Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0714-W/08
Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0714-W/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In ihrer elektronisch übermittelten
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte die Berufungswerberin
(Bw.), Angestellte der Gesellschaft für Betriebswirtschaft B, Arbeitsmittel
in der Höhe von € 363,84 sowie sonstige Werbungskosten in der
Höhe von € 1.791,60 geltend.
Mit Ergänzungsersuchen vom 25. Oktober 2007
ersuchte das Finanzamt um Aufstellung und Nachweis der beantragten
Werbungskosten.
Mit Eingabe vom 27. November 2007
übermittelte die Bw. eine Schulbesuchsbestätigung ihrer Tochter C an
der Höheren Technischen Bundes-Lehr-und Versuchsanstalt Wiener Neustadt
sowie Rechnungen für ein Notebook in der Höhe von € 1.791,60
und einen PC inklusive Bildschirm und Betriebssystem in der Höhe von
€ 1.112,40. Erläuternd brachte die Bw. vor, dass ihre Tochter die
HTL EDVO besuche und in der fünfjährigen Höheren Abteilung das
Programmieren erlerne, wofür sie zwei Computer brauche. Das Notebook werde
täglich zur Gänze schulisch genützt, um mehrere
Programmiersprachen zu erlernen. Der PC werde zur Sicherung der Arbeiten und
Programmierung der Hausaufgaben verwendet. Über diesen PC könne die
Tochter online in den Schulserver einsteigen und diverse Programme nützen.
Dieser PC werde zu 60% schulisch und zu 40% privat genützt.
Darüber hinaus sei der Bw. seitens Schule mitgeteilt
worden, dass Erziehungsberechtigte verpflichtet seien, die Schüler mit den
erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten; dazu gehören auch ein
Laptop, ein PC und vieles mehr. Normalerweise sei für die Unterrichtsmittel
der FLAG und für die Kosten das Finanzamt zuständig. Die Schule
wälze diese Kosten auf die Bw. ab, weil der Staat sich weigere, mehr zu
bezahlen. Diese Kosten seien für die Bw. ein erheblicher Mehraufwand. Die
Bw. verstehe nicht, warum die Schulen nicht mehr Geld bekämen, wenn auf
eine gute Ausbildung doch so viel Wert gelegt würde. Die
Fördertöpfe der Aus- und Fortbildung seien überfüllt, doch
die Höheren Schulen bekämen zu wenig. Unternehmen, die Lehrlinge
ausbildeten, bekämen sogar € 1.000 Lehrlingsprämie pro Jahr
vom Finanzamt. Die Bw. bekomme gar nichts und dürfe die vollen Kosten
selbst tragen und nicht absetzen. Das könne so nicht sein. Es müsse
für die Bw. möglich sein, die Kosten, die sich der Staat und das
Finanzamt über den Schulerhalter erspare, abzusetzen. Die Schule wälze
die Kosten auf die Bw. ab und diese müsse in vollem Umfang die Kosten der
Ausbildung, für Unterrichtsmittel und für die Schulerhaltung leisten.
Diese Beträge seien für die Bw. Werbungskosten für
Schulerhaltung. Die Familienbeihilfe in der Höhe von € 2.178
hätte im Jahr 2006, angesichts der Kosten von € 4.062, nicht
ausgereicht.
Mit Bescheid vom 27. November 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer 2006 in der Höhe von € 256,82
fest und begründete dies damit, dass Arbeitsmittel, welche der
Berufsausbildung des Kindes dienten, keine Werbungskosten darstellten.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, dass sie ihr Einkommen auch für die Ausbildung ihrer Tochter
verwenden müsse und nicht nur für ihre eigene Ausbildung. Daher seien
diese Kosten für sie sehr wohl Werbungskosten. Diese Kosten seien von der
HTL für EDVO angeordnet worden, weil sie für das Ausbildungsfach
notwendig seien. Die Bw. zahle von ihrem kleinen Gehalt die Kosten für die
Schulerhaltung, damit ihre Tochter eine gute Ausbildung bekomme und kein
Sozialfall werde. Es sei eine ungleiche Behandlung vom Finanzamt, dass private
Personen gegenüber Unternehmen bei der Ausbildung benachteiligt
würden. Unternehmer dürften Ausbildungskosten absetzen und sich
Bildungsfreibeträge holen. Wenn ein Unternehmer sein eigenes Kind als
Lehrling einstelle und ausbilde, bekomme er auch noch € 1.000 pro Jahr
an Lehrlingsausbildungsgeld zusätzlich zur Familienbeihilfe. Die Ausbildung
der Tochter der Bw. an der HTL sei einer Lehrlingsausbildung gleich zu stellen,
weswegen die Kosten für die Bw. Werbungskosten seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Jänner 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 beantragte die
Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass ihr das Geld fehle,
um ihre eigenen Einnahmen zu sichern und zu erhalten. Da sie ihre Aus- und
Weiterbildung in den nächsten drei Jahren nicht machen könne, ersuche
sie, die Kosten von € 2.904 für die Anschaffung der Schulmittel
(EDVO) zur Ausbildung zum Programmierer für die HTL als
außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 dürfen bei einzelnen Einkünften unter anderem die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen
werden.
Im gegenständlichen Fall macht die Bw. Aufwendungen
für ihre an einer HTL mit Schwerpunkt EDV in Berufsausbildung stehende
Tochter geltend. Konkret handelt es sich dabei um die Kosten eines
stationären PC inklusive Bildschirm und Betriebssystem in der Höhe von
€ 1.112,40 sowie um ein Notebook in der Höhe von
€ 1.791,60. Die Anschaffung beider Geräte seien von der Schule
als notwendig vorgegeben worden, die Bw. habe sich also diesen Anschaffungen
nicht entziehen können.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom
24. Jänner 2008 richtigerweise ausgeführt hat, werden die
geltend gemachten Werbungskosten jenen Einkünften gegenübergestellt,
für welche die Aufwendungen getätigt wurden. Da im
gegenständlichen Fall die geltend gemachten Aufwendungen der Bw. für
die Berufsausbildung ihrer Tochter in keinem direkten Zusammenhang mit den
nichtselbständigen Einkünften der Bw. stehen, stellen diese Kosten
keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG dar.
Sofern die Bw. in weiterer Folge in ihrem Vorlageantrag die
Berücksichtigung der Arbeitsmittel, welche der Berufsausbildung ihrer
Tochter dienen, als außergewöhnliche Belastung beantragt, ist
folgendes festzustellen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss außergewöhnlich (Abs. 2) und zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3) sein und muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den in Frage
kommenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
richtigerweise um einen Betrag von € 2.459,04 (anstelle von
€ 2.904) handelt, da, wie die Bw. selbst in ihrer
Werbungskostenaufstellung anführt, von den Kosten des stationären PC,
dessen Anschaffungskosten € 1.112,40 betrugen, eine 40%ige
Privatnutzung auszuscheiden ist. Zu diesen verbleibenden Aufwendungen in der
Höhe von € 667,44 (60% von 1.112,40) sind die Kosten des Laptops
in der Höhe von € 1.791 hinzuzuzählen.
Der Bw. ist insoweit beizupflichten, als die Anschaffung
eines PC inklusive Zubehör sowie eines Laptops für rein schulische
Zwecke ihrer Tochter um einen Gesamtbetrag von € 2.459,04 die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG
1988 jedenfalls insoweit zu erfüllen scheint, als die dadurch
verursachten Aufwendungen einerseits zwangsläufig erwachsen sind, da
andernfalls die Berufsausbildung nicht fortgesetzt werden könnte, und zum
anderen außergewöhnlich sind, da die Anschaffung gleich zweier PC
für einen Schüler wohl eher die Ausnahme bildet.
Dennoch scheitert die Anerkennung der Kosten für die
Berufsausbildung der Tochter der Bw. am Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Obwohl es nachvollziehbar ist, dass für eine
Mutter mit einem jährlichen Einkommen von € 22.610 die Kosten
für eine gute Ausbildung ihrer Tochter eine hohe wirtschaftliche Belastung
darstellen, liegt diese Belastung unter jener Grenze, die der Gesetzgeber in
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 als "Selbstbehalt" definiert hat. Da
die Anschaffungskosten in der Höhe von € 2.459,04 (für die
rein schulische Nutzung) den Selbstbehalt in der Höhe von
€ 2.656,40 nicht überschreiten, liegt keine
außergewöhnliche Belastung vor.
Darüber hinaus regelt § 34 Abs. 7
EStG 1988, dass Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die
Familienbeihilfe und einen allfälligen Kinderabsetzbetrag abgegolten sind.
Auch wenn die Bw. vorbringt, dass die Familienbeihilfe im Jahr 2006
für die Aufwendungen der Berufsausbildung ihrer Tochter nicht ausgereicht
hätten, erfolgten diese Ausgaben in Erfüllung der Unterhaltspflicht
und können daher auch aus diesem Grund nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BerufsausbildungSchwerpunkt EDVPC und NotebookWerbungskostenaußergewöhnliche Belastungwirtschaftliche LeistungsfähigkeitSelbstbehaltUnterhaltsleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0714-W/08
- Stammnummer
- 34899
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF