digital,
analog
|
73.
|
Welche breitbandigen Anwendungen für Schulen?
Schulserver, Bildungsserver
|
74.
|
Bildungsserver in Österreich
|
75.
|
Internet und Altersgruppen, Schichten in Österreich
- Vergleich international
|
76.
|
Werbung und Handys. Das Handy als
Universalmedium.
|
77.
|
Unterschiedliche Rechtslage Europa - USA im IKT
Bereich. Konsequenzen.
Beigelegt wurde weiters eine Teilnehmerliste
Universitätslehrgang Medienpädagogik II, die jedoch nur Namen
enthält.
Am 28. Februar 2005 wurde an die
Donauuniversität K. ein Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO gerichtet, in dem folgende Fragen aufgeworfen
wurden:
Welche Zahlungen im Hinblick auf den Lehrgang
Medienpädagogik seien vom Bw. wann geleistet worden? Wann wurde der
Lehrgang abgeschlossen? Mit Erfolg?
Weiters werde eine Auflistung benötigt, welche
Personen, mit Namen und Berufsbezeichnung, in den Jahren 2000 bis 2002 den
Universitätslehrgang Medienpädagogik besucht hätten.
In einer Bestätigung des Zentrums für
Medienpädagogik vom 26. Juli 2001 werde auf den Lehrgang
"Medienpädagogik II" verwiesen. Auf der Internetseite des Instituts
hätte nur eine Form des Lehrganges vorgefunden werden können. Es werde
um Aufklärung gebeten, welcher Lehrgang nun vom Bw. besucht worden
sei.
Die angebotenen Lehrveranstaltungen diesbezüglich in
den Jahren 2000, 2001 und 2002 würden in Form eines Verzeichnisses
einzureichen sein.
In den Schreiben vom 10. März 2005, vom
11. März 2005, und vom 31. März 2005 wurde durch
die Donauuniversität K. wie folgt geantwortet:
Der Bw. hätte folgende Zahlungen in den
Jahren 2000 und 2001 an die Donauuniversität geleistet: Zahlungen am
2. August 2000, 27. Februar 2001, 3. August 2001
jeweils 545,05 €.
Der Lehrgang Medienpädagogik II sei vom Bw.
erfolgreich abgeschlossen worden im Juli 2002. Der Bw. hätte dann noch
ein Upgrade-Programm zum Master of Science Medienpädagogik mit Erfolg
abgeschlossen (November 2003 - Februar 2004).
Der Bw. hätte den Lehrgang Master of Advance Studies
(MAS) Medienpädagogik besucht. Diesen Lehrgang würden sie in dieser
Form nicht mehr anbieten. Er sei dann als "Professional MSc
Medienpädagogik" angeboten worden. Zurzeit laufe er unter dem Lehrgang
Professional MSc Educational Technology - Fachvertiefung
Medienpädagogik.
Auf die zusätzliche Anforderung im Hinblick auf den
damaligen Lehrgang Medienpädagogik II, Lehrgang Master of Advance
Studies (MAS) Medienpädagogik, eine Zusammenfassung der Lehrinhalte, eine
Art Lehrplan oder Filmbeschreibung einzureichen, wurde die Verordnung dieses
Lehrganges mit den Lehrinhalten eingereicht:
Aus der Verordnung vom 24. November 1998
über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges
Medienpädagogik der Donauuniversität K. geht unter Anderem
Folgendes hervor:
§ 1 Ausbildungsziel
Der Universitätslehrgang Medienpädagogik
hätte den Zweck, den Studierenden vertiefte und spezialisierte Kenntnisse
der Bereiche Medienanalyse, Mediengestaltung und Kommunikationstechnologie zu
vermitteln. Im Besonderen solle hier Lehrerinnen und Lehrern aller Schultypen,
Erwachsenenbildner sowie im Kulturbereich tätigen, Medien- und
Kommunikationskompetenz vermittelt werden.
§ 11 Unterrichtsprogramm
Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes des
Universitätslehrganges Medienpädagogik seien folgende
Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Medienkunde,
Medienanalyse, Mediengestaltung, Kommunikationstechnologie,
Medien/Methodentraining, Praxis, Evaluation, Master Thesis.
Eingereicht wurde weiters eine Teilnehmerliste des
Universitätslehrganges Medienpädagogik II, wobei aus dieser Liste
keine Berufsbezeichnungen hervorgehen.
Im Hinblick auf den heilpädagogischen Kongress sind
schriftliche Fahrtenaufzeichnungen eingereicht worden, in diesen ist lediglich
das Datum im Jahr 2001, eine Uhrzeit, ein Ort und die Kilometeranzahl genannt.
Es würde sich um 1.800 km mal 4,90 S = 8.820,00 S
handeln. Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen im Hinblick auf den Kongress
wurden nicht eingereicht.
Am 19. April 2005 wurde an den Bw. erneut ein
Ergänzungsvorhalt gerichtet, die oben angeführten Auskunftsersuchen
und die korrespondierenden Antwortschreiben wurden
übermittelt:
Punkt. 6. des Ergänzungsvorhaltes vom 4. Mai 2004
sei nicht vollständig beantwortet worden, es werde ersucht, dies
nachzuholen. Hingewiesen werde auch im Hinblick auf das Berufungsjahr
2001 auf die mit Schreiben vom 19. April 2005 zum Berufungsverfahren im
Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 übersendeten
Ermittlungsergebnisse und die Ausführungen und Fragestellungen zum Thema
Kurs Medienpädagogik.
Am 31. Mai 2005 wurde folgende Stellungnahme
des Bw. eingereicht:
Zu 2.: Der Lehrgang würde sich über mehrere
Semester erstrecken, sodass insgesamt der Betrag als reine Lehrgangskosten (eben
auf vier Semester verteilt) zu sehen seien, dazu seien aber weitere Kosten
angefallen, die durch Belege nachgewiesen worden seien (Reisekosten,
Aufenthaltskosten, Bücher, Modembetriebskosten). Es sei in seiner
deregionalen Gegend erst 2004 ein ADSL-Anschluss eingerichtet worden, sodass
damals sehr lange Verweilzeiten im Internet (Modemanbindung) notwendig gewesen
wären und daher entsprechend hohe Telefonkosten entstanden
seien.
Zu 3. Die Donauuniversität K. hätte
nachfolgende Curricula auf ihrer Homepage veröffentlicht, die für den
Lehrgang gültig seien. Weiters dürfe er darauf verweisen, dass er
schon damals bis heute immer wieder die Belange der behinderten Kinder in die
Medienpädagogik rein urgiert hätte. Inhalte des Lehrganges: für
den Lehrgang MSc hätte er noch ein fünftes Semester inklusive
Prüfungen abgelegt, die Inhalte wären betriebs- und
volkswirtschaftliche Aspekte in Bezug auf Medien und hätten nur im
Anschluss an den MAS inskribiert werden können. Die Donauuniversität
hätte dies bestätigt.
Basismodul rechtswissenschaftliche Grundlagen
(22,5 Einheiten)
Dieses Modul hätte die Grundbegriffe von
Wirtschaftsrecht und Informationsrecht zum Inhalt gehabt und hätte sich mit
den dynamischen Veränderungen im Rechtsbereich, die durch den zunehmenden
Einsatz neuer Medien und Technologien in jüngster Zeit ausgelöst
worden wären, beschäftigt.
Kerninhalte: Grundlagen Vertragsrecht, Grundlagen
Gesellschaftsrecht, Grundlagen Urheberrecht, Cyberlaw.
Basismodul Kommunikation (37,5 Einheiten)
Die Studierenden würden mit der sozialen
Komplexität bei der Abwicklung von Projekten umgehen lernen. Wesentliche
Bestandteile dieses Moduls seien weiters eine Beschäftigung mit der
sozialen Dynamik von Teamarbeit sowie eine Perfektionierung des eigenen
Präsentationsstils.
Kerninhalte: Grundlagen Kommunikationstheorie,
Kommunikations- und Präsentationstechnik, soziale Kompetenz.
Basismodul betriebswirtschaftliche Grundlagen und
Management (90 Einheiten)
Dieses Modul vermittle die zur Durchführung von
Bildungsprojekten notwendigen allgemeinen wirtschaftlichen Grundkenntnisse sowie
spezielles Know-how im Bereich Bildungsmanagement.
Kerninhalte: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Grundlagen Rechnungswesen, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Projekt-
und Prozessmanagement, Organisation und Personalmanagement.
Basismodul IKT-Grundlagen, Anwendungen und Konzeption
(150 Einheiten)
Im Vordergrund dieses Moduls stehe die Vermittlung eines
Grundverständnisses für die Informations- und
Kommunikationstechnologien sowie eine Einführung in einzelne Technologien
und deren Anwendungsbereiche.
Kerninhalte: Sprach- und Datenkommunikation,
Einführung E-Learning, Einführung Medientechnik, Sicherheit und
Datenschutz, Grundlagen Datenbanken, Web-Publishing, technologische
Projektabwicklung.
Fachvertiefung (3. und 4. Semester)
Kernfach Educational Technology
(30 Einheiten)
Im Kernfach Educational Technology würden die
Studierenden einen umfassenden Einblick in die Rahmenbedingungen unserer
Bildungsgesellschaft erhalten. Kulturwissenschaftliche und bildungspolitische
Aspekte würden ebenso vermittelt werden wie lerntheoretische Grundlagen und
Prinzipien des Bildungsmanagements.
Kerninhalte: Kulturwissenschaftliche Einführung,
bildungspolitische Einführung, lerntheoretische
Einführung.
Erweiterungsfach Pädagogik
(120 Einheiten)
Im Erweiterungsfach Pädagogik würden grundlegende
Inhalte und der wissenschaftliche Hintergrund der Medien- bzw.
Kulturpädagogik vermittelt werden. Weiters würde eine Bestandsaufnahme
aktueller Entwicklungen am Mediensektor und der Medienforschung geboten werden.
Der didaktische Hintergrund der Mediennutzung werde analysiert und die
Studierenden zur Beurteilung von Medienprodukten nach didaktischen und
gestalterischen Prinzipien befähigt.
Kerninhalte: Medienerziehung Einführung,
medienpädagogische Konzepte, Mediensozialisation, Mediendidaktik,
Medienforschung, Medienpsychologie und Kommunikationswissenschaft, Analyse und
Praxis des didaktischen Medieneinsatzes.
Spezialisierungsfach Medienpädagogik
(150 Einheiten)
Im Spezialisierungsfach würden sich die Studierenden
mit vertiefenden Fragen der Medienpädagogik, der Medienforschung und
Mediendidaktik auseinander setzen. Die Wirkung von Medien in unterschiedlichen
gesellschaftlichen Kontexten werde untersucht und kritisch bewertet. Weiters
würde eine vertiefende Auseinandersetzung mit mediendidaktischen Prinzipien
und deren praktische Umsetzung in Schule und Unterricht
stattfinden.
Kerninhalte: Medienpädagogik Vertiefung,
Mediendidaktik Vertiefung, Medien und Gesellschaft, Medienanalyse, Fernseh-,
Print- und Radiojournalismus.
Zu 5. Die Lehrgangskosten seien hauptsächlich in Bezug
auf seine berufliche Tätigkeit als Pädagoge angefallen. Sein
Schwerpunkt wäre und sei die Entwicklung behindertengerechter Hard- und
Software, die Implementierung und Anpassung an die jeweilige Behinderungsart.
Weiters hätte er in vielen Lehrgängen österreichweit versucht,
diese Idee voran zu treiben. Dazu hätte er auch eine Vielzahl an Homepages
entwickelt, betreut, mitgearbeitet und beraten. Die Kosten wären dadurch
entstanden, weil der Dienstgeber dafür keine Bezahlung
gewähre.
Um das nötige Wissen, aufbauend auf seine
grundständigen Pädagogikkenntnisse und Pädagogikerfahrungen zu
erwerben, wäre das Studium an der Donauuniversität für ihn sehr
wichtig und notwendig gewesen. Im Laufe dieser Jahre seien auch die
entsprechenden Inhalte in den Lehrplänen der Schulen verankert
worden.
Lehrplan der allgemeinen Sonderschule betreffend
Informationstechnik, informationstechnische Grundbildung:
Die informationstechnische Grundbildung hätte in der
allgemeinen Sonderschule das Ziel, die auf diesem Gebiet in den übrigen
Unterrichtsgegenständen gewonnenen Fähigkeiten, Fertigkeiten,
Kenntnisse, Erfahrungen und Einstellungen zu vertiefen bzw. zu erweitern. Die
unverbindliche Übung solle den Schülerinnen und Schülern der
allgemeinen Sonderschule entsprechend ihren Anlagen, ihrer Entwicklung und ihren
physischen und psychischen Voraussetzungen einen Zugang zur modernen Technologie
ermöglichen und auf deren Einsatzmöglichkeiten für
persönliche und berufliche Lebensbereiche aufmerksam machen. Die
Schülerinnen und Schüler sollten - Sicherheit im Umgang mit und
in der Bedienung von Computer gewinnen, - Einblicke in die Arbeitsweisen dieser
Technologien und ihrer verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten gewinnen, -
den verantwortungsbewussten Umgang mit technischen Geräten lernen, -
Maßnahmen zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch
die Arbeit an den Geräten sowie - die vielfältigen
Möglichkeiten, aber auch die Grenzen und Gefahren neuer Technologien kennen
- die Möglichkeiten von Informationstechnologien im Hinblick auf die
Kompensation der eigenen Behinderung kennen lernen und solche
Kompensationsmöglichkeiten in die Lebensrealität aktiv einbeziehen
lernen.
Lehrstoff/Lehrinhalte:
Kenntnis der für die Bewältigung konkreter
Situationen am Computer notwendigsten Fachausdrücke.
Hinweise: die Erarbeitung von Fachausdrücken solle in
den konkreten Vollzug von Handlungen am und mit dem Computer eingebettet werden.
Überblick über wesentliche Bestandteile und die Funktionsweise einer
Datenverarbeitungsanlage. Aufgaben, Zusammenwirken, Datenfluss; Ein- und
Ausgabeeinheiten, Zentraleinheiten (Verarbeitung), Speichereinheiten; Computer
als Werkzeug, Fähigkeit mit Computer umzugehen, Handhabung von
Eingabegeräten (Tastatur, Maus, Joystick,.....) Datenträger, Drucker;
Einblick in den Aufbau fertiger Computerprogramme, Gliederung, Eingabe,
Verarbeitung, Ausgabe; Kennen lernen der vielfältigen
Einsatzmöglichkeiten der neuen Techniken im persönlichen Bereich, in
der Schule, im Haushalt, im Freizeitbereich, in der Arbeits- und Berufswelt, in
den Medien, in Forschung und Wissenschaft, durch den Staat; Fähigkeit, mit
ausgewählten Standardwerkzeugen umzugehen, z.B. Arbeit mit einem
Textverarbeitungsprogramm (Laden, Verändern, Speichern, Drucken,........),
Auswirkungen der computergestützten Informations- und
Kommunikationstechniken auf Arbeits- und Berufsleben, sowie auf den
persönlichen Lebensraum; Arbeitsmarktveränderungen, Wandel von
Berufsbildern und Berufsanforderungen, Grenzen und Gefahren, gesundheitliche
Aspekte, Datenschutz, gesellschaftliche Aspekte.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff und die Hinweise dazu hätten
Angebotscharakter. Die exemplarische Auswahl richte sich nach den Erfordernissen
der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule.
Die Auseinandersetzung mit dem Lehrstoff solle anhand von konkreten Beispielen
aus allen Lebensbereichen unter Berücksichtigung der individuellen
Bedienungen der Schülerinnen und Schüler erfolgen. Die praktischen
Übungen an den Computern würden insbesondere auch dem Abbau der
Schwellenangst, dem Kennen lernen wichtiger Funktionen der technischen
Geräte und dem Sicherwerden bei der Arbeit mit den neuen Techniken dienen.
Kommunikationstechnische Bildung sei integraler Bestandteil einer
zeitgemäßen Allgemeinbildung, diene somit der Chancengleichheit sowie
dem Heben des Selbstvertrauens, des Selbstwertgefühls und dem Ausbau der
Gesamtpersönlichkeit und verbessere somit die Möglichkeiten der
beruflichen und sozialen Integration. Der komplexe Bereich neuer Technologien
und neuer Techniker würde auch adäquater kooperativer Arbeitsformen
bedürfen. Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit und
projektorientierter Unterricht seien dem Unterrichtsgegenstand Informatik
besonders angemessen. Das Verständnis für Einsatz und Auswirkungen
neuer Technologien solle nach Möglichkeit auch durch Lehrausgänge oder
Exkursionen, aber auch durch den vielseitigen Einsatz von verschiedenen Medien
und durch eine abwechslungsreiche Unterrichtsgestaltung gefördert werden.
Zu 6.
Entwicklungsarbeit
Der Bw. dürfe sagen - der Nachweis darüber
könne bei den Schulbehörden BMBWK oder LSRfOÖ bzw. Direktion in
der OÖ. pädagogischen Akademien eingeholt werden, dass er DER
Pionier in Österreich gewesen wäre, der sich mit Medien und
behinderten Kindern intensivst auseinander gesetzt habe und auch konkrete
Lösungen dafür geschaffen habe. Er würde dabei auf seine
Veröffentlichungen dazu, die auf http://..... eingesehen werden
könnten, weiters auf Webseiten, die er entweder zur Gänze selbst
konzipiert und programmiert hätte oder entscheidend daran mitgearbeitet
hätte verweisen.
Inzwischen sei ja die Problematik der Absetzbarkeit von
Kosten für berufstätige Studierende gesetzlich geregelt. Er bitte um
Berücksichtigung dieser Tatsache.
Belegmäßig nachgewiesen im Hinblick auf den
Lehrgang für Medienpädagogik (Kursgebühr,
Übernachtungskosten, Fachliteratur) wurden in Summe
18.543,00 S.
Weiters wurde eine Auflistung Fachliteratur 2001 vorgelegt,
aus der die Bezugsquellen der PC-Zeitungen, Zeitschriften und Fachliteratur von
in Summe 16.291,82 S hervorgeht. Diverse Belege wurden zusätzlich
vorgelegt. Zum Teil kann aus den Belegen nicht entnommen werden, um
welche Werke es sich handelt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
keinerlei Erläuterung zu den Werken im Hinblick auf die berufliche
Notwendigkeit vom Bw. gemacht worden sind. Weiters wurden diverse
Rechnungen über Druckwerke bzw. EDV-Zubehör eingereicht, welcher
Sparte von Werbungskosten diese zuzuordnen sind, ist nicht
ersichtlich. Die GWG´s wurden weder aufgelistet, noch wurde die
berufliche Notwendigkeit bzw. berufliche Veranlassung
erläutert. Telefonkosten wurden in Summe von 24.092,71 S
belegmäßig nachgewiesen, Netway-Kosten in Höhe von
2.133,30 S.
Weiters ist vorhanden ein Beleg über den CPU/CHZ mit
Monitor und Zubehör über 17.500,00 S.
GWG - CD-Roms usw. wurden in Höhe von
3.631,92 S belegmäßig nachgewiesen. Die beantragten Kosten
für die Druckerreparatur in Höhe von 2.280,00 S wurden
belegmäßig nicht nachgewiesen.
Die Kosten für Büromaterialien in Höhe von
1.166,00 S wurden weder aufgelistet noch belegmäßig
nachgewiesen.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wurden die obigen
Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz zur Stellungnahme
übermittelt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 wurde unter
Anderem wie folgt Stellung genommen: Vorgelegte Belege 2001:
|
Fachliteratur:
|
16.291,82 S
|
keine fachspezifische Literatur, § 20 EStG
1988
|
Telefon inklusive Netway:
|
24.092,71 S
|
beantragt würden 8.859,60 S (36,77 %):
berufliche Notwendigkeit?
|
GWG:
|
3.631,92 S
|
(laut Erklärung 3.518,92 S abzüglich
30 % Privatanteil)
|
PC:
|
17.500,00 S
|
|
Kilometergeld heilpädagogischer Kongress:
|
8.820,00 S
|
nicht nachgewiesen
Die übrigen Werbungskosten seien nicht belegt
worden.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 wurde obige
Stellungnahme dem Bw. zur Gegenäußerung übermittelt, eine solche
ist jedoch unterblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der
beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten
der Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung
vorgenommen werden (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171). Es soll vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 23.1.2002,
2001/13/0238).
Fachliteratur
11.403,82 S Die eingereichte Auflistung Fachliteratur
führt lediglich Bezugsquellen und Beträge an, aus den eingereichten
Belegen sind die Titel der Druckwerke nur zum Teil ersichtlich. Nach
ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch die Erkenntnisse vom 30.1.2001,
96/14/0154, und vom 16.10.2002, 98/13/0206) wird in Bezug auf die Abgrenzung
beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung in
typisierender Betrachtungsweise ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken
der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind,
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
begründet. Dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden
können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der
privaten Mitveranlassung. Es liegt am Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit
für derartige Druckwerke im Einzelnen dar zu tun. Vom Bw. wurde die
Berufsbezogenheit der Werke trotz Aufforderung in keiner Weise
erläutert. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, für
welche Tätigkeiten welche Titel relevant gewesen sein könnten. Die
Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten ist folglich nicht
gegeben.
Büromaterial
1.166,00 S Trotz Aufforderung wurden vom Bw. keine Kosten
für Büromaterial belegmäßig nachgewiesen, weshalb auch der
Betrag von 1.166,00 S nicht abzugsfähig ist.
Universitätslehrgang
Medienpädagogik 18.834,00 S Wie bereits oben
ausgeführt sind Kosten der Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Lassen sich Aufwendungen,
die vom Steuerpflichtigen ausschließlich der betrieblichen Sphäre
zugerechnet werden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private
Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH vom 23.4.1985,
84/14/0119). Durch das BGBl I 1999/106 wurde der §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dahingehend für
Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2000 geändert, dass Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit abzugsfähig sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis
vom 15.4.1998, 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine
berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für
den außerbetrieblichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssen. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber
ausreichend dargelegt, dass die absolvierte Ausbildung jedenfalls und
ausschließlich beruflich veranlasst ist, dem Fortkommen in seiner
nichtselbständigen Arbeit dient und als Fortbildungsmaßnahmen dazu
dient, im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Eine private
Veranlassung war für den Senat nicht erkennbar und wurde auch von der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht konkret
eingewendet. Nachgewiesen wurden laut den eingereichten Belegen über
Studiengebühren, Übernachtung und Fachliteratur für den Lehrgang
Kosten in Höhe von 18.543,00 S. Die vom Bw. geltend gemachten
Aufwendungen von 18.834,00 S sind nicht nachvollziehbar, es kann daher nur
der belegmäßig dokumentierte Betrag von 18.543,00 S anerkannt
werden.
CPU/CHZ
1.531,00 S Der Senat stuft die Aufwendungen für den
Computer abzüglich Privatanteil als beruflich ein. Dies auch in Anbetracht
dessen, dass der bisher im Anlageverzeichnis aufgelistete PC bereits
vollständig abgeschrieben ist. Auch die Abgabenbehörde erster
Instanz hat keine konkreten Einwendungen vorgebracht, die eine
Abzugsfähigkeit der Kosten ausschließen könnten.
Druckerreparatur
1.596,00 S Die Aufwendungen für die Druckerreparatur
konnten vom Bw. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, weshalb ein
Abzug als Werbungskosten nicht möglich ist.
Telefonkosten
7.153,00 S, Netway-Kosten 1.706,60 S Telefon- und
Internetkosten können ihrem Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch
aus privaten Gründen anfallen. Die geltend gemachten Beträge
würden den Festnetz- und Internetanschluss im Haus des Bw. und seine
Mobiltelefonkosten beinhalten. Der Bw. konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens
keine Aufzeichnungen über die Nutzung der Anschlüsse vorlegen. Beim
Ansatz von 7.153,00 S bzw. 1.706,60 S handelt es sich offenbar um eine
Schätzung, deren Grundlagen und die diesbezüglichen Berechnungen
wurden vom Bw. trotz Aufforderung nicht eingereicht. Mangels anderer
Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat daher gemäß
§ 184
BAO eine Schätzung der Telefon- und Internetkosten zu erfolgen (siehe auch
das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1993, 92/14/0144). Die vom Bw. unter die
geltend gemachten Kosten subsumierten Tätigkeiten wie Daten abfragen und
managen im Hinblick auf die absolvierten Prüfungen lassen nach Ansicht des
Senates keine Kosten in obiger Höhe zu. Auch dass ab und an für die
nichtselbständige Tätigkeit Telefonate vom Mobiltelefon aus
geführt werden, rechtfertigt einen Abzug in diesem Ausmaß
nicht. Zur Schätzung des Senates in Höhe von 500,00 S
abzugsfähiger Telefon- und Internetkosten im Jahr 2000 (der
gegenständliche Lehrgang hat im Herbst 2000 begonnen) wurde vom Bw. nicht
konkret Stellung genommen. Mangels weiterer Anhaltspunkte und in
Anbetracht dessen, dass der Lehrgang Medienpädagogik im Berufungsjahr das
gesamt Jahr umfasst hat, werden die Kosten mit 2.000,00 S (analog der
500,00 S für etwa ein Viertel des Jahres 2000)
geschätzt.
Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1998,
97/15/0076, wonach derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt - im
vorliegenden Fall der Bw. - die mit der Schätzung verbundene
Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die
auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten
Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen. Konkrete Anhaltspunkte, welche Tätigkeiten in welchem
Ausmaß die Kosten verursacht hätten, wurden vom Bw. nicht
vorgebracht.
Heilpädagogischer
Kongress 8.820,00 S Sämtliche Fragen im Hinblick auf die
Fahrtkosten Heilpädagogischer Kongress wurden vom Bw. nicht
beantwortet. Für den Senat ist weder die tatsächliche Tragung
der Kosten glaubhaft gemacht, noch die Berufsbezogenheit dargelegt
worden. Die Anerkennung als Werbungskosten ist folglich nicht
möglich.
Als Werbungskosten sind abzugsfähig:
|
AfA PC, usw.
|
6.222,00 S
|
CPU/CHZ
|
1.531,00 S
|
GWG
|
2.462,92 S
|
Lehrgang Medienpädagogik
|
18.543,00 S
|
Telefonkosten
|
2.000,00 S
|
Zwischensumme
|
30.758,92 S
|
Minus 10% für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
3.075,89 S
|
Summe
|
27.683,03 S
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
ergeben sich daher wie folgt:
|
Erlöse
|
22.044,00 S
|
10% der Werbungskosten
|
-3.075,89 S
|
Inserat
|
-90,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
18.878,11 S
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-L/04
- Stammnummer
- 18010
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF