Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0650-W/05
Anschaffung eines PC für ein Kind stellt keine außergewöhnliche Belastung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0650-W/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2001des Finanzamtes für
den 21. und 22. Bezirkes in Wien vom 16.12.2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte in Wien.
Am 12.11.2002
gab sie die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt
ab.
Unter der
Rubrik Werbungskosten war unter dem Titel "Laptop für Schulbesuch des
Sohnes, HTL/EDV)" ein Betrag von ATS 26.990,00 geltend gemacht.
Der
Erklärung angeschlossen war ein Beleg der Firma Media Markt vom 10.11.2001,
lautend auf die Bw., aus dem ersichtlich ist, dass die Bw. einen Laptop um den
genannten Betrag gekauft hat.
Am 16.12.2002
erließ das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2001.
Die geltend
gemachten Werbungskosten für den Laptop wurden nicht berücksichtigt;
eine Begründung dafür ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu
entnehmen.
Am 7.1.2003
legte die Bw. gegen den am Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2001 das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete
dies wie folgt:
Sie habe
Werbungskosten im Betrag von ATS 26.990,00 geltend gemacht, da ihr Sohn im Zuge
seiner Ausbildung (in einer HTL für EDV und Organisation) einen Laptop
benötigte. Seine Klasse sei zur Laptopklasse erklärt und die Eltern
seien verpflichtet worden, das Gerät anzuschaffen um den Schulbetrieb zu
ermöglichen.
Diese Ausgabe
sei in keiner Weise berücksichtigt worden und es sei auch keine
Erklärung dazu gegeben worden.
Die Bw. bitte,
diesen Punkt nochmals zu überprüfen.
Als allein
erziehende, allein verdienende Mutter stelle diese Anschaffung eine sehr
erhebliche Ausgabe dar.
Möglicherweise
hätte die Bw. diesen Betrag unter "Außergewöhnliche Belastungen"
anführen müssen. In diesem Fall bitte die Bw. um Benachrichtigung,
damit sie die Korrektur vornehmen könne.
Am 16.12.2004
erließ das Finanzamt Wien 21/22 hinsichtlich der eingebrachten Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
In der
Begründung wurde seitens des Finanzamtes angeführt, dass
Werbungskosten Aufwendungen seien, die im Zusammenhang mit einer nicht
selbständigen Tätigkeit stünden und zur Erwerbung, der Sicherung
und der Erhaltung der Einnahmen dienten und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 fielen.
Die
beantragten Kosten für die Anschaffung eines Laptop für den Sohn
stellten somit nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1
Z 1 EStG 1988 dar und könnten somit nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Eine
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung gem. § 34
EStG 1988 könne ebenfalls nicht in Betracht kommen, da die vom Gesetz
geforderten Voraussetzungen wie Außergewöhnlichkeit,
Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (alle Voraussetzungen müssten zugleich gegeben
sein), nicht vorlägen.
Dem
Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Am 12.1.2005
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Da die
Anschaffung eines Laptop für die weitere Ausbildung des Sohnes (HTL, EDV
und Organisation) unumgänglich gewesen sei, da seine Schulklasse zur
Laptopklasse erklärt worden sei und zum damaligen Zeitpunkt Notebookklassen
nicht gang und gäbe gewesen seien, sähe die Bw. die Punkte der
Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit für
erfüllt.
Auch die
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
sei für die Bw. gegeben, da für sie als allein erziehende und allein
verdienende Mutter diese zusätzliche Belastung -Anschaffungskosten
von ATS 26.990,00- eine gravierende gewesen sei.
Durch die
Kinderbeihilfe sei dieser Betrag nicht abgedeckt.
Es sei der Bw.
auch unverständlich, dass die Kinderbeihilfe zur Abdeckung von
unfreiwilligen Zusatzkosten dieser Höhe für die Ausbildung an einer
öffentlichen berufsbildenden höheren Schule gedacht sei, wie ihr
gesagt worden sei.
Abschließend
sei hinzuzufügen, dass die Bw. bei Eintritt ihres Sohnes in die HTL einen
Privat-PC angeschafft habe, dies habe sie für selbstverständlich
gehalten. Die zusätzliche Anschaffung eines Laptop hielte sie für
außergewöhnlich.
Am 19.4.2005
legte das Finanzamt Wien 21/22 die offene Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Wie das
Finanzamt ausführt, sei die Anschaffung eines PC für das Kind der Bw.
strittig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist sachverhaltsbezogen unstrittig, dass die Bw.
für ihren eine Berufsausbildung an einer HTL mit Schwerpunkt EDV
absolvierenden Sohn zunächst einen stationären PC (Standgerät)
und dann einen weiteren PC (Laptop) angeschafft hat.
Die Anschaffung beider Geräte sind von der Schule als
notwendig vorgegeben worden; die Bw. konnte sich diesen Anschaffungen -
bei Fortsetzung der eingeschlagenen Berufsausbildung - nicht
entziehen.
Die Aufwendungen für den Laptop betrugen im Jahr 2001
ATS 26.990,00.
Das steuerpflichtige Einkommen der Bw. im Sinne des
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 betrug ATS 511.870,00; die sonstigen
Bezüge (§ 34 Abs. 5 i.V.m. § 67 EStG 1988)
betrugen ATS 80.896,00.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst dem Finanzamt
beizupflichten, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes
nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 16 EStG 1988), sondern allenfalls eine außergewöhnliche
Belastung (§ 34 EStG 1988) darstellen können. Die von der Bw.
zunächst falsch gewählte Bezeichnung ist jedoch für das Verfahren
ohne Bedeutung, da das Finanzamt von Amts wegen zu prüfen hatte, ob
vielleicht eine außergewöhnliche Belastung vorliegt.
Vorweg ist die im Berufungszeitraum geltende Rechtslage
(§ 34 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998 (Budgetbegleitgesetz
1998) darzustellen.
"
§ 34.
(1) Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
(2) Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4) Die
Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
|
höchstens
100 000 S
|
6%
|
mehr
als 100 000 S bis 200 000 S
|
8%
|
mehr
als 200 000 S bis 500 000 S
|
10%
|
mehr
als 500 000 S
|
12%.
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:
-
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
-
für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind
im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann
sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2,
anzusetzen.
(6) Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
-
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden.
-
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach
Abs. 8.
-
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen.
-
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge
geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe-)Partner
(§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder
den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
(7) Für
Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese
Beträge hat.
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1 500 S pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt."
Der Bw. ist beizupflichten, dass die Anschaffung des
Laptops für ihren Sohn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34
Abs. 1 EStG 1988 jedenfalls insoweit zu erfüllen scheint, als die dadurch
verursachten Aufwendungen zum einen zwangsläufig erwachsen (sonst
könnte die Berufsausbildung nicht fortgesetzt werden) und zum anderen
außergewöhnlich (die Anschaffung gleich zweier PC für einen
Schüler bildet wahrscheinlich die Ausnahme) sein dürfte.
Die Berücksichtigung der Anschaffung des Laptops ist
jedoch aus zwei Gründen nicht möglich:
Zum einen sieht § 34 Abs. 1 EStG 1988 als
drittes Tatbestandsmerkmal die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit vor, die in § 34 Abs. 4 f EStG 1988
näher konkretisiert wird.
Es ist sicherlich richtig, dass die Anschaffung des Laptops
für eine allein erziehende Mutter eine wirtschaftliche Belastung ist.
Allerdings liegt diese Belastung unter jener Grenze, die
der Gesetzgeber als "Selbstbehalt" definiert hat:
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 ist bei einem
Einkommen von mehr als ATS 500.000,00 grundsätzlich ein Selbstbehalt von
12% anzuwenden, der sich im gegenständlichen Fall auf 10% (je ein
Prozentpunkt weniger infolge Alleinerzieherabsetzbetrages und Sorgepflicht
für ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988)
reduziert.
Die Anschaffungskosten überschreiten diesen
Selbstbehalt nicht, sodass eine außergewöhnliche Belastung schon aus
diesem Grund nicht vorliegt.
Zum anderen legt § 34 Abs. 7 EStG 1988 fest,
dass Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe und einen
allfälligen Kinderabsetzbetrag abgegolten sind; mit anderen Worten, dass
eine außergewöhnliche Belastung infolge Unterhaltsleistungen nur in
ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Fällen (Berufsausbildung
außerhalb des Wohnortes, Übernahme von Behinderungs- und
Krankheitskosten, zwangsläufige Umschulungsmaßnamen und
Ähnliches) gegeben sein kann.
Die Beistellung von Lehrbehelfen (Laptop) an den Sohn der
Bw. erfolgt in Erfüllung der Unterhaltspflicht der Bw.
Weder allfällige Kosten für die
Unterrichtseinrichtung (Schulgeld, Studiengebühren, ...) noch Kosten
für Arbeitsmittel können daher, abgesehen von Sonderfällen (wie
Schulgeld für den Besuch einer Gehörlosenuniversität),als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 76).
Da die Anschaffung des Laptops für den Sohn in
Erfüllung der Unterhaltspflicht erfolgt ist, kann daher - auch wenn
üblicherweise Eltern ihrem Kind nicht gleich zwei PC für
Ausbildungszwecke kaufen müssen - nach der typisierenden
Betrachtungsweise des Gesetzgebers diese Anschaffung nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
##
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostenaußergewöhnliche BelastungZwangsläufigkeitBeeinträchtigung der wirtschaftlichen LeistungsfähigkeitSelbstbehaltUnterhaltsleistungenUnterhaltspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0650-W/05
- Stammnummer
- 15884
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF