Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0120-I/06
Betriebseröffnung durch Verlagerung der Geschäftstätigkeit mit Einstellung des bisherigen Geschäftszweiges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0120-I/06vom 27.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Honorare aus dem Werkvertrag (Anm.: Werkvertrag des Bw. zur
D-GmbH) nicht entstehen werden." Aus
der Bestätigung des AB ist nicht ersichtlich, wann die D-GmbH auf die
Durchführung des EDV-Auftrages gegenüber der Firmengruppe "P"
rückwirkend verzichtet habe, wann demnach die
"Akontozahlungen" in eine
Darlehensforderung umgewandelt worden seien. Vor allem kann dem Schreiben eine
rückwirkende Vertragsauflösung erst zu Beginn des Jahres 1993 nicht
entnommen werden.
Die Bestätigung lässt sogar den Schluss zu, dass
zwar ursprünglich - nach Erstellung des EDV-Konzeptes durch die D-GmbH -
geplant gewesen sei, dieser auch den Auftrag zur Realisierung des EDV-Projektes
zu erteilen, dass aber eine Auftragserteilung an die D-GmbH
von vornherein am Veto des Herrn P
gescheitert ist. Von einem rückwirkenden Verzicht der D-GmbH auf die
Durchführung des EDV-Auftrages gegenüber der Firmengruppe "P" ist in
der Bestätigung des AB nicht die Rede. Der Wortlaut, dass sich Herr P eine
Zusammenarbeit "nicht wünscht" und
die Honorare aus dem Werkvertrag "nicht
entstehen werden", lässt auf eine ursprüngliche
Auftragserteilung an den Bw. schließen.
Die in den angefochtenen Bescheiden betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 angesetzten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ändern sich somit durch diese Berufungsentscheidung nicht.
2)
Betriebseröffnung:
AD stand seit vielen Jahren in einem Dienstverhältnis
zur P-Ges.m.b.H.., wobei er am Unternehmensstandort in I für die
Buchführung und die EDV verantwortlich war. Das Dienstverhältnis
endete mit 30. September 1999. Im Jahr 1988 gründete er mit seinem Schwager
AE unter der Bezeichnung "A" eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die
am Standort L, A-Straße, ein Musik- und Computerfachgeschäft (Verkauf
von Musik-CDs und - in geringem Umfang - Verkauf von handelsüblicher
EDV-Soft- und -Hardware) betrieb. Zu diesem Zweck wurden für AE (am 11.
Jänner 1989) und AD (am 22. Mai 1989) Gewerbescheine ausgestellt, die
gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973 zum Einzelhandel mit
Waren aller Art berechtigten.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
versicherte der Bw. glaubhaft, dass die Initiative zur
Gesellschaftsgründung ausschließlich von seinem zum damaligen
Zeitpunkt arbeitslosen Schwager AE ausgegangen sei. AE habe AD vorgeschlagen,
ihm bei der Gründung eines eigenen Musik-CD-Detailhandelsgeschäftes
behilflich zu sein. Der Bw. selbst habe aufgrund seiner hauptberuflichen und ihn
zeitlich voll ausfüllenden Tätigkeit in I, wo er auch seinen Wohnsitz
hatte, gar kein Interesse daran gehabt, als EDV-Fachmann in L ein
Musik-CD-Detailhandelsgeschäft zu betreiben. Dass von vornherein nur die
Führung eines Musik-CD-Detailhandelsgeschäftes geplant war, ist auch
dem am 9. März 1989 beim Finanzamt eingereichten
"Fragebogen anlässlich der Gründung
einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht" zu entnehmen, worin die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit
"Verkauf (Einzelhandel) mit CD -
Schallplatten" umschrieben wurde. Unter Abwägung aller Vor- und
Nachteile und unter besonderer Rücksichtnahme auf seine verwandtschaftliche
Stellung zu AE habe sich AD schließlich entschlossen, seinem Schwager
insoweit "unter die Arme zu greifen",
als er mit diesem unter der nicht protokollierten Fa. "A" eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht gründete.
Um den Musik-CD-Detailverkauf kümmerte sich AE, der
über entsprechende Branchenkenntnisse verfügt habe und als
Arbeitsgesellschafter eine Vergütung von 10.000 S monatlich erhielt.
Arbeitnehmer wurden keine beschäftigt. AD war zu 100 % am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt und für die Finanzierung, den Mietvertrag und die
kaufmännische Verwaltung zuständig. Sofern es ihm zeitlich
möglich war, vertrieb AD für die GesBR noch nebenbei
handelsübliche EDV-Soft- und -Hardware. Der Schwerpunkt der Tätigkeit
der Gesellschaft lag somit im Verkauf von Musik-CDs, lediglich untergeordnet und
in geringem Umfang wurde auch handelsübliche EDV-Soft- und -Hardware
verkauft. Dies wird auch durch die Umsatzentwicklung belegt. Im Jahr 1988 wurden
von der GesBR noch keine Umsätze erzielt, im Jahr 1989 entfiel auf den
Verkauf von Musik-CDs ein Umsatz von 374.906,27 S, auf den Verkauf von
handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware ein solcher von 82.041,86 S, wobei
bereits wenige Hardware-Verkäufe diesen Umsatz erzielen lassen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Bw.
glaubhaft dar, dass sich der Musik-CD-Detailhandel der Gesellschaft bereits in
den ersten Monaten nicht wie erwartet entwickelt habe. Zum einen sei der
Standort des Geschäftes in L, A-Straße, schlecht gewesen, zum anderen
habe sich die unternehmerische Qualifikation des Gesellschafters AE als
ungenügend herausgestellt. Dies habe zu einer Ansammlung von
Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe geführt, für die AD
wegen der auch amtsbekannten Vermögenslosigkeit seines Schwagers faktisch
allein habe haften müssen. Zudem sei seitens der Ehegattin des Bw. eine
hypothekarische Sicherstellung für die gewährten Betriebsmittelkredite
eingeräumt worden. AD habe daher Handlungsbedarf gehabt, um für die
Zukunft eine Verbesserung der Ertragslage zu erreichen. Vor dem Hintergrund der
negativen Geschäftsentwicklung, des mittlerweile angehäuften
Schuldenberges sowie der Erkenntnis, dass mit dem Geschäftszweig
"Musik-CD-Detailverkauf" und dem nur
nebenbei betriebenen Verkauf von handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware
auf Dauer keine positiven Ergebnisse erzielt werden konnten, entschloss sich AD
zu folgenden einschneidenden Maßnahmen:
Nachdem der Bw. erkannt hatte, dass der Einzelhandel mit
Musik-CDs nicht den erwarteten Erfolg brachte, verlagerte er den Schwerpunkt der
Geschäftstätigkeit auf die Entwicklung von EDV-Programmen. Als
EDV-Fachmann mit langjähriger Berufspraxis bei der P-GmbH war er dafür
prädestiniert. Diesbezüglich legte er der Berufung eine Aufstellung
"Softwareprojekte T" über die von
der Fa. "A" angebahnten und tatsächlich erbrachten EDV-Dienstleistungen
bei. Daraus ist ersichtlich, dass die Softwareentwicklung für diverse
Großprojekte im Jahr 1990 aufgenommen wurde. Die erste Kontaktaufnahme zu
Kunden fiel in den März 1990 und betraf das bereits mehrfach erwähnte
Druckereiprojekt in Polen (vgl. auch das
"Angebot Druckerei - Redaktionssystem"
vom 7. März 1990). Mit der bereits erwähnten Teilrechnung vom 31.
Dezember 1990 wurden die von der Fa. "A" im Jahr 1990 erbrachten Leistungen
betreffend die "Betreuung Softwareprojekt
Druckerei" mit 238.966,67 S netto abgerechnet. Weitere Softwareprojekte
wurden im Jahr 1990 - der vorgelegten Aufstellung zufolge - weder angebahnt noch
abgeschlossen.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Entwicklung von
EDV-Programmen wirtschaftlich positiv gestaltet werden konnte, wurde die
Tätigkeit der Fa. "A" Ende 1990 endgültig auf diesen neuen
Geschäftszweig umgestellt. Zu diesem Zweck wurde der Firmensitz am 19.
Dezember 1990 von L nach I in den Wohnort des Bw. verlegt, wo ein neuer
Geschäftsraum eingerichtet wurde. Gleichzeitig wurde auch die
gesellschaftliche Struktur des Unternehmens grundlegend geändert. Da
für AE, der den bisherigen Geschäftszweig
"Musik-CD-Detailverkauf" betreute, im
neuen Tätigkeitsbereich keine Verwendung mehr gefunden werden konnte,
schied er aus der GesBR aus, wodurch es auch zur Auflösung der Gesellschaft
kam. Mit Schreiben vom 11. Mai 1993 ersuchte der steuerliche Vertreter der GesBR
das Finanzamt, "die Steuernummer von der
Fristenliste zu streichen, da die Gesellschaft durch das Ausscheiden von Herrn
EA mit 29.12.1990 aufgelöst wurde
und der Betrieb seither von Herrn DA in
Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens ... geführt
wird."
Mit der Umstrukturierung Ende 1990 wurde von AD im Rahmen
der (nunmehr) nicht protokollierten Einzelfirma "A" praktisch nur mehr die
Tätigkeit der Entwicklung von EDV-Programmen sowie der Verkauf von
handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware ausgeübt. In dieses Bild
fügt sich, dass von der Bezirkshauptmannschaft I am 25. November 1991 (und
nicht schon Ende der 80er Jahre) für den Bw. ein Gewerbeschein ausgestellt
wurde, der gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. a Z 2 GewO 1973 zur
Erbringung von "Dienstleistungen in der
automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" berechtigt. Das
Druckereiprojekt in Polen konnte im Jahr 1991 zum Abschluss gebracht werden und
wurde im Dezember 1991 abgerechnet (auf die Rechnung vom 31. Dezember 1991, mit
der der Bw. die "Betreuung Softwareprojekt
Druckerei und Beratung Rundholzprojekte" mit einem Betrag von 1,100.000 S
netto verrechnete, wird verwiesen). Die Umsätze des Bw. als nicht
protokollierter Einzelunternehmer zeigten für den Bereich
EDV-Dienstleistungen folgende aufstrebende Entwicklung: 1,876.938,12 S (im Jahr
1991), 3,290.691,30 S (im Jahr 1992) und 3,728.760,41 S (im Jahr 1993).
Die Umstrukturierung Ende 1990 brachte mit dem Ausscheiden
des AE aus der GesBR und deren Auflösung auch die faktische Einstellung des
bisherigen erfolglosen Geschäftszweiges
"Musik-CD-Detailverkauf" mit sich. Am
neuen Unternehmensstandort in I wurde nur mehr versucht, die noch vorhandenen
Restbestände an Tonträgern zu verkaufen. Dementsprechend sind die
Umsätze aus dem
"Musik-CD-Detailverkauf" nach der
Umstrukturierung drastisch zurückgegangen, im Jahr 1992 wurde diese
Tätigkeit endgültig eingestellt: ca. 200.000 S (im Jahr 1991), ca.
50.000 S (im Jahr 1992) und 0 S (im Jahr 1993). Wenn das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2006 zum Ausdruck brachte, dass der
Bw. "in den Jahren 1991 bis 1993 ... auch noch
einen Musik-CD-Handel betrieben" habe, dann ist das insoweit zu
relativieren. Der nebenbei betriebene Verkauf von handelsüblicher EDV-Soft-
und -Hardware hatte im Rahmen der GesBR ohnehin nur eine untergeordnete
Bedeutung. Dieser Bereich wurde - da er bereits zu Zeiten der GesBR von AD
wahrgenommen wurde - mit der Umstrukturierung Ende 1990 vom nunmehrigen
Einzelunternehmer forciert. Für diesen Bereich wurde sogar eigens eine
Fachkraft eingestellt.
Um sich verstärkt seiner neuen Tätigkeit im
Rahmen des Einzelunternehmens widmen zu können, schränkte der Bw. sein
Dienstverhältnis zur P-GmbH mit Ende des Jahres 1990 spürbar ein. Er
wurde teilweise dienstfrei gestellt, was eine Reduktion seiner Bruttobezüge
von 727.040 S (im Jahr 1990) auf 452.940 S (im Jahr 1991) und 475.650 S (im Jahr
1992) zur Folge hatte. Die teilweise Dienstfreistellung des Bw.,
"um sich vermehrt Ihrer Tätigkeit als
EDV-Dienstleister widmen zu können", wurde auch vom Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2006 bestätigt.
Streit besteht nun darüber, ob im Jahr 1990 erfolgten
Umstrukturierungsmaßnahmen zu einer derart tief greifenden Änderung
des bisherigen Betriebes geführt haben, dass diesbezüglich von einer
Betriebseröffnung gesprochen werden kann. Dies mit der Konsequenz, dass der
nach Ausgleich mit den übrigen Einkünften sich ergebende Verlust des
Jahres 1992 und der Gewerbesteuerfehlbetrag des Jahres 1992 im Folgejahr
gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 und § 6 Abs. 2 GewStG als
Anlaufverlust zu berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 sind
Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, bei
einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3
leg.cit. ermittelt, als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Gemäß
§ 6 Abs. 1 GewStG ist Gewerbeertrag der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der
nach dem EStG 1988 oder nach dem KStG 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und
vermindert um die in den §§ 7 bis 9 leg.cit. bezeichneten
Beträge. Gemäß
§ 6 Abs. 2 GewStG wird der Gewerbeertrag bei
einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des
Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge
gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben
vorangegangenen Jahre nach den §§ 6 bis 9 leg.cit. ergeben haben. Dies
gilt nur, wenn der Gewinn bzw. Verlust durch ordnungsmäßige
Buchführung ermittelt worden oder ein Anlaufverlust im Sinne des § 18
Abs. 7 EStG 1988 entstanden ist und soweit die Fehlbeträge nicht bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Kalenderjahre
berücksichtigt worden sind.
Im Erkenntnis vom 30. November 1993, Zl. 93/14/0156, teilte
der Verwaltungsgerichtshof die von Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 18 Tz 112, vertretene Meinung, dass der Begriff
"Betriebseröffnung" anhand des
Sinnes des § 18 Abs. 7 EStG 1988 auszulegen ist. Es geht dabei um die
Einräumung des Verlustvortrages für typische Verlustsituationen, im
Speziellen um die Einräumung des Verlustvortrages in der typischen
Verlustsituation des Beginnes einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit.
Dies spricht dafür, den Verlustvortrag des § 18 Abs. 7 EStG 1988
analog all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen ein Beginn einer
betrieblichen Betätigung im Sinne der Liebhabereiverordnung anzunehmen ist.
Dies ist dann der Fall, wenn ein Betrieb neu begründet wird oder ein
bestehender Betrieb übernommen (Kauf, Erbgang, Schenkung) und in
völlig veränderter Form weitergeführt wird. Eine neue
Betriebseröffnung ist auch dann anzunehmen, wenn zwar schon bisher eine
betriebliche Tätigkeit ausgeübt wurde, aber umgewandelt und sodann in
einer nicht mehr vergleichbaren Form fortgeführt wird. So hat der
Verwaltungsgerichtshof im Fall der Umwandlung einer bisher ausgeübten
betrieblichen Tätigkeit mit nachfolgender Fortführung in einer nicht
mehr vergleichbaren Form (lt. besagtem Erkenntnis etwa das Hinzutreten eines
Schuhhandels bei einer Schuhreparaturwerkstätte) eine derart tief greifende
Änderung der Tätigkeit gesehen, dass unter Berücksichtigung des
erwähnten Sinnes des § 18 Abs. 7 EStG 1988 von einer (neuen)
Betriebseröffnung gesprochen werden muss.
Nichts anderes kann für den Streitfall gelten, zumal
die Tätigkeit ab Ende 1990 sogar in einem gänzlich anderen
Geschäftsfeld (Entwicklung von EDV-Programmen statt bisher Verkauf von
Musik-CDs) fortgeführt wurde. Dass der Verkauf von handelsüblicher
EDV-Soft- und -Hardware auch schon vor der Betriebseröffnung betrieben
wurde, stört dabei nicht, zumal diesem Bereich eine lediglich
untergeordnete Bedeutung zukam. Der unabhängige Finanzsenat setzt den
Zeitpunkt der Betriebseröffnung mit Ende des Jahres 1990 an, weil zu diesem
Zeitpunkt der endgültige Entschluss gefasst wurde, die bisherige
Tätigkeit des
"Musik-CD-Detailverkaufes" wegen
Erfolglosigkeit aufzugeben und eine komplett neue Geschäftstätigkeit
(noch dazu in einer neuen Rechtsform und an einem neuen Standort) aufzunehmen.
Konkret veranlassten den unabhängigen Finanzsenat
folgende Umstände zur Annahme einer Betriebseröffnung mit Ende des
Jahres 1990, wobei auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen ist:
Verlagerung
der Geschäftstätigkeit auf die Entwicklung von EDV-Programmen
Verlegung
des Firmensitzes von L nach I in den Wohnort des Bw.
Änderung
der Unternehmensstruktur durch Auflösung der GesBR und Umwandlung in ein
nicht protokolliertes Einzelunternehmen
Faktische
Einstellung des Geschäftszweiges
"Musik-CD-Detailverkauf" zum Zeitpunkt
der Umwandlung in ein Einzelunternehmen
Forcierung
des Verkaufs von handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware im Rahmen des
Einzelunternehmens, nachdem dieser Bereich im Rahmen der GesBR nur als
Nebenzweck betrieben wurde
Einschränkung
des Dienstverhältnisses des Bw., um sich verstärkt der Tätigkeit
im Einzelunternehmen widmen zu können
Wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 13.
Jänner 2006 darauf hinwies, dass der
"EDV-Bereich" neben dem Verkauf von
Musik-CDs bereits seit dem Jahr 1988 betrieben worden sei, dann ist dem
entgegenzuhalten, dass die von der GesBR bis einschließlich 1990 erzielten
Umsätze aus dem "EDV-Bereich" zum
überwiegenden Teil den Verkauf von handelsüblicher EDV-Soft- und
-Hardware betrafen. Die Softwareentwicklung für diverse Großprojekte
wurde - wie bereits ausgeführt - erst im März 1990 aufgenommen,
über das Druckereiprojekt in Polen hinaus wurden im Jahr 1990 weitere
Softwareprojekte - der Aufstellung
"Softwareprojekte T" zufolge - weder
angebahnt noch abgeschlossen. Die im Jahr 1990 mit 630.025 S erklärten
"Erlöse EDV" stammen daher
offensichtlich zum überwiegenden Teil aus dem Verkauf von
handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware. Es kann somit - entgegen den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - nicht davon gesprochen
werden, dass "in den Jahren 1988 bis 1993
durchgehend EDV-Dienstleistungen erbracht" worden wären.
Das Finanzamt machte das Vorliegen einer
Betriebseröffnung weiters von "hohen
Investitionen in den bisherigen Betrieb" abhängig, die es im
Streitfall als nicht gegeben sah. Dazu ist festzuhalten, dass die Erstellung von
Individualsoftware in erster Linie auf dem Einsatz von Know-how basiert. Die
Aufnahme der Tätigkeit (Erbringung von EDV-Dienstleistungen) durch den Bw.
bedurfte daher keiner hohen Investitionen.
Gestützt auf das Gesamtbild der Verhältnisse geht
der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Ende 1990 erfolgten
Umstrukturierungsmaßnahmen zu einer Betriebseröffnung geführt
haben. Dem Eventualantrag des Bw. folgend sind der nach Ausgleich mit den
übrigen Einkünften sich ergebende Verlust des Jahres 1992 im
Ausmaß von 555.043 S und der Gewerbesteuerfehlbetrag des Jahres 1992 im
Ausmaß von 900.627 S im Folgejahr gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG
1988 und § 6 Abs. 2 GewStG als Anlaufverlust zu berücksichtigen.
In der Berufung vom 18. Oktober 1996 beantragte der Bw.
auch, dass die in den Jahren 1988 bis 1990 (noch bei der GesBR) entstandenen
(restlichen) Gewerbesteuerfehlbeträge von 1,026.329 S in den Jahren 1992
und 1993 (bzw. aufgrund des Eventualantrages im Jahr 1993) gemäß
§ 6 Abs. 2 GewStG als Anlaufverluste berücksichtigt werden. Das Recht
auf Verlustvortrag ist an die Person des Gewerbetreibenden gebunden, der den
Verlust erlitt, und es setzt voraus, dass der geltend gemachte Fehlbetrag in
jenem Gewerbebetrieb entstand, dessen Gewerbeertrag nun gekürzt werden soll
(VwGH 29.1.1979, 1697/77). Neben der Subjektsidentität ist für die
Geltendmachung des Gewerbeverlustes auch die Objektsidentität erforderlich.
Dementsprechend darf der Gewerbeverlust nur in dem Gewerbebetrieb
berücksichtigt werden, in dem er entstanden ist.
Dem Bw. folgend ist Ende 1990 von der Eröffnung eines
neuen Betriebes auszugehen. Die in den Jahren 1988 bis 1990 im Rahmen der GesBR
entstandenen Gewerbesteuerfehlbeträge sind somit einem anderen, nicht mehr
bestehenden Gewerbebetrieb zuzuordnen. Sie können in dem neuen
Gewerbebetrieb des Bw. nicht gemäß
§ 6 Abs. 2 GewStG als
Anlaufverluste berücksichtigt werden.
Die Gewerbesteuer für das Jahr 1993 (in Schilling) ist
wie folgt zu berechnen:
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
1,715.233
S
|
Hinzurechnung nach § 7 Z 1 GewStG
|
2.706
S
|
Gewerbeertrag
|
1,717.939
S
|
Fehlbeträge (Verlustvorträge)
|
-900.627
S
|
Gewerbeertrag
|
817.312
S
|
Abgerundeter Gewerbeertrag
|
817.300
S
|
Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag
|
36.778
S
|
Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag
|
36.778
S
|
Hebesatz
|
334
v.H.
|
Bundesgewerbesteuer, Gewerbesteuer und
Zuschläge
|
122.839
S
Die Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 1993 (in Schilling) ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der
EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 27. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 2 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0120-I/06
- Stammnummer
- 29720
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF