Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0120-I/06
Betriebseröffnung durch Verlagerung der Geschäftstätigkeit mit Einstellung des bisherigen Geschäftszweiges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0120-I/06vom 27.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat XYZ im Beisein der Schriftführerin VB
Angelika Ganser über die Berufung des Bw., vertreten durch die Peter A.
Grüner & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. & Co.
Kommandit-Partnerschaft, vom 18. Oktober 1996 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Landeck, vertreten durch Franz Zangerl, vom 16. September 1996
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 und Gewerbesteuer
für das Jahr 1993 nach der am 12. Juli 2007 in 6020 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 und
Gewerbesteuer für das Jahr 1993 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992 bleibt
unverändert. Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1993 und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommen 1993:
101.889,93 €; Einkommensteuer 1993 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 36.735,54 €
Gewerbeertrag
1993: 59.396,38 €; einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1993: 2.672,76
€; Gewerbesteuer 1993: 8.927,06 €
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer abgabenbehördlichen
Prüfung, umfassend die Jahre 1990 bis 1993, stellte der Prüfer fest,
dass der Abgabepflichtige neben seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer
(Inhaber der nicht protokollierten Fa. "A") noch als
Gesellschafter-Geschäftsführer der D-Ges.m.b.H.. (im Folgenden kurz:
D-GmbH) tätig sei, deren Geschäftstätigkeit ua. Dienstleistungen
in der automatischen Datenverarbeitung umfasse. Am 7. Februar, 17. April, 15.
Juni und 18. August 1992 seien Umbuchungen von insgesamt 1,180.000 S vom
Girokonto der D-GmbH auf das Girokonto der Fa. "A" durchgeführt worden.
Diese Umbuchungen seien mit dem Vermerk
"Übertrag" versehen und am 31.
Dezember 1992 gesammelt unter der laufenden Nummer 92361 mit 1,053.260 S (nach
Abzug zweier Gegenrechnungen im Ausmaß von 126.740 S) in das
Zahlungseingangsbuch eingetragen und als Betriebseinnahme (Anzahlungen für
Leistungen, die der Abgabepflichtige für die D-GmbH als Subunternehmer
erbracht habe) verbucht worden. Es sei zunächst geplant gewesen, die von
der P-Ges.m.b.H.. (im Folgenden kurz: P-GmbH), I, in Auftrag gegebenen
EDV-Arbeiten über die D-GmbH (und nicht direkt über den
Abgabepflichtigen) abzuwickeln. Als Indiz hierfür sei bei der
Schlussbesprechung eine Kopie eines Konzeptes vom April 1991 betreffend die
EDV-Entwicklung bei der P-GmbH vorgelegt worden. Dieses Konzept befinde sich
zwar auf einem mit dem Briefkopf der D-GmbH versehenen Papier, nicht ersichtlich
sei jedoch eine Adressierung an die P-GmbH und schon gar nicht ein zeitlicher
Zusammenhang mit den Geschäftsvorgängen im Jahr 1992.
Über die genannten Leistungen des Jahres 1992 sei von
der Fa. "A" mit 31. Dezember 1992 eine Teilrechnung an die P-GmbH über
1,200.000 S brutto gestellt worden, der Zahlungseingang sei am 18. Jänner
1993 erfolgt. Lt. Aussage des Abgabepflichtigen und dessen steuerlichen
Vertreter sei erst in der ersten Jännerwoche 1993 bekannt geworden, dass
der Abgabepflichtige persönlich (und nicht die D-GmbH) als
ausführendes Unternehmen gegenüber der P-GmbH auftreten sollte. Die
Rückdatierung von Ausgangsrechnungen auf den 31. Dezember eines Vorjahres
entspreche im Übrigen der üblichen Geschäftserfahrung. Die
Zahlungen über 1,053.260 S seien daher im Jahr 1992 als Betriebseinnahme
erfasst und mit der Umwandlung der Forderung in ein Darlehen in den ersten
Jännertagen 1993 zur Gänze als Betriebsausgabe geltend gemacht worden.
Nach Ansicht des Prüfers sei aus keinen der
vorgelegten Unterlagen (Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Bankbelegen,
Korrespondenz, Buchhaltung, auch nicht aus dem vorgelegten Konzept) eine
Geschäftsverbindung zwischen der D-GmbH und der P-GmbH ersichtlich. Die
Zahlungen an den Abgabepflichtigen seitens der D-GmbH würden lediglich den
Vermerk "Übertrag" tragen und
keinen Zusammenhang mit irgendwelchen Leistungen des Abgabepflichtigen für
die D-GmbH erkennen lassen. Ein Geldeingang erhöhe mit seinem
Zufließen den Betriebserfolg, sofern er eine Betriebseinnahme darstelle.
Betriebseinnahme sei aber ein solcher Geldeingang, der dem Steuerpflichtigen im
Rahmen seines Betriebes zufließe und durch den Betrieb (eine betriebliche
Leistung) veranlasst sei. Da objektiv keine betriebliche Leistung des
Abgabepflichtigen gegenüber der D-GmbH ersichtlich sei, sei weder die
Behandlung der Banküberweisungen im Jahr 1992 als Betriebseinnahme noch die
Umwandlung der Forderung in ein Darlehen mit Rückzahlung desselben im Jahr
1993 als Betriebsausgabe zulässig (vgl. Tz 14 d des Bp-Berichtes vom 29.
Juli 1996, Bp 123). Danach ergaben sich für das Jahr 1992 ein Verlust von
-912.750 S (laut Erklärung: 181.837 S) und für das Jahr 1993 ein
Gewinn von 1,715.233 S (laut Erklärung: 804.493 S).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Außenprüfung und erließ - nach Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - am 16. September 1996
neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993.
Mit gleichem Ausfertigungsdatum wurde auch ein Erstbescheid betreffend
Gewerbesteuer für das Jahr 1993 erlassen. Gegen diese Bescheide erhob der
Abgabepflichtige fristgerecht am 18. Oktober 1996 Berufung. Zum Sachverhalt
wurde ausgeführt, dass er einer von zwei einzelzeichnungsberechtigten
Gesellschafter-Geschäftsführern der am 27. November 1989
gegründeten D-GmbH sei. Unternehmensgegenstand der D-GmbH sei ua. die
Anbahnung und Vermittlung von Geschäften mit Ausnahme jener nach § 259
GewO, die Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich
der Betriebsorganisation, insbesondere die Vermittlung von Know-how für den
Abschluss und die Abwicklung von Ost-West-Geschäften sowie die
Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik. Gesellschafter der D-GmbH seien AB,
AC und der Abgabepflichtige.
Die D-GmbH habe sich seit Beginn des Jahres 1990 bis ca. in
das Jahr 1992 mit der Vermittlung von Dienstnehmern und Gesellschaftern
polnischer Staatsbürgerschaft für die Firmengruppe "P"
beschäftigt. Vor ihrer Gründung sei diese Tätigkeit von AB
persönlich ausgeübt worden. Zwischen der D-GmbH und ihren
Gesellschaftern sei vereinbart worden, die Vermittlungsleistungen des AB in Form
von Provisionszahlungen an diesen abzugelten. AB habe somit zur D-GmbH einen
Werkvertrag auf Provisionsbasis gehabt. Die D-GmbH habe ihrerseits von der
Firmengruppe "P" für jeden vermittelten Dienstnehmer oder Gesellschafter
ebenfalls eine Provision erhalten. Somit sei die Firmengruppe "P" seit Beginn
des Jahres 1990 mit der D-GmbH in regem Geschäftskontakt gestanden.
Bereits bei Gründung der D-GmbH sei seitens der
Gesellschafter und der Geschäftsführer beabsichtigt gewesen,
EDV-Projekte, darunter auch im ehemaligen Ostblock (vorwiegend Polen),
abzuwickeln. Deshalb sei dieser Geschäftszweig auch bereits in den
Gesellschaftsvertrag als Unternehmensgegenstand aufgenommen worden. Im Jahr 1990
habe die D-GmbH dann tatsächlich einen Auftrag zur Installation und
Konzeption einer EDV-Organisation für ein Druckereiprojekt in Polen
erhalten. Diesbezüglich werde auf die Erhebungen des Finanzamtes zur
Betriebsprüfung bei der D-GmbH verwiesen.
Im Jahr 1991 habe die Firmengruppe "P" beim
Abgabepflichtigen, der seit Jahren zur Firmengruppe "P" im Dienstverhältnis
stehe und dort hauptsächlich für das Rechnungswesen und die EDV
zuständig sei, bezüglich der Erstellung eines EDV-Konzeptes angefragt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Firmengruppe "P" mit der D-GmbH in einem regen
und damals auch noch angenehmen Geschäftskontakt gestanden sei und sich die
D-GmbH bereits mit dem Druckereiprojekt in Polen befasst habe, habe es der
Abgabepflichtige für zweckmäßig befunden, den Auftrag durch die
D-GmbH abzuwickeln, die ja ohnehin auch diesen Unternehmensgegenstand innehabe.
Die Firmengruppe "P" habe in der Folge der D-GmbH den Auftrag erteilt, ein
entsprechendes Konzept zu erstellen. Dieses Konzept sei seitens der D-GmbH im
Jahr 1991 auch erstellt und im Zuge der stattgefundenen Prüfung dem
Betriebsprüfer auch vorgelegt worden.
Weiteren Briefverkehr habe es diesbezüglich nicht
gegeben, es sei auch ein schriftlicher Auftrag nicht erteilt worden. Dies
deshalb, weil in der Person des Geschäftsführers der beauftragten
D-GmbH, nämlich des Abgabepflichtigen, und dem für die EDV der
Firmengruppe "P" Verantwortlichen Personalunion bestanden habe, in der
Firmengruppe "P" keine andere EDV-kundige Person zur Verfügung gestanden
sei, ein externer EDV-Berater nicht beigezogen worden sei und der
Abgabepflichtige seit Jahren im Dienstverhältnis zur Firmengruppe "P" stehe
und somit ein besonderes Vertrauen dieser genossen habe. Eine schriftliche
Auftragserteilung wäre in Anbetracht dieser Umstände sogar als
höchst ungewöhnlich zu bezeichnen. Es stehe jedenfalls fest, dass die
D-GmbH seitens der Firmengruppe "P" im Jahr 1991 den Auftrag erhalten habe, das
gemäß dem Konzept der D-GmbH aus dem Jahr 1991 vorgeschlagene
EDV-Projekt zu realisieren. Seitens der D-GmbH und deren
Geschäftsführern sei vereinbart worden, die Leistungen des
Abgabepflichtigen für dieses Projekt auf Werkvertragsbasis abzurechnen. Der
Abgabepflichtige habe in der Folge im Jahr 1992 in mehreren Teilbeträgen
als Akontierung für seine für dieses Projekt geleisteten
Tätigkeiten "in Summe 1,200.000 S"
erhalten.
Die D-GmbH habe der Firmengruppe "P" daneben noch
gemäß dem bereits seit längerem bestehenden
Auftragsverhältnis Dienstnehmer und Gesellschafter vermittelt, sie habe
also zweierlei Geschäftsbeziehungen zur Firmengruppe "P" gehabt. Im
Zusammenhang mit dem Druckereiprojekt in Polen sei es im Laufe des Jahres 1992
zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden
Gesellschafter-Geschäftsführern der D-GmbH, nämlich dem
Abgabepflichtigen und AB, gekommen, die letztendlich zu einem Abbruch der
Geschäftsbeziehungen der Firmengruppe "P" und des Abgabepflichtigen zu AB
geführt hätten. Diesbezüglich werde ebenfalls auf die Erhebungen
der Betriebsprüfung bei der D-GmbH verwiesen.
Der Abgabepflichtige habe sodann der Firmengruppe "P" in
den ersten Jännertagen das Honorar vom 31. Dezember 1992 über die im
Jahr 1992 von der D-GmbH gegenüber der Firmengruppe "P" erbrachten
EDV-Leistungen über 1,200.000 S brutto gelegt. Bei Übergabe des
bezüglichen Honorars an die Firmengruppe "P" und dem Ersuchen, dieses an
die D-GmbH zur Überweisung zu bringen, habe diese den ausdrücklichen
und nachdrücklichen Wunsch geäußert, das EDV-Projekt jedenfalls
nicht mehr durch die D-GmbH abzuwickeln. Als Begründung sei damals
angegeben worden, dass die Firmengruppe "P" im EDV-Bereich keinesfalls mehr
Geschäftskontakte zur D-GmbH haben wolle, deren
Gesellschafter-Geschäftsführer AB sei, mit dem der Abgabepflichtige
seine Geschäftsverbindungen mangels nötiger Vertrauensbasis ebenfalls
bereits abgebrochen habe.
Der Abgabepflichtige habe sich insbesondere auch aufgrund
der Tatsache, dass ihm sein langjähriger Dienstgeber
gegenübergestanden sei, gezwungen gesehen, sich mit der D-GmbH in der Weise
zu einigen, dass diese auf die Durchführung des EDV-Auftrages
gegenüber der Firmengruppe "P" rückwirkend verzichte und die bereits
geleisteten Akontozahlungen als Darlehen gewandelt und verzinst
zurückbezahlt werden. Der Abgabepflichtige habe in der Folge die Rechnung
direkt an die Firmengruppe "P" erteilt und diese mit demselben Datum 31.
Dezember 1992 versehen, worauf die Firmengruppe "P" deren Zahlung sofort
veranlasst habe.
Die Akontozahlungen seitens der D-GmbH im Jahr 1992 seien
somit als Betriebseinnahmen des Abgabepflichtigen zu behandeln. Die
Außerachtlassung der Akontozahlungen des Jahres 1992 als Betriebseinnahmen
wäre nur zulässig, wenn hinsichtlich der bezüglichen
Akontozahlungen bereits ursprünglich eine Rückzahlungsverpflichtung
seitens des Abgabepflichtigen bestanden hätte, wenn ihm diese also
ursprünglich bereits nicht im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen
wären oder wenn die nachträgliche Rückzahlungsverpflichtung
bereits im Jahr 1992 entstanden und die Wandlung ebenfalls im Jahr 1992
vereinbart worden wäre. Für eine solche Beurteilung ergeben sich aber
nicht die geringsten Anhaltspunkte. Demgegenüber sei die
Rückzahlungsverpflichtung der Akontozahlungen an die D-GmbH im Jahr 1993
durch Wandlung in diesem Jahr als Betriebsausgabe zu behandeln gewesen.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung seien in
mehrfacher Hinsicht unrichtig, unschlüssig und/oder unlogisch: Unrichtig
sei die Feststellung, dass durch die Eintragung der Zahlungen der D-GmbH unter
der laufenden Nummer 92361 mit 31. Dezember 1992 in das so genannte
"Zahlungseingangsbuch" diese erst als
Betriebseinnahmen verbucht worden seien. Es sei vielmehr richtig, dass die
Zahlungen der D-GmbH bereits am 7. Februar 1992 mit 180.000 S unter dem Beleg
Nr. 52022 und dem Text "Übertrag
D", jene vom 17. April 1992 mit 200.000 S unter dem Beleg Nr. 52061 und
dem Text "Übertrag D", jene vom
15. Juni 1992 mit 400.000 S unter dem Beleg Nr. 52092 und dem Text
"DC
ÜB" und jene vom 18. August
1992 mit 400.000 S unter dem Beleg Nr. 52192 und dem Text "DC" rechtzeitig und
chronologisch als Betriebseinnahmen verbucht worden seien. Der Eintrag in einer
Summe im so genannten
"Zahlungseingangsbuch" am 31. Dezember
1992 sei nur in Erfüllung der Vorschriften des § 18 UStG 1972 erfolgt,
zumal der Abgabepflichtige seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu
versteuern gehabt habe und mit der Rechnungslegung zum 31. Dezember 1992
Umsatzsteuerpflicht für die bereits getätigten, nicht aber
umsatzversteuerten Teilzahlungen der D-GmbH entstanden sei.
Unrichtig sei die Feststellung, dass vorerst nur geplant
gewesen wäre, die EDV-Arbeiten bei der P-GmbH über die D-GmbH
abzuwickeln. Richtig sei vielmehr, dass der Auftrag zur EDV-Entwicklung der
Firmengruppe "P" der D-GmbH als Konzepterstellerin erteilt worden sei. Dies sei
auch durch das im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte Konzept der D-GmbH
vom April 1991 belegt. Unschlüssig sei die Feststellung, dass das
vorzitierte Konzept der D-GmbH, das mit deren Briefkopf versehen sei und
eindeutig erkennen lasse, dass es sich um ein EDV-Konzept für die
Firmengruppe "P" handle, offenbar nur aufgrund der Tatsache des fehlenden
Empfängeradressaten nicht als ein von der D-GmbH für die Firmengruppe
"P" erstelltes EDV-Konzept angesehen werde. Es sei vielmehr schlüssig, dass
derjenige, der sich um einen Auftrag bemühe - eben die D-GmbH - und das
Konzept mit seinem Briefkopf versehen erstelle, auch den Auftrag erhalte und
eben nicht dessen Geschäftsführer direkt. Die Tatsache, dass sich aus
dem Konzept kein Empfängeradressat ergebe, obwohl es sich eindeutig um ein
EDV-Projekt für die Firmengruppe "P" handle, lasse keinen wie immer
gearteten Schluss zu, dass der bezügliche Auftrag, der unbestritten
tatsächlich ausgeführt worden sei, der für die D-GmbH
zeichnungsberechtigten Person, eben dem Abgabepflichtigen, direkt erteilt worden
sei.
Die Feststellung, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen
keinerlei Geschäftsverbindung zwischen der D-GmbH und der Firmengruppe "P"
ergebe, sei unrichtig. Richtig sei, dass sich aus dem vorgelegten Konzept, das
mit dem Briefkopf der D-GmbH versehen sei und Grundlage für die
Auftragserteilung dargestellt habe, sehr wohl eine bestehende
Geschäftsverbindung ergebe. Darüber hinaus habe sich bis zur
Rechnungslegung in den ersten Jännertagen des Jahres 1993 jedenfalls kein
Hinweis dafür ergeben, dass der Abgabepflichtige hinsichtlich des
EDV-Projektes direkt mit der Firmengruppe "P" in Geschäftsverbindung
gestanden sei. Die Bezeichnung
"Übertrag" am Zahlungsbeleg
vermöge nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung des
Zahlungsflusses als Betriebseinnahme, Leihgeld, Darlehen oder Ähnliches zu
sein.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergebe sich
eindeutig, dass die Akontozahlungen an den Abgabepflichtigen mit dessen eigener
betrieblicher Tätigkeit (Werkvertrag mit der D-GmbH) in Zusammenhang
stünden und somit gemäß ihrem Zufluss im Jahr 1992 als
Betriebseinnahmen zu erfassen gewesen seien. Andererseits werde schlüssig
dargetan, dass die Rückzahlungsverpflichtung an die D-GmbH erst im Jahr
1993 entstanden sei und somit auch erst in diesem Jahr aufwandswirksam zu
berücksichtigen gewesen sei.
Für den Fall der Abweisung des Berufungsbegehrens
stellte der Abgabepflichtige den Eventualantrag, den nach Ausgleich mit den
übrigen Einkünften sich ergebenden Verlust des Jahres 1992 im
Ausmaß von 555.043 S und den Gewerbesteuerfehlbetrag des Jahres 1992 im
Ausmaß von 900.627 S im Folgejahr gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG
1988 und § 6 Abs. 2 GewStG infolge einer Betriebseröffnung im Jahr
1990 als Anlaufverlust zu berücksichtigen. Sachverhaltsmäßig
führte er zur behaupteten Betriebseröffnung im Jahr 1990 Folgendes
aus:
AD sei seit Jahren bei der Firmengruppe "P" in I im Rahmen
eines Dienstverhältnisses für die Buchführung und die EDV
verantwortlich. Im Jahr 1988 habe er mit seinem Schwager AE unter der
Bezeichnung "A" eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gegründet,
die sich am Standort L, A-Straße, insbesondere mit dem Vertrieb von
Musik-CDs und in sehr geringem Umfang mit dem Verkauf von handelsüblicher
EDV-Soft- und -Hardware beschäftigt habe. Dienstnehmer sollten keine
beschäftigt werden, zumal AE das Musik-CD-Detailhandelsgeschäft selbst
bewirtschaftet habe und AD sich neben seiner hauptberuflichen und ihn auch
zeitlich voll ausfüllenden Beschäftigung bei der Firmengruppe "P"
vorwiegend um die kaufmännische Verwaltung der Gesellschaft habe
kümmern sollen. Sofern es ihm seine Zeit noch erlaubt habe, habe AD
für die Gesellschaft noch nebenbei handelsübliche EDV-Soft- und
-Hardware vertrieben.
Das Interesse an der Gesellschaftsgründung sei damals
ausschließlich bei AE gelegen. Dieser sei damals arbeitslos gewesen und
habe in der Folge AD vorgeschlagen, ihm bei der Gründung eines eigenen
Musik-CD-Detailhandelsgeschäftes behilflich zu sein. AD, dem dieser Zustand
der Arbeitslosigkeit seines damaligen Schwagers AE nicht angenehm gewesen sei,
habe damals auf dessen Musikbranchenkenntnisse vertraut, nicht aber auf dessen
Fähigkeiten, einen Betrieb völlig selbständig zu führen.
Auch habe sich bereits bei den ersten Bankgesprächen, die damals noch in
Richtung der Gründung einer nicht protokollierten Einzelunternehmung des AE
geführt worden seien, herausgestellt, dass auch die Finanzierung der
Betriebsmittel seitens des AE allein nicht möglich gewesen sei. Die
entsprechenden Betriebsmittelkredite seien der Gesellschaft letztendlich gegen
Verpfändung einer im Eigentum der Ehegattin des AD stehenden Liegenschaft
eingeräumt worden. So habe sich AD unter Abwägung aller Vor- und
Nachteile und unter besonderer Rücksichtnahme auf seine verwandtschaftliche
Stellung zu AE entschlossen, diesem insoweit
"unter die Arme zu greifen", als er mit
diesem unter der Bezeichnung "A" eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
gegründet habe. Dabei habe sich AE um den Musik-CD-Detailverkauf und AD um
die Finanzierung, den Mietvertrag sowie die kaufmännische Verwaltung
kümmern sollen.
Im Zuge der damaligen Besprechungen sei auch vereinbart
worden, dass AD, sofern es ihm zeitlich noch möglich erscheine, im Rahmen
der GesBR auch den Vertrieb von handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware
betreibe. Die in den ersten Jahren erzielten Umsätze der Gesellschaft
stellten sich für beide Betätigungsfelder wie folgt dar: Musik: 0 S
(1988) und 374.906,27 S (1989); EDV: 0 S (1988) und 82.041,86 S (1989). Bei dem
erklärten Umsatz des Jahres 1988 handle es sich um ein Honorar des AD vom
17. August 1988 für die Auslieferung eines selbst erstellten
EDV-Programmes, das somit noch nicht die Fa. "A" betroffen habe, da diese zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei und es sich auch
keineswegs um
"Vorgründungsumsätze"
gehandelt habe. Dieser Umsatz sei der Einfachheit halber bloß im Rahmen
der GesBR erklärt worden. Das Geschäftsfeld des Vertriebes von
handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware sei also zu Beginn der
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von völlig untergeordneter
Bedeutung gewesen.
Bereits in den ersten Monaten der aktiven
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft habe sich einerseits der Standort
des Musik-CD-Detailhandelsgeschäftes in L, A-Straße, als schlecht und
andererseits die unternehmerische Qualifikation des Gesellschafters AE als
ungenügend herausgestellt. Es hätten sich schon Verbindlichkeiten in
beträchtlicher Höhe angesammelt, für die AD wegen der auch
amtsbekannten Vermögenslosigkeit des Gesellschafters AE faktisch allein
habe haften müssen. Zudem sei seitens der Ehegattin des AD eine
hypothekarische Sicherstellung für die gewährten Betriebsmittelkredite
eingeräumt worden. Angesichts dieser Tatsachen habe sich AD veranlasst
gesehen, einschneidende und drastische Maßnahmen zur Verbesserung des
Ergebnisses der Gesellschaft zu beschließen, die im Wesentlichen in
Nachstehendem bestanden hätten:
Verlegung
des Musik-CD-Detailhandelsgeschäftes von L nach I am 19. Dezember 1990;
Beweis: Abschluss und Bezug des neuen Geschäftslokales in I im Dezember
1990 und Kündigung des Mietvertrages in L mit diesem Stichtag;
Forcierung
des ursprünglich nur als Nebenzweck der Gesellschaft gedachten EDV-Soft-
und -Hardwarehandels und Beschäftigung einer eigens dafür
eingestellten Fachkraft; Beweis: nachstehend dargestellte Umsatzentwicklung;
Aufnahme
der Tätigkeit der eigenen Softwareentwicklung für diverse
Großprojekte im Jahr 1990; Beweis: beiliegende Aufstellung über
angebahnte und tatsächlich abgewickelte Projekte;
Teilweise
Freistellung des AD aus dem Dienstverhältnis zur Firmengruppe "P", damit er
sich verstärkt (und nicht mehr nur nebenbei) den Aktivitäten der "A"
habe widmen können; Beweis: Reduktion der Gehaltsbezüge des AD bei der
"P-Ges.m.b.H.." von 727.040 S im Jahr
1990 auf 452.940 S im Jahr 1991.
Die Umsätze der Gesellschaft und (nach deren
Auflösung) des AD als nicht protokollierter Einzelunternehmer zeigten
nachstehende Entwicklung: Musik: 302.657,66 S (1990), ca. 200.000 S (1991), ca.
50.000 S (1992) und 0 S (1993); EDV: 630.025 S (1990), ca. 1,876.938,12 S
(1991), ca. 3,290.691,30 S (1992) und 3,728.760,41 S (1993). Die bis ins Jahr
1990 sehr negative Geschäftsentwicklung, der mittlerweile angehäufte
Schuldenberg sowie die Erkenntnis, dass mit dem Geschäftszweig
"Musik-CD-Verkauf" und dem nur nebenbei
betriebenen Verkauf von handelsüblicher EDV-Soft- und -Hardware auf Dauer
keine positiven Ergebnisse erzielt werden könnten, hätten AD im Jahr
1990 zu den beschriebenen Maßnahmen veranlasst. Dies habe letztendlich zu
massiven Umsatz- und Ergebnissteigerungen geführt.
Durch diese Umstrukturierung sei eine derart tief greifende
Änderung des bisherigen Betriebes erfolgt, dass diesbezüglich im Jahr
1990 von einer Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988
gesprochen werden müsse. Anlaufverluste, das seien Verluste, die in den
ersten drei Veranlagungszeiträumen nach Eröffnung eines Betriebes
entstünden, seien gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 und § 6
Abs. 2 GewStG zu berücksichtigen. Demzufolge sei der nach Ausgleich mit den
übrigen Einkünften verbleibende Verlust aus dem Jahr 1992 in Höhe
von 555.043 S bzw. der Gewerbesteuerfehlbetrag aus dem Jahr 1992 in Höhe
von 900.627 S im Folgejahr zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2006 wies
das Finanzamt die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1992 und 1993 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1993 als
unbegründet ab. Am 13. Februar 2006 stellte der Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) EDV-Projekt für
die Firmengruppe "P":
Die D-Ges.m.b.H.. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.
November 1989 gegründet und am 21. Dezember 1989 im Handelsregister des
Landesgerichtes In eingetragen. Im Prüfungszeitraum hatte sie ihren Sitz in
L mit der Geschäftsanschrift L, A-Straße. Gegenstand des Unternehmens
ist die Ausübung des Gewerbes des Handels mit Waren aller Art, insbesondere
mit technischen Produkten, die Anbahnung und Vermittlung von Geschäften mit
Ausnahme jener nach § 259 GewO, die Ausübung des Gewerbes der
Handelsagenten, die Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater
einschließlich der Betriebsorganisatoren, insbesondere die Vermittlung von
Know-how für den Abschluss und die Abwicklung von Ost-West-Geschäften
sowie die Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik.
Die im Firmenbuch unter FN 12 (früher: HRB 23)
eingetragene D-GmbH ermittelt ihren Gewinn gemäß
§ 5 EStG. Das
Stammkapital beträgt 500.000 S. Gesellschafter der D-GmbH waren
zunächst AB mit einem Anteil von 20 % (Stammeinlage 100.000 S), AC mit
einem Anteil von 20 % (Stammeinlage 100.000 S) und AD mit einem Anteil von 60 %
(Stammeinlage 300.000 S). Seit dem 22. Juli 1999 (Datum der
Firmenbucheintragung) ist der Berufungswerber (Bw.) mit einem Anteil von 100 %
alleiniger Gesellschafter der D-GmbH. AB und AD waren seit dem 21. Dezember 1989
als Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt und für die
D-GmbH selbständig vertretungsbefugt. Seit dem 9. Februar 1999 (Datum der
Firmenbucheintragung) wird die D-GmbH vom Bw. als alleinigem
Geschäftsführer vertreten. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 6.
August 1999 wurde der Firmenwortlaut der D-GmbH nach Übernahme des
Betriebes der nicht protokollierten Einzelfirma
"AD, A" geändert in
"B.".
Im Berufungszeitraum war der Bw. nicht nur als
Gesellschafter-Geschäftsführer der D-GmbH tätig, sondern
führte als Einzelunternehmer (Inhaber der nicht protokollierten Fa. "A")
zudem einen EDV-Dienstleistungsbetrieb bzw. - untergeordnet - Einzelhandel mit
Waren aller Art (Computer- und Musikfachgeschäft). Im Rahmen seines
Dienstverhältnisses mit der P-GmbH erzielte er überdies Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, wobei er für seinen Arbeitgeber
hauptsächlich in den Bereichen Rechnungswesen und EDV tätig war.
Die D-GmbH stand mit der Firmengruppe "P" seit Aufnahme
ihrer Tätigkeit in einem regen Geschäftskontakt. So führte sie
bis ca. in das Jahr 1992 die Vermittlung von Dienstnehmern und Gesellschaftern
polnischer Staatsbürgerschaft durch, wofür sie von der Firmengruppe
"P" für jeden vermittelten Dienstnehmer oder Gesellschafter eine Provision
erhielt. Die Vermittlungsleistungen selbst wurden vom
Gesellschafter-Geschäftsführer AB erbracht, der mit der D-GmbH einen
Werkvertrag auf Provisionsbasis abgeschlossen hatte. Zwischen der D-GmbH und
ihren Gesellschaftern war vereinbart, dass die Vermittlungsleistungen des AB in
Form von Provisionszahlungen an diesen abgegolten werden.
Es ist glaubhaft, dass bereits bei Gründung der D-GmbH
seitens der Gesellschafter und Geschäftsführer beabsichtigt war,
EDV-Projekte, darunter auch im ehemaligen Ostblock (vorwiegend in Polen),
abzuwickeln. So wurde die Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der
automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik auch bereits in den
Gesellschaftsvertrag vom 27. November 1989 als Unternehmensgegenstand
aufgenommen. Im Bw. hatte die D-GmbH zudem einen
Gesellschafter-Geschäftsführer, der als EDV-Fachmann über das
nötige Know-how verfügte. Im Jahr 1990 erhielt die D-GmbH auch
tatsächlich einen Auftrag zur Installation und Konzeption einer
EDV-Organisation für ein Druckereiprojekt in Polen. Auftraggeberin war eine
Gesellschaft, an der AB als Alleingesellschafter beteiligt war.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist es
auch glaubhaft, dass die Firmengruppe "P" im Jahr 1991 beim Bw., der zur
Firmengruppe "P" seit Jahren in einem Dienstverhältnis gestanden und dort
hauptsächlich für das Rechnungswesen und die EDV zuständig
gewesen ist, bezüglich der Erstellung eines EDV-Konzeptes angefragt hat.
Der unabhängige Finanzsenat geht auch davon aus, dass ein entsprechendes
EDV-Konzept namens der D-GmbH im April 1991 erstellt wurde. Im Zuge der
Außenprüfung wurde dieses Konzept in Schriftform (versehen mit dem
Briefkopf der D-GmbH) dem Prüfer in Kopie gezeigt.
Streit besteht nun darüber, ob die von der
Firmengruppe "P" in der Folge in Auftrag gegebenen EDV-Arbeiten über die
D-GmbH oder direkt über den Bw. (über dessen nicht protokollierte
Einzelfirma "A") abgewickelt wurden. Dazu vertritt der Bw. die Ansicht, dass
jedenfalls die D-GmbH (und nicht er persönlich) seitens der Firmengruppe
"P" den Auftrag erhalten habe, das gemäß dem Konzept der D-GmbH aus
dem Jahr 1991 vorgeschlagene EDV-Projekt zu realisieren. Er selbst sei für
die D-GmbH lediglich als Subunternehmer tätig geworden, wobei seine
Leistungen für dieses Projekt mit der D-GmbH auf Werkvertragsbasis
abzurechnen gewesen seien.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Jahr 1992
Umbuchungen von insgesamt 1,180.000 S vom Girokonto der D-GmbH auf das Girokonto
der Fa. "A" durchgeführt wurden. So wurden Zahlungen der D-GmbH am 7.
Februar 1992 mit 180.000 S unter dem Beleg Nr. 52022 und dem Text
"Übertrag D", am 17. April 1992
mit 200.000 S unter dem Beleg Nr. 52061 und dem Text
"Übertrag D", am 15. Juni 1992 mit
400.000 S unter dem Beleg Nr. 52092 und dem Text
"DC
ÜB" und am 18. August 1992 mit
400.000 S unter dem Beleg Nr. 52192 und dem Text "DC" beim Bw. als
Betriebseinnahmen verbucht. Diese Zahlungen der D-GmbH wurden mit 31. Dezember
1992 gesammelt unter der laufenden Nummer 92361 mit 1,053.260 S (nach Abzug
zweier Gegenrechnungen im Ausmaß von 126.740 S) in das so genannte
"Zahlungseingangsbuch" eingetragen.
Nach Ansicht des Bw. habe es sich bei diesen vier Zahlungen um als
Betriebseinnahmen zu erfassende Akontierungen für jene Leistungen
gehandelt, die er für die D-GmbH als Subunternehmer erbracht habe.
Dem Bw. zufolge habe die D-GmbH die von ihr im Jahr 1992
gegenüber der Firmengruppe "P" erbrachten EDV-Leistungen zum 31. Dezember
1992 mit einem Betrag von 1,200.000 S brutto abgerechnet. Die entsprechende
Rechnung sei der Firmengruppe "P" vom Bw. als
Gesellschafter-Geschäftsführer der D-GmbH in den ersten
Jännertagen des Jahres 1993 übergeben worden. Bei Übergabe der
Rechnung und dem Ersuchen, das Honorar an die D-GmbH zur Überweisung zu
bringen, habe die Firmengruppe "P" eine Zahlung verweigert. Sie habe mit der
D-GmbH im EDV-Bereich keine Geschäftskontakte mehr haben wollen, solange AB
deren Gesellschafter-Geschäftsführer sei. Die Firmengruppe "P" habe
daher eine Stornierung des EDV-Projektes verlangt, dieses sei nunmehr durch den
Bw. selbst und nicht mehr durch die D-GmbH abzuwickeln.
Die D-GmbH habe sodann Anfang 1993 auf die
Durchführung des EDV-Auftrages gegenüber der Firmengruppe "P"
rückwirkend verzichtet. Die an den Bw. bereits geleisteten
"Akontozahlungen" seien als Darlehen
gewandelt und verzinst zurückbezahlt worden. Vom Bw. wurde dementsprechend
in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1993 eine
"Rückzahlung erhaltene
Anzahlungen" im Ausmaß von 1,053.260 S gewinnmindernd geltend
gemacht. In der Folge stellte der Bw. eine an die "P-Ges.m.b.H.." gerichtete
Rechnung aus, mit der - demnach unmittelbar von ihm als Einzelunternehmer
erbrachte - EDV-Leistungen (Projekt:
"Wide-Area-Network, Local-Area-Network,
datenbankgeschützte Anwendungen in heterogener Umgebung bei grafischer
Benutzeroberfläche") mit einem Bruttobetrag von 1,200.000 S
abgerechnet wurden. Die Rechnung wurde mit dem Datum
"31. Dezember 1992" versehen, als
Leistungszeitraum ist der Zeitraum "1.1.1992
bis 31.12.1992" ausgewiesen. Diese Rechnung wurde von der P-GmbH sodann
am 18. Jänner 1993 bezahlt, der Zahlungseingang wurde beim Bw. als
Betriebseinnahme "Erlöse EDV"
erfasst.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Nach ständiger
Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004,
99/15/0250).
Im Zuge der freien Beweiswürdigung gelangt der
unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass die D-GmbH zunächst
zwar ein entsprechendes EDV-Konzept für die Firmengruppe "P" erstellt haben
mag; die Realisierung dieses im Jahr 1991 erstellten Konzeptes wurde jedoch von
vornherein dem Bw. als Einzelunternehmer (und nicht der D-GmbH) übertragen.
Diesbezüglich wird auch auf das Ergebnis einer Außenprüfung bei
der D-GmbH verwiesen. So führte der (damalige) steuerliche Vertreter der
D-GmbH, AA, am 2. Februar 1995 gegenüber dem Prüfer Folgendes
aus:
"Dem
ursprünglichen Unternehmenszweck (EDV-Geschäfte) wurde jedoch nach
Erstellung eines Projektes im Jahr 1990 (Druckerei in Polen) infolge
Abstimmungsdifferenzen zwischen den Gesellschaftern nicht mehr nachgegangen.
Somit werden ab dem Jahr 1991 nur mehr Provisionseinkünfte von den OHG's
erzielt."
Damit steht für den
unabhängigen Finanzsenat fest, dass die D-GmbH nach Erstellung des bereits
erwähnten EDV-Projektes für eine Druckerei in Polen ab dem Jahr 1991
nur mehr Provisionseinkünfte (für die Vermittlung von polnischen
Arbeitskräften und Gesellschaftern) erzielt, aber keine EDV-Projekte mehr
durchgeführt hat. Die Aussage des AA widerlegt die Argumentation des Bw.,
wonach die D-GmbH noch in den Jahren 1991/92 EDV-Projekte für die
Firmengruppe "P" erarbeitet habe. Diese Aussage wird auch dadurch untermauert,
dass der Bw. trotz Aufforderung (vgl. den Bedenkenvorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 19. September 2006) keine Unterlagen vorlegen konnte, aus
denen hervorgegangen wäre, dass tatsächlich die D-GmbH im Jahr 1991
den Auftrag erhalten hat, das lt. Konzept vom April 1991 vorgeschlagene
EDV-Projekt zu realisieren. Auf die Bestimmungen des § 138 BAO wird
diesbezüglich verwiesen. Der Hinweis darauf, dass Verträge mit der
Firmengruppe "P" generell nur mündlich abgeschlossen worden seien, vermag
den Standpunkt des Bw. nicht zu stützen. Im Hinblick auf eine Beweisbarkeit
der behaupteten Tatsachen wären jedenfalls auch Unterlagen in Schriftform
unerlässlich gewesen. Zu Recht weist auch das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2006 darauf hin, dass gerade bei
EDV-Projekten ein schriftliches Festhalten des genauen Umfanges der zu
erbringenden Leistungen üblich ist. Der Einwand in der Berufung, dass in
der Person des Geschäftsführers der D-GmbH und des für die EDV
verantwortlichen Dienstnehmers der P-GmbH Personalunion (in der Person des AD)
bestanden habe, weshalb es letztlich keiner schriftlichen Abmachungen zwischen
diesen beiden Gesellschaften bedurft habe, vermag demgegenüber nicht zu
überzeugen. Schließlich handelt es sich bei der D-GmbH und der P-GmbH
um zwei Gesellschaften, die einander fremd gegenübergestanden sind und eine
unterschiedliche Gesellschafter- und Entscheidungsträgerstruktur
aufgewiesen haben. Umso mehr wären daher zwischen der D-GmbH und der P-GmbH
eindeutige und klare Vereinbarungen zu erwarten gewesen, die in Schriftform auch
nach außen zum Ausdruck kommen.
Der Einwand in der mündlichen Berufungsverhandlung,
dass von der D-GmbH nach dem Scheitern des Druckereiprojektes in Polen ab dem
Jahr 1991 EDV-Projekte lediglich in diesem Land nicht mehr durchgeführt
worden seien, findet in der Aussage des AA keine Deckung, zumal dieser
ausdrücklich auf den "ursprünglichen
Unternehmenszweck (EDV-Geschäfte)" als solchen abstellte. Von AA
wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass es bereits im Jahr 1990 im Zusammenhang
mit dem EDV-Projekt in Polen zu Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den
Gesellschaftern der D-GmbH gekommen sei, was vom Bw. anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung auch bestätigt wurde; ein Indiz mehr,
dass die Realisierung des EDV-Projektes für die Firmengruppe "P" in den
folgenden Jahren nicht der D-GmbH, sondern dem Bw. als Einzelunternehmer
übertragen wurde. Warum auch hätten die EDV-Leistungen für die
Firmengruppe "P", die nachweislich vom Bw. als EDV-Fachmann erbracht wurden,
über die D-GmbH abgewickelt werden sollen, wenn der Bw. seine
Geschäftsverbindungen mit dem zweiten Geschäftsführer AB
"mangels nötiger Vertrauensbasis"
bereits abgebrochen hatte (vgl. die Ausführungen in der Berufung vom 18.
Oktober 1996)?
Für den unabhängigen Finanzsenat ist auch
entscheidend, dass die ursprüngliche, vom Auftraggeber jedoch nicht
angenommene Rechnung vom 31. Dezember 1992, mit der die D-GmbH gegenüber
der P-Ges.m.b.H.. (bzw. der Firmengruppe "P") die im Jahr 1992 erbrachten
EDV-Leistungen abgerechnet habe, ebenfalls nicht vorgelegt werden konnte. Auf
die diesbezügliche Aufforderung lt. Schreiben des unabhängigen
Finanzsenates vom 19. September 2006 wird wiederum verwiesen. Dies ist ein
weiteres Indiz dafür, dass von der D-GmbH eine solche Rechnung mangels von
ihr erbrachter Leistungen gar nie erstellt wurde.
Wäre tatsächlich die D-GmbH mit der Realisierung
des EDV-Projektes betraut worden und hätte tatsächlich die D-GmbH
gegenüber der Firmengruppe "P" im Jahr 1992 bereits entsprechende
Leistungen erbracht, dann ist nicht nachvollziehbar, dass die D-GmbH nicht auf
die Einhaltung des Vertrages durch die Firmengruppe "P" und damit auf die
Bezahlung der von ihr bereits erbrachten EDV-Leistungen bestanden hat. In diesem
Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es neben dem Bw. bei dieser Gesellschaft
noch zwei weitere - polnische - Gesellschafter bzw. mit AB einen weiteren -
polnischen - Geschäftsführer gab, die auf die Erfüllung
allenfalls bestehender Verträge hätten drängen müssen.
Genauso unverständlich muss es auch erscheinen, wenn die D-GmbH auf die
Durchführung des EDV-Auftrages rückwirkend verzichtet und das
Vertragsverhältnis - ohne weitere Forderungen - zu Gunsten des Bw.
storniert. Eine kostenfreie rückwirkende Vertragsauflösung bei schon
erbrachten Leistungen widerspricht jeglicher wirtschaftlicher Erfahrung.
Bezeichnenderweise wurden auch über den behaupteten rückwirkenden
Ausstieg der D-GmbH bzw. über eine Abgeltung von der D-GmbH allenfalls
bereits entstandenen Kosten keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen bzw.
dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Schließlich konnte der Bw. auch keinen Nachweis
darüber erbringen, dass es sich bei den im Jahr 1992 auf das Girokonto der
Fa. "A" erfolgten Umbuchungen von insgesamt 1,180.000 S tatsächlich um
Anzahlungen für solche Leistungen gehandelt hat, die er für die D-GmbH
als Subunternehmer erbracht habe. Wenn die Zahlungen der D-GmbH vom 7. Februar,
17. April, 15. Juni und 18. August 1992 mit dem Text
"Übertrag D",
"DC
ÜB" bzw. "DC" versehen wurden
(vgl. das Konto "2800 DC" für das
Jahr 1992; vgl. auch die anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten vier Akontozahlungsbelege ohne Angabe eines
Verwendungszweckes) und beim Bw. als Betriebseinnahmen verbucht wurden, so sagt
dies mangels Zuordenbarkeit nichts über den Rechtsgrund dieser Zahlungen
aus. Vor allem kann aus dieser Textierung kein Schluss auf allfällige
Akontierungen gezogen werden. Dies umso mehr, als der Bw. auch keinen Nachweis
über ein allenfalls bestehendes Subunternehmerverhältnis zur D-GmbH
erbringen konnte. So sollte er aufgrund des Schreibens des unabhängigen
Finanzsenates vom 19. September 2006 den Werkvertrag vorlegen, mit dem er von
der D-GmbH beauftragt worden sei, als
"Subunternehmer" das vorgeschlagene
EDV-Projekt für die Firmengruppe "P" im Werkvertragsverhältnis
umzusetzen. Bei Fehlen eines schriftlichen Werkvertrages hätte er die
wesentlichen Vertragsbestandteile (Art und Umfang der Tätigkeit, Art und
Höhe der Bezahlung usw.) eines bloß mündlich abgeschlossenen
Werkvertrages bekannt geben sollen. Dieser Aufforderung ist der Bw. nicht
nachgekommen.
In diesem Zusammenhang fällt neben dem Fehlen eines
schriftlichen Werkvertrages auf, dass die vier Zahlungen der D-GmbH vom 7.
Februar, 17. April, 15. Juni und 18. August 1992 nicht auf der Grundlage von
Abrechnungen des Bw. geleistet wurden. Es gibt keine Korrespondenz, mit der vom
Bw. gegenüber der D-GmbH entsprechende Akontierungen im Zusammenhang mit
dem EDV-Projekt der Firmengruppe "P" abgerufen worden wären. Dies ist umso
bemerkenswerter, als der Bw. im Hinblick auf das bereits erwähnte
Druckereiprojekt in Polen gegenüber der D-GmbH tatsächlich als
Subunternehmer aufgetreten ist und diesbezüglich die von ihm erbrachten
Leistungen gegenüber der D-GmbH sehr wohl abgerechnet hat. Auf die
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Rechnung der
Fa. "A" vom 31. Dezember 1991, mit der der Bw. der D-GmbH die
"Betreuung Softwareprojekt Druckerei und
Beratung Rundholzprojekte" mit einem Betrag von 1,100.000 S netto
verrechnete, wird diesbezüglich verwiesen. Bezeichnenderweise wurden
zwischen dem Bw. und der D-GmbH auch keine schriftlichen Vereinbarungen
getroffen über die behauptete rückwirkende Stornierung des
Werkvertrages und die damit einhergehende Umwandlung der bereits geleisteten
"Akontozahlungen" in ein verzinsliches
Darlehen.
Für die steuerliche Anerkennung eines Vertrages
zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter sind dieselben
Kriterien maßgebend, die für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 17.12.1996,
95/14/0074; VwGH 23.6.1998, 97/14/0075; VwGH 31.3.2000, 95/15/0056, 0065).
Die steuerliche Beurteilung des behaupteten
Subunternehmerverhältnisses zwischen dem Bw. und der D-GmbH hat nach den
Grundsätzen, wie sie für Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden, zu erfolgen. Wenn der Bw. anlässlich
der mündlichen Berufungsverhandlung unter dem Titel
"Rechnungen/Korrespondenz D" Unterlagen
vorlegte, um damit Leistungsbeziehungen zwischen ihm und der D-GmbH zu
dokumentieren, so ist festzuhalten, dass diese Unterlagen nicht das EDV-Projekt
für die Firmengruppe "P", sondern - wie er selbst zum Ausdruck brachte -
"exemplarisch andere Projekte" zum
Inhalt haben. So legte er neben der erwähnten Rechnung der Fa. "A" vom 31.
Dezember 1991 eine weitere Rechnung vom 31. Dezember 1990 über die
"Betreuung Softwareprojekt Druckerei"
und ein "Angebot Druckerei -
Redaktionssystem" vom 7. März 1990 vor, die ebenfalls die Fa. "A"
als Leistenden ausweisen. Diese Unterlagen beziehen sich auf das
Druckereiprojekt in Polen, hinsichtlich dessen Leistungsbeziehungen zwischen dem
Bw. und der D-GmbH vom unabhängigen Finanzsenat nicht in Abrede gestellt
werden. Im Zusammenhang mit dem EDV-Projekt der Firmengruppe "P" konnte der Bw.
demgegenüber ein Subunternehmerverhältnis zur D-GmbH auch nicht
ansatzweise nachweisen. Der Umstand allein, dass die vier im Jahr 1992 erfolgten
Überweisungen bei der D-GmbH (zunächst) als Lieferantenanzahlungen
verbucht wurden, reicht hiefür nicht aus. Auch die
"Erklärung" des OP. vom 9. Juli
2007, vorgelegt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, ist
nicht geeignet, das Vorbringen des Bw. zu untermauern. Wenn OP. darin
ausführt, dass die Firmengruppe "P"
"damals übliche Teilzahlungen an die
Firma D bzw. an Herrn
AD für das mehrjährige
Vorhaben geleistet" habe, dann lässt diese Aussage gerade offen, wer
letztlich von der Firmengruppe "P" mit der Realisierung des EDV-Projektes
beauftragt wurde.
Somit ist davon auszugehen, dass der Bw. im Zusammenhang
mit den im Jahr 1992 für die Firmengruppe "P" erbrachten EDV-Leistungen
nicht als Subunternehmer der D-GmbH aufgetreten ist. Eine betriebliche
Subunternehmerleistung gegenüber der D-GmbH ist nicht ersichtlich, die
Firmengruppe "P" beauftragte vielmehr von vornherein direkt den Bw. mit der
Durchführung dieser EDV-Leistungen, die von ihm sodann im Rahmen der nicht
protokollierten Einzelfirma "A" erbracht und mit Rechnung vom 31. Dezember 1992
auch abgerechnet wurden. Die im Jahr 1992 auf das Girokonto der Fa. "A"
erfolgten Zahlungen der D-GmbH können nicht als Betriebseinnahmen
(Anzahlungen) erfasst werden, auch die
"Rückzahlung erhaltene
Anzahlungen" im Jahr 1993 (nach angeblicher Umwandlung der Akontierungen
in eine Darlehensforderung) kann nicht gewinnmindernd als Betriebsausgabe
geltend gemacht werden.
Für den Bw. ließe sich auch nichts gewinnen,
wenn man - ihm folgend - davon ausgehen wollte, dass zunächst
tatsächlich die D-GmbH von der Firmengruppe "P" den Auftrag erhalten habe,
das vorgeschlagene EDV-Projekt zu realisieren, dass es sich demnach bei den im
Jahr 1992 auf das Girokonto der Fa. "A" erfolgten Umbuchungen tatsächlich
um Anzahlungen für solche Leistungen gehandelt habe, die der Bw. für
die D-GmbH als Subunternehmer erbracht habe. Für den unabhängigen
Finanzsenat ist nämlich wenig glaubhaft, dass die D-GmbH erst Anfang 1993
auf die Durchführung des EDV-Auftrages gegenüber der Firmengruppe "P"
rückwirkend verzichtet habe und die an den Bw. bereits geleisteten
"Akontozahlungen" demnach erst im Jahr
1993 in eine Darlehensforderung umgewandelt und verzinst zurückbezahlt
worden seien.
In der Berufung vom 18. Oktober 1996 führte der Bw.
selbst aus, dass die Außerachtlassung der
"Akontozahlungen" des Jahres 1992 als
Betriebseinnahmen (nur) dann zulässig wäre, wenn die
nachträgliche Rückzahlungsverpflichtung bereits
im Jahr 1992 entstanden und die Wandlung
in ein Darlehen ebenfalls in diesem Jahr vereinbart worden wäre. Gerade
für eine solche Sachverhaltsannahme ergeben sich aber gewichtige
Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die D-GmbH ihre
Zahlungen vom 7. Februar, 17. April, 15. Juni und 18. August 1992 über
insgesamt 1,180.000 S zwar zunächst als Lieferantenanzahlungen verbuchte,
sodann aber bereits in der Bilanz zum 31.
Dezember 1992 eine "Forderung T"
über 1,102.184 S ausgewiesen hatte. Demnach müsste bereits im Jahr
1992 eine Novation erfolgt und damit rechtlich ein Rückfluss der Zahlungen
vom 7. Februar, 17. April, 15. Juni und 18. August 1992
("Anzahlungen") an die D-GmbH
eingetreten sein.
Die Einstellung der
Darlehensforderung in die Bilanz zum 31.12.1992 kann nicht damit erklärt
werden, dass bei der D-GmbH lediglich
"werterhellende" Umstände zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung berücksichtigt worden wären. Die
Bewertung in der Bilanz hat sich nach den Verhältnissen zu richten, wie sie
sich am Bilanzstichtag dem Unternehmer darstellen (VwGH 13.12.1995, 92/13/0081;
BFH, BStBl. 1984 II 723). Ein erst später eintretendes Ereignis, das am
Bilanzstichtag nicht vorhersehbar war, ist daher nicht zu berücksichtigen.
Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag sind daher grundsätzlich auch
dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor der Bilanzerstellung bekannt
werden. Dazu gehört zB. auch die Änderung oder Aufhebung eines
Vertrages nach dem Bilanzstichtag (BFH, BStBl. 1988 II 430; vgl. auch VwGH
29.4.1992, 90/13/0228). Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere
bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse
("werterhellende" Umstände - vgl.
Doralt/Mayr, EStG, 6. Lieferung, § 6 Tz 14 ff).
Wenn die D-GmbH in der
Bilanz zum 31. Dezember 1992 eine Darlehensforderung gegenüber der Fa. "A"
ausgewiesen hat, dann ist davon auszugehen, dass - selbst wenn zunächst
eine Leistungsbeziehung bestanden hätte - die Umwandlung in ein Darlehen
auch bereits im Jahr 1992 stattgefunden hat. Eine Novation erst im Jänner
1993 hätte als "wertändernde"
Umstände nach dem Bilanzstichtag in der Bilanz zum 31. Dezember 1992 keine
Berücksichtigung finden dürfen. Damit im Einklang steht, dass die
D-GmbH in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1992 einen Zinsertrag
"Zinsen Darlehen T"
von 81.643 S erklärt hat. Die Höhe des Zinsertrages lässt im
Übrigen darauf schließen, dass das Darlehensverhältnis bereits
im Laufe des Jahres 1992 (und nicht erst gegen Jahresende) eingegangen worden
sein muss. Die "Rückzahlung erhaltene
Anzahlungen" im Ausmaß von 1,053.260 S wäre beim Bw. aufgrund
der bereits im Jahr 1992 erfolgten Umwandlung in ein Darlehen in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1992 (und nicht jener des
Folgejahres) gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Wenn die D-GmbH - dem Bw. zufolge - tatsächlich erst
Anfang 1993 auf die Durchführung des EDV-Auftrages gegenüber der
Firmengruppe "P" rückwirkend verzichtet hätte und die an den Bw. im
Jahr 1992 geleisteten "Akontozahlungen"
tatsächlich erst Anfang 1993 in eine Darlehensforderung umgewandelt worden
wären, dann hätte der Bw. die - nunmehr - durch ihn selbst (als
unmittelbaren Auftragnehmer der Firmengruppe "P") erbrachten EDV-Leistungen auch
erst im Jahr 1993 abrechnen dürfen. Dass der Bw. demgegenüber für
den Leistungszeitraum "1.1.1992 bis
31.12.1992" gegenüber der P-GmbH eine Rechnung mit Datum
"31. Dezember 1992" ausstellte, ist ein
weiteres Indiz dafür, dass die Umwandlung der geleisteten
"Akontozahlungen" in eine
Darlehensforderung bereits im Jahr 1992 erfolgt sein muss.
Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte schriftliche
Bestätigung des zweiten Geschäftsführers der D-GmbH, AB, vom 19.
Oktober 1996 ist ebenfalls nicht geeignet, den Standpunkt des Bw. zu
stützen. Demnach sei zwar im Jahr 1991 festgelegt worden, das EDV-Projekt P
wie auch die Vermittlung von Personal durch die D-GmbH vorzunehmen. Dann habe
sich jedoch ergeben, dass "Herr
P sich die Zusammenarbeit über die
Firma D nicht wünscht und so auch
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 2 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0120-I/06
- Stammnummer
- 29720
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF