Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3582-W/02
Aus- und Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium an einer Fachhochschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3582-W/02vom 26.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Deshalb können die Aufwendungen einer als Marketingverantwortlichen bei einer Agentur für Süßwaren Tätigen für das nebenberufliche Studium an einer Fachhochschule mit der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieur" weder als abzugsfähige Ausbildungskosten im Sinne des StRefG 2000 noch als Fortbildungskosten angesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Ch. L., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 vom 17. April 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) ist seit 8. Jänner 2001 bei der Fa. S. AG
beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Laut einem Aktenvermerk vom 26. September 2002 betreibt die
Fa. S. AG eine Agentur für Süßwaren (Kaugummi, Schlecker
etc).
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die Bw nachstehende
Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem im September 1998 begonnenen Studium an
der Fachhochschule Wr. Neustadt - Studienrichtung Wirtschaftsingenieur
- als Werbungskosten geltend:
|
Fachliteratur
|
ÖS 1.289,00
|
Km-Gelder von Gramatl
- Wr. Neustadt und retour (60 km)
120 Fahrten (3x/Woche)
60 km x 4,90 x 120 = 35.280,00
|
ÖS 35.280,00
|
Computer
|
ÖS 16.998,00
|
Summe
|
ÖS 53.567,00
Mit Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 17. April 2002 wurden die
oa Aufwendungen nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass wie
bereits in den Bescheidbegründungen zu den Vorjahrsveranlagungen sowie in
der Begründung zu der Berufungsvorentscheidung zur Veranlagung 2000
ausgeführt worden sei, würden die Aufwendungen und Ausgaben betreffend
Fachhochschule zu den nichtbegünstigten Ausbildungskosten
zählen.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2002
erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den oa Bescheid Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass Fortbildungskosten dazu dienen
würden im jeweiligen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dienen würden (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Die Bw sei bei der Fa.
S. in Neunkirchen beschäftigt und habe als Assistentin im Bereich
Vertrieb ein breites Aufgabenspektrum zu erfüllen. Die dafür
erforderlichen Kenntnisse im Bereich Marketing, Controlling, Organisation und
Kommunikation sowie EDV- und Sprachkenntnisse seien für sie von
grundlegender Bedeutung für ihren Beruf. Die Ausbildung an der
Fachhochschule Wr. Neustadt habe erheblich zur Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten in ihrem bisher ausgeübten Beruf beigetragen. Es werde
daher die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides unter Anerkennung der
Fortbildungskosten beantragt.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz gab die Fa. S. AG mit Schreiben vom 5.
September 2002 betreffend der genauen Tätigkeit der Bw
bekannt:
Die Bw sei seit Jänner
2001 in der Fa. S. AG tätig. Die Einstellung der Bw sei in der
Abteilung Verkauf Innendienst zur Unterstützung des Verkaufsdirektors
erfolgt. Diese Tätigkeit habe das Erarbeiten aller verkaufsbezogener Daten,
die Kommunikation Innendienst/Außendienst sowie die Kommunikation Firma
/Kunden umfasst. Danach habe die Bw die Marketingabteilung (Verwaltung des
Werbebudgets, Erarbeiten neuer Artikel in Zusammenarbeit mit den Produzenten und
Lieferanten) übernommen.
Seit April 2002 sei die Bw als
Sachbearbeiterin bei der Fa. A. N., das sei ein Teil der Sparte A. der Fa.
S. AG und zwar die Firmen der Skandinavischen Länder tätig. Ihre
Aufgaben seien das Verwalten aller Daten der diversen Firmen, Reiseplanung des
Area Managers, Allgemeine Sekretariatsaufgaben, Vorbereitung von
Präsentationen, Organisation von Meetings uvam gewesen.
Mit Schreiben vom 19. September
2002 gab die Bw über Vorhalt bekannt, dass sie in der Fa. S. AG
als Marketingverantwortliche tätig gewesen sei. Diese Abteilung sei nur mit
einer Stelle besetzt gewesen. Diese Stelle umfasse somit eine Reihe von
Tätigkeiten wie die Verwaltung des Werbebudgets. Das heißt die
Planung von Werbeaktivitäten aller Art entsprechend den zur Verfügung
gestellten Werbekostenzuschüssen. Natürlich umfasse es auch die
Kontaktbesuche und -pflege zu diversen Werbeagenturen. Die
Werbeaktivitäten seien zu koordinieren und oft seien von der Bw selbst
dafür am Computer Vorlagen erstellt worden. Die Kunden würden oft
diverse Eigengestaltungen für ihre Einschaltungen in den Flugblättern
benötigen.
In Zusammenarbeit mit den
Produzenten und Lieferanten würden auch neue Artikel erarbeitet werden.
Designlayouts und Übersetzungen für die Artikeldeklarationen seien zu
erstellen. Die Marketingabteilung sei somit eine wichtige Schnittstelle zwischen
Kunden und Lieferanten. Es beinhalte auch das Erarbeiten neuer
Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Außendienst. Alle
Arten von Sponsoringaktivitäten seien schließlich auch
durchgeführt worden.
Gegen Ende des Jahres 2001 habe
die ehemalige Geschäftsführerin die Chance wahrgenommen innerhalb des
Schweizer Konzerns Spartenleiterin für die skandinavischen Länder zu
werden. Die Bw sei im April 2002 Mitarbeiterin dieser Gruppe namens Fa.
A. N geworden. Da die Spartenleiterin 3 - 4 Tage in der Woche
außer Landes sei, habe dafür auch dringende Notwendigkeit
bestanden.
Die Bw habe die
Möglichkeit ergriffen, aus dieser Sparte heraus ein sehr interessantes
Projekt für ihre Diplomarbeit zu finden. Aufgrund ihrer Vorliebe für
Fremdsprachen habe sich dadurch auch die Chance ergeben, dieses Projekt nun in
englischer Sprache zu verfassen. Selbständiges Arbeiten und Suchen nach
Problemlösungen seien für die Bw oberste Priorität und somit auch
ständige Herausforderung.
Im Zuge eines am 18. März
2003 ha durchgeführten Erörterungstermines, an welchem sowohl die Bw
als auch ein Vertreter des Finanzamtes als Amtspartei teilgenommen haben, wurde
nach Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich festgehalten, dass die Bw
im Streitjahr 2001 als Marketingverantwortliche bei der Fa. S. AG
tätig war. Weiters legte die Bw noch einmal dar, dass die
Berufstätigkeit die Voraussetzung für die Aufnahme an der
Fachhochschule im Jahr 1998 gewesen sei. In den Unterricht sollten auch aktuelle
Fälle eingebracht werden. Aus der Sicht der Bw sei die Tätigkeit als
Marketingverantwortliche eine artverwandte mit dem Berufsbild des
Wirtschaftsingenieurs, weil die Organisationsabläufe und Aufgaben ebenfalls
ein sehr breit gefächertes Wissen erfordern würden, um auf dem
Laufenden zu bleiben. Nach Ansicht der Bw handle es sich um abzugsfähige
Ausbildung.
Der Vertreter des Finanzamtes
vertritt nach genauer Kenntnis des Ausbildungszieles und des
Tätigkeitsbildes der Bw weiterhin die Ansicht, dass es sich um
nichtabzugsfähige Ausbildung handle.
Im Zuge des
Erörterungstermines legte die Bw den Studienplan der Studienrichtung
"Wirtschaftsingenieur" an der Fachhochschule Wr. Neustadt vor.
Daraus ist
ersichtlich:
"Studienrichtung
Wirtschaftsingenieur berufsbegleitend"
Berufsfeld/Funktion:
Leitende Funktion im
technischen und organisatorischen Bereich von national und international
tätigen Unternehmen, wie BetriebsleiterInnen, ProduktleiterInnen,
ProjektleiterInnen, AnwendungstechnikerInnen und
GeschäftsführerInnen.
Unternehmensberatung in den
Bereichen Technologie, Produktion, Logistik, Materialwirtschaft, Organisation,
Wertanalyse, Projektmanagement, Qualitätssicherung; Engineering und
Technische Büros mit Schwerpunkt EDV-gestützte Optimierung von
Geschäftsprozessen sowie Planung neuer Produkte.
Ausbildungsschwerpunkte:
Technische Basisausbildung in
Electrical Engineering, Mechanical Engineering, Informatik und
Qualitätsmanagement.
Wirtschaftliche Ausbildung in
Projektplanung, Kostenrechnung, Investitionsrechnung, Budgetierung und
Controlling, Personalführung und Organisation, Unternehmens- und
Produktplanung, Betriebstechnik und Logistik, integrierte EDV-Systeme wie zB
SAP.
Persönlichkeitsbildende
Fächer wie Moderation, Präsentation und Teamfähigkeit sowie die
Fremdsprache Englisch (technisch und wirtschaftlich) sind weitere
Schwerpunkte.
Aus
dem vorgelegten Studienplan ist ersichtlich:
|
1.
Semester
|
|
|
Mikro-
und Feinmechanik
|
Grundlagen
des Konstruierens I,II
|
P
1,5 V
|
Mikro-
und Feinmechanik
|
Grundlagen
des Konstruierens I,II
|
P
1,5 Ü
|
Grundlagenfächer
|
Technische
Mechanik
|
P
2 V
|
Grundlagenfächer
|
Technische
Mechanik
|
P
1 Ü
|
Summe
|
|
6
|
2.
Semester
|
|
|
Mikro-
und Feinmechanik
|
Fertigungstechnik/Verfahren
der Präzisionstechnik
|
P
3 V
|
Mikro-
und Feinmechanik
|
Grundlagen
des Konstruierens ,II
|
P
1,5 V
|
Mikro-
und Feinmechanik
|
Grundlagen
des Konstruierens I,II
|
P
1,5 Ü
|
Grundlagenfächer
|
Technische
Mechanik
|
P
1 V
|
Grundlagenfächer
|
Technische
Mechanik
|
P
0,5 Ü
|
Summe
|
|
7,5
|
3.
Semester
|
|
|
Fremdsprache
|
Englisch
1
|
P
1,5 Ü
|
Wahlfach
Persönlichkeitsbildung (C)
|
Kommunikation/Kooperation
|
W
2,25 W
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Marketing
|
P
1,5 V
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Marketing
|
P
0,75 P
|
Grundlagenfächer
|
Mathematik/Statistik
1
|
P
3 V
|
Grundlagenfächer
|
Mathematik/Statistik
1
|
P
1,5 Ü
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Organisation
im Unternehmen
|
P
0,75 V
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Organisation
im Unternehmen
|
P
0,75 P
|
Grundlagenfächer
|
Physik
1
|
P
2,25 V
|
Grundlagenfächer
|
Physik
2
|
P
1,5 V
|
Summe
|
|
15,75
|
4.
Semester
|
|
|
Electrical
Engineering
|
Elektrotechnik
1
|
P
1,5 V
|
Electrical
Engineering
|
Elektrotechnik
1
|
P
1,5 Ü
|
Fremdsprache
|
Englisch
2
|
P
1,5 Ü
|
Grundlagenfächer
|
Mathematik/Statistik
2
|
P
3 V
|
Grundlagenfächer
|
Mathematik/Statistik
2
|
P
1,5 Ü
|
Wahlfach
Persönlichkeitsbildung (C)
|
Präsentationstechnik
|
W
2,25 W
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Projektplanung/Planungssoftware
|
P
1,5 V
|
Grundlagenfächer
|
Werkstoffe
ET
|
P
1,5 V
|
Grundlagenfächer
|
Werkstoffe
MB
|
P
1,5 V
|
Summe
|
|
15,75
|
5.
Semester
|
|
|
Electrical
Engineering
|
Bauelemente
ET
|
P
1,5 V
|
Electrical
Engineering
|
Bauelemente
ET
|
P
0,75 Ü
|
Betriebstechnik
|
Betriebstechnik
|
P
1,5 V
|
Betriebstechnik
|
Betriebstechnik
|
P
0,75 P
|
Electrical
Engineering
|
Elektrotechnik
2
|
P
3 V
|
Electrical
Engineering
|
Elektrotechnik
2
|
P
1,5 Ü
|
Fremdsprache
|
English
for Engineering
|
P
1,5 Ü
|
Mechanical
Engineering
|
Maschinenelemente
1
|
P
1,5 V
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Materialwirtschaft
|
P
1,5 V
|
Wahlfach
Persönlichkeitsbildung (c)
|
Moderationstechnik
|
W
2,25 W
|
Wahlfach
Innovation (B)
|
Strategische
Planung
|
W
1,5 V
|
Summe
|
|
17,25
|
6.
Semester
|
|
|
Betriebstechnik
|
Arbeitsplanung/Arbeitssteuerung
|
P
1,5 V
|
Betriebstechnik
|
Arbeitsplanung/Arbeitssteuerung
|
P
0,75 P
|
Fremdsprache
|
English
for Engineering
|
P
1,5 Ü
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Logistik
|
P
0,75 P
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Logistik
|
P
0,75 P
|
Mechanical
Engineering
|
Maschinenelemente
2
|
P
1,5 V
|
Mechanical
Engineering
|
Maschinenelemente
2
|
P
0,75 P
|
Electrical
Engineering
|
Meßtechnik
|
P
1,5 V
|
Electrical
Engineering
|
Meßtechnik
|
P
0,75 Ü
|
Wahlfach
Innovation (B)
|
Produktplanung/Innovations
management
|
W
1,5 V
|
Electrical
Engineering
|
Schaltungstechnik
|
P
1,5 Ü
|
Electrical
Engineering
|
Schaltungstechnik
|
P
0,75 Ü
|
Wahlfach
Persönlichkeitsbildung (C)
|
Verhandlungstechnik
|
W
0,75 W
|
Summe
|
|
14,25
|
7.
Semester
|
|
|
Mechanical
Engineering
|
Automatisierungstechnik
|
P
1,5 V
|
Mechanical
Engineering
|
Automatisierungstechnik
|
P
0,75 Ü
|
Fremdsprache
|
Business
English
|
P
1,5 Ü
|
EDV
|
Internet-Anwendungen
|
P
1,5 Ü
|
Electrical
Engineering
|
Leistungselektronik
|
P
1,5 V
|
Recht
|
Produkthaftung/Normen/Vorschriften
|
P
0,75 V
|
EDV
|
Rechnersysteme
|
P
1,5 V
|
EDV
|
Rechnersysteme
|
P
1,5 Ü
|
Electrical
Engineering
|
Regelungstechnik
|
P
1,5 V
|
Electrical
Engineering
|
Regelungstechnik
|
P
1,5 Ü
|
Summe
|
|
13,5
|
8.
Semester
|
|
|
Fremdsprache
|
Business
English
|
P
1,5 Ü
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Controlling/Budgetierung
|
P
1,5 V
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Controlling/Budgetierung
|
P
0,75 P
|
EDV
|
Datenbank-Anwendungen
|
P
1,5 V
|
EDV
|
Datenbank-Anwendungen
|
P
1,5 P
|
Electrical
Engineering
|
Elektrische
Maschinen
|
P
2 V
|
Electrical
Engineering
|
Elektrische
Maschinen
|
P
1 Ü
|
Technik
Allgemein
|
Qualitätsmanagement
|
P
1,5 V
|
Electrical
Engineering
|
Sensorik/Aktorik
|
P
1,5 V
|
Electrical
Engineering
|
Sensorik/Aktorik
|
P
0,75 Ü
|
Electrical
Engineering
|
Systemtechnik
|
P
1,5 V
|
Wahlfach
Innovation (B)
|
Unternehmensgründung
|
W
1,5 V
|
Wahlfach
Allgemein (A)
|
Wissenschaftliches
Arbeiten
|
W
1,5 V
|
Summe
|
|
18
|
9.
Semester
|
|
|
Recht
|
Arbeitsrecht
|
P
1,5 V
|
Recht
|
Arbeitsrecht
|
P
0,75 P
|
Fremdsprache
|
Business
English
|
P
1,5 Ü
|
Mechanical
Engineering
|
CAX
|
P
2 V
|
Mechanical
Engineering
|
CAX
|
P
1 Ü
|
Wahlfach
Innovation (B)
|
Design
|
W
1,5 V
|
Mechanical
Engineering
|
Konstruktionssystematik
|
P
1,5 V
|
Mechanical
Engineering
|
Konstruktionssystematik
|
P
1,5 P
|
Betriebswirtschaftslehre
|
PPS/BDE
|
P
2,25 V
|
Betriebswirtschaftslehre
|
PPS/BDE
|
P
1,5 Ü
|
Betriebswirtschaftslehre
|
Projekt
|
P
1,5 P
|
Technik
Allgemein
|
Qualitätssicherung
|
P
1,5 V
|
Wahlfach
Innovation (B)
|
Wirtschaft
und Technik
|
W
0,75 V
|
Summe
|
|
18,75
|
10.
Semester
|
|
|
Praktika
& Diplom
|
Diplomarbeit
|
P
15 D
|
Praktika
& Diplom
|
Diplomarbeit-Begleitseminar
|
P
1,5 S
|
Summe
|
|
16,5
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen der Bw, welche als
Marketingverantwortliche beruflich tätig ist, für ihr Studium an der
Fachhochschule Wr. Neustadt mit der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur
abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten darstellen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der für das Jahr 2001 gültigen Fassung lautet:
Werbungskosten
sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen
sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten
zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des §
13 Abs. 7 Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Die Z 10 wurde mit dem StRefG
2000, mit Wirkung ab 2000, neu eingefügt; bisher waren nur
Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Fortbildungskosten dienen dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Auf Grund der bis
1999 geltenden Rechtslage abzugsfähige Fortbildungskosten sind daher auch
weiterhin abzugsfähig (ausgenommen Zweitstudium).
Ausbildungskosten sind
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Sie ist somit Vorbedingung jedes Eintrittes in das Berufsleben
und steht nach Art und Umfang weitgehend im Belieben des
Auszubildenden.
Der Fortbildung kommt hingegen
eine viel stärkere Bedeutung für die Sicherung und nachhaltige
Ausnützung einer Erwerbsgelegenheit zu und lasse den Neigungen des
Auszubildenden weniger Spielraum.
Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes
Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein
früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher
ausgeübte Tätigkeit.
Die Verwandtschaft einer
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung und ist jeweils im Einzelfall zu überprüfen.
Demnach ist von einer verwandten Tätigkeit auszugehen, wenn die
Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden
(so zB Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten im wesentlichen gleich
gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (etwa Elektrotechniker und
EDV-Techniker). Ein Indiz für die Verwandtschaft stellt die
Möglichkeit der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten
dar.
Die Bildungsmaßnahme muss
im Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit stehen.
Ein solcher ist gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit verwertet
werden können.
Unabhängig vom
Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit oder mit einer
umfassenden Umschulungsmaßnahme sind die im § 16 Abs.1 Z 10
zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für
den Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder für ein
ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen
Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die
durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche
Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Ebenso
nichtabzugsfähig ist ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen
Universitätsstudiums, auch wenn eine qualifizierte Verflechtung zum
Erststudium besteht - das Studium also geeignet ist, nach einem
Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen
Wissensstand auszubauen.
Besteht ein Zusammenhang mit
der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind Aufwendungen für
berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen
abzugsfähig.
Wie dem im Sachverhalt
dargestellten Studienplan der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieur" zu
entnehmen ist, liegen die Schwerpunkte dieser Studienrichtung in einer
technischen Berufsausbildung (wie Electrical Engineering, Mechanical
Engineering, Informatik und Qualitätsmanagement), in einer wirtschaftlichen
Ausbildung (wie Projektplanung, Kostenrechnung, Budgetierung und Controlling)
sowie in einer persönlichkeitsbildenden Ausbildung.
Bei der Auswertung des
vorgelegten Studienplanes kommt man zu nachstehendem Ergebnis:
|
Semester
|
techn.
Std.
|
betriebswirt.
Std.(inkl.
Recht, EDV, Engl.)
|
Wahlfach
Innovation
|
persönlich
keitsbildende
Std.
|
Marketing
|
Gesamtstd.
|
1.
Semester
|
6
|
----
|
----
|
----
|
----
|
6
|
2.
Semester
|
7,5
|
----
|
----
|
----
|
----
|
7,5
|
3.
Semester
|
8,25
|
3
|
-----
|
2,25
|
2,25
|
15,75
|
4.
Semester
|
10,5
|
3
|
----
|
2,25
|
----
|
15,75
|
5.
Semester
|
10,5
|
3
|
1,5
|
2,25
|
----
|
17,25
|
6.
Semester
|
9
|
3
|
1,5
|
0,75
|
-----
|
14,25
|
7.
Semester
|
6,75
|
6,75
|
----
|
----
|
----
|
13,5
|
8.
Semester
|
8,25
|
6,75
|
3
|
----
|
----
|
18
|
9.
Semester
|
7,5
|
9
|
2,25
|
-----
|
----
|
18,75
|
Summe
|
74,25
|
34,5
|
8,75
|
7,5
|
2,25
|
|
10.
Semester
|
Diplom-
|
arbeit
|
|
|
|
16,5
Der technische Anteil der
Ausbildung (bezogen auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 74,25
Stunden;
Der betriebswirtschaftliche Anteil der Ausbildung (bezogen
auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 34,5 Stunden;
Der persönlichkeitsbildende Anteil der Ausbildung
(bezogen auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 8,25
Stunden;
Der Marketingbereich (bezogen auf die gesamte Studiendauer)
beträgt 2,25 Stunden.
Daraus ist zu ersehen, dass der technische Anteil in diesem
Studium eindeutig vorherrscht und der reine Marketingbereich eine eher
untergeordnete Rolle spielt.
Die konkrete Tätigkeit der Bw im
streitgegenständlichen Jahr in einer Agentur für Süßwaren
(Kaugummi, Schlecker etc. ) stellt sich wie folgt dar:
- Erarbeitung aller verkaufsbezogenen Daten,
- Kommunikation Innen-/Außendienst,
- Kommunikation Firma/Kunden,
- Verwaltung des Werbebudgets,
- Erarbeiten neuer Artikel in Zusammenhang mit den
Produzenten und Lieferanten,
- Kontaktbesuche- und pflege zu diversen
Werbeagenturen,
- Erstellen von Computervorlagen (Designlayouts und
Übersetzungen),
- Erarbeiten von Verkaufsförderungsmaßnahmen
für den Außendienst und
- Durchführung von
Sponsoringaktivitäten.
Wie bereits oben
ausgeführt ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Fachhochschule
als abzugsfähige Werbungskosten jedoch, dass ein Zusammenhang mit der
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bestehen muss. Ein solcher ist
gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen
der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit verwertet werden
können.
Im vorliegenden Fall liegen die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschule als
abzugsfähige Werbungskosten nicht vor. Dies deswegen, weil bei der Bw,
welche im Marketingbereich beruflich tätig ist und ihrem Studium
"Wirtschaftsingenieur" - mit Schwerpunkt technischer Ausbildung (Electrical
Engineering, Mechanical Engineering, Schaltungstechnik, Automatisierungstechnik,
Mathematik , Physik , Regelungstechnik usw ) nicht von einer verwandten
Tätigkeit gesprochen werden kann. Die erworbenen Kenntnisse können
daher nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Marketingverantwortliche verwertet werden.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw daher in der Berufung
vom 13. Mai 2002 ausführt, dass die Bw als Assistentin im Bereich Vertrieb
ein breites Aufgabenspektrum zu erfüllen hatte und die dafür
erforderlichen Kenntnisse im Bereich Marketing, Controlling, Organisation und
Kommunikation sowie EDV-und Sprachkenntnisse für sie von grundlegender
Bedeutung für ihren Beruf seien und die Ausbildung an der Fachhochschule
Wr. Neustadt erheblich zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in
ihrem bisher ausgeübten Beruf beigetragen habe, dann muss dem
entgegengehalten werden, dass allein die teilweise Verwertung von in der
Fachhochschule gelernten Wissens die Ausbildung an der Fachhochschule nicht zu
steuerlich abzugsfähigen Ausbildungskosten macht.
Die von der Bw aufgewendeten
Kosten für das Studium an der Fachhochschule sind aber auch als
Fortbildungskosten nicht abzugsfähig. Dies deswegen, weil ein 10
semestriges Studium an einer Fachhochschule nicht dazu dient in dem jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, sondern dazu eingesetzt wird
um ein breites Spektrum an Grundlagenwissen zu vermitteln um den Studierenden
eine große Vielfalt an Berufsmöglichkeiten - wie dem im
Sachverhalt dargestellten Berufsfeldern zu entnehmen ist - zu bieten.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3582-W/02
- Stammnummer
- 3357
- Gültig
- 26.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF