Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0572-W/04
Arbeitszimmer eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0572-W/04vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTG
Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1030 Wien, Am Modenapark 10/16,
vom 5. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Adir. Luise Heiss,
vom 10. November 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 nach der am 30. Juni 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Lehrer an einer Höheren
Technischen Lehranstalt für EDV und beantragte in der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 die Kosten eines im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers in Höhe von 6.747,05 S sowie die
auf die Nutzungsdauer eines Computers samt Zubehör verteilten Aufwendungen
im Ausmaß von 4.736,15 S einkunftsmindernd bei den Einkünften aus
nicht selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Finanzamt folgte diesem Begehren nicht, versagte mit
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. November 2003 die steuerliche Anerkennung
der als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für das Arbeitszimmer und
kürzte gemäß
§ 20 EStG 1988 die für den Computer samt
Zubehör geltend gemachte AfA um einen 40 %igen Privatanteil.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und verwies darin auf ein
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffend einen Versicherungsvertreter,
wonach der Mittelpunkt einer Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. d EStG 1988 nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen ist. Im
Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle genutzt werde (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176).
Der Bw. führte aus, dass er in den Gegenständen
Prozessregelung, Rechnerverbund und Programmieren unterrichte und dafür von
der Schule die neueste Software (Betriebssysteme, Programmiersprachen,
Applikationsprogramme) für die Unterrichtsvorbereitung erhalte. Er
könne den in der Schule dafür zur Verfügung stehenden
Schulrechner nicht im erforderlichen Ausmaß nutzen, da dieser auch acht
anderen Kollegen zur Verfügung stünde. Der Bw. verfasse angesichts der
Fülle und der Komplexität des Lehrstoffes zu Hause Manuskripte
inklusive Graphiken, die er seinen Schülern am internen Schulrechnernetz
als Arbeitsunterlagen zur Verfügung stelle. Auch selbst geschriebene
Programme für Unterrichtszwecke würden einen hohen Zeitaufwand
benötigen. Diese höchst aufwändige Arbeit könne daher nicht
in der Schule durchgeführt werden. Manuskripte, Programme,
Schülerprojekte und praktische Tests würden, da der Schulrechner
allgemein zugänglich sei, auf dem Rechner des Bw. gesichert werden. Er
transferiere daher ständig Daten und Software von seinem Arbeitsplatz zu
Hause in die Schule und zurück, sodass er letztlich durch die Vorbereitung
des Unterrichts mehr Zeit in seinem Arbeitszimmer als in der Schule
verbringe.
Den Begründungsausführungen der
Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2004 ist zu entnehmen, dass der
Mittelpunkt der konkreten Lehrtätigkeit nicht im (häuslichen)
Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen sei, an dem die Vermittlung von
Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Auch wenn für die
Lehrtätigkeit die Unterrichtsvorbereitung im häuslichen Arbeitszimmer
erforderlich sei, so ändere dies nichts daran, dass diese Vorbereitung
nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit darstelle.
Im Vorlageantrag vom 23. Februar 2004 verwies der Bw.
erneut auf das bereits zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis, in dem die
Annahme, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters
könne nach der Verkehrsauffassung "niemals" im häuslichen
Arbeitszimmer liegen, als eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Behauptung
qualifiziert wurde.
Dies müsse nach Meinung des Bw. auch für einen
Lehrer gelten, weshalb im Berufungsfall darauf abzustellen sei, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht mehr als 50 % der Gesamtzeit einer
Lehrtätigkeit genutzt werde. Dem Bw. erscheine die Unterrichtsvorbereitung
mindestens genau so bedeutend wie der Unterricht selbst. Er benütze sein
Arbeitszimmer zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit. Dazu komme, dass laut Gesetz
die Dienstzeit eines Lehrers zu 50 % aus dem Unterricht und 50 % aus den Vor-
und Nachbearbeitungsarbeiten bestehe. Angesichts der rasanten technologischen
Weiterentwicklung im Bereich des Unterrichtslehrstoffes werde im konkreten Fall
der allgemeine Rahmen der Vorbereitungszeit im Ausmaß von 50 % erheblich
überschritten.
Am 15. Juni 2004 teilte die steuerliche Vertretung
telefonisch mit, dass sie den Antrag auf Abhaltung einer Senatsverhandlung
dahingehend ändere, als über die Berufung gemäß
§ 284
BAO eine mündlichen Verhandlung vor der Referentin stattzufinden
habe.
In der mündlichen Verhandlung hob der steuerliche
Vertreter des Bw. hervor, dass das Berufsbild eines Lehrers im Einzelfall anders
gestaltet sein könne. Der Bw. unterrichte im EDV-Bereich, er müsse
sich laufend mit Computerlösungen auseinandersetzen und sich sehr gut
vorbereiten, um mit den Schülern mitzuhalten. Zudem wäre die Schule
finanziell nicht in der Lage gewesen, dem Bw. einen Arbeitsplatz mit einem
eigenen Computer zur Verfügung zustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten Aufwendungen oder Ausgaben für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie
für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Strittig ist, ob das im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer des Bw. den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit
als Lehrer an einer Höheren Technischen Lehranstalt für EDV
darstellt.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der
Tätigkeitsmittelpunkt nach dem materiellen Schwerpunkt der Betätigung
zu beurteilen. Lediglich in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (VwGH
28.11.2000, 99/14/0008, 19.12.2000, 99/14/0283).
In den Berufungsausführungen stützt sich der Bw.
im Wesentlichen darauf, dass er nach den ihm vorgegebenen Bildungs- und
Lehraufgaben die neueste von der Schule zur Verfügung gestellte Software zu
Hause erlernen müsse. Angesichts der rasanten Weiterentwicklung des ihm
zugewiesenen Bildungslehrstoffes reiche die außerhalb des regulären
Unterrichtes zur Verfügung stehende Zeit nicht aus, den in seiner
Kapazität eingeschränkten Schulrechner im erforderlichen Ausmaß
zu benutzen, weshalb er für Vorbereitungs- und Nachbearbeitungsarbeiten
mehr als 50 % seiner gesamten Lehrtätigkeit im Arbeitszimmer
verbringe.
Mit diesen Ausführungen übersieht der Bw., dass
im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Lehrtätigkeiten nach der Verkehrsauffassung der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jener Ort ist, an dem unmittelbar
die Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler erfolgt, somit im
Klassenzimmer (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132, 26.5.1999, 98/13/0138, 16.12.2003,
2001/15/0197). Daraus folgt, dass bei Lehrern ein häusliches Arbeitszimmer
ungeachtet der darin zugebrachten Zeit kein Tätigkeitsmittelpunkt im Sinn
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 ist. Schon aus dem Umstand, dass eine
solche unmittelbare Lehrtätigkeit naturgemäß nicht im
häuslichen Arbeitszimmer eines an einer öffentlichen Schule
unterrichtenden Lehrers vorgenommen wird, folgt, dass auch die für das
Unterrichten in technologischen Bereichen notwendige Weiterbildung samt Vor- und
Nachbereitungsarbeiten, unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, nicht
den materiellen Schwerpunkt einer Lehrtätigkeit - also die unmittelbare
Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler - darstellt.
Ohne Bedeutung ist demnach, ob ein Lehrer wegen der
Fülle und Komplexität des Lehrstoffes zu Hause Programme, Manuskripte
inklusive Grafiken und dergleichen erstellt bzw. eine neue Software erlernt.
Auch wenn der Bw. angesichts der zeitaufwändigen Erstellung von selbst
geschriebenen Programmen in der Freizeit und an unterrichtsfreien Tagen
arbeitet, ändert dies nichts daran, dass eine Lehrtätigkeit nach ihrem
materiellen Schwerpunkt im Bereich der Schule gelegen ist. Daran vermag auch der
Hinweis, dass das Gesetz die Lehrer zum Unterricht und zu Vor- und
Nachbearbeitungsarbeiten im jeweiligen Ausmaß von 50 % verpflichte, und
dass die Schule aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, dem Bw.
einen Arbeitsplatz mit einem eigenen Computer zur Verfügung zu stellen,
nichts zu ändern.
Überdies verkennt der Bw. insoferne die Rechtslage,
als dem von ihm zitierten Erkenntnis des VwGH ein mit dem Berufungsfall nicht
vergleichbarer Sachverhalt betreffend einen Versicherungsvertreter zu Grunde
lag. Dass die Betätigung eines Versicherungsvertreters nach ihrem
materiellem Schwerpunkt unterschiedlich ausgestaltet sein kann, zeigen die
Ausführungen des Höchstgerichtes, wonach ein Versicherungsvertreter,
der einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit in seinen
Büroräumlichkeiten verbrachte, nicht mit einem "Vertreter im
landläufigen Sinn, der von Tür zu Tür geht, um Produkte
anzupreisen" verglichen werden kann. Aus diesem Grund ist bei einer
Tätigkeit als Versicherungsvertreter die zeitliche Komponente der Nutzung
eines Arbeitszimmers bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit dafür
geltend gemachter Aufwendungen nicht außer Acht zu lassen.
Im Berufungsfall steht hingegen - wie bereits dargelegt -
vorweg fest, dass der materielle Schwerpunkt einer Lehrtätigkeit die
unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler im
Bereich der Schule darstellt und nicht im Arbeitszimmer gelegen ist, weshalb
insoferne dem vom Bw. ins Treffen geführten zeitlichen Argument auch aus
der Sicht, dass der von ihm betreute Lehrstoff einer technologisch raschen
Entwicklung unterliegt, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Die
Anerkennung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer war daher gemäß den §
20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 zu versagen.
Die Kosten für die Abnutzung des für den
schulischen Bereich genutzten Computers in Höhe von 4.736,15 S waren
anzuerkennen, da der Bw. glaubhaft angab, für private Zwecke einen zweiten,
am Internet angeschlossenen Computer zu verwenden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 30.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0572-W/04
- Stammnummer
- 10722
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF