Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0686-G/06
Arbeitszimmer eines WIFI-Vortragenden und EDV-Beraters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-G/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Schleich Helga,
Steuerberater, 8010 Graz, Plüddemanngasse 83 b, vom 14. November
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 21. Oktober und
20. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002
und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben für ein vom Berufungswerber (Bw) zeitlich an
unterschiedlichen Standorten (G und M) genutztes Arbeitszimmer.
Das Finanzamt verneinte, den Feststellungen des
Prüfers folgend, die steuerliche Abzugsfähigkeit der hiefür
geltend gemachten Aufwendungen, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw
in seiner Eigenschaft als Lehrbeauftragter - aus Reisekostenaufzeichnungen des
Jahres 2001 ableitbar - außerhalb des am jeweiligen Standort genutzten
Arbeitszimmers gelegen sei und er auch seine sonstige Tätigkeit
(EDV-Beratung) überwiegend außerhalb des Arbeitszimmers entfaltet
habe (Tz 8 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 22.9.2005).
Dagegen wurde in der Berufung ausgeführt, dass der Bw
(ebenso wie seine Ehegattin) in der EDV-Branche im Zusammenhang mit EDV-Kursen
für die Kursplanung (Inhalte und Zeitplanung), die Erstellung von
Kursunterlagen, sowie als Kursleiter (Aufsicht über mehrere Trainer) und
als Vortragender tätig sei. Hauptgeschäftspartner des Bw waren im
Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 das WIFI Steiermark bzw bis Anfang 2003 noch
die Fa. P in L. Der Bw sei insbesondere im Rahmen der Entwicklung und
Betreuung von EDV-spezifischen Kursunterlagen, deren ständige
Nachrüstung bzw als Systemanalytiker und Systembetreuer tätig und
übe auch eine Tätigkeit als Vortragender für EDV-Kurse aus
(demgegenüber sei seine Ehegattin neben ihrer Vortragstätigkeit mehr
für administrative Arbeiten, wie Kursgestaltung und Planung, die Betreuung
und Schulung der Trainer sowie für die Erstellung von Seminarunterlagen
zuständig). Aus diesen unterschiedlichen Arbeitsbereichen sei somit zu
ersehen, dass für den Bw (und seine Gattin) das Berufsbild eines reinen
Vortragenden nicht anwendbar sei. Die geschilderten Tätigkeiten würden
auch nicht nebenberuflich sondern als Hauptberuf ausgeübt.
In den Jahren 2000 und 2001 hatte der Bw den Wohnsitz mit
seiner Gattin in einer Mietwohnung in G und wurden die anteiligen Kosten
für das dort genutzte Arbeitszimmer (das mit einem getrennten Zugang
versehen gewesen sei) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Ende des Jahres 2001
wurde in M ein Eigenheim errichtet und im Keller ein entsprechend ausgestattetes
Arbeitszimmer installiert. Dies nicht zuletzt in Erwartung neuer Auftraggeber,
weil für den Bw vorhersehbar war, dass seine Tätigkeit bei der Fa. P
in L bald beendet sein wird und auch das WIFI Steiermark aufgrund der
Rückgänge von Kursteilnehmern gezwungen sein werde, bereits geplante
Kurse absagen zu müssen. Das vom WIFI für die Erstellung, Planung,
Schulung der Subtrainer, die Kursbegleitung sowie für die Abhaltung von
Vortragsstunden größtenteils verrechnete Pauschale könne nicht
ausschließlich als Entgelt für die stattgefundenen Trainingsstunden
angesehen werden, sondern beinhalte auch die sonstigen, zeitlich bei weitem
überwiegenden Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen. Darüber
hinaus bestehe hier ein großes Einnahmenrisiko, weil solche Kurse
langfristig geplant werden müssten, worin bereits ein Großteil der
Arbeitszeit aufgehe. Ob solche Kurse nach der Teilnehmerzahl dann zustande
kommen oder nicht, stehe gewöhnlich erst 5 Tage vor Beginn fest. Mit
diesen Erläuterungen sei aufzuzeigen, dass im Streitfall (schon in Bezug
auf den Zeitfaktor) kein typisches Arbeitszimmer eines Vortragenden gegeben sei.
Auffassungsunterschiede bestünden auch bei der Frage,
ob die streitggst. Räumlichkeiten jeweils als Arbeitszimmer im
Wohnungsverband anzusehen waren oder als Räume, die aufgrund ihrer
funktionalen Zweckbestimmung und Ausstattung nach der Verkehrsauffassung der
Berufssphäre des Bw zugeordnet werden müssten. Diesbezüglich
seien die Ausführungen in der Niederschrift über die Ausstattung der
Büroräumlichkeit in M nicht objektiv orientiert, da der Hinweis auf
einen Holzboden, Topfpflanzen, eine Sitzgelegenheit neben einem
Schreibtischsessel, oder eine mediterrane Wandgestaltung aufgrund der
Prioritäten bei der Gestaltung von modernen Betriebsräumen nicht
zielführend sei und das Eigenheim auch der heutigen Architektur entspreche.
Die Büroausstattung eines gewerblich tätigen EDV-Systemadministrators
bestehe eben nicht aus Dingen, die auf den ersten Blick den Eindruck einer nach
der Verkehrsauffassung typischen funktionellen Zweckbestimmung vermitteln. Die
berufsspezifisch wesentliche Ausstattung (auch vom Wert her) liege, wie aus
beigelegten Fotografien zu erkennen sei, in den Installationen und Geräten
für ein ausgedehntes EDV-Netzwerk, einer umfassenden Fachliteratur,
Testgeräten und dementsprechenden Arbeitsmaterialien. Der Argumentation des
Prüfers, dass das EDV-Netzwerk später auch für private Zwecke
(Kinder würden zum Teil noch den Kindergarten bzw. die 1. Klasse
Volksschule besuchen) verwendet werden könnten, weil bei der Planung
bereits eine Leitung (Verrohrung) vorgesehen wurde, könne derzeit nicht
gefolgt werden.
Die in den Einkommensteuerrichtlinien angeführten
Berufsbilder seien vorliegendenfalls nicht anwendbar, weil der Bw kein typischer
Vortragender sei, bei dem es auf ein Überwiegen der Anwesenheit in den
Betriebsräumlichkeiten ankomme. Der Bw beziehe sein derzeitiges Einkommen
zwar vorwiegend aus der Tätigkeit für das WIFI, doch entwickle er
daneben als EDV-Systemadministrator ständig neue Unterlagen, die vor dem
Erscheinen auf dem Markt erst getestet werden müssten. Diese Arbeiten
würden vom Bw aber in vielen Nacht- und Wochenstunden erledigt. Ob und wann
diese Arbeiten zu einem Job oder zu Aufträgen führen, könne
derzeit nicht vorausgesagt werden. Für die Tätigkeit bei der
Fa. P waren eigene Büroräumlichkeiten auch unbedingt notwendig,
da bei dieser Firma vor Ort bereits mit fertigen und getesteten Konzepten
gearbeitet werden musste. Aufgrund der vielen Vorbereitungsarbeiten und
hochwertigen Ausbildung habe der Bw ab Juli 2005 eine Projektleitung im
Technikum R erhalten, was ohne seinen intensiven Arbeitseinsatz in den
vergangenen Jahren sicher nicht der Fall gewesen wäre. Bei einer Bewertung
dieser vorbereitenden Arbeitsstunden zu einem normalen Honorarpreis würde
sich das Verhältnis der WIFI-Honorare zu einem fiktiven Einkommen ganz
anders darstellen.
Da der Bw in den Jahren 2000 und 2001 für seine
betrieblichen Tätigkeiten in der gemieteten Wohnung ein vom Gang aus
getrennt begehbares Arbeitszimmer benutzt habe und in den Kellerräumen des
Eigenheimes sodann ein seiner gewerblichen Profession entsprechender Arbeitsraum
eingerichtet worden sei, liege diesbezüglich kein "typisches Arbeitszimmer
im Wohnungsverband" vor, und sei der Bw auch kein "typischer Vortragender". Der
Bw beantrage daher, die daraus resultierenden Aufwendungen betreffend Miete und
anteilige Betriebskosten (letztere mit 75%, da diese Räume von der
Ehegattin im Prüfungszeitraum mitbenutzt wurden) für den Zeitraum 2000
und 2001 jeweils in Höhe von S 21.410,67 (€ 1.555,97) bzw
S 7.395,80 (€ 537,47) und für 2002 und 2003 hinsichtlich Afa
und anteilige Betriebskosten in Höhe von € 4.275,- bzw.
€ 3.827,77 als Betriebsausgaben anzuerkennen.
In den Berufungsvorentscheidungen hielt das Finanzamt an
seinem Standpunkt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Niederschrift
zur Schlussbesprechung fest und merkte dazu ergänzend an, dass der
Betriebsprüfer ohnehin nicht von einem ausschließlich Vortragenden
ausgegangen sei. Der bei der früheren Wohnung behauptete getrennte Zugang
des Arbeitszimmers sei nachträglich zwar nicht überprüfbar
gewesen, doch sei dies infolge des unbestritten gebliebenen zeitlichen
Überwiegens der Tätigkeit des Bw außerhalb des Arbeitszimmers
auch nicht streitrelevant.
Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
rügt der Bw, dass das Finanzamt auf die in der Berufung angeführten
Gegebenheiten überhaupt nicht eingegangen sei, sondern lediglich auf die
Niederschrift zur Schlussbesprechung Bezug genommen hat. In der Berufungseingabe
sei aber eindeutig klargestellt worden, dass die vom Bw benutzten
Räumlichkeiten nach ihrer Einrichtung dem Berufsbild des Bw sowie seinen
Tätigkeiten entsprachen und eben keine typischen Arbeitszimmer darstellten.
Die Notwendigkeit einer überwiegenden Anwesenheit in (typischen)
Betriebsräumlichkeiten könne aber nicht ausschlaggebend sein, da
andernfalls viele Berufsgruppen keine Büros oder Betriebsräume
hätten. Die fehlende Überprüfbarkeit einer bestimmten Tatsache
aus dem Jahr 2000 sei auch nicht von vornherein als nicht gegeben anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den nachfolgenden Erörterungen ist vorauszuschicken,
dass das hier zu behandelnde Streitthema auf das Arbeitszimmer in M
(Einfamilienhaus) beschränkt ist, weil die Einkommensteuerbescheide der
Vorjahre 2000 und 2001 infolge unterlassener Ermittlungen betreffend das
Arbeitszimmer in G (Mietwohnung) mit ho. Bescheid vom 21. November 2006,
GZ. RV/0416-G/06, gemäß
§ 289 BAO aufgehoben wurden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im
Wesentlichen außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübt wird, sind die Aufwendungen
generell (unabhängig von der darin
verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. So stellt ein für Vorbereitungs-
und Korrekturzwecke verwendetes häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers nach
der Rechtsprechung nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar (VwGH 20.1.1999,
98/13/0132 und VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei Lehrtätigen (Vortragenden)
ist vielmehr jener Ort, an dem die unmittelbare Vermittlung von Wissen und
technischem Können an die Schüler selbst erfolgt. Da es sich hier um
die Frage der Abgrenzung des Bereiches der Einkünfteerzielung zum
übrigen Lebensbereich handelt, bildet den Maßstab dafür die
Verkehrsauffassung. Darnach kann aber die vom Bw entfaltete
Vortragstätigkeit naturgemäß nicht in einem im häuslichen
Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer vorgenommen werden. Dass dem Bw das
Arbeitszimmer für die Vorbereitung und Ausarbeitung seiner Vorträge
dient und diese Vorbereitungen auch einen erheblichen Zeitaufwand erfordern,
widerspricht nicht dem typischen Berufsbild eines
außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers tätigen Vortragenden, da zeitaufwändige Vorarbeiten im
Allgemeinen eine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit von
Lehrtätigen sind und dies am berufstypischen Ort ihres
Tätigkeitsmittelpunktes (dem Ort der Wissensvermittlung) nichts
ändert.
Die Frage des Tätigkeitsmittelpunktes eines
Systembetreuers oder Informatikers, dessen vordringliche Aufgabe die Beratung
von Kunden, sowie die Entwicklung und Einrichtung von Programmen für diese
Kunden ist, wurde vom unabhängigen Finanzsenat bereits dahingehend
entschieden, dass der materielle Schwerpunkt derartiger Tätigkeiten im
außerhäuslichen Bereich liegt, auch wenn die jeweiligen Programme im
häuslichen Arbeitszimmer entwickelt werden (UFS 17.3.2003, RV/1366-L/02 u.
UFS 16.4.2004, RV/0379-S/03). Dieser Auffassung wird im Streitfall beigetreten,
da der Bw für seinen zweiten Hauptgeschäftspartner in den Jahren 2000
bis 2002 (Fa. P) als EDV-Berater ebenfalls unmittelbar vor Ort tätig
gewesen ist und dort Angestellte im Rahmen umfangreicher EDV-Schulungen im
Bereich MS-Office, MS-Projekt und Lotus-Notes, sowie Workshops für
Ingenieure, Führungskräfte und Sekretärinnen zu betreuen hatte,
wobei er auch an der Konzeption und Einführung eines firmenspezifischen
Intranets sowie einer Datenbankanbindung an den firmeneigenen MS-SQL-Server
beteiligt war und für den Benutzersupport über alle
Office-Applikationen für mehr als 200 Officeanwender gesorgt hat
(Bestätigung Fa. P v. 16.12.2002). Daneben betreute er auch einige
Kunden ("ca. 3 bis 5") im Zusammenhang mit der Programmierung eigener Homepages
und FrontPages (Probleme bei der Erstellung von Webseiten, E-Mail Probleme,
Subdomain-Einrichtungen und PHP-Datenbanken). Unbeschadet des somit (auch) im
Arbeitszimmer aufzubringenden Zeitaufwandes für die Programmierung bzw
Entwicklung kundenspezifischer Softwarelösungen liegt der berufstypische
Mittelpunkt derartiger Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung am Standort
jenes Auftraggebers, bei dem der Bw die Wartung des EDV-Systems und Umsetzung
diverser Problemlösungen einschließlich der technischen Betreuung und
Einschulung seiner Kunden durchzuführen hatte.
Die (nur für die Vorperiode 2001 geführten)
Reisekostenaufzeichnungen des Bw runden das Gesamtbild ab, weil der Bw noch im
Jahr 2001 insgesamt 2.812 Stunden außer Haus gewesen ist und bei einem
überwiegenden Tätigwerden im Arbeitszimmer somit 5.626 Stunden im Jahr
(bei 6 Arbeitstagen pro Woche ohne Urlaub 18 Stunden täglich)
gearbeitet haben müsste (Niederschrift zur Schlussbesprechung v.
22.9.2005). Wenn der Betriebsprüfer daher auf Basis dieser Feststellung
infolge fehlender Reisekostenaufzeichnungen auch für den
Prüfungszeitraum 2002 zur Überzeugung gelangt ist, dass nach dem
Wohnsitzwechsel von G nach M in Verbindung mit dem überwiegenden Einsatzort
G und der daraus resultierenden längeren Fahrzeiten (bei gestiegenen
Umsätzen) von einer Verlängerung der auswärtigen Arbeitszeit
ausgegangen werden kann, entspricht dies den Denkgesetzen und kommt den insoweit
nicht widerlegten Abwesenheitszeiten auch für den Zeitraum 2002 ein
Aussagewert zu.
Zur Gestaltung des Arbeitszimmers in M ist festzuhalten,
dass als Betriebs- und Geschäftsausstattung im Streitjahr 2002 (nach dem
Wohnsitzwechsel des Bw) noch dieselben Wirtschaftsgüter aktenkundig sind,
wie sie davor bestanden (insbes. zwei PC, Handy, Digitalkamera, Netzwerkserver,
Labtop und Chromregale), wobei ein PC sowie die Chromregale als Einlagen aus dem
Privatvermögen erfasst waren. Dazu kamen laut Beschreibung des Bw für
das Arbeitszimmer in M weitere aus dem Privatvermögen getätigte
Einlagen, uzw. als Einrichtungsgegenstände zwei Schreibtische aus Glas,
Glasregale, zwei fahrbare Kästchen unter dem Schreibtisch, eine Stehlampe,
zwei Tischlampen, sowie (laut Skizze im Prüferhandakt) ein Sofa, und wurde
dieses Arbeitszimmer auch EDV-technisch ausgestattet ("8 Netzwerkstecker
für größere Testumgebungen", "Patchkasten für zentrale
Steuerung der Vernetzung", "Hub und Netzwerkrouter").
Das fotografisch veranschaulichte Büro entspricht im
Gesamteindruck durchaus dem Erscheinungsbild eines Arbeitszimmers, das eine
gemischte Verwendung dieses Raumes nach der Verkehrsauffassung zulässt.
Dies deshalb, weil Computer schon aufgrund der vielfachen
Nutzungsmöglichkeiten des Internets im privaten Bereich häufig
Verwendung finden, bzw. auch Mobiltelefone, Digitalkameras oder Laptops
Wirtschaftsgüter darstellen, die typischerweise eine gemischte Verwendung
ermöglichen. Je nach Interessenslage und individuellen Gepflogenheiten
bedienen sich Konsumenten solcher Geräte auch für den Privatgebrauch
in unterschiedlicher Stückzahl (dies ergibt sich schon aus der raschen
Weiterentwicklung auf diesem Sektor). Die aus dem Privatvermögen
eingebrachten Möbel (Glastische, Stühle, Wandregale, Lampen)
entsprechen dem Stil modern ausgestatteter Wohnungen und zeigen ebenso wie das
vom Prüfer dokumentierte Sofa, dass das Arbeitszimmer nicht
ausschließlich beruflich (betrieblich) nutzbar ist. Die EDV-spezifische
Netzwerkausstattung beseitigt den Charakter eines gemischt nutzbaren
Arbeitsraumes nicht, weil das vorgelegte Bildmaterial weder einen Eindruck
vermittelt, wie er etwa einem Film- und Tonstudio oder Laboratorium zukommt,
noch für den Durchschnittsbetrachter eine typisch funktionelle Einrichtung
zu erkennen ist, die jede andere Nutzung typischerweise ausschließt
(letzteres wird vom Bw selbst zugestanden). Unter dem im Gesetz nicht
definierten Begriff des "Arbeitszimmers" ist jedenfalls ein Raum zu verstehen,
der, wie im Streitfall, den Charakter eines Büroraumes aufweist (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Tz 6.1. zu § 20
EStG 1988).
Der Auffassung des Bw, dass das Arbeitszimmer trotz eines
gemeinsamen Hauseinganges nicht im Wohnungsverband liege, weil es (als im
Kellerbereich befindlich) von den Privaträumen getrennt zugänglich
sei, kann aus den im ho. Aufhebungsbescheid vom 21. November 2006 bereits
genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen
wird, nicht gefolgt werden.
Die Berufung war daher unbegründet.
Graz, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitszimmerWohnungsverbandVortragenderLehrbeauftragterWIFIEDV-TrainerEDV-BeratungEDV-KurseSystembetreuerInformatiker
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-G/06
- Stammnummer
- 25135
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF