Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0392-I/06
Kein Vertreterpauschale für einen Systemberater im EDV-Bereich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-I/06vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vertreter iSd Verordnung BGBl II 2001/382 sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStR Rz 406) und Entscheidungspraxis (UFS ua. 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die (zu mehr als der Hälfte) im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
Ist der Bw auch für die Erarbeitung EDV-technischer Lösungsvorschläge und zum Teil für deren Durchführung sowie für Schulungen zuständig, so kann nicht von einer ausschließlichen Vertretertätigkeit iSd angeführten Verordnung gesprochen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. Jänner 2006 betreffend
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Angestellter der A B Service GmbH,
einer österreichischen Tochtergesellschaft des Computer- und
Elektronikkonzerns MBJ. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2001 bis 2004 machte er das Werbungskostenpauschale für
Vertreter gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung BGBl 32/1993
bzw. BGBl II 2001/382 geltend. Dem Antrag beigelegt war eine mit
16. März 2005 datierte, zum Zwecke der Vorlage beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt bestimmte Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin für
die Jahre 2000 bis 2004. Darin wurde ausgeführt:
In
Ergänzung des Antrages des oben genannten Mitarbeiters / der oben
angeführten Mitarbeiterin können wir Ihnen mitteilen, dass dieser
Mitarbeiter / diese Mitarbeiterin als Systemberater im Geschäftsbereich
Datenverarbeitung tätig ist. Diese Tätigkeit wird überwiegend im
Außendienst und in direktem Kontakt mit unseren Kunden ausgeübt. Sie
umfaßt die Betreuung und Beratung der Kunden in allen Phasen der
Verkaufstätigkeit, insbesondere der Geschäftsanbahnung, der
Anboterstellung, des Vertragsabschlusses und der nachfolgenden laufenden
Betreuung zur Sicherung der Geschäftsbeziehungen.
Als
Systemberater ist der oben genannte Mitarbeiter / die oben genannte
Mitarbeiterin vor allem für die EDV -spezifischen und organisatorischen
Aspekte (Produkte, Systemkonfigurationen) der Verkaufsverhandlungen und der
Anboterstellung zuständig, während die kaufmännischen Agenden
durch den Verkaufsrepräsentanten wahrgenommen werden. Systemberater,
Verkaufsrepräsentanten und der zuständige Vertriebsleiter bilden
gemeinsam ein Verkaufsteam, in welchem die hoch spezialisierten Kenntnisse, die
für den Vertrieb von EDV-Anlagen und der dazugehörigen Software
benötigt werden, organisatorisch zusammengefaßt sind. Alle Mitglieder
dieses Teams sind in direktem Kundenkontakt gleichermaßen am
Zustandekommen der Geschäftsabschlüsse beteiligt.
Nachdem das Finanzamt mit Bescheiden vom 11. November
2005 erklärungsgemäße Einkommensteuerveranlagungen für die
Jahre 2001 bis 2004 durchgeführt hatte, hob es diese
Einkommensteuerbescheide mit Bescheid vom 30. Jänner 2006
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO als rechtswidrig auf. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, die Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 bis 2004 seien zur
Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der
Erklärungsangaben durchgeführt worden. Aufgrund einer
nachprüfenden Kontrolle sei das beantragte Vertreterpauschale einer
näheren Prüfung unterzogen worden. Vertreter seien Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren Kern nicht der Abschluss von Verträgen sei, zähle nicht zur
Vertretertätigkeit. Aus der Bestätigung der Arbeitgeberin vom
16. März 2005 sei zu entnehmen, dass der Bw im Rahmen seiner
Tätigkeit vorwiegend als Systemberater tätig sei, der dem
Verkaufsrepräsentanten zur Seite stehe. Dass diese Tätigkeit es in
gewisser Weise mit sich bringe, dass Geschäftsabschlüsse getätigt
würden, sei unter Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Denkweise
unbestritten. Diese Abschlüsse würden jedoch vom
Verkaufsrepräsentanten und nicht vom Systemberater getätigt. Das
primäre Aufgabengebiet des Bw sei jedoch nach dem dargelegten
Tätigkeitsprofil der Arbeitgeberin, die Tätigkeit als Systemberater.
Da diese Tätigkeit nicht unter die Bestimmung der Verordnung hinsichtlich
einer Vertretertätigkeit subsumiert werden könne, seien die
Voraussetzungen für das Vertreterpauschale nicht gegeben. Die
Abgabenbehörde erster Instanz könne von Amts wegen einen Bescheid
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Die
genannten Einkommensteuerbescheide seien daher aufgehoben worden.
Mit Schreiben vom 2. März 2006 erhob der Bw gegen
den genannten Bescheid rechtzeitig Berufung und führte aus, der Kern seiner
Außendiensttätigkeit liege eindeutig im Abschluss von Verträgen.
Mehr als die Hälfte der Überzeugungsarbeit für den Abschluss
eines Vertrages bringe er ein. Es könne nicht allein aus der Tatsache, dass
zwei Personen in Teamarbeit den Abschluss des Vertrages herbeiführten, das
Vertretungspauschale abgelehnt werden. Er allein könne auch persönlich
ausgehandelte Verträge in die zentrale Datenbank eingeben, welche dann in
der Zentrale in Wien ausgedruckt, bestätigt und an die Kunden versendet
würden. Sein vorrangiges Ziel sei also eindeutig und unbestritten die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Die Tätigkeit sei
vom Ablauf her durchaus mit jener der Pharmavertreter vergleichbar, denen das
Pauschale ja gewährt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2006
wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung als
unbegründet ab, nach der Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin liege
das Aufgabengebiet des Bw primär in der Systemberatung, daher könne
nicht von einer ausschließlichen Vertretertätigkeit gesprochen
werden. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt für die Jahre 2001
bis 2004 neue Einkommensteuerbescheide, in denen das Vertreterpauschale nicht
als Werbungskosten anerkannt wurde.
Mit Eingabe vom 12. April 2006 beantragte der Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Im Zuge des Berufungsverfahrens gab der Bw auf Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates ein umfangreiche schriftliche Stellungnahme zu
seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit ab. Dazu führte er im
Wesentlich aus:
Er habe in den Jahren 1992-1997 an der Höheren
Technische Lehranstalt (HTL) in Innsbruck die Ausbildung zum Nachrichten- und
Informationstechniker absolviert und sei seit 1998 im Konzern A und MBJ
tätig. Begonnen habe er als Außendiensttechniker für Kassen,
Bankomaten, Computerdrucker und PCs. Danach habe er innerhalb des Konzerns einen
Job in der "Site und Connectivity Services" Abteilung angenommen. Im Jahr 1999
habe er eine neue Herausforderung im Technical Support angenommen. Die Aufgabe
als Account Technical Representative umfasse die Betreuung von Großkunden
(Einrichtungen des öffentlichen Bereiches etc.) und mittelständischen
Betrieben bei der Implementierung, Wartung und Erweiterung von MBJ Produkten aus
dem Bereich Großrechner. Im Jahr 2001 habe er eine neue "Jobrolle"
übernommen, dem des Account Service Coordinaters" (ASC). Der ASC sei
ausschließlich als Vertreter der Firma MBJ und A unterwegs und zum
überwiegenden Teil beim Kunden. Er sei zum Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig. Darunter
würden auch geringfügige Tätigkeiten fallen wie z.B. Sizings,
Projektkoordinationen oder gelegentliche Hilfestellungen bei
Problemlösungen, die normalerweise durch die Hotline oder Techniker
gelöst würden. Der ASC fördere dadurch die Kundenzufriedenheit
und ermögliche die Anbahnung von Folgegeschäften. Des weiteren
überwache dieser ASC die Abdeckung aller beim Kunden im Einsatz
befindlichen Geräte und Komponenten auf ihre korrekte Vertragsabdeckung.
Nach Ablauf der handelsüblichen Garantien würden die
üblicherweise noch im Einsatz befindlichen Hard- und Sofwarekomponenten in
einen Wartungsvertrag aufgenommen. Ausstellung, Ergänzung, Erweiterung und
Verlängerung dieser Verträge würden vom ASC initiiert und an die
jeweils zuständige Wartungsabteilung gemeldet, somit komme ein neuer
Vertrag zustande. Bei Problemfällen von Geräten, die nicht mehr unter
Garantie oder korrekter Wartung stehen würden, stelle der ASC sogenannte
"AMB´s" (Arbeits- und Materialbestätigungen) aus. Mit der
Unterschrift des Kunden nach Erfüllung der benötigten Leistung komme
somit ein Vertrag zustande.
In der heutigen Zeit könnten komplexe Projekte meist
nicht mehr von einzelnen Personen realisiert werden. Vielmehr benötige es
Spezialisten aus mehreren Teilbereichen um eine funktionierende Lösung zu
bekommen. Ohne dieses Wissen könnten Verkäufer keine erfolgreichen
Lösungen mehr abliefern und demnach auch keine Geschäfte
abschließen. Moderne Umgebungen würden aus "Server-, Client- und
Storagelandschaften" bestehen, die mittels Netzwerkkomponenten miteinander
verbunden werden. Darüber hinaus würden natürlich auch
Softwarekomponenten für Clientapplikationen wie E-Mail, Fileserver,
Internetauftritte, Verrechnung, Controlling, Management etc. benötigt. Sein
Arbeitsfeld erstrecke sich folglich nicht nur über einzelne Produkte,
sondern vordergründig über komplexe Lösungen, die aus Hardware,
Software und Dienstleistungen zur Implementierung derselbigen bestehen
würden. Wie bereits erwähnt, würden EDV-Projekte meist als
Komplettlösungen vertrieben, die seine Wissenseinbringung in Hard- und
Softwarebelangen fordere. Die Verknüpfung dieser Komponenten werde als
Dienstleistung bezeichnet. Die eingesetzte Hard- und Software sei meist sehr
umfangreich und speziell auf die Kundenanforderungen angepasst. Diese
Anforderungen würden zur Angebotslegung von ihm
vor dem Geschäftsabschluss
bei Kundenworkshops aufgenommen und geplant, nach dem Kickoff würden die
Komponenten konfiguriert, aufeinander abgestimmt und in die Kundenumgebung
eingebunden. Für eine redundante E-Mail Applikation würden so z.B.
2 Server, 1 Storagesubsystem, 2 Netzwerke, 1 Betriebssystem,
1 Clustersoftware und 1 E-Mail Anwendung benötigt.
Er sei für die Region West, also für Tirol und
Vorarlberg zuständig. Regelmäßig würden aber auch Aufgaben
österreichweit aufgenommen. Sein Schwerpunkt liege eindeutig bei
großvolumigen Großkundenprojekten. Hier handle es sich um
Großkunden des öffentlichen Dienstes (Finanzamt, Stadt, Land,
Elektrizitätswerke, Krankenanstalten), sowie Großkunden
unterschiedlicher Bereiche (Banken und deren Rechenzentren, Universität I )
und industrielle Großbetriebe (z.B. P AG, F AG, S, etc.). Die
Kontaktaufnahme zu den Kunden geschehe auf vielfältige Wege. Die meisten
Firmen seien gesetzlich angehalten ihre Anschaffungen öffentlich
auszuschreiben. Dementsprechend werde darauf reagiert. Gelegentlich würden
potentielle Neukunden auch ohne entsprechende Anfragen kontaktiert (win-back).
Zur Frage, warum die Verkaufsverträge nicht auch von
ihm abgeschlossen würden, wenn er dafür die ganzen Vorarbeiten leisten
würde (Pkt. 4.a des Vorhaltes), führte er aus, Verkaufsverträge
unterlägen in der heutigen Zeit strengen speziellen "Terms und Conditions".
Wie bei internationalen Firmen üblich, würden diese Bedingungen von
einem Juristenteam in Wien geprüft. Eine juristisch korrekte
Überprüfung des Vertrages sei einem ASC nicht zumutbar. Die
Geschäftsführung und Administration habe den Hauptsitz in Wien,
deshalb würden die Verträge immer über Wien gehen. Vielfach
handle es sich bei den betreuten Kunden um Firmen des öffentlichen Dienstes
oder österreichweit agierender Firmen, welche ihren Firmensitz und somit
ihre vertragsmäßige Ausführung in Wien hätten.
Zur Frage, ob er auch für die Installation, den
Aufbau, die Inbetriebnahme und die Wartung der angeschafften Geräte und
Anlagen verantwortlich sei ( Pkt. 6d des Vorhaltes), führte er aus, in den
Jahren 2001-2004 sei er auch für die Einschulung der Komponenten und
für Kundenworkshops zur Einschulung der Kundenadministratoren
zuständig gewesen.
Abschließend stellte er fest, dass längst nicht
mehr nur Verkäufer ausschlaggebend für den positiven
Geschäftsumsatz seien. Viel mehr komme der Qualität des Projektes,
deren Präsentation und der Kompetenz aller Beteiligten Personen große
Bedeutung zu. Insofern sehe er seine Tätigkeit ganz klar in der
Vertreterrolle im Sinne der Umsatzsteigerung in Form von
Geschäftsabwicklungen. Vor diesem Hindergrund wäre es unsachlich, die
Pauschale einer bestimmten Gruppe von Steuerpflichtigen nicht zu gewähren,
nur weil angenommen werde, dass Werbungskosten in geringerem Ausmaß
anfallen würden als das den Verkäufern bisweilen genehmigte
Vertreterpauschale.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für
Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis festgelegt werden.
Gemäß
§ 1 Z 9 der im Jahr 2001 in
Geltung stehenden Verordnung BGBl 32/1993 bzw. der für die Folgejahre
geltenden Verordnung BGBl. II 2001/382 sind auf Grund des § 17
Abs. 6 EStG 1988 anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG für die Dauer des
aufrechten Dienstverhältnisses, für Vertreter 5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 ATS für 2001 bzw.
2.190 Euro ab dem Jahr 2002 jährlich als Werbungskosten
absetzbar.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit
gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für
konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17
EStG), Verwaltungsübung (LStR Rz 406) und Entscheidungspraxis (UFS ua.
20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die im Außendienst zum Zwecke der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges
Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist,
zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin und aus
dem Vorbringen des Bw ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
zu entnehmen, dass der Bw ausschließlich zur Anbahnung und zum Abschluss
von Geschäften und somit als Vertreter im Sinne der oben angeführten
Verordnungen tätig ist. Nach den Ausführungen des Bw ist er für
die Betreuung von Großkunden wie z.B. Gebietskörperschaften, Banken
und industrielle Großbetriebe zuständig, deren EDV-Anlagen
ständig gewartet, ergänzt, erneuert und an geänderte
Anforderungen adaptiert werden müssen. Zwischen der Arbeitgeberin des Bw
und den von ihm betreuten Großkunden besteht somit eine ständige
Geschäftsbeziehung. In der mündlichen Vorsprache vom 4. Februar
2008 gab der Bw an, in der Regel würden nicht einzelne Geräte, sondern
Komplettlösungen verkauft, die den spezifischen Anforderungen des Kunden
entsprechen. Dabei entwickle er (gemeinsam mit seinen Mitarbeitern) für die
EDV-technischen Anforderungen und Probleme des Kunden
Lösungsvorschläge und erstelle entsprechende Kostenvoranschläge
für die dafür notwendigen Hard- und Softwarekomponenten, die dann an
die Zentrale in Wien weitergeleitet würden.
Der Bw gab auch an, dass nach Auftragserteilung die
notwendigen Anlagen (Hardwarekomponenten) zwar von Technikern aufgestellt bzw.
eingebaut und die Strom- und EDV-Netzverbindungen herstellt würden, es aber
seine Aufgabe sei, die Anlage zu konfigurieren, die ganzen Peripherien und
Komponenten aufeinander abzustimmen und einzubinden, das System an die
Kundenanforderungen anzupassen und das ganze Netzwerk in einen
anwendungsbereiten Zustand zu bringen. Ebenso ist der Bw nach seinen Angaben (ad
Pkt. 6d der Vorhaltsbeantwortung) auch für Einschulungen, wie z.B. bei
Kundenworkshops zur Einschulung der "Kundenadministratoren"
zuständig.
Die Erarbeitung von EDV-technischen
Lösungsvorschlägen mag, soweit sie mit dem Abschluss von konkreten
Geschäften (Aufträgen) in Zusammenhang steht, allenfalls noch als Teil
der Vertretertätigkeit angesehen werden, nicht aber die Konfigurierung,
Implementierung und Ingangsetzung der angeschafften Systeme. Hier handelt es
sich zweifelsfrei um EDV-technische Dienstleistungen in Zusammenhang mit der
Abwicklung von bereits abgeschlossenen Verträgen und nicht um die Anbahnung
und den Abschluss von Verträgen. Ebensowenig gehören Schulungen (wie
z.B. von Kundenadministratoren) zum Tätigkeitsbereich eines Vertreters.
Eine nach der Verordnung geforderte ausschließliche
Vertretertätigkeit liegt daher nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom
24.2.2005, 2003/15/0044, zu der auch hier für das Jahr 2001 anzuwendenden
Verordnung BGBl 32/1993 ausgesprochen, dass ein Dienstnehmer auch dann (noch)
als Vertreter anzusehen ist, wenn er im Rahmen seines Außendienstes auch
Tätigkeiten der Auftragsdurchführung (dort: Entgegennahme und
Entsorgung von Altmedikamenten und Problemstoffen) verrichtet, solange der
Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für
Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht.
Ein Abschluss von Rechtsgeschäften wird vom Bw
unbestritten nicht durchgeführt. Lediglich die vom Bw vorgenommene
Anbahnung von Rechtsgeschäften wäre als Vertretertätigkeit
anzusehen. Der Unabhängige Finanzsenat vermag aber nicht zu erkennen dass
diese Tätigkeit derart im Vordergrund steht, dass von einer (nahezu)
ausschließlichen Vertretertätigkeit gesprochen werden kann, vielmehr
ist er davon überzeugt, dass bei der Tätigkeit des Bw die technische
Beratung und Ausführung der Aufträge im Vordergrund steht. Zudem
bezeichnet auch die Arbeitgeberin den Bw in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung als
"Systemberater im Geschäftsbereich Datenverarbeitung", was nicht
unmittelbar auf eine Vertretertätigkeit hindeutet. Bestärkt wird der
Unabhängige Finanzsenat in seiner Überzeugung auch dadurch, dass nach
dem vorliegendem Arbeitsvertrag vom 24. Dezember 1998 der Bw zur
"Verrichtung von techn.
Tätigkeiten" aufgenommen worden ist. Aber auch in dem im Dezember
2003 ausgestellten Dienstzettel wird unter Pkt. VI als Tätigkeitsinhalt
"External Duty Engineer"
(Außendienst-Techniker) angegeben und nach Pkt. II des Dienstzettels
findet für das Dienstverhältnis des Bw der Kollektivertrag für
Angestellte des metallverarbeitenden Gewerbes Anwendung. Zudem bezieht sich auch
die Konkurrenzklausel ausschließlich auf den technischen
Tätigkeitsbereich des Bw, und zwar auf die
Installation,
Wartung und Reparatur von Geräten bzw. Anlagen zur elektronischen
Datenverarbeitung
Installation
bzw. Implementierung, Wartung und Fehlerbehebung von Software
Generalunternehmertätigkeit
im Hinblick auf Planung, Errichtung und laufende Betreuung von technischen
Einrichtungen, die zum Betrieb einer elektronischen Datenverarbeitung nötig
sind.
Wäre der Bw nur als Vertreter tätig, so
wäre es nicht einsichtig, in die Konkurrenzklausel ausschließlich
technische Belange der elektronischen Datenverarbeitung aufzunehmen. Als Indiz
gegen eine ausschließliche Vertretertätigkeit spricht letztlich auch
der Umstand, dass der Bw keine Provisionen aus den von ihm bzw. seinem Team
angebahnten Aufträgen erhält, obschon es bei Vertretern allgemein
üblich ist, dass deren Entlohnung neben einem Grundgehalt in Form von
(Verkaufs)Provisionen erfolgt. Zudem gab der Bw auch die Namen seiner
Teammitglieder, die nach seinen Angaben gemeinsam mit ihm die
Geschäftsabschlüsse anbahnen und herbeiführen, nicht bekannt. Dem
Unabhängigen Finanzsenat war es daher auch nicht möglich, diese
Personen zur näheren Klärung des Sachverhaltes zu befragen.
Abgesehen davon, dass eine ausschließliche
Vertretertätigkeit nicht vorliegt, hat der Bw auch nicht nachgewiesen, dass
er von seiner Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht hat. Er gab dazu an (zu Pkt. 7 des Vorhaltes), Terminkalender aus den
Jahren 2001 bis 2004 würden nicht mehr vorliegen. Er legte zwar für
die Jahre 2003-2004 und zum Teil für das Jahr 2002 (ab 09/2002) eine
Zusammenstellung der angeforderten Reisekostenabrechnungen und auf
Rückfrage auch exemplarische Einzelabrechnungen vor, die darin enthaltenen
Angaben vermögen aber eine überwiegende
Außendiensttätigkeit nicht zu erweisen. Zum Teil wurden längere
Zeiträume von bis zu 50 Tagen (28.04-16.06.2003) ohne Angabe eines
Reisezieles zusammengefasst. Hier handelt es sich um Abrechnungsperioden in
denen nur geringe Reiseaufwendungen angefallen sind. So wurde z.B. für den
Zeitraum vom 28.04.2003 bis 16.06.2003 ein Betrag von 74,80 €
erstattet, während für die nächstfolgende Eintragung, einer Reise
nach Bregenz vom 10. bis 11.07.2003 ein Betrag von 167,50 €
(52,80 € Tagespauschale, 60,00 € Unterkunft und
54,70 € Parkgaragengebühren in I für den Zeitraum Juni bis
9. Juli 2003) erstattet worden ist. Geht man davon aus, dass in diesen
zusammengefassten Perioden insgesamt nur jeweils ein Reisetag stattgefunden hat,
was nach den geringen Erstattungsbeträgen realistisch ist
(Einzelabrechnungen sind für diese Perioden nicht vorgelegt worden), so
ergeben sich für das Jahr 2002 (ab 09/2002) 10, für 2003 42 und
für 2004 41 Reisetage. Davon betrifft wiederum ein erheblicher Teil Reisen
nach Wien (2003: 19 Tage; 2004: 8 Tage). Bei diesen Fahrten
dürfte es sich aber um Reisen in die Zentrale der Arbeitgeberin handeln und
nicht um Kundenbesuche, zumal das Einsatzgebiet des Bw Tirol und Vorarlberg
umfasst.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,
dass der Bw, dem von der Arbeitgeberin ein Firmenfahrzeug mit
Privatnutzungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, auch nicht zu
erweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass ihm neben den von der
Arbeitgeberin nach § 26 EStG gewährten steuerfreien
Kostenersätzen (2002: 6.011.67 €;
2003: 5.654,98 €; 2004: 5.871,29 €) noch weitere
Werbungskosten erwachsen sind, die ihm von der Arbeitgeberin nicht ersetzt
worden wären (vgl. Pkt. 9 des Vorhaltes vom 21. Dezember 2007). Die vom Bw
dazu als Kundenbewirtung bezeichneten aber nicht näher bezifferten
Aufwendungen, die ihm dadurch erwachsen sein sollen, weil es in seiner Branche
üblich sein soll, nach Dienstschluss gemeinsam mit dem Kunden bei einem
sogenannten "After-Business-Bier"
über diverse, hauptsächlich geschäftliche Dinge zu diskutieren,
sind keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung, die
dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG unterliegen.
Sind dem Bw aber keine nennenswerten Aufwendungen
erwachsen, so sind auch keine Werbungskosten in Abzug zu bringen. Die
Rechtfertigung für eine Pauschalierung von Werbungskosten liegt in der
Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst nahe kommt (vgl.
Doralt4,
Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 59 zu § 17 EStG; VfGH 29.9.1973,
B 182/73). Die Berücksichtung von fiktiven, nicht erwachsenen
Werbungskosten wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung
einzelner oder einzelner Gruppen von Steuerpflichtigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-I/06
- Stammnummer
- 33267
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF