Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0615-G/02
Krankheitsbedingte Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0615-G/02vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterhaltslasten sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzuziehen, wenn der Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder seine Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt aufgeben musste (VwGH 25.8.1998, 94/15/0028).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.V., vom 14. Dezember
2000, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. November 2000,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 unter
anderem folgende Ausgaben zum Abzug beantragt:
"Außergewöhnliche
Belastungen mit Selbstbehalt:
Unterhalt
für meinen Sohn Rainer: 54.991,00
ATS
Arztkosten für Rainer:
19.000,00 ATS".
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30. November
2000 hat das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen. Unterhaltsleistungen seinen
gemäß
§ 34 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen und die
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Krankheitskosten
überstiegen nicht den Selbstbehalt von 35.117,00 ATS.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
14. Dezember 2000 führt der Bw zusammengefasst aus, sein am
8. August 1972 geborener Sohn habe mit Februar 1999 seine Ausbildung an
einer Kunstschule beendet. Auf Grund seiner Ausbildung (Matura an einem BORG mit
Schwerpunkt EDV und Kunstschule) und seines Alters sei davon auszugehen, dass er
danach selbsterhaltungsfähig gewesen wäre. Er habe allerdings ab
März 1999 an schweren Neurosen gelitten und sei deshalb als
arbeitsunfähig eingestuft worden. Die Kosten für seinen Unterhalt und
die behandelnden Ärzte seien daher ausschließlich auf Grund seiner
Krankheit angefallen.
In ergänzenden Schriftsätzen vom 10. Mai
2001 und vom 20. Februar 2002 führt der Bw seine Rechtsmeinung aus.
Außerdem erweitert er seinen Antrag dahingehend, dass er zusätzlich
zu den bisher zum Abzug beantragten Ausgaben in der Gesamthöhe von
73.991,00 ATS weitere Ausgaben für "Unterhalt" in der Höhe von
17.500,00 ATS und für "spezielle Heilbehelfe" in der Höhe von
12.200,00 ATS als außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Bei
diesem "Heilbehelf" handelt es sich nach der Aktenlage um ein Fahrrad, das nach
einer Bestätigung der den Sohn behandelnden Psychotherapeutin in Absprache
mit ihr gekauft worden sei und "auf Grund der speziellen Beschwerden" ihres
Klienten "einen Heilbehelf" darstelle.
Das Finanzamt hat diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2002 mit eingehender Begründung
vom 9. Juli 2002 abgewiesen. Die Berufung gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom 17. Juli 2002 wiederum als
unerledigt. In einem weiteren Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 führt
der Bw im Wesentlichen aus, dass in dem Fall, dass Unterhaltskosten und
Pflegekosten gemeinsam krankheitsbedingt anfallen, diese insgesamt als
Krankheitskosten anzusehen seien. Außerdem seien die von ihm getragenen
Unterhaltskosten nicht anders zu behandeln als Kosten eines Klinikaufenthalts
seines Sohnes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alle anzuwendenden Normen wurden vom Finanzamt in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung zitiert. Unterhaltsleistungen
für Kinder sind nach dieser Rechtslage mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag oder mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten
(§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988). Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind gemäß der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5
EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, außer es handelt sich um Aufwendungen, die beim Kind
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden.
Nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim
Verpflichteten berücksichtigungsfähig, daher sind laufende
Unterhaltsleistungen an Dritte auch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie auf
Grund rechtlicher Verpflichtung geleistet werden. Dagegen sind z.B.
Krankheitskosten von Kindern beim Unterhaltsverpflichteten abzugsfähig,
weil derartige Aufwendungen auch beim Kind als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig wären. Unterhaltsleistungen sind allerdings
entgegen der Ansicht des Bw nicht deshalb abzugsfähig, weil der
Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
kann oder seine Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt aufgeben musste (vgl.
dazu VwGH 25.8.1998, 94/15/0028, in diesem Verfahren zu laufenden
Unterhaltsleistungen an die krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähige
geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers).
Der Hinweis des Bw auf die (vermeintliche)
Ungleichbehandlung von Unterhaltskosten und Pflegekosten kann der Berufung schon
deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Kosten der eigenen
Lebensführung immer nur insoweit als außergewöhnliche Belastung
abgezogen werden können, als sie außergewöhnlich sind. Deshalb
sind auch die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim nur insoweit
abzugsfähig, als sie die üblichen (nicht außergewöhnlichen)
Kosten der Lebensführung übersteigen. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die in Streit stehenden Kosten des Bw für den laufenden
Unterhalt seines Sohnes Rainer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
nicht abzugsfähig sind.
Damit ist aber der Fall bereits entschieden, da die vom Bw
als Krankheitskosten beantragten Ausgaben von maximal 34.200,00 ATS
(einschließlich Globuli und Fahrrad) nicht den gemäß
§ 34 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 mit 35.117,00 ATS errechneten
Selbstbehalt übersteigen.
Den Fragen, ob die Kosten von Globuli als Krankheitskosten
und ob ein Fahrrad als Heilbehelf angesehen werden können, kann daher keine
entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommen. Der Vollständigkeit
halber sei jedoch angemerkt, dass wohl beide Fragen zu verneinen sein
würden.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes sohin der
bestehenden Rechtslage entspricht, war die Berufung, wie im Spruch geschehen,
als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0615-G/02
- Stammnummer
- 20199
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF